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E-1087/2017

E-1087/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 26. Juni 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsbürger turkmenischer Ethnie. 1992 sei er aus Syrien nach Turkmenistan ausgereist, weil es aufgrund von Diskussionen über ein Massaker zu Verhaftungen von Studienkollegen gekommen sei und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Von Turkmenistan sei er im Jahr 2001 nach Russland gereist, wo er Sprachen studiert habe und 2014 sein Diplom abgeschlossen habe. Zwischen 2001 und 2006 habe er sich illegal in Russland aufgehalten, weshalb er 2003 und 2004 jeweils für wenige Tage inhaftiert worden sei. 2006 habe er eine Russin geheiratet und daraufhin eine auf drei Jahre begrenzte Aufenthaltsbewilligung (gemäss Beschwerdeschrift: ein dreijähriges Visum) erhalten. Eine Verlängerung sei ab 2011 nicht mehr möglich gewesen, weil die syrische Botschaft seinen Pass aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mehr verlängert habe. So habe er auch die russische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können. Zwischen 2011 und 2015 habe er sich erneut illegal im Land aufgehalten und sich ausschliesslich mit dem Studentenausweis ausgewiesen. In den Jahren 2011 und 2012 habe er sich exilpolitisch gegen das syrische Regime engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen, bei der Organisation mitgewirkt und anlässlich eines runden Tisches einen beziehungsweise zwei Redebeiträge gehalten habe. Sein Bruder habe ihn aus Syrien informiert, dass er im Fernsehen erschienen sei und ihm somit der Tod drohe. Er habe schliesslich Russland im Jahr 2015 verlassen und sei in die Schweiz gereist, weil ein Verbleib in Russland aufgrund der guten Beziehungen zwischen Russland und Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Diploms in Kopie sowie zweier Dokumentationen mit Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdekorrektur ein. So sei seine auf dem Gebiet der Ukraine geborene Ehefrau Bürgerin Russlands. Weiter habe er nicht nur ein, sondern zwei Diplome erhalten, eines 2013 (neu eingereicht) und eines 2014 (bereits aktenkundig). Beide würden von einer nichtstaatlichen Einrichtung - also nicht von der Moskauer Universität - stammen. Mithin könne vom Besuch der entsprechenden Einrichtung nicht mehr abgeleitet werden, dass er keine Probleme mit den russischen Behörden hätte befürchten müssen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich indes in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.2 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die ursprünglichen Ausreisegründe aus Syrien im Jahr 1992 nicht von Asylrelevanz sind (Vorfluchtgründe). So ist der Beschwerdeführer damals - vor 25 Jahren - legal ausgereist (SEM-Akten, insb. A7, S. 7, Ziff. 5.01 und A14, S. 9, F61) und bestätigt selbst, dass keine gegen ihn gerichteten Ereignisse seine Ausreise aus Syrien veranlasst hätten beziehungsweise er damals von keinen persönlichen Problemen betroffen gewesen sei (SEM-Akten, A14, S. 9, F59 oder Beschwerde, S. 11: "Betreffend der Ausreise ... im Jahr 1992 ist festzustellen, dass er ... noch nicht ein konkretes persönliches Problem hatte"). Hinzu kommt, dass er im Jahr 2007 mit einer Bewilligung zurück nach Syrien reisen konnte (SEM-Akten, A14, S. 10, F69). Zu den Befragungen in Syrien auf seiner Besuchsreise - sofern diese Befragungen überhaupt stattgefunden haben - ist festzuhalten, dass die Behörden den Beschwerdeführer jeweils wieder gehen liessen und diese höchstens auf seine lange Landesabwesenheit zurückführbar sind. Wäre er danach in Syrien tatsächlich behördlich gesucht worden, wäre ihm auch nicht der aktenkundige syrische Reisepass im Jahr 2005 ausgestellt worden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter, ein Marschbefehl liegt keiner vor und ein Militärbüchlein (ob mit oder ohne festgehaltener Diensttauglichkeit, Beschwerde, S. 12) ist für sich alleine weder geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiensts noch die befürchtete Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (statt vieler: Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Anzumerken bleibt, dass die Zugehörigkeit zur turkmenischen Ethnie für sich alleine ebenfalls nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene zu den Vorfluchtgründen sind nicht geeignet, an den Aussagen des Beschwerdeführers oder am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die im Zusammenhang mit einer heutigen Wehrdienstverweigerung zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Es bleibt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Russland zu prüfen (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Was das exilpolitische Engagement und den damit zusammenhängenden Aufenthalt in Russland anbelangt, kommt die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft und andererseits nicht von Asylrelevanz. So könne er nicht an asylrelevante Nachteile in Syrien vor seiner Ausreise im Jahr 1992 anknüpfen und verfüge aufgrund seines politischen Engagements in Russland auch nicht über ein ausreichendes politisches Profil, um begründete Furcht zu haben, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben auch kein Parteimitglied, sondern lediglich Sympathisant der Opposition. Sodann sei sein eingereichter Pass im Mai 2011 abgelaufen, als er das erste Mal politisch aktiv gewesen sei. Es sei zweifelhaft, dass dieser vor dem politischen Engagement nicht verlängert worden sei. Einerseits mache er geltend, die russischen Behörden hätten keinerlei Massnahmen ergriffen, ihn des Landes zu verweisen. Andererseits verneine er jeglichen Kontakt mit den Behörden. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass er zu der Zeit, als er sich illegal in Russland aufgehalten habe, an der Universität eingeschrieben gewesen sei und sein Diplom absolviert habe. Gegen einen illegalen Aufenthalt in Russland würde ferner die Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin sprechen. Er habe - ausser der mutmasslich ausbleibenden Verlängerung des syrischen Passes - nicht darlegen können, weshalb die syrischen Behörden an seiner Person interessiert sein sollten und wie diese gerade ihn hätten identifizieren sollen. Sodann sei er trotz seines politischen Engagements und seiner diesbezüglichen Befürchtungen noch weitere zwei Jahre in Russland verblieben. Weil er bereits 2003 und 2004 angeblich wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, sei - wenn er die behördlichen Konsequenzen tatsächlich gefürchtet hätte - eine frühere Ausreise erwartungsgemäss.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe durchaus sein politisches Engagement in Russland glaubhaft dargelegt. So sei er auf mehreren Youtube-Videos, auf Russian Today und Al Jazira zu sehen. Er sei im Übrigen nicht nur Sympathisant der Opposition, sondern tragendes Mitglied, was nicht nur an der Armbinde auf dem Foto, sondern auch an seiner Teilnahme an Veranstaltungen mit den Grössen der syrischen Opposition in Moskau erkennbar sei. Auch das von ihm hochgehaltene französischsprachige Transparent spreche für eine besondere Exponierung. Ferner habe er nachvollziehbar dargelegt, dass sein Pass kurz nach seiner Ausreise aus Syrien 1992 abgelaufen sei und er erst 2005 wieder einen erhalten habe. Er habe sich in Russland nicht einbürgern lassen können, zumal er seit 2011 erneut über keinen gültigen Pass verfügt habe. Er habe auch ausgesagt, dass er nicht damit gerechnet habe, dass ihm kein Pass mehr ausgestellt würde, weshalb er diesen nicht vor den exilpolitischen Aktivitäten habe verlängern lassen. Die Angst vor der Abschiebung habe sich sodann erst im Jahr 2014 manifestiert, weshalb er nicht schon früher - aber bevor die Behörden konkrete Massnahmen ergriffen hätten - Russland verlassen habe. Was das Diplom anbelange, sei dieses im Jahr 2013 ausgestellt worden, bevor sich die Situation in Russland zunehmend verschärft habe. Zudem habe er bereits erklärt, dass er sich mit der Universitätskarte ausgewiesen und die Beamten bestochen habe.

E. 4.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder Staatenloser syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Position innehatte, die auf eine besondere Exponiertheit schliessen lassen würde. So bestätigt er selbst, kein offizielles Parteimitglied, sondern lediglich Sympathisant gewesen zu sein (SEM-Akten, A7, S. 10). Indem er anlässlich der Erstbefragung explizit bestätigt, nur Sympathisant gewesen zu sein, ist der Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei tragendes Mitglied gewesen, nicht zu folgen (EMARK 1993 Nr. 3, Beschwerde, S. 8). Weiter sagte er anlässlich der Befragungen aus, er habe im Jahr 2011 und 2012 an ungefähr vier oder fünf Demonstrationen mitgewirkt. Er habe - ohne bestimmte Funktion - "einfach mitgemacht" (SEM-Akten, A14, S. 10, F75) beziehungsweise "geholfen", indem er beschriftete Tafeln aus Fahrzeugen ausgeladen habe (SEM-Akten, A14, S. 11, F82-F84). Im Übrigen seien die Demonstrationen - mit weniger als 100 (SEM-Akten, A14, S. 10, F77) beziehungsweise 100 bis 200 Teilnehmenden (Beschwerde, S. 5) - bewilligt gewesen und es sei zu keinen Konflikten mit den Behörden gekommen (SEM-Akten, A14, S. 11, F85). Es gelingt dem Beschwerdeführer in den Befragungen - mit seinen stets oberflächlichen und allgemein gehaltenen Antworten - auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die syrischen Behörden gerade an seiner Person Interesse haben sollten oder inwiefern er aufgrund seines politischen Engagements Nachteile gewärtigen müsste (z. B. SEM-Akten, A14, S. 12, F91 ff.). Er vermutet lediglich, die syrischen Behörden würden "sicherlich" über seine Aktivitäten Bescheid wissen, verneint explizit diesbezüglichen Behördenkontakt und weiss nichts von einem Haftbefehl, was in Anbetracht der vielen Jahre, die seit den politischen Aktivitäten vergangen sind, nicht ausreicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ("Die syrischen Behörden wissen es sicherlich" oder "Alle, die an einer Demo teilnehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet", SEM-Akten, A14, S. 12 ff., insb. F98, F100 und F115 ff.). Der einzig konkret geltend gemachte Nachteil ist das Nichtverlängern des Passes. Hierüber stellt der Beschwerdeführer indes erneut lediglich Vermutungen an und will darüber mündlich vor der Botschaft informiert worden sein, was unglaubhaft ist (z. B. SEM-Akten, A14, S. 12 f., F97 f. und F100, "draussen"). So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb es die syrischen Behörden gerade auf ihn abgesehen haben sollen zu Protokoll: "Alle, die an einer Demo teilnehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet. Ich konnte auch nicht alleine in die syrische Botschaft gehen, weil ich weiss, wie die Syrer vorgehen. ... Ich fragte von draussen um einen Pass und sie sagten, ohne die Sicherheitsgenehmigung würden sie keinen ausstellen" (SEM-Akten, A14, S. 13, F100). Mehr kann er hierzu nicht erklären. Es ist mithin naheliegender, dass dem Beschwerdeführer (ethnischer Turkmene) - dem im Jahr 2005 der aktenkundige Reisepass ausgestellt wurde und der im Folgejahr eine russische Staatsbürgerin geheiratet hat - sein Pass aufgrund einer erlangten, im Asylverfahren vorenthaltenen russischen Staatsbürgerschaft nicht verlängert worden ist. Ein weiteres Indiz hierfür ist das Dokument des syrischen Ministeriums vom 4. Juli 2005 (Verweigerung der Rückkehr nach Syrien), welches ebenfalls auf eine russische Staatsbürgerschaft schliessen lässt. In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, ein Dokument beizubringen, welches die Nichtverlängerung seines angeblich russischen Aufenthaltstitels - den er immer wieder anders bezeichnet - und die damit verbundene Wegweisung aus Russland bestätigt. Eine solche müsste indes bei einem entsprechenden Sachverhalt vorliegen. Die Staatsbürgerschaft kann allerdings an dieser Stelle dahingestellt bleiben, zumal es bereits an einem entsprechend prominenten politischen Engagement fehlt. Hieran vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und nachträglichen Erklärungsversuche nichts zu ändern. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass jemand, der "einfach mitmacht" und sich lediglich als Sympathisant ohne bestimmte Funktion bezeichnet, aufgrund einer Armbinde auf einem Foto zu einem "tragenden Mitglied" werden soll (Beschwerde, S. 8). Der auf Beschwerdeebene hervorgehobene "Runde Tisch" beschränkt sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf die Begleitung einer Person (SEM-Akten, A7, S. 10). Als sich die Leute hätten treffen wollen, sei er auch hin gegangen, jedoch nicht als Mitglied, sondern als Sympathisant (SEM-Akten, A7, S. 10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine russische Ehefrau und lebte von 2001 bis 2015 in Russland, wo er studieren, heiraten und arbeiten konnte, was alles ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen wäre. (Demonstrationen 2011 und 2012, russische Diplome 2013 und 2014, Ausreise aus Russland 2015). Auch die Erklärungsversuche - beispielsweise die Situation sei eben erst mit der Zeit, insbesondere erst seit 2014 schwieriger geworden, die Angst vor einer Abschiebung habe sich erst seit 2014 manifestiert oder er sei an einem Privatinstitut in Moskau und nicht an einer staatlichen Universität immatrikuliert gewesen - gehen ins Leere. Inwiefern sich beispielsweise diese Angst manifestiert haben soll, bleibt selbst auf Beschwerdeebene unbeantwortet. Es wird einzig stereotyp erklärt, es sei dem Beschwerdeführer eben gelungen, Russland zu verlassen bevor behördliche Massnahmen ergriffen worden seien. Schliesslich bestätigen auch die Fotos und Links in den Beschwerdebeilagen die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsform exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. Nach dem Gesagten ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer besteht beziehungsweise bei einer hypothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Mithin gehen auch die entsprechenden Rechtsprechungsverweise auf Beschwerdeebene ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich hingegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen von Fr. 200.- bis 220.- (vgl. Art. 12 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.- gekürzt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2'228.30 festgesetzt. Mithin ist Herrn Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'228.30 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'228.30 entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1087/2017 Urteil vom 13. Oktober 2017 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 26. Juni 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsbürger turkmenischer Ethnie. 1992 sei er aus Syrien nach Turkmenistan ausgereist, weil es aufgrund von Diskussionen über ein Massaker zu Verhaftungen von Studienkollegen gekommen sei und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Von Turkmenistan sei er im Jahr 2001 nach Russland gereist, wo er Sprachen studiert habe und 2014 sein Diplom abgeschlossen habe. Zwischen 2001 und 2006 habe er sich illegal in Russland aufgehalten, weshalb er 2003 und 2004 jeweils für wenige Tage inhaftiert worden sei. 2006 habe er eine Russin geheiratet und daraufhin eine auf drei Jahre begrenzte Aufenthaltsbewilligung (gemäss Beschwerdeschrift: ein dreijähriges Visum) erhalten. Eine Verlängerung sei ab 2011 nicht mehr möglich gewesen, weil die syrische Botschaft seinen Pass aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mehr verlängert habe. So habe er auch die russische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können. Zwischen 2011 und 2015 habe er sich erneut illegal im Land aufgehalten und sich ausschliesslich mit dem Studentenausweis ausgewiesen. In den Jahren 2011 und 2012 habe er sich exilpolitisch gegen das syrische Regime engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen, bei der Organisation mitgewirkt und anlässlich eines runden Tisches einen beziehungsweise zwei Redebeiträge gehalten habe. Sein Bruder habe ihn aus Syrien informiert, dass er im Fernsehen erschienen sei und ihm somit der Tod drohe. Er habe schliesslich Russland im Jahr 2015 verlassen und sei in die Schweiz gereist, weil ein Verbleib in Russland aufgrund der guten Beziehungen zwischen Russland und Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Diploms in Kopie sowie zweier Dokumentationen mit Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdekorrektur ein. So sei seine auf dem Gebiet der Ukraine geborene Ehefrau Bürgerin Russlands. Weiter habe er nicht nur ein, sondern zwei Diplome erhalten, eines 2013 (neu eingereicht) und eines 2014 (bereits aktenkundig). Beide würden von einer nichtstaatlichen Einrichtung - also nicht von der Moskauer Universität - stammen. Mithin könne vom Besuch der entsprechenden Einrichtung nicht mehr abgeleitet werden, dass er keine Probleme mit den russischen Behörden hätte befürchten müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich indes in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die ursprünglichen Ausreisegründe aus Syrien im Jahr 1992 nicht von Asylrelevanz sind (Vorfluchtgründe). So ist der Beschwerdeführer damals - vor 25 Jahren - legal ausgereist (SEM-Akten, insb. A7, S. 7, Ziff. 5.01 und A14, S. 9, F61) und bestätigt selbst, dass keine gegen ihn gerichteten Ereignisse seine Ausreise aus Syrien veranlasst hätten beziehungsweise er damals von keinen persönlichen Problemen betroffen gewesen sei (SEM-Akten, A14, S. 9, F59 oder Beschwerde, S. 11: "Betreffend der Ausreise ... im Jahr 1992 ist festzustellen, dass er ... noch nicht ein konkretes persönliches Problem hatte"). Hinzu kommt, dass er im Jahr 2007 mit einer Bewilligung zurück nach Syrien reisen konnte (SEM-Akten, A14, S. 10, F69). Zu den Befragungen in Syrien auf seiner Besuchsreise - sofern diese Befragungen überhaupt stattgefunden haben - ist festzuhalten, dass die Behörden den Beschwerdeführer jeweils wieder gehen liessen und diese höchstens auf seine lange Landesabwesenheit zurückführbar sind. Wäre er danach in Syrien tatsächlich behördlich gesucht worden, wäre ihm auch nicht der aktenkundige syrische Reisepass im Jahr 2005 ausgestellt worden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter, ein Marschbefehl liegt keiner vor und ein Militärbüchlein (ob mit oder ohne festgehaltener Diensttauglichkeit, Beschwerde, S. 12) ist für sich alleine weder geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiensts noch die befürchtete Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (statt vieler: Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Anzumerken bleibt, dass die Zugehörigkeit zur turkmenischen Ethnie für sich alleine ebenfalls nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene zu den Vorfluchtgründen sind nicht geeignet, an den Aussagen des Beschwerdeführers oder am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die im Zusammenhang mit einer heutigen Wehrdienstverweigerung zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Es bleibt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Russland zu prüfen (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Was das exilpolitische Engagement und den damit zusammenhängenden Aufenthalt in Russland anbelangt, kommt die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft und andererseits nicht von Asylrelevanz. So könne er nicht an asylrelevante Nachteile in Syrien vor seiner Ausreise im Jahr 1992 anknüpfen und verfüge aufgrund seines politischen Engagements in Russland auch nicht über ein ausreichendes politisches Profil, um begründete Furcht zu haben, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben auch kein Parteimitglied, sondern lediglich Sympathisant der Opposition. Sodann sei sein eingereichter Pass im Mai 2011 abgelaufen, als er das erste Mal politisch aktiv gewesen sei. Es sei zweifelhaft, dass dieser vor dem politischen Engagement nicht verlängert worden sei. Einerseits mache er geltend, die russischen Behörden hätten keinerlei Massnahmen ergriffen, ihn des Landes zu verweisen. Andererseits verneine er jeglichen Kontakt mit den Behörden. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass er zu der Zeit, als er sich illegal in Russland aufgehalten habe, an der Universität eingeschrieben gewesen sei und sein Diplom absolviert habe. Gegen einen illegalen Aufenthalt in Russland würde ferner die Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin sprechen. Er habe - ausser der mutmasslich ausbleibenden Verlängerung des syrischen Passes - nicht darlegen können, weshalb die syrischen Behörden an seiner Person interessiert sein sollten und wie diese gerade ihn hätten identifizieren sollen. Sodann sei er trotz seines politischen Engagements und seiner diesbezüglichen Befürchtungen noch weitere zwei Jahre in Russland verblieben. Weil er bereits 2003 und 2004 angeblich wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, sei - wenn er die behördlichen Konsequenzen tatsächlich gefürchtet hätte - eine frühere Ausreise erwartungsgemäss. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe durchaus sein politisches Engagement in Russland glaubhaft dargelegt. So sei er auf mehreren Youtube-Videos, auf Russian Today und Al Jazira zu sehen. Er sei im Übrigen nicht nur Sympathisant der Opposition, sondern tragendes Mitglied, was nicht nur an der Armbinde auf dem Foto, sondern auch an seiner Teilnahme an Veranstaltungen mit den Grössen der syrischen Opposition in Moskau erkennbar sei. Auch das von ihm hochgehaltene französischsprachige Transparent spreche für eine besondere Exponierung. Ferner habe er nachvollziehbar dargelegt, dass sein Pass kurz nach seiner Ausreise aus Syrien 1992 abgelaufen sei und er erst 2005 wieder einen erhalten habe. Er habe sich in Russland nicht einbürgern lassen können, zumal er seit 2011 erneut über keinen gültigen Pass verfügt habe. Er habe auch ausgesagt, dass er nicht damit gerechnet habe, dass ihm kein Pass mehr ausgestellt würde, weshalb er diesen nicht vor den exilpolitischen Aktivitäten habe verlängern lassen. Die Angst vor der Abschiebung habe sich sodann erst im Jahr 2014 manifestiert, weshalb er nicht schon früher - aber bevor die Behörden konkrete Massnahmen ergriffen hätten - Russland verlassen habe. Was das Diplom anbelange, sei dieses im Jahr 2013 ausgestellt worden, bevor sich die Situation in Russland zunehmend verschärft habe. Zudem habe er bereits erklärt, dass er sich mit der Universitätskarte ausgewiesen und die Beamten bestochen habe. 4.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder Staatenloser syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Position innehatte, die auf eine besondere Exponiertheit schliessen lassen würde. So bestätigt er selbst, kein offizielles Parteimitglied, sondern lediglich Sympathisant gewesen zu sein (SEM-Akten, A7, S. 10). Indem er anlässlich der Erstbefragung explizit bestätigt, nur Sympathisant gewesen zu sein, ist der Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei tragendes Mitglied gewesen, nicht zu folgen (EMARK 1993 Nr. 3, Beschwerde, S. 8). Weiter sagte er anlässlich der Befragungen aus, er habe im Jahr 2011 und 2012 an ungefähr vier oder fünf Demonstrationen mitgewirkt. Er habe - ohne bestimmte Funktion - "einfach mitgemacht" (SEM-Akten, A14, S. 10, F75) beziehungsweise "geholfen", indem er beschriftete Tafeln aus Fahrzeugen ausgeladen habe (SEM-Akten, A14, S. 11, F82-F84). Im Übrigen seien die Demonstrationen - mit weniger als 100 (SEM-Akten, A14, S. 10, F77) beziehungsweise 100 bis 200 Teilnehmenden (Beschwerde, S. 5) - bewilligt gewesen und es sei zu keinen Konflikten mit den Behörden gekommen (SEM-Akten, A14, S. 11, F85). Es gelingt dem Beschwerdeführer in den Befragungen - mit seinen stets oberflächlichen und allgemein gehaltenen Antworten - auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die syrischen Behörden gerade an seiner Person Interesse haben sollten oder inwiefern er aufgrund seines politischen Engagements Nachteile gewärtigen müsste (z. B. SEM-Akten, A14, S. 12, F91 ff.). Er vermutet lediglich, die syrischen Behörden würden "sicherlich" über seine Aktivitäten Bescheid wissen, verneint explizit diesbezüglichen Behördenkontakt und weiss nichts von einem Haftbefehl, was in Anbetracht der vielen Jahre, die seit den politischen Aktivitäten vergangen sind, nicht ausreicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ("Die syrischen Behörden wissen es sicherlich" oder "Alle, die an einer Demo teilnehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet", SEM-Akten, A14, S. 12 ff., insb. F98, F100 und F115 ff.). Der einzig konkret geltend gemachte Nachteil ist das Nichtverlängern des Passes. Hierüber stellt der Beschwerdeführer indes erneut lediglich Vermutungen an und will darüber mündlich vor der Botschaft informiert worden sein, was unglaubhaft ist (z. B. SEM-Akten, A14, S. 12 f., F97 f. und F100, "draussen"). So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb es die syrischen Behörden gerade auf ihn abgesehen haben sollen zu Protokoll: "Alle, die an einer Demo teilnehmen, denen werden sicherlich Probleme bereitet. Ich konnte auch nicht alleine in die syrische Botschaft gehen, weil ich weiss, wie die Syrer vorgehen. ... Ich fragte von draussen um einen Pass und sie sagten, ohne die Sicherheitsgenehmigung würden sie keinen ausstellen" (SEM-Akten, A14, S. 13, F100). Mehr kann er hierzu nicht erklären. Es ist mithin naheliegender, dass dem Beschwerdeführer (ethnischer Turkmene) - dem im Jahr 2005 der aktenkundige Reisepass ausgestellt wurde und der im Folgejahr eine russische Staatsbürgerin geheiratet hat - sein Pass aufgrund einer erlangten, im Asylverfahren vorenthaltenen russischen Staatsbürgerschaft nicht verlängert worden ist. Ein weiteres Indiz hierfür ist das Dokument des syrischen Ministeriums vom 4. Juli 2005 (Verweigerung der Rückkehr nach Syrien), welches ebenfalls auf eine russische Staatsbürgerschaft schliessen lässt. In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, ein Dokument beizubringen, welches die Nichtverlängerung seines angeblich russischen Aufenthaltstitels - den er immer wieder anders bezeichnet - und die damit verbundene Wegweisung aus Russland bestätigt. Eine solche müsste indes bei einem entsprechenden Sachverhalt vorliegen. Die Staatsbürgerschaft kann allerdings an dieser Stelle dahingestellt bleiben, zumal es bereits an einem entsprechend prominenten politischen Engagement fehlt. Hieran vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und nachträglichen Erklärungsversuche nichts zu ändern. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass jemand, der "einfach mitmacht" und sich lediglich als Sympathisant ohne bestimmte Funktion bezeichnet, aufgrund einer Armbinde auf einem Foto zu einem "tragenden Mitglied" werden soll (Beschwerde, S. 8). Der auf Beschwerdeebene hervorgehobene "Runde Tisch" beschränkt sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf die Begleitung einer Person (SEM-Akten, A7, S. 10). Als sich die Leute hätten treffen wollen, sei er auch hin gegangen, jedoch nicht als Mitglied, sondern als Sympathisant (SEM-Akten, A7, S. 10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine russische Ehefrau und lebte von 2001 bis 2015 in Russland, wo er studieren, heiraten und arbeiten konnte, was alles ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen wäre. (Demonstrationen 2011 und 2012, russische Diplome 2013 und 2014, Ausreise aus Russland 2015). Auch die Erklärungsversuche - beispielsweise die Situation sei eben erst mit der Zeit, insbesondere erst seit 2014 schwieriger geworden, die Angst vor einer Abschiebung habe sich erst seit 2014 manifestiert oder er sei an einem Privatinstitut in Moskau und nicht an einer staatlichen Universität immatrikuliert gewesen - gehen ins Leere. Inwiefern sich beispielsweise diese Angst manifestiert haben soll, bleibt selbst auf Beschwerdeebene unbeantwortet. Es wird einzig stereotyp erklärt, es sei dem Beschwerdeführer eben gelungen, Russland zu verlassen bevor behördliche Massnahmen ergriffen worden seien. Schliesslich bestätigen auch die Fotos und Links in den Beschwerdebeilagen die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsform exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. Nach dem Gesagten ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer besteht beziehungsweise bei einer hypothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Mithin gehen auch die entsprechenden Rechtsprechungsverweise auf Beschwerdeebene ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich hingegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen von Fr. 200.- bis 220.- (vgl. Art. 12 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.- gekürzt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2'228.30 festgesetzt. Mithin ist Herrn Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'228.30 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'228.30 entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel