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E-2263/2020

E-2263/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. März 2015 zu seiner Person befragt sowie am 26. Juni 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, turkmenischer Ethnie zu sein und bereits im Jahr 1992 aus Syrien nach Turkmenistan ausgereist zu sein. Aufgrund von Diskussionen über ein Massaker sei es zu Verhaftungen von Studienkollegen gekommen und er habe keinen Militärdienst leisten wollen. Im Jahr 2001 sei er nach Russland gegangen, wo er im Jahr 2006 eine russische Staatsbürgerin geheiratet habe. Aufgrund dessen habe er eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche er jedoch ab 2011 nicht mehr habe verlängern können, da die syrische Botschaft seinen Pass aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mehr verlängert habe. In der Folge habe er sich illegal in Russland aufgehalten und sich in den Jahren 2011 und 2012 exilpolitisch gegen das syrische Regime engagiert (er habe an Demonstrationen teilgenommen, bei der Organisation mitgewirkt und anlässlich eines runden Tisches einen beziehungsweise zwei Redebeiträge gehalten). 2015 habe er Russland verlassen und sei in die Schweiz gereist, da ein Verbleib in Russland aufgrund der guten Beziehungen des Landes zu Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM befand sowohl seine Vor- als auch seine Nachfluchtgründe für asylirrelevant, insbesondere liessen seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen. A.c Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Urteil E-1087/2017 vom 13. Oktober 2017 wies das Gericht die Beschwerde ab. II. B. B.a Mit einer als «zweites Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 24. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein exilpolitisches Engagement habe sich in den letzten Monaten massiv erhöht. Er gehöre nun zum Kader der (...) Bewegung (nachfolgend: die Bewegung). Im (...) 2018 sei er von der Bewegung zum Medienbeauftragten gewählt worden und dafür zuständig, die Aktivitäten der Bewegung unter anderem in den sozialen Medien in verschiedenen Sprachen zu verbreiten. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten auch die Teilnahme an Talkshows und Gesprächsrunden. Das Ziel sei, die Anliegen der Bewegung auf internationaler Ebene bekannt zu machen. Dabei exponiere er sich als Mitglied der Opposition, indem er in den (sozialen) Medien aktiv sei, übersetze und an Hilfsaktionen teilnehme. Dies werde vom (...) Rat bestätigt, welcher Mitglied der Nationalen Koalition der Revolutionären Kräfte der syrischen Opposition sei. Die freie syrische Armee (nachfolgend: FSA) bestätige ebenfalls, dass er aktuell Medienarbeit für die Opposition gegen das Assad-Regime leiste. Mit seinem Gesuch reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Ausdruck des Profilbildes auf Facebook

- Schreiben der FSA vom (...) Oktober 2018

- Schreiben der Bewegung vom (...) Oktober und (...) November 2018

- Schreiben des (...) Rats vom (...). November 2018

- Schreiben des B._______

- Schreiben von C._______ vom (...) Oktober 2018

- Youtube-Video einer Sitzung der syrischen Opposition in D._______

- Fotoaufnahme mit C._______ in Russland (2011)

- Fotoaufnahme der Pressekonferenz betreffend den Start der Initiative «(...)»

- Ein Zeitungsartikel der (...) sowie zwei Zeitungsartikel des (...)

- Russische Übersetzung einer Sitzung von 2011

- Einladung der «National Commission for Syrian Jurists»

- Einladung zur Sitzung der Opposition in den Niederlanden

- Dank- und Anerkennungsschreiben der Bewegung aus der Türkei

- Ein Arbeitszeugnis B.b Am 25. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu den neuen Asylvorbringen angehört. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es die am 20. Januar 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigte (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig wies es sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Dispositivziffer 5) und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6). D. Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben der Bewegung vom (...) März 2020 (mit Übersetzung) und (...) März 2020 (ohne Übersetzung), Fotos eines Vortrags von E._______ an der Universität Zürich sowie zwei Veranstaltungseinladungen ins Recht. E. Mit Schreiben vom 31. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen seien. Bereits im Urteil E-1087/2017 vom 13. Oktober 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sein exilpolitisches Engagement verhältnismässig niedrig profiliert sei. Weder die nun neu vorgebrachte Tätigkeit als Medienbeauftragter der Bewegung, noch seine Teilnahme an einem Treffen der syrischen Opposition in D._______, seine Kontakte zu C._______, F._______ oder dem G._______ (recte: B._______), noch sein Facebook-Auftritt begründeten ein Profil, dass geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. Weder Form noch Inhalt seiner neuen Aktivitäten liessen auf eine derart erhebliche öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen, die ihn als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. Namentlich habe er auch nicht geltend gemacht, dass seine in Syrien lebenden Verwandten seinetwegen in irgendeiner Weise behelligt worden wären. Die diesbezüglich geltend gemachten Nachstellungen seines (...) und der (...) müssten bei genauer Betrachtung als haltlose Behauptungen zurückgewiesen werden. Ferner deckten sich seine Schilderungen bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Anhörung in Kernpunkten nicht mit dem schriftlichen Mehrfachgesuch. Seine Ausführungen zum exilpolitischen Engagement seien in weiten Strecken unsubstanziiert, gehaltlos, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Im Mehrfachgesuch sei von ihm das Bild des Medienvertreters der Bewegung in der Schweiz gezeichnet worden, der für diese an Talkshows, Gesprächsrunden und in den sozialen Medien auftrete. Er sei angeblich sogar ein Kadermitglied der Bewegung, weshalb er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Dem gegenüber habe er an der Anhörung dargelegt, dass die Bewegung in der Schweiz - nebst ihm - keine weiteren Mitglieder umfasse. Auf konkrete Nachfrage habe er klar verneint, eine Kaderposition inne zu haben und erklärt, ein einfaches Mitglied zu sein. Weiter habe er angegeben, dass der Präsident der Bewegung als Medienbeauftragter und Mediensprecher walte und eine Beteiligung an Hilfsaktionen auf Nachfrage zurückgewiesen. Das im Mehrfachgesuch dargelegte politische Profil müsse als überzeichnet bewertet werden. Dasselbe gelte für seine Darlegungen zu Teilnahmen an einer Sitzung der syrischen Opposition in D._______ und seinen gewichtigen Kontakten. Schliesslich seien die eingereichten Unterstützungsschreiben allesamt als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen und demnach von geringem Beweiswert. Auch Fotos mit bekannten Personen der syrischen Opposition vermögen bestenfalls ein Zusammentreffen zu belegen; ein eigenes exilpolitisches Engagement sei daraus nicht zu entnehmen. Sein Profil in den sozialen Medien weise keine Inhalte auf, aufgrund welcher er als exponierter Regimegegner wahrgenommen werden könnte.

E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst die Einschätzung der Vorinstanz zum Ausmass seines exilpolitischen Engagements. Angesichts der eingereichten Schreiben der Bewegung sei unbestritten, dass er dort Mitglied sei und in regelmässigem Kontakt zu H._______, dem Führer der Bewegung, stehe. Die Bewegung sei Teil der syrischen Opposition und als solche im Syrian National Council vertreten, womit er Mitglied einer bekannten oppositionellen Partei sei und deren Interessen in der Schweiz vertrete. Im (...) 2018 sei er zum Medienbeauftragten gewählt worden. Dass die Bewegung in der Schweiz keine weiteren Mitglieder verzeichne bedeute vielmehr, dass er für das syrische Regime in noch grösserem Masse als exponierter Gegner wahrgenommen werden müsse. Die Bewegung sei eine bedeutende Oppositionsbewegung mit vielen Anhängern in zahlreichen Ländern. Hinzu kämen seine Kontakte zu weiteren prominenten Exponenten der syrischen Opposition, namentlich C._______, F._______ und B._______. Aufgrund seiner Vernetzung werde er eigentlich regelmässig zu Veranstaltungen der Opposition in ganz Europa eingeladen, an denen er aufgrund seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz jedoch nur selten teilnehmen könne. Seine Position innerhalb der exilpolitisch tätigen Opposition könne als gefestigt und seine Tätigkeit als intensiv qualifiziert werden. Angesichts des Umstands, dass das Regime weite Teile des Landes wieder unter Kontrolle habe, sei zu erwarten, dass sich der Fokus der Überwachung und Verfolgung stärker auf die im Ausland agierende Opposition richten werde. Bereits heute würden Berichten zufolge regelmässig Rückkehrer bei Ankunft in Syrien incommunicado verhaftet und gefoltert. Aus den eingereichten Schreiben gehe deutlich hervor, dass er auf einer Liste gesuchter Personen vertreten sei. Weiter sei im Nachgang der Veröffentlichung seines Interviews in der (...) auf einem arabischen Nachrichtenportal sein (...) in Syrien von Sicherheitskräften besucht und befragt worden. Die Befragung seines (...) sei ein Indiz dafür, dass sich das Regime der exilpolitischen Aktivitäten bewusst sei und er nach wie vor beobachtet werde. Ihm würde daher bei einer Rückkehr die sofortige Inhaftierung und Folter drohen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche zwischen dem schriftlichen Mehrfachgesuch und der Anhörung machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Dass die Bewegung in der Schweiz ausser ihm keine Mitglieder besitze, spreche nicht gegen eine Exponiertheit. Die Bewegung selbst sei bekannt. Als Vertreter der Bewegung in der Schweiz komme ihm eine gewisse Publizität zu, dies umso mehr, als er mittlerweile auch für die Medienarbeit zuständig sei. Er sei entsprechend exponiert und es sei für das Regime ein Leichtes, ihn zu identifizieren und im Falle einer Rückkehr nach Syrien zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem habe er seine Arbeit für die Bewegung nicht erst - wie von der Vorinstanz angeführt - im Jahr 2018 begonnen. Dies ergebe sich nicht aus der vom SEM zitierten Beilage 6 des Mehrfachgesuchs; vielmehr stehe dort, dass er seit Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 aktiv sei. Die Bestätigung datiere vom Jahr 2018, da er erst in diesem Jahr darum ersucht habe. Er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Rasse (Ethnie der Turkmenen) sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er als Flüchtling gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personenoder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5 sowie kürzlich D-2638/2018 vom 12. März 2020 E. 7.2 und D-1600/2017 vom 16. April 2020 E. 6.1.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1).

E. 5.3 Die exilpolitische Exponiertheit des Beschwerdeführers wurde in seinem Mehrfachgesuch - wie vom SEM zu Recht erkannt - offensichtlich überzeichnet. Auf Beschwerdeebene war er nicht in der Lage, hierfür eine befriedigende Erklärung zu liefern.

E. 5.3.1 Im Mehrfachgesuch wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im (...) 2018 von der Bewegung zum Mediensprecher gewählt worden sei und zu seinen Aufgaben Auftritte an Talkshows, Gesprächsrunden und in den sozialen Medien gehörten. Als aktives Kadermitglied der Opposition sei er in den Medien aktiv, übersetze und nehme an Hilfsaktionen teil (vgl. vorinstanzliche Akte B1). An der Anhörung nahm er viele im Mehrfachgesuch angeführten Aspekte zu seiner exilpolitischen Tätigkeit jedoch beinahe vollumfänglich zurück. Er erschien zwar anfänglich jeweils bemüht, seine Rolle in der exilpolitischen syrischen Opposition als gewichtig darzustellen, er war jedoch nicht in der Lage, diese auf Nachfragen des SEM auszuführen oder zu konkretisieren. Zunächst führte er aus, dass der Präsident der Bewegung in eigener Person als Medienbeauftragter respektive Mediensprecher der Bewegung walte (vgl. Akte B6, F90). Im weiteren Verlauf der Anhörung darauf angesprochen, führte er aus, dass er zwar von der Bewegung zu diesem Zweck beauftragt worden sei und ein Projekt vorbereite, um ein klares Bild von der Situation in Syrien für die westliche Welt und vor allem in Russland zu publizieren. Dies relativierte er aber sogleich wieder, indem er sinngemäss ausführte, hauptsächlich nur mit der Arbeitssuche beschäftigt gewesen zu sein und dass er eigentlich gar nicht viel Zeit in dieses Projekt habe investieren können (vgl. B6 F116 sowie F82 f.,F89, F109). Danach gefragt, ob er an den Sitzungen der syrischen Opposition in D._______ und I._______ eine Aufgabe gehabt habe, führte er zunächst aus, dass sie die Medien hätten ausnutzen sollen, «um solche Sachen zu publizieren» (vgl. Akte B6 F77). Auf die Nachfrage des SEM, ob er solche Sachen publiziert habe, was das für Sachen gewesen seien und wo er diese publiziert habe, antwortete er, überhaupt nichts schriftlich publiziert zu haben, sondern lediglich «mündlich». Auf weitere Nachfrage brachte er schliesslich vor, über diese Sachen lediglich mit Leuten zu sprechen und wich sodann der Frage aus, indem er aussagte, nicht nur mit der Opposition zusammenzuarbeiten, sondern auch noch ein Privatleben und einen Beruf zu haben (vgl. Akte B6 F78 f., F82). Im Weiteren verneinte er, bisher in offiziellem Auftrag für die Bewegung je in öffentlichen und den sozialen Medien aufgetreten zu sein - dies, nachdem er zunächst geltend machte, die Bewegung im Ausland zu vertreten (vgl. Akte B6 F86 ff., F118). Anlässlich seiner Teilnahme an einer Sitzung in D._______ sei er auch bloss einmal von einem Reporter eines arabischen Nachrichtensenders gefragt worden, zu welcher Bewegung er gehöre, weitere solcher Auftritte für die Medien habe es nicht gegeben (vgl. Akte B6 F87 f.). Zudem verneinte er im Widerspruch zu den Ausführungen im Mehrfachgesuch ausdrücklich, innerhalb der Bewegung eine Kaderposition innezuhaben (vgl. Akte B6, F98 und F115) und an Hilfsaktionen teilzunehmen (vgl. Akte B6, F102 und F119 f.). Nach dem Ausgeführten relativierte der Beschwerdeführer an der Anhörung sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten, mit denen er sein Mehrfachgesuch begründet hat. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen betreffen lediglich den Aspekt der Exponiertheit im Zusammenhang mit der Zahl der Mitglieder der Bewegung in der Schweiz und im Ausland. Zu den weiteren Diskrepanzen zwischen der Anhörung und dem Mehrfachgesuch äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als sich entgegen der Ansicht des SEM aus dem mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Bestätigungsschreiben der Bewegung nicht ergibt, er sei erst ab dem Jahr 2018 für die Bewegung tätig gewesen (vgl. Beilage zum Mehrfachgesuch Nr. 6). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er Facebook erst im (...) 2018 - mithin knapp vier Jahre nach Ankunft in der Schweiz - beigetreten ist (vgl. B6 F113). Im Übrigen erscheint auch die geltend gemachte angebliche «intensive» exilpolitische Tätigkeit insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer an der Anhörung an mehreren Stellen als Erklärung für seine faktisch begrenzten exilpolitischen Tätigkeiten in wenig überzeugender Weise seine private (berufliche) Situation vorschob (vgl. B6 F79, F89, F97, F118). Somit ist mit dem SEM festzustellen, dass insgesamt der Eindruck einer offensichtlich überzeichneten exilpolitischen Aktivität im Hinblick auf die Einreichung eines Mehrfachgesuchs besteht.

E. 5.3.2 Dieser Eindruck wird zusätzlich noch dadurch bestärkt, dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel Auffälligkeiten aufweisen, welche das Gericht weiter am Ausmass der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten zweifeln lässt. Zum einen sind die in den eingereichten Bestätigungsschreiben verwendeten Formulierungen - trotz unterschiedlicher Urheber und soweit sich dies auf Grundlage der Übersetzung beurteilen lässt - teilweise identisch (vgl. Bestätigungsschreiben von J._______, (...), C._______ sowie der Bewegung [entsprechende Beilagen des Mehrfachgesuchs Nr. 2, 3, 4 und 6]). Damit an der Anhörung konfrontiert führte er lediglich aus, dass alle diese Gruppen zur Opposition gehörten und über eine Liste gesuchter Personen verfügten (vgl. Akte B6 F105 f.) - dies vermag jedoch die identischen Formulierungen überhaupt nicht zu erklären. Weiter handelt es sich bei den (auch auf Beschwerde eingereichten) Beweismitteln nicht um Originale (kopierte Stempel und Unterschriften; mit Ausnahme des Referenzschreibens von F._______ [vgl. A15, Beweismittel Nr. 9], dessen Unterschrift nicht kopiert wurde). Die Beweismittel weisen somit keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, womit deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese extra für sein Asylverfahren beantragten Bestätigungsschreiben nicht im Original einreichte. Diesen Beweismitteln, welche ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, kommt daher lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu. Dasselbe gilt auch für die eingereichten Veranstaltungseinladungen, welche nicht geeignet sind, ein persönliches Engagement des Beschwerdeführers zu belegen, zumal er selber ausführte, daran aufgrund seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz meist gar nicht teilnehmen zu können. Weiter ist die von ihm geltend gemachte Verbindung zur FSA logisch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal die FSA als bedeutende Konfliktpartei im Syrienkonflikt wohl kaum ausgerechnet den Beschwerdeführer kontaktieren würde, um der russischen Regierung ihre Verhandlungsbereitschaft zu signalisieren (vgl. B6 F99). Dies ist lebensfremd. Demzufolge sind an der Echtheit des Schreibens der FSA erhebliche Zweifel anzubringen.

E. 5.3.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktive und wichtige Position innerhalb der Bewegung im Speziellen und der exilpolitischen syrischen Opposition im Allgemeinen glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund der unbestritten Aspekte - namentlich das im Internet publizierte Interview in der (...), seine (teilweise im Internet dokumentierte) Teilnahme an Treffen der exilpolitischen syrischen Opposition in der Schweiz sowie seines Facebook-Auftritts - in Syrien dennoch eine begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Um dies zu bejahen müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass er tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 m.w.H. sowie kürzlich Urteil D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E.5.3.2.1.).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Interview in der (...) und dessen Veröffentlichung auf einem arabischen Nachrichtenportal zur Befragung seines (...) durch den Geheimdienst in Syrien geführt habe (vgl. Akte B6 F58 ff.). Aus diesem Artikel vom (...) respektive (...) April 2019 gehen die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers sowie entsprechende Tätigkeiten in Russland sowie seine Demonstrationsteilnahmen in seiner Studienzeit hervor (vgl. Akte B3, Beilage 1). Seine exilpolitischen Tätigkeiten in Russland wurden jedoch bereits mit dem Urteil E-1087/2017 für unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich irrelevant befunden (vgl. a.a.O. E. 4.6). Dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin exilpolitisch tätig ist, geht aus dem Artikel nicht hervor. Alleine aufgrund des Inhalts des Artikels ist somit nicht anzunehmen, dass er aus Sicht des syrischen Regimes und im Sinne der nach wie vor geltenden Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.2) als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar anfangs der Anhörung, dass die Veröffentlichung des Artikels auf dem arabischen Nachrichtenportal sein Leben und dasjenige seiner Familie gefährdet habe (vgl. Akte B6 F34), kam aber erst nach dreimaligem Nachfragen des SEM nach konkreten Problemen seiner Familie auf eine angebliche Befragung durch den syrischen Geheimdienst zu sprechen (vgl. Akte B6 F58 ff.). Seine Aussagen hierzu blieben äusserst substanzarm. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass er von seinem in der Türkei wohnhaften Bruder angeblich gehört habe, dass es seinem in Syrien verbliebenen (...) gelungen sei, sich gegenüber dem Geheimdienst vom Gedankengut des Beschwerdeführers zu distanzieren. Zudem dienten zwei seiner (...) im syrischen Militär, weshalb der Familie nichts geschehen sei (vgl. B6 F60 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesem für sein zweites Asylgesuch zentralen Geschehen weitaus substanziierter und ausführlicher hätte berichten können. Folglich handelt es sich dabei um eine unbelegt gebliebene Behauptung, welche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft hat darlegen können.

E. 5.4.2 Im Weiteren geht aus seinen Eingaben nicht hervor, dass er sich anlässlich der von ihm besuchten (öffentlichen) Veranstaltungen in der Schweiz überhaupt in irgend einer Form öffentlich exponiert hätte oder gar als Mediensprecher der Bewegung in Erscheinung getreten wäre. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass er anlässlich solcher Veranstaltungen von den syrischen Behörden gar als regimefeindlich identifiziert und registriert worden wäre. Er verneinte anlässlich der Anhörung denn sogar explizit, je eine Beobachtung durch die syrischen Behörden bemerkt zu haben oder in diesem Zusammenhang irgendwelche Reaktionen erlebt zu haben (vgl. B6 F91 ff.). Auch seinem Facebook-Auftritt ist eine derartige Exponiertheit nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus seinem Vorbringen, vom syrischen Regime namentlich mit Eintrag in einer Fahndungsliste gesucht zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts haben verschiedene Medien (etwa Kurdwatch, Al Jazeera oder die Internet-Plattform "Zaman al-Wasl") in der Vergangenheit mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 10.3.1). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätzt die Daten von Zaman al Wasl als grundsätzlich zuverlässig ein (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/190611-syr-zaman.pdf, abgerufen am 28. Mai 2020). Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer keinerlei (direkte) Beweismittel ein. Stattdessen verwies er hierzu lediglich auf die eingereichten Bestätigungsschreiben, welche eine angebliche Listung bestätigen würden. Angesichts des - wie in E. 5.3.2 ausgeführt - grundsätzlich sehr geringen Beweiswerts dieser Bestätigungsschreiben sowie der vom Gericht geäusserten erheblichen Zweifel an deren Authentizität handelt es sich beim Vorbringen der Listung im Resultat um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung. Es wäre dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsanwalts sowie seiner angeblichen einflussreichen Kontakte sicherlich ohne grosse Schwierigkeiten möglich gewesen, einen Auszug einer solchen Liste zu beschaffen und einzureichen. Da er dies unterlassen hat und eine Beschaffung eines solchen Beweismittels - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht einmal angestrebt hat, ist kaum davon auszugehen, dass sein Name auf der Fahndungsliste der syrischen Behörden erscheint.

E. 5.5 Zusammenfassend gibt es bei dieser Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2020 die am 20. Januar 2017 angeordnete vorläufigen Aufnahme bestätigte, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer jedoch bedürftig ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung auf aArt. 110a Abs. 1-3 AsylG. Seiner Ansicht nach sei die Ausnahmeregelung in Abs. 2 für Mehrfachgesuche nicht anwendbar, da für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche mit den Art. 111b und Art. 111c AsylG explizite Rechtsgrundlagen geschaffen worden seien. Somit sei aArt. 110a Abs. 3 AsylG vorliegend anwendbar. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Mehrfachgesuch kann unbesehen seiner expliziten gesetzlichen Regelung dennoch ein Verfahren auslösen, das wie vorliegend in einen Entscheid nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 31a (in casu Abs. 4) und Art. 44 AsylG mündet. Im Übrigen verlöre die erwähnte gesetzliche Ausnahmeregelung für Mehrfachgesuche seine Daseinsberechtigung, würde der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers Folge geleistet. Bei einem Mehrfachgesuch ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Beschwerdestufe somit einzig auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 2 VwVG möglich.

E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteil E-4667/2018 des BVGer vom 22. Januar 2020, E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich eine Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend machte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2263/2020 Urteil vom 17. September 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. März 2015 zu seiner Person befragt sowie am 26. Juni 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, turkmenischer Ethnie zu sein und bereits im Jahr 1992 aus Syrien nach Turkmenistan ausgereist zu sein. Aufgrund von Diskussionen über ein Massaker sei es zu Verhaftungen von Studienkollegen gekommen und er habe keinen Militärdienst leisten wollen. Im Jahr 2001 sei er nach Russland gegangen, wo er im Jahr 2006 eine russische Staatsbürgerin geheiratet habe. Aufgrund dessen habe er eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche er jedoch ab 2011 nicht mehr habe verlängern können, da die syrische Botschaft seinen Pass aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mehr verlängert habe. In der Folge habe er sich illegal in Russland aufgehalten und sich in den Jahren 2011 und 2012 exilpolitisch gegen das syrische Regime engagiert (er habe an Demonstrationen teilgenommen, bei der Organisation mitgewirkt und anlässlich eines runden Tisches einen beziehungsweise zwei Redebeiträge gehalten). 2015 habe er Russland verlassen und sei in die Schweiz gereist, da ein Verbleib in Russland aufgrund der guten Beziehungen des Landes zu Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM befand sowohl seine Vor- als auch seine Nachfluchtgründe für asylirrelevant, insbesondere liessen seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen. A.c Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Urteil E-1087/2017 vom 13. Oktober 2017 wies das Gericht die Beschwerde ab. II. B. B.a Mit einer als «zweites Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 24. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein exilpolitisches Engagement habe sich in den letzten Monaten massiv erhöht. Er gehöre nun zum Kader der (...) Bewegung (nachfolgend: die Bewegung). Im (...) 2018 sei er von der Bewegung zum Medienbeauftragten gewählt worden und dafür zuständig, die Aktivitäten der Bewegung unter anderem in den sozialen Medien in verschiedenen Sprachen zu verbreiten. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten auch die Teilnahme an Talkshows und Gesprächsrunden. Das Ziel sei, die Anliegen der Bewegung auf internationaler Ebene bekannt zu machen. Dabei exponiere er sich als Mitglied der Opposition, indem er in den (sozialen) Medien aktiv sei, übersetze und an Hilfsaktionen teilnehme. Dies werde vom (...) Rat bestätigt, welcher Mitglied der Nationalen Koalition der Revolutionären Kräfte der syrischen Opposition sei. Die freie syrische Armee (nachfolgend: FSA) bestätige ebenfalls, dass er aktuell Medienarbeit für die Opposition gegen das Assad-Regime leiste. Mit seinem Gesuch reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Ausdruck des Profilbildes auf Facebook

- Schreiben der FSA vom (...) Oktober 2018

- Schreiben der Bewegung vom (...) Oktober und (...) November 2018

- Schreiben des (...) Rats vom (...). November 2018

- Schreiben des B._______

- Schreiben von C._______ vom (...) Oktober 2018

- Youtube-Video einer Sitzung der syrischen Opposition in D._______

- Fotoaufnahme mit C._______ in Russland (2011)

- Fotoaufnahme der Pressekonferenz betreffend den Start der Initiative «(...)»

- Ein Zeitungsartikel der (...) sowie zwei Zeitungsartikel des (...)

- Russische Übersetzung einer Sitzung von 2011

- Einladung der «National Commission for Syrian Jurists»

- Einladung zur Sitzung der Opposition in den Niederlanden

- Dank- und Anerkennungsschreiben der Bewegung aus der Türkei

- Ein Arbeitszeugnis B.b Am 25. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu den neuen Asylvorbringen angehört. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es die am 20. Januar 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigte (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig wies es sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Dispositivziffer 5) und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6). D. Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben der Bewegung vom (...) März 2020 (mit Übersetzung) und (...) März 2020 (ohne Übersetzung), Fotos eines Vortrags von E._______ an der Universität Zürich sowie zwei Veranstaltungseinladungen ins Recht. E. Mit Schreiben vom 31. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen seien. Bereits im Urteil E-1087/2017 vom 13. Oktober 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sein exilpolitisches Engagement verhältnismässig niedrig profiliert sei. Weder die nun neu vorgebrachte Tätigkeit als Medienbeauftragter der Bewegung, noch seine Teilnahme an einem Treffen der syrischen Opposition in D._______, seine Kontakte zu C._______, F._______ oder dem G._______ (recte: B._______), noch sein Facebook-Auftritt begründeten ein Profil, dass geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. Weder Form noch Inhalt seiner neuen Aktivitäten liessen auf eine derart erhebliche öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen, die ihn als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. Namentlich habe er auch nicht geltend gemacht, dass seine in Syrien lebenden Verwandten seinetwegen in irgendeiner Weise behelligt worden wären. Die diesbezüglich geltend gemachten Nachstellungen seines (...) und der (...) müssten bei genauer Betrachtung als haltlose Behauptungen zurückgewiesen werden. Ferner deckten sich seine Schilderungen bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Anhörung in Kernpunkten nicht mit dem schriftlichen Mehrfachgesuch. Seine Ausführungen zum exilpolitischen Engagement seien in weiten Strecken unsubstanziiert, gehaltlos, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Im Mehrfachgesuch sei von ihm das Bild des Medienvertreters der Bewegung in der Schweiz gezeichnet worden, der für diese an Talkshows, Gesprächsrunden und in den sozialen Medien auftrete. Er sei angeblich sogar ein Kadermitglied der Bewegung, weshalb er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Dem gegenüber habe er an der Anhörung dargelegt, dass die Bewegung in der Schweiz - nebst ihm - keine weiteren Mitglieder umfasse. Auf konkrete Nachfrage habe er klar verneint, eine Kaderposition inne zu haben und erklärt, ein einfaches Mitglied zu sein. Weiter habe er angegeben, dass der Präsident der Bewegung als Medienbeauftragter und Mediensprecher walte und eine Beteiligung an Hilfsaktionen auf Nachfrage zurückgewiesen. Das im Mehrfachgesuch dargelegte politische Profil müsse als überzeichnet bewertet werden. Dasselbe gelte für seine Darlegungen zu Teilnahmen an einer Sitzung der syrischen Opposition in D._______ und seinen gewichtigen Kontakten. Schliesslich seien die eingereichten Unterstützungsschreiben allesamt als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen und demnach von geringem Beweiswert. Auch Fotos mit bekannten Personen der syrischen Opposition vermögen bestenfalls ein Zusammentreffen zu belegen; ein eigenes exilpolitisches Engagement sei daraus nicht zu entnehmen. Sein Profil in den sozialen Medien weise keine Inhalte auf, aufgrund welcher er als exponierter Regimegegner wahrgenommen werden könnte. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst die Einschätzung der Vorinstanz zum Ausmass seines exilpolitischen Engagements. Angesichts der eingereichten Schreiben der Bewegung sei unbestritten, dass er dort Mitglied sei und in regelmässigem Kontakt zu H._______, dem Führer der Bewegung, stehe. Die Bewegung sei Teil der syrischen Opposition und als solche im Syrian National Council vertreten, womit er Mitglied einer bekannten oppositionellen Partei sei und deren Interessen in der Schweiz vertrete. Im (...) 2018 sei er zum Medienbeauftragten gewählt worden. Dass die Bewegung in der Schweiz keine weiteren Mitglieder verzeichne bedeute vielmehr, dass er für das syrische Regime in noch grösserem Masse als exponierter Gegner wahrgenommen werden müsse. Die Bewegung sei eine bedeutende Oppositionsbewegung mit vielen Anhängern in zahlreichen Ländern. Hinzu kämen seine Kontakte zu weiteren prominenten Exponenten der syrischen Opposition, namentlich C._______, F._______ und B._______. Aufgrund seiner Vernetzung werde er eigentlich regelmässig zu Veranstaltungen der Opposition in ganz Europa eingeladen, an denen er aufgrund seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz jedoch nur selten teilnehmen könne. Seine Position innerhalb der exilpolitisch tätigen Opposition könne als gefestigt und seine Tätigkeit als intensiv qualifiziert werden. Angesichts des Umstands, dass das Regime weite Teile des Landes wieder unter Kontrolle habe, sei zu erwarten, dass sich der Fokus der Überwachung und Verfolgung stärker auf die im Ausland agierende Opposition richten werde. Bereits heute würden Berichten zufolge regelmässig Rückkehrer bei Ankunft in Syrien incommunicado verhaftet und gefoltert. Aus den eingereichten Schreiben gehe deutlich hervor, dass er auf einer Liste gesuchter Personen vertreten sei. Weiter sei im Nachgang der Veröffentlichung seines Interviews in der (...) auf einem arabischen Nachrichtenportal sein (...) in Syrien von Sicherheitskräften besucht und befragt worden. Die Befragung seines (...) sei ein Indiz dafür, dass sich das Regime der exilpolitischen Aktivitäten bewusst sei und er nach wie vor beobachtet werde. Ihm würde daher bei einer Rückkehr die sofortige Inhaftierung und Folter drohen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche zwischen dem schriftlichen Mehrfachgesuch und der Anhörung machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Dass die Bewegung in der Schweiz ausser ihm keine Mitglieder besitze, spreche nicht gegen eine Exponiertheit. Die Bewegung selbst sei bekannt. Als Vertreter der Bewegung in der Schweiz komme ihm eine gewisse Publizität zu, dies umso mehr, als er mittlerweile auch für die Medienarbeit zuständig sei. Er sei entsprechend exponiert und es sei für das Regime ein Leichtes, ihn zu identifizieren und im Falle einer Rückkehr nach Syrien zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem habe er seine Arbeit für die Bewegung nicht erst - wie von der Vorinstanz angeführt - im Jahr 2018 begonnen. Dies ergebe sich nicht aus der vom SEM zitierten Beilage 6 des Mehrfachgesuchs; vielmehr stehe dort, dass er seit Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 aktiv sei. Die Bestätigung datiere vom Jahr 2018, da er erst in diesem Jahr darum ersucht habe. Er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Rasse (Ethnie der Turkmenen) sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er als Flüchtling gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.2 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personenoder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5 sowie kürzlich D-2638/2018 vom 12. März 2020 E. 7.2 und D-1600/2017 vom 16. April 2020 E. 6.1.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1). 5.3 Die exilpolitische Exponiertheit des Beschwerdeführers wurde in seinem Mehrfachgesuch - wie vom SEM zu Recht erkannt - offensichtlich überzeichnet. Auf Beschwerdeebene war er nicht in der Lage, hierfür eine befriedigende Erklärung zu liefern. 5.3.1 Im Mehrfachgesuch wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im (...) 2018 von der Bewegung zum Mediensprecher gewählt worden sei und zu seinen Aufgaben Auftritte an Talkshows, Gesprächsrunden und in den sozialen Medien gehörten. Als aktives Kadermitglied der Opposition sei er in den Medien aktiv, übersetze und nehme an Hilfsaktionen teil (vgl. vorinstanzliche Akte B1). An der Anhörung nahm er viele im Mehrfachgesuch angeführten Aspekte zu seiner exilpolitischen Tätigkeit jedoch beinahe vollumfänglich zurück. Er erschien zwar anfänglich jeweils bemüht, seine Rolle in der exilpolitischen syrischen Opposition als gewichtig darzustellen, er war jedoch nicht in der Lage, diese auf Nachfragen des SEM auszuführen oder zu konkretisieren. Zunächst führte er aus, dass der Präsident der Bewegung in eigener Person als Medienbeauftragter respektive Mediensprecher der Bewegung walte (vgl. Akte B6, F90). Im weiteren Verlauf der Anhörung darauf angesprochen, führte er aus, dass er zwar von der Bewegung zu diesem Zweck beauftragt worden sei und ein Projekt vorbereite, um ein klares Bild von der Situation in Syrien für die westliche Welt und vor allem in Russland zu publizieren. Dies relativierte er aber sogleich wieder, indem er sinngemäss ausführte, hauptsächlich nur mit der Arbeitssuche beschäftigt gewesen zu sein und dass er eigentlich gar nicht viel Zeit in dieses Projekt habe investieren können (vgl. B6 F116 sowie F82 f.,F89, F109). Danach gefragt, ob er an den Sitzungen der syrischen Opposition in D._______ und I._______ eine Aufgabe gehabt habe, führte er zunächst aus, dass sie die Medien hätten ausnutzen sollen, «um solche Sachen zu publizieren» (vgl. Akte B6 F77). Auf die Nachfrage des SEM, ob er solche Sachen publiziert habe, was das für Sachen gewesen seien und wo er diese publiziert habe, antwortete er, überhaupt nichts schriftlich publiziert zu haben, sondern lediglich «mündlich». Auf weitere Nachfrage brachte er schliesslich vor, über diese Sachen lediglich mit Leuten zu sprechen und wich sodann der Frage aus, indem er aussagte, nicht nur mit der Opposition zusammenzuarbeiten, sondern auch noch ein Privatleben und einen Beruf zu haben (vgl. Akte B6 F78 f., F82). Im Weiteren verneinte er, bisher in offiziellem Auftrag für die Bewegung je in öffentlichen und den sozialen Medien aufgetreten zu sein - dies, nachdem er zunächst geltend machte, die Bewegung im Ausland zu vertreten (vgl. Akte B6 F86 ff., F118). Anlässlich seiner Teilnahme an einer Sitzung in D._______ sei er auch bloss einmal von einem Reporter eines arabischen Nachrichtensenders gefragt worden, zu welcher Bewegung er gehöre, weitere solcher Auftritte für die Medien habe es nicht gegeben (vgl. Akte B6 F87 f.). Zudem verneinte er im Widerspruch zu den Ausführungen im Mehrfachgesuch ausdrücklich, innerhalb der Bewegung eine Kaderposition innezuhaben (vgl. Akte B6, F98 und F115) und an Hilfsaktionen teilzunehmen (vgl. Akte B6, F102 und F119 f.). Nach dem Ausgeführten relativierte der Beschwerdeführer an der Anhörung sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten, mit denen er sein Mehrfachgesuch begründet hat. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen betreffen lediglich den Aspekt der Exponiertheit im Zusammenhang mit der Zahl der Mitglieder der Bewegung in der Schweiz und im Ausland. Zu den weiteren Diskrepanzen zwischen der Anhörung und dem Mehrfachgesuch äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als sich entgegen der Ansicht des SEM aus dem mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Bestätigungsschreiben der Bewegung nicht ergibt, er sei erst ab dem Jahr 2018 für die Bewegung tätig gewesen (vgl. Beilage zum Mehrfachgesuch Nr. 6). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er Facebook erst im (...) 2018 - mithin knapp vier Jahre nach Ankunft in der Schweiz - beigetreten ist (vgl. B6 F113). Im Übrigen erscheint auch die geltend gemachte angebliche «intensive» exilpolitische Tätigkeit insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer an der Anhörung an mehreren Stellen als Erklärung für seine faktisch begrenzten exilpolitischen Tätigkeiten in wenig überzeugender Weise seine private (berufliche) Situation vorschob (vgl. B6 F79, F89, F97, F118). Somit ist mit dem SEM festzustellen, dass insgesamt der Eindruck einer offensichtlich überzeichneten exilpolitischen Aktivität im Hinblick auf die Einreichung eines Mehrfachgesuchs besteht. 5.3.2 Dieser Eindruck wird zusätzlich noch dadurch bestärkt, dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel Auffälligkeiten aufweisen, welche das Gericht weiter am Ausmass der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten zweifeln lässt. Zum einen sind die in den eingereichten Bestätigungsschreiben verwendeten Formulierungen - trotz unterschiedlicher Urheber und soweit sich dies auf Grundlage der Übersetzung beurteilen lässt - teilweise identisch (vgl. Bestätigungsschreiben von J._______, (...), C._______ sowie der Bewegung [entsprechende Beilagen des Mehrfachgesuchs Nr. 2, 3, 4 und 6]). Damit an der Anhörung konfrontiert führte er lediglich aus, dass alle diese Gruppen zur Opposition gehörten und über eine Liste gesuchter Personen verfügten (vgl. Akte B6 F105 f.) - dies vermag jedoch die identischen Formulierungen überhaupt nicht zu erklären. Weiter handelt es sich bei den (auch auf Beschwerde eingereichten) Beweismitteln nicht um Originale (kopierte Stempel und Unterschriften; mit Ausnahme des Referenzschreibens von F._______ [vgl. A15, Beweismittel Nr. 9], dessen Unterschrift nicht kopiert wurde). Die Beweismittel weisen somit keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, womit deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese extra für sein Asylverfahren beantragten Bestätigungsschreiben nicht im Original einreichte. Diesen Beweismitteln, welche ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, kommt daher lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu. Dasselbe gilt auch für die eingereichten Veranstaltungseinladungen, welche nicht geeignet sind, ein persönliches Engagement des Beschwerdeführers zu belegen, zumal er selber ausführte, daran aufgrund seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz meist gar nicht teilnehmen zu können. Weiter ist die von ihm geltend gemachte Verbindung zur FSA logisch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal die FSA als bedeutende Konfliktpartei im Syrienkonflikt wohl kaum ausgerechnet den Beschwerdeführer kontaktieren würde, um der russischen Regierung ihre Verhandlungsbereitschaft zu signalisieren (vgl. B6 F99). Dies ist lebensfremd. Demzufolge sind an der Echtheit des Schreibens der FSA erhebliche Zweifel anzubringen. 5.3.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktive und wichtige Position innerhalb der Bewegung im Speziellen und der exilpolitischen syrischen Opposition im Allgemeinen glaubhaft zu machen. 5.4 Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund der unbestritten Aspekte - namentlich das im Internet publizierte Interview in der (...), seine (teilweise im Internet dokumentierte) Teilnahme an Treffen der exilpolitischen syrischen Opposition in der Schweiz sowie seines Facebook-Auftritts - in Syrien dennoch eine begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Um dies zu bejahen müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass er tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 m.w.H. sowie kürzlich Urteil D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E.5.3.2.1.). 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Interview in der (...) und dessen Veröffentlichung auf einem arabischen Nachrichtenportal zur Befragung seines (...) durch den Geheimdienst in Syrien geführt habe (vgl. Akte B6 F58 ff.). Aus diesem Artikel vom (...) respektive (...) April 2019 gehen die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers sowie entsprechende Tätigkeiten in Russland sowie seine Demonstrationsteilnahmen in seiner Studienzeit hervor (vgl. Akte B3, Beilage 1). Seine exilpolitischen Tätigkeiten in Russland wurden jedoch bereits mit dem Urteil E-1087/2017 für unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich irrelevant befunden (vgl. a.a.O. E. 4.6). Dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin exilpolitisch tätig ist, geht aus dem Artikel nicht hervor. Alleine aufgrund des Inhalts des Artikels ist somit nicht anzunehmen, dass er aus Sicht des syrischen Regimes und im Sinne der nach wie vor geltenden Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.2) als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar anfangs der Anhörung, dass die Veröffentlichung des Artikels auf dem arabischen Nachrichtenportal sein Leben und dasjenige seiner Familie gefährdet habe (vgl. Akte B6 F34), kam aber erst nach dreimaligem Nachfragen des SEM nach konkreten Problemen seiner Familie auf eine angebliche Befragung durch den syrischen Geheimdienst zu sprechen (vgl. Akte B6 F58 ff.). Seine Aussagen hierzu blieben äusserst substanzarm. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass er von seinem in der Türkei wohnhaften Bruder angeblich gehört habe, dass es seinem in Syrien verbliebenen (...) gelungen sei, sich gegenüber dem Geheimdienst vom Gedankengut des Beschwerdeführers zu distanzieren. Zudem dienten zwei seiner (...) im syrischen Militär, weshalb der Familie nichts geschehen sei (vgl. B6 F60 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesem für sein zweites Asylgesuch zentralen Geschehen weitaus substanziierter und ausführlicher hätte berichten können. Folglich handelt es sich dabei um eine unbelegt gebliebene Behauptung, welche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft hat darlegen können. 5.4.2 Im Weiteren geht aus seinen Eingaben nicht hervor, dass er sich anlässlich der von ihm besuchten (öffentlichen) Veranstaltungen in der Schweiz überhaupt in irgend einer Form öffentlich exponiert hätte oder gar als Mediensprecher der Bewegung in Erscheinung getreten wäre. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass er anlässlich solcher Veranstaltungen von den syrischen Behörden gar als regimefeindlich identifiziert und registriert worden wäre. Er verneinte anlässlich der Anhörung denn sogar explizit, je eine Beobachtung durch die syrischen Behörden bemerkt zu haben oder in diesem Zusammenhang irgendwelche Reaktionen erlebt zu haben (vgl. B6 F91 ff.). Auch seinem Facebook-Auftritt ist eine derartige Exponiertheit nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus seinem Vorbringen, vom syrischen Regime namentlich mit Eintrag in einer Fahndungsliste gesucht zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts haben verschiedene Medien (etwa Kurdwatch, Al Jazeera oder die Internet-Plattform "Zaman al-Wasl") in der Vergangenheit mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 10.3.1). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätzt die Daten von Zaman al Wasl als grundsätzlich zuverlässig ein (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/190611-syr-zaman.pdf, abgerufen am 28. Mai 2020). Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer keinerlei (direkte) Beweismittel ein. Stattdessen verwies er hierzu lediglich auf die eingereichten Bestätigungsschreiben, welche eine angebliche Listung bestätigen würden. Angesichts des - wie in E. 5.3.2 ausgeführt - grundsätzlich sehr geringen Beweiswerts dieser Bestätigungsschreiben sowie der vom Gericht geäusserten erheblichen Zweifel an deren Authentizität handelt es sich beim Vorbringen der Listung im Resultat um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung. Es wäre dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsanwalts sowie seiner angeblichen einflussreichen Kontakte sicherlich ohne grosse Schwierigkeiten möglich gewesen, einen Auszug einer solchen Liste zu beschaffen und einzureichen. Da er dies unterlassen hat und eine Beschaffung eines solchen Beweismittels - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht einmal angestrebt hat, ist kaum davon auszugehen, dass sein Name auf der Fahndungsliste der syrischen Behörden erscheint. 5.5 Zusammenfassend gibt es bei dieser Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2020 die am 20. Januar 2017 angeordnete vorläufigen Aufnahme bestätigte, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer jedoch bedürftig ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung auf aArt. 110a Abs. 1-3 AsylG. Seiner Ansicht nach sei die Ausnahmeregelung in Abs. 2 für Mehrfachgesuche nicht anwendbar, da für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche mit den Art. 111b und Art. 111c AsylG explizite Rechtsgrundlagen geschaffen worden seien. Somit sei aArt. 110a Abs. 3 AsylG vorliegend anwendbar. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Mehrfachgesuch kann unbesehen seiner expliziten gesetzlichen Regelung dennoch ein Verfahren auslösen, das wie vorliegend in einen Entscheid nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 31a (in casu Abs. 4) und Art. 44 AsylG mündet. Im Übrigen verlöre die erwähnte gesetzliche Ausnahmeregelung für Mehrfachgesuche seine Daseinsberechtigung, würde der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers Folge geleistet. Bei einem Mehrfachgesuch ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Beschwerdestufe somit einzig auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 2 VwVG möglich. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteil E-4667/2018 des BVGer vom 22. Januar 2020, E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich eine Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend machte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: