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D-5848/2019

D-5848/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 auf dem Landweg über die Türkei und gelangte anschliessend nach Griechenlang von wo aus er am 5. Oktober 2017 im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz flog und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. Juni 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 - eröffnet am 11. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sodann sein festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Missachtung der Aktenführungspflicht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 7. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Aktenführungspflicht.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten das Recht auf Akteneinsicht überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.

E. 3.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Aktenführungspflicht in Bezug auf das Relocation-Dossier des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei.

E. 3.3.1 Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Von diesen Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer lediglich das Protokoll der Sicherheitsanhörung vom 5. Juli 2017 und eine "Bestätigung" ohne jegliches Aktenverzeichnis ediert ([...]), obwohl dessen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 um die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ersuchte und in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass das Protokoll der Sicherheitsanhörung sowie die weiteren Unterlagen zum Relocation-Verfahren weder in den Akten vorhanden noch im Aktenverzeichnis ersichtlich seien.

E. 3.3.2 Es steht ausser Zweifel, dass die in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 5. Juli 2017 befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am 5. Oktober 2017 legal in die Schweiz einreiste. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2).

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) sowie durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und E-4491/2017 vom 10. November 2017, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019 sowie D-3472/2019 vom 17. September 2019). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 56.30.- aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 5.5 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 1'270.- festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'270.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5848/2019 Urteil vom 30. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 auf dem Landweg über die Türkei und gelangte anschliessend nach Griechenlang von wo aus er am 5. Oktober 2017 im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz flog und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. Juni 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 - eröffnet am 11. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sodann sein festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Missachtung der Aktenführungspflicht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 7. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Aktenführungspflicht. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten das Recht auf Akteneinsicht überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. 3.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Aktenführungspflicht in Bezug auf das Relocation-Dossier des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. 3.3.1 Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Von diesen Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer lediglich das Protokoll der Sicherheitsanhörung vom 5. Juli 2017 und eine "Bestätigung" ohne jegliches Aktenverzeichnis ediert ([...]), obwohl dessen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 um die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ersuchte und in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass das Protokoll der Sicherheitsanhörung sowie die weiteren Unterlagen zum Relocation-Verfahren weder in den Akten vorhanden noch im Aktenverzeichnis ersichtlich seien. 3.3.2 Es steht ausser Zweifel, dass die in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 5. Juli 2017 befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am 5. Oktober 2017 legal in die Schweiz einreiste. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2). 3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung) sowie durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und E-4491/2017 vom 10. November 2017, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019 sowie D-3472/2019 vom 17. September 2019). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 56.30.- aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 5.5 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 1'270.- festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'270.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler