Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 3. April 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2015 folgte die Anhörung (nachfolgend Drittbefragung). Er machte im neuen Asylgesuch im Wesentlichen geltend, er habe in Abwesenheit als Reservist ein Aufgebot für das syrische Militär erhalten. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte die bereits am 8. Mai 2014 verfügte vorläufige Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Fotos und eines Bestätigungsschreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Nachreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich über zwei Seiten mit den eingereichten Beweismitteln befasst und sich auf die wesentlichen Punkte konzentriert, die Verfügung mithin ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit der Dokumente und insbesondere der Vorladung verzichtet (E. 6). In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen und die Beweismittel zu würdigen. Damit zeigt er nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Zur Reservistenkarte sei festzuhalten, dass der Erhalt einer solchen noch kein Aufgebot darstelle. Somit sei die Einreichung dieser Karte vorliegend nicht geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reservedienst glaubhaft zu machen, womit sich auch eine Überprüfung der Echtheit der Karte erübrige. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 27. Juli 2015 (zweites Asylgesuch) zu entnehmen, dass die Reservistenkarte aus dem Jahr 2008 stamme. Dem im ersten Asylverfahren eingereichten Militärbüchlein sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 Reservist sei. In der Drittanhörung gebe er an, in Griechenland gewesen zu sein, als seinem Bruder die Reservistenkarte in Syrien vor etwa fünf Jahren - also etwa im Jahr 2011 - ausgehändigt worden sei. Es sei nicht plausibel, dass sein Bruder etwa zwei Jahre nachdem der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Wehrdienst abgeleistet habe, für diesen plötzlich eine Reservistenkarte erhalten habe. Im Übrigen sei die Reservistenkarte kein geeignetes Beweismittel. Das eingereichte Aufgebot habe einen reduzierten Beweiswert. Dokumente, die leicht käuflich erworben werden können oder bei welchen formale und inhaltliche Kriterien eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen. Hinzu komme, dass es realitätsfremd sei, dass die syrischen Behörden seinem Bruder mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise ein Aufgebot für ihn aushändigen würden. Bereits im ersten Verfahren habe er ein Aufgebot unglaubhaft geltend gemacht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer erwidert, die Reservistenkarte kündige eine Mobilisierung an, sie beweise die eindeutig überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee in den aktiven Dienst einberufen worden sei. Es sei angesichts des Krieges und der Pflicht zum Reservistendienst offensichtlich, dass er zwischenzeitlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Des Weiteren habe es die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren zu Unrecht verneint, dass der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer gesucht werde. Die Reservistenkarte, das Militäraufgebot und das Militärbüchlein seien die zentralen Dokumente. Die vorinstanzliche Argumentation schliesse jedoch das Militäraufgebot als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus. Im Übrigen verzichte die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Sodann führt der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Rechtsprechung und Berichte - die Folgen auf, die Dienstverweigerer und Verräter treffen und fordert, die Vorinstanz müsse diese Quellen berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall ziehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer weiterhin in der syrischen Opposition im Exil aktiv, so habe er auch 2015 an Demonstrationen teilgenommen.
E. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in weitschweifigen Ausführungen zur Wichtigkeit der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein, Vorladung und Reservistenkarte). Das Militärbüchlein und die Reservistenkarte sind jedoch weder geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus der Reservistenkarte und dem Militärbüchlein lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch Urteil BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (SEM-Akten D2, Ankündigung der Mobilisierung bzw. Reservistenkarte). Was die Vorladung anbelangt, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei der vorgelegten Vorladung trifft beides zu. Zudem ist der Erhalt vier Jahre nach der Ausreise unglaubhaft und steht ferner im Widerspruch zum bereits im ersten Asylverfahren behaupteten Aufgebot (SEM-Akten, A23, S. 4 f.). Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Bereits im ersten Asylverfahren sind seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ausgefallen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - anders als geschildert - legal mit Ausreisestempel Syrien verlassen hat (u.a. SEM-Akten A32, S. 5. f.). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmitteleingabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 7.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 7.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend, ohne dieses detailliert oder konkret zu beschreiben, und reicht in diesem Zusammenhang zwei Fotos und ein Schreiben vom 5. November 2015 der Demokratischen Partei Kurdistani ein.
E. 8.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf das eingereichte Schreiben, die Angaben des Beschwerdeführers und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das Schreiben bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer Kandidat der Partei sei und die beiden Fotos untermauern die Schlussfolgerung, dass sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 11 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar 2016 ist der Antrag auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos geworden.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-781/2016 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 3. April 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2015 folgte die Anhörung (nachfolgend Drittbefragung). Er machte im neuen Asylgesuch im Wesentlichen geltend, er habe in Abwesenheit als Reservist ein Aufgebot für das syrische Militär erhalten. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte die bereits am 8. Mai 2014 verfügte vorläufige Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Fotos und eines Bestätigungsschreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Nachreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich über zwei Seiten mit den eingereichten Beweismitteln befasst und sich auf die wesentlichen Punkte konzentriert, die Verfügung mithin ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit der Dokumente und insbesondere der Vorladung verzichtet (E. 6). In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen und die Beweismittel zu würdigen. Damit zeigt er nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Zur Reservistenkarte sei festzuhalten, dass der Erhalt einer solchen noch kein Aufgebot darstelle. Somit sei die Einreichung dieser Karte vorliegend nicht geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reservedienst glaubhaft zu machen, womit sich auch eine Überprüfung der Echtheit der Karte erübrige. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 27. Juli 2015 (zweites Asylgesuch) zu entnehmen, dass die Reservistenkarte aus dem Jahr 2008 stamme. Dem im ersten Asylverfahren eingereichten Militärbüchlein sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 Reservist sei. In der Drittanhörung gebe er an, in Griechenland gewesen zu sein, als seinem Bruder die Reservistenkarte in Syrien vor etwa fünf Jahren - also etwa im Jahr 2011 - ausgehändigt worden sei. Es sei nicht plausibel, dass sein Bruder etwa zwei Jahre nachdem der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Wehrdienst abgeleistet habe, für diesen plötzlich eine Reservistenkarte erhalten habe. Im Übrigen sei die Reservistenkarte kein geeignetes Beweismittel. Das eingereichte Aufgebot habe einen reduzierten Beweiswert. Dokumente, die leicht käuflich erworben werden können oder bei welchen formale und inhaltliche Kriterien eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen. Hinzu komme, dass es realitätsfremd sei, dass die syrischen Behörden seinem Bruder mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise ein Aufgebot für ihn aushändigen würden. Bereits im ersten Verfahren habe er ein Aufgebot unglaubhaft geltend gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer erwidert, die Reservistenkarte kündige eine Mobilisierung an, sie beweise die eindeutig überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee in den aktiven Dienst einberufen worden sei. Es sei angesichts des Krieges und der Pflicht zum Reservistendienst offensichtlich, dass er zwischenzeitlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Des Weiteren habe es die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren zu Unrecht verneint, dass der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer gesucht werde. Die Reservistenkarte, das Militäraufgebot und das Militärbüchlein seien die zentralen Dokumente. Die vorinstanzliche Argumentation schliesse jedoch das Militäraufgebot als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus. Im Übrigen verzichte die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Sodann führt der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Rechtsprechung und Berichte - die Folgen auf, die Dienstverweigerer und Verräter treffen und fordert, die Vorinstanz müsse diese Quellen berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall ziehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer weiterhin in der syrischen Opposition im Exil aktiv, so habe er auch 2015 an Demonstrationen teilgenommen. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in weitschweifigen Ausführungen zur Wichtigkeit der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein, Vorladung und Reservistenkarte). Das Militärbüchlein und die Reservistenkarte sind jedoch weder geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus der Reservistenkarte und dem Militärbüchlein lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch Urteil BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (SEM-Akten D2, Ankündigung der Mobilisierung bzw. Reservistenkarte). Was die Vorladung anbelangt, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei der vorgelegten Vorladung trifft beides zu. Zudem ist der Erhalt vier Jahre nach der Ausreise unglaubhaft und steht ferner im Widerspruch zum bereits im ersten Asylverfahren behaupteten Aufgebot (SEM-Akten, A23, S. 4 f.). Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Bereits im ersten Asylverfahren sind seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ausgefallen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - anders als geschildert - legal mit Ausreisestempel Syrien verlassen hat (u.a. SEM-Akten A32, S. 5. f.). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmitteleingabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 7. 7.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend, ohne dieses detailliert oder konkret zu beschreiben, und reicht in diesem Zusammenhang zwei Fotos und ein Schreiben vom 5. November 2015 der Demokratischen Partei Kurdistani ein. 8. 8.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf das eingereichte Schreiben, die Angaben des Beschwerdeführers und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das Schreiben bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer Kandidat der Partei sei und die beiden Fotos untermauern die Schlussfolgerung, dass sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar 2016 ist der Antrag auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos geworden. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: