Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 24. Juni 2016 summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 9. Oktober 2017 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er gehöre der Ethnie (...) an und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, im Bundesstaat (...). Er habe von der Geburt bis im (...) dort gelebt und bis zum Gymnasium (...) Jahre die Schule besucht. Im (...) sei er wegen der unsicheren Lage und aus wirtschaftlichen Gründen aus B._______ geflüchtet. Verschiedene bewaffnete Gruppierungen und sudanesische Regierungstruppen hätten sich dort bekämpft. Zudem habe er befürchtet, von einer solchen Gruppierung oder den sudanesischen Regierungstruppen zwangsrekrutiert zu werden. Er habe sich dann bis (...) in D._______ bei E._______ aufgehalten, wo er auf dem Markt als Verkäufer gearbeitet habe. In D._______ sei er aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben - Arbeits- und Wohnungssuche, Tätigkeit auf dem Markt - benachteiligt worden. Deshalb sei er im (...) - damals im Besitz seines sudanesischen Passes, den er später in F._______ verloren habe - vom Sudan nach G._______, F._______, H._______ und schliesslich am (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte einen sudanesischen Nationalitätenausweis und eine UNHCR-Registrierkarte, je in Kopie, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 um Zustellung der Akten an seine damalige Rechtsvertretung, die Berner Rechtsberatung für Menschen in Not. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. C.b Am 3. Januar 2019 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Interessenvertretung des Beschwerdeführers mit und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht. Das SEM antwortete ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2019, es habe die editionspflichtigen Akten und das Aktenverzeichnis an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zugestellt, und bat aus Gründen der Verfahrensökonomie darum, die Akten dort einzufordern. D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an das SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A5/12, A16/3, A19/1, A20/1, A23/1, A25/1, A26/4, A30/1 sowie in den sudanesischen Nationalitätenausweis, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten sowie um anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung, vier Fotos des Beschwerdeführers an einer angeblichen Kundgebung in I._______ von anfangs (...) sowie mehrere Internetartikel über die aktuelle Situation in seinem Heimatland bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, die vorinstanzlichen Akten zu komplettieren und - in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht - dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A5/12, A19/1, A20/1, A23/1, A25/1, A26/4, A30/1 sowie in das Beweismittelcouvert zu geben; im Übrigen wies sie den Antrag auf Akteneinsicht ab. Das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Februar 2019 unter Beilage folgender Dokumente: Fotos einer angeblichen Demonstration in J_______ vom (...), Flugblatt, Ausdruck seines Facebook-Profils und jenes zweier Freunde sowie mehrere Internetartikel über die aktuelle Lage in seinem Heimatland. H. Mit Eingaben vom 12. März 2019, 28. März 2019, 9. April 2019, 4. Juni 2019 sowie 13. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Internetartikel sowie Fotos von Demonstrationsteilnahmen vor der UNO in I._______ vom (...) und vom (...) ins Recht.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akten A5, A16, A19, A20, A23, A25, A26 und A30 sowie den sudanesischen Nationalitätenausweis zu Unrecht nicht ediert habe. Weiter liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, da es die Vorinstanz unterlassen habe, ein Beweismittelcouvert anzulegen.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1.2 In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass eine Kopie des sudanesischen Nationalitätenausweises anstatt in einem Beweismittelcouvert hinten im sogenannten N-Dossier abgelegt worden war. Weiter stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer das Aktenstück A16 offenbar bereits zugestellt worden war, die Vorinstanz jedoch die Aktenstücke A5, A19, A20, A23, A25, A26 und A30 sowie die Dokumente im Beweismittelcouvert zu Unrecht von der Einsicht ausgenommen habe. Insofern lag diesbezüglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht deswegen kein Grund. Die Vorinstanz erstellte im Nachgang zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Januar 2019 neu das Beweismittelcouvert A44 und stellte dem Beschwerdeführer die Aktenstücke am 25. Januar 2019 mit den notwendigen Anonymisierungen in Kopie zu. Für das vorliegende Verfahren waren diese Akten sodann nicht wesentlich und die Vor-instanz hat sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, sich im Rahmen der Replik zum Inhalt der nachträglich edierten Akten zu äussern.
E. 3.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt respektive die Abklärungspflicht verletzt worden. Die Vorinstanz habe insbesondere im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass er in D._______ beschuldigt worden sei, zu den politischen Bewegungen zu gehören und er dort verhaftet worden wäre, wenn er in Omdurman geblieben wäre. Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen, seine gesundheitlichen Probleme zu würdigen, und sie habe seinen Gesundheitszustand nicht weiter abgeklärt, obwohl die entsprechenden Gesundheitsprobleme aktenkundig seien. Darüber hinaus habe sie das Verfahren verschleppt, die Anhörung habe zu lange gedauert und die Aussagen seien teilweise unvollständig protokolliert worden.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O. N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die wesentlichen Elemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1.-3. und III, 1-3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen gaben die vorinstanzlichen Akten auch keinerlei Anlass zu vermuten, dass der Beschwerdeführer unter wesentlichen gesundheitlichen Probleme leide, und er bezeichnete sich dementsprechend an der BzP als gesund (vgl. SEM act. A8 Ziff. 8.02). Die einzigen sich in den Vorakten befindlichen Gesundheitsakten betreffen eine rettungsdienstliche Zuweisung des Beschwerdeführers aus dem Jahr (...), nachdem dieser in der Asylunterkunft aus seinem (...) gefallen war. Gemäss Austrittsbericht des behandelnden Spitals konnte der Beschwerdeführer indes nach (...) Nacht in Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand in die Asylunterkunft entlassen werden (vgl. SEM act. A16, S. 2). Nach dem Gesagten bestand kein Grund für die Vorinstanz, den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung nicht als gesund zu bezeichnen. Der Sachverhalt ist als vollständig und richtig festgestellt zu erachten. Inwiefern die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, legt er nicht substantiiert dar (vgl. Beschwerde, Art. 30) und solches geht überdies auch nicht aus den Akten hervor. Von nennenswerten gesundheitlichen Problemen ist ferner auch zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Daran vermag das gänzlich unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er sei in der «Praxis (...)» in Behandlung (vgl. Beschwerde Art. 76), nichts zu ändern. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Weder legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die angeblichen gesundheitlichen Probleme auf Beschwerdeebene konkret dar noch reichte er diesbezüglich Beweismittel, namentlich einen Arztbericht, ein, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht an wesentlichen gesundheitlichen Problemen leidet.
E. 3.2.3 Es trifft zu, dass die Anhörung vom 9. Oktober 2017 infolge Verspätung des Dolmetschers erst um 9.55 Uhr begann und insgesamt (mit Rückübersetzung) bis 16.05 Uhr dauerte. Es wurden jedoch regelmässige Pausen in nicht zu langen Abständen gemacht (vgl. 11.05 - 11.20 Uhr, 12.50 - 13.35 Uhr und 14.25 - 14.35 Uhr, SEM act. A32). In der Dauer der Anhörung alleine kann keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden. Es ergeben sich - auch unter Berücksichtigung, dass die nach aArt. 30 AsylG anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände oder Bemerkungen zur Anhörung protokollierte - keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer kognitiv derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht imstande gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung in adäquater Weise mitzuwirken. Auf eine aufmerksame Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt vielmehr der Umstand schliessen, dass er bei der Anhörung Anmerkungen zur Rückübersetzung machte (vgl. SEM act. A32, S. 18). Zudem bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls am Ende der Anhörung nach der Rückübersetzung unterschriftlich. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorliegend infolge der relativ langen Anhörungsdauer qualitativ mangelhaft war. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen.
E. 3.2.4 Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was er jedoch unterlassen hat. Weiter geht sein Einwand, die Aussagen seien teilweise unvollständig protokolliert worden, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass in Antwort 49 (vgl. Anhörungsprotokoll A32) zweimal Leerzeichen «(...)» protokolliert worden sind, nichts abzuleiten, zumal daraus durchaus geschlossen werden kann, dass er an diesen Stellen gestockt oder den Satz abgebrochen hat. Dies gilt umso mehr, als er auf Beschwerdeebene nicht darlegt, inwiefern die protokollierten Stellen unvollständig sein sollten. Die Vorinstanz hat demnach ihren Entscheid zu Recht auf die Protokolle der BzP und der Anhörung gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. Im Ergebnis resultiert aus dem Vorgehen der Vorinstanz weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des Grundsatzes von Treu und Glauben.
E. 3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer pauschal eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verweise auf die unsichere Lage in (...), wo er geboren und bis (...) wohnhaft gewesen sei. Seine geschilderten Nachteile, wonach sich verschiedene Bürgerkriegsparteien sowie sudanesische Regierungstruppen bekämpfen würden und die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe, seien auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände zum damaligen Zeitpunkt in jenem Gebiet zurückzuführen und daher asylrechtlich nicht relevant, zumal es seinen Aussagen zufolge keine individuellen und zielgerichteten Übergriffe von irgendeiner Bürgerkriegspartei zum damaligen Zeitpunkt auf ihn gegeben habe. Ferner verweise der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen während seines Aufenthaltes in D._______ zwischen (...) und (...). Er sei dort aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden. Aufgrund der Art und Intensität würden diese Benachteiligungen keine Zwangssituation darstellen und seien daher asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache in seiner Asylbegründung keine gezielten und individuellen Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiv seitens der sudanesischen Behörden geltend und sei dort nie in Haft gewesen. Er habe sich im Sudan aus keinem in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive speziell exponiert und jegliche politische Tätigkeit bestritten. Schliesslich habe er im (...) den Sudan im Besitz seines eigenen Passes legal verlassen und sei damit nach G._______ gereist. Seine Behauptung, wonach er sich diesen Pass und die sonst notwendigen Dokumente für die Ausreise habe erkaufen müssen, sei wenig überzeugend. Aufgrund der Gesamtumstände weise er kein spezielles Risikoprofil auf. Es liege folglich auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sudan vor.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er und seine Familie seien als Angehörige der nichtarabischen Ethnie der (...) in seiner Heimatregion (...) gezielt Opfer der Verfolgung durch die Regierung geworden. Es drohe ihm dort die Ermordung, wobei es sich sehr wohl um eine asylrelevante Kollektivverfolgung handle. In D._______, einem Brennpunkt der Demonstrationen gegen den Diktator Omar al-Bashir, sei er zudem gezielt Opfer von rassistischen - ethnisch motivierten - und politischen Diskriminierungen geworden. Er sei beschuldigt worden, den «Bewegungen» anzugehören, und deshalb gezielt verfolgt worden. Er habe detailliert geschildert, dass es im Jahr (...), als er sein Heimatdorf verlassen habe, zu Konflikten zwischen den oppositionellen Bewegungen einerseits und der Regierung andererseits gekommen sei, was in einer asylrelevanten Verfolgung gegipfelt habe. Es sei nicht massgebend, ob er bereits zuvor verhaftet worden sei. Zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reiche es aus, dass ihm eine solche Verfolgung gedroht habe und immer noch drohe. Sein Reisepass sei bereits im Jahr (...) ausgestellt worden und ändere nichts daran, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise die Verhaftung gedroht habe, zumal er den Reisepass nicht persönlich beantragt und abgeholt, sondern sich mittels Bezahlung über eine Drittperson ausstellen lassen habe. Im Fall der Rückkehr in den Sudan - sowohl nach (...) wie in die anderen Gebiete, auch E._______ - wäre er einer erneuten asylrelevanten Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt. Es bestehe keine Fluchtalternative innerhalb des Sudan. Für den Fall, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits zum Zeitpunkt der Flucht erfüllt haben sollte, wäre sie heute festzustellen. Er verfüge aufgrund seiner Ethnie sowie der Flucht nach Europa über ein Profil, welches bei der Ausschaffung von der Schweiz nach Sudan gezielt die Identifizierung als Regime-Gegner zur Folge hätte. Er würde unmittelbar bei der Einreise festgenommen und illegal inhaftiert, misshandelt oder getötet. Ausserdem engagiere er sich in der Schweiz politisch, was bei der Einreise in den Sudan ebenfalls seine umgehende gezielte Verhaftung und Verfolgung zur Folge hätte. Er gelte, nachdem er vor über (...) Jahren aus dem Sudan ins Ausland geflüchtet sei, für die sudanesischen Behörden als Anstifter dieser Unruhen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Voraussetzungen zur Feststellung einer Kollektivverfolgung aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers und seiner Herkunft ([...]) seien nicht gegeben. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer bereits von (...) bis (...) in D._______ und damit ausserhalb der Krisenregion (...) gelebt habe. Er habe auch keine individuelle und asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und Herkunft darzutun vermocht. Soweit er auf seine exilpolitischen Tätigkeiten (Demonstrationsteilnahme in I._______ im [...]) hinweise, sei nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen dieser exilpolitischen Tätigkeiten beziehungsweise der Teilnahme an einer Demonstration im (...) in I._______ eine exponierte Kaderstelle innegehabt habe. Er habe vielmehr wie eine Vielzahl anderer sudanesischer Staatsangehöriger in der Schweiz an einer Kundgebung gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass seitens des sudanesischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Dies umso mehr, als er vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht ins Blickfeld der sudanesischen Behörden gelangt sei. Vielmehr habe er im (...) den Sudan legal im Besitz seines eigenen Passes verlassen.
E. 5.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass er in (...) Opfer einer gezielten individuellen Verfolgung geworden sei und im Übrigen von einer Kollektivverfolgung aufgrund der zur Ethnie der (...) gehörenden Personen im (...) auszugehen sei. Die Ausführungen des SEM zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien sodann realitätsfremd. Die sehr aktiven sudanesischen Geheimdienste würden die Aktivitäten im Ausland sehr genau beobachten, insbesondere aufgrund der im Sudan ausgebrochenen Proteste und Unruhen. Die sich im Ausland befindenden Sudanesen würden als Anstifter und Anstachler der Unruhen verantwortlich gemacht. Die Demonstrationen im Ausland würden die Unruhen im Sudan befeuern. Entsprechende Berichte über die Demonstrationen in der Schweiz würden über die sozialen Medien in Windeseile verbreitet und von den sudanesischen Geheimdiensten identifiziert und kontrolliert. Über sein Facebook-Profil sei ersichtlich, dass er mit teils ausgesprochen aktiven Personen befreundet sei, welche ununterbrochen über die Aufstände berichten würden und mit Sicherheit ebenfalls im Visier der sudanesischen Geheimdienste stünden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hält in seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die beigelegten Dokumente fest, die Situation im Sudan habe sich weiter zugespitzt, ein Bürgerkrieg stehe bevor. Zudem verweist er auf seine Teilnahme an einer Demonstration vom (...) und einen Film auf Facebook betreffend ein (...) bei der UNO in I._______, woraus zu entnehmen sei, dass er sich in der Schweiz weiterhin politisch gegen das Regime in Sudan engagiere.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angibt, seine Heimatregion im Jahr (...) wegen der unsicheren Lage in (...), wo sich verschiedene Bürgerkriegsparteien sowie sudanesische Regierungstruppen bekämpft hätten, verlassen zu haben, sind diese Umstände - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei solchen Vorkommnissen nicht um eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat auch die angeblich schwierigen Lebensbedingungen während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in D._______ zwischen (...) und (...) zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. Bezüglich der dargelegten Vorkommnisse sind die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge einer fehlenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er habe keine Probleme mit den Heimatbehörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gehabt (vgl. SEM act. A8 Ziff. 7.01). Obschon er in seiner Rechtsmitteleingabe eine deutlich gesteigerte Sichtweise anführt, wiederholt er im Wesentlichen seine Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. Beschwerde, Art. 28), ohne der Argumentation der Vorinstanz etwas Konkretes entgegenzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen geltend macht, er sei aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Benachteiligungen keine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben durch das Kriegsgeschehen nie persönlich benachteiligt gewesen und hat sich auch nie am Krieg beteiligt (vgl. SEM act. A8 Ziff. 7.01). Weiter war er im Sudan nie in Haft, er hat sich dort auch nie politisch betätigt (vgl. SEM act. A32 F63, 94 und 105) und gegen ihn sind seitens der Regierung oder Milizen keinerlei konkrete Schritte unternommen worden. Überdies hat er sein Heimatland legal im Besitz seines eigenen Passes verlassen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass seine auf Beschwerdeebene ausgeführten Befürchtungen vor einer staatlichen Verfolgung durchwegs auf blossen Mutmassungen basieren. Jedoch genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung wie ausgeführt (vgl. E. 4.2 hievor) nicht.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Heimatregion (...) als Angehöriger der nichtarabischen Ethnie der (...) gezielt und ethnisch sowie politisch motiviert und damit asylrelevant verfolgt worden, er mithin eine Kollektivverfolgung geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung der ethnischen Minderheiten im Sudan sind - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt - nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5145/2018 vom 2. März 2020 E. 7.6 m.H. auf BVGE 2013/21 für die ethnischen Minderheiten in Darfur). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in K._______ nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer aus (...) stammt. Im Übrigen ist ergänzend festzustellen, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene - seine Ethnie der (...) (Singular: (...), vgl. [...], abgerufen am 27. April 2021) eine von zwei Hauptgruppen der als «Arab tribes» bezeichneten ethnischen Gruppen in (...) und somit gerade keine nichtarabische Ethnie ist (vgl. [...], abgerufen am 27.4.2021).
E. 6.6 Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-6401/2018 E. 6.2.3 m.H. auf BVGE 2011/15 E. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde, Art. 56), welche vielmehr die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative betreffen, sind somit nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei derjenigen des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe an Demonstrationen anfangs (...) vor der UNO in I._______ und am (...) auf dem (...) in J._______ teilgenommen. Weiter sei er auf Facebook mit teilweise ausgesprochen aktiven Personen befreundet, welche ununterbrochen über die Aufstände berichten würden und mit Sicherheit ebenfalls im Visier der sudanesischen Geheimdienste stünden (vgl. Replik, S. 3).
E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1).
E. 7.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts geht indessen trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen aus den eingereichten Beweismitteln keine diesbezügliche Exponierung des Beschwerdeführers hervor. So dokumentierte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Teilnahme an insgesamt (...) Demonstrationen. Auf den eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass er sich im Vergleich zu den anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse exponiert hat und er jeweils Teil einer Gruppe gewesen ist (siehe Beschwerdebeilage 3 sowie Beilagen zur Replik). Eine Exponierung wird von ihm denn auch nicht substantiiert dargelegt. Soweit er angibt, er habe ein (...) verteilt, welches die politischen Ereignisse im Sudan zwischen (...) und (...) zusammenfasst und den (...) und das Schweizerische (...) auffordert, Massnahmen zu ergreifen (vgl. Beilage zur Replik), ist nicht davon auszugehen, dass das angeblich verteilte (...) - sollte dieses den sudanesischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sein, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht würde, zumal der Beschwerdeführer im (...) nicht namentlich genannt wird. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan keine Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass die geringen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von den sudanesischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichte Auflistung seiner Freunde auf Facebook und Screenshots zweier seiner Freunde nichts zu ändern, da er nicht im Geringsten substantiiert, inwiefern diese Beilagen vorliegend relevant sein sollten. Der Beschwerdeführer vermag allein aus der Behauptung, dass es sich bei seinen Facebook-Freunden um Regimegegner handle, welche auch Filme von Kundgebungen in der Schweiz auf Facebook hochladen würden, nichts abzuleiten. Es sind aus den eingereichten Beilagen jedenfalls keine etwaigen Hinweise auf allfällige exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook ersichtlich. Im Übrigen ist auf die positiven Entwicklungen auf politischer Ebene im Sudan hinzuweisen (vgl. dazu nachstehend E. 10.3.1), was ein Interesse seitens des sudanesischen Geheimdienstes am Beschwerdeführer (noch) unwahrscheinlicher macht.
E. 7.5 Insgesamt ist das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz als untergeordnet zu beurteilen. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 7.3 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die vorgebrachten Vorfluchtgründe noch die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers an den Anforderungen gemäss Art. 3 respektive Art. 54 Asyl standhalten. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine entsprechende Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-986/2021 vom 19. April 2021 E. 9.3).
E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Im Sudan besteht derzeit - mit Ausnahme der Region K._______ (vgl. dazu BVGE 2013/5) - keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen hat sich die Lage im Sudan seit der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) grundlegend verändert: So wurde der langjährige Präsident Omar Al-Bashir nach monatelangen Protesten am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet (Associated Press [AP], Sudan government signs initial peace deal with rebel group, https://apnews.com/2ca40f5774d10e8fb0b88b2a4898a401, 24.01.2020, International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019138/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 28.4.2021). Der aktuellen Übergangsregierung (bestehend aus dem «sovereign council» und dem Kabinett) gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2525/2020 vom 1. Juli 2020 E. 6.1).
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der derzeitigen Vorkommnisse könne ihm nicht zugemutet werden, in einem anderen Landesteil als (...) Wohnsitz zu nehmen, zumal er in anderen Landesteilen, namentlich in D._______, über kein soziales Netz verfüge. Er verfüge über keine Ausbildung, habe sein Heimatland bereits vor über (...) Jahren verlassen und leide unter gesundheitlichen Problemen (vgl. Beschwerde, Art. 68 ff.).
E. 10.3.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum E._______ spricht nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteil BVGer E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 9.4.3 m.w.H.). Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum E._______ sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund (vgl. Ausführungen unter E. 3.2.2 hievor). Er verfügt entgegen seinen Beschwerdevorbringen über eine gute schulische Ausbildung, so gab er an der BzP an, (...) Jahre in die Primarschule und (...) Jahre ins Gymnasium gegangen zu sein (vgl. SEM act. A8 Ziff. 1.17.04). Weiter hat er Arbeitserfahrungen als (...) und als (...) gesammelt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum E._______, insbesondere in der Stadt D._______, wo er sich vor seiner Ausreise während knapp (...) aufgehalten und auf dem Markt gearbeitet hat, für sich eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. Dies gilt umso mehr, als er seinem Facebook-Profil zufolge offenbar nach wie vor in Kontakt mit Freunden aus E._______ steht. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation im Sudan angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage - wie auch eine diesbezügliche Parteientschädigung - nicht rechtfertigt. Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-208/2019 Urteil vom 1. Juli 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 24. Juni 2016 summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 9. Oktober 2017 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er gehöre der Ethnie (...) an und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, im Bundesstaat (...). Er habe von der Geburt bis im (...) dort gelebt und bis zum Gymnasium (...) Jahre die Schule besucht. Im (...) sei er wegen der unsicheren Lage und aus wirtschaftlichen Gründen aus B._______ geflüchtet. Verschiedene bewaffnete Gruppierungen und sudanesische Regierungstruppen hätten sich dort bekämpft. Zudem habe er befürchtet, von einer solchen Gruppierung oder den sudanesischen Regierungstruppen zwangsrekrutiert zu werden. Er habe sich dann bis (...) in D._______ bei E._______ aufgehalten, wo er auf dem Markt als Verkäufer gearbeitet habe. In D._______ sei er aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben - Arbeits- und Wohnungssuche, Tätigkeit auf dem Markt - benachteiligt worden. Deshalb sei er im (...) - damals im Besitz seines sudanesischen Passes, den er später in F._______ verloren habe - vom Sudan nach G._______, F._______, H._______ und schliesslich am (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte einen sudanesischen Nationalitätenausweis und eine UNHCR-Registrierkarte, je in Kopie, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 um Zustellung der Akten an seine damalige Rechtsvertretung, die Berner Rechtsberatung für Menschen in Not. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. C.b Am 3. Januar 2019 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Interessenvertretung des Beschwerdeführers mit und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht. Das SEM antwortete ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2019, es habe die editionspflichtigen Akten und das Aktenverzeichnis an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zugestellt, und bat aus Gründen der Verfahrensökonomie darum, die Akten dort einzufordern. D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an das SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A5/12, A16/3, A19/1, A20/1, A23/1, A25/1, A26/4, A30/1 sowie in den sudanesischen Nationalitätenausweis, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten sowie um anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung, vier Fotos des Beschwerdeführers an einer angeblichen Kundgebung in I._______ von anfangs (...) sowie mehrere Internetartikel über die aktuelle Situation in seinem Heimatland bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, die vorinstanzlichen Akten zu komplettieren und - in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht - dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A5/12, A19/1, A20/1, A23/1, A25/1, A26/4, A30/1 sowie in das Beweismittelcouvert zu geben; im Übrigen wies sie den Antrag auf Akteneinsicht ab. Das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Februar 2019 unter Beilage folgender Dokumente: Fotos einer angeblichen Demonstration in J_______ vom (...), Flugblatt, Ausdruck seines Facebook-Profils und jenes zweier Freunde sowie mehrere Internetartikel über die aktuelle Lage in seinem Heimatland. H. Mit Eingaben vom 12. März 2019, 28. März 2019, 9. April 2019, 4. Juni 2019 sowie 13. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Internetartikel sowie Fotos von Demonstrationsteilnahmen vor der UNO in I._______ vom (...) und vom (...) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akten A5, A16, A19, A20, A23, A25, A26 und A30 sowie den sudanesischen Nationalitätenausweis zu Unrecht nicht ediert habe. Weiter liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, da es die Vorinstanz unterlassen habe, ein Beweismittelcouvert anzulegen. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass eine Kopie des sudanesischen Nationalitätenausweises anstatt in einem Beweismittelcouvert hinten im sogenannten N-Dossier abgelegt worden war. Weiter stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer das Aktenstück A16 offenbar bereits zugestellt worden war, die Vorinstanz jedoch die Aktenstücke A5, A19, A20, A23, A25, A26 und A30 sowie die Dokumente im Beweismittelcouvert zu Unrecht von der Einsicht ausgenommen habe. Insofern lag diesbezüglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht deswegen kein Grund. Die Vorinstanz erstellte im Nachgang zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Januar 2019 neu das Beweismittelcouvert A44 und stellte dem Beschwerdeführer die Aktenstücke am 25. Januar 2019 mit den notwendigen Anonymisierungen in Kopie zu. Für das vorliegende Verfahren waren diese Akten sodann nicht wesentlich und die Vor-instanz hat sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, sich im Rahmen der Replik zum Inhalt der nachträglich edierten Akten zu äussern. 3.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt respektive die Abklärungspflicht verletzt worden. Die Vorinstanz habe insbesondere im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass er in D._______ beschuldigt worden sei, zu den politischen Bewegungen zu gehören und er dort verhaftet worden wäre, wenn er in Omdurman geblieben wäre. Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen, seine gesundheitlichen Probleme zu würdigen, und sie habe seinen Gesundheitszustand nicht weiter abgeklärt, obwohl die entsprechenden Gesundheitsprobleme aktenkundig seien. Darüber hinaus habe sie das Verfahren verschleppt, die Anhörung habe zu lange gedauert und die Aussagen seien teilweise unvollständig protokolliert worden. 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O. N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.2.2 Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die wesentlichen Elemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1.-3. und III, 1-3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen gaben die vorinstanzlichen Akten auch keinerlei Anlass zu vermuten, dass der Beschwerdeführer unter wesentlichen gesundheitlichen Probleme leide, und er bezeichnete sich dementsprechend an der BzP als gesund (vgl. SEM act. A8 Ziff. 8.02). Die einzigen sich in den Vorakten befindlichen Gesundheitsakten betreffen eine rettungsdienstliche Zuweisung des Beschwerdeführers aus dem Jahr (...), nachdem dieser in der Asylunterkunft aus seinem (...) gefallen war. Gemäss Austrittsbericht des behandelnden Spitals konnte der Beschwerdeführer indes nach (...) Nacht in Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand in die Asylunterkunft entlassen werden (vgl. SEM act. A16, S. 2). Nach dem Gesagten bestand kein Grund für die Vorinstanz, den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung nicht als gesund zu bezeichnen. Der Sachverhalt ist als vollständig und richtig festgestellt zu erachten. Inwiefern die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, legt er nicht substantiiert dar (vgl. Beschwerde, Art. 30) und solches geht überdies auch nicht aus den Akten hervor. Von nennenswerten gesundheitlichen Problemen ist ferner auch zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Daran vermag das gänzlich unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er sei in der «Praxis (...)» in Behandlung (vgl. Beschwerde Art. 76), nichts zu ändern. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Weder legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die angeblichen gesundheitlichen Probleme auf Beschwerdeebene konkret dar noch reichte er diesbezüglich Beweismittel, namentlich einen Arztbericht, ein, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht an wesentlichen gesundheitlichen Problemen leidet. 3.2.3 Es trifft zu, dass die Anhörung vom 9. Oktober 2017 infolge Verspätung des Dolmetschers erst um 9.55 Uhr begann und insgesamt (mit Rückübersetzung) bis 16.05 Uhr dauerte. Es wurden jedoch regelmässige Pausen in nicht zu langen Abständen gemacht (vgl. 11.05 - 11.20 Uhr, 12.50 - 13.35 Uhr und 14.25 - 14.35 Uhr, SEM act. A32). In der Dauer der Anhörung alleine kann keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden. Es ergeben sich - auch unter Berücksichtigung, dass die nach aArt. 30 AsylG anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände oder Bemerkungen zur Anhörung protokollierte - keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer kognitiv derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht imstande gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung in adäquater Weise mitzuwirken. Auf eine aufmerksame Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt vielmehr der Umstand schliessen, dass er bei der Anhörung Anmerkungen zur Rückübersetzung machte (vgl. SEM act. A32, S. 18). Zudem bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls am Ende der Anhörung nach der Rückübersetzung unterschriftlich. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorliegend infolge der relativ langen Anhörungsdauer qualitativ mangelhaft war. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen. 3.2.4 Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was er jedoch unterlassen hat. Weiter geht sein Einwand, die Aussagen seien teilweise unvollständig protokolliert worden, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass in Antwort 49 (vgl. Anhörungsprotokoll A32) zweimal Leerzeichen «(...)» protokolliert worden sind, nichts abzuleiten, zumal daraus durchaus geschlossen werden kann, dass er an diesen Stellen gestockt oder den Satz abgebrochen hat. Dies gilt umso mehr, als er auf Beschwerdeebene nicht darlegt, inwiefern die protokollierten Stellen unvollständig sein sollten. Die Vorinstanz hat demnach ihren Entscheid zu Recht auf die Protokolle der BzP und der Anhörung gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. Im Ergebnis resultiert aus dem Vorgehen der Vorinstanz weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des Grundsatzes von Treu und Glauben. 3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer pauschal eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verweise auf die unsichere Lage in (...), wo er geboren und bis (...) wohnhaft gewesen sei. Seine geschilderten Nachteile, wonach sich verschiedene Bürgerkriegsparteien sowie sudanesische Regierungstruppen bekämpfen würden und die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe, seien auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände zum damaligen Zeitpunkt in jenem Gebiet zurückzuführen und daher asylrechtlich nicht relevant, zumal es seinen Aussagen zufolge keine individuellen und zielgerichteten Übergriffe von irgendeiner Bürgerkriegspartei zum damaligen Zeitpunkt auf ihn gegeben habe. Ferner verweise der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen während seines Aufenthaltes in D._______ zwischen (...) und (...). Er sei dort aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden. Aufgrund der Art und Intensität würden diese Benachteiligungen keine Zwangssituation darstellen und seien daher asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache in seiner Asylbegründung keine gezielten und individuellen Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiv seitens der sudanesischen Behörden geltend und sei dort nie in Haft gewesen. Er habe sich im Sudan aus keinem in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive speziell exponiert und jegliche politische Tätigkeit bestritten. Schliesslich habe er im (...) den Sudan im Besitz seines eigenen Passes legal verlassen und sei damit nach G._______ gereist. Seine Behauptung, wonach er sich diesen Pass und die sonst notwendigen Dokumente für die Ausreise habe erkaufen müssen, sei wenig überzeugend. Aufgrund der Gesamtumstände weise er kein spezielles Risikoprofil auf. Es liege folglich auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sudan vor. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er und seine Familie seien als Angehörige der nichtarabischen Ethnie der (...) in seiner Heimatregion (...) gezielt Opfer der Verfolgung durch die Regierung geworden. Es drohe ihm dort die Ermordung, wobei es sich sehr wohl um eine asylrelevante Kollektivverfolgung handle. In D._______, einem Brennpunkt der Demonstrationen gegen den Diktator Omar al-Bashir, sei er zudem gezielt Opfer von rassistischen - ethnisch motivierten - und politischen Diskriminierungen geworden. Er sei beschuldigt worden, den «Bewegungen» anzugehören, und deshalb gezielt verfolgt worden. Er habe detailliert geschildert, dass es im Jahr (...), als er sein Heimatdorf verlassen habe, zu Konflikten zwischen den oppositionellen Bewegungen einerseits und der Regierung andererseits gekommen sei, was in einer asylrelevanten Verfolgung gegipfelt habe. Es sei nicht massgebend, ob er bereits zuvor verhaftet worden sei. Zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reiche es aus, dass ihm eine solche Verfolgung gedroht habe und immer noch drohe. Sein Reisepass sei bereits im Jahr (...) ausgestellt worden und ändere nichts daran, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise die Verhaftung gedroht habe, zumal er den Reisepass nicht persönlich beantragt und abgeholt, sondern sich mittels Bezahlung über eine Drittperson ausstellen lassen habe. Im Fall der Rückkehr in den Sudan - sowohl nach (...) wie in die anderen Gebiete, auch E._______ - wäre er einer erneuten asylrelevanten Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt. Es bestehe keine Fluchtalternative innerhalb des Sudan. Für den Fall, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits zum Zeitpunkt der Flucht erfüllt haben sollte, wäre sie heute festzustellen. Er verfüge aufgrund seiner Ethnie sowie der Flucht nach Europa über ein Profil, welches bei der Ausschaffung von der Schweiz nach Sudan gezielt die Identifizierung als Regime-Gegner zur Folge hätte. Er würde unmittelbar bei der Einreise festgenommen und illegal inhaftiert, misshandelt oder getötet. Ausserdem engagiere er sich in der Schweiz politisch, was bei der Einreise in den Sudan ebenfalls seine umgehende gezielte Verhaftung und Verfolgung zur Folge hätte. Er gelte, nachdem er vor über (...) Jahren aus dem Sudan ins Ausland geflüchtet sei, für die sudanesischen Behörden als Anstifter dieser Unruhen. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Voraussetzungen zur Feststellung einer Kollektivverfolgung aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers und seiner Herkunft ([...]) seien nicht gegeben. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer bereits von (...) bis (...) in D._______ und damit ausserhalb der Krisenregion (...) gelebt habe. Er habe auch keine individuelle und asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und Herkunft darzutun vermocht. Soweit er auf seine exilpolitischen Tätigkeiten (Demonstrationsteilnahme in I._______ im [...]) hinweise, sei nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen dieser exilpolitischen Tätigkeiten beziehungsweise der Teilnahme an einer Demonstration im (...) in I._______ eine exponierte Kaderstelle innegehabt habe. Er habe vielmehr wie eine Vielzahl anderer sudanesischer Staatsangehöriger in der Schweiz an einer Kundgebung gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass seitens des sudanesischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Dies umso mehr, als er vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht ins Blickfeld der sudanesischen Behörden gelangt sei. Vielmehr habe er im (...) den Sudan legal im Besitz seines eigenen Passes verlassen. 5.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass er in (...) Opfer einer gezielten individuellen Verfolgung geworden sei und im Übrigen von einer Kollektivverfolgung aufgrund der zur Ethnie der (...) gehörenden Personen im (...) auszugehen sei. Die Ausführungen des SEM zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien sodann realitätsfremd. Die sehr aktiven sudanesischen Geheimdienste würden die Aktivitäten im Ausland sehr genau beobachten, insbesondere aufgrund der im Sudan ausgebrochenen Proteste und Unruhen. Die sich im Ausland befindenden Sudanesen würden als Anstifter und Anstachler der Unruhen verantwortlich gemacht. Die Demonstrationen im Ausland würden die Unruhen im Sudan befeuern. Entsprechende Berichte über die Demonstrationen in der Schweiz würden über die sozialen Medien in Windeseile verbreitet und von den sudanesischen Geheimdiensten identifiziert und kontrolliert. Über sein Facebook-Profil sei ersichtlich, dass er mit teils ausgesprochen aktiven Personen befreundet sei, welche ununterbrochen über die Aufstände berichten würden und mit Sicherheit ebenfalls im Visier der sudanesischen Geheimdienste stünden. 5.5 Der Beschwerdeführer hält in seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die beigelegten Dokumente fest, die Situation im Sudan habe sich weiter zugespitzt, ein Bürgerkrieg stehe bevor. Zudem verweist er auf seine Teilnahme an einer Demonstration vom (...) und einen Film auf Facebook betreffend ein (...) bei der UNO in I._______, woraus zu entnehmen sei, dass er sich in der Schweiz weiterhin politisch gegen das Regime in Sudan engagiere. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angibt, seine Heimatregion im Jahr (...) wegen der unsicheren Lage in (...), wo sich verschiedene Bürgerkriegsparteien sowie sudanesische Regierungstruppen bekämpft hätten, verlassen zu haben, sind diese Umstände - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei solchen Vorkommnissen nicht um eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 Die Vorinstanz hat auch die angeblich schwierigen Lebensbedingungen während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in D._______ zwischen (...) und (...) zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. Bezüglich der dargelegten Vorkommnisse sind die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge einer fehlenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er habe keine Probleme mit den Heimatbehörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gehabt (vgl. SEM act. A8 Ziff. 7.01). Obschon er in seiner Rechtsmitteleingabe eine deutlich gesteigerte Sichtweise anführt, wiederholt er im Wesentlichen seine Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. Beschwerde, Art. 28), ohne der Argumentation der Vorinstanz etwas Konkretes entgegenzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen geltend macht, er sei aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Benachteiligungen keine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind in diesem Punkt zu bestätigen. 6.4 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben durch das Kriegsgeschehen nie persönlich benachteiligt gewesen und hat sich auch nie am Krieg beteiligt (vgl. SEM act. A8 Ziff. 7.01). Weiter war er im Sudan nie in Haft, er hat sich dort auch nie politisch betätigt (vgl. SEM act. A32 F63, 94 und 105) und gegen ihn sind seitens der Regierung oder Milizen keinerlei konkrete Schritte unternommen worden. Überdies hat er sein Heimatland legal im Besitz seines eigenen Passes verlassen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass seine auf Beschwerdeebene ausgeführten Befürchtungen vor einer staatlichen Verfolgung durchwegs auf blossen Mutmassungen basieren. Jedoch genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung wie ausgeführt (vgl. E. 4.2 hievor) nicht. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Heimatregion (...) als Angehöriger der nichtarabischen Ethnie der (...) gezielt und ethnisch sowie politisch motiviert und damit asylrelevant verfolgt worden, er mithin eine Kollektivverfolgung geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung der ethnischen Minderheiten im Sudan sind - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt - nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5145/2018 vom 2. März 2020 E. 7.6 m.H. auf BVGE 2013/21 für die ethnischen Minderheiten in Darfur). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in K._______ nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer aus (...) stammt. Im Übrigen ist ergänzend festzustellen, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene - seine Ethnie der (...) (Singular: (...), vgl. [...], abgerufen am 27. April 2021) eine von zwei Hauptgruppen der als «Arab tribes» bezeichneten ethnischen Gruppen in (...) und somit gerade keine nichtarabische Ethnie ist (vgl. [...], abgerufen am 27.4.2021). 6.6 Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-6401/2018 E. 6.2.3 m.H. auf BVGE 2011/15 E. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde, Art. 56), welche vielmehr die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative betreffen, sind somit nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei derjenigen des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe an Demonstrationen anfangs (...) vor der UNO in I._______ und am (...) auf dem (...) in J._______ teilgenommen. Weiter sei er auf Facebook mit teilweise ausgesprochen aktiven Personen befreundet, welche ununterbrochen über die Aufstände berichten würden und mit Sicherheit ebenfalls im Visier der sudanesischen Geheimdienste stünden (vgl. Replik, S. 3). 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1). 7.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts geht indessen trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen aus den eingereichten Beweismitteln keine diesbezügliche Exponierung des Beschwerdeführers hervor. So dokumentierte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Teilnahme an insgesamt (...) Demonstrationen. Auf den eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass er sich im Vergleich zu den anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse exponiert hat und er jeweils Teil einer Gruppe gewesen ist (siehe Beschwerdebeilage 3 sowie Beilagen zur Replik). Eine Exponierung wird von ihm denn auch nicht substantiiert dargelegt. Soweit er angibt, er habe ein (...) verteilt, welches die politischen Ereignisse im Sudan zwischen (...) und (...) zusammenfasst und den (...) und das Schweizerische (...) auffordert, Massnahmen zu ergreifen (vgl. Beilage zur Replik), ist nicht davon auszugehen, dass das angeblich verteilte (...) - sollte dieses den sudanesischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sein, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht würde, zumal der Beschwerdeführer im (...) nicht namentlich genannt wird. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan keine Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass die geringen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von den sudanesischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichte Auflistung seiner Freunde auf Facebook und Screenshots zweier seiner Freunde nichts zu ändern, da er nicht im Geringsten substantiiert, inwiefern diese Beilagen vorliegend relevant sein sollten. Der Beschwerdeführer vermag allein aus der Behauptung, dass es sich bei seinen Facebook-Freunden um Regimegegner handle, welche auch Filme von Kundgebungen in der Schweiz auf Facebook hochladen würden, nichts abzuleiten. Es sind aus den eingereichten Beilagen jedenfalls keine etwaigen Hinweise auf allfällige exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook ersichtlich. Im Übrigen ist auf die positiven Entwicklungen auf politischer Ebene im Sudan hinzuweisen (vgl. dazu nachstehend E. 10.3.1), was ein Interesse seitens des sudanesischen Geheimdienstes am Beschwerdeführer (noch) unwahrscheinlicher macht. 7.5 Insgesamt ist das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz als untergeordnet zu beurteilen. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 7.3 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die vorgebrachten Vorfluchtgründe noch die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers an den Anforderungen gemäss Art. 3 respektive Art. 54 Asyl standhalten. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine entsprechende Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-986/2021 vom 19. April 2021 E. 9.3). 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Im Sudan besteht derzeit - mit Ausnahme der Region K._______ (vgl. dazu BVGE 2013/5) - keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen hat sich die Lage im Sudan seit der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) grundlegend verändert: So wurde der langjährige Präsident Omar Al-Bashir nach monatelangen Protesten am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet (Associated Press [AP], Sudan government signs initial peace deal with rebel group, https://apnews.com/2ca40f5774d10e8fb0b88b2a4898a401, 24.01.2020, International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019138/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 28.4.2021). Der aktuellen Übergangsregierung (bestehend aus dem «sovereign council» und dem Kabinett) gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2525/2020 vom 1. Juli 2020 E. 6.1). 10.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der derzeitigen Vorkommnisse könne ihm nicht zugemutet werden, in einem anderen Landesteil als (...) Wohnsitz zu nehmen, zumal er in anderen Landesteilen, namentlich in D._______, über kein soziales Netz verfüge. Er verfüge über keine Ausbildung, habe sein Heimatland bereits vor über (...) Jahren verlassen und leide unter gesundheitlichen Problemen (vgl. Beschwerde, Art. 68 ff.). 10.3.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum E._______ spricht nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteil BVGer E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 9.4.3 m.w.H.). Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum E._______ sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund (vgl. Ausführungen unter E. 3.2.2 hievor). Er verfügt entgegen seinen Beschwerdevorbringen über eine gute schulische Ausbildung, so gab er an der BzP an, (...) Jahre in die Primarschule und (...) Jahre ins Gymnasium gegangen zu sein (vgl. SEM act. A8 Ziff. 1.17.04). Weiter hat er Arbeitserfahrungen als (...) und als (...) gesammelt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum E._______, insbesondere in der Stadt D._______, wo er sich vor seiner Ausreise während knapp (...) aufgehalten und auf dem Markt gearbeitet hat, für sich eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. Dies gilt umso mehr, als er seinem Facebook-Profil zufolge offenbar nach wie vor in Kontakt mit Freunden aus E._______ steht. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation im Sudan angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage - wie auch eine diesbezügliche Parteientschädigung - nicht rechtfertigt. Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: