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E-814/2016

E-814/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben im März 2013. Am 3. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 12. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). B. Die Dublin-Einheit des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ersuchte die Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2013 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 stattgegeben. Am 2. September 2013 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. C. Die Dublin-Einheit des österreichischen Bundesasylamtes ersuchte die Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. November 2013 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 7. November 2013 stattgegeben. Am 24. April 2014 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt und das mit Abschreibungsbeschluss vom 20. Januar 2014 als gegenstandslos gewordenen Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen. D. D.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und Araber. Er habe in Syrien ein (...) gehabt. Eines Tages habe er mit jemandem, der vermutlich bei der Regierung arbeite, Streit wegen einer (...) gehabt. In der Folge habe er auf den Polizeiposten gehen müssen, wo ihm Säure über den Arm geschüttet worden sei. Ein anderes Mal habe er mit einem Polizisten Streit gehabt, weil dieser vor (...) parkiert habe. Auch bei diesem Vorfall habe er im Anschluss auf den Polizeiposten gehen müssen. Weiter habe er in seinem Geschäft einen (...) namens C._______ installiert, weswegen ihm die syrischen Behörden gedroht hätten. Da auf seinem Ausweis der Geburts- und Wohnort angegeben seinen, sei er regelmässig an Kontrollpunkten angehalten und kontrolliert worden. Sein Name stehe vermutlich auf einer Liste beziehungsweise bestehe ein Dossier über ihn. Am 17. Juli 2012 sei sein (...) durch eine Fassbombe zerstört worden. Dies, weil sich die Schiiten an den Sunniten rächten wollten. Sein Auto sowie sein Haus seien ebenfalls zerstört worden. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zusätzliche Asylgründe geltend machte, hörte ihn die Vorinstanz am 14. Januar 2015 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei verhaftet, während einer Woche festgehalten und dabei schwer misshandelt worden. Seinem Bruder sei der Tod angedroht worden, falls er - der Beschwerdeführer - nicht innerhalb von 20 Tagen zurückkomme. Weiter habe er viele (...). Ein Spitzel habe ihn verraten. Die syrischen Behörden hätten deshalb nach ihm gesucht. Einmal sei deshalb eine Person von den Behörden geschickt worden, die ihm den rechten Unterarm verbrannt habe. F. Auf entsprechende Aufforderung durch die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrische Dienste des Kantons (...) vom 23. Januar 2015 zu den Akten. G. Am 16. November 2015 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal durch die Vorinstanz zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er habe hier in der Schweiz einen Mann namens D._______ (N ...) kennengelernt. Bevor sie zusammen nach E._______ gegangen seien, habe er herausgefunden, dass D._______ für den syrischen Geheimdienst arbeite. D._______ habe ihm mehrmals mit dem Tod gedroht und Angaben an die syrischen Behörden weitergeleitet. Er sei sich sicher, dass er etwas mit dem zu tun habe, was seinem Bruder passiert sei. Weiter führte er aus, er habe auf Wunsch von verschiedenen Leuten (...) C._______ (...). Eines Tages im Jahr 2012, bevor (...) worden sei, sei jemand gekommen, der dasselbe wollte, aber beim Geheimdienst gearbeitet habe. Er sei daraufhin festgenommen worden. Im Gefängnis sei ihm Säure über den Arm geschüttet worden. Er habe seinen Arm danach im Spital behandeln lassen müssen. H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils mit entsprechender Übersetzung - das Militärdienstbüchlein, eine Visitenkarte (...), einen Verkaufsvertrag vom 7. Januar 2011, eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2016 sowie den Artikel "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. K. Mit Eingabe vom 1. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. M. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgemäss.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würde weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG genügen. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Streit mit dem Polizisten sowie der Vorfall mit dem angeblichen Regierungsmitarbeiter seien persönliche Probleme mit Mitarbeitern der syrischen Behörden und deshalb nicht asylrelevant. Zudem habe er diese beiden Ereignisse anlässlich der zweiten und dritten Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Die regelmässigen Strassenkontrollen aufgrund der Angaben auf seiner Identitätskarte seien ebenfalls nicht asylrelevant, da dies während eines Bürgerkrieges alltäglich sei und sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ernsthafte Probleme entnehmen liessen. Die Zerstörung des Elektrofachgeschäftes, des Hauses und des Autos seien auf die allgemeinen Kriegshandlungen zurückzuführen und nicht um ihn aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu treffen, mithin ebenfalls nicht asylrelevant. Betreffend Art. 7 AsylG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert. Die Ausführungen zum geltend gemachten (...) seien unglaubhaft. Anlässlich der BzP habe er diese Tätigkeit nicht erwähnt. Bei der Befragung am 16. November 2015 habe er nur substanzlose Antworten gegeben. Sodann habe er diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu den Konsequenzen seiner Tätigkeit gemacht. Die Schilderungen zur Festnahme, zur anschliessenden Inhaftierung und zur Zeit in der Zelle wiesen keine Details auf. Selbst die Schilderung der Ereignisse bevor und nachdem sein Arm mit Säure übergossen worden sei, weise nur wenig Substanz auf. Weiter sei auch die Bekanntschaft mit D._______ nicht glaubhaft. Namentlich seien die Aussagen zu den Umständen, wie er erfahren habe, dass es sich bei D._______ um einen Geheimdienstmitarbeiter handeln soll, substanzlos und widersprüchlich. Zudem habe der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt D._______ seinen Namen an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet habe. Auch sei unklar, wieso D._______ ihn derart intensiv bedroht und Kontaktangaben an die syrischen Behörden weitergeleitet haben soll. Zudem habe er selber angegeben, er wisse nicht, was D._______ von ihm gewollt habe. Was die Festnahme und die Misshandlung des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, sei dies sehr bedauerlich. Indes seien die dafür auslösenden Gründe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebe, nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer verneint, dass der Bruder in irgendeiner Art und Weise das Interesse der syrischen Behörden auf sich gelenkt haben könnte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Bruder aufgrund eines asylrelevanten Motivs misshandelt worden sei und der Beschwerdeführer deswegen eine allfällige Reflexverfolgung zu befürchten habe.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, Abweichungen, Fehler sowie Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass anlässlich der vier Befragungen vier verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft übersetzt hätten. Es ist nicht auszuschliessen, dass gewisse minimale Unstimmigkeiten auf diesen Umstand zurückzuführen sind. Indes hat sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Kernpunkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert, welche sich offensichtlich nicht mit unterschiedlicher Übersetzung rechtfertigen lassen. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen nicht ansatzweise und den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf unzureichende Übersetzungen entnehmen. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er anlässlich der Erstbefragung müde und gestresst war, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hatte er dabei doch lediglich aus der Erinnerung über selbst Erlebtes zu berichten. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei häufig unterbrochen worden und habe deshalb nicht gewusst, was er erzählen müsse, sind dem Protokoll keine Hinweise auf Unterbrechungen des Redeflusses des Beschwerdeführers oder Unsicherheiten seinerseits zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer seinen Bericht über seine Asylgründe von sich aus beendete und die anschliessende Frage bejahte, ob er damit alle Asylgründe genannt habe. Aus den erhobenen Einwänden vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Soweit er geltend gemacht, die aussagepsychologischen Erkenntnisse seien von kompetenten Fachpsychologen zu beurteilen, legt er nicht substantiiert dar, weshalb dies in seinem Fall erforderlich sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann genügen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen, um insgesamt auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Auch weitergehend vermag er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt beziehungsweise den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.3 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein ein und macht geltend, er befürchte eine Einberufung in den Reservedienst. Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hat (statt vieler Urteil des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, Urteil BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Im Übrigen erscheint das Vorbringen als nachgeschoben, da er anlässlich keiner der insgesamt vier Befragungen angeführt hat, er befürchte aufgrund einer Einberufung als Reservist eine gezielte Verfolgung. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang nähere Abklärungen im Falle der Rückkehr zu treffen. Das Militärdienstbüchlein ist demnach nicht geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes als Reservist zu belegen.

E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und werde sein diesbezügliches Engagement zukünftig fortsetzen. Indes legt er seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ansatzweise dar und belegt diese auch nicht. Es ist somit nicht von einem wahrnehmbaren exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, welches die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich lenken würde. Insoweit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-814/2016 Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben im März 2013. Am 3. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 12. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). B. Die Dublin-Einheit des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ersuchte die Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2013 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 stattgegeben. Am 2. September 2013 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. C. Die Dublin-Einheit des österreichischen Bundesasylamtes ersuchte die Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. November 2013 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 7. November 2013 stattgegeben. Am 24. April 2014 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt und das mit Abschreibungsbeschluss vom 20. Januar 2014 als gegenstandslos gewordenen Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen. D. D.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und Araber. Er habe in Syrien ein (...) gehabt. Eines Tages habe er mit jemandem, der vermutlich bei der Regierung arbeite, Streit wegen einer (...) gehabt. In der Folge habe er auf den Polizeiposten gehen müssen, wo ihm Säure über den Arm geschüttet worden sei. Ein anderes Mal habe er mit einem Polizisten Streit gehabt, weil dieser vor (...) parkiert habe. Auch bei diesem Vorfall habe er im Anschluss auf den Polizeiposten gehen müssen. Weiter habe er in seinem Geschäft einen (...) namens C._______ installiert, weswegen ihm die syrischen Behörden gedroht hätten. Da auf seinem Ausweis der Geburts- und Wohnort angegeben seinen, sei er regelmässig an Kontrollpunkten angehalten und kontrolliert worden. Sein Name stehe vermutlich auf einer Liste beziehungsweise bestehe ein Dossier über ihn. Am 17. Juli 2012 sei sein (...) durch eine Fassbombe zerstört worden. Dies, weil sich die Schiiten an den Sunniten rächten wollten. Sein Auto sowie sein Haus seien ebenfalls zerstört worden. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zusätzliche Asylgründe geltend machte, hörte ihn die Vorinstanz am 14. Januar 2015 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei verhaftet, während einer Woche festgehalten und dabei schwer misshandelt worden. Seinem Bruder sei der Tod angedroht worden, falls er - der Beschwerdeführer - nicht innerhalb von 20 Tagen zurückkomme. Weiter habe er viele (...). Ein Spitzel habe ihn verraten. Die syrischen Behörden hätten deshalb nach ihm gesucht. Einmal sei deshalb eine Person von den Behörden geschickt worden, die ihm den rechten Unterarm verbrannt habe. F. Auf entsprechende Aufforderung durch die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrische Dienste des Kantons (...) vom 23. Januar 2015 zu den Akten. G. Am 16. November 2015 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal durch die Vorinstanz zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er habe hier in der Schweiz einen Mann namens D._______ (N ...) kennengelernt. Bevor sie zusammen nach E._______ gegangen seien, habe er herausgefunden, dass D._______ für den syrischen Geheimdienst arbeite. D._______ habe ihm mehrmals mit dem Tod gedroht und Angaben an die syrischen Behörden weitergeleitet. Er sei sich sicher, dass er etwas mit dem zu tun habe, was seinem Bruder passiert sei. Weiter führte er aus, er habe auf Wunsch von verschiedenen Leuten (...) C._______ (...). Eines Tages im Jahr 2012, bevor (...) worden sei, sei jemand gekommen, der dasselbe wollte, aber beim Geheimdienst gearbeitet habe. Er sei daraufhin festgenommen worden. Im Gefängnis sei ihm Säure über den Arm geschüttet worden. Er habe seinen Arm danach im Spital behandeln lassen müssen. H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils mit entsprechender Übersetzung - das Militärdienstbüchlein, eine Visitenkarte (...), einen Verkaufsvertrag vom 7. Januar 2011, eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2016 sowie den Artikel "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. K. Mit Eingabe vom 1. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. M. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgemäss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würde weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG genügen. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Streit mit dem Polizisten sowie der Vorfall mit dem angeblichen Regierungsmitarbeiter seien persönliche Probleme mit Mitarbeitern der syrischen Behörden und deshalb nicht asylrelevant. Zudem habe er diese beiden Ereignisse anlässlich der zweiten und dritten Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Die regelmässigen Strassenkontrollen aufgrund der Angaben auf seiner Identitätskarte seien ebenfalls nicht asylrelevant, da dies während eines Bürgerkrieges alltäglich sei und sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ernsthafte Probleme entnehmen liessen. Die Zerstörung des Elektrofachgeschäftes, des Hauses und des Autos seien auf die allgemeinen Kriegshandlungen zurückzuführen und nicht um ihn aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu treffen, mithin ebenfalls nicht asylrelevant. Betreffend Art. 7 AsylG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert. Die Ausführungen zum geltend gemachten (...) seien unglaubhaft. Anlässlich der BzP habe er diese Tätigkeit nicht erwähnt. Bei der Befragung am 16. November 2015 habe er nur substanzlose Antworten gegeben. Sodann habe er diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu den Konsequenzen seiner Tätigkeit gemacht. Die Schilderungen zur Festnahme, zur anschliessenden Inhaftierung und zur Zeit in der Zelle wiesen keine Details auf. Selbst die Schilderung der Ereignisse bevor und nachdem sein Arm mit Säure übergossen worden sei, weise nur wenig Substanz auf. Weiter sei auch die Bekanntschaft mit D._______ nicht glaubhaft. Namentlich seien die Aussagen zu den Umständen, wie er erfahren habe, dass es sich bei D._______ um einen Geheimdienstmitarbeiter handeln soll, substanzlos und widersprüchlich. Zudem habe der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt D._______ seinen Namen an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet habe. Auch sei unklar, wieso D._______ ihn derart intensiv bedroht und Kontaktangaben an die syrischen Behörden weitergeleitet haben soll. Zudem habe er selber angegeben, er wisse nicht, was D._______ von ihm gewollt habe. Was die Festnahme und die Misshandlung des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, sei dies sehr bedauerlich. Indes seien die dafür auslösenden Gründe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebe, nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer verneint, dass der Bruder in irgendeiner Art und Weise das Interesse der syrischen Behörden auf sich gelenkt haben könnte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Bruder aufgrund eines asylrelevanten Motivs misshandelt worden sei und der Beschwerdeführer deswegen eine allfällige Reflexverfolgung zu befürchten habe. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, Abweichungen, Fehler sowie Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass anlässlich der vier Befragungen vier verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft übersetzt hätten. Es ist nicht auszuschliessen, dass gewisse minimale Unstimmigkeiten auf diesen Umstand zurückzuführen sind. Indes hat sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Kernpunkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert, welche sich offensichtlich nicht mit unterschiedlicher Übersetzung rechtfertigen lassen. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen nicht ansatzweise und den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf unzureichende Übersetzungen entnehmen. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er anlässlich der Erstbefragung müde und gestresst war, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hatte er dabei doch lediglich aus der Erinnerung über selbst Erlebtes zu berichten. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei häufig unterbrochen worden und habe deshalb nicht gewusst, was er erzählen müsse, sind dem Protokoll keine Hinweise auf Unterbrechungen des Redeflusses des Beschwerdeführers oder Unsicherheiten seinerseits zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer seinen Bericht über seine Asylgründe von sich aus beendete und die anschliessende Frage bejahte, ob er damit alle Asylgründe genannt habe. Aus den erhobenen Einwänden vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Soweit er geltend gemacht, die aussagepsychologischen Erkenntnisse seien von kompetenten Fachpsychologen zu beurteilen, legt er nicht substantiiert dar, weshalb dies in seinem Fall erforderlich sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann genügen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen, um insgesamt auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Auch weitergehend vermag er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt beziehungsweise den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein ein und macht geltend, er befürchte eine Einberufung in den Reservedienst. Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hat (statt vieler Urteil des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, Urteil BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Im Übrigen erscheint das Vorbringen als nachgeschoben, da er anlässlich keiner der insgesamt vier Befragungen angeführt hat, er befürchte aufgrund einer Einberufung als Reservist eine gezielte Verfolgung. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang nähere Abklärungen im Falle der Rückkehr zu treffen. Das Militärdienstbüchlein ist demnach nicht geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes als Reservist zu belegen. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und werde sein diesbezügliches Engagement zukünftig fortsetzen. Indes legt er seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ansatzweise dar und belegt diese auch nicht. Es ist somit nicht von einem wahrnehmbaren exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, welches die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich lenken würde. Insoweit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: