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E-2891/2019

E-2891/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr (...). Er reiste durch verschiedene afrikanische Länder, bevor er nach Italien gelangte, wo er am 15. Februar 2016 bei den italienischen Behörden um internationalen Schutz nachsuchte. Am 17. Februar 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zur Person und zu den Fluchtgründen durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, in der Schweiz einen Cousin zu haben. In der Folge stellten die italienischen Behörden, Dublin Unit, am 28. Juni 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständigen Schweizer Behörden (sog. Relocation-Verfahren). Nach einer Identitätsabklärung und weiteren Überprüfungen teilte das SEM den italienischen Behörden am 17. Oktober 2016 mit, der Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz werde zugestimmt. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 9. November 2016 legal von Italien in die Schweiz. A.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. November 2016 wurde er zur Person befragt und am 22. November 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, Zoba C._______, gelebt. Ungefähr im Jahr (...) habe er für zwei Jahre im Dorf und in D._______ eine Ausbildung zum Priester aufgenommen. In der Folge habe er ungefähr bis ins Jahr (...) eine staatliche Schule besucht, wonach er sich wieder der Priesterausbildung gewidmet habe. Temporär habe er in D._______ in einer Unterkunft der Kirche gelebt. Ferner habe er in der Kirche als Diakon gedient. Daneben habe er eine Lehre als (...) absolviert und bei der (...) der Familie mitgeholfen. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland verlassen, weil es keine Demokratie gebe. Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten habe er nie gehabt. Er habe kein militärisches Aufgebot erhalten, aber gehört, dass auch Pfarrer in den Militärdienst hätten eintreten müssen. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein mündliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In seinem Heimatdorf habe es zu viele Kirchendiener gegeben. Daher seien ein paar Monate vor seiner Ausreise Soldaten während der Messe in die Kirche gelangt und hätten die Kirchendiener im vorderen Teil der Kirche mitgenommen. Er selbst habe sich zu dem Zeitpunkt in einem anderen Raum aufgehalten. Später hätten sich die Eltern dieser Kirchendiener bei der Gemeindeverwaltung darüber beklagt, dass nicht alle Kirchendiener einberufen worden seien. An einer Gemeindeversammlung seien von einer Liste Namen aufgerufen worden, von Personen, die in den Militärdienst eintreten sollten. Er sei zwar nicht dabei gewesen, habe aber von Anwesenden erfahren, dass darunter auch sein Name gewesen sei. Im Anschluss habe er sich ungefähr drei Monate lang in der Unterkunft in D._______ versteckt und sei danach ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Familie keine Probleme erhalten. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Poststempel vom 11. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; seine Akten des Relocation-Programms Italien seien dem Beschwerdeverfahren beizuziehen und ihm sei diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2019 beigelegt. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe und der illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten. Zunächst habe er an der BzP und an der Anhörung gänzlich unterschiedliche Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht. Sodann seien seine Antworten zum Erhalt des vermeintlichen militärischen Aufgebots widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Da er das Datum seiner Ausreise auf den Tag genau habe nennen können, erstaune, dass er weder den Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots noch des Einrückens in den Dienst habe angeben können. Ferner habe er sich auch bezüglich seiner vermeintlichen illegalen Ausreise widersprochen. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei bereits vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) als Flüchtling anerkannt worden und habe deshalb am Relocation Programm teilnehmen können. Aus diesen vorgängigen Akten sei ersichtlich, dass er im Heimatstaat verfolgt worden sei und begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Seine damaligen Aussagen zu seinen Asylgründen (er sei als Priester in den Militärdienst einberufen worden, aber nicht eingerückt) seien im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um Beizug dieser Akten. Ferner sei ihm Akteneinsicht in die ausländischen Akten zu gewähren. Weiter macht er geltend, er habe glaubhaft ausgesagt. Er sei mit den Befragungen überfordert gewesen (SEM-Akte A14 F11, 16 ff., 27, 30, 101, F111), was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht berücksichtigt worden sei. Sodann sei zwischen einer schriftlichen und einer mündlichen Vorladung zu unterscheiden. An der BzP habe er gemeint, er habe keine schriftliche Vorladung erhalten. An der Anhörung habe er erklärt, ihm sei das Aufgebot mündlich mitgeteilt worden (SEM-Akte A14 F121). Daher sei hier kein Widerspruch zu erblicken. Weiter habe er entgegen der Einschätzung des SEM keine genügende Schulbildung erhalten, weshalb er weniger gut sei unter anderem im Rechnen oder Verstehen von Zusammenhängen (SEM-Akte A14 F55, 68 ff.). Dieses kulturelle Missverständnis sei der Frage 88 (SEM-Akte 14) zu entnehmen. Er habe die Wahrheit gesagt und würde aufgrund des Nichteinrückens trotz Berufung bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden.

E. 6.1 Wie oben erwähnt, wird in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz habe die Asylakten des Relocation-Programms nicht beigezogen und diese im Asylentscheid nicht berücksichtigt. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in diese Akten. Damit werden implizit formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffenen können sich in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.

E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen des sogenannten "Resettlement"-Programms des UNHCR in die Schweiz gelangt ist, sondern über das "Relocation"-Programm der EU, an welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 beteiligt. Während beim "Resettlement"-Programm des UNHCR vor einer Umsiedlung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, wird beim "Relocation"-Programm lediglich die Schutzbedürftigkeit abgeklärt. Zu diesem Zweck werden die potentiellen "Relocation"-Kandidaten noch im Aufenthaltsland befragt. Entgegen seiner Ansicht wurde der Beschwerdeführer somit nicht vom UNHCR als Flüchtling anerkannt.

E. 7.2 Hingegen wird in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt, dass in Bezug auf das "Relocation"-Verfahren Akten erstellt wurden, welche keinen Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Aufgrund des auf Beschwerdeebene erhobenen Gesuchs um Akteneinsicht in diese Relocation-Akten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bislang nicht gewährt worden ist. Es steht ausser Zweifel, dass die in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient, wie erwähnt, der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 17. Februar 2016 durch die italienischen Asylbehörden befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar (vgl. Annex to the Registration Form), worauf in der Beschwerde berechtigterweise hingewiesen wird. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am 9. November 2016 legal in die Schweiz einreiste. Die Art der die "Relocation" auslösenden Schutzbedürftigkeit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend aus den Akten ersichtlich. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln, weshalb das SEM im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet ist, die Akten des "Relocation"-Verfahrens bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2), sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.

E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, dem Beschwerdeführer soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihm in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2891/2019 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr (...). Er reiste durch verschiedene afrikanische Länder, bevor er nach Italien gelangte, wo er am 15. Februar 2016 bei den italienischen Behörden um internationalen Schutz nachsuchte. Am 17. Februar 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zur Person und zu den Fluchtgründen durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, in der Schweiz einen Cousin zu haben. In der Folge stellten die italienischen Behörden, Dublin Unit, am 28. Juni 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständigen Schweizer Behörden (sog. Relocation-Verfahren). Nach einer Identitätsabklärung und weiteren Überprüfungen teilte das SEM den italienischen Behörden am 17. Oktober 2016 mit, der Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz werde zugestimmt. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 9. November 2016 legal von Italien in die Schweiz. A.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. November 2016 wurde er zur Person befragt und am 22. November 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, Zoba C._______, gelebt. Ungefähr im Jahr (...) habe er für zwei Jahre im Dorf und in D._______ eine Ausbildung zum Priester aufgenommen. In der Folge habe er ungefähr bis ins Jahr (...) eine staatliche Schule besucht, wonach er sich wieder der Priesterausbildung gewidmet habe. Temporär habe er in D._______ in einer Unterkunft der Kirche gelebt. Ferner habe er in der Kirche als Diakon gedient. Daneben habe er eine Lehre als (...) absolviert und bei der (...) der Familie mitgeholfen. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland verlassen, weil es keine Demokratie gebe. Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten habe er nie gehabt. Er habe kein militärisches Aufgebot erhalten, aber gehört, dass auch Pfarrer in den Militärdienst hätten eintreten müssen. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein mündliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In seinem Heimatdorf habe es zu viele Kirchendiener gegeben. Daher seien ein paar Monate vor seiner Ausreise Soldaten während der Messe in die Kirche gelangt und hätten die Kirchendiener im vorderen Teil der Kirche mitgenommen. Er selbst habe sich zu dem Zeitpunkt in einem anderen Raum aufgehalten. Später hätten sich die Eltern dieser Kirchendiener bei der Gemeindeverwaltung darüber beklagt, dass nicht alle Kirchendiener einberufen worden seien. An einer Gemeindeversammlung seien von einer Liste Namen aufgerufen worden, von Personen, die in den Militärdienst eintreten sollten. Er sei zwar nicht dabei gewesen, habe aber von Anwesenden erfahren, dass darunter auch sein Name gewesen sei. Im Anschluss habe er sich ungefähr drei Monate lang in der Unterkunft in D._______ versteckt und sei danach ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Familie keine Probleme erhalten. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Poststempel vom 11. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; seine Akten des Relocation-Programms Italien seien dem Beschwerdeverfahren beizuziehen und ihm sei diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2019 beigelegt. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe und der illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten. Zunächst habe er an der BzP und an der Anhörung gänzlich unterschiedliche Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht. Sodann seien seine Antworten zum Erhalt des vermeintlichen militärischen Aufgebots widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Da er das Datum seiner Ausreise auf den Tag genau habe nennen können, erstaune, dass er weder den Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots noch des Einrückens in den Dienst habe angeben können. Ferner habe er sich auch bezüglich seiner vermeintlichen illegalen Ausreise widersprochen. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei bereits vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) als Flüchtling anerkannt worden und habe deshalb am Relocation Programm teilnehmen können. Aus diesen vorgängigen Akten sei ersichtlich, dass er im Heimatstaat verfolgt worden sei und begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Seine damaligen Aussagen zu seinen Asylgründen (er sei als Priester in den Militärdienst einberufen worden, aber nicht eingerückt) seien im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um Beizug dieser Akten. Ferner sei ihm Akteneinsicht in die ausländischen Akten zu gewähren. Weiter macht er geltend, er habe glaubhaft ausgesagt. Er sei mit den Befragungen überfordert gewesen (SEM-Akte A14 F11, 16 ff., 27, 30, 101, F111), was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht berücksichtigt worden sei. Sodann sei zwischen einer schriftlichen und einer mündlichen Vorladung zu unterscheiden. An der BzP habe er gemeint, er habe keine schriftliche Vorladung erhalten. An der Anhörung habe er erklärt, ihm sei das Aufgebot mündlich mitgeteilt worden (SEM-Akte A14 F121). Daher sei hier kein Widerspruch zu erblicken. Weiter habe er entgegen der Einschätzung des SEM keine genügende Schulbildung erhalten, weshalb er weniger gut sei unter anderem im Rechnen oder Verstehen von Zusammenhängen (SEM-Akte A14 F55, 68 ff.). Dieses kulturelle Missverständnis sei der Frage 88 (SEM-Akte 14) zu entnehmen. Er habe die Wahrheit gesagt und würde aufgrund des Nichteinrückens trotz Berufung bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden. 6. 6.1 Wie oben erwähnt, wird in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz habe die Asylakten des Relocation-Programms nicht beigezogen und diese im Asylentscheid nicht berücksichtigt. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in diese Akten. Damit werden implizit formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffenen können sich in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen des sogenannten "Resettlement"-Programms des UNHCR in die Schweiz gelangt ist, sondern über das "Relocation"-Programm der EU, an welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 beteiligt. Während beim "Resettlement"-Programm des UNHCR vor einer Umsiedlung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, wird beim "Relocation"-Programm lediglich die Schutzbedürftigkeit abgeklärt. Zu diesem Zweck werden die potentiellen "Relocation"-Kandidaten noch im Aufenthaltsland befragt. Entgegen seiner Ansicht wurde der Beschwerdeführer somit nicht vom UNHCR als Flüchtling anerkannt. 7.2 Hingegen wird in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt, dass in Bezug auf das "Relocation"-Verfahren Akten erstellt wurden, welche keinen Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Aufgrund des auf Beschwerdeebene erhobenen Gesuchs um Akteneinsicht in diese Relocation-Akten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bislang nicht gewährt worden ist. Es steht ausser Zweifel, dass die in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient, wie erwähnt, der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 17. Februar 2016 durch die italienischen Asylbehörden befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar (vgl. Annex to the Registration Form), worauf in der Beschwerde berechtigterweise hingewiesen wird. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am 9. November 2016 legal in die Schweiz einreiste. Die Art der die "Relocation" auslösenden Schutzbedürftigkeit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend aus den Akten ersichtlich. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln, weshalb das SEM im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet ist, die Akten des "Relocation"-Verfahrens bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2), sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, dem Beschwerdeführer soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihm in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: