Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. März 2016 auf dem Landweg über B._______, den C._______ nach D._______ und gelangte anschliessend auf dem Seeweg nach E._______, von wo aus er am (...) im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 - eröffnet am 16. März 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer stellte beim SEM am 31. März 2020 ein Gesuch um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten seines Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 3. April 2020 gewährte ihm das SEM teilweise Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. April 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und/oder zumutbar und/oder möglich sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise sinngemäss des Akteneinsichtsrechts. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.).
E. 4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Hä-ner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsicht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil des Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm keine Einsicht in das Relocation-Dossier gewährt habe.
E. 4.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 31. März 2020 um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten in seinem Asylverfahren ersucht hatte, gewährte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2020 teilweise Einsicht (vgl. SEM act. A20). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Einsicht in das Relocation-Dossier erhalten, ist offenkundig zutreffend. So ist aus der vorgenannten Verfügung des SEM zu entnehmen, in welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht verwehrt wurde («Per i documenti n. A1, A3, A5, A6, A7, A17, A18, non può essere concessa la consultazione perché», vgl. SEM act. A20). Dabei werden keine Aktenstücke aus der Relocation-Mappe aufgeführt - obwohl jene Akten gemäss Paginierung teilweise nicht der Editionspflicht unterstehen (vgl. SEM Mappe zu act. B1-7) und gegebenen falls zu erwähnen gewesen wären.
E. 4.3.2 Es steht ausser Zweifel, dass die in der Relocation-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das Relocation-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte die Vorinstanz die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am (...) legal in die Schweiz einreiste. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten Relocations-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden und sich die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung nicht direkt darauf bezog (vgl. SEM act. A16). Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2; D-5848/2019 vom 30. Januar 2020 E.3.3.2).
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung des Akteneinsichtsrechts) verletzt hat.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrenserledigung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf die Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzung auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen der Vorinstanz nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-3472/2019 vom 17. September 2019 sowie D-5848/2019 vom 30. Januar 2020). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG soweit möglich Zugang zu den Relocation-Akten zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1976/2020 Urteil vom 16. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. März 2016 auf dem Landweg über B._______, den C._______ nach D._______ und gelangte anschliessend auf dem Seeweg nach E._______, von wo aus er am (...) im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 - eröffnet am 16. März 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer stellte beim SEM am 31. März 2020 ein Gesuch um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten seines Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 3. April 2020 gewährte ihm das SEM teilweise Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. April 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und/oder zumutbar und/oder möglich sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise sinngemäss des Akteneinsichtsrechts. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.). 4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Hä-ner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsicht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil des Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm keine Einsicht in das Relocation-Dossier gewährt habe. 4.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 31. März 2020 um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten in seinem Asylverfahren ersucht hatte, gewährte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2020 teilweise Einsicht (vgl. SEM act. A20). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Einsicht in das Relocation-Dossier erhalten, ist offenkundig zutreffend. So ist aus der vorgenannten Verfügung des SEM zu entnehmen, in welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht verwehrt wurde («Per i documenti n. A1, A3, A5, A6, A7, A17, A18, non può essere concessa la consultazione perché», vgl. SEM act. A20). Dabei werden keine Aktenstücke aus der Relocation-Mappe aufgeführt - obwohl jene Akten gemäss Paginierung teilweise nicht der Editionspflicht unterstehen (vgl. SEM Mappe zu act. B1-7) und gegebenen falls zu erwähnen gewesen wären. 4.3.2 Es steht ausser Zweifel, dass die in der Relocation-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das Relocation-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) befragt. Neben Angaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar. Gestützt auf diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte die Vorinstanz die Zustimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am (...) legal in die Schweiz einreiste. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten Relocations-Verfahrens für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden und sich die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung nicht direkt darauf bezog (vgl. SEM act. A16). Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2; D-5848/2019 vom 30. Januar 2020 E.3.3.2). 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung des Akteneinsichtsrechts) verletzt hat.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrenserledigung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf die Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzung auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen der Vorinstanz nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-3472/2019 vom 17. September 2019 sowie D-5848/2019 vom 30. Januar 2020). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG soweit möglich Zugang zu den Relocation-Akten zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: