opencaselaw.ch

E-1187/2018

E-1187/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie aus Kamischli, suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 7. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Kriegssituation ausgereist. Anlässlich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. Januar 2018 brachte er im Wesentlichen das Folgende vor. In Damaskus, wo er studiert habe, habe er zusammen mit Studienkollegen eine Studentenbewegung ("[...]") gegründet und an Demonstrationen teilgenommen. Nach der ersten Prüfungsrunde sei er Mitte 2012 nach Kamischli zurückgekehrt, wo er telefonisch erfahren habe, dass ein Kollege der Bewegung vom Regime festgenommen und verhört worden sei. Daraufhin habe er sein Studium abgebrochen und sei nicht - wie ursprünglich geplant - nach Damaskus zurückgekehrt. Bereits (...) habe er einen Antrag für die Ausstellung des Militärbüchleins gestellt. Damals habe er eine Bestätigung erhalten, wonach er als einziger Sohn der Familie vorübergehend von der Dienstpflicht befreit worden sei. Nach seiner Rückkehr von Damaskus hätte er weitere für die Ausstellung des Militärbüchleins notwendige Dokumente einreichen sollen, die er jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Al-Hassaka nicht beigebracht habe. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) habe inzwischen ebenfalls begonnen Leute zu rekrutieren, weshalb er sich bei Verwandten in Nachbarsdörfern aufgehalten habe. Das Regime und die YPG hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 7. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der Erstbefragung die Kriegssituation und die schlechten Lebensbedingungen in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (SEM-Akten, A7, S. 6 und Beschwerde, S. 5). Zudem führte er am Rande aus, dass jeweils der einzige Sohn einer Familie vom Militärdienst befreit werde und dass er persönlich keine Probleme mit den Behörden beziehungsweise der Regierung gehabt habe (SEM-Akten, A7, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist der Glaubhaftigkeit der erst in der Zweitbefragung und auf Beschwerdeebene geltend gemachten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen (EMARK 1993/3). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Kriegssituation ausgereist, keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (SEM-Akten, A7, S. 6). Was die angeblichen Demonstrationsteilnahmen anbelangt, hat der Beschwerdeführer diese in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Zwischen denjenigen in Damaskus und der Ausreise im Jahr 2015 würde ohnehin der zeitliche Kausalzusammenhang fehlen. Die Teilnahme an der friedlichen Demonstration in Kamischli, an welcher der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt gehabt haben will, wurde ebenfalls erst während der Zweitbefragung geltend gemacht. Zudem will sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Dörfern versteckt gehalten haben, was im Widerspruch zu einer Exponierung an einer Demonstration steht (SEM-Akten, A25, S. 16, F95). Den Militärdienst betreffend führte er in beiden Befragungen aus, der einzige Sohn einer Familie werde normalerweise nicht aufgeboten, er sei nicht aufgeboten worden (SEM-Akten, A7, S. 6 und z. B. A25, S. 20). Im heutigen Zeitpunkt steht im Übrigen noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde (hierzu würde er das Militärbüchlein benötigen, um es beim Arzt vorzulegen: SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014). So bleibt es auch auf Beschwerdeebene bei einer reinen Spekulation, dass der Beschwerdeführer "trotz seines Status als Einzelsohn rekrutiert werden könnte" (Beschwerde, S. 16). Sodann trifft zu, dass eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag (Urteile des BVGer D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Was die angebliche Suche aufgrund der Mitgliedschaft in der Studentenvereinigung anbelangt, erschöpft sich auch diese in reinen Vermutungen. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Ausreise. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So ist die Behauptung falsch, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die Demonstration von Anhängern Barzanis zu würdigen (siehe angefochtenen Verfügung, S. 4). Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Andere Gehörsverletzungen sind keine ersichtlich. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mündlich und schriftlich, all seine Asylgründe dargelegt zu haben und keine weiteren als diese zu haben (SEM-Akten, A7, S. 6). Mithin ist die Dauer der Befragung nicht zu beanstanden. Es ist von der Vollständigkeit des Befragungsprotokolls auszugehen. Der Hinweis "GS wiederholt sich" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine reine Wiederholung handelte, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte. Übersetzungsprobleme sind keine ersichtlich. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, deren Kenntnisnahme er ebenfalls unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A7, S. 2). So wurde ihm bereits in der Erstbefragung erklärt, dass sich ungenaue, lückenhafte oder falsche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken und, dass er für seine Ausführungen - was er sagt und was er nicht sagt - Verantwortung trägt (SEM-Akten, A7, S. 2). Es kann ausgeschlossen werden, dass er aufgrund von Angst das Wesentliche in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnte, zumal er darauf hingewiesen wurde, dass alle an der Befragung Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln (SEM-Akten, A7, S. 1). Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt, dass es sich - im Vergleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen im Exil aktiven Oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich ohnehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1187/2018 Urteil vom 26. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie aus Kamischli, suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 7. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Kriegssituation ausgereist. Anlässlich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. Januar 2018 brachte er im Wesentlichen das Folgende vor. In Damaskus, wo er studiert habe, habe er zusammen mit Studienkollegen eine Studentenbewegung ("[...]") gegründet und an Demonstrationen teilgenommen. Nach der ersten Prüfungsrunde sei er Mitte 2012 nach Kamischli zurückgekehrt, wo er telefonisch erfahren habe, dass ein Kollege der Bewegung vom Regime festgenommen und verhört worden sei. Daraufhin habe er sein Studium abgebrochen und sei nicht - wie ursprünglich geplant - nach Damaskus zurückgekehrt. Bereits (...) habe er einen Antrag für die Ausstellung des Militärbüchleins gestellt. Damals habe er eine Bestätigung erhalten, wonach er als einziger Sohn der Familie vorübergehend von der Dienstpflicht befreit worden sei. Nach seiner Rückkehr von Damaskus hätte er weitere für die Ausstellung des Militärbüchleins notwendige Dokumente einreichen sollen, die er jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Al-Hassaka nicht beigebracht habe. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) habe inzwischen ebenfalls begonnen Leute zu rekrutieren, weshalb er sich bei Verwandten in Nachbarsdörfern aufgehalten habe. Das Regime und die YPG hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 7. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der Erstbefragung die Kriegssituation und die schlechten Lebensbedingungen in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (SEM-Akten, A7, S. 6 und Beschwerde, S. 5). Zudem führte er am Rande aus, dass jeweils der einzige Sohn einer Familie vom Militärdienst befreit werde und dass er persönlich keine Probleme mit den Behörden beziehungsweise der Regierung gehabt habe (SEM-Akten, A7, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist der Glaubhaftigkeit der erst in der Zweitbefragung und auf Beschwerdeebene geltend gemachten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen (EMARK 1993/3). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Kriegssituation ausgereist, keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (SEM-Akten, A7, S. 6). Was die angeblichen Demonstrationsteilnahmen anbelangt, hat der Beschwerdeführer diese in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Zwischen denjenigen in Damaskus und der Ausreise im Jahr 2015 würde ohnehin der zeitliche Kausalzusammenhang fehlen. Die Teilnahme an der friedlichen Demonstration in Kamischli, an welcher der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt gehabt haben will, wurde ebenfalls erst während der Zweitbefragung geltend gemacht. Zudem will sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Dörfern versteckt gehalten haben, was im Widerspruch zu einer Exponierung an einer Demonstration steht (SEM-Akten, A25, S. 16, F95). Den Militärdienst betreffend führte er in beiden Befragungen aus, der einzige Sohn einer Familie werde normalerweise nicht aufgeboten, er sei nicht aufgeboten worden (SEM-Akten, A7, S. 6 und z. B. A25, S. 20). Im heutigen Zeitpunkt steht im Übrigen noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde (hierzu würde er das Militärbüchlein benötigen, um es beim Arzt vorzulegen: SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014). So bleibt es auch auf Beschwerdeebene bei einer reinen Spekulation, dass der Beschwerdeführer "trotz seines Status als Einzelsohn rekrutiert werden könnte" (Beschwerde, S. 16). Sodann trifft zu, dass eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag (Urteile des BVGer D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Was die angebliche Suche aufgrund der Mitgliedschaft in der Studentenvereinigung anbelangt, erschöpft sich auch diese in reinen Vermutungen. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Ausreise. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So ist die Behauptung falsch, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die Demonstration von Anhängern Barzanis zu würdigen (siehe angefochtenen Verfügung, S. 4). Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Andere Gehörsverletzungen sind keine ersichtlich. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mündlich und schriftlich, all seine Asylgründe dargelegt zu haben und keine weiteren als diese zu haben (SEM-Akten, A7, S. 6). Mithin ist die Dauer der Befragung nicht zu beanstanden. Es ist von der Vollständigkeit des Befragungsprotokolls auszugehen. Der Hinweis "GS wiederholt sich" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine reine Wiederholung handelte, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte. Übersetzungsprobleme sind keine ersichtlich. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, deren Kenntnisnahme er ebenfalls unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A7, S. 2). So wurde ihm bereits in der Erstbefragung erklärt, dass sich ungenaue, lückenhafte oder falsche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken und, dass er für seine Ausführungen - was er sagt und was er nicht sagt - Verantwortung trägt (SEM-Akten, A7, S. 2). Es kann ausgeschlossen werden, dass er aufgrund von Angst das Wesentliche in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnte, zumal er darauf hingewiesen wurde, dass alle an der Befragung Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln (SEM-Akten, A7, S. 1). Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt, dass es sich - im Vergleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen im Exil aktiven Oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich ohnehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: