Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer wurden vom SEM im Rahmen eines Relocation- Programms in Griechenland befragt (Sicherheitsanhörungen vom […]), woraufhin ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, wo sie am 22. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 18. Januar 2019 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (…) in den Militär- dienst eingeteilt worden. Nach Abschluss seines zweieinhalbjährigen obli- gatorischen Militärdienstes sei er nach F._______ gezogen, wo er geheira- tet, seine Familie gegründet und als (…) gearbeitet habe. Aufgrund der Un- ruhen sei er im Jahr (…) mit seiner Familie zurück nach G._______ gezo- gen. Wegen des Krieges und aus Furcht, möglicherweise als Reservist ein- gezogen zu werden, sei er im (…) zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in die Türkei gereist. Als sie im Jahr 2016 nach Syrien hätten zurückkehren wollen, habe ihm seine Mutter davon abgeraten, weil er in- zwischen in Syrien als Reservist aufgeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien verlassen, um ihre Kinder vor den Konsequenzen des Krieges zu schützen und wegen der Sorge ihres Mannes, als Reservist dienen zu müssen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 11. Februar 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme an. D. Eine hiergegen am 17. März 2020 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1560/2020 vom 13. Mai 2020 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob
E-5713/2020 Seite 3 die Verfügung vom 17. Februar 2020 auf und wies die Sache an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, indem das SEM sowohl eine korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens als auch eine Edierung derselben ohne jegliche Begründung (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) unterlassen habe, habe es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör mehr- fach verletzt. Im Übrigen erachtete das Gericht die angefochtene Verfü- gung als ausreichend begründet. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 hob das SEM die Verfügung vom 17. Feb- ruar 2020 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. F. Mit Schreiben vom 7. September 2020 gewährte das SEM den Beschwer- deführern Akteneinsicht in das inzwischen paginierte Relocation-Verfah- ren. G. Mit Verfügung vom 23. September 2020 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asyl- gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Auf- nahme. H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das SEM um Berichtigung der Verfügung vom 23. September 2020, da sie nicht dem Kanton Zürich, sondern dem Kanton Bern zugewiesen worden seien. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (zugestellt am 15. Oktober 2020) hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 23. September 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlings- eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Disposi- tivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 f.) und beauftragte den Kanton Bern mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6).
E-5713/2020 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Asylgesuche vom 22. September 2017 seien gutzuheis- sen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass das SEM das recht- liche Gehör verletzt habe und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 20. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichten die Beschwerdeführer eine aktualisierte Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. September 2022 erkundigten sich die Beschwerdefüh- rer nach dem Stand des Verfahrens.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
E-5713/2020 Seite 5 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4 bis 6) und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe keine Neubeurteilung der Sache vorgenommen, womit sie der Anwei- sung des Gerichts nicht nachgekommen sei. Die neue Verfügung sei fast eins zu eins von der Verfügung vom 17. Februar 2020 übernommen wor- den, wobei sich das SEM einzig auf verwaltungstechnische Anpassungen beschränkt und sogar diese nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt habe, sei doch die Verfügung zunächst an einen unzuständigen Kanton adres- siert worden und erst nach entsprechendem Hinweis korrigiert worden.
E. 4.2 Im angerufenen Urteil (Urteil des BVGer E-1560/2020 vom 13. Mai
2020) wies das Gericht das SEM an, die Akten des Relocation-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) korrekt in den Ak- ten abzulegen und diese – soweit sie der Editionspflicht unterliegen – zu edieren (vgl. a.a.O. E. 6.1 und E. 7). Im Übrigen erachtete das Gericht die damals angefochtene Verfügung als ausreichend begründet (vgl. a.a.O. E.6.2). Was die damals monierte fremdsprachige Internetquelle anbelangt, stellte das Gericht fest, es treffe zu, dass diese Quelle weder in einer Amts- sprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst worden sei, eine entsprechende Übersetzung sei den Akten nicht zu entnehmen.
E-5713/2020 Seite 6 Das SEM hat seit Ergehen dieses Kassationsurteils eine separate Akten- mappe mit der Bezeichnung «Relocation» erstellt, die entsprechenden Ak- tenstücke korrekt abgelegt und zutreffend paginiert (vgl. SEM-Akten B1 bis B11). Zudem hat es mit Schreiben vom 7. September 2020 den Beschwer- deführern korrekt Einsicht in diese Aktenstücke gewährt und Informationen zu den zitierten Quellen in den Akten abgelegt (vgl. SEM-Akten A36). Hier- mit wurden die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts vom SEM korrekt und ausreichend umgesetzt. In der neuen Beschwerde werden so- dann auch weder die Akteneinsicht noch die zitierten Quellen moniert. Die Rüge, das SEM habe keine Neubeurteilung der Sache vorgenommen, geht ins Leere, da es hierzu nicht gehalten war. Schliesslich handelt es sich bei dem im Dispositiv der Verfügung vom 23. September 2020 aufgeführten und nicht zuständigen Kanton lediglich um einen unbeachtlichen Kanzlei- fehler, führte das SEM doch in der korrigierten Verfügung vom 14. Oktober 2020 den korrekten Kanton auf (vgl. angefochtene Verfügung Dispositivzif- fer 6) und ist den Beschwerdeführern hieraus kein Nachteil erwachsen. Es sind den Akten auch keine anderen Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu ent- nehmen. Für eine Aufhebung der Verfügung und erneute Rückweisung des Verfahrens an das SEM besteht mithin kein Grund; das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
E-5713/2020 Seite 7
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was sodann das angebliche militärische Aufgebot anbelangt, will der Be- schwerdeführer hiervon einzig von seiner Mutter erfahren haben (vgl. Be- schwerde S. 7 f., SEM-Akten A17/16 F60, F73, A3/12 Ziff. 7.01); ein ent- sprechendes Aufgebot wurde nicht zu den Akten gereicht. Die Erklärungs- versuche, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Besitz des Aufgebots ist, vermögen auch auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen (vgl. Be- schwerde S. 8 und 10). Ob tatsächlich ein Aufgebot vorliegt, kann in casu jedoch offengelassen werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweige- rung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienst- verweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re- fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk- samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in erhöhtem Masse auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3 und BVGE 2020 VI/4). Eine ver- gleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer macht weder in der BzP noch in der Anhörung geltend politisch aktiv gewesen zu sein oder aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen.
E-5713/2020 Seite 8 Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs- massnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Aus den Erklärungen seinen Bruder betref- fend kann er im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Be- schwerde S. 7). Dasselbe trifft für die auf Beschwerdeebene nachgescho- bene Sorge vor einer möglichen Rekrutierung seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu, machte er doch in der BzP geltend, mit dieser nie in Kontakt gestanden zu haben (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01) und vermag eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. hierzu statt vieler Urteile BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2, D-7292/2014 vom
22. Mai 2015 E. 4.4.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörig- keit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist und die entsprechende Rüge ins Leere geht (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei ei- ner Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hin- tergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Ver- folgungssituation ausgesetzt war, weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner sind er und seine Frau exilaktivistisch nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch unter die- sem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Perso- nen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Berichte in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass
E-5713/2020 Seite 9 es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich be- deutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dement- sprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht ab- gelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Allfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde- führer (vgl. Beschwerde S. 9) wurde mit der angeordneten vorläufigen Auf- nahme ausreichend Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor- liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5713/2020 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5713/2020 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch Julie Frei, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer wurden vom SEM im Rahmen eines Relocation-Programms in Griechenland befragt (Sicherheitsanhörungen vom [...]), woraufhin ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, wo sie am 22. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 18. Januar 2019 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) in den Militärdienst eingeteilt worden. Nach Abschluss seines zweieinhalbjährigen obligatorischen Militärdienstes sei er nach F._______ gezogen, wo er geheiratet, seine Familie gegründet und als (...) gearbeitet habe. Aufgrund der Unruhen sei er im Jahr (...) mit seiner Familie zurück nach G._______ gezogen. Wegen des Krieges und aus Furcht, möglicherweise als Reservist eingezogen zu werden, sei er im (...) zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in die Türkei gereist. Als sie im Jahr 2016 nach Syrien hätten zurückkehren wollen, habe ihm seine Mutter davon abgeraten, weil er inzwischen in Syrien als Reservist aufgeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien verlassen, um ihre Kinder vor den Konsequenzen des Krieges zu schützen und wegen der Sorge ihres Mannes, als Reservist dienen zu müssen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 11. Februar 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Eine hiergegen am 17. März 2020 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1560/2020 vom 13. Mai 2020 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung vom 17. Februar 2020 auf und wies die Sache an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, indem das SEM sowohl eine korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens als auch eine Edierung derselben ohne jegliche Begründung (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) unterlassen habe, habe es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Im Übrigen erachtete das Gericht die angefochtene Verfügung als ausreichend begründet. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 hob das SEM die Verfügung vom 17. Februar 2020 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. F. Mit Schreiben vom 7. September 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführern Akteneinsicht in das inzwischen paginierte Relocation-Verfahren. G. Mit Verfügung vom 23. September 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das SEM um Berichtigung der Verfügung vom 23. September 2020, da sie nicht dem Kanton Zürich, sondern dem Kanton Bern zugewiesen worden seien. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (zugestellt am 15. Oktober 2020) hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 23. September 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 f.) und beauftragte den Kanton Bern mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). J. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Asylgesuche vom 22. September 2017 seien gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 20. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichten die Beschwerdeführer eine aktualisierte Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. September 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4 bis 6) und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe keine Neubeurteilung der Sache vorgenommen, womit sie der Anweisung des Gerichts nicht nachgekommen sei. Die neue Verfügung sei fast eins zu eins von der Verfügung vom 17. Februar 2020 übernommen worden, wobei sich das SEM einzig auf verwaltungstechnische Anpassungen beschränkt und sogar diese nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt habe, sei doch die Verfügung zunächst an einen unzuständigen Kanton adressiert worden und erst nach entsprechendem Hinweis korrigiert worden. 4.2 Im angerufenen Urteil (Urteil des BVGer E-1560/2020 vom 13. Mai 2020) wies das Gericht das SEM an, die Akten des Relocation-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) korrekt in den Akten abzulegen und diese - soweit sie der Editionspflicht unterliegen - zu edieren (vgl. a.a.O. E. 6.1 und E. 7). Im Übrigen erachtete das Gericht die damals angefochtene Verfügung als ausreichend begründet (vgl. a.a.O. E.6.2). Was die damals monierte fremdsprachige Internetquelle anbelangt, stellte das Gericht fest, es treffe zu, dass diese Quelle weder in einer Amtssprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst worden sei, eine entsprechende Übersetzung sei den Akten nicht zu entnehmen. Das SEM hat seit Ergehen dieses Kassationsurteils eine separate Aktenmappe mit der Bezeichnung «Relocation» erstellt, die entsprechenden Aktenstücke korrekt abgelegt und zutreffend paginiert (vgl. SEM-Akten B1 bis B11). Zudem hat es mit Schreiben vom 7. September 2020 den Beschwerdeführern korrekt Einsicht in diese Aktenstücke gewährt und Informationen zu den zitierten Quellen in den Akten abgelegt (vgl. SEM-Akten A36). Hiermit wurden die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts vom SEM korrekt und ausreichend umgesetzt. In der neuen Beschwerde werden sodann auch weder die Akteneinsicht noch die zitierten Quellen moniert. Die Rüge, das SEM habe keine Neubeurteilung der Sache vorgenommen, geht ins Leere, da es hierzu nicht gehalten war. Schliesslich handelt es sich bei dem im Dispositiv der Verfügung vom 23. September 2020 aufgeführten und nicht zuständigen Kanton lediglich um einen unbeachtlichen Kanzleifehler, führte das SEM doch in der korrigierten Verfügung vom 14. Oktober 2020 den korrekten Kanton auf (vgl. angefochtene Verfügung Dispositivziffer 6) und ist den Beschwerdeführern hieraus kein Nachteil erwachsen. Es sind den Akten auch keine anderen Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Für eine Aufhebung der Verfügung und erneute Rückweisung des Verfahrens an das SEM besteht mithin kein Grund; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was sodann das angebliche militärische Aufgebot anbelangt, will der Beschwerdeführer hiervon einzig von seiner Mutter erfahren haben (vgl. Beschwerde S. 7 f., SEM-Akten A17/16 F60, F73, A3/12 Ziff. 7.01); ein entsprechendes Aufgebot wurde nicht zu den Akten gereicht. Die Erklärungsversuche, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Besitz des Aufgebots ist, vermögen auch auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 8 und 10). Ob tatsächlich ein Aufgebot vorliegt, kann in casu jedoch offengelassen werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in erhöhtem Masse auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3 und BVGE 2020 VI/4). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weder in der BzP noch in der Anhörung geltend politisch aktiv gewesen zu sein oder aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Aus den Erklärungen seinen Bruder betreffend kann er im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 7). Dasselbe trifft für die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Sorge vor einer möglichen Rekrutierung seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu, machte er doch in der BzP geltend, mit dieser nie in Kontakt gestanden zu haben (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01) und vermag eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. hierzu statt vieler Urteile BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist und die entsprechende Rüge ins Leere geht (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner sind er und seine Frau exilaktivistisch nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Berichte in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Allfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9) wurde mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel