Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer wurden vom SEM im Rahmen eines Relocation-Programms in Griechenland befragt (Sicherheitsanhörungen vom 12. Juli 2017), woraufhin ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, wo sie am 22. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 18. Januar 2019 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) in den Militärdienst eingeteilt worden. Nach Abschluss seines zweieinhalbjährigen obligatorischen Militärdienstes sei er nach Aleppo gezogen, wo er geheiratet, seine Familie gegründet und als (...) gearbeitet habe. Aufgrund der Unruhen sei er im Jahr 2013 mit seiner Familie zurück nach F._______ gezogen. Wegen des Krieges und aus Furcht, möglicherweise als Reservist eingezogen zu werden, sei er im Oktober 2013 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in die Türkei gereist. Als sie im Jahr 2016 nach Syrien hätten zurückkehren wollen, habe ihm seine Mutter davon abgeraten, weil er inzwischen in Syrien als Reservist aufgeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien verlassen, um ihre Kinder vor den Konsequenzen des Krieges zu schützen und wegen der Sorge ihres Mannes, als Reservist dienen zu müssen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (zugestellt am 18. Februar 2020) hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 11. Februar 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführer beim SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das SEM über ihr Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführern und ersuchte um Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle aus Griechenland und die übrigen fehlenden Unterlagen zur Relocation. G. Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Akten zur Relocation. H. Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer unter Beilage eines Ausdrucks aus dem Internet (Syrische Regierung verantwortlich für Kriegsverbrechen, UNRIC, 16. März 2020), zweier Arztberichte (Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 30. September 2019 betreffend C._______ und Bericht der Praxisgruppe Schweiz vom 17. Februar 2020 betreffend B._______) und einer Kopie des Aktenverzeichnisses der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 aufzuheben, die Asylgesuche vom 22. September 2017 seien gutzuheissen und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form der Missachtung der Aktenführungspflicht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Vertreterin einzusetzen. I. Mit Schreiben vom 23. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung sowie durch unterlassene Edierung derselben ohne jegliche Begründung mehrfach verletzt. Zudem sei das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich oberflächlich sei und zahlreiche, insbesondere in der Befragung zur Person erwähnten Informationen, nicht erwähne. Schliesslich sei eine Quelle zitiert worden, die weder in einer für die Beschwerdeführer noch für die Rechtsvertreterin verständlichen Sprache abgefasst sei. Hiermit machen sie verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.1 In der Beschwerde wird zu Recht vermutet, dass in Bezug auf das Relocation-Verfahren Akten erstellt wurden. So befindet sich im Dossier der Vorinstanz eine mit «Relocation» betitelte Aktenmappe mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. In diese Aktenmappe wurde keine Einsicht gewährt. Dies, obwohl zunächst die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020 um vollständige Akteneinsicht ersuchten und im Anschluss deren Rechtsvertreterin mit zwei weiteren Schreiben (Schreiben vom 27. Februar 2020 und 4. März 2020) darauf hinwies, dass das Protokoll der Sicherheitsanhörung sowie die weiteren Unterlagen zum Relocation-Verfahren nicht in den zur Einsicht gewährten Akten vorhanden seien und explizit um Einsicht in diese ersuchte. Es steht ausser Zweifel, dass die in der mit Relocation betitelten Aktenmappe abgelegten Akten als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. So dient das Relocation-Verfahren der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaates sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer den Akten zufolge am 12. Juli 2017 befragt. Neben Angaben zu ihrer Person legten sie unter anderem auch ihre Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung der Beschwerdeführer in die Schweiz, woraufhin diese legal in die Schweiz einreisen durften. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagerten Relocation-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn ihre Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Die entsprechenden Relocation-Akten sind folglich als Asylakten zu behandeln (vgl. Urteile des BVGer D-5848/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.3.2 oder D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2). Daraus ergibt sich der Anspruch der Beschwerdeführer auf Einsicht in diese Akten, soweit sie der Editionspflicht unterliegen.
E. 6.2 Weiter wird gerügt, die vorinstanzliche Verfügung sei oberflächlich redigiert und berücksichtige zahlreiche, insbesondere in der Befragung zur Person erwähnte Informationen nicht. Hierzu ist festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz - vor dem Hintergrund der dargelegten Fluchtgründe - ausreichend begründet ist, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Es wäre jedoch zu begrüssen, dass das SEM nicht nur im Sachverhalt, sondern auch in den Erwägungen Bezug auf das Relocation-Programm beziehungsweise auf die Aussagen in den Sicherheitsanhörungen nimmt.
E. 6.3 Was die monierte Quelle anbelangt, trifft zu, dass die Informationen des Links weder in einer Amtssprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst sind. Mithin dürfte es den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin tatsächlich schwerfallen, diese zu verstehen. Ob die Fachspezialistin, welche die Verfügung redigiert hat, die Informationen auf dieser Internetseite tatsächlich verstanden hat, kann dahingestellt bleiben. Eine entsprechende Übersetzung ist den Akten jedenfalls keine zu entnehmen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) sowie durch die unterlassene Edierung ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
E. 8.2 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-5848/2019 vom 30. Januar 2020, D-3472/2019 vom 17. September 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 oder E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführern bei einer Heilung durch das Gericht eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen ist die Sache im vorliegenden Fall an das SEM zurückzuweisen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die Relocation-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden zumindest eingeschränkten Zugang zu den Relocation-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist (Art. 9-13 VGKE). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Rechtsvertreterin zur Erbringung ihrer anwaltlichen Leistungen einer Praktikantin bediente, zumal sie hierfür einen geringeren Stundensatz von Fr. 80.- verrechnet hat. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'188.- (aufgerundet inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
E. 10.3 Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'188.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1560/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger , mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer wurden vom SEM im Rahmen eines Relocation-Programms in Griechenland befragt (Sicherheitsanhörungen vom 12. Juli 2017), woraufhin ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, wo sie am 22. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 18. Januar 2019 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) in den Militärdienst eingeteilt worden. Nach Abschluss seines zweieinhalbjährigen obligatorischen Militärdienstes sei er nach Aleppo gezogen, wo er geheiratet, seine Familie gegründet und als (...) gearbeitet habe. Aufgrund der Unruhen sei er im Jahr 2013 mit seiner Familie zurück nach F._______ gezogen. Wegen des Krieges und aus Furcht, möglicherweise als Reservist eingezogen zu werden, sei er im Oktober 2013 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in die Türkei gereist. Als sie im Jahr 2016 nach Syrien hätten zurückkehren wollen, habe ihm seine Mutter davon abgeraten, weil er inzwischen in Syrien als Reservist aufgeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien verlassen, um ihre Kinder vor den Konsequenzen des Krieges zu schützen und wegen der Sorge ihres Mannes, als Reservist dienen zu müssen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (zugestellt am 18. Februar 2020) hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 11. Februar 2020 und stellte erneut fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführer beim SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das SEM über ihr Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführern und ersuchte um Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle aus Griechenland und die übrigen fehlenden Unterlagen zur Relocation. G. Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Akten zur Relocation. H. Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer unter Beilage eines Ausdrucks aus dem Internet (Syrische Regierung verantwortlich für Kriegsverbrechen, UNRIC, 16. März 2020), zweier Arztberichte (Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 30. September 2019 betreffend C._______ und Bericht der Praxisgruppe Schweiz vom 17. Februar 2020 betreffend B._______) und einer Kopie des Aktenverzeichnisses der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 aufzuheben, die Asylgesuche vom 22. September 2017 seien gutzuheissen und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form der Missachtung der Aktenführungspflicht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Vertreterin einzusetzen. I. Mit Schreiben vom 23. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung sowie durch unterlassene Edierung derselben ohne jegliche Begründung mehrfach verletzt. Zudem sei das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich oberflächlich sei und zahlreiche, insbesondere in der Befragung zur Person erwähnten Informationen, nicht erwähne. Schliesslich sei eine Quelle zitiert worden, die weder in einer für die Beschwerdeführer noch für die Rechtsvertreterin verständlichen Sprache abgefasst sei. Hiermit machen sie verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 6. 6.1 In der Beschwerde wird zu Recht vermutet, dass in Bezug auf das Relocation-Verfahren Akten erstellt wurden. So befindet sich im Dossier der Vorinstanz eine mit «Relocation» betitelte Aktenmappe mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. In diese Aktenmappe wurde keine Einsicht gewährt. Dies, obwohl zunächst die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020 um vollständige Akteneinsicht ersuchten und im Anschluss deren Rechtsvertreterin mit zwei weiteren Schreiben (Schreiben vom 27. Februar 2020 und 4. März 2020) darauf hinwies, dass das Protokoll der Sicherheitsanhörung sowie die weiteren Unterlagen zum Relocation-Verfahren nicht in den zur Einsicht gewährten Akten vorhanden seien und explizit um Einsicht in diese ersuchte. Es steht ausser Zweifel, dass die in der mit Relocation betitelten Aktenmappe abgelegten Akten als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. So dient das Relocation-Verfahren der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaates sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer den Akten zufolge am 12. Juli 2017 befragt. Neben Angaben zu ihrer Person legten sie unter anderem auch ihre Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung der Beschwerdeführer in die Schweiz, woraufhin diese legal in die Schweiz einreisen durften. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagerten Relocation-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn ihre Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Die entsprechenden Relocation-Akten sind folglich als Asylakten zu behandeln (vgl. Urteile des BVGer D-5848/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.3.2 oder D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2). Daraus ergibt sich der Anspruch der Beschwerdeführer auf Einsicht in diese Akten, soweit sie der Editionspflicht unterliegen. 6.2 Weiter wird gerügt, die vorinstanzliche Verfügung sei oberflächlich redigiert und berücksichtige zahlreiche, insbesondere in der Befragung zur Person erwähnte Informationen nicht. Hierzu ist festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz - vor dem Hintergrund der dargelegten Fluchtgründe - ausreichend begründet ist, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Es wäre jedoch zu begrüssen, dass das SEM nicht nur im Sachverhalt, sondern auch in den Erwägungen Bezug auf das Relocation-Programm beziehungsweise auf die Aussagen in den Sicherheitsanhörungen nimmt. 6.3 Was die monierte Quelle anbelangt, trifft zu, dass die Informationen des Links weder in einer Amtssprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst sind. Mithin dürfte es den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin tatsächlich schwerfallen, diese zu verstehen. Ob die Fachspezialistin, welche die Verfügung redigiert hat, die Informationen auf dieser Internetseite tatsächlich verstanden hat, kann dahingestellt bleiben. Eine entsprechende Übersetzung ist den Akten jedenfalls keine zu entnehmen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des Relocation-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) sowie durch die unterlassene Edierung ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). 8.2 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-5848/2019 vom 30. Januar 2020, D-3472/2019 vom 17. September 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 oder E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführern bei einer Heilung durch das Gericht eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen ist die Sache im vorliegenden Fall an das SEM zurückzuweisen.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die Relocation-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden zumindest eingeschränkten Zugang zu den Relocation-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist (Art. 9-13 VGKE). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Rechtsvertreterin zur Erbringung ihrer anwaltlichen Leistungen einer Praktikantin bediente, zumal sie hierfür einen geringeren Stundensatz von Fr. 80.- verrechnet hat. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'188.- (aufgerundet inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 10.3 Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'188.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: