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E-5120/2017

E-5120/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am (...) 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus D._______. Am (...) habe sie in Syrien E._______ geheiratet und sich zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer Ausreise von ihm getrennt. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie habe ihn nach der Trennung bis zu ihrer Ausreise nie gesehen. Die Kinder seien in ihrer Obhut verblieben. E._______ habe sich vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht um die Kinder gekümmert, auch nicht finanziell. Sie habe Syrien verlassen, weil sie wegen ihrem Ehemann Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe. Zwischen dem (...) 2010 und circa (...) 2010 sei sie von der Polizei insgesamt (...) festgenommen und befragt worden, weil diese E._______ gesucht habe. E._______ sei gemäss Angaben der Polizei Mitglied der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) gewesen. Sie sei von der Polizei über seinen Aufenthalt befragt worden. Bei der ersten Festnahme sei zudem ihr Haus durchsucht worden. Sie habe aber nicht gewusst, wo er sich aufhalte, da sie zum Zeitpunkt der Festnahme bereits seit circa zwei bis zweieinhalb Jahren von ihm getrennt gelebt habe. Sie hätten sich jedoch nicht scheiden lassen, weil dies als Schande gegolten hätte und ihr Vater eine Scheidung aus Rücksicht auf die Verwandtschaft nicht zugelassen habe. E._______ habe sich nicht für sie interessiert. Ihr Vater habe sich um sie gekümmert und habe der Polizei jeweils Geld für ihre Freilassung bezahlt. Dadurch sei sie jeweils nur kurz - wenige Stunden respektive eine Übernachtung - auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Da sie sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, habe sie Syrien am (...) mit ihren Kindern verlassen, sei mit ihrem eigenen Pass in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gereist. Dort seien sie jedoch von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und in der Folge am (...) 2010 nach Syrien zurückgereist. Am (...) 2010 seien sie und die Kinder mit Hilfe eines Schleppers illegal mit einem fremden Pass per Flugzeug von Damaskus nach Italien gereist und am (...) 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mangels Asylrelevanz ab. Gleichzeitig ordnete sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am (...) kam es in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ - welcher zwischenzeitlich ebenfalls nach Europa gelangte und sich zurzeit in F._______ aufhalte - zu einem Einigungsgespräch im Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht G._______, welches scheiterte. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch - eventuell Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut ans SEM. Darin machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund neuer Ereignisse sei ihre Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen und sie seien eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie (Beschwerdeführerin) werde von E._______ und dessen Familie beschuldigt, die Kinder aus Syrien entführt zu haben. E._______ weigere sich, die Scheidung anzuerkennen. In Syrien sei gegen sie ein Strafantrag gestellt und eine Untersuchung eingeleitet worden mit dem Vorwurf, die Kinder ohne Zustimmung des Vaters in die Schweiz mitgenommen zu haben. Im (...) 2015 sei sie in Syrien zur Haft ausgeschrieben worden. Es drohten ihr Gefängnis- und Zuchthausstrafen. Sie fürchte sich bei einer Rückkehr vor einer Verfolgung der syrischen Behörden und einer unverhältnismässig hohen Strafe. Eine Gefährdung bestehe bei einer Rückkehr auch durch E._______ und dessen Familie. Sie befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. C.b Am (...) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht G._______ die Ehescheidung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom (...) wurden die Beschwerdeführerin und E._______ gerichtlich geschieden. Ihr wurde die alleinige elterliche Sorge für ihre beiden Kinder übertragen. D. Am 18. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vertieft angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe Syrien verlassen, weil sie vor ihrem Ehemann geflüchtet sei. Sie habe sich von ihm scheiden lassen wollen. Dies sei in Syrien aufgrund des Scharia-Gesetzes aber nicht möglich gewesen, da gemäss diesem Gesetz die Kinder dem Vater gehörten und man ihr bei einer Scheidung die Kinder weggenommen hätte. Deshalb sei sie mit den Kindern in die Schweiz gekommen. Auch in der Schweiz habe sie erst nach einiger Zeit gewagt, eine Scheidung einzuleiten, weil sie sich vor E._______ gefürchtet habe. E._______ habe ihr und ihren Kindern für den Fall einer Scheidung mit dem Tod gedroht. Nach Einreichung des Scheidungsgesuchs sei in Syrien ein Strafantrag gegen sie gestellt und es seien Untersuchungen eingeleitet worden. Ihre Schwester habe ihr einen Beleg der Polizei mit dem Richterurteil vom (...) 2015 vom Gericht in D._______ geschickt. Sie sei beschuldigt worden, die Kinder ohne Zustimmung des Vaters aus Syrien mitgenommen respektive entführt zu haben, sowie mit einem anderen Mann aus Syrien geflohen zu sein. Sie habe ein zweites Asylgesuch eingereicht, weil sie sich zum einen vor E._______ und dessen Familie fürchte. Zum anderen werde sie von den syrischen Behörden wegen Kindesentführung gesucht und fürchte sich deshalb vor den rechtlichen Konsequenzen und einer Gefängnisstrafe in Syrien. E._______ lebe seit über (...) Jahren in F._______ und habe 2015 und 2016 ihre Kinder jeweils für ein paar Mal während jeweils ein paar Stunden in (...) getroffen. Dies sei ohne Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann geschehen, ihre Schwester organisiere jeweils die Treffen. Die Kinder bestätigten im Wesentlichen, sich ein paar Mal mit E._______ am (...) getroffen zu haben und dass es Probleme zwischen E._______ und ihrer Mutter gebe, gaben jedoch an, darüber nichts Genaueres zu wissen. Die Beschwerdeführerin reichte einen gerichtlichen Haftbefehl (ausgestellt durch den «Generalanwalt» in D._______ vom (...) 2015), einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsgesetz (Kopie), einen Auszug aus der Scheidungsverhandlung vom (...) (Kopie), Scheidungspapiere vom (...) ihres Rechtsanwalts an das Bezirksgericht G._______ (Kopie) sowie eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts G._______ vom (...) betreffend die Ehescheidung ein. E. Mit Verfügung vom 11. August 2017 - eröffnet am 15. August 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit hiergegen erhobener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2017 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. G. Mit Verfügung vom 21. September 2017 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie als zusätzliches Beweismittel ein Schreiben ihres Scheidungsanwalts ein. I. Mit ergänzender Eingabe vom 29. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre kürzlich erfolgte Teilnahme an zwei Demonstrationen. Hierzu reichte sie eine Kopie ihres F-Ausweises sowie fünf Foto-Ausdrucke ein. J. Mit ergänzender Eingabe vom 27. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei von ihr veröffentlichte Beiträge auf Facebook inklusive Übersetzung ein. K. Mit ergänzender Eingabe vom 9. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin drei weitere von ihr auf Facebook veröffentlichte Beiträge inklusive Übersetzung sowie einen (nicht von ihr verfassten) Blogbeitrag über Internetzensur in verschiedenen Ländern ein. L. Mit ergänzender Eingabe vom 15. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin vier weitere, von ihr verfasste Facebook-Beiträge inklusive Übersetzung ein. M. Mit ergänzender Eingabe vom 13. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Facebook-Beitrag inklusive Übersetzung ein. Des Weiteren stellte sie eine Anfrage betreffend den Stand ihres Verfahrens, welche mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantwortet wurde. N. Mit ergänzender Eingabe vom 26. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin sieben weitere Facebook-Einträge inklusive Übersetzung sowie ein Schreiben der «Einbürgerungsbehörde» (recte: des SEM) betreffend ein Einbürgerungsgesuch ein. Zu letzterem führte sie aus, dass das Einbürgerungsgesuch ihres Sohnes von ihrer Beschwerde abhängig sei, weswegen sie auf eine baldige Urteilsfällung hoffe. O. Mit Schreiben vom 6. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft betreffend den Stand ihres Verfahrens. Unter Beilage eines entsprechenden Schreibens des SEM vom 7. August 2019 führte sie aus, dass die Einbürgerung ihres Sohnes von ihrer Beschwerde abhänge. Sie könne nicht mehr warten und möchte bis Ende September 2019 Bescheid erhalten. Sie wolle nicht ein Stolperstein im Einbürgerungsverfahren ihres Sohnes sein. Mit Schreiben vom 18. September 2019 informierte das Gericht die Beschwerdeführenden über den Stand ihres Verfahrens. P. Mit demselben Schreiben vom 18. September 2019 informierte der unterzeichnende Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin über den zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsel des Verfahrensvorsitzes. Q. Mit ergänzender Eingabe vom 26. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Informationen zum Stand ihres Verfahrens. Weiter reichte sie Ausweiskopien ihrer Schwestern, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ein und machte in diesem Zusammenhang eine Reflexverfolgung geltend. Mit Schreiben vom 1. April 2020 beantwortete der Instruktionsrichter ihre Verfahrensstandsanfrage. R. Mit Schreiben vom 8. August 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand ihres Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2020. S. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich aufgrund einer seit dem 6. Mai 2019 im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) ausgewiesenen Erwerbstätigkeit innert Frist zu ihrer aktuellen Bedürftigkeit zu äussern und gegebenenfalls geeignete Beweismittel einzureichen, andernfalls die mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. T. Mit fristgerecht erfolgter Eingabe vom 26. Januar 2021 (Datum Poststempel: tags darauf) reichte die Beschwerdeführerin ihre Lohnabrechnungen vom Oktober und November 2020 sowie Quittungen über die Bezahlung von Rechnungen ein. Sie machte überdies geltend, dass zusätzliche Kosten und die Aufhebung der unentgeltlichen Prozessführung sie weiter in finanzielle Not stürzen würde und bat deshalb darum, von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung abzusehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Informationen wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert (vgl. Schreiben des SEM an die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018, ohne Aktennummer). Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung nicht weiter beschwert und nicht mehr Prozesspartei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Person von B._______ gegenstandslos geworden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher lediglich die Beschwerdeführerin, A._______, und ihren Sohn, C._______.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen. Sie sei aus Syrien geflohen, um sich scheiden zu lassen und das Sorgerecht der Kinder behalten zu können, worin kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv erkennbar sei. Ihren Aussagen zufolge habe sich E._______ angeblich mit der Trennungssituation bereits mehr als zwei Jahre vor ihrer Ausreise abgefunden. Es habe vor ihrer Ausreise kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden und E._______ habe weder sie noch die gemeinsamen Kinder in dieser Zeit unterstützt. Es lägen keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation vor der Ausreise durch E._______ oder dessen Familie vor. Es sei ihr auch möglich gewesen, nach einem gescheiterten Ausreiseversuch im (...) 2010 nochmals an ihren ursprünglichen Wohnort zurückzukehren und nochmals über einen Monat dort ohne Zwischenfälle zu leben. Demzufolge habe vor ihrer Ausreise keine Verfolgungsmotivation durch E._______ nach Art. 3 AsylG bestanden. Sie habe keine Übergriffe oder sonstige Nachteile durch E._______ und dessen Familie geltend gemacht, welche eine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten. Es liege keine individuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vor. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor (straf-)rechtlichen Konsequenzen hielt das SEM zum einen fest, dass der von ihr eingereichte Beleg zum angeblichen Urteil des Gerichts in D._______, welcher gemäss ihrer eigenen Aussage auch gekauft werden könne, eine geringe Beweiskraft aufweise. Zum anderen sei die Entziehung Unmündiger eine gemeinrechtliche Angelegenheit. Eine strafrechtliche Untersuchung bei Verdacht auf Kindesentführung respektive Entziehung Unmündiger sei grundsätzlich ein rechtstaatlich legitimes Vorgehen des syrischen Staates. Dieses Vorbringen entfalte daher keine Asylrelevanz. Bei ihrem Vorbringen bezüglich Furcht vor Übergriffen durch E._______ und dessen Familie handle es sich um eine Befürchtung, künftig Übergriffen durch Dritte ausgesetzt zu sein. Aus den Akten gehe jedoch keine asylrelevante Verfolgungsmotivation durch ihn oder seine Familie hervor. Es lägen keine Hinweise betreffend eine Bedrohungslage durch Dritte vor ihrer Ausreise vor. Es sei sodann seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nebst verbalen Drohungen seitens E._______ nie zu konkreten und ernsthaften Vorfällen gekommen. Die Kinder hätten ihren Vater vor und nach der Scheidung sogar treffen können, ohne dass es zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen sei. Damit fehle es auch an der asylrelevanten Intensität bezüglich einer möglichen Bedrohung durch E._______ und dessen Familie. Vor diesem Hintergrund erscheine die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen unbegründet. Der Vollständigkeit halber wies das SEM zudem darauf hin, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen bestünden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres ersten Asylgesuchs die Trennungssituation mit E._______ in Syrien zwar erwähnt. Als Ausreisegrund habe sie aber nicht den Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder im Falle einer Scheidung, sondern die polizeilichen Festnahmen aufgrund der behördlichen Suche nach E._______ angegeben. Anlässlich der zweiten Befragung am 18. November 2016 habe sie ausschliesslich die Scheidung respektive den Sorgerechtsverlust als Ausreisegrund angegeben und die Festnahmen nicht mehr erwähnt. Ihre Kinder hätten anlässlich der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.

E. 6.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zweifellos eine Haft- und Gefängnisstrafe durch die syrischen Justizbehörden sowie weitere erhebliche Gefahren wie Ehrenmord durch E._______ und dessen Familie zu befürchten habe. Davor könne sie sich in keiner Weise schützen. Es gebe keine Schutzmöglichkeit vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes und der Familie von E._______, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Sie werde für die Trennung, Scheidung und die Zerstörung der Familieneinheit verantwortlich gemacht und von E._______ und seiner Familie beschimpft und beleidigt, was sie in ihrer Würde und Ehre sehr verletze. Sie erhalte weiterhin anonyme Drohbotschaften. Sie habe sehr grosse Angst vor E._______, welcher sie nach seinen kulturellen Vorstellungen bestrafen wolle. Eine Ehebrecherin respektive eine ungehorsame Ehefrau werde zu Tode gepeitscht - eine Steinigung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Sie habe grosse und begründete Angst vor gewaltsamer Rache und dem Tod. Sie traue sich auch nicht, eine neue Beziehung einzugehen. In Syrien gelte sie immer noch als verheiratet und müsse ihrem Mann gehorchen. E._______ wolle ihr einfach das Leben zur Hölle machen. Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens werde sie überdies von den syrischen Justizbehörden gesucht - ihr drohe eine Gefängnisstrafe. Die Strafen seien unverhältnismässig hoch und willkürlich; auch die Haftbedingungen seien unmenschlich. Das SEM habe seine Argumente bezüglich dem Erwerb der Gerichtsdokumente nicht ausreichend begründet und lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt. Sie sei daher in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Ihre Vorbringen seien sodann substanziiert und widerspruchsfrei gewesen.

E. 6.2 Mit ihren ergänzenden Eingaben vom 29. Januar 2018, 27. März 2018, 9. Juni 2018, 15. August 2018, 13. Oktober 2018, 26. Januar 2019 und 26. März 2020 machte sie zusätzlich geltend, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Verfassen regimekritischer Facebook-Beiträge) begründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung zu haben. Zudem drohe ihr eine Reflexverfolgung, da ihre drei Schwestern in der Schweiz Asyl erhalten hätten.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann betreffend die vorgebrachte Bedrohung durch den Ex-Mann und seine Familie sowie die Furcht vor Verfolgung der syrischen Behörden mit den nachfolgenden Erwägungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. Mit ihrer Beschwerde - welche sich zur Hauptsache in der Wiederholung ihrer Vorbringen und in einfachen Behauptungen erschöpft - vermag die Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht umzustossen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie die angebliche Reflexverfolgung sind sodann gesondert zu prüfen.

E. 7.2.1 Mit dem SEM ist festzustellen, dass es der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung durch E._______ und dessen Familie an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität und Ernsthaftigkeit mangelt. Es gelingt ihr auch mit ihren allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen nicht, diesem Vorbringen eine neue Dimension hinzuzufügen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass E._______ seine Drohungen effektiv in die Tat umzusetzen gedenkt. Dies vor dem Hintergrund, dass E._______ ohne Umstände zur Scheidungsverhandlung in der Schweiz erschien und die Beschwerdeführerin anfänglich gar noch auf eine friedliche Scheidung gehofft habe (vgl. vorinstanzliche Akten B11, F23, F47; B2, Beweismittel 3). Zudem hätten sich die Beschwerdeführerin und E._______ betreffend den Besuch der Kinder gar dermassen arrangiert, dass regelmässig Treffen - zwar an einem öffentlichen Ort und angeblich ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin, aber dennoch unbeaufsichtigt und ohne Zwischenfälle - stattgefunden hätten (vgl. B11, F37, F43-46, F49-52; B12, F19 ff.; B13, F23 ff., F37 ff.). Hinzu kommt, dass augenscheinlich weder das Bezirksgericht noch der Anwalt der Beschwerdeführerin von einem entsprechenden Risiko auszugehen schienen, zumal das Bezirksgericht E._______ ein Besuchsrecht eingeräumt und sogar der eigene Anwalt ihr empfohlen habe, den Kontakt ihrer Kinder zu E._______ zu ermöglichen (vgl. B11, F37 f., F46). E._______ hätte in all den Jahren - insbesondere anlässlich der Treffen mit den Kindern - genügend Gelegenheit gehabt, den Kindern und der Beschwerdeführerin nachzustellen und Drohungen in die Tat umzusetzen. Im Weiteren war respektive ist es der Schwester der Beschwerdeführerin scheinbar problemlos möglich, den Kontakt zu E._______ aufrecht zu erhalten und mit ihm die beschriebenen Treffen zu arrangieren. Es erschliesst sich dem Gericht zudem nicht, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) betreffend die Drohungen, welche ihrer Ansicht nach konkret und schwerwiegend gewesen seien, keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat - gemäss dem mit Eingabe vom 26. September 2017 eingereichten Bestätigungsschreiben ihres Scheidungsanwaltes seien die Polizei und die Gemeindebehörden über die Drohungen lediglich in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1.3) verwiesen werden. Von einer Gefährdung der mittlerweile volljährigen Kinder ist ebenfalls nicht auszugehen.

E. 7.2.2 Ungeachtet der Authentizität des angeblichen Haftbefehls ist im Weiteren festzuhalten, dass ein die Beschwerdeführerin betreffendes syrisches Strafverfahren aufgrund des (gemeinrechtlichen) Tatbestands der Kindesentführung (resp. gem. Übersetzung «wegen Mitnahme von Kindern und Reise ins Ausland ohne Zustimmung des Ehemannes und Nichteinhalten das Begehren des Ehemannes "Ruf zum Gehorsamkeitshaus"» [sic!], vgl. B2 Beweismittel 1) entgegen den Beschwerdeausführungen nicht automatisch zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung führt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Bestrafung aus in Art. 3 AsylG liegenden Gründen. Damit liegt der geltend gemachten Verfolgung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde. Ob ihr bei einer Inhaftierung in Syrien aufgrund des erwähnten Tatbestands eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, wäre im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu untersuchen. Nachdem die Beschwerdeführenden ohnehin bereits wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs über eine vorläufige Aufnahme verfügt, kann diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden. Nach dem Gesagten vermag das geltend gemachte Strafverfahren in Syrien selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und damit zur Asylgewährung zu führen.

E. 7.2.3 Im Übrigen und der Vollständigkeit halber sind erhebliche Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch E._______ respektive der syrischen Behörden anzubringen. Dies, zumal die Beschwerdeführerin einerseits die Gründe für ihre Ausreise aus Syrien im Vergleich zum ersten Asylverfahren völlig anders darstellte (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, angefochtene Verfügung Ziff. 1.3) und andererseits ihre subjektiv angeblich unermesslich grosse Furcht vor E._______ und dessen Familie nicht mit ihrem Tun in Einklang zu bringen ist (vgl. Ausführungen in E. 7.2.1). Sodann ist festzustellen, dass dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom (...) zufolge (vgl. B2, Beweismittel 2) bereits früher Kontakt zu E._______ bestanden haben muss, zumal dieser damals aussagte, die Kinder zuletzt vor etwa einem Jahr (also ca. im [...]) in H._______ getroffen zu haben (vgl. a.a.O. S. 6). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens gar an, dass die Eltern von E._______ sie sehr lieben würden. Sie liessen sie in Ruhe und mischten sich nicht in ihre Angelegenheiten ein, da sie wüssten, dass sie ihre Kinder aufziehe (vgl. A20, Ziff. 18 f.). Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Eltern von E._______ nun ein derartiges Interesse an ihrer Bestrafung respektive gar ihrer Tötung hätten. Sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde erwähnten anonymen Drohbotschaften als potenziell entscheidwesentliche Beweismittel nicht eingereicht hat, was die Vermutung nahelegt, dass derartige Drohbotschaften gar nicht existieren.

E. 7.3 Nachfolgend ist schliesslich auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie die angebliche Reflexverfolgung einzugehen.

E. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5 sowie kürzlich D-2638/2018 vom 12. März 2020 E. 7.2 und D-1600/2017 vom 16. April 2020 E. 6.1.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1).

E. 7.3.2 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin vorliegend klarerweise nicht. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die einfache Teilnahme an wenigen Kundgebungen (aktenkundig sind lediglich ihre Teilnahme an zwei Demonstrationen im (...) in H._______, vgl. Eingabe vom 29. Januar 2018) und des gelegentlichen Verfassens regierungskritischer Beiträge auf Facebook. Anlässlich der zwei Kundgebungen, welche sich gegen türkische Luft-Boden-Angriffe gegen die kurdischen Gebiete sowie die Lage in Afrin gerichtet hätten, habe sie Parolen skandiert und eine Flagge der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) getragen. Dass sie sich anlässlich dieser beiden Demonstrationen in besonderem Mass exponiert hätte, ist aus ihren Eingaben nicht ersichtlich. Sodann veröffentlichte sie die von ihr verfassten regimekritischen Beiträge nicht unter ihrem eigenen Namen, sondern tritt auf Facebook lediglich unter dem Pseudonym «(...)» in Erscheinung, welches keine Rückschlüsse auf ihren echten Namen zulässt. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie hätte die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, respektive dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde.

E. 7.3.3 Ferner kann sie auch aus der erstmals mit Eingabe vom 26. März 2020 geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund ihrer drei Schwestern, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen machte sie keine Angaben dazu, weshalb und inwiefern ihr aufgrund der Asylgewährung ihrer Schwestern eine Verfolgung drohen sollte. Zum anderen geht aus dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) ohnehin hervor, dass ihren Schwestern lediglich die derivative - und nicht die originäre - Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ihnen auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Von einer behördlichen Verfolgung der Schwestern in Syrien kann deshalb nicht ausgegangen werden.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und nach Berücksichtigung der Eingabe vom 26. Januar 2021 keine wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5120/2017 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder, B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...), alle Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am (...) 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus D._______. Am (...) habe sie in Syrien E._______ geheiratet und sich zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer Ausreise von ihm getrennt. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie habe ihn nach der Trennung bis zu ihrer Ausreise nie gesehen. Die Kinder seien in ihrer Obhut verblieben. E._______ habe sich vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht um die Kinder gekümmert, auch nicht finanziell. Sie habe Syrien verlassen, weil sie wegen ihrem Ehemann Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe. Zwischen dem (...) 2010 und circa (...) 2010 sei sie von der Polizei insgesamt (...) festgenommen und befragt worden, weil diese E._______ gesucht habe. E._______ sei gemäss Angaben der Polizei Mitglied der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) gewesen. Sie sei von der Polizei über seinen Aufenthalt befragt worden. Bei der ersten Festnahme sei zudem ihr Haus durchsucht worden. Sie habe aber nicht gewusst, wo er sich aufhalte, da sie zum Zeitpunkt der Festnahme bereits seit circa zwei bis zweieinhalb Jahren von ihm getrennt gelebt habe. Sie hätten sich jedoch nicht scheiden lassen, weil dies als Schande gegolten hätte und ihr Vater eine Scheidung aus Rücksicht auf die Verwandtschaft nicht zugelassen habe. E._______ habe sich nicht für sie interessiert. Ihr Vater habe sich um sie gekümmert und habe der Polizei jeweils Geld für ihre Freilassung bezahlt. Dadurch sei sie jeweils nur kurz - wenige Stunden respektive eine Übernachtung - auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Da sie sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, habe sie Syrien am (...) mit ihren Kindern verlassen, sei mit ihrem eigenen Pass in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gereist. Dort seien sie jedoch von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und in der Folge am (...) 2010 nach Syrien zurückgereist. Am (...) 2010 seien sie und die Kinder mit Hilfe eines Schleppers illegal mit einem fremden Pass per Flugzeug von Damaskus nach Italien gereist und am (...) 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mangels Asylrelevanz ab. Gleichzeitig ordnete sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am (...) kam es in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ - welcher zwischenzeitlich ebenfalls nach Europa gelangte und sich zurzeit in F._______ aufhalte - zu einem Einigungsgespräch im Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht G._______, welches scheiterte. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch - eventuell Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut ans SEM. Darin machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund neuer Ereignisse sei ihre Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen und sie seien eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie (Beschwerdeführerin) werde von E._______ und dessen Familie beschuldigt, die Kinder aus Syrien entführt zu haben. E._______ weigere sich, die Scheidung anzuerkennen. In Syrien sei gegen sie ein Strafantrag gestellt und eine Untersuchung eingeleitet worden mit dem Vorwurf, die Kinder ohne Zustimmung des Vaters in die Schweiz mitgenommen zu haben. Im (...) 2015 sei sie in Syrien zur Haft ausgeschrieben worden. Es drohten ihr Gefängnis- und Zuchthausstrafen. Sie fürchte sich bei einer Rückkehr vor einer Verfolgung der syrischen Behörden und einer unverhältnismässig hohen Strafe. Eine Gefährdung bestehe bei einer Rückkehr auch durch E._______ und dessen Familie. Sie befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. C.b Am (...) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht G._______ die Ehescheidung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom (...) wurden die Beschwerdeführerin und E._______ gerichtlich geschieden. Ihr wurde die alleinige elterliche Sorge für ihre beiden Kinder übertragen. D. Am 18. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vertieft angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe Syrien verlassen, weil sie vor ihrem Ehemann geflüchtet sei. Sie habe sich von ihm scheiden lassen wollen. Dies sei in Syrien aufgrund des Scharia-Gesetzes aber nicht möglich gewesen, da gemäss diesem Gesetz die Kinder dem Vater gehörten und man ihr bei einer Scheidung die Kinder weggenommen hätte. Deshalb sei sie mit den Kindern in die Schweiz gekommen. Auch in der Schweiz habe sie erst nach einiger Zeit gewagt, eine Scheidung einzuleiten, weil sie sich vor E._______ gefürchtet habe. E._______ habe ihr und ihren Kindern für den Fall einer Scheidung mit dem Tod gedroht. Nach Einreichung des Scheidungsgesuchs sei in Syrien ein Strafantrag gegen sie gestellt und es seien Untersuchungen eingeleitet worden. Ihre Schwester habe ihr einen Beleg der Polizei mit dem Richterurteil vom (...) 2015 vom Gericht in D._______ geschickt. Sie sei beschuldigt worden, die Kinder ohne Zustimmung des Vaters aus Syrien mitgenommen respektive entführt zu haben, sowie mit einem anderen Mann aus Syrien geflohen zu sein. Sie habe ein zweites Asylgesuch eingereicht, weil sie sich zum einen vor E._______ und dessen Familie fürchte. Zum anderen werde sie von den syrischen Behörden wegen Kindesentführung gesucht und fürchte sich deshalb vor den rechtlichen Konsequenzen und einer Gefängnisstrafe in Syrien. E._______ lebe seit über (...) Jahren in F._______ und habe 2015 und 2016 ihre Kinder jeweils für ein paar Mal während jeweils ein paar Stunden in (...) getroffen. Dies sei ohne Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann geschehen, ihre Schwester organisiere jeweils die Treffen. Die Kinder bestätigten im Wesentlichen, sich ein paar Mal mit E._______ am (...) getroffen zu haben und dass es Probleme zwischen E._______ und ihrer Mutter gebe, gaben jedoch an, darüber nichts Genaueres zu wissen. Die Beschwerdeführerin reichte einen gerichtlichen Haftbefehl (ausgestellt durch den «Generalanwalt» in D._______ vom (...) 2015), einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsgesetz (Kopie), einen Auszug aus der Scheidungsverhandlung vom (...) (Kopie), Scheidungspapiere vom (...) ihres Rechtsanwalts an das Bezirksgericht G._______ (Kopie) sowie eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts G._______ vom (...) betreffend die Ehescheidung ein. E. Mit Verfügung vom 11. August 2017 - eröffnet am 15. August 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit hiergegen erhobener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2017 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. G. Mit Verfügung vom 21. September 2017 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie als zusätzliches Beweismittel ein Schreiben ihres Scheidungsanwalts ein. I. Mit ergänzender Eingabe vom 29. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre kürzlich erfolgte Teilnahme an zwei Demonstrationen. Hierzu reichte sie eine Kopie ihres F-Ausweises sowie fünf Foto-Ausdrucke ein. J. Mit ergänzender Eingabe vom 27. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei von ihr veröffentlichte Beiträge auf Facebook inklusive Übersetzung ein. K. Mit ergänzender Eingabe vom 9. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin drei weitere von ihr auf Facebook veröffentlichte Beiträge inklusive Übersetzung sowie einen (nicht von ihr verfassten) Blogbeitrag über Internetzensur in verschiedenen Ländern ein. L. Mit ergänzender Eingabe vom 15. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin vier weitere, von ihr verfasste Facebook-Beiträge inklusive Übersetzung ein. M. Mit ergänzender Eingabe vom 13. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Facebook-Beitrag inklusive Übersetzung ein. Des Weiteren stellte sie eine Anfrage betreffend den Stand ihres Verfahrens, welche mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantwortet wurde. N. Mit ergänzender Eingabe vom 26. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin sieben weitere Facebook-Einträge inklusive Übersetzung sowie ein Schreiben der «Einbürgerungsbehörde» (recte: des SEM) betreffend ein Einbürgerungsgesuch ein. Zu letzterem führte sie aus, dass das Einbürgerungsgesuch ihres Sohnes von ihrer Beschwerde abhängig sei, weswegen sie auf eine baldige Urteilsfällung hoffe. O. Mit Schreiben vom 6. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft betreffend den Stand ihres Verfahrens. Unter Beilage eines entsprechenden Schreibens des SEM vom 7. August 2019 führte sie aus, dass die Einbürgerung ihres Sohnes von ihrer Beschwerde abhänge. Sie könne nicht mehr warten und möchte bis Ende September 2019 Bescheid erhalten. Sie wolle nicht ein Stolperstein im Einbürgerungsverfahren ihres Sohnes sein. Mit Schreiben vom 18. September 2019 informierte das Gericht die Beschwerdeführenden über den Stand ihres Verfahrens. P. Mit demselben Schreiben vom 18. September 2019 informierte der unterzeichnende Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin über den zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsel des Verfahrensvorsitzes. Q. Mit ergänzender Eingabe vom 26. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Informationen zum Stand ihres Verfahrens. Weiter reichte sie Ausweiskopien ihrer Schwestern, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ein und machte in diesem Zusammenhang eine Reflexverfolgung geltend. Mit Schreiben vom 1. April 2020 beantwortete der Instruktionsrichter ihre Verfahrensstandsanfrage. R. Mit Schreiben vom 8. August 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand ihres Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2020. S. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich aufgrund einer seit dem 6. Mai 2019 im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) ausgewiesenen Erwerbstätigkeit innert Frist zu ihrer aktuellen Bedürftigkeit zu äussern und gegebenenfalls geeignete Beweismittel einzureichen, andernfalls die mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. T. Mit fristgerecht erfolgter Eingabe vom 26. Januar 2021 (Datum Poststempel: tags darauf) reichte die Beschwerdeführerin ihre Lohnabrechnungen vom Oktober und November 2020 sowie Quittungen über die Bezahlung von Rechnungen ein. Sie machte überdies geltend, dass zusätzliche Kosten und die Aufhebung der unentgeltlichen Prozessführung sie weiter in finanzielle Not stürzen würde und bat deshalb darum, von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Informationen wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert (vgl. Schreiben des SEM an die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018, ohne Aktennummer). Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung nicht weiter beschwert und nicht mehr Prozesspartei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Person von B._______ gegenstandslos geworden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher lediglich die Beschwerdeführerin, A._______, und ihren Sohn, C._______. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen. Sie sei aus Syrien geflohen, um sich scheiden zu lassen und das Sorgerecht der Kinder behalten zu können, worin kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv erkennbar sei. Ihren Aussagen zufolge habe sich E._______ angeblich mit der Trennungssituation bereits mehr als zwei Jahre vor ihrer Ausreise abgefunden. Es habe vor ihrer Ausreise kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden und E._______ habe weder sie noch die gemeinsamen Kinder in dieser Zeit unterstützt. Es lägen keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation vor der Ausreise durch E._______ oder dessen Familie vor. Es sei ihr auch möglich gewesen, nach einem gescheiterten Ausreiseversuch im (...) 2010 nochmals an ihren ursprünglichen Wohnort zurückzukehren und nochmals über einen Monat dort ohne Zwischenfälle zu leben. Demzufolge habe vor ihrer Ausreise keine Verfolgungsmotivation durch E._______ nach Art. 3 AsylG bestanden. Sie habe keine Übergriffe oder sonstige Nachteile durch E._______ und dessen Familie geltend gemacht, welche eine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten. Es liege keine individuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vor. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor (straf-)rechtlichen Konsequenzen hielt das SEM zum einen fest, dass der von ihr eingereichte Beleg zum angeblichen Urteil des Gerichts in D._______, welcher gemäss ihrer eigenen Aussage auch gekauft werden könne, eine geringe Beweiskraft aufweise. Zum anderen sei die Entziehung Unmündiger eine gemeinrechtliche Angelegenheit. Eine strafrechtliche Untersuchung bei Verdacht auf Kindesentführung respektive Entziehung Unmündiger sei grundsätzlich ein rechtstaatlich legitimes Vorgehen des syrischen Staates. Dieses Vorbringen entfalte daher keine Asylrelevanz. Bei ihrem Vorbringen bezüglich Furcht vor Übergriffen durch E._______ und dessen Familie handle es sich um eine Befürchtung, künftig Übergriffen durch Dritte ausgesetzt zu sein. Aus den Akten gehe jedoch keine asylrelevante Verfolgungsmotivation durch ihn oder seine Familie hervor. Es lägen keine Hinweise betreffend eine Bedrohungslage durch Dritte vor ihrer Ausreise vor. Es sei sodann seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nebst verbalen Drohungen seitens E._______ nie zu konkreten und ernsthaften Vorfällen gekommen. Die Kinder hätten ihren Vater vor und nach der Scheidung sogar treffen können, ohne dass es zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen sei. Damit fehle es auch an der asylrelevanten Intensität bezüglich einer möglichen Bedrohung durch E._______ und dessen Familie. Vor diesem Hintergrund erscheine die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen unbegründet. Der Vollständigkeit halber wies das SEM zudem darauf hin, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen bestünden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres ersten Asylgesuchs die Trennungssituation mit E._______ in Syrien zwar erwähnt. Als Ausreisegrund habe sie aber nicht den Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder im Falle einer Scheidung, sondern die polizeilichen Festnahmen aufgrund der behördlichen Suche nach E._______ angegeben. Anlässlich der zweiten Befragung am 18. November 2016 habe sie ausschliesslich die Scheidung respektive den Sorgerechtsverlust als Ausreisegrund angegeben und die Festnahmen nicht mehr erwähnt. Ihre Kinder hätten anlässlich der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zweifellos eine Haft- und Gefängnisstrafe durch die syrischen Justizbehörden sowie weitere erhebliche Gefahren wie Ehrenmord durch E._______ und dessen Familie zu befürchten habe. Davor könne sie sich in keiner Weise schützen. Es gebe keine Schutzmöglichkeit vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes und der Familie von E._______, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Sie werde für die Trennung, Scheidung und die Zerstörung der Familieneinheit verantwortlich gemacht und von E._______ und seiner Familie beschimpft und beleidigt, was sie in ihrer Würde und Ehre sehr verletze. Sie erhalte weiterhin anonyme Drohbotschaften. Sie habe sehr grosse Angst vor E._______, welcher sie nach seinen kulturellen Vorstellungen bestrafen wolle. Eine Ehebrecherin respektive eine ungehorsame Ehefrau werde zu Tode gepeitscht - eine Steinigung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Sie habe grosse und begründete Angst vor gewaltsamer Rache und dem Tod. Sie traue sich auch nicht, eine neue Beziehung einzugehen. In Syrien gelte sie immer noch als verheiratet und müsse ihrem Mann gehorchen. E._______ wolle ihr einfach das Leben zur Hölle machen. Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens werde sie überdies von den syrischen Justizbehörden gesucht - ihr drohe eine Gefängnisstrafe. Die Strafen seien unverhältnismässig hoch und willkürlich; auch die Haftbedingungen seien unmenschlich. Das SEM habe seine Argumente bezüglich dem Erwerb der Gerichtsdokumente nicht ausreichend begründet und lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt. Sie sei daher in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Ihre Vorbringen seien sodann substanziiert und widerspruchsfrei gewesen. 6.2 Mit ihren ergänzenden Eingaben vom 29. Januar 2018, 27. März 2018, 9. Juni 2018, 15. August 2018, 13. Oktober 2018, 26. Januar 2019 und 26. März 2020 machte sie zusätzlich geltend, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Verfassen regimekritischer Facebook-Beiträge) begründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung zu haben. Zudem drohe ihr eine Reflexverfolgung, da ihre drei Schwestern in der Schweiz Asyl erhalten hätten. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann betreffend die vorgebrachte Bedrohung durch den Ex-Mann und seine Familie sowie die Furcht vor Verfolgung der syrischen Behörden mit den nachfolgenden Erwägungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. Mit ihrer Beschwerde - welche sich zur Hauptsache in der Wiederholung ihrer Vorbringen und in einfachen Behauptungen erschöpft - vermag die Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht umzustossen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie die angebliche Reflexverfolgung sind sodann gesondert zu prüfen. 7.2.1 Mit dem SEM ist festzustellen, dass es der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung durch E._______ und dessen Familie an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität und Ernsthaftigkeit mangelt. Es gelingt ihr auch mit ihren allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen nicht, diesem Vorbringen eine neue Dimension hinzuzufügen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass E._______ seine Drohungen effektiv in die Tat umzusetzen gedenkt. Dies vor dem Hintergrund, dass E._______ ohne Umstände zur Scheidungsverhandlung in der Schweiz erschien und die Beschwerdeführerin anfänglich gar noch auf eine friedliche Scheidung gehofft habe (vgl. vorinstanzliche Akten B11, F23, F47; B2, Beweismittel 3). Zudem hätten sich die Beschwerdeführerin und E._______ betreffend den Besuch der Kinder gar dermassen arrangiert, dass regelmässig Treffen - zwar an einem öffentlichen Ort und angeblich ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin, aber dennoch unbeaufsichtigt und ohne Zwischenfälle - stattgefunden hätten (vgl. B11, F37, F43-46, F49-52; B12, F19 ff.; B13, F23 ff., F37 ff.). Hinzu kommt, dass augenscheinlich weder das Bezirksgericht noch der Anwalt der Beschwerdeführerin von einem entsprechenden Risiko auszugehen schienen, zumal das Bezirksgericht E._______ ein Besuchsrecht eingeräumt und sogar der eigene Anwalt ihr empfohlen habe, den Kontakt ihrer Kinder zu E._______ zu ermöglichen (vgl. B11, F37 f., F46). E._______ hätte in all den Jahren - insbesondere anlässlich der Treffen mit den Kindern - genügend Gelegenheit gehabt, den Kindern und der Beschwerdeführerin nachzustellen und Drohungen in die Tat umzusetzen. Im Weiteren war respektive ist es der Schwester der Beschwerdeführerin scheinbar problemlos möglich, den Kontakt zu E._______ aufrecht zu erhalten und mit ihm die beschriebenen Treffen zu arrangieren. Es erschliesst sich dem Gericht zudem nicht, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) betreffend die Drohungen, welche ihrer Ansicht nach konkret und schwerwiegend gewesen seien, keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat - gemäss dem mit Eingabe vom 26. September 2017 eingereichten Bestätigungsschreiben ihres Scheidungsanwaltes seien die Polizei und die Gemeindebehörden über die Drohungen lediglich in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1.3) verwiesen werden. Von einer Gefährdung der mittlerweile volljährigen Kinder ist ebenfalls nicht auszugehen. 7.2.2 Ungeachtet der Authentizität des angeblichen Haftbefehls ist im Weiteren festzuhalten, dass ein die Beschwerdeführerin betreffendes syrisches Strafverfahren aufgrund des (gemeinrechtlichen) Tatbestands der Kindesentführung (resp. gem. Übersetzung «wegen Mitnahme von Kindern und Reise ins Ausland ohne Zustimmung des Ehemannes und Nichteinhalten das Begehren des Ehemannes "Ruf zum Gehorsamkeitshaus"» [sic!], vgl. B2 Beweismittel 1) entgegen den Beschwerdeausführungen nicht automatisch zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung führt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Bestrafung aus in Art. 3 AsylG liegenden Gründen. Damit liegt der geltend gemachten Verfolgung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde. Ob ihr bei einer Inhaftierung in Syrien aufgrund des erwähnten Tatbestands eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, wäre im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu untersuchen. Nachdem die Beschwerdeführenden ohnehin bereits wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs über eine vorläufige Aufnahme verfügt, kann diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden. Nach dem Gesagten vermag das geltend gemachte Strafverfahren in Syrien selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und damit zur Asylgewährung zu führen. 7.2.3 Im Übrigen und der Vollständigkeit halber sind erhebliche Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch E._______ respektive der syrischen Behörden anzubringen. Dies, zumal die Beschwerdeführerin einerseits die Gründe für ihre Ausreise aus Syrien im Vergleich zum ersten Asylverfahren völlig anders darstellte (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, angefochtene Verfügung Ziff. 1.3) und andererseits ihre subjektiv angeblich unermesslich grosse Furcht vor E._______ und dessen Familie nicht mit ihrem Tun in Einklang zu bringen ist (vgl. Ausführungen in E. 7.2.1). Sodann ist festzustellen, dass dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom (...) zufolge (vgl. B2, Beweismittel 2) bereits früher Kontakt zu E._______ bestanden haben muss, zumal dieser damals aussagte, die Kinder zuletzt vor etwa einem Jahr (also ca. im [...]) in H._______ getroffen zu haben (vgl. a.a.O. S. 6). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens gar an, dass die Eltern von E._______ sie sehr lieben würden. Sie liessen sie in Ruhe und mischten sich nicht in ihre Angelegenheiten ein, da sie wüssten, dass sie ihre Kinder aufziehe (vgl. A20, Ziff. 18 f.). Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Eltern von E._______ nun ein derartiges Interesse an ihrer Bestrafung respektive gar ihrer Tötung hätten. Sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde erwähnten anonymen Drohbotschaften als potenziell entscheidwesentliche Beweismittel nicht eingereicht hat, was die Vermutung nahelegt, dass derartige Drohbotschaften gar nicht existieren. 7.3 Nachfolgend ist schliesslich auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie die angebliche Reflexverfolgung einzugehen. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5 sowie kürzlich D-2638/2018 vom 12. März 2020 E. 7.2 und D-1600/2017 vom 16. April 2020 E. 6.1.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1). 7.3.2 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin vorliegend klarerweise nicht. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die einfache Teilnahme an wenigen Kundgebungen (aktenkundig sind lediglich ihre Teilnahme an zwei Demonstrationen im (...) in H._______, vgl. Eingabe vom 29. Januar 2018) und des gelegentlichen Verfassens regierungskritischer Beiträge auf Facebook. Anlässlich der zwei Kundgebungen, welche sich gegen türkische Luft-Boden-Angriffe gegen die kurdischen Gebiete sowie die Lage in Afrin gerichtet hätten, habe sie Parolen skandiert und eine Flagge der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) getragen. Dass sie sich anlässlich dieser beiden Demonstrationen in besonderem Mass exponiert hätte, ist aus ihren Eingaben nicht ersichtlich. Sodann veröffentlichte sie die von ihr verfassten regimekritischen Beiträge nicht unter ihrem eigenen Namen, sondern tritt auf Facebook lediglich unter dem Pseudonym «(...)» in Erscheinung, welches keine Rückschlüsse auf ihren echten Namen zulässt. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie hätte die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, respektive dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. 7.3.3 Ferner kann sie auch aus der erstmals mit Eingabe vom 26. März 2020 geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund ihrer drei Schwestern, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen machte sie keine Angaben dazu, weshalb und inwiefern ihr aufgrund der Asylgewährung ihrer Schwestern eine Verfolgung drohen sollte. Zum anderen geht aus dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) ohnehin hervor, dass ihren Schwestern lediglich die derivative - und nicht die originäre - Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ihnen auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Von einer behördlichen Verfolgung der Schwestern in Syrien kann deshalb nicht ausgegangen werden. 7.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und nach Berücksichtigung der Eingabe vom 26. Januar 2021 keine wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: