Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführerin 1) suchte am 14. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre am (…) in der Schweiz geborene Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) wurde in das Asylverfahren einbezo- gen. B. Die Personalien der Beschwerdeführerin 1 wurden am 16. Oktober 2019 aufgenommen, bevor sie am 19. Februar 2020 und am 4. März 2020 zu ihren Asylgründen befragt wurde. Mit Entscheid der Vorinstanz vom
11. März 2020 wurde ihr Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. In ihren Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Qamishli, Gouvernement Al-Hasaka. 2002 habe ihre Mutter für sie eine Zwangsheirat veranlasst, wobei ihr Ehemann sie von Beginn an geschlagen und misshandelt habe, sodass sie in ständiger Angst vor ihm gelebt habe. Nach der Geburt des dritten Kindes sei die Fa- milie nach D._______ umgezogen, wo sie aufgrund der Situation mit ihrem Ehemann mehrere Versuche unternommen habe, sich das Leben zu neh- men. Die Familie sei schliesslich zurück nach E._______, nach der Geburt des vierten Kindes nach F._______ und schlussendlich nach G._______ gezogen. In dieser Zeit habe ihr Ehemann seinem Bruder geholfen, dessen Sohn von den «Apochi» zurückzuholen. Er habe sich monatelang um des- sen Befreiung bemüht, bis er die Familie, bei der der Junge festgehalten worden sei, habe ausfindig machen können und bei den syrischen Sicher- heitsbehörden angezeigt habe. Nach ungefähr einem Jahr Aufenthalt in G._______ sei ihr Mann in den Irak gereist, um dort zu arbeiten und seine Schulden zu begleichen. Da er ihr sein Telefon samt SIM-Karte überlassen habe, habe sie entdeckt, dass er Drohnachrichten von den «Apochi» er- halten habe, die sich indirekt auch an ihre Kinder gerichtet hätten. In der Folge habe sie Angst gehabt, von den «Apochi» festgenommen zu werden. Inzwischen fürchte sie zudem, sie werde bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien wie alle alleinstehenden Personen von den «Apochi» gezwungen, Militärdienst zu leisten und für sie an der Front zu kämpfen. Im Juni oder Juli 2012 seien sie und ihre Kinder aufgrund der Angst vor den «Apochi» mit ihrem Bruder H._______ (N […]; nachfolgend:
E-3722/2020 Seite 3 H._______) während dessen Militärurlaub mithilfe eines Schleppers nach I._______ im Irak gereist, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann im Haus ihres Neffen, später bei ihrem Onkel und schliesslich in einem eigenen Miethaus untergekommen sei. Gleichzeitig sei die Situation für ihre Fami- lienangehörigen in Aleppo sehr schwierig und gefährlich gewesen, da die syrischen Behörden nach H._______ gefragt bzw. ihn gesucht hätten. Nach ungefähr einem Monat seien auch ihre Mutter und ihre Schwester nach I._______ gekommen. Ihre Geschwister und ihre Mutter seien schliesslich im Jahr 2015 per Visum vom Irak in die Schweiz gereist. Da ihr Ehemann gedroht habe, ihre Kinder im Irak zurückzubehalten, habe sie die Reise nicht wie ursprünglich vorgesehen mitangetreten. Während ungefähr sechs Monaten habe ihr Ehemann sie in der Folge ge- zwungen, mit zwei Männern Geschlechtsverkehr zu haben, um seinerseits Gegenleistungen – hauptsächlich finanzieller Art – zu erhalten. In dieser Zeit habe sie gesundheitliche Probleme bekommen und sei einen Monat krank gewesen. Schliesslich sei sie zum Bruder ihres Ehemanns in ein Flüchtlingslager in I._______ gezogen, wo ihr Mann nach einiger Zeit zu ihnen gestossen sei. Ihr Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr schlecht gewesen und sie habe mehrmals zum Arzt gebracht werden müs- sen. Ihr Ehemann habe währenddessen mit Gewalt versucht, sie in die Stadt zurückzubewegen, weshalb sie mehrere Suizidversuche unternom- men habe aus Angst, wieder in ihr altes Leben zurückkehren zu müssen. Ungefähr Ende 2017 habe ihr Ehemann ihr ausrichten lassen, er habe sich in der Zwischenzeit von ihr scheiden lassen und eine Cousine geheiratet, mit welcher er sich im selben Flüchtlingslager niedergelassen habe. Er habe ihr den Kontakt mit den Kindern verboten und erklärt, er sei bereit, für sie und die Kinder ein Haus zu mieten. Aus Angst, so wieder «Besuche» von Männern zu bekommen, habe sie sich geweigert und sei im Flücht- lingslager zu ihren Nachbarn gezogen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ih- rer Lage sei sie im Juni oder Juli 2018 zusammen mit einer anderen Familie aus dem Irak ausgereist. D. Die Beschwerdeführerin 1 reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre origi- nale syrische Identitätskarte und einen Registerauszug des UNHCR zu ih- rer Person ein. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
E-3722/2020 Seite 4 fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, be- auftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschus- ses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel sowie auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres- sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens.
E-3722/2020 Seite 5
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden asyl- rechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. So seien die im Irak erlittenen Misshandlungen nicht erheblich, da sich die Nachteile nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1, sondern in einem Drittstaat er- eignet hätten. Aus den Akten ergäben sich des Weiteren keine Hinweise, wonach ihr solche Nachteile im Heimatstaat drohen würden, da ihr Ehe- mann Syrien aus Angst vor den «Apochi» verlassen, sich später von ihr scheiden lassen und eine andere Frau geheiratet habe und sich seither im Irak aufhalte. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihr Ehemann in naher Zukunft nach Syrien zurückkehren und die Be- schwerdeführerin 1 dort weiterverfolgen werde. Im Übrigen habe sie im Rahmen ihrer beiden Anhörungen auch nie geltend gemacht, sich bei einer Rückkehr nach Syrien von ihrem Ehemann bedroht zu fühlen. In Bezug auf
E-3722/2020 Seite 6 die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie sei in Syrien wiederholt von ihrem Ehemann geschlagen, vernachlässigt und hintergangen worden, be- stehe heute aufgrund des Gesagten kein aktuelles Schutzbedürfnis mehr. Es bestehe im Weiteren kein Anlass zur Annahme, sie werde bei einer all- fälligen Rückkehr nach Syrien als geschiedene Frau sozial geächtet oder gar von der Gesellschaft ausgeschlossen, sodass ihr aufgrund eines dadurch bewirkten unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwür- diges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Im Übrigen sei unklar, ob sie wirklich geschieden sei, da sie selbst diesbe- züglich abweichende Angaben gemacht habe. Auch die von ihr geltend ge- machte Furcht, als alleinstehende Frau von den «Apochi» in den Militär- dienst eingezogen zu werden, sei in Übereinstimmung mit der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung als nicht asylerheblich zu qualifizie- ren. Die von der Beschwerdeführerin 1 weiter vorgebrachte Befürchtung, sie und ihre Kinder könnten wegen ihres Ehemannes seitens der «Apochi» ernsthafte Nachteile erleiden, sei nicht hinlänglich begründet. So habe sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Syrien bis zum Ende des Schuljahres weiterhin dort aufgehalten. In dieser Zeit seien sie bzw. ihre Kinder weder von den «Apochi» gesucht noch auf an- dere Weise behelligt worden. Der Umstand, dass es die «Apochi» somit offensichtlich bei den Bedrohungen via SMS belassen hätten, lege den Schluss nahe, sie hätten keine ernsthafte Verfolgungsabsicht. Ferner sei auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 1 auf- grund der Desertion ihres Bruders H._______ zu verneinen: Aus dem Dos- sier ihres Bruders seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die syrischen Behörden diesen zum heutigen Zeitpunkt als Gegner des Regimes einstu- fen würden. Sein Dossier ebenso wie das Dossier ihrer Mutter enthielten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen oder andere Fa- milienangehörige aufgrund seiner Desertion Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätten. Im Ergebnis hielten sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen führen eingangs an, sie seien mit der Ver- fügung der Vorinstanz insoweit einverstanden, als die im Drittland Irak stattgefundene Verfolgung seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführe- rin 1 asylrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Hingegen könne eine Rück- kehr ihres Ex-Mannes nach Syrien und entsprechend eine erneute Verfol- gung durch ihn nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. Es handle sich somit um drohende, zukünftige Benachteiligungen und nicht um vergangene Ereignisse, weshalb diese geeignet seien, ihre
E-3722/2020 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Überdies würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien als geschiedene Frau mit unehelichem Kind auf- grund ihres sozialen Status ein menschenwürdiges Leben in unzumutbarer Weise erschwert, da sie weder auf die Unterstützung ihrer Familie, die sich in der Schweiz befinde, noch der Familie ihres Ex-Mannes zählen könnte, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Entschei- dend für ihre soziale Stellung in Syrien sei nicht, ob tatsächlich eine offizi- elle bzw. formelle Scheidung vorliege, sondern die traditionelle Scheidung, die erwiesenermassen erfolgt sei als ihr Ex-Mann drei Mal das Scheidungs- wort vor ihr ausgesprochen habe. Gemäss den angegebenen Quellen seien geschiedene Frauen in Syrien erhöhten Bedrohungen ausgesetzt und würden sozial stigmatisiert sowie rechtlich diskriminiert. Schliesslich sei in Bezug auf die aus der Desertion ihres Bruders resultierende dro- hende Reflexverfolgung das Vorliegen einer begründeten Furcht zu beja- hen: Es bestünde einerseits durch die Verwandtschaft zu ihm, andererseits durch den Umstand, dass sie ihm zur Flucht verholfen und mit ihm das Land verlassen habe, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für sie, ins Visier des syrischen Regimes zu geraten. Dass dies in der Vergangenheit nicht geschehen sei, liege einzig daran, dass sie mit ihm zusammen ausgereist und seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Ferner sei auch die seit Oktober 2019 veränderte Situation in Nordsyrien zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sehe sie sich ausserdem durch die «Apochi» bedroht, indem sie einerseits fürchte, aufgrund der Probleme ih- res Ehemanns mit letzteren verhaftet, andererseits als alleinstehende Frau gezwungen zu werden, für sie an der Front zu kämpfen. Es sei zudem den frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
E. 5.2 Was die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, von den Beschwerdeführerinnen «Apochi» bzw. «Apuchi» genannt) anbelangt, vermag – wie die Vorinstanz bereits zutref- fend festgestellt hat – eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylre- levante Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E- 1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2,
E-3722/2020 Seite 8 D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Auch der zweiten in Bezug auf die YPG geltend gemachten Befürchtung, aufgrund ihres Ehemanns durch diese verhaftet zu werden, fehlt die Asylrelevanz. So gab die Beschwerde- führerin 1 an, ihr Ehemann habe einerseits geholfen, den Sohn seines Bru- ders von der YPG zurückzuholen, andererseits habe er die Familie, bei der sein Neffe festgehalten worden sei, bei den Behörden angezeigt. Dies habe die YPG dazu bewogen, ihrem Mann gegen ihn und die Familie ge- richtete Drohnachrichten zu schicken. Als Auslöser dieser Drohungen ist jedoch kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, wes- halb sie von vornherein keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ferner ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen ist: Die Beschwerdefüh- rerin 1 hat mit ihren Kindern auch nach der Ausreise ihres Mannes noch einige Zeit in Syrien gelebt, ohne dass sich die Drohungen seitens der YPG in irgendeiner Form konkretisiert hätten, weshalb nicht vom Bestehen einer ernsthaften Verfolgungsabsicht auszugehen ist. Im Übrigen wird in der Be- schwerdeschrift diesbezüglich auch nichts weiter geltend gemacht.
E. 5.3.1 Bezüglich der Situation geschiedener Frauen in Syrien geht das Bun- desverwaltungsgericht – entgegen der Beschwerdevorbringen – nicht ge- nerell davon aus, dass der entsprechende Zivilstand einer Frau für sich allein genommen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag (vgl. Urteile des BVGer E-4042/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2; E-5120/2017 E. 7.2.1). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) und vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich die Situation geschiedener Frauen in Syrien schwierig präsentieren kann, ergibt sich daraus nach dem Gesagten nicht generell eine asylrelevante Verfolgung. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen ableiten.
E. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 weiter darauf verweist, ihr Leben in Syrien als geschiedene Frau mit einem unehelichen Kind würde einen un- erträglichen psychischen Druck bewirken, ist festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar- stellt, allerdings auch die Anforderungen an dessen Annahme hoch sind. Er ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschen- rechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten
E-3722/2020 Seite 9 Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Aus- gangspunkt ist dabei ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm begründet er- scheint, wobei er aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demgegenüber auf gesell- schaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn Angehö- rige bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. Urteile des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1; D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.3.2). Die Beschwerdeführe- rin 1 hat vorliegend nichts vorgebracht, was darauf schliessen lassen würde, sie habe eine objektiv begründete Furcht, in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu erleiden, die einem unerträgli- chen psychischen Druck gleichkommen, zumal sie sich auch in erster Line auf allgemeine gesellschaftliche Umstände in Syrien bezieht.
E. 5.3.3 Es gilt im Übrigen festzustellen, dass – entgegen der Beschwerde- vorbringen – im Fall der Beschwerdeführerin 1 gerade nicht von besonders ungünstigen Umständen ausgegangen werden kann. So versteht sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer in der Schweiz lebenden Familie auch nach ihrer Scheidung grundsätzlich gut, wobei ihr Bruder und ihre Mutter die Scheidung in der Vergangenheit zeitweise explizit vorgeschlagen bzw. ge- billigt haben (SEM-Akten […] und […]). Auch die Familie ihres (Ex-)Mannes hat sie in verschiedener Hinsicht unterstützt und sie gemäss ihren Aussa- gen «über alles geliebt und geschätzt» (SEM-Akten […]). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass ausserhalb der beiden Familien über- haupt jemand Kenntnis von der Scheidung der Beschwerdeführerin 1 ha- ben könnte; vielmehr gab sie selbst an, nicht zu glauben, dass sie in Syrien offiziell als geschieden gelte (SEM-Akte […]). Das Beschwerdevorbringen, sie gelte mit Sicherheit als geschieden, da ihr Mann erwiesenermassen drei Mal vor ihr das Scheidungswort ausgesprochen habe, steht mithin – wie auch nachfolgend ausgeführt – ihren eigenen Aussagen entgegen. Auch der eingereichte UNHCR-Registerauszug (SEM-Akte […]) ist nicht geeignet, in Bezug auf den Zivilstand der Beschwerdeführerin 1 etwas Kon- kretes zu beweisen, ist doch weder ersichtlich, wann der Eintrag erfolgt ist noch auf welchen Informationen er beruht. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörungen in der Schweiz, also
E-3722/2020 Seite 10 fast zwei Jahre nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps im Irak, selbst noch abweichende Angaben zu ihrem Zivilstand machte (SEM-Akten […] und […]) beziehungsweise angab zu glauben, sie gelte nicht offiziell als geschieden (…), bleibt fraglich, auf welcher Grundlage sie im in Frage ste- henden UNHCR-Register als geschieden registriert wurde. Schlussendlich kann dies nach dem unter E. 5.3.1 und 5.3.2 Gesagten ohnehin offenblei- ben. Im Ergebnis trägt die angefochtene Verfügung auch den frauenspezi- fischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG hinreichend Rechnung.
E. 5.4 Was die in der Beschwerde nachgeschobene Sorge vor Rückkehr und Verfolgung durch ihren (Ex-)Ehemann in Syrien betrifft, so ist diese zumin- dest objektiv als nicht begründet einzuschätzen. Ihr Ehemann hat sich aus eigenem Antrieb von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen und – un- abhängig vom unklaren tatsächlichen Zivilstand in Bezug auf die Be- schwerdeführerin 1 – eine andere Frau geheiratet, mit der er im Irak zu- sammenlebt. Der Beschwerdeführerin 1 hat er, als sich beide noch im Irak befanden, überdies gesagt, sie solle aufhören, Leute zu ihm zu schicken um mit ihm zu reden, sie seien jetzt zwei geschiedene Leute und sie solle ihn in Ruhe lassen (SEM-Akte […]). Auch wenn es aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin 1 im Lichte der jahrelangen Misshandlungen durch ihren Ehemann nachvollziehbar ist, dass sie sich nach wie vor – auch in der Schweiz (SEM-Akte […]) – vor ihm fürchtet, sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach diese Furcht objektiv begründet wäre, wes- halb das Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag.
E. 5.5 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung, die ihr aufgrund der Desertion ihres Bruders H._______ drohe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Akten keine konkreten Hinweise ent- halten, wonach die Beschwerdeführerin 1 wegen der Desertion von H._______ im Visier der syrischen Behörden wäre und aufgrund dessen eine asylrelevante Reflexverfolgung zu fürchten hätte. Sofern in der Be- schwerde diesbezüglich hauptsächlich vorgebracht wird, die Beschwerde- führerin 1 habe ihrem Bruder zur Flucht verholfen und mit ihm das Land verlassen, gilt festzuhalten, dass sich ersteres nicht aus den Akten ergibt, sondern sie ausgesagt hat, ihr Bruder habe mit ihrem Ehemann die Aus- reise organisiert (SEM-Akte […]). Im Übrigen ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift, dass die syrischen Behörden von der gemeinsamen Ausreise Kenntnis erlangt hätten. Die Be- schwerdeschrift enthält denn auch keinerlei Ausführungen zur Feststellung der Vorinstanz, wonach sich weder aus den Asylakten von H._______ noch derjenigen der Mutter Hinweise ergäben, dass die Beschwerdeführerin 1
E-3722/2020 Seite 11 oder ihre Familienangehörigen aufgrund der Desertion von H._______ Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätten. Es liegen somit insgesamt keine konkreten Hinweise für das Bestehen einer allfälligen Re- flexverfolgung vor, zumal alleine die gemeinsame Ausreise hierfür nicht ausreicht.
E. 5.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Referenzurteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall der Beschwerdefüh- rerinnen zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend aus- geführt – nichts auf eine asylbeachtliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise hindeutet.
E. 5.7 Schliesslich sind auch die Ausführungen zur veränderten Lage vor Ort nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, einen flüchtlings- rechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vor- instanz, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylge- such zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2020 die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich
E-3722/2020 Seite 12 praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3722/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3722/2020 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin 1) suchte am 14. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre am (...) in der Schweiz geborene Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) wurde in das Asylverfahren einbezogen. B. Die Personalien der Beschwerdeführerin 1 wurden am 16. Oktober 2019 aufgenommen, bevor sie am 19. Februar 2020 und am 4. März 2020 zu ihren Asylgründen befragt wurde. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2020 wurde ihr Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. In ihren Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Qamishli, Gouvernement Al-Hasaka. 2002 habe ihre Mutter für sie eine Zwangsheirat veranlasst, wobei ihr Ehemann sie von Beginn an geschlagen und misshandelt habe, sodass sie in ständiger Angst vor ihm gelebt habe. Nach der Geburt des dritten Kindes sei die Familie nach D._______ umgezogen, wo sie aufgrund der Situation mit ihrem Ehemann mehrere Versuche unternommen habe, sich das Leben zu nehmen. Die Familie sei schliesslich zurück nach E._______, nach der Geburt des vierten Kindes nach F._______ und schlussendlich nach G._______ gezogen. In dieser Zeit habe ihr Ehemann seinem Bruder geholfen, dessen Sohn von den «Apochi» zurückzuholen. Er habe sich monatelang um dessen Befreiung bemüht, bis er die Familie, bei der der Junge festgehalten worden sei, habe ausfindig machen können und bei den syrischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe. Nach ungefähr einem Jahr Aufenthalt in G._______ sei ihr Mann in den Irak gereist, um dort zu arbeiten und seine Schulden zu begleichen. Da er ihr sein Telefon samt SIM-Karte überlassen habe, habe sie entdeckt, dass er Drohnachrichten von den «Apochi» erhalten habe, die sich indirekt auch an ihre Kinder gerichtet hätten. In der Folge habe sie Angst gehabt, von den «Apochi» festgenommen zu werden. Inzwischen fürchte sie zudem, sie werde bei einer - hypothetischen - Rückkehr nach Syrien wie alle alleinstehenden Personen von den «Apochi» gezwungen, Militärdienst zu leisten und für sie an der Front zu kämpfen. Im Juni oder Juli 2012 seien sie und ihre Kinder aufgrund der Angst vor den «Apochi» mit ihrem Bruder H._______ (N [...]; nachfolgend: H._______) während dessen Militärurlaub mithilfe eines Schleppers nach I._______ im Irak gereist, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann im Haus ihres Neffen, später bei ihrem Onkel und schliesslich in einem eigenen Miethaus untergekommen sei. Gleichzeitig sei die Situation für ihre Familienangehörigen in Aleppo sehr schwierig und gefährlich gewesen, da die syrischen Behörden nach H._______ gefragt bzw. ihn gesucht hätten. Nach ungefähr einem Monat seien auch ihre Mutter und ihre Schwester nach I._______ gekommen. Ihre Geschwister und ihre Mutter seien schliesslich im Jahr 2015 per Visum vom Irak in die Schweiz gereist. Da ihr Ehemann gedroht habe, ihre Kinder im Irak zurückzubehalten, habe sie die Reise nicht wie ursprünglich vorgesehen mitangetreten. Während ungefähr sechs Monaten habe ihr Ehemann sie in der Folge gezwungen, mit zwei Männern Geschlechtsverkehr zu haben, um seinerseits Gegenleistungen - hauptsächlich finanzieller Art - zu erhalten. In dieser Zeit habe sie gesundheitliche Probleme bekommen und sei einen Monat krank gewesen. Schliesslich sei sie zum Bruder ihres Ehemanns in ein Flüchtlingslager in I._______ gezogen, wo ihr Mann nach einiger Zeit zu ihnen gestossen sei. Ihr Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr schlecht gewesen und sie habe mehrmals zum Arzt gebracht werden müssen. Ihr Ehemann habe währenddessen mit Gewalt versucht, sie in die Stadt zurückzubewegen, weshalb sie mehrere Suizidversuche unternommen habe aus Angst, wieder in ihr altes Leben zurückkehren zu müssen. Ungefähr Ende 2017 habe ihr Ehemann ihr ausrichten lassen, er habe sich in der Zwischenzeit von ihr scheiden lassen und eine Cousine geheiratet, mit welcher er sich im selben Flüchtlingslager niedergelassen habe. Er habe ihr den Kontakt mit den Kindern verboten und erklärt, er sei bereit, für sie und die Kinder ein Haus zu mieten. Aus Angst, so wieder «Besuche» von Männern zu bekommen, habe sie sich geweigert und sei im Flüchtlingslager zu ihren Nachbarn gezogen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Lage sei sie im Juni oder Juli 2018 zusammen mit einer anderen Familie aus dem Irak ausgereist. D. Die Beschwerdeführerin 1 reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre originale syrische Identitätskarte und einen Registerauszug des UNHCR zu ihrer Person ein. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel sowie auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. So seien die im Irak erlittenen Misshandlungen nicht erheblich, da sich die Nachteile nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1, sondern in einem Drittstaat ereignet hätten. Aus den Akten ergäben sich des Weiteren keine Hinweise, wonach ihr solche Nachteile im Heimatstaat drohen würden, da ihr Ehemann Syrien aus Angst vor den «Apochi» verlassen, sich später von ihr scheiden lassen und eine andere Frau geheiratet habe und sich seither im Irak aufhalte. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihr Ehemann in naher Zukunft nach Syrien zurückkehren und die Beschwerdeführerin 1 dort weiterverfolgen werde. Im Übrigen habe sie im Rahmen ihrer beiden Anhörungen auch nie geltend gemacht, sich bei einer Rückkehr nach Syrien von ihrem Ehemann bedroht zu fühlen. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie sei in Syrien wiederholt von ihrem Ehemann geschlagen, vernachlässigt und hintergangen worden, bestehe heute aufgrund des Gesagten kein aktuelles Schutzbedürfnis mehr. Es bestehe im Weiteren kein Anlass zur Annahme, sie werde bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als geschiedene Frau sozial geächtet oder gar von der Gesellschaft ausgeschlossen, sodass ihr aufgrund eines dadurch bewirkten unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Im Übrigen sei unklar, ob sie wirklich geschieden sei, da sie selbst diesbezüglich abweichende Angaben gemacht habe. Auch die von ihr geltend gemachte Furcht, als alleinstehende Frau von den «Apochi» in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als nicht asylerheblich zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin 1 weiter vorgebrachte Befürchtung, sie und ihre Kinder könnten wegen ihres Ehemannes seitens der «Apochi» ernsthafte Nachteile erleiden, sei nicht hinlänglich begründet. So habe sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Syrien bis zum Ende des Schuljahres weiterhin dort aufgehalten. In dieser Zeit seien sie bzw. ihre Kinder weder von den «Apochi» gesucht noch auf andere Weise behelligt worden. Der Umstand, dass es die «Apochi» somit offensichtlich bei den Bedrohungen via SMS belassen hätten, lege den Schluss nahe, sie hätten keine ernsthafte Verfolgungsabsicht. Ferner sei auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Desertion ihres Bruders H._______ zu verneinen: Aus dem Dossier ihres Bruders seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die syrischen Behörden diesen zum heutigen Zeitpunkt als Gegner des Regimes einstufen würden. Sein Dossier ebenso wie das Dossier ihrer Mutter enthielten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen oder andere Familienangehörige aufgrund seiner Desertion Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätten. Im Ergebnis hielten sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen führen eingangs an, sie seien mit der Verfügung der Vorinstanz insoweit einverstanden, als die im Drittland Irak stattgefundene Verfolgung seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 asylrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Hingegen könne eine Rückkehr ihres Ex-Mannes nach Syrien und entsprechend eine erneute Verfolgung durch ihn nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es handle sich somit um drohende, zukünftige Benachteiligungen und nicht um vergangene Ereignisse, weshalb diese geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Überdies würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien als geschiedene Frau mit unehelichem Kind aufgrund ihres sozialen Status ein menschenwürdiges Leben in unzumutbarer Weise erschwert, da sie weder auf die Unterstützung ihrer Familie, die sich in der Schweiz befinde, noch der Familie ihres Ex-Mannes zählen könnte, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Entscheidend für ihre soziale Stellung in Syrien sei nicht, ob tatsächlich eine offizielle bzw. formelle Scheidung vorliege, sondern die traditionelle Scheidung, die erwiesenermassen erfolgt sei als ihr Ex-Mann drei Mal das Scheidungswort vor ihr ausgesprochen habe. Gemäss den angegebenen Quellen seien geschiedene Frauen in Syrien erhöhten Bedrohungen ausgesetzt und würden sozial stigmatisiert sowie rechtlich diskriminiert. Schliesslich sei in Bezug auf die aus der Desertion ihres Bruders resultierende drohende Reflexverfolgung das Vorliegen einer begründeten Furcht zu bejahen: Es bestünde einerseits durch die Verwandtschaft zu ihm, andererseits durch den Umstand, dass sie ihm zur Flucht verholfen und mit ihm das Land verlassen habe, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für sie, ins Visier des syrischen Regimes zu geraten. Dass dies in der Vergangenheit nicht geschehen sei, liege einzig daran, dass sie mit ihm zusammen ausgereist und seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Ferner sei auch die seit Oktober 2019 veränderte Situation in Nordsyrien zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sehe sie sich ausserdem durch die «Apochi» bedroht, indem sie einerseits fürchte, aufgrund der Probleme ihres Ehemanns mit letzteren verhaftet, andererseits als alleinstehende Frau gezwungen zu werden, für sie an der Front zu kämpfen. Es sei zudem den frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen. 5.5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 5.2 Was die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, von den Beschwerdeführerinnen «Apochi» bzw. «Apuchi» genannt) anbelangt, vermag - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat - eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Auch der zweiten in Bezug auf die YPG geltend gemachten Befürchtung, aufgrund ihres Ehemanns durch diese verhaftet zu werden, fehlt die Asylrelevanz. So gab die Beschwerdeführerin 1 an, ihr Ehemann habe einerseits geholfen, den Sohn seines Bruders von der YPG zurückzuholen, andererseits habe er die Familie, bei der sein Neffe festgehalten worden sei, bei den Behörden angezeigt. Dies habe die YPG dazu bewogen, ihrem Mann gegen ihn und die Familie gerichtete Drohnachrichten zu schicken. Als Auslöser dieser Drohungen ist jedoch kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, weshalb sie von vornherein keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ferner ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen ist: Die Beschwerdeführerin 1 hat mit ihren Kindern auch nach der Ausreise ihres Mannes noch einige Zeit in Syrien gelebt, ohne dass sich die Drohungen seitens der YPG in irgendeiner Form konkretisiert hätten, weshalb nicht vom Bestehen einer ernsthaften Verfolgungsabsicht auszugehen ist. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift diesbezüglich auch nichts weiter geltend gemacht. 5.3 5.3.1 Bezüglich der Situation geschiedener Frauen in Syrien geht das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Beschwerdevorbringen - nicht generell davon aus, dass der entsprechende Zivilstand einer Frau für sich allein genommen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag (vgl. Urteile des BVGer E-4042/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2; E-5120/2017 E. 7.2.1). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) und vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich die Situation geschiedener Frauen in Syrien schwierig präsentieren kann, ergibt sich daraus nach dem Gesagten nicht generell eine asylrelevante Verfolgung. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen ableiten. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 weiter darauf verweist, ihr Leben in Syrien als geschiedene Frau mit einem unehelichen Kind würde einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, ist festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, allerdings auch die Anforderungen an dessen Annahme hoch sind. Er ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm begründet erscheint, wobei er aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demgegenüber auf gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn Angehörige bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. Urteile des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1; D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.3.2). Die Beschwerdeführerin 1 hat vorliegend nichts vorgebracht, was darauf schliessen lassen würde, sie habe eine objektiv begründete Furcht, in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu erleiden, die einem unerträglichen psychischen Druck gleichkommen, zumal sie sich auch in erster Line auf allgemeine gesellschaftliche Umstände in Syrien bezieht. 5.3.3 Es gilt im Übrigen festzustellen, dass - entgegen der Beschwerdevorbringen - im Fall der Beschwerdeführerin 1 gerade nicht von besonders ungünstigen Umständen ausgegangen werden kann. So versteht sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer in der Schweiz lebenden Familie auch nach ihrer Scheidung grundsätzlich gut, wobei ihr Bruder und ihre Mutter die Scheidung in der Vergangenheit zeitweise explizit vorgeschlagen bzw. gebilligt haben (SEM-Akten [...] und [...]). Auch die Familie ihres (Ex-)Mannes hat sie in verschiedener Hinsicht unterstützt und sie gemäss ihren Aussagen «über alles geliebt und geschätzt» (SEM-Akten [...]). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass ausserhalb der beiden Familien überhaupt jemand Kenntnis von der Scheidung der Beschwerdeführerin 1 haben könnte; vielmehr gab sie selbst an, nicht zu glauben, dass sie in Syrien offiziell als geschieden gelte (SEM-Akte [...]). Das Beschwerdevorbringen, sie gelte mit Sicherheit als geschieden, da ihr Mann erwiesenermassen drei Mal vor ihr das Scheidungswort ausgesprochen habe, steht mithin - wie auch nachfolgend ausgeführt - ihren eigenen Aussagen entgegen. Auch der eingereichte UNHCR-Registerauszug (SEM-Akte [...]) ist nicht geeignet, in Bezug auf den Zivilstand der Beschwerdeführerin 1 etwas Konkretes zu beweisen, ist doch weder ersichtlich, wann der Eintrag erfolgt ist noch auf welchen Informationen er beruht. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörungen in der Schweiz, also fast zwei Jahre nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps im Irak, selbst noch abweichende Angaben zu ihrem Zivilstand machte (SEM-Akten [...] und [...]) beziehungsweise angab zu glauben, sie gelte nicht offiziell als geschieden (...), bleibt fraglich, auf welcher Grundlage sie im in Frage stehenden UNHCR-Register als geschieden registriert wurde. Schlussendlich kann dies nach dem unter E. 5.3.1 und 5.3.2 Gesagten ohnehin offenbleiben. Im Ergebnis trägt die angefochtene Verfügung auch den frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG hinreichend Rechnung. 5.4 Was die in der Beschwerde nachgeschobene Sorge vor Rückkehr und Verfolgung durch ihren (Ex-)Ehemann in Syrien betrifft, so ist diese zumindest objektiv als nicht begründet einzuschätzen. Ihr Ehemann hat sich aus eigenem Antrieb von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen und - unabhängig vom unklaren tatsächlichen Zivilstand in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 - eine andere Frau geheiratet, mit der er im Irak zusammenlebt. Der Beschwerdeführerin 1 hat er, als sich beide noch im Irak befanden, überdies gesagt, sie solle aufhören, Leute zu ihm zu schicken um mit ihm zu reden, sie seien jetzt zwei geschiedene Leute und sie solle ihn in Ruhe lassen (SEM-Akte [...]). Auch wenn es aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin 1 im Lichte der jahrelangen Misshandlungen durch ihren Ehemann nachvollziehbar ist, dass sie sich nach wie vor - auch in der Schweiz (SEM-Akte [...]) - vor ihm fürchtet, sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach diese Furcht objektiv begründet wäre, weshalb das Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. 5.5 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung, die ihr aufgrund der Desertion ihres Bruders H._______ drohe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Akten keine konkreten Hinweise enthalten, wonach die Beschwerdeführerin 1 wegen der Desertion von H._______ im Visier der syrischen Behörden wäre und aufgrund dessen eine asylrelevante Reflexverfolgung zu fürchten hätte. Sofern in der Beschwerde diesbezüglich hauptsächlich vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin 1 habe ihrem Bruder zur Flucht verholfen und mit ihm das Land verlassen, gilt festzuhalten, dass sich ersteres nicht aus den Akten ergibt, sondern sie ausgesagt hat, ihr Bruder habe mit ihrem Ehemann die Ausreise organisiert (SEM-Akte [...]). Im Übrigen ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift, dass die syrischen Behörden von der gemeinsamen Ausreise Kenntnis erlangt hätten. Die Beschwerdeschrift enthält denn auch keinerlei Ausführungen zur Feststellung der Vorinstanz, wonach sich weder aus den Asylakten von H._______ noch derjenigen der Mutter Hinweise ergäben, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihre Familienangehörigen aufgrund der Desertion von H._______ Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätten. Es liegen somit insgesamt keine konkreten Hinweise für das Bestehen einer allfälligen Reflexverfolgung vor, zumal alleine die gemeinsame Ausreise hierfür nicht ausreicht. 5.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Referenzurteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall der Beschwerdeführerinnen zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nichts auf eine asylbeachtliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise hindeutet. 5.7 Schliesslich sind auch die Ausführungen zur veränderten Lage vor Ort nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vor-instanz, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: