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E-2215/2018

E-2215/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. August 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi aus dem Bezirk Derik. Als Ajnabi habe er in Syrien keine Rechte gehabt. Die syrische Staatsbürgerschaft habe er nicht beantragt, um nicht Militärdienst leisten zu müssen. Zudem habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) damit begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Um nicht aktiv am Krieg teilnehmen zu müssen, habe er Syrien im Februar 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. März 2018 (zugestellt am 20. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. März 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Schreiben vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Sozialhilfebestätigung nach. E. Mit Schreiben vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 7). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details, wie namentlich ein Angriff der YPG auf ein Dorf nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.

E. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehenden Aktenstücken (A25/2 [E-Mail-Korrespondenz betreffend die interne Suche nach Dokumenten], A26/3 [ebd.], A28/1 [ebd.] und A29/2 [ebd.]) handelt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter das Ergebnis der erfolglosen internen Dokumentensuche transparent kommuniziert, was die Beschwerde selbst zeigt (Beschwerde, S. 5, Schreiben des SEM vom 21. und 23. August 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, SEM-Akten, A30/2, Schreiben des SEM an das Strassenverkehrsamt Aarau vom 23. August 2017, SEM-Akten, A32/3, angefochtene Verfügung, "interne Suchaktionen", S. 2). Die Vorinstanz hat die Dokumente nicht "widerrechtlich ignoriert". Dem Beschwerdeführer ist auch kein Nachteil aus dem Verlust der Dokumente entstanden (siehe etwa SEM-Akten, A32/3, Schreiben, mittels dessen das SEM das Strassenverkehrsamt ausdrücklich darauf hinweist, durch den Verlust der Dokumente "der antragstellenden Person keinen Nachteil erwachsen zu lassen und seinem Gesuch zur Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis stattzugeben", SEM-Akten, A32/3, S. 2). Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4). Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Der Rüge, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist aktenwidrig. So hat die Vorinstanz alle eingereichten Unterlagen genau aufgelistet und - soweit rechtserheblich - berücksichtigt. Ferner kann der Beschwerdeführer vorliegend - wie zu zeigen sein wird (E. 7) - aus den Akten anderer Familienangehöriger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz das Dossier des Bruders erwähnt hat, bestätigt die Beschwerde selbst ("Das SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung den Bruder des Beschwerdeführers und dessen N-Nummer ([...]) erwähnt", Beschwerde, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz - sofern notwendig - die entsprechenden Dossiers beigezogen hat. Im Übrigen geht es vorliegend - im Unterschied zu der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde, S. 7) - nicht um ein konkretes Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, die einen Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie mit erhöhtem, aktivem politischen Profil stammt. Es ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Verweiserdossiers beruft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist ferner ebenfalls festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer - der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der "Abklärungspflicht". Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30).

E. 7 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens der YPG anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag (statt vieler Urteile des BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Im Übrigen will der Beschwerdeführer auch keinen persönlichen Kontakt mit der YPG gehabt haben (SEM-Akten, A33, S. 8, F60 f.). Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz nicht auf die Intensität der disziplinarischen Massnahmen seitens der YPG eingehen. Die entsprechende Rüge geht ins Leere. So auch die Beschwerdeausführungen und Verweise auf einen Bericht aus dem Jahr 2015. Sodann trifft zu, dass Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen und - im Unterschied zu Maktumin - seit 2011 die Möglichkeit haben, die syrische Staatsangehörigkeit zu beantragen (z. B. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.4). Der Erklärung, der Beschwerdeführer habe die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil er befürchtet habe, zwangsrekrutiert zu werden, ändert hieran nichts. Dies untermauert vielmehr, dass er keinen Militärdienst leisten musste, was er selbst bestätigte (SEM-Akten, A33, S. 5, F27). Im Übrigen steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er als diensttauglich erachtet und dementsprechend überhaupt der Wehrpflicht unterstehen würde. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit ohnehin weitgehend verzichten (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15, vor diesem Hintergrund greifen auch die sich auf einen Bericht aus dem Jahr 2013 gestützten Beschwerdeausführungen zu kurz, insb. Beschwerde, S. 13). So bleibt es denn auch auf Beschwerdeebene bei einer ins Leere gehenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer "bei der Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft von der syrischen Regierung in den Militärdienst zwangsrekrutiert werden könnte" (Beschwerde, S. 8). Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb. Beschwerde, S. 17 f.). Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akten, A33, S. 7, F51 f.). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist - wie bereits erwähnt - davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen und, indem er sich nicht hat einbürgern lassen, gemäss eigenen Angaben keinen Militärdienst zu leisten hat (SEM-Akten, A33, S. 5, F27). Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung ist mit deren Einreichung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2215/2018 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. August 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi aus dem Bezirk Derik. Als Ajnabi habe er in Syrien keine Rechte gehabt. Die syrische Staatsbürgerschaft habe er nicht beantragt, um nicht Militärdienst leisten zu müssen. Zudem habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) damit begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Um nicht aktiv am Krieg teilnehmen zu müssen, habe er Syrien im Februar 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. März 2018 (zugestellt am 20. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. März 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Schreiben vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Sozialhilfebestätigung nach. E. Mit Schreiben vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 7). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details, wie namentlich ein Angriff der YPG auf ein Dorf nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehenden Aktenstücken (A25/2 [E-Mail-Korrespondenz betreffend die interne Suche nach Dokumenten], A26/3 [ebd.], A28/1 [ebd.] und A29/2 [ebd.]) handelt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter das Ergebnis der erfolglosen internen Dokumentensuche transparent kommuniziert, was die Beschwerde selbst zeigt (Beschwerde, S. 5, Schreiben des SEM vom 21. und 23. August 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, SEM-Akten, A30/2, Schreiben des SEM an das Strassenverkehrsamt Aarau vom 23. August 2017, SEM-Akten, A32/3, angefochtene Verfügung, "interne Suchaktionen", S. 2). Die Vorinstanz hat die Dokumente nicht "widerrechtlich ignoriert". Dem Beschwerdeführer ist auch kein Nachteil aus dem Verlust der Dokumente entstanden (siehe etwa SEM-Akten, A32/3, Schreiben, mittels dessen das SEM das Strassenverkehrsamt ausdrücklich darauf hinweist, durch den Verlust der Dokumente "der antragstellenden Person keinen Nachteil erwachsen zu lassen und seinem Gesuch zur Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis stattzugeben", SEM-Akten, A32/3, S. 2). Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4). Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Der Rüge, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist aktenwidrig. So hat die Vorinstanz alle eingereichten Unterlagen genau aufgelistet und - soweit rechtserheblich - berücksichtigt. Ferner kann der Beschwerdeführer vorliegend - wie zu zeigen sein wird (E. 7) - aus den Akten anderer Familienangehöriger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz das Dossier des Bruders erwähnt hat, bestätigt die Beschwerde selbst ("Das SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung den Bruder des Beschwerdeführers und dessen N-Nummer ([...]) erwähnt", Beschwerde, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz - sofern notwendig - die entsprechenden Dossiers beigezogen hat. Im Übrigen geht es vorliegend - im Unterschied zu der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde, S. 7) - nicht um ein konkretes Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, die einen Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie mit erhöhtem, aktivem politischen Profil stammt. Es ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Verweiserdossiers beruft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist ferner ebenfalls festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer - der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der "Abklärungspflicht". Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30).

7. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens der YPG anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag (statt vieler Urteile des BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Im Übrigen will der Beschwerdeführer auch keinen persönlichen Kontakt mit der YPG gehabt haben (SEM-Akten, A33, S. 8, F60 f.). Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz nicht auf die Intensität der disziplinarischen Massnahmen seitens der YPG eingehen. Die entsprechende Rüge geht ins Leere. So auch die Beschwerdeausführungen und Verweise auf einen Bericht aus dem Jahr 2015. Sodann trifft zu, dass Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen und - im Unterschied zu Maktumin - seit 2011 die Möglichkeit haben, die syrische Staatsangehörigkeit zu beantragen (z. B. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.4). Der Erklärung, der Beschwerdeführer habe die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil er befürchtet habe, zwangsrekrutiert zu werden, ändert hieran nichts. Dies untermauert vielmehr, dass er keinen Militärdienst leisten musste, was er selbst bestätigte (SEM-Akten, A33, S. 5, F27). Im Übrigen steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er als diensttauglich erachtet und dementsprechend überhaupt der Wehrpflicht unterstehen würde. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit ohnehin weitgehend verzichten (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15, vor diesem Hintergrund greifen auch die sich auf einen Bericht aus dem Jahr 2013 gestützten Beschwerdeausführungen zu kurz, insb. Beschwerde, S. 13). So bleibt es denn auch auf Beschwerdeebene bei einer ins Leere gehenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer "bei der Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft von der syrischen Regierung in den Militärdienst zwangsrekrutiert werden könnte" (Beschwerde, S. 8). Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb. Beschwerde, S. 17 f.). Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akten, A33, S. 7, F51 f.). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist - wie bereits erwähnt - davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen und, indem er sich nicht hat einbürgern lassen, gemäss eigenen Angaben keinen Militärdienst zu leisten hat (SEM-Akten, A33, S. 5, F27). Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung ist mit deren Einreichung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: