Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2018 und der Anhörung vom 15. Oktober 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Kurdin und stamme aus B._______. Am (...) 2008 habe sie geheiratet. Im Jahre 2013 sei sie mit ihrem Ehemann zu dessen Familie nach C._______ geflohen. Dort hätten sie unter prekären Verhältnissen gelebt, es habe keine Arbeit gegeben und viele Leute hätten Hunger gelitten. Die Lage sei äusserst unsicher gewesen. Ihr ältester Bruder D._______ sei seit (...) verschollen. Bereits in Syrien sei es zu Problemen mit ihrem Ehemann gekommen; unter anderem habe dieser ihr gegenüber sexuelle Gewalt angewendet. Etwa Mitte 2015 seien sie und ihr Ehemann in die Türkei geflohen. Dort habe sie in einer (...) gearbeitet. Die Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann hätten zugenommen, so habe er ihr den Arbeitslohn weggenommen. Er habe auch eine zweite Frau geheiratet und dies fälschlicherweise damit begründet, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine Kinder bekommen könne. Als sie von ihm die Scheidung verlangt habe, sei sie von ihm verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Etwa im (...) 2017 habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und fortan versteckt bei einem Arbeitskollegen und dessen Familie gewohnt. Nach einiger Zeit habe ihr Mann jedoch die Adresse ausfindig machen können und sie aufgesucht. Dabei sei es zu einem Streit gekommen und sie sei von ihrem Mann geschlagen und bedroht worden. Ihrer Gastfamilie sei es gelungen, sie aus seiner Gewalt zu befreien. In der Folge habe sie während etwas mehr als acht Monaten bei einer Arbeitskollegin Unterschlupf gefunden. Danach habe sie mit Hilfe von Schleppern circa im (...) 2018 die Türkei in Richtung Griechenland verlassen, wo sie etwa 20 Tage geblieben sei. Am 30. September 2018 sei sie in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihr Mann davon erfahren und ihren Bruder E._______ (N [...]) - welcher am (...) 2018 in der Schweiz Asyl erhalten hat - angerufen. Er habe ihm mitgeteilt, dass er sich niemals von ihr scheiden lassen werde. Im Sommer 2019 habe sie einen syrischen Anwalt kontaktiert, um dort vor Gericht die Scheidung zu beantragen. Ihr Vater kümmere sich in Syrien um die Scheidung. A.b Die Beschwerdeführerin beantragte auf der Schweizer Vertretung in der Türkei zwei Mal (am [...] 2016 sowie am [...] 2016) erfolglos ein humanitäres Visum (vgl. vorinstanzliche Akten A7). A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie einen Arztbericht vom (...) Oktober 2019 ein. B. Am 6. April 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Diskrepanzen zwischen ihren Angaben in den Visumsverfahren sowie dem Asylverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die Scheidung im (...) 2020 nun vollzogen worden sei. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob (Dispositivziffern 4-6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgereicht vom 12. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Arztbericht vom (...) Oktober 2019 bei. E. Mit Verfügung vom 14. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Verfügung vom 4. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht den zu ernennenden Rechtsbeistand mitzuteilen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 14. September 2020 ersuchte die von der Beschwerdeführerin neu mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin um Gutheissung der amtlichen Verbeiständung und ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte sich überdies zum eingereichten Arztbericht und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Eingabe vom 28. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen Auszug aus dem Scheidungsregister sowie dem Melderegister respektive Zivilregister (beides als Kopie und mit Übersetzung) ein. K. Aus organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel des Verfahrensvorsitzes auf den Unterzeichnenden als neuen vorsitzenden Richter. L. Zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin halten sich ebenfalls in der Schweiz auf. Bruder E._______ (N [...]) wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl, Bruder F._______ (N [...]) sowie Schwester G._______ (N [...]) wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. M. Mit Sendung vom 4. Oktober 2021 (Eingang BVGer) informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger. Der Sendung lagen diverse Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin zwecks Ablage in den vorinstanzlichen Akten bei (eine Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts H._______ vom (...) 2021, eine Bestätigung über die Sicherstellung von Dokumenten zuhanden des SEM, eine syrische Identitätskarte, eine syrische Geburtsurkunde, eine syrische Eheurkunde, ein Auszug aus dem syrischen «Einzelzivilregister», eine syrische Scheidungsurkunde, ein syrisches Scheidungsurteil inkl. anwaltlichem Bericht sowie ein Auszug aus dem syrischen Melderegister [syrische Dokumente jeweils im Original inkl. Übersetzung]).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in der Hauptsache aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es seien Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen im Asylverfahren und den Angaben im Visumsverfahren festzustellen. So habe sie im Visumsverfahren - welches zwischen (...) und (...) 2016 stattgefunden habe - unter anderem angegeben, bereits von ihrem Exmann geschieden zu sein. Ihre im rechtlichen Gehör angeführte Erklärung, sie habe im Visumsverfahren angegeben, geschieden zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dass man andernfalls ihren Ehemann kontaktiert hätte, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe sie im Visumsverfahren mit keinem Wort die angeblichen Übergriffe ihres Mannes erwähnt oder auch bloss angetönt. Auch habe sie an der BzP nur erwähnt, Probleme einfacher Art mit ihrem Ehemann gehabt zu haben. Dass er ihr gegenüber sexuelle Gewalt angewendet habe, habe sie nicht erwähnt. Ihre Aussagen in diesen beiden Einvernahmen liessen sich nicht miteinander vereinbaren. Es entstehe der Eindruck, dass sie im Laufe der Verfahren ihre Angaben gesteigert habe, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Weiter habe sie an der BzP angegeben, die Wohnung ihres Mannes vor circa einem Jahr - demgemäss ungefähr im (...) 2017 - verlassen zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 habe sie hingegen erklärt, bereits vom Ehemann getrennt gelebt zu haben, als sie den Visumsantrag eingereicht habe. Demzufolge hätte sie sich bereits mindestens ein Jahr früher als in der BzP angegeben von ihrem Mann getrennt. Somit habe sie auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem sie die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Sodann habe sie an der BzP behauptet, sie sei vor circa (...) Monaten aus der Wohnung der Freundin geflohen, weil ihr Mann die Adresse habe ausfindig machen können. Bei der Anhörung habe sie hingegen hierzu ausgeführt, seit sie sich bei ihrer Freundin versteckt habe, ihrem Mann nie mehr persönlich begegnet zu sein und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt zu haben. Ihr Mann habe ihre Familie angerufen und gesagt, sie sei geflohen und verschwunden. Damit seien auch ihre Angaben zum Motiv für die Ausreise aus der Türkei widersprüchlich ausgefallen. All diese Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich daher, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die von ihrem früheren Ehemann angeblich ausgehende Gefährdung habe durch die Scheidung wohl ohnehin ein Ende gefunden und wäre deshalb kaum mehr aktuell. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers ihrer Geschwister nichts Grundlegendes zu ändern, zumal sie auch an keiner Stelle angegeben habe, wegen ihren Geschwistern verfolgt worden zu sein respektive eine solche Verfolgung zu befürchten. Auch der eingereichte Arztbericht - welcher ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiere - vermöge den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Die Ärzteschaft stütze sich in der Anamnese auf ihre Aussagen ab, ohne deren Glaubhaftigkeit eingehend zu prüfen. Die von ihr geschilderten Nachteile und Entbehrungen betreffend die Situation in Syrien seien sodann Folgen der damaligen, durch Kriegshandlungen verursachten allgemeinen Verhältnisse und als solche aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin betreffend die Diskrepanzen ihrer Aussagen zwischen dem Asyl- und dem Visumsverfahren zunächst auf ihre Stellungnahme vom 16. April 2020. Darin habe sie erwähnt, dass sie den falschen Zivilstand («geschieden» anstatt «getrennt») angekreuzt habe, um zu verhindern, dass man ihren Mann kontaktiere. Hätte er erfahren, dass sie auf der Botschaft ein Visumsgesuch eingereicht hätte, hätte er erneut versucht, sie aufzuspüren. Sie habe sich daher dieser Notlüge bedient. Die Übergriffe ihres Mannes habe sie im Visumsverfahren nicht erwähnt, weil sie habe verhindern wollen, dass man ihr Rückfragen zu ihm stelle. Sodann habe sie an der BzP mit «Problemen einfacher Natur» nicht banale Streitereien gemeint, wie sie in jeder Ehe vorkämen. Bereits in Syrien sei es zu Übergriffen ihres Ehemannes gekommen, jedoch weniger schlimm als später in der Türkei. Da in Syrien noch ihre Familie und Freunde in der Nähe gewesen seien, habe sich ihr Mann nicht getraut, sich so zu benehmen, wie er es später in der Türkei getan habe. Ausserdem habe sie während ihrer Zeit in Syrien noch Hoffnung gehabt, dass es mit der Zeit besser werden würde. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Verlassens der gemeinsamen Wohnung sei auf ihre PTBS hinzuweisen. Gemäss Arztbericht habe sie Konzentrationsschwierigkeiten und leide an Vergesslichkeit. Es sei daher gut möglich, dass sie sich in der Jahreszahl geirrt habe. Ihre widerspruchsbehaftete Aussage an der BzP, wonach ihr Mann sie bei ihrer Freundin anstatt bei ihrem Arbeitskollegen aufgespürt habe, sei ebenfalls auf ihre Vergesslichkeit aufgrund ihrer PTBS und die Stresssituation der Befragung zurückzuführen. Seit sie zu ihrer Freundin in die zweite Wohnung geflohen sei, sei sie ihrem Ex-Mann nie mehr persönlich begegnet. Weiter sei die Annahme des SEM, die Gefährdung habe mit der Scheidung ein Ende gefunden, für sie aufgrund des Erlebten nicht nachvollziehbar. Er respektiere sie auch nach der Scheidung nicht. Ihre Aussagen enthielten Realkennzeichen und die Widersprüche seien bloss auf ihre Traumatisierung zurückzuführen. Den Rückweisungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass das SEM ihre Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und insbesondere den Arztbericht zu Unrecht als untauglich klassifiziert habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Rüge, der Arztbericht vom (...). Oktober 2019 sei als untaugliches Beweismittel klassifiziert und die Kompetenz der betreffenden Fachpersonen in Frage gestellt worden, äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an PTBS leide, könne noch nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Eine PTBS könnte auch auf andere Ursachen wie beispielsweise traumatisierende Kriegserfahrungen - wie sie die Beschwerdeführerin zur Situation in der Region C._______ geschildert habe - zurückzuführen sein.
E. 4.4 In ihrer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre PTBS die widerspruchsbehafteten Aussagen erkläre. Es sei deshalb möglich, dass sie aufgrund der PTBS und der daraus folgenden Konzentrationsschwierigkeiten inklusive Vergesslichkeit im Rahmen ihres Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit (...) beziehungsweise (...) 2020 von ihrem Ex-Mann gerichtlich geschieden. Es gibt nach der Scheidung weder Hinweise auf Drohungen seitens des Ex-Mannes und seiner Familie noch sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ex-Mann ihr bei einer (aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme ohnehin hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nachstellen und sie weiter bedrohen würde. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin verfügt ihr Ex-Mann über sämtliche Telefonnummern ihrer Familienangehörigen (vgl. A18, F69) und habe in der Vergangenheit insbesondere ihren Bruder mehrmals telefonisch kontaktiert (vgl. A18, F67, F75). Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, sie bereits in den gesamten vergangenen Jahren über ihren Bruder, welcher ebenfalls in der Schweiz lebt, zu bedrohen. Nichts dergleichen ist jedoch je vorgefallen. Solche Drohungen sind weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht worden. So habe ihr Ex-Mann ihrer Familie lediglich telefonisch erzählt, dass sie abgehauen respektive mit einem anderen Mann geflohen sei und er eine Scheidung nicht akzeptieren wolle (vgl. A18, F66 ff., F75, F94 f.). Eine Drohung - auch für den Fall der zwischenzeitlich nun vollzogenen Scheidung - ist darin nicht zu erkennen. Weiter scheint ihr Ex-Mann der Scheidung letzten Endes nun sogar selber zugestimmt zu haben. Zudem wisse ihre Familie über die Hintergründe ihrer Scheidung und ihrer Schwierigkeiten mit dem Ex-Mann Bescheid und stehe hinter ihr - ihr Vater habe sich in Syrien sogar um die Scheidung gekümmert und finanziere diese (vgl. A18, F72 ff., F90-93). Sodann war es ihr nun im Hinblick auf ihre erneute Trauung in der Schweiz augenscheinlich ohne Weiteres möglich, diverse Urkunden und Dokumente im Original aus Syrien zu beschaffen (vgl. Bst. M). Sie kann somit auch auf die aktive Unterstützung ihrer Familie zählen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher nicht zu erkennen, wie die behaupteten Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann - selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen - eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin begründen sollte. Darüber hinaus hat sich ihre Situation seither insofern entscheidend verändert, als dass sie nun mit einem Schweizer Bürger liiert ist. Nach dem Gesagten ist daher eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen.
E. 5.3 Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann daher vorliegend offengelassen werden. An dieser Stelle sind der Vollständigkeit halber dennoch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen, welche nebst einzelner Realkennzeichen doch einige - nicht unerhebliche - Unstimmigkeiten aufweisen. So ist hinsichtlich ihres Visumsantrags nicht nur mit dem SEM festzustellen, dass sie entgegen ihren Ausführungen angegeben hat, geschieden zu sein, sie hat darüber hinaus auch ihre damalige Wohnsituation mit ihrem Ex-Mann anders geschildert. So hat sie angegeben, sie und ihr Mann würden beide arbeiten und könnten sich so die Miete für eine Wohnung mit fünf anderen Personen teilen - an der Anhörung erwähnte sie an keiner Stelle, gemeinsam mit ihrem Mann in einer Wohngemeinschaft gelebt zu haben. Auch führte sie im Detail auf, was sie und ihr Mann (demnach gemeinsam) erfolglos alles unternommen hätten, um sich bei den türkischen Behörden zu registrieren. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu ihren Vorbringen, ihr Mann habe ihr sämtlichen Lohn abgenommen und sie absichtlich nicht bei den türkischen Behörden registrieren lassen, jedoch selber einen Flüchtlingsausweis besessen (vgl. A8, Ziff. 1.14, Ziff. 5.02; A18, F44, F48). Ebenfalls zu bestätigen wäre der Widerspruch betreffend die Frage, ob ihr Ex-Mann sie nun an der Adresse ihrer Freundin habe ausfindig machen können oder ob sie seit den Ereignissen bei ihrem Arbeitskollegen und dessen Familie keinerlei Kontakt mit ihm mehr gehabt habe. Ebenso ist fraglich, wie die Beschwerdeführerin - nebst dem Verkauf ihres Schmucks - mit ihrem Ersparten aus der Arbeitstätigkeit in der Türkei ihre Ausreise habe finanzieren können, wo doch ihr Ehemann ihr stets sämtlichen Lohn abgenommen habe. Eine abschliessende Würdigung ist jedoch vorliegend aufgrund der ohnehin fehlenden Asylrelevanz nicht angezeigt.
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 6.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person potenziell auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ergibt eine solche vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. BVGE 2013/37; ebenso EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a).
E. 7.1 Eine vorfrageweise Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt, dass als Anspruchsgrundlage in erster Linie Art. 8 EMRK in Betracht zu ziehen ist, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2021 den Schweizer Staatsangehörigen I._______ geheiratet. Damit kann sie sich auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Sie hat damit die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Es ist davon auszugehen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Diesfalls sind die Bedingungen für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels betreffend die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin sämtliche sich aus den massgeblichen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, wird durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen sein.
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2) erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung ist die Beschwerde aufgrund des vorfrageweise zu bejahenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechende Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Staatsangehörigen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung stattgefunden hat. Die angeordnete Wegweisung durch das SEM ist demzufolge damals zu Recht erfolgt, auch wenn sie zum heutigen Zeitpunkt (mangels Zuständigkeit der Asylbehörden) aufzuheben ist.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung hat sie obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen gewertet.
E. 10.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch kein Aufwand erkennbar, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war, da ausser der Mandatsanzeige vom 14. September 2020 und dem mit der Stellungnahme vom 28. September 2020 verbundenen Aktenstudium kein Aufwand erwachsen zu sein scheint. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist demnach abzusehen.
E. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 wurde überdies MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung derselben kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift vom 12. August 2020 selber verfasst hat und sich der Vertretungsaufwand daher auf die Mandatsanzeige vom 14. September 2020 sowie die Stellungnahme vom 28. September 2020 beschränkt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 225.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 225.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4042/2020 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2018 und der Anhörung vom 15. Oktober 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Kurdin und stamme aus B._______. Am (...) 2008 habe sie geheiratet. Im Jahre 2013 sei sie mit ihrem Ehemann zu dessen Familie nach C._______ geflohen. Dort hätten sie unter prekären Verhältnissen gelebt, es habe keine Arbeit gegeben und viele Leute hätten Hunger gelitten. Die Lage sei äusserst unsicher gewesen. Ihr ältester Bruder D._______ sei seit (...) verschollen. Bereits in Syrien sei es zu Problemen mit ihrem Ehemann gekommen; unter anderem habe dieser ihr gegenüber sexuelle Gewalt angewendet. Etwa Mitte 2015 seien sie und ihr Ehemann in die Türkei geflohen. Dort habe sie in einer (...) gearbeitet. Die Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann hätten zugenommen, so habe er ihr den Arbeitslohn weggenommen. Er habe auch eine zweite Frau geheiratet und dies fälschlicherweise damit begründet, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine Kinder bekommen könne. Als sie von ihm die Scheidung verlangt habe, sei sie von ihm verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Etwa im (...) 2017 habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und fortan versteckt bei einem Arbeitskollegen und dessen Familie gewohnt. Nach einiger Zeit habe ihr Mann jedoch die Adresse ausfindig machen können und sie aufgesucht. Dabei sei es zu einem Streit gekommen und sie sei von ihrem Mann geschlagen und bedroht worden. Ihrer Gastfamilie sei es gelungen, sie aus seiner Gewalt zu befreien. In der Folge habe sie während etwas mehr als acht Monaten bei einer Arbeitskollegin Unterschlupf gefunden. Danach habe sie mit Hilfe von Schleppern circa im (...) 2018 die Türkei in Richtung Griechenland verlassen, wo sie etwa 20 Tage geblieben sei. Am 30. September 2018 sei sie in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihr Mann davon erfahren und ihren Bruder E._______ (N [...]) - welcher am (...) 2018 in der Schweiz Asyl erhalten hat - angerufen. Er habe ihm mitgeteilt, dass er sich niemals von ihr scheiden lassen werde. Im Sommer 2019 habe sie einen syrischen Anwalt kontaktiert, um dort vor Gericht die Scheidung zu beantragen. Ihr Vater kümmere sich in Syrien um die Scheidung. A.b Die Beschwerdeführerin beantragte auf der Schweizer Vertretung in der Türkei zwei Mal (am [...] 2016 sowie am [...] 2016) erfolglos ein humanitäres Visum (vgl. vorinstanzliche Akten A7). A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie einen Arztbericht vom (...) Oktober 2019 ein. B. Am 6. April 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Diskrepanzen zwischen ihren Angaben in den Visumsverfahren sowie dem Asylverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die Scheidung im (...) 2020 nun vollzogen worden sei. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob (Dispositivziffern 4-6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgereicht vom 12. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Arztbericht vom (...) Oktober 2019 bei. E. Mit Verfügung vom 14. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Verfügung vom 4. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht den zu ernennenden Rechtsbeistand mitzuteilen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 14. September 2020 ersuchte die von der Beschwerdeführerin neu mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin um Gutheissung der amtlichen Verbeiständung und ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte sich überdies zum eingereichten Arztbericht und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Eingabe vom 28. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen Auszug aus dem Scheidungsregister sowie dem Melderegister respektive Zivilregister (beides als Kopie und mit Übersetzung) ein. K. Aus organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel des Verfahrensvorsitzes auf den Unterzeichnenden als neuen vorsitzenden Richter. L. Zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin halten sich ebenfalls in der Schweiz auf. Bruder E._______ (N [...]) wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl, Bruder F._______ (N [...]) sowie Schwester G._______ (N [...]) wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. M. Mit Sendung vom 4. Oktober 2021 (Eingang BVGer) informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger. Der Sendung lagen diverse Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin zwecks Ablage in den vorinstanzlichen Akten bei (eine Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts H._______ vom (...) 2021, eine Bestätigung über die Sicherstellung von Dokumenten zuhanden des SEM, eine syrische Identitätskarte, eine syrische Geburtsurkunde, eine syrische Eheurkunde, ein Auszug aus dem syrischen «Einzelzivilregister», eine syrische Scheidungsurkunde, ein syrisches Scheidungsurteil inkl. anwaltlichem Bericht sowie ein Auszug aus dem syrischen Melderegister [syrische Dokumente jeweils im Original inkl. Übersetzung]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in der Hauptsache aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es seien Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen im Asylverfahren und den Angaben im Visumsverfahren festzustellen. So habe sie im Visumsverfahren - welches zwischen (...) und (...) 2016 stattgefunden habe - unter anderem angegeben, bereits von ihrem Exmann geschieden zu sein. Ihre im rechtlichen Gehör angeführte Erklärung, sie habe im Visumsverfahren angegeben, geschieden zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dass man andernfalls ihren Ehemann kontaktiert hätte, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe sie im Visumsverfahren mit keinem Wort die angeblichen Übergriffe ihres Mannes erwähnt oder auch bloss angetönt. Auch habe sie an der BzP nur erwähnt, Probleme einfacher Art mit ihrem Ehemann gehabt zu haben. Dass er ihr gegenüber sexuelle Gewalt angewendet habe, habe sie nicht erwähnt. Ihre Aussagen in diesen beiden Einvernahmen liessen sich nicht miteinander vereinbaren. Es entstehe der Eindruck, dass sie im Laufe der Verfahren ihre Angaben gesteigert habe, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Weiter habe sie an der BzP angegeben, die Wohnung ihres Mannes vor circa einem Jahr - demgemäss ungefähr im (...) 2017 - verlassen zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 habe sie hingegen erklärt, bereits vom Ehemann getrennt gelebt zu haben, als sie den Visumsantrag eingereicht habe. Demzufolge hätte sie sich bereits mindestens ein Jahr früher als in der BzP angegeben von ihrem Mann getrennt. Somit habe sie auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem sie die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Sodann habe sie an der BzP behauptet, sie sei vor circa (...) Monaten aus der Wohnung der Freundin geflohen, weil ihr Mann die Adresse habe ausfindig machen können. Bei der Anhörung habe sie hingegen hierzu ausgeführt, seit sie sich bei ihrer Freundin versteckt habe, ihrem Mann nie mehr persönlich begegnet zu sein und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt zu haben. Ihr Mann habe ihre Familie angerufen und gesagt, sie sei geflohen und verschwunden. Damit seien auch ihre Angaben zum Motiv für die Ausreise aus der Türkei widersprüchlich ausgefallen. All diese Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich daher, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die von ihrem früheren Ehemann angeblich ausgehende Gefährdung habe durch die Scheidung wohl ohnehin ein Ende gefunden und wäre deshalb kaum mehr aktuell. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers ihrer Geschwister nichts Grundlegendes zu ändern, zumal sie auch an keiner Stelle angegeben habe, wegen ihren Geschwistern verfolgt worden zu sein respektive eine solche Verfolgung zu befürchten. Auch der eingereichte Arztbericht - welcher ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiere - vermöge den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Die Ärzteschaft stütze sich in der Anamnese auf ihre Aussagen ab, ohne deren Glaubhaftigkeit eingehend zu prüfen. Die von ihr geschilderten Nachteile und Entbehrungen betreffend die Situation in Syrien seien sodann Folgen der damaligen, durch Kriegshandlungen verursachten allgemeinen Verhältnisse und als solche aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin betreffend die Diskrepanzen ihrer Aussagen zwischen dem Asyl- und dem Visumsverfahren zunächst auf ihre Stellungnahme vom 16. April 2020. Darin habe sie erwähnt, dass sie den falschen Zivilstand («geschieden» anstatt «getrennt») angekreuzt habe, um zu verhindern, dass man ihren Mann kontaktiere. Hätte er erfahren, dass sie auf der Botschaft ein Visumsgesuch eingereicht hätte, hätte er erneut versucht, sie aufzuspüren. Sie habe sich daher dieser Notlüge bedient. Die Übergriffe ihres Mannes habe sie im Visumsverfahren nicht erwähnt, weil sie habe verhindern wollen, dass man ihr Rückfragen zu ihm stelle. Sodann habe sie an der BzP mit «Problemen einfacher Natur» nicht banale Streitereien gemeint, wie sie in jeder Ehe vorkämen. Bereits in Syrien sei es zu Übergriffen ihres Ehemannes gekommen, jedoch weniger schlimm als später in der Türkei. Da in Syrien noch ihre Familie und Freunde in der Nähe gewesen seien, habe sich ihr Mann nicht getraut, sich so zu benehmen, wie er es später in der Türkei getan habe. Ausserdem habe sie während ihrer Zeit in Syrien noch Hoffnung gehabt, dass es mit der Zeit besser werden würde. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Verlassens der gemeinsamen Wohnung sei auf ihre PTBS hinzuweisen. Gemäss Arztbericht habe sie Konzentrationsschwierigkeiten und leide an Vergesslichkeit. Es sei daher gut möglich, dass sie sich in der Jahreszahl geirrt habe. Ihre widerspruchsbehaftete Aussage an der BzP, wonach ihr Mann sie bei ihrer Freundin anstatt bei ihrem Arbeitskollegen aufgespürt habe, sei ebenfalls auf ihre Vergesslichkeit aufgrund ihrer PTBS und die Stresssituation der Befragung zurückzuführen. Seit sie zu ihrer Freundin in die zweite Wohnung geflohen sei, sei sie ihrem Ex-Mann nie mehr persönlich begegnet. Weiter sei die Annahme des SEM, die Gefährdung habe mit der Scheidung ein Ende gefunden, für sie aufgrund des Erlebten nicht nachvollziehbar. Er respektiere sie auch nach der Scheidung nicht. Ihre Aussagen enthielten Realkennzeichen und die Widersprüche seien bloss auf ihre Traumatisierung zurückzuführen. Den Rückweisungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass das SEM ihre Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und insbesondere den Arztbericht zu Unrecht als untauglich klassifiziert habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Rüge, der Arztbericht vom (...). Oktober 2019 sei als untaugliches Beweismittel klassifiziert und die Kompetenz der betreffenden Fachpersonen in Frage gestellt worden, äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an PTBS leide, könne noch nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Eine PTBS könnte auch auf andere Ursachen wie beispielsweise traumatisierende Kriegserfahrungen - wie sie die Beschwerdeführerin zur Situation in der Region C._______ geschildert habe - zurückzuführen sein. 4.4 In ihrer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre PTBS die widerspruchsbehafteten Aussagen erkläre. Es sei deshalb möglich, dass sie aufgrund der PTBS und der daraus folgenden Konzentrationsschwierigkeiten inklusive Vergesslichkeit im Rahmen ihres Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit (...) beziehungsweise (...) 2020 von ihrem Ex-Mann gerichtlich geschieden. Es gibt nach der Scheidung weder Hinweise auf Drohungen seitens des Ex-Mannes und seiner Familie noch sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ex-Mann ihr bei einer (aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme ohnehin hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nachstellen und sie weiter bedrohen würde. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin verfügt ihr Ex-Mann über sämtliche Telefonnummern ihrer Familienangehörigen (vgl. A18, F69) und habe in der Vergangenheit insbesondere ihren Bruder mehrmals telefonisch kontaktiert (vgl. A18, F67, F75). Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, sie bereits in den gesamten vergangenen Jahren über ihren Bruder, welcher ebenfalls in der Schweiz lebt, zu bedrohen. Nichts dergleichen ist jedoch je vorgefallen. Solche Drohungen sind weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht worden. So habe ihr Ex-Mann ihrer Familie lediglich telefonisch erzählt, dass sie abgehauen respektive mit einem anderen Mann geflohen sei und er eine Scheidung nicht akzeptieren wolle (vgl. A18, F66 ff., F75, F94 f.). Eine Drohung - auch für den Fall der zwischenzeitlich nun vollzogenen Scheidung - ist darin nicht zu erkennen. Weiter scheint ihr Ex-Mann der Scheidung letzten Endes nun sogar selber zugestimmt zu haben. Zudem wisse ihre Familie über die Hintergründe ihrer Scheidung und ihrer Schwierigkeiten mit dem Ex-Mann Bescheid und stehe hinter ihr - ihr Vater habe sich in Syrien sogar um die Scheidung gekümmert und finanziere diese (vgl. A18, F72 ff., F90-93). Sodann war es ihr nun im Hinblick auf ihre erneute Trauung in der Schweiz augenscheinlich ohne Weiteres möglich, diverse Urkunden und Dokumente im Original aus Syrien zu beschaffen (vgl. Bst. M). Sie kann somit auch auf die aktive Unterstützung ihrer Familie zählen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher nicht zu erkennen, wie die behaupteten Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann - selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen - eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin begründen sollte. Darüber hinaus hat sich ihre Situation seither insofern entscheidend verändert, als dass sie nun mit einem Schweizer Bürger liiert ist. Nach dem Gesagten ist daher eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. 5.3 Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann daher vorliegend offengelassen werden. An dieser Stelle sind der Vollständigkeit halber dennoch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen, welche nebst einzelner Realkennzeichen doch einige - nicht unerhebliche - Unstimmigkeiten aufweisen. So ist hinsichtlich ihres Visumsantrags nicht nur mit dem SEM festzustellen, dass sie entgegen ihren Ausführungen angegeben hat, geschieden zu sein, sie hat darüber hinaus auch ihre damalige Wohnsituation mit ihrem Ex-Mann anders geschildert. So hat sie angegeben, sie und ihr Mann würden beide arbeiten und könnten sich so die Miete für eine Wohnung mit fünf anderen Personen teilen - an der Anhörung erwähnte sie an keiner Stelle, gemeinsam mit ihrem Mann in einer Wohngemeinschaft gelebt zu haben. Auch führte sie im Detail auf, was sie und ihr Mann (demnach gemeinsam) erfolglos alles unternommen hätten, um sich bei den türkischen Behörden zu registrieren. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu ihren Vorbringen, ihr Mann habe ihr sämtlichen Lohn abgenommen und sie absichtlich nicht bei den türkischen Behörden registrieren lassen, jedoch selber einen Flüchtlingsausweis besessen (vgl. A8, Ziff. 1.14, Ziff. 5.02; A18, F44, F48). Ebenfalls zu bestätigen wäre der Widerspruch betreffend die Frage, ob ihr Ex-Mann sie nun an der Adresse ihrer Freundin habe ausfindig machen können oder ob sie seit den Ereignissen bei ihrem Arbeitskollegen und dessen Familie keinerlei Kontakt mit ihm mehr gehabt habe. Ebenso ist fraglich, wie die Beschwerdeführerin - nebst dem Verkauf ihres Schmucks - mit ihrem Ersparten aus der Arbeitstätigkeit in der Türkei ihre Ausreise habe finanzieren können, wo doch ihr Ehemann ihr stets sämtlichen Lohn abgenommen habe. Eine abschliessende Würdigung ist jedoch vorliegend aufgrund der ohnehin fehlenden Asylrelevanz nicht angezeigt. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 6.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person potenziell auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ergibt eine solche vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. BVGE 2013/37; ebenso EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a). 7. 7.1 Eine vorfrageweise Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt, dass als Anspruchsgrundlage in erster Linie Art. 8 EMRK in Betracht zu ziehen ist, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2021 den Schweizer Staatsangehörigen I._______ geheiratet. Damit kann sie sich auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Sie hat damit die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Es ist davon auszugehen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Diesfalls sind die Bedingungen für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels betreffend die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin sämtliche sich aus den massgeblichen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, wird durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen sein.
8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2) erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung ist die Beschwerde aufgrund des vorfrageweise zu bejahenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechende Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Staatsangehörigen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung stattgefunden hat. Die angeordnete Wegweisung durch das SEM ist demzufolge damals zu Recht erfolgt, auch wenn sie zum heutigen Zeitpunkt (mangels Zuständigkeit der Asylbehörden) aufzuheben ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung hat sie obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen gewertet. 10.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch kein Aufwand erkennbar, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war, da ausser der Mandatsanzeige vom 14. September 2020 und dem mit der Stellungnahme vom 28. September 2020 verbundenen Aktenstudium kein Aufwand erwachsen zu sein scheint. Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist demnach abzusehen. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 wurde überdies MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung derselben kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift vom 12. August 2020 selber verfasst hat und sich der Vertretungsaufwand daher auf die Mandatsanzeige vom 14. September 2020 sowie die Stellungnahme vom 28. September 2020 beschränkt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 225.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
3. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 225.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori