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D-1879/2019

D-1879/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in J._______ bei Aleppo, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs 2016 und gelangten zunächst in die Türkei und danach nach Griechenland. Dort suchten sie bei der zuständigen griechischen Behörde (Asylum Unit of Relocation) um internationalen Schutz nach, worauf die griechische Behörde am 28. Dezember 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit Griechenland) stellte. Am 8. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden in Athen durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklärung sowie Sicherheitsanhörung). Am 23. Februar 2017 teilte die Dublin-Unit des SEM den griechischen Behörden mit, der Umsiedlung der Beschwerdeführenden in die Schweiz werde zugestimmt. A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 29. März 2017 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nach. Am 4. April 2017 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP), und am 8. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten ihr Heimatland in erster Linie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Sie führten ausserdem aus, sie hätten Angst gehabt, dass Aleppo von den Regierungstruppen zurückerobert werde; diese seien in letzter Zeit vorgerückt. Die regierungstreuen Shabiha-Milizen hätten schon in der Vergangenheit mehrmals versucht, den Beschwerdeführer als (...) und (...)-Fahrer zu rekrutieren. Einmal sei er an einem Kontrollposten angehalten worden, und es sei geprüft worden, ob er gesucht werde. Im Jahr 2012 sei er per Telefon und Facebook zum Reservedienst einberufen worden, habe aber darauf nicht reagiert. Später (Ende 2012) habe sein Bruder einen für ihn (den Beschwerdeführer) bestimmten Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Sein Bruder habe ihm davon erzählt, aber er habe sich nicht darum gekümmert. Ein ehemaliger Militärkollege habe ebenfalls - vergeblich - versucht, ihn für den Dienst für das Regime zu motivieren. Vermutlich habe der Kollege im Auftrag eines Militäroffiziers gehandelt. Einmal, im Jahr 2015, sei ihm von einer unbekannten Person telefonisch gedroht worden, wenn er nicht einrücke, würden seine Frau und seine Töchter vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe einige Monate vor der Ausreise selber einmal eine entsprechende Drohung erhalten. Unbekannte Personen hätten zudem versucht, den ältesten Sohn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe alle Aufforderungen und Drohungen ignoriert, weil seine Herkunftsregion damals nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe. Ende 2015 habe sich die Situation jedoch verändert, das Regime habe zunehmend Territorien zurückerobert. Im Falle einer Rückkehr der Regierungstruppen nach Aleppo hätte ihm eine Rekrutierung als Reservist gedroht. Er habe in seiner (...) (...) der Freien Syrischen Armee (FSA) repariert. Einer seiner regimetreuen Freunde habe ihm gesagt, er habe von Informanten gemachte Fotos gesehen, welche den Beschwerdeführer bei derartigen Reparaturarbeiten zeigten. Dies bereite ihm Sorgen. Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, er sei einen Tag vor der Ausreise von Angehörigen der Opposition kontaktiert worden, welche ihn ebenfalls hätten rekrutieren wollen respektive ihn gebeten hätten, zwei defekte (...) zu reparieren. Er habe sie vertröstet, und tags darauf seien sie aus Syrien ausgereist. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, einer seiner (...) sei im Jahr (...) in einem (...) nach L._______ geflüchtet, seitdem würden seine Verwandten als Verräter betrachtet. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf bestehende Clan-Konflikte. Ein anderer Clan habe eines seiner Grundstücke beschlagnahmt. Ausserdem seien mehrere Angehörige seines Clans im Jahr 2017 vom Regime umgebracht worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel betreffend ihre Identitäten (Reisepässe, Identitätskarten, Führerausweis), ein Familienbüchlein, ein Zivilregisterauszug, die Kopie eines Diploms sowie ein Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 - eröffnet am 21. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht "in die Visa-Akten sowie in die Akten betreffend die Umsiedlung in die Schweiz" respektive eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie um anschliessende Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde beantragt, die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei zu dessen Bezahlung eine angemessene Frist anzusetzen. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Relocation"-Verfahren sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. April 2019 bei. D. Mit Eingabe vom 29. April 2019 berichtigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das in der Beschwerde versehentlich falsch angegebene Geburtsdatum eines Onkels des Beschwerdeführers. E. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2019 den Eingaben der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Asylpunkt führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten und vom Regime bedroht worden sei. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die angebliche Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen sowie die angebliche Identifikation als Oppositioneller. Der Beschwerdeführer habe diese Asylgründe teilweise widersprüchlich dargelegt und mehrere Aussagen erst in der Anhörung nachgeschoben. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzustellen, dass derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich seien, weshalb die Beweiskraft dieses Dokuments gering sei. Ferner habe der Beschwerdeführer auch die angebliche Aufforderung, für eine oppositionelle Gruppe (...) zu reparieren, widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, und die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Sodann habe die Beschwerdeführerin betreffend die telefonisch erhaltene Drohung unterschiedliche und nachgeschobene Angaben gemacht. Das SEM erwog im Weiteren, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einer oppositionellen Rebellengruppierung mehrfach aufgefordert worden, Reparaturarbeiten durchzuführen, und habe befürchtet, bei einer Weigerung inhaftiert zu werden, sei nicht asylrelevant, da die erlittenen Nachteile nicht intensiv genug gewesen seien und keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Personen hätte rechnen müssen. Auch die geltend gemachte Anhaltung an einem Kontrollposten sei nicht asylrelevant. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Clan-Konflikten keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es könne diesbezüglich auch nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Dem ältesten Sohn der Beschwerdeführenden könne ebenfalls keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung attestiert werden, zumal er vor der Ausreise nie einschlägigen Kontakt zu den Behörden gehabt habe und auch keine ausreichenden Hinweise dafür vorlägen, dass er mit einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens einer bewaffneten Gruppierung hätte rechnen müssen. Die Nachteile, unter welchen die Beschwerdeführenden aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien gelitten hätten, seien schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend erwähnt und berücksichtigt, dass dem Asylverfahren ein Umsiedlungsverfahren vorausgegangen sei. Insbesondere habe das SEM in seiner Verfügung nicht erwähnt und berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bereits in Griechenland zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Es habe die damals von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Asylgründe vielmehr einfach ignoriert. Auch das (edierte) Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf diese Vorgeschichte, und es sei daraus nicht ersichtlich, dass die Akten betreffend Umsiedlung und Einreisebewilligung für die Entscheidfindung beigezogen und berücksichtigt worden seien. Es sei klarerweise davon auszugehen, dass in Bezug auf das Umsiedlungsverfahren Akten vorhanden seien; diese seien den Beschwerdeführenden indessen nicht ediert worden. Bei dieser Sachlage sei von einer schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts auszugehen. Zudem hätte das SEM die Akten betreffend die erteilte Einreisebewilligung im Rahmen des Asylverfahrens erfassen und paginieren oder zumindest eine Aktennotiz verfassen müssen. Die angefochtene Verfügung sei aus diesen Gründen wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verletzung der Abklärungspflicht aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid seine Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus Syrien nicht richtig angewendet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe sodann nicht erwähnt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers wegen eines im Jahr (...) mit einem (...) nach L._______ geflüchteten (...) als Verräter behandelt worden seien. Diese Unterlassung stelle ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, ausserdem hätte das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Das SEM habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (J._______) vor deren Ausreise noch von der FSA kontrolliert worden sei, sich aber heute wieder in der Hand des syrischen Regimes befinde. Die geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst hätte vor diesem Hintergrund gewürdigt werden müssen. Ebenso wenig habe das SEM gewürdigt, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime gestützt auf Informationen von Überläufern bereits als Regimegegner identifiziert worden sei. Diese fehlenden Sachverhaltswürdigungen stellten ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei auch darin zu erblicken, dass die Anhörungen zu den Asylgründen zu kurz ausgefallen seien, das SEM das Asylverfahren verschleppt und verschiedene Verfahrenstypen (Umsiedlungsverfahren, Dublinverfahren, Fragen zu den Asylgründen) vermischt habe. Es habe die Beschwerdeführenden zudem anlässlich der BzP zu Unrecht zu den Asylgründen befragt; denn zu diesem Zeitpunkt habe das SEM die Asylgesuche im Rahmen eines Dublinverfahrens behandelt. Damit habe das SEM auch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sodann habe es das SEM unterlassen, eine Dokumentenanalyse betreffend den eingereichten Haftbefehl durchführen zu lassen, und damit ebenfalls die Abklärungspflicht verletzt. Aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Falls dies nicht gemacht werden sollte, müsse Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ohne vorgängige Akteneinsicht könnten hinsichtlich der vom SEM behaupteten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nur summarische Ausführungen gemacht werden: Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Weigerung, militärischen Reservedienst zu leisten, von den syrischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und angesichts seines spezifischen Profils habe er gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Er müsse daher bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden sei in der Zwischenzeit vom syrischen Regime eingenommen worden. Vor der Ausreise sei die Stadt J._______ unter der Kontrolle der Opposition gewesen, weshalb für den Beschwerdeführer keine akute Gefahr seitens des Regimes bestanden habe. Die Truppen des Regimes seien jedoch vorgerückt, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, zumal er sich zuvor während Jahren geweigert habe, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Diesen zentralen Asylgrund hätten die Beschwerdeführenden bereits in der ersten Befragung genannt. Der Beschwerdeführer habe die Asylvorbringen differenziert und glaubhaft geschildert. Die von ihm verwendeten unterschiedlichen Begriffe (Milizen, Shabiha) stellten keine Widersprüche dar, sondern seien als Realkennzeichen zu würdigen. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, sei darauf zurückzuführen, dass es die konkrete Situation des Beschwerdeführers als erfolgreicher Unternehmer in J._______ nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das SEM teilweise Widersprüche konstruiert. Die summarische Befragung zur Person diene nicht der Sachverhaltsabklärung und könne somit nicht als Grundlage für die Feststellung von Widersprüchen dienen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem mehrmals erklärt, dass er in der kurzen Anhörungszeit nicht in der Lage sei, alle Probleme zu schildern. Gleichzeitig habe das SEM nicht nachgefragt, weshalb dem Beschwerdeführer nun nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detailliert genug ausgesagt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die fluchtauslösenden Probleme im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Es gehe ferner nicht an, dass sich das SEM pauschal weigere, den eingereichten Haftbefehl zu würdigen. Insgesamt stehe fest, dass das SEM Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot verletzt habe. Ausserdem sei Art. 56 AsylG verletzt worden, da den Beschwerdeführenden im Rahmen einer Umsiedlung die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Im Weiteren sei Art. 3 AsylG verletzt: Der Beschwerdeführer sei sowohl von den Oppositionellen als auch von Angehörigen des syrischen Militärs aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Zudem sei er vom syrischen Militär zum Reservedienst eingezogen worden. Er habe sich geweigert, mit dem Regime oder den Milizen zusammenzuarbeiten und die Einberufung in den Reservedienst missachtet. Spitzel hätten Fotos seiner Tätigkeit für die FSA (Reparatur von [...]) an das Regime weitergeleitet. Er habe sich auch geweigert, für die Opposition einen gefährlichen Auftrag am Flughafen (Reparatur von [...]) auszuführen. Er habe befürchtet, bei einer Eroberung von J._______ durch das Regime als Reservedienstverweigerer und Regimegegner betrachtet und verfolgt zu werden. Zudem habe er mit einer Verfolgung durch die Opposition rechnen müssen. Im heutigen Zeitpunkt werde J._______ wieder vom syrischen Regime kontrolliert. Daher wäre der Beschwerdeführer, welcher als Deserteur ins Ausland geflohen sei, bei einer Rückkehr gefährdet. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer einem mit dem Regime verfeindeten Clan angehöre und sein (...) mit einem (...) nach L._______ geflüchtet sei. Die Beschwerdeführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da Rückkehrende nach längeren Auslandaufenthalten ausführlich befragt würden und der Beschwerdeführer demnach einem folgenreichen, willkürlichen Verhör ausgesetzt wäre und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsste.

E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akteneinsichtsrechts, unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig erhebt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.

E. 6.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Akten des "Relocation"-Verfahrens gewährt und diese Akten im Asylentscheid nicht berücksichtigt habe.

E. 6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden entgegen der Annahme des Rechtsvertreters nicht im Rahmen des sogenannten "Resettlement"-Programms des UNHCR in die Schweiz gelangt sind (in welchem Fall der in der Beschwerde erwähnte Art. 56 AsylG Anwendung fände), sondern im Rahmen des "Relocation"-Programms der EU, an welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 beteiligt. Im Gegensatz zum "Resettlement"-Programm des UNHCR wird beim "Relocation"-Programm vor einer Umsiedlung nicht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, sondern lediglich die Schutzbedürftigkeit. Zu diesem Zweck werden die potentiellen "Relocation"-Kandidaten noch im Aufenthaltsland befragt. Die "Relocation"-Anfragen an die Schweiz werden von der Dublin-Unit des SEM bearbeitet, weshalb vom SEM in diesen Fällen formell zunächst ein Dublin-Verfahren eröffnet wird. Dieses Vorgehen des SEM, welches auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch die anlässlich der BzP erfolgte summarische Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen ohne weiteres als zulässig zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden dadurch ein Nachteil erwachsen ist.

E. 6.3.2 In der Beschwerde wird zu Recht vermutet, dass in Bezug auf das "Relocation"-Verfahren Akten erstellt wurden. Im N-Dossier der Beschwerdeführenden befindet sich nämlich tatsächlich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Beschwerdeführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. März 2019 um Einsicht in sämtliche Asylakten ersucht hatte. Es steht ausser Zweifel, dass diese in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient nämlich, wie erwähnt, der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden den Akten zufolge am 19. Oktober 2016 durch die griechischen Asylbehörden und daraufhin am 8. Februar 2017 in der Schweizer Vertretung in Athen befragt, und sie haben dabei unter anderem ihre Fluchtgründe dargelegt. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwerdeführenden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des "Relocation"-Programms erachtet; denn ihre Umsiedlung in die Schweiz wurde am 23. Februar 2017 bewilligt, worauf sie am 29. März 2017 legal in die Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den in der "Relocation"-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhörungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich bereits damals relativ detaillierte Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht haben. Diese Akten sind daher ohne weiteres als Asylakten zu qualifizieren, und das SEM ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet, die Akten des "Relocation"-Verfahrens bei der Beurteilung der Asylgesuche zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Aus der festgestellten Relevanz der "Relocation"-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne weiteres der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten. Wie erwähnt hat das SEM den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Einsicht in die "Relocation"-Akten ohne Begründung verweigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise verletzt. Zwar unterstehen diverse Dokumente der "Relocation"-Akten aus verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der Editionspflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige dieser Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte, oder dass allenfalls auf die Beantragung der Akteneinsicht bei anderen Behörden hingewiesen werden müsste. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die vorliegenden "Relocation"-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Protokolle mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht zulässig. (Vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4491/2017 vom 10. November 2017, E. 6.2.3.)

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass das SEM durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung des "Relocation"-Verfahrens (namentlich der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Sicherheitsanhörung gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen) im Asylentscheid sowie die ohne Begründung verweigerte Einsicht in die "Relocation"-Akten den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden gleich mehrfach verletzt hat (Verletzung der Aktenführungspflicht, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Prüfungspflicht, Verletzung des Akteneinsichtsrechts).

E. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.5 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. insbesondere bereits das Urteil E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden zumindest eingeschränkten Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit gegenstandslos. Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache wird zudem auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Kassation gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1879/2019vao Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in J._______ bei Aleppo, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs 2016 und gelangten zunächst in die Türkei und danach nach Griechenland. Dort suchten sie bei der zuständigen griechischen Behörde (Asylum Unit of Relocation) um internationalen Schutz nach, worauf die griechische Behörde am 28. Dezember 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit Griechenland) stellte. Am 8. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden in Athen durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklärung sowie Sicherheitsanhörung). Am 23. Februar 2017 teilte die Dublin-Unit des SEM den griechischen Behörden mit, der Umsiedlung der Beschwerdeführenden in die Schweiz werde zugestimmt. A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 29. März 2017 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nach. Am 4. April 2017 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP), und am 8. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten ihr Heimatland in erster Linie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Sie führten ausserdem aus, sie hätten Angst gehabt, dass Aleppo von den Regierungstruppen zurückerobert werde; diese seien in letzter Zeit vorgerückt. Die regierungstreuen Shabiha-Milizen hätten schon in der Vergangenheit mehrmals versucht, den Beschwerdeführer als (...) und (...)-Fahrer zu rekrutieren. Einmal sei er an einem Kontrollposten angehalten worden, und es sei geprüft worden, ob er gesucht werde. Im Jahr 2012 sei er per Telefon und Facebook zum Reservedienst einberufen worden, habe aber darauf nicht reagiert. Später (Ende 2012) habe sein Bruder einen für ihn (den Beschwerdeführer) bestimmten Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Sein Bruder habe ihm davon erzählt, aber er habe sich nicht darum gekümmert. Ein ehemaliger Militärkollege habe ebenfalls - vergeblich - versucht, ihn für den Dienst für das Regime zu motivieren. Vermutlich habe der Kollege im Auftrag eines Militäroffiziers gehandelt. Einmal, im Jahr 2015, sei ihm von einer unbekannten Person telefonisch gedroht worden, wenn er nicht einrücke, würden seine Frau und seine Töchter vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe einige Monate vor der Ausreise selber einmal eine entsprechende Drohung erhalten. Unbekannte Personen hätten zudem versucht, den ältesten Sohn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe alle Aufforderungen und Drohungen ignoriert, weil seine Herkunftsregion damals nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe. Ende 2015 habe sich die Situation jedoch verändert, das Regime habe zunehmend Territorien zurückerobert. Im Falle einer Rückkehr der Regierungstruppen nach Aleppo hätte ihm eine Rekrutierung als Reservist gedroht. Er habe in seiner (...) (...) der Freien Syrischen Armee (FSA) repariert. Einer seiner regimetreuen Freunde habe ihm gesagt, er habe von Informanten gemachte Fotos gesehen, welche den Beschwerdeführer bei derartigen Reparaturarbeiten zeigten. Dies bereite ihm Sorgen. Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, er sei einen Tag vor der Ausreise von Angehörigen der Opposition kontaktiert worden, welche ihn ebenfalls hätten rekrutieren wollen respektive ihn gebeten hätten, zwei defekte (...) zu reparieren. Er habe sie vertröstet, und tags darauf seien sie aus Syrien ausgereist. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, einer seiner (...) sei im Jahr (...) in einem (...) nach L._______ geflüchtet, seitdem würden seine Verwandten als Verräter betrachtet. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf bestehende Clan-Konflikte. Ein anderer Clan habe eines seiner Grundstücke beschlagnahmt. Ausserdem seien mehrere Angehörige seines Clans im Jahr 2017 vom Regime umgebracht worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel betreffend ihre Identitäten (Reisepässe, Identitätskarten, Führerausweis), ein Familienbüchlein, ein Zivilregisterauszug, die Kopie eines Diploms sowie ein Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 - eröffnet am 21. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht "in die Visa-Akten sowie in die Akten betreffend die Umsiedlung in die Schweiz" respektive eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie um anschliessende Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde beantragt, die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei zu dessen Bezahlung eine angemessene Frist anzusetzen. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Relocation"-Verfahren sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. April 2019 bei. D. Mit Eingabe vom 29. April 2019 berichtigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das in der Beschwerde versehentlich falsch angegebene Geburtsdatum eines Onkels des Beschwerdeführers. E. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2019 den Eingaben der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Asylpunkt führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten und vom Regime bedroht worden sei. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die angebliche Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen sowie die angebliche Identifikation als Oppositioneller. Der Beschwerdeführer habe diese Asylgründe teilweise widersprüchlich dargelegt und mehrere Aussagen erst in der Anhörung nachgeschoben. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzustellen, dass derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich seien, weshalb die Beweiskraft dieses Dokuments gering sei. Ferner habe der Beschwerdeführer auch die angebliche Aufforderung, für eine oppositionelle Gruppe (...) zu reparieren, widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, und die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Sodann habe die Beschwerdeführerin betreffend die telefonisch erhaltene Drohung unterschiedliche und nachgeschobene Angaben gemacht. Das SEM erwog im Weiteren, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einer oppositionellen Rebellengruppierung mehrfach aufgefordert worden, Reparaturarbeiten durchzuführen, und habe befürchtet, bei einer Weigerung inhaftiert zu werden, sei nicht asylrelevant, da die erlittenen Nachteile nicht intensiv genug gewesen seien und keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Personen hätte rechnen müssen. Auch die geltend gemachte Anhaltung an einem Kontrollposten sei nicht asylrelevant. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Clan-Konflikten keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es könne diesbezüglich auch nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Dem ältesten Sohn der Beschwerdeführenden könne ebenfalls keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung attestiert werden, zumal er vor der Ausreise nie einschlägigen Kontakt zu den Behörden gehabt habe und auch keine ausreichenden Hinweise dafür vorlägen, dass er mit einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens einer bewaffneten Gruppierung hätte rechnen müssen. Die Nachteile, unter welchen die Beschwerdeführenden aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien gelitten hätten, seien schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend erwähnt und berücksichtigt, dass dem Asylverfahren ein Umsiedlungsverfahren vorausgegangen sei. Insbesondere habe das SEM in seiner Verfügung nicht erwähnt und berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bereits in Griechenland zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Es habe die damals von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Asylgründe vielmehr einfach ignoriert. Auch das (edierte) Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf diese Vorgeschichte, und es sei daraus nicht ersichtlich, dass die Akten betreffend Umsiedlung und Einreisebewilligung für die Entscheidfindung beigezogen und berücksichtigt worden seien. Es sei klarerweise davon auszugehen, dass in Bezug auf das Umsiedlungsverfahren Akten vorhanden seien; diese seien den Beschwerdeführenden indessen nicht ediert worden. Bei dieser Sachlage sei von einer schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts auszugehen. Zudem hätte das SEM die Akten betreffend die erteilte Einreisebewilligung im Rahmen des Asylverfahrens erfassen und paginieren oder zumindest eine Aktennotiz verfassen müssen. Die angefochtene Verfügung sei aus diesen Gründen wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verletzung der Abklärungspflicht aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid seine Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus Syrien nicht richtig angewendet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe sodann nicht erwähnt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers wegen eines im Jahr (...) mit einem (...) nach L._______ geflüchteten (...) als Verräter behandelt worden seien. Diese Unterlassung stelle ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, ausserdem hätte das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Das SEM habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (J._______) vor deren Ausreise noch von der FSA kontrolliert worden sei, sich aber heute wieder in der Hand des syrischen Regimes befinde. Die geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst hätte vor diesem Hintergrund gewürdigt werden müssen. Ebenso wenig habe das SEM gewürdigt, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime gestützt auf Informationen von Überläufern bereits als Regimegegner identifiziert worden sei. Diese fehlenden Sachverhaltswürdigungen stellten ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei auch darin zu erblicken, dass die Anhörungen zu den Asylgründen zu kurz ausgefallen seien, das SEM das Asylverfahren verschleppt und verschiedene Verfahrenstypen (Umsiedlungsverfahren, Dublinverfahren, Fragen zu den Asylgründen) vermischt habe. Es habe die Beschwerdeführenden zudem anlässlich der BzP zu Unrecht zu den Asylgründen befragt; denn zu diesem Zeitpunkt habe das SEM die Asylgesuche im Rahmen eines Dublinverfahrens behandelt. Damit habe das SEM auch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sodann habe es das SEM unterlassen, eine Dokumentenanalyse betreffend den eingereichten Haftbefehl durchführen zu lassen, und damit ebenfalls die Abklärungspflicht verletzt. Aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Falls dies nicht gemacht werden sollte, müsse Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ohne vorgängige Akteneinsicht könnten hinsichtlich der vom SEM behaupteten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nur summarische Ausführungen gemacht werden: Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Weigerung, militärischen Reservedienst zu leisten, von den syrischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und angesichts seines spezifischen Profils habe er gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Er müsse daher bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden sei in der Zwischenzeit vom syrischen Regime eingenommen worden. Vor der Ausreise sei die Stadt J._______ unter der Kontrolle der Opposition gewesen, weshalb für den Beschwerdeführer keine akute Gefahr seitens des Regimes bestanden habe. Die Truppen des Regimes seien jedoch vorgerückt, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, zumal er sich zuvor während Jahren geweigert habe, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Diesen zentralen Asylgrund hätten die Beschwerdeführenden bereits in der ersten Befragung genannt. Der Beschwerdeführer habe die Asylvorbringen differenziert und glaubhaft geschildert. Die von ihm verwendeten unterschiedlichen Begriffe (Milizen, Shabiha) stellten keine Widersprüche dar, sondern seien als Realkennzeichen zu würdigen. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, sei darauf zurückzuführen, dass es die konkrete Situation des Beschwerdeführers als erfolgreicher Unternehmer in J._______ nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das SEM teilweise Widersprüche konstruiert. Die summarische Befragung zur Person diene nicht der Sachverhaltsabklärung und könne somit nicht als Grundlage für die Feststellung von Widersprüchen dienen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem mehrmals erklärt, dass er in der kurzen Anhörungszeit nicht in der Lage sei, alle Probleme zu schildern. Gleichzeitig habe das SEM nicht nachgefragt, weshalb dem Beschwerdeführer nun nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detailliert genug ausgesagt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die fluchtauslösenden Probleme im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Es gehe ferner nicht an, dass sich das SEM pauschal weigere, den eingereichten Haftbefehl zu würdigen. Insgesamt stehe fest, dass das SEM Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot verletzt habe. Ausserdem sei Art. 56 AsylG verletzt worden, da den Beschwerdeführenden im Rahmen einer Umsiedlung die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Im Weiteren sei Art. 3 AsylG verletzt: Der Beschwerdeführer sei sowohl von den Oppositionellen als auch von Angehörigen des syrischen Militärs aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Zudem sei er vom syrischen Militär zum Reservedienst eingezogen worden. Er habe sich geweigert, mit dem Regime oder den Milizen zusammenzuarbeiten und die Einberufung in den Reservedienst missachtet. Spitzel hätten Fotos seiner Tätigkeit für die FSA (Reparatur von [...]) an das Regime weitergeleitet. Er habe sich auch geweigert, für die Opposition einen gefährlichen Auftrag am Flughafen (Reparatur von [...]) auszuführen. Er habe befürchtet, bei einer Eroberung von J._______ durch das Regime als Reservedienstverweigerer und Regimegegner betrachtet und verfolgt zu werden. Zudem habe er mit einer Verfolgung durch die Opposition rechnen müssen. Im heutigen Zeitpunkt werde J._______ wieder vom syrischen Regime kontrolliert. Daher wäre der Beschwerdeführer, welcher als Deserteur ins Ausland geflohen sei, bei einer Rückkehr gefährdet. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer einem mit dem Regime verfeindeten Clan angehöre und sein (...) mit einem (...) nach L._______ geflüchtet sei. Die Beschwerdeführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da Rückkehrende nach längeren Auslandaufenthalten ausführlich befragt würden und der Beschwerdeführer demnach einem folgenreichen, willkürlichen Verhör ausgesetzt wäre und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsste.

6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akteneinsichtsrechts, unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig erhebt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen). 6.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. 6.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Akten des "Relocation"-Verfahrens gewährt und diese Akten im Asylentscheid nicht berücksichtigt habe. 6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden entgegen der Annahme des Rechtsvertreters nicht im Rahmen des sogenannten "Resettlement"-Programms des UNHCR in die Schweiz gelangt sind (in welchem Fall der in der Beschwerde erwähnte Art. 56 AsylG Anwendung fände), sondern im Rahmen des "Relocation"-Programms der EU, an welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 beteiligt. Im Gegensatz zum "Resettlement"-Programm des UNHCR wird beim "Relocation"-Programm vor einer Umsiedlung nicht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, sondern lediglich die Schutzbedürftigkeit. Zu diesem Zweck werden die potentiellen "Relocation"-Kandidaten noch im Aufenthaltsland befragt. Die "Relocation"-Anfragen an die Schweiz werden von der Dublin-Unit des SEM bearbeitet, weshalb vom SEM in diesen Fällen formell zunächst ein Dublin-Verfahren eröffnet wird. Dieses Vorgehen des SEM, welches auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch die anlässlich der BzP erfolgte summarische Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen ohne weiteres als zulässig zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden dadurch ein Nachteil erwachsen ist. 6.3.2 In der Beschwerde wird zu Recht vermutet, dass in Bezug auf das "Relocation"-Verfahren Akten erstellt wurden. Im N-Dossier der Beschwerdeführenden befindet sich nämlich tatsächlich eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Beschwerdeführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. März 2019 um Einsicht in sämtliche Asylakten ersucht hatte. Es steht ausser Zweifel, dass diese in der "Relocation"-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das "Relocation"-Verfahren dient nämlich, wie erwähnt, der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden den Akten zufolge am 19. Oktober 2016 durch die griechischen Asylbehörden und daraufhin am 8. Februar 2017 in der Schweizer Vertretung in Athen befragt, und sie haben dabei unter anderem ihre Fluchtgründe dargelegt. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwerdeführenden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des "Relocation"-Programms erachtet; denn ihre Umsiedlung in die Schweiz wurde am 23. Februar 2017 bewilligt, worauf sie am 29. März 2017 legal in die Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten "Relocation"-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den in der "Relocation"-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhörungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich bereits damals relativ detaillierte Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht haben. Diese Akten sind daher ohne weiteres als Asylakten zu qualifizieren, und das SEM ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet, die Akten des "Relocation"-Verfahrens bei der Beurteilung der Asylgesuche zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Aus der festgestellten Relevanz der "Relocation"-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne weiteres der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten. Wie erwähnt hat das SEM den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Einsicht in die "Relocation"-Akten ohne Begründung verweigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise verletzt. Zwar unterstehen diverse Dokumente der "Relocation"-Akten aus verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der Editionspflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige dieser Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte, oder dass allenfalls auf die Beantragung der Akteneinsicht bei anderen Behörden hingewiesen werden müsste. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die vorliegenden "Relocation"-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Protokolle mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht zulässig. (Vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4491/2017 vom 10. November 2017, E. 6.2.3.) 6.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass das SEM durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung des "Relocation"-Verfahrens (namentlich der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Sicherheitsanhörung gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen) im Asylentscheid sowie die ohne Begründung verweigerte Einsicht in die "Relocation"-Akten den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden gleich mehrfach verletzt hat (Verletzung der Aktenführungspflicht, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Prüfungspflicht, Verletzung des Akteneinsichtsrechts). 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). 6.5 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. insbesondere bereits das Urteil E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden zumindest eingeschränkten Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit gegenstandslos. Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache wird zudem auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Kassation gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: