Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2014 fanden die Befragungen zur Person und am 28. Oktober 2014 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, im (...) Syrien verlassen zu haben, wegen des Bürgerkriegs und der damit zusammenhängenden Armut. Zudem sei der Beschwerdeführer im (...) desertiert und habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine Zusammenarbeit verlangt. B. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführer geboren. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Visaunterlagen zu gewähren, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Beizug und Einsicht in die Visaunterlagen, Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- an, der am 2. März 2016 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 22. September 2016 machten die Beschwerdeführer weitere Ausführungen und verwiesen auf fünf allgemeine Artikel im Internet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 6 f.). Dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details, wie namentlich das besondere Interesse der YPG am Beschwerdeführer aufgrund seiner militärischen Kenntnisse, der lange Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz oder der Ethnie im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (so bereits BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung beziehungsweise ausführlichen Begründung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 abgehandelt und die entsprechenden Anträge (inklusive rechtliches Gehör betreffend die Visaunterlagen und die Beschwerdeergänzung) abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen.
E. 4.3 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass die erst im Oktober 2015 eingereichten Unterlagen (SEM-Akten, A21/8) nicht im Beweismittelumschlag vom Juni 2014 (SEM-Akten, A5/1) abgelegt worden sind, sondern separat paginiert wurden, ist nicht zu beanstanden. Diese Tatsache stellt keine Verletzung der Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung auf die vorinstanzliche Verfügung hatte. So wurde das entsprechende Beweismittel (Empfangsbestätigung für Material) in der vorinstanzlichen Verfügung explizit aufgeführt und gewürdigt (angefochtene Verfügung, S. 2 und S. 4).
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Die Rüge, die Vorinstanz habe in unbegründeter Weise behauptet, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft, ohne dabei die von ihnen eingereichten Beweismittel ausreichend zu würdigen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Vorinstanz hat die eingereichten Unterlagen - soweit rechtserheblich - berücksichtigt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein Militärausweis für sich alleine nicht geeignet, eine unglaubhaft geschilderte Desertion in glaubhaftes Licht zu rücken (E. 6 f.). Es ist ferner festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Schliesslich ist die Rüge der Vermischung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 festgestellt, unbegründet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 7 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen sowie allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, mithin vermögen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten. Was die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens der YPG anbelangt, vermag eine Dienstverweigerung bei der YPG ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung darzustellen (statt vieler Urteile des BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). So will der Beschwerdeführer im engeren Sinne auch keine Probleme mit der YPG gehabt haben (SEM-Akten, A13, S. 13, F122). Was den Militärdienst und die damit geltend gemachte Desertion anbelangt, fehlt es für deren Glaubhaftigkeit bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser ([...]) und der Ausreise ([...]). In diesen fast zwei Jahren konnte der Beschwerdeführer ohne wesentliche Behelligungen in seinem Wohnort leben (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 und A13, S. 11, F105 f.). Es ist der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die syrischen Behörden, Streitkräfte oder die YPG in diesen zwei Jahren genügend Zeit gehabt hätten, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen. Ferner war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Desertion bereits zwei Jahre im Militärdienst, was ebenfalls darauf hinweist, dass er diesen ordentlich beendet hat. Seine Aussage, er habe den Militärdienst sechs Monate länger geleistet als nötig, untermauert diese Schlussfolgerung (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.02 und A13, S. 8, F68). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre Dienst leistet und erst dann - kurz vor einer möglichen Entlassung - desertieren sollte. Seine entsprechenden oberflächlichen Erklärungsversuche - sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene - lassen keinen anderen Schluss zu (z. B. SEM-Akten, A13, S. 10, F93 ff. und S. 15, F141 f.). Auf Beschwerdeebene wird insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb. Beschwerde, S. 16 f.). Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Die Artikel, auf die mit Schreiben vom 22. September 2016 verwiesen wurde oder die verschiedenen Berichte sowie die Rundschau aus dem Schweizer Fernsehen, auf die in der Beschwerde bezuggenommen wird, sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Zumal vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, trifft dies auch für die eingereichten Beweismittel (Militärausweis und Bestätigung der Materialentgegennahme) und die Beschwerdeausführungen zur glaubhaften Militärausbildung zu. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Der Antrag bzw. die "Aufforderung", die Vorinstanz solle die einschlägigen Berichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen und entsprechende Konsequenzen ziehen, ist abzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Der am 2. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist diesem Betrag anzurechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-936/2016 Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Sohn C._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2014 fanden die Befragungen zur Person und am 28. Oktober 2014 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, im (...) Syrien verlassen zu haben, wegen des Bürgerkriegs und der damit zusammenhängenden Armut. Zudem sei der Beschwerdeführer im (...) desertiert und habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine Zusammenarbeit verlangt. B. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführer geboren. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Visaunterlagen zu gewähren, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Beizug und Einsicht in die Visaunterlagen, Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- an, der am 2. März 2016 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 22. September 2016 machten die Beschwerdeführer weitere Ausführungen und verwiesen auf fünf allgemeine Artikel im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 6 f.). Dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details, wie namentlich das besondere Interesse der YPG am Beschwerdeführer aufgrund seiner militärischen Kenntnisse, der lange Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz oder der Ethnie im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (so bereits BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung beziehungsweise ausführlichen Begründung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 abgehandelt und die entsprechenden Anträge (inklusive rechtliches Gehör betreffend die Visaunterlagen und die Beschwerdeergänzung) abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen. 4.3 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass die erst im Oktober 2015 eingereichten Unterlagen (SEM-Akten, A21/8) nicht im Beweismittelumschlag vom Juni 2014 (SEM-Akten, A5/1) abgelegt worden sind, sondern separat paginiert wurden, ist nicht zu beanstanden. Diese Tatsache stellt keine Verletzung der Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung auf die vorinstanzliche Verfügung hatte. So wurde das entsprechende Beweismittel (Empfangsbestätigung für Material) in der vorinstanzlichen Verfügung explizit aufgeführt und gewürdigt (angefochtene Verfügung, S. 2 und S. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Die Rüge, die Vorinstanz habe in unbegründeter Weise behauptet, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft, ohne dabei die von ihnen eingereichten Beweismittel ausreichend zu würdigen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Vorinstanz hat die eingereichten Unterlagen - soweit rechtserheblich - berücksichtigt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein Militärausweis für sich alleine nicht geeignet, eine unglaubhaft geschilderte Desertion in glaubhaftes Licht zu rücken (E. 6 f.). Es ist ferner festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Schliesslich ist die Rüge der Vermischung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 festgestellt, unbegründet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen sowie allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, mithin vermögen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten. Was die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens der YPG anbelangt, vermag eine Dienstverweigerung bei der YPG ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung darzustellen (statt vieler Urteile des BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). So will der Beschwerdeführer im engeren Sinne auch keine Probleme mit der YPG gehabt haben (SEM-Akten, A13, S. 13, F122). Was den Militärdienst und die damit geltend gemachte Desertion anbelangt, fehlt es für deren Glaubhaftigkeit bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser ([...]) und der Ausreise ([...]). In diesen fast zwei Jahren konnte der Beschwerdeführer ohne wesentliche Behelligungen in seinem Wohnort leben (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 und A13, S. 11, F105 f.). Es ist der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die syrischen Behörden, Streitkräfte oder die YPG in diesen zwei Jahren genügend Zeit gehabt hätten, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen. Ferner war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Desertion bereits zwei Jahre im Militärdienst, was ebenfalls darauf hinweist, dass er diesen ordentlich beendet hat. Seine Aussage, er habe den Militärdienst sechs Monate länger geleistet als nötig, untermauert diese Schlussfolgerung (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.02 und A13, S. 8, F68). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre Dienst leistet und erst dann - kurz vor einer möglichen Entlassung - desertieren sollte. Seine entsprechenden oberflächlichen Erklärungsversuche - sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene - lassen keinen anderen Schluss zu (z. B. SEM-Akten, A13, S. 10, F93 ff. und S. 15, F141 f.). Auf Beschwerdeebene wird insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb. Beschwerde, S. 16 f.). Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Die Artikel, auf die mit Schreiben vom 22. September 2016 verwiesen wurde oder die verschiedenen Berichte sowie die Rundschau aus dem Schweizer Fernsehen, auf die in der Beschwerde bezuggenommen wird, sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Zumal vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, trifft dies auch für die eingereichten Beweismittel (Militärausweis und Bestätigung der Materialentgegennahme) und die Beschwerdeausführungen zur glaubhaften Militärausbildung zu. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Der Antrag bzw. die "Aufforderung", die Vorinstanz solle die einschlägigen Berichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen und entsprechende Konsequenzen ziehen, ist abzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Der am 2. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist diesem Betrag anzurechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: