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D-1600/2017

D-1600/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. Juli 2015 am (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 26. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Er wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 23. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden nachgereisten Kindern D._______ und E._______ im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit den - damals noch minderjährigen - Kindern C._______ und F._______ am 1. Dezember 2015 ebenfalls um Asyl in der Schweiz nach. Sie und ihre Tochter C._______ wurden am 15. Dezember 2015 zu den Personalien sowie zum Reiseweg befragt. In der Folge wurden sie ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen. A.b Während die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ am 25. November 2016 vertieft angehört wurden, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2016. A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe sein ganzes Leben in H._______ (arabisch: I._______; Gouvernement J._______) verbracht. Nach knapp (...) Jahren Grundschule habe er verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Im April 1999 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und ab 2009 habe er in H._______ einen eigenen Laden betrieben, in dem er (...) sowie (...) habe. Er sei ehemaliger Ajnabi und - wie seine drei älteren Kinder - erst im Jahr 2011 syrischer Staatsangehöriger geworden. Er sei seit Langem Sympathisant und seit 2011 einfaches Mitglied der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) und habe als solches an Sitzungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Daher werde er verfolgt und fürchte um sein Leben. Zudem habe die syrische Regierung ab 2012 die Gegend um H._______ verlassen. An deren Stelle seien die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) getreten, welche sich gegen Demonstrationen gegen den syrischen Staat ausgesprochen hätten. Eines Tages habe die YPG während oder nach einer unbewilligten Kundgebung junge Demonstrierende angegriffen und geschlagen. Später habe es vor seinem Laden einen Streit gegeben. Angehörige des Sicherheitsdienstes ("Asayish") beziehungsweise Polizisten hätten ein Problem mit seiner Frau gehabt und ihr mit der Mitnahme gedroht beziehungsweise sie aufgefordert, zum "Frauenhaus" gehen. Am darauffolgenden Abend habe er sich überdies mit einem YPG-Verantwortlichen gestritten, weshalb er H._______ verlassen und sich nach K._______ (ebenfalls Gouvernement J._______) begeben habe. Währenddessen sei sein Laden beziehungsweise die Fassade seines Ladens zerstört und die (...) seien mitgenommen worden. Wegen dieser Vorfälle sei er etwa im Juli 2013 mit seiner Familie nach Kurdistan (Anmerkung des Gerichts: Autonome Republik Kurdistan, Nordirak) geflohen. Dort seien sie registriert und ins Flüchtlingslager (...) geschickt worden. Dieses hätten sie im Dezember 2013 in Richtung Türkei verlassen, in der Hoffnung, dort ein Visum für die Schweiz zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Etwa anfangs Juli 2015 sei er über die Balkanroute in die Schweiz gereist, während seine Frau mit den vier Kindern noch in der Türkei geblieben sei. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei etwa im Jahr 2007 beziehungsweise im Jahr 2011 unter dem (unberechtigten) Vorwurf, ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen zu haben, vom politischen Staatssicherheitsdienst festgenommen worden. Gegen Bezahlung eines Geldbetrages sei er nach zwei Tagen wieder freigekommen. In der BzP gab er ausserdem zu Protokoll, die YPG habe ihm - ebenfalls fälschlicherweise - vorgeworfen, ihre Organisation beschimpft zu haben. Zweimal hätten ihn YPG-Angehörige festnehmen wollen, doch sei er beide Male nicht zu Hause gewesen; ausserdem habe er von drei Personen gehört, dass die YPG ihn umbringen wollten. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in al-Malikiya (kurdisch: K._______; Gouvernement J._______) aufgewachsen. Sie sei nie zur Schule gegangen. Seit ihrer Heirat habe sie in H._______ gelebt. Seit drei Jahren sei sie Mitglied der "al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]) und habe sich im Frauenverband engagiert. Dabei sei sie in die Dörfer gefahren und habe Frauen geraten, sich von alten Traditionen zu befreien und ihr Leben zu verbessern. Manchmal habe sie ihren Mann an Sitzungen der Yekiti-Partei begleitet. Nach Ausbruch der Unruhen habe es mehr Freiheiten gegeben und sie habe regelmässig, jeweils samstags, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Einmal habe es vor dem Geschäft ihres Mannes einen Streit gegeben. Sie habe versucht, zu ihrem Sohn zu gelangen, woran sie jemand gehindert und ihr eine Ohrfeige verpasst habe. Sodann sei ein Offizier gekommen, habe sie bedroht und mit einem Gewehr geschlagen. Ihr Schwager habe sie danach in die Wohnung der Schwiegereltern begleitet, wo ihr Mann sie abgeholt habe. Zwei oder drei Tage später seien Peschmerga auf dem Weg in den Nordirak durch ihr Dorf gezogen. Die Peschmerga seien von der Bevölkerung empfangen worden; ihr Mann habe dabei ein Bild des kurdischen Politikers L._______ in den Händen gehalten. In der Folge seien Leute der Regierung zu ihrem Mann gekommen und hätten ihn des Widerstandes beschuldigt. Ein beim Asayish tätiger Cousin ihres Mannes habe sie am nächsten Tag vor einem Angriff auf die Familie gewarnt und sie aufgefordert, so schnell wie möglich wegzugehen. Sie seien dann zu ihrer Schwester nach K._______ gegangen, wo sie erfahren hätten, dass die Fassade ihres Geschäfts in H._______ zerstört und zwei (...) mitgenommen worden seien. Um zu vermeiden, dass sie und ihr Mann inhaftiert oder gar umgebracht würden, hätten sie Syrien verlassen. Nach rund viermonatigem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager im Nordirak seien sie in die Türkei weitergereist. Dort sei sie krank geworden; in einem Spital in Istanbul habe man festgestellt, dass sie unter einem (...) und einem (...) leide, sie sei medikamentös behandelt worden. Ausserdem leide sie unter (...). Sie müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen, doch hoffe sie, den (...) überwunden zu haben. Am 29. November 2015 sei sie von Deutschland her in die Schweiz eingereist. A.b.c Die Tochter C._______ gab an, sie habe (...) Jahre lang in H._______ die Schule besucht, bevor sie mit ihrer Familie in den Nordirak gereist sei. Obwohl sie ab und zu ihre Mutter an Kundgebungen begleitet habe, habe sie in ihrer Heimat persönlich nie Probleme mit den Behörden oder Organisationen gehabt; sie habe Syrien verlassen, um mit ihrer Familie zusammen zu sein. Ihre Mutter sei in der Türkei krank geworden; später seien sie zusammen über die Balkanroute und Deutschland in die Schweiz gelangt. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre syrische Identitätskarten (Eltern), ein Familienbüchlein, einen Familienregisterauszug und sechs Zivilregisterauszüge, ein Schreiben der PDK-S, ein Foto, das die Beschwerdeführerin an einer Kundgebung zeigt, fünf Fotos des Beschwerdeführers mit Vertretern der Yekiti-Partei (an Parteisitzungen sowie an einer Kundgebung), ein Bild, welches das Geschäft beziehungsweise das zerstörte Schaufenster des Geschäfts des Beschwerdeführers zeigen soll, sowie eine CD-ROM mit Aufnahmen von Kundgebungen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 16. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie die Anordnung einer ergänzenden Anhörung. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden verschiedene dem Internet entnommene Artikel beziehungs-weise Berichte betreffend Behelligungen durch Leute der YPG beziehungsweise der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) sowie betreffend angebliche Fehlbarkeiten der in Asylanhörungen eingesetzten Dolmetscher (Beilagen 2-5) zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin vorab fest, die Beschwerdeführenden dürften - ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 4. April 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2017 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM am 4. Februar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 beantragte das SEM, unter Stellungnahme zu diversen auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 Stellung und gaben gleichzeitig eine am 18. Februar 2019 von "Yekiti Schweiz" ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.

E. 4.1.1 Das SEM stellte nicht in Abrede, dass es einmal im Anschluss an eine Kundgebung in H._______ vor dem Laden des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann (gemäss ihren Angaben einem Offizier) gekommen ist, erachtete es aber gleichzeitig nicht als glaubhaft, dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieses Vorfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten und sie deswegen Syrien hätten verlassen müssen. Dabei wies es vorab auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin. So habe die Beschwerdeführerin etwa in der BzP die Frage nach Problemen mit Armee, Polizei oder Behörden ihres Landes verneint und gesagt, sie habe vielmehr Schwierigkeiten mit Angehörigen der PYG (womit sie zweifelsfrei die YPG gemeint habe, für die bisweilen auch die Abkürzung PYG verwendet werde) gehabt, welche ihr vorgeworfen hätten, sie beschimpft zu haben. In der Anhörung danach gefragt, wer sie und ihren Mann mitnehmen könnte, habe sie demgegenüber angegeben, die Regierung hätte sie mitgenommen, die YPG würden das nicht machen, zumal zwei ihrer Cousins und ein Bruder ihres Mannes bei den YPG seien. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung sinngemäss ausgesagt, er habe mit einem Verantwortlichen der YPG Streit gehabt und es hätten ihm daher Nachteile seitens der YPG gedroht. Mit der Aussage seiner Frau, von der YPG nichts zu befürchten zu haben, konfrontiert, habe er erklärt, seine Frau habe aus Angst nichts Schlimmes über die YPG sagen können, was nicht überzeuge; da die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei es nicht plausibel, dass sie in der Anhörung zu den Asylgründen aus Furcht nichts Schlechtes über die YPG hätte sagen wollen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die YPG seien widersprüchlich ausgefallen. Während er in der BzP ausgesagt habe, er habe gehört, dass YPG-Leute ihn umbringen wollten, und auf entsprechende Nachfrage ergänzt habe, diese Personen seien zweimal während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn verhaften wollen, zudem habe er von drei Personen gehört, dass YPG-Angehörige ihn umbringen wollten, habe er in der Anhörung diese Behelligungen und Bedrohungen mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, nach seinem Weggang aus H._______ sei die Fassade seines Ladens verwüstet und es seien (...) aus dem Geschäft mitgenommen worden. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, nach der Unterredung mit dem YPG-Verantwortlichen sei er mit seiner Familie weggegangen und das Haus sei noch am gleichen Tag zerstört worden, welche Darstellung nicht zu erklären vermöge, weshalb er in der Anhörung die in der BzP geltend gemachten Todesdrohungen und umgekehrt in der BzP die Schäden an seinem Geschäft nicht erwähnt habe. Das eingereichte Foto einer kaputten Schaufensterscheibe tauge nicht als Beleg für den geschilderten Sachverhalt; sofern es sich überhaupt um den Laden des Beschwerdeführers in H._______ handle, könnte die Scheibe auch durch eine andere Ursache in Brüche gegangen sein.

E. 4.1.2 Des Weiteren stellte das SEM fest, das von den Beschwerdeführenden beschriebene Verhalten widerspreche in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach einem Streit seiner Frau zu einem YPG-Verantwortlichen, der ein Nachbar beziehungsweise aus dem gleichen Dorf gewesen sei, gegangen, worauf es zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen sei. In der Folge hätten ihn Verwandte von dort weggebracht und ein Cousin väterlicherseits habe ihm geraten, wegzugehen. Er sei daher mit seiner Familie nach K._______ gegangen und zwei Tage später - nachdem der Laden in H._______ verwüstet worden sei - nach Kurdistan geflohen. Sicherlich sei insbesondere für die Beschwerdeführerin die geschilderte Auseinandersetzung mit einem Polizisten, der sie geohrfeigt habe, erniedrigend gewesen, zumal sie durch die Sorge um ihren Sohn getrieben gewesen sei. Offensichtlich habe dieser Polizist aber Verständnis für sie gezeigt und ihr angeboten, den Sohn zu holen. Nachdem ein Offizier sie unter Drohungen aufgefordert habe, zu verschwinden, sei sie von ihrem Schwager weggeführt und später vom Beschwerdeführer mit dem Auto nach Hause gefahren worden; mehr sei bei diesem Vorfall gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Wie bereits festgestellt worden sei, sei die Verunstaltung des Ladens im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall zweifelhaft. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen Cousin beim Asayish und die Beschwerdeführerin Verwandte bei den YPG habe, erscheine auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden ohne einen Versuch, die Lage zu klären beziehungsweise sich mit den Leuten, mit denen sie Streit gehabt hätten, auszusöhnen, nach nur zwei Tagen aus Syrien ausgereist seien, zumal sie auch von keiner Gefährdung während ihres Aufenthalts in K._______ berichtet hätten.

E. 4.1.3 Sodann vertrat das SEM die Auffassung, es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass die Kundgebungsteilnahmen der Beschwerdeführenden oder ihr Engagement in politischen Parteien den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein könnten und dass sich daraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen würde. Zwar habe die Beschwerdeführerin an einer Stelle angegeben, die Behörden hätten ihren Namen erfahren beziehungsweise sie habe gar Drohungen erhalten. Auf entsprechende Nachfrage hin sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Behauptung zu substanziieren. An anderer Stelle habe man sie nach weiteren Problemen (ausser dem geschilderten Vorfall vor dem Laden ihres Mannes) gefragt, worauf sie gemeint habe, keine Probleme gehabt zu haben. In der BzP habe sie - auch wenn die Befragung sehr knapp gewesen sei - ebenfalls erklärt, in ihrem Land keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Das von ihr eingereichte Schreiben der PKD-S vom 25. Februar 2016 spreche zwar davon, dass sie wegen ihrer besonderen beziehungsweise hervorragenden Aktivitäten von verschiedener Seite verfolgt gewesen sei. Dieses knappe Schreiben substanziiere die geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise und decke sich auch nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls keine Hinweise auf Nachteile, die ihm aufgrund seines politischen Engagement oder der Demonstrationsteilnahmen gedroht hätten, geliefert. In der BzP habe er zwar berichtet, im Jahr 2011 Zeuge davon geworden zu sein, wie Regierungsleute anlässlich von Demonstrationen in H._______ auf Leute eingeschlagen hätten, und auf entsprechende Nachfrage hin erklärt, im Juni 2011 auch einmal von der Polizei geschlagen worden zu sein. Dieser Zwischenfall habe aber offenbar keine weiteren Folgen für ihn gehabt, habe er doch seinen Angaben zufolge weiterhin, bis Juni oder Juli 2013, Demonstrationen besucht und abgesehen vom geschilderten Problem mit den YPG keine Schwierigkeiten gehabt; zudem habe er weitere Kontakte mit syrischen Behörden nach der Einbürgerung verneint.

E. 4.1.4 Des Weiteren stellte das SEM fest, zwischen dem angeblich im Jahr 2007 vom Staatssicherheitsdienst gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, ein Foto des Präsidenten zerrissen zu haben, und der Ausreise im Sommer 2013 bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang, zumal er - abgesehen von Geldbeträgen, die er von 2009 bis 2011 für seinen Laden habe bezahlen müssen - keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe. Die Einbürgerung von 2011 zeige ebenfalls, dass der Vorfall von 2007 abgeschlossen gewesen sei und keinen Anlass zu weiteren Problemen mit dem syrischen Regime geboten habe.

E. 4.1.5 Schliesslich wies das SEM darauf hin, bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Problemen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Medizinische Probleme wären im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu berücksichtigen, doch erübrige sich eine solche aufgrund der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird - wie auch in den eingereichten Beilagen - auf die Veränderung der allgemeinen Lage in Syrien hingewiesen. Das syrische Regime habe sich aus taktischen Gründen aus einigen Gegenden des Landes zurückgezogen und die Macht der PYD übertragen. Die PYD habe mit Unterstützung des syrischen Regimes Asayish (Polizei) und YPG (Militär) gegründet und ihre Macht nicht mit anderen kurdischen Parteien teilen wollen. Ihre autokratische Politik sorge für Eskalation und Konflikte. Die Yektiti-Partei und die PDK-S bildeten zusammen mit anderen Parteien den Kurdischen Nationalrat, welcher die falsche Politik der PYD anprangere. In der Folge würden Angehörige dieser Parteien verfolgt, verhaftet, gefoltert und ins Ausland verbannt. Wer einmal ins Visier der Behörden beziehungswiese der PYD gerate, werde registriert und habe vieles zu befürchten, wobei niemand wisse, wann, wo und weshalb man zur Rechenschaft gezogen werde. Angesichts dieser Sachlage habe das SEM das Ereignis vor dem Laden des Beschwerdeführers unterschätzt. Wären die Beschwerdeführenden, welche sich stets für die Anerkennung der nationalen, politischen und kulturellen Rechte der Kurden eingesetzt hätten, nach dem Zwischenfall länger im Land geblieben, hätte ihnen Schlimmes passieren können (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin seien bei der BzP krank und somit nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen. Ausserdem seien die BzP sehr kurz und verwirrend gewesen. Unterbrechungen und Nervosität hätten zu Konzentrationsproblemen geführt, weshalb der Beschwerdeführer etwa die Sabotage seines Ladens versehentlich nicht erwähnt habe. Im Übrigen habe sich sein Bruder auch nicht freiwillig den YPG angeschlossen, sondern sei zwangsrekrutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Verlauf der Bundesanhörung festgestellt, dass der Dolmetscher mit der Politik der YPG und Asayish sympathisiere, weshalb sie sich aus Angst nicht frei habe äussern können. Der beigelegte, in der Online-Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017 erschienene Artikel bestätige, dass viele Dolmetscher des SEM früher für die Regierung oder die PKK gedient hätten und die Befragungen entsprechend beeinflussen (vgl. Beschwerde S. 3-5). Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an verschiedenen politischen Aktivitäten in der Schweiz und habe auch ein Foto, das ihn mit M._______ (recte: N._______), dem (...) zeige, veröffentlicht. Alle Personen, die mit diesem öffentlich auftreten würden, würden als mögliche Gefahr für das syrische Regime und für die PYD betrachtet und gegebenenfalls beobachtet, zumal mittlerweile viele Sympathisanten, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes und der Opposition in der Schweiz lebten. Die Medien berichteten auch regelmässig über die politischen Veranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer teilnehme, und er poste seine Aktivitäten auf seiner Facebook-Seite. Es sei daher davon auszugehen, dass er inzwischen als Mitglied einer oppositionellen Partei sowie als Gegner des Regimes und der PYD identifiziert worden sei, und eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zur Frage des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden anlässlich der BzP sowie zur Kritik an den dolmetschenden Personen allgemein sowie an dem anlässlich der Anhörungen anwesenden Dolmetscher. Zudem ergänzte die Vorinstanz, angesichts des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit gezielter Verfolgung zu rechnen hätten.

E. 4.4 In ihrer Replik wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen. Es sei bekannt, dass in der BzP nicht alles Gesagte protokolliert werde; die Befragungen seien daher öffentlich in Kritik geraten, auch weil kein Hilfswerkvertreter anwesend sei, der diese beobachten und beurteilen könne. Im Weiteren seien die PYD-Leute in der Schweiz sehr aktiv und würden regelmässig Asylzentren besuchen, um neue Leute für sich zu gewinnen. Die PYD habe viele Sympathisanten in der Schweiz, darunter auch dolmetschende Personen. Es sei bekannt, dass die PYD vieles, was in den Interviews gesagt werde, erfahre, vermutlich über die dolmetschenden Personen. Die Beschwerdeführenden seien davor gewarnt worden und deshalb sehr vorsichtig und zurückhaltend gewesen. Die Beurteilung der Vorinstanz sei "einseitig, zeitlich begrenzt und zudem noch falsch". Die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise politisch aktiv gewesen und hätten nach der Ausreise ihre Aktivitäten fortgesetzt. Gefährdung durch exilpolitische Tätigkeiten sei eine Frage des Zufalls. Es sei daher möglich, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden bis heute nicht hätten identifiziert werden können, oder aber, dass sie bereits registriert worden seien. Online-Zensur sei sehr weit verbreitet, und aus den Profilen der Beschwerdeführenden gehe eindeutig hervor, dass sie das syrische Regime öffentlich scharf kritisieren und somit als Regimegegner gelten würden. Schliesslich habe "Yekiti Schweiz" am 18. Februar 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied sei und an allen politischen Aktivitäten der Partei teilnehme.

E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2) wird gerügt, die Vorinstanz habe die Gesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Beschwerdeführerin sei sodann erneut anzuhören.

E. 5.2 Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären eine Kassation zu bewirken.

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird zunächst nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden sich - wie von ihnen geltend gemacht - wegen ihres Gesundheitszustandes anlässlich der BzP oder die Beschwerdeführerin sich wegen des anlässlich der Anhörung anwesenden Dolmetschers nicht umfassend zu ihren Asylgründen hätten äussern können. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin anzuordnen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch in der Sache an.

E. 6.1.1 So sind die Aussagen der Beschwerdeführenden in der Tat in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie nicht der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die BzP seien sehr kurz und verwirrend ausgefallen, ist festzuhalten, dass die beiden Befragungen keineswegs besonders kurz waren (Dauer: eindreiviertel Stunden [Beschwerdeführer] beziehungsweise eine Stunde [Beschwerdeführerin], plus Rückübersetzungen). Beiden Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen ihre allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten, zu äussern. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung den grundsätzlich beschränkten Beweiswert einer BzP (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) missachtet hätte, bestehen keine.

E. 6.1.3 Es ist nicht zu bestreiten (und wird im Wesentlichen auch durch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, teilweise auf einer CD-ROM abgespeicherten Aufnahmen belegt), dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat insbesondere durch die Teilnahme an Kundgebungen politisch betätigt haben. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung mit ausführlicher Begründung feststellte, gibt es indessen keine Hinweise, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden den syrischen Behörden (zu denen nach deren faktischer Übernahme der Macht in der Heimatregion der Beschwerdeführenden auch die PYD zu zählen sind) in einer Art und Weise aufgefallen sein könnten, weswegen die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten haben. An dieser Feststellung vermag das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene Schreiben der PDK-S nichts zu ändern, ist es doch aus den vom SEM dargelegten Gründen als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zur politischen Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sind - wie die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommene Berichte betreffend Behelligungen durch Leute der YPG beziehungsweise der PYD - allgemeiner Art und lassen ebenfalls nicht auf eine Gefährdungslage der Beschwerdeführenden schliessen, zumal sie - wie in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 zutreffend bemerkt wurde - in ihrer Heimat keine herausragenden politischen Funktionen ausgeübt hatten. Dass es zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien beziehungsweise deren Mitglieder zu Auseinandersetzungen gekommen ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer individuellen Verfolgung. Daran vermag auch der Zwischenfall vor oder in der Nähe des Geschäftes des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Einerseits fehlte ihm die für die Annahme eines Vorfluchtgrundes notwendige Intensität. Andererseits vermochten die Beschwerdeführenden, selbst wenn die Beschädigung des Geschäftes als Vergeltungsmassnahme als wahr unterstellt wird, nicht glaubhaft zu machen, dass ihnen aus objektivierter Sicht weitere Verfolgungshandlungen drohten.

E. 6.1.4 Sodann kann auch den Ausführungen des SEM betreffend fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II 3. und 4) gefolgt werden, zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.

E. 6.1.5 Schliesslich ist hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten politischen Aktivitäten auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019, mit Hinweisen). Die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer - wie seine Ehefrau und auch die Tochter C._______ - keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. In der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden beteiligten sich an politischen Aktivitäten in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sein Bild mit N._______ bei dessen Besuch in der Schweiz im Internet veröffentlicht. Alle Personen, die mit N._______ jemals öffentlich aufgetreten seien, würden als Gefahr für das syrische Regime und für die PYD betrachtet, und es sei davon auszugehen, dass man auch von seiner oppositionellen Haltung Kenntnis genommen habe. Gleichzeitig wird die Nachreichung von Beiträgen aus der "Facebook"-Seite des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Bild zu den Akten gegeben, auf welchem er und N._______ zu erkennen sind, welches in G._______ aufgenommen worden sei. Er hat indessen keine (weiteren) Beweismittel - insbesondere auch nicht die in Aussicht gestellten "Facebook"-Beitrage - für politische Tätigkeiten in der Schweiz eingereicht. In der auf den 18. Februar 2019 datierten Mitgliedschaftsbetätigung von "Yekiti Schweiz" wird ausgeführt, er nehme regelmässig an Parteisitzungen sowie an politischen Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen die PYD teil. Mit dieser unsubstanziierten Darstellung gelingt es ihm jedoch ebenfalls nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Im Übrigen würde die blosse Teilnahme an Parteisitzungen und an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht übersteigen. Es kann daher - entgegen der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vertretenen Auffassung - auch nicht davon ausgegangen werden, dass er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1600/2017 Urteil vom 16. April 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. Juli 2015 am (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 26. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Er wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 23. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden nachgereisten Kindern D._______ und E._______ im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit den - damals noch minderjährigen - Kindern C._______ und F._______ am 1. Dezember 2015 ebenfalls um Asyl in der Schweiz nach. Sie und ihre Tochter C._______ wurden am 15. Dezember 2015 zu den Personalien sowie zum Reiseweg befragt. In der Folge wurden sie ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen. A.b Während die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ am 25. November 2016 vertieft angehört wurden, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2016. A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe sein ganzes Leben in H._______ (arabisch: I._______; Gouvernement J._______) verbracht. Nach knapp (...) Jahren Grundschule habe er verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Im April 1999 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und ab 2009 habe er in H._______ einen eigenen Laden betrieben, in dem er (...) sowie (...) habe. Er sei ehemaliger Ajnabi und - wie seine drei älteren Kinder - erst im Jahr 2011 syrischer Staatsangehöriger geworden. Er sei seit Langem Sympathisant und seit 2011 einfaches Mitglied der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) und habe als solches an Sitzungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Daher werde er verfolgt und fürchte um sein Leben. Zudem habe die syrische Regierung ab 2012 die Gegend um H._______ verlassen. An deren Stelle seien die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) getreten, welche sich gegen Demonstrationen gegen den syrischen Staat ausgesprochen hätten. Eines Tages habe die YPG während oder nach einer unbewilligten Kundgebung junge Demonstrierende angegriffen und geschlagen. Später habe es vor seinem Laden einen Streit gegeben. Angehörige des Sicherheitsdienstes ("Asayish") beziehungsweise Polizisten hätten ein Problem mit seiner Frau gehabt und ihr mit der Mitnahme gedroht beziehungsweise sie aufgefordert, zum "Frauenhaus" gehen. Am darauffolgenden Abend habe er sich überdies mit einem YPG-Verantwortlichen gestritten, weshalb er H._______ verlassen und sich nach K._______ (ebenfalls Gouvernement J._______) begeben habe. Währenddessen sei sein Laden beziehungsweise die Fassade seines Ladens zerstört und die (...) seien mitgenommen worden. Wegen dieser Vorfälle sei er etwa im Juli 2013 mit seiner Familie nach Kurdistan (Anmerkung des Gerichts: Autonome Republik Kurdistan, Nordirak) geflohen. Dort seien sie registriert und ins Flüchtlingslager (...) geschickt worden. Dieses hätten sie im Dezember 2013 in Richtung Türkei verlassen, in der Hoffnung, dort ein Visum für die Schweiz zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Etwa anfangs Juli 2015 sei er über die Balkanroute in die Schweiz gereist, während seine Frau mit den vier Kindern noch in der Türkei geblieben sei. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei etwa im Jahr 2007 beziehungsweise im Jahr 2011 unter dem (unberechtigten) Vorwurf, ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen zu haben, vom politischen Staatssicherheitsdienst festgenommen worden. Gegen Bezahlung eines Geldbetrages sei er nach zwei Tagen wieder freigekommen. In der BzP gab er ausserdem zu Protokoll, die YPG habe ihm - ebenfalls fälschlicherweise - vorgeworfen, ihre Organisation beschimpft zu haben. Zweimal hätten ihn YPG-Angehörige festnehmen wollen, doch sei er beide Male nicht zu Hause gewesen; ausserdem habe er von drei Personen gehört, dass die YPG ihn umbringen wollten. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in al-Malikiya (kurdisch: K._______; Gouvernement J._______) aufgewachsen. Sie sei nie zur Schule gegangen. Seit ihrer Heirat habe sie in H._______ gelebt. Seit drei Jahren sei sie Mitglied der "al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]) und habe sich im Frauenverband engagiert. Dabei sei sie in die Dörfer gefahren und habe Frauen geraten, sich von alten Traditionen zu befreien und ihr Leben zu verbessern. Manchmal habe sie ihren Mann an Sitzungen der Yekiti-Partei begleitet. Nach Ausbruch der Unruhen habe es mehr Freiheiten gegeben und sie habe regelmässig, jeweils samstags, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Einmal habe es vor dem Geschäft ihres Mannes einen Streit gegeben. Sie habe versucht, zu ihrem Sohn zu gelangen, woran sie jemand gehindert und ihr eine Ohrfeige verpasst habe. Sodann sei ein Offizier gekommen, habe sie bedroht und mit einem Gewehr geschlagen. Ihr Schwager habe sie danach in die Wohnung der Schwiegereltern begleitet, wo ihr Mann sie abgeholt habe. Zwei oder drei Tage später seien Peschmerga auf dem Weg in den Nordirak durch ihr Dorf gezogen. Die Peschmerga seien von der Bevölkerung empfangen worden; ihr Mann habe dabei ein Bild des kurdischen Politikers L._______ in den Händen gehalten. In der Folge seien Leute der Regierung zu ihrem Mann gekommen und hätten ihn des Widerstandes beschuldigt. Ein beim Asayish tätiger Cousin ihres Mannes habe sie am nächsten Tag vor einem Angriff auf die Familie gewarnt und sie aufgefordert, so schnell wie möglich wegzugehen. Sie seien dann zu ihrer Schwester nach K._______ gegangen, wo sie erfahren hätten, dass die Fassade ihres Geschäfts in H._______ zerstört und zwei (...) mitgenommen worden seien. Um zu vermeiden, dass sie und ihr Mann inhaftiert oder gar umgebracht würden, hätten sie Syrien verlassen. Nach rund viermonatigem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager im Nordirak seien sie in die Türkei weitergereist. Dort sei sie krank geworden; in einem Spital in Istanbul habe man festgestellt, dass sie unter einem (...) und einem (...) leide, sie sei medikamentös behandelt worden. Ausserdem leide sie unter (...). Sie müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen, doch hoffe sie, den (...) überwunden zu haben. Am 29. November 2015 sei sie von Deutschland her in die Schweiz eingereist. A.b.c Die Tochter C._______ gab an, sie habe (...) Jahre lang in H._______ die Schule besucht, bevor sie mit ihrer Familie in den Nordirak gereist sei. Obwohl sie ab und zu ihre Mutter an Kundgebungen begleitet habe, habe sie in ihrer Heimat persönlich nie Probleme mit den Behörden oder Organisationen gehabt; sie habe Syrien verlassen, um mit ihrer Familie zusammen zu sein. Ihre Mutter sei in der Türkei krank geworden; später seien sie zusammen über die Balkanroute und Deutschland in die Schweiz gelangt. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre syrische Identitätskarten (Eltern), ein Familienbüchlein, einen Familienregisterauszug und sechs Zivilregisterauszüge, ein Schreiben der PDK-S, ein Foto, das die Beschwerdeführerin an einer Kundgebung zeigt, fünf Fotos des Beschwerdeführers mit Vertretern der Yekiti-Partei (an Parteisitzungen sowie an einer Kundgebung), ein Bild, welches das Geschäft beziehungsweise das zerstörte Schaufenster des Geschäfts des Beschwerdeführers zeigen soll, sowie eine CD-ROM mit Aufnahmen von Kundgebungen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 16. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie die Anordnung einer ergänzenden Anhörung. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden verschiedene dem Internet entnommene Artikel beziehungs-weise Berichte betreffend Behelligungen durch Leute der YPG beziehungsweise der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) sowie betreffend angebliche Fehlbarkeiten der in Asylanhörungen eingesetzten Dolmetscher (Beilagen 2-5) zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin vorab fest, die Beschwerdeführenden dürften - ungeachtet der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 4. April 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2017 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM am 4. Februar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 beantragte das SEM, unter Stellungnahme zu diversen auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 Stellung und gaben gleichzeitig eine am 18. Februar 2019 von "Yekiti Schweiz" ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 4.1.1 Das SEM stellte nicht in Abrede, dass es einmal im Anschluss an eine Kundgebung in H._______ vor dem Laden des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann (gemäss ihren Angaben einem Offizier) gekommen ist, erachtete es aber gleichzeitig nicht als glaubhaft, dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieses Vorfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten und sie deswegen Syrien hätten verlassen müssen. Dabei wies es vorab auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin. So habe die Beschwerdeführerin etwa in der BzP die Frage nach Problemen mit Armee, Polizei oder Behörden ihres Landes verneint und gesagt, sie habe vielmehr Schwierigkeiten mit Angehörigen der PYG (womit sie zweifelsfrei die YPG gemeint habe, für die bisweilen auch die Abkürzung PYG verwendet werde) gehabt, welche ihr vorgeworfen hätten, sie beschimpft zu haben. In der Anhörung danach gefragt, wer sie und ihren Mann mitnehmen könnte, habe sie demgegenüber angegeben, die Regierung hätte sie mitgenommen, die YPG würden das nicht machen, zumal zwei ihrer Cousins und ein Bruder ihres Mannes bei den YPG seien. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung sinngemäss ausgesagt, er habe mit einem Verantwortlichen der YPG Streit gehabt und es hätten ihm daher Nachteile seitens der YPG gedroht. Mit der Aussage seiner Frau, von der YPG nichts zu befürchten zu haben, konfrontiert, habe er erklärt, seine Frau habe aus Angst nichts Schlimmes über die YPG sagen können, was nicht überzeuge; da die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei es nicht plausibel, dass sie in der Anhörung zu den Asylgründen aus Furcht nichts Schlechtes über die YPG hätte sagen wollen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die YPG seien widersprüchlich ausgefallen. Während er in der BzP ausgesagt habe, er habe gehört, dass YPG-Leute ihn umbringen wollten, und auf entsprechende Nachfrage ergänzt habe, diese Personen seien zweimal während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn verhaften wollen, zudem habe er von drei Personen gehört, dass YPG-Angehörige ihn umbringen wollten, habe er in der Anhörung diese Behelligungen und Bedrohungen mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, nach seinem Weggang aus H._______ sei die Fassade seines Ladens verwüstet und es seien (...) aus dem Geschäft mitgenommen worden. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, nach der Unterredung mit dem YPG-Verantwortlichen sei er mit seiner Familie weggegangen und das Haus sei noch am gleichen Tag zerstört worden, welche Darstellung nicht zu erklären vermöge, weshalb er in der Anhörung die in der BzP geltend gemachten Todesdrohungen und umgekehrt in der BzP die Schäden an seinem Geschäft nicht erwähnt habe. Das eingereichte Foto einer kaputten Schaufensterscheibe tauge nicht als Beleg für den geschilderten Sachverhalt; sofern es sich überhaupt um den Laden des Beschwerdeführers in H._______ handle, könnte die Scheibe auch durch eine andere Ursache in Brüche gegangen sein. 4.1.2 Des Weiteren stellte das SEM fest, das von den Beschwerdeführenden beschriebene Verhalten widerspreche in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach einem Streit seiner Frau zu einem YPG-Verantwortlichen, der ein Nachbar beziehungsweise aus dem gleichen Dorf gewesen sei, gegangen, worauf es zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen sei. In der Folge hätten ihn Verwandte von dort weggebracht und ein Cousin väterlicherseits habe ihm geraten, wegzugehen. Er sei daher mit seiner Familie nach K._______ gegangen und zwei Tage später - nachdem der Laden in H._______ verwüstet worden sei - nach Kurdistan geflohen. Sicherlich sei insbesondere für die Beschwerdeführerin die geschilderte Auseinandersetzung mit einem Polizisten, der sie geohrfeigt habe, erniedrigend gewesen, zumal sie durch die Sorge um ihren Sohn getrieben gewesen sei. Offensichtlich habe dieser Polizist aber Verständnis für sie gezeigt und ihr angeboten, den Sohn zu holen. Nachdem ein Offizier sie unter Drohungen aufgefordert habe, zu verschwinden, sei sie von ihrem Schwager weggeführt und später vom Beschwerdeführer mit dem Auto nach Hause gefahren worden; mehr sei bei diesem Vorfall gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Wie bereits festgestellt worden sei, sei die Verunstaltung des Ladens im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall zweifelhaft. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen Cousin beim Asayish und die Beschwerdeführerin Verwandte bei den YPG habe, erscheine auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden ohne einen Versuch, die Lage zu klären beziehungsweise sich mit den Leuten, mit denen sie Streit gehabt hätten, auszusöhnen, nach nur zwei Tagen aus Syrien ausgereist seien, zumal sie auch von keiner Gefährdung während ihres Aufenthalts in K._______ berichtet hätten. 4.1.3 Sodann vertrat das SEM die Auffassung, es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass die Kundgebungsteilnahmen der Beschwerdeführenden oder ihr Engagement in politischen Parteien den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein könnten und dass sich daraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen würde. Zwar habe die Beschwerdeführerin an einer Stelle angegeben, die Behörden hätten ihren Namen erfahren beziehungsweise sie habe gar Drohungen erhalten. Auf entsprechende Nachfrage hin sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Behauptung zu substanziieren. An anderer Stelle habe man sie nach weiteren Problemen (ausser dem geschilderten Vorfall vor dem Laden ihres Mannes) gefragt, worauf sie gemeint habe, keine Probleme gehabt zu haben. In der BzP habe sie - auch wenn die Befragung sehr knapp gewesen sei - ebenfalls erklärt, in ihrem Land keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Das von ihr eingereichte Schreiben der PKD-S vom 25. Februar 2016 spreche zwar davon, dass sie wegen ihrer besonderen beziehungsweise hervorragenden Aktivitäten von verschiedener Seite verfolgt gewesen sei. Dieses knappe Schreiben substanziiere die geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise und decke sich auch nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls keine Hinweise auf Nachteile, die ihm aufgrund seines politischen Engagement oder der Demonstrationsteilnahmen gedroht hätten, geliefert. In der BzP habe er zwar berichtet, im Jahr 2011 Zeuge davon geworden zu sein, wie Regierungsleute anlässlich von Demonstrationen in H._______ auf Leute eingeschlagen hätten, und auf entsprechende Nachfrage hin erklärt, im Juni 2011 auch einmal von der Polizei geschlagen worden zu sein. Dieser Zwischenfall habe aber offenbar keine weiteren Folgen für ihn gehabt, habe er doch seinen Angaben zufolge weiterhin, bis Juni oder Juli 2013, Demonstrationen besucht und abgesehen vom geschilderten Problem mit den YPG keine Schwierigkeiten gehabt; zudem habe er weitere Kontakte mit syrischen Behörden nach der Einbürgerung verneint. 4.1.4 Des Weiteren stellte das SEM fest, zwischen dem angeblich im Jahr 2007 vom Staatssicherheitsdienst gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, ein Foto des Präsidenten zerrissen zu haben, und der Ausreise im Sommer 2013 bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang, zumal er - abgesehen von Geldbeträgen, die er von 2009 bis 2011 für seinen Laden habe bezahlen müssen - keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe. Die Einbürgerung von 2011 zeige ebenfalls, dass der Vorfall von 2007 abgeschlossen gewesen sei und keinen Anlass zu weiteren Problemen mit dem syrischen Regime geboten habe. 4.1.5 Schliesslich wies das SEM darauf hin, bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Problemen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Medizinische Probleme wären im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu berücksichtigen, doch erübrige sich eine solche aufgrund der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird - wie auch in den eingereichten Beilagen - auf die Veränderung der allgemeinen Lage in Syrien hingewiesen. Das syrische Regime habe sich aus taktischen Gründen aus einigen Gegenden des Landes zurückgezogen und die Macht der PYD übertragen. Die PYD habe mit Unterstützung des syrischen Regimes Asayish (Polizei) und YPG (Militär) gegründet und ihre Macht nicht mit anderen kurdischen Parteien teilen wollen. Ihre autokratische Politik sorge für Eskalation und Konflikte. Die Yektiti-Partei und die PDK-S bildeten zusammen mit anderen Parteien den Kurdischen Nationalrat, welcher die falsche Politik der PYD anprangere. In der Folge würden Angehörige dieser Parteien verfolgt, verhaftet, gefoltert und ins Ausland verbannt. Wer einmal ins Visier der Behörden beziehungswiese der PYD gerate, werde registriert und habe vieles zu befürchten, wobei niemand wisse, wann, wo und weshalb man zur Rechenschaft gezogen werde. Angesichts dieser Sachlage habe das SEM das Ereignis vor dem Laden des Beschwerdeführers unterschätzt. Wären die Beschwerdeführenden, welche sich stets für die Anerkennung der nationalen, politischen und kulturellen Rechte der Kurden eingesetzt hätten, nach dem Zwischenfall länger im Land geblieben, hätte ihnen Schlimmes passieren können (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin seien bei der BzP krank und somit nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen. Ausserdem seien die BzP sehr kurz und verwirrend gewesen. Unterbrechungen und Nervosität hätten zu Konzentrationsproblemen geführt, weshalb der Beschwerdeführer etwa die Sabotage seines Ladens versehentlich nicht erwähnt habe. Im Übrigen habe sich sein Bruder auch nicht freiwillig den YPG angeschlossen, sondern sei zwangsrekrutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Verlauf der Bundesanhörung festgestellt, dass der Dolmetscher mit der Politik der YPG und Asayish sympathisiere, weshalb sie sich aus Angst nicht frei habe äussern können. Der beigelegte, in der Online-Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017 erschienene Artikel bestätige, dass viele Dolmetscher des SEM früher für die Regierung oder die PKK gedient hätten und die Befragungen entsprechend beeinflussen (vgl. Beschwerde S. 3-5). Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an verschiedenen politischen Aktivitäten in der Schweiz und habe auch ein Foto, das ihn mit M._______ (recte: N._______), dem (...) zeige, veröffentlicht. Alle Personen, die mit diesem öffentlich auftreten würden, würden als mögliche Gefahr für das syrische Regime und für die PYD betrachtet und gegebenenfalls beobachtet, zumal mittlerweile viele Sympathisanten, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes und der Opposition in der Schweiz lebten. Die Medien berichteten auch regelmässig über die politischen Veranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer teilnehme, und er poste seine Aktivitäten auf seiner Facebook-Seite. Es sei daher davon auszugehen, dass er inzwischen als Mitglied einer oppositionellen Partei sowie als Gegner des Regimes und der PYD identifiziert worden sei, und eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zur Frage des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden anlässlich der BzP sowie zur Kritik an den dolmetschenden Personen allgemein sowie an dem anlässlich der Anhörungen anwesenden Dolmetscher. Zudem ergänzte die Vorinstanz, angesichts des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit gezielter Verfolgung zu rechnen hätten. 4.4 In ihrer Replik wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen. Es sei bekannt, dass in der BzP nicht alles Gesagte protokolliert werde; die Befragungen seien daher öffentlich in Kritik geraten, auch weil kein Hilfswerkvertreter anwesend sei, der diese beobachten und beurteilen könne. Im Weiteren seien die PYD-Leute in der Schweiz sehr aktiv und würden regelmässig Asylzentren besuchen, um neue Leute für sich zu gewinnen. Die PYD habe viele Sympathisanten in der Schweiz, darunter auch dolmetschende Personen. Es sei bekannt, dass die PYD vieles, was in den Interviews gesagt werde, erfahre, vermutlich über die dolmetschenden Personen. Die Beschwerdeführenden seien davor gewarnt worden und deshalb sehr vorsichtig und zurückhaltend gewesen. Die Beurteilung der Vorinstanz sei "einseitig, zeitlich begrenzt und zudem noch falsch". Die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise politisch aktiv gewesen und hätten nach der Ausreise ihre Aktivitäten fortgesetzt. Gefährdung durch exilpolitische Tätigkeiten sei eine Frage des Zufalls. Es sei daher möglich, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden bis heute nicht hätten identifiziert werden können, oder aber, dass sie bereits registriert worden seien. Online-Zensur sei sehr weit verbreitet, und aus den Profilen der Beschwerdeführenden gehe eindeutig hervor, dass sie das syrische Regime öffentlich scharf kritisieren und somit als Regimegegner gelten würden. Schliesslich habe "Yekiti Schweiz" am 18. Februar 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied sei und an allen politischen Aktivitäten der Partei teilnehme. 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2) wird gerügt, die Vorinstanz habe die Gesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Beschwerdeführerin sei sodann erneut anzuhören. 5.2 Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären eine Kassation zu bewirken. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird zunächst nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden sich - wie von ihnen geltend gemacht - wegen ihres Gesundheitszustandes anlässlich der BzP oder die Beschwerdeführerin sich wegen des anlässlich der Anhörung anwesenden Dolmetschers nicht umfassend zu ihren Asylgründen hätten äussern können. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin anzuordnen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch in der Sache an. 6.1.1 So sind die Aussagen der Beschwerdeführenden in der Tat in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie nicht der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die BzP seien sehr kurz und verwirrend ausgefallen, ist festzuhalten, dass die beiden Befragungen keineswegs besonders kurz waren (Dauer: eindreiviertel Stunden [Beschwerdeführer] beziehungsweise eine Stunde [Beschwerdeführerin], plus Rückübersetzungen). Beiden Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen ihre allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten, zu äussern. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung den grundsätzlich beschränkten Beweiswert einer BzP (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) missachtet hätte, bestehen keine. 6.1.3 Es ist nicht zu bestreiten (und wird im Wesentlichen auch durch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, teilweise auf einer CD-ROM abgespeicherten Aufnahmen belegt), dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat insbesondere durch die Teilnahme an Kundgebungen politisch betätigt haben. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung mit ausführlicher Begründung feststellte, gibt es indessen keine Hinweise, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden den syrischen Behörden (zu denen nach deren faktischer Übernahme der Macht in der Heimatregion der Beschwerdeführenden auch die PYD zu zählen sind) in einer Art und Weise aufgefallen sein könnten, weswegen die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten haben. An dieser Feststellung vermag das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene Schreiben der PDK-S nichts zu ändern, ist es doch aus den vom SEM dargelegten Gründen als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zur politischen Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sind - wie die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommene Berichte betreffend Behelligungen durch Leute der YPG beziehungsweise der PYD - allgemeiner Art und lassen ebenfalls nicht auf eine Gefährdungslage der Beschwerdeführenden schliessen, zumal sie - wie in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 zutreffend bemerkt wurde - in ihrer Heimat keine herausragenden politischen Funktionen ausgeübt hatten. Dass es zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien beziehungsweise deren Mitglieder zu Auseinandersetzungen gekommen ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer individuellen Verfolgung. Daran vermag auch der Zwischenfall vor oder in der Nähe des Geschäftes des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Einerseits fehlte ihm die für die Annahme eines Vorfluchtgrundes notwendige Intensität. Andererseits vermochten die Beschwerdeführenden, selbst wenn die Beschädigung des Geschäftes als Vergeltungsmassnahme als wahr unterstellt wird, nicht glaubhaft zu machen, dass ihnen aus objektivierter Sicht weitere Verfolgungshandlungen drohten. 6.1.4 Sodann kann auch den Ausführungen des SEM betreffend fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II 3. und 4) gefolgt werden, zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 6.1.5 Schliesslich ist hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten politischen Aktivitäten auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019, mit Hinweisen). Die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer - wie seine Ehefrau und auch die Tochter C._______ - keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. In der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden beteiligten sich an politischen Aktivitäten in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sein Bild mit N._______ bei dessen Besuch in der Schweiz im Internet veröffentlicht. Alle Personen, die mit N._______ jemals öffentlich aufgetreten seien, würden als Gefahr für das syrische Regime und für die PYD betrachtet, und es sei davon auszugehen, dass man auch von seiner oppositionellen Haltung Kenntnis genommen habe. Gleichzeitig wird die Nachreichung von Beiträgen aus der "Facebook"-Seite des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Bild zu den Akten gegeben, auf welchem er und N._______ zu erkennen sind, welches in G._______ aufgenommen worden sei. Er hat indessen keine (weiteren) Beweismittel - insbesondere auch nicht die in Aussicht gestellten "Facebook"-Beitrage - für politische Tätigkeiten in der Schweiz eingereicht. In der auf den 18. Februar 2019 datierten Mitgliedschaftsbetätigung von "Yekiti Schweiz" wird ausgeführt, er nehme regelmässig an Parteisitzungen sowie an politischen Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen die PYD teil. Mit dieser unsubstanziierten Darstellung gelingt es ihm jedoch ebenfalls nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Im Übrigen würde die blosse Teilnahme an Parteisitzungen und an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht übersteigen. Es kann daher - entgegen der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vertretenen Auffassung - auch nicht davon ausgegangen werden, dass er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: