Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Januar 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Juli 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 bis 3 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien behördlich gesucht worden, nachdem sie einen Verwandten zur Pflege seiner Kriegsverletzungen bei sich aufgenommen hätten. Ferner seien sie aufgefordert worden, ihre Tochter in den Militärdienst zu schicken und der Beschwerdeführer 1 habe nach seiner Ausreise aus Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhalten. Die Beschwerdeführenden 4 bis 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines als Mobilisierungsbenachrichtigung übersetzten Dokuments beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/7, A11/1, A14/2 sowie A20/2, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag (A20/2) zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A2/7, A11/1, A14/2 und entsprechende Beschwerdeergänzung gut. Gleichzeitig wies sie die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und schriftliche Begründung hinsichtlich des internen VA-Antrags (A20/2) ab. Ebenso wies sie den Antrag ab, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung auf und wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe. E. Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Schreiben vom 30. September 2015 - unter Beilage eines Militärbüchleins - führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Aktenstücke A2/7, A11/1 und A14/2 beträfen alle ihren Gesundheitszustand und würden die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung bestätigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, die in Aussicht gestellte Übersetzung des nachgereichten Militärbüchleins nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Übersetzung des Militärbüchleins. Mit Schreiben vom 20. November 2015 reichten sie die Übersetzung nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, es werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe. Aus dem - sofern echten - auf Beschwerdeebene eingereichten Militärbüchlein gehe jedoch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer 1988 zum Militärdienst einberufen, am 10. Januar 1991 aus dem Dienst entlassen worden und am 2. Oktober 1992 in den Reservedienst eingetreten sei. Spätere Einträge seien nicht zu finden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit 1991 keinen Dienst mehr geleistet habe. Die Mobilisierungsbenachrichtigung sei ein Beweismittel, das in Syrien käuflich leicht erhältlich sei, und es fehle an formalen sowie inhaltlichen Kriterien, die eine schlüssige Überprüfung ermöglichen würden. Bei dem Dokument handle es sich um eine offensichtlich schlechte Fälschung, zumal das Dokument am linken Rand nicht über die übliche Risskante verfüge, die beim Abreissen des zweiten Abschnitts - der bei den Behörden bleibe - entstehe. L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführenden zur Replik und Einreichung entsprechender Beweismittel zu. M. Mit Replik vom 30. Dezember 2015 führten die Beschwerdeführenden - ohne weitere Beweismittel einzureichen - im Wesentlichen aus, es würden insbesondere seit 2014 Massnahmen ergriffen, welche zur Rekrutierung von Personen, die eigentlich gar nicht dienstpflichtig wären, dienen. So sei auch der Beschwerdeführer seit 1992 als Reservist registriert und in den Militärdienst einberufen worden. Die zeitliche Distanz zum letzten Militäreinsatz schütze den Beschwerdeführer nicht. Sodann seien die Reservistenkarte und das Militärbüchlein die zentralen Dokumente. Die Argumentation des SEM schliesse jedoch die Reservistenkarte als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus, womit es die Möglichkeit zur Glaubhaftmachung beschränke. Im Übrigen könnte das Fehlen der Risskante am entsprechenden Dokument auch darauf zurückgeführt werden, dass die beiden Abschnitte mit einem Messer oder einer Schere voneinander abgetrennt worden seien.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - auch entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Vorwürfen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Dasselbe gilt für die gesundheitlichen Probleme. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu verweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So ist beispielsweise die Rüge unbegründet, es wiege besonders schwer, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu den Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen, zumal die Beschwerdeführenden keine solchen geltend machen. Sodann hat das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt abgeklärt. So wurden die Befragungen korrekt und umfassend durchgeführt, und den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben, alles, was sie geltend machen wollten, vorzutragen. Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz hätte die geltend gemachte militärische Vorladung weiter abklären sollen, hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Vorladung im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht (SEM-Akten, A17, S. 3, F4). Mithin ist die Rüge unbegründet; die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Grundlage für die Ausreise sollen die behördliche Suche aufgrund der Beherbergung des Neffen sowie dessen Pflege und die Aufforderung zum Militärdienst der Tochter gewesen sein. Die hierzu im Asylverfahren gemachten Angaben weichen jedoch diametral voneinander ab. Dies gilt praxisgemäss als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit entzogen. So führt beispielsweise der Beschwerdeführer 1 aus, es habe bei ihnen zuhause eine Durchsuchung gegeben (SEM-Akten, A17, S. 4, F13). Auf Beschwerdeebene wird gerügt, dass diese Tatsache von der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei (Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 macht das Gegenteil geltend: "Das Haus wurde nie durchsucht" (SEM-Akten, A18, S. 4, F23). Ihre Erklärungsversuche zu diesem Widerspruch vermögen nicht zu überzeugen (SEM-Akten, A18, S. 5, F26). Sodann soll der Neffe, den die Beschwerdeführenden angeblich zuhause gepflegt haben, gemäss Erstbefragung nur an den Beinen und Armen verletzt gewesen sein. Hieran erinnert sich der Beschwerdeführer 1 in der Zweitbefragung - auch auf explizite Nachfrage - nicht (SEM-Akten, A7, S. 9 und A17, S. 5, F29 ff.). Sodann will der Beschwerdeführer 1 gemäss Erstbefragung zwei- bis dreimal vom Militär zuhause in Abwesenheit gesucht und einmal mitgenommen worden sein (SEM-Akten, A7, S. 9 f.). Folgt man der Zweitbefragung, will er zunächst vom Geheimdienst ungefähr zwei- bis dreimal, dann sicher dreimal mitgenommen worden sein, macht dann aber geltend, nie mitgenommen worden zu sein und schiebt weitere spätere Suchaktionen nach (z. B. SEM-Akten, A17, S. 2 f., F3, F6, F8 ff.). Sodann kann seine Frau (Beschwerdeführerin 2) - die gemäss Schilderungen zuhause war (z. B. SEM-Akten, A7, S. 9 und A17, S. 3, F8) - nicht sagen, ob die Leute, die ihren Mann suchten, zivil oder uniformiert gekleidet waren (SEM-Akten, A18, S. 4, F20 f.). Ihre Erklärung hierzu - aus Angst habe sie alles vergessen - untermauert die Unglaubhaftigkeit des Vorgetragenen. Sogar die Ausführungen zur angeblichen Vorladung betreffend Militärdienst der Tochter fallen offensichtlich widersprüchlich aus. So waren sich die Eltern bereits zu den grundlegenden Fragen nicht einig (Vorladung schriftlich oder nicht, Name der Tochter in der Vorladung oder nicht, Überbringer der Vorladung etc., hierzu z. B. SEM-Akten, A17, S. 6, F37 ff., A18, S. 5, F27 ff.). Die - neben den bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 - diametral abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Auflistungen einer Vielzahl von Widersprüchen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeausführungen vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden können aus den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den langen Zitaten aus Berichten, Literatur und Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Erklärungsversuchen - zum Beispiel die Beschwerdeführerin habe sich aus lauter Sorge nicht an alle Details der Besuche erinnern können oder sie sei nie zur Schule gegangen, weshalb es ihr Schwierigkeiten bereite, die Geschehnisse korrekt zu formulieren (u. a. Beschwerde S. 18) oder es spiele keine Rolle, ob die Vorladung schriftlich oder mündlich überbracht worden sei (Beschwerde S. 19) - ist nicht zu folgen. Derart klare Widersprüche sind schliesslich auch nicht auf "schwerwiegende Übersetzungsfehler" zurückzuführen, zumal solche auch nicht aus den Befragungsprotokollen hervorgehen. So haben die Beschwerdeführenden mündlich und unterschriftlich in jeder Befragung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben; der Hilfswerksvertretung sind keine Verständigungsprobleme aufgefallen (SEM-Akten, A7, S. 2, 11, A8, S. 2, 10, A17, S. 1, A18, S. 1 sowie Unterschriftenblätter der Hilfswerksvertretung A17, S. 10 und A18, S. 9).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden legen ein Militärbüchlein und ein als Mobilisierungsbenachrichtigung übersetztes Dokument (nachfolgend Vorladung) ins Recht und machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe diese Aufforderung nach seiner Ausreise aus Syrien erhalten. Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss Rechtsprechung vermag die Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden - auch betreffend Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte - offensichtlich unglaubhaft (E. 7.1). Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Militärbüchlein und die angebliche Vorladung anbelangt, so ist ein Militärbüchlein nicht geeignet, eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Im Übrigen ist den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen. Den oberflächlichen Einwänden und Erklärungsversuchen, insbesondere weshalb die Vorladung dennoch echt sein "könnte" (Replik S. 2), ist nicht zu folgen. Die Vorladung vom 22. Dezember 2014 stimmt bereits im Datum nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, nach denen er diese im April oder Mai erhalten haben will. Das Dokument wurde auch nicht mit einem entsprechenden Zustellcouvert eingereicht; die Zustellungsart bleibt unbewiesen. Sodann ist der - immerhin 34 Seiten langen - Beschwerde zu dieser Frage, wie das Dokument in den Besitz der Beschwerdeführenden gelangt sein soll, nichts zu entnehmen. Schliesslich ist die Vorladung für sich alleine nicht geeignet, eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneint mithin zu Recht die Beweiskraft der Vorladung. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer 1 ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 festgestellt - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wurde mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Die entsprechenden Rügen sind nicht begründet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5559/2015 Urteil vom 18. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende 1-7, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Januar 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Juli 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 bis 3 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien behördlich gesucht worden, nachdem sie einen Verwandten zur Pflege seiner Kriegsverletzungen bei sich aufgenommen hätten. Ferner seien sie aufgefordert worden, ihre Tochter in den Militärdienst zu schicken und der Beschwerdeführer 1 habe nach seiner Ausreise aus Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhalten. Die Beschwerdeführenden 4 bis 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines als Mobilisierungsbenachrichtigung übersetzten Dokuments beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/7, A11/1, A14/2 sowie A20/2, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag (A20/2) zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A2/7, A11/1, A14/2 und entsprechende Beschwerdeergänzung gut. Gleichzeitig wies sie die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und schriftliche Begründung hinsichtlich des internen VA-Antrags (A20/2) ab. Ebenso wies sie den Antrag ab, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung auf und wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe. E. Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Schreiben vom 30. September 2015 - unter Beilage eines Militärbüchleins - führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Aktenstücke A2/7, A11/1 und A14/2 beträfen alle ihren Gesundheitszustand und würden die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung bestätigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, die in Aussicht gestellte Übersetzung des nachgereichten Militärbüchleins nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Übersetzung des Militärbüchleins. Mit Schreiben vom 20. November 2015 reichten sie die Übersetzung nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, es werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe. Aus dem - sofern echten - auf Beschwerdeebene eingereichten Militärbüchlein gehe jedoch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer 1988 zum Militärdienst einberufen, am 10. Januar 1991 aus dem Dienst entlassen worden und am 2. Oktober 1992 in den Reservedienst eingetreten sei. Spätere Einträge seien nicht zu finden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit 1991 keinen Dienst mehr geleistet habe. Die Mobilisierungsbenachrichtigung sei ein Beweismittel, das in Syrien käuflich leicht erhältlich sei, und es fehle an formalen sowie inhaltlichen Kriterien, die eine schlüssige Überprüfung ermöglichen würden. Bei dem Dokument handle es sich um eine offensichtlich schlechte Fälschung, zumal das Dokument am linken Rand nicht über die übliche Risskante verfüge, die beim Abreissen des zweiten Abschnitts - der bei den Behörden bleibe - entstehe. L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführenden zur Replik und Einreichung entsprechender Beweismittel zu. M. Mit Replik vom 30. Dezember 2015 führten die Beschwerdeführenden - ohne weitere Beweismittel einzureichen - im Wesentlichen aus, es würden insbesondere seit 2014 Massnahmen ergriffen, welche zur Rekrutierung von Personen, die eigentlich gar nicht dienstpflichtig wären, dienen. So sei auch der Beschwerdeführer seit 1992 als Reservist registriert und in den Militärdienst einberufen worden. Die zeitliche Distanz zum letzten Militäreinsatz schütze den Beschwerdeführer nicht. Sodann seien die Reservistenkarte und das Militärbüchlein die zentralen Dokumente. Die Argumentation des SEM schliesse jedoch die Reservistenkarte als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus, womit es die Möglichkeit zur Glaubhaftmachung beschränke. Im Übrigen könnte das Fehlen der Risskante am entsprechenden Dokument auch darauf zurückgeführt werden, dass die beiden Abschnitte mit einem Messer oder einer Schere voneinander abgetrennt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - auch entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Vorwürfen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Dasselbe gilt für die gesundheitlichen Probleme. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu verweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So ist beispielsweise die Rüge unbegründet, es wiege besonders schwer, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu den Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen, zumal die Beschwerdeführenden keine solchen geltend machen. Sodann hat das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt abgeklärt. So wurden die Befragungen korrekt und umfassend durchgeführt, und den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben, alles, was sie geltend machen wollten, vorzutragen. Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz hätte die geltend gemachte militärische Vorladung weiter abklären sollen, hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Vorladung im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht (SEM-Akten, A17, S. 3, F4). Mithin ist die Rüge unbegründet; die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Grundlage für die Ausreise sollen die behördliche Suche aufgrund der Beherbergung des Neffen sowie dessen Pflege und die Aufforderung zum Militärdienst der Tochter gewesen sein. Die hierzu im Asylverfahren gemachten Angaben weichen jedoch diametral voneinander ab. Dies gilt praxisgemäss als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit entzogen. So führt beispielsweise der Beschwerdeführer 1 aus, es habe bei ihnen zuhause eine Durchsuchung gegeben (SEM-Akten, A17, S. 4, F13). Auf Beschwerdeebene wird gerügt, dass diese Tatsache von der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei (Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 macht das Gegenteil geltend: "Das Haus wurde nie durchsucht" (SEM-Akten, A18, S. 4, F23). Ihre Erklärungsversuche zu diesem Widerspruch vermögen nicht zu überzeugen (SEM-Akten, A18, S. 5, F26). Sodann soll der Neffe, den die Beschwerdeführenden angeblich zuhause gepflegt haben, gemäss Erstbefragung nur an den Beinen und Armen verletzt gewesen sein. Hieran erinnert sich der Beschwerdeführer 1 in der Zweitbefragung - auch auf explizite Nachfrage - nicht (SEM-Akten, A7, S. 9 und A17, S. 5, F29 ff.). Sodann will der Beschwerdeführer 1 gemäss Erstbefragung zwei- bis dreimal vom Militär zuhause in Abwesenheit gesucht und einmal mitgenommen worden sein (SEM-Akten, A7, S. 9 f.). Folgt man der Zweitbefragung, will er zunächst vom Geheimdienst ungefähr zwei- bis dreimal, dann sicher dreimal mitgenommen worden sein, macht dann aber geltend, nie mitgenommen worden zu sein und schiebt weitere spätere Suchaktionen nach (z. B. SEM-Akten, A17, S. 2 f., F3, F6, F8 ff.). Sodann kann seine Frau (Beschwerdeführerin 2) - die gemäss Schilderungen zuhause war (z. B. SEM-Akten, A7, S. 9 und A17, S. 3, F8) - nicht sagen, ob die Leute, die ihren Mann suchten, zivil oder uniformiert gekleidet waren (SEM-Akten, A18, S. 4, F20 f.). Ihre Erklärung hierzu - aus Angst habe sie alles vergessen - untermauert die Unglaubhaftigkeit des Vorgetragenen. Sogar die Ausführungen zur angeblichen Vorladung betreffend Militärdienst der Tochter fallen offensichtlich widersprüchlich aus. So waren sich die Eltern bereits zu den grundlegenden Fragen nicht einig (Vorladung schriftlich oder nicht, Name der Tochter in der Vorladung oder nicht, Überbringer der Vorladung etc., hierzu z. B. SEM-Akten, A17, S. 6, F37 ff., A18, S. 5, F27 ff.). Die - neben den bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 - diametral abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Auflistungen einer Vielzahl von Widersprüchen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeausführungen vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden können aus den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den langen Zitaten aus Berichten, Literatur und Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Erklärungsversuchen - zum Beispiel die Beschwerdeführerin habe sich aus lauter Sorge nicht an alle Details der Besuche erinnern können oder sie sei nie zur Schule gegangen, weshalb es ihr Schwierigkeiten bereite, die Geschehnisse korrekt zu formulieren (u. a. Beschwerde S. 18) oder es spiele keine Rolle, ob die Vorladung schriftlich oder mündlich überbracht worden sei (Beschwerde S. 19) - ist nicht zu folgen. Derart klare Widersprüche sind schliesslich auch nicht auf "schwerwiegende Übersetzungsfehler" zurückzuführen, zumal solche auch nicht aus den Befragungsprotokollen hervorgehen. So haben die Beschwerdeführenden mündlich und unterschriftlich in jeder Befragung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben; der Hilfswerksvertretung sind keine Verständigungsprobleme aufgefallen (SEM-Akten, A7, S. 2, 11, A8, S. 2, 10, A17, S. 1, A18, S. 1 sowie Unterschriftenblätter der Hilfswerksvertretung A17, S. 10 und A18, S. 9). 7.2 Die Beschwerdeführenden legen ein Militärbüchlein und ein als Mobilisierungsbenachrichtigung übersetztes Dokument (nachfolgend Vorladung) ins Recht und machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe diese Aufforderung nach seiner Ausreise aus Syrien erhalten. Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss Rechtsprechung vermag die Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden - auch betreffend Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte - offensichtlich unglaubhaft (E. 7.1). Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Militärbüchlein und die angebliche Vorladung anbelangt, so ist ein Militärbüchlein nicht geeignet, eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Im Übrigen ist den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen. Den oberflächlichen Einwänden und Erklärungsversuchen, insbesondere weshalb die Vorladung dennoch echt sein "könnte" (Replik S. 2), ist nicht zu folgen. Die Vorladung vom 22. Dezember 2014 stimmt bereits im Datum nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, nach denen er diese im April oder Mai erhalten haben will. Das Dokument wurde auch nicht mit einem entsprechenden Zustellcouvert eingereicht; die Zustellungsart bleibt unbewiesen. Sodann ist der - immerhin 34 Seiten langen - Beschwerde zu dieser Frage, wie das Dokument in den Besitz der Beschwerdeführenden gelangt sein soll, nichts zu entnehmen. Schliesslich ist die Vorladung für sich alleine nicht geeignet, eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneint mithin zu Recht die Beweiskraft der Vorladung. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer 1 ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 festgestellt - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wurde mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Die entsprechenden Rügen sind nicht begründet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: