Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 22. September 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu seiner Person befragt (Personalienaufnahme; PA) und am 29. Oktober 2020 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am 9. November 2020 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Im Rahmen der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu sein und aus Khartum zu stammen. Er habe dort die Schule besucht und einen Hochschulabschluss erworben. Zunächst habe er als (...) an der Universität in C._______ gearbeitet und im Jahre 2007 seinen Dienst im (...) aufgenommen. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 sei er in (...) in D._______ tätig gewesen, habe danach bis 2015 wieder im Sudan gelebt und anschliessend bis 2017 bei (...) in E._______ gearbeitet. Im Oktober 2017 habe er seine Tätigkeit bei (...) in F._______ aufgenommen. Im Zuge der politischen Veränderungen im Sudan seien Angestellte der (...) entlassen und in den Sudan zurückberufen worden; dies ergebe sich aus einer Liste vom 26. Februar 2020 mit Namen von zahlreichen Betroffenen, welche auch in den Medien verbreitet worden sei. Auch er habe am (...) 2020 ein persönliches Entlassungsschreiben erhalten. Er habe bisher erfolglos gegen diesen Entscheid rekurriert und sich sodann entschlossen, mit seiner Familie in den Sudan zurückzukehren. Im September 2020 seien seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Khartum zurückgekehrt. Er selbst habe zwei Wochen später nachfolgen wollen. Seine Ehefrau sei am Flughafen in Khartum jedoch während fünf Stunden befragt worden, unter anderem auch über ihn. Aufgrund dessen habe er sich entschieden, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer Rückkehr in den Sudan befürchte er Verfolgungshandlungen seitens der aktuellen sudanesischen Übergangsregierung aufgrund seines Profils und seiner früheren Anstellung beim (...). Ausserdem habe er seit dem Jahr 2011 kritische Artikel zur Lage im Sudan und den dortigen politischen und gesellschaftlichen Ereignissen veröffentlicht, zuletzt auch im Jahr 2020. Zudem sei im September 2020 ein Videobeitrag im Fernsehkanal «(...)» ausgestrahlt worden, worin er seine Meinung zur Frage wiedergegeben habe, wieso die USA noch nicht bereit seien, den Sudan von der Liste der den Terrorismus unterstützenden Länder zu streichen. Des Weiteren sei einer seiner Freunde, der sich in den sozialen Medien kritisch zur aktuellen Übergangsregierung geäussert habe, willkürlich verhaftet worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausbildungs- und Abschlusszertifikate, Unterlagen zu seiner Entlassung aus (...), von ihm verfasste Zeitungsartikel sowie den von ihm erwähnten Videobeitrag (USB Stick) zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen, Beweismittel und Übersetzungen im Zusammenhang mit der befürchteten Verfolgung seitens der amtierenden sudanesischen Übergangsregierung einzureichen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 22. Dezember 2020 Stellung. Er reichte zwei Beweismittel ein, bei welchen es sich um eine Anweisung (samt Übersetzung) und eine Liste des sudanesischen Aussenministeriums handeln soll, gemäss welcher (...). Der Name der Familie figuriere auf dieser Liste. Sodann reichte er eine Übersicht der von ihm verfassten Artikel und deren Inhalts ein. D. Nach entsprechender Aufforderung durch das SEM vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der von ihm am 1. Juni und 13. Juli 2020 veröffentlichten Artikel ein. Ebenso wurde die Übersetzung des von ihm gegen seine Entlassung aus (...) anhängig gemachten Rekurses eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Am 11. März 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 1) der eingereichten Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Asylgesuchstellung und im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Befragung seiner Ehefrau am Flughafen Khartum gehe nicht hervor, dass dieser Befragung ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung keine konkreten Angaben hierzu machen können. Dies wäre im Falle einer konkreten individuellen Verfolgungsabsicht der sudanesischen Regierung aber zu erwarten gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine der von der Vorinstanz geforderten Dokumente, die eine Verfolgung von Seiten der sudanesischen Behörden belegen könnten, eingereicht. Er habe dies in seiner Stellungnahme damit begründet, dass er nicht wisse, ob überhaupt ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn laufe. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter ausführe, sein (...), der als Informatiker im sudanesischen Innenministerium arbeite, habe aber in Erfahrung gebracht, dass er, der Beschwerdeführer, gestützt auf eine interne Weisung der sudanesischen Übergangsregierung bei einer Rückkehr festgenommen werden solle, sei diese Aussage als blosse Schutz- und Parteibehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden aus Akademikerfamilien stammen, weswegen es ihnen möglich sein sollte, entsprechende Beweismittel, welche die vorgebrachte Verfolgungssituation betreffe, ausfindig zu machen und einzureichen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, obwohl er bereits am (...) 2020 von seiner Entlassung erfahren habe, erst am 16. September 2020 ein Asylgesuch eingereicht, was auf asylfremde Motive hindeute. Ausserdem sei davon auszugehen, dass durch die sudanesische Übergangsregierung, sofern sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer hätte, wohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Verwiesen wurde sodann auf die verbesserte Lage im Sudan nach dem Machtwechsel. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieser politischen Veränderungen und der Auflösung alter Machtstrukturen des ehemaligen Regimes entlassen worden. Diese Massnahme habe zwar zur Folge gehabt, dass er seine Stellung als (...) verloren habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung lasse sich daraus aber nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer keine (...) innegehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in den Fokus der sudanesischen Übergangsregierung geraten sollte. Daran würden auch die Anweisung des sudanesischen Aussenministeriums und die genannte Liste vom 19. November 2020 nichts ändern. Schliesslich seien seine Zeitungsbeiträge zum Teil im kulturellen und literarischen Umfeld angesiedelt gewesen. Soweit er sich in seinen Beiträgen zur geopolitischen Lage im Nahen Osten, zu Vorfällen während der Revolution im Sudan, zur Normalisierung der Beziehungen der sudanesischen Übergangsregierung mit Israel sowie der allfälligen Streichung des Sudans von der Liste von Ländern die den Terrorismus unterstützen würden geäussert habe, handle es sich um Themen, die sowohl im Sudan als auch international bearbeitet worden seien. Die Veröffentlichung solcher Artikel sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sudanesischen Übergangsregierung zu erwecken. Ebenso wenig könne aus der Verhaftung seines Kollegen für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es seien insgesamt keine glaubhaften Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer seitens der sudanesischen Übergangsregierung aktuell asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte; eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass sein (...) im Innenministerium in Khartum arbeite. Von dort habe er am 23. Februar 2021 auf ein Dokument der sudanesischen Polizei zugreifen können, welches bestätige, dass er als Gegner der sudanesischen Übergangsregierung erachtet und bei der Einreise in den Sudan verhaftet werde. Sein (...) habe ihm ein Foto dieses Dokuments zukommen lassen. Den Ausführungen des SEM sei zu entgegnen, dass aus der Befragung seiner Ehefrau am Flughafen Khartum auch ohne explizite Androhung eines Strafverfahrens gegen ihn hervorgegangen sei, dass man ihn bei einer Einreise verhaften oder bestrafen wolle. Zwar sei bis heute kein Strafverfahren eingeleitet oder eine gezielte Anschuldigung gegen ihn erhoben worden. Dies entspreche aber ohnehin nicht der Vorgehensweise der sudanesischen Behörden, die Personen grundlos verhaften würden. Die vom Aussenministerium getroffenen Anordnungen würden sich aber direkt gegen Personen richten, die sich im Ausland befänden. Des Weiteren habe er nach Erhalt seiner Kündigung nicht vorgehabt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, und zunächst gegen die Kündigung rekurriert. Erst als seine Familie im September in den Sudan zurückgekehrt sei und er erfahren habe, dass seine Entlassung definitiv sei, habe er das Asylgesuch eingereicht. Nicht seine Entlassung (...) an sich sei Grund des Asylgesuchs, sondern dass er wegen seiner Tätigkeit als Autor gesucht werde. So seien auch andere kritisch eingestellte Journalisten im Sudan verhaftet worden. Angesichts der schwierigen und menschenunwürdigen Zustände in den Gefängnissen und dem nicht funktionierenden Justizsystem fürchte er sich vor einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Er gehöre des Weiteren, selbst wenn er keine besondere (...) innegehabt habe, zu den Persönlichkeiten des alten sudanesischen Regimes und werde aufgrund seiner politischen Meinung verfolgt. Des Weiteren sei die vom SEM aufgezeigte verbesserte Lage im Sudan nicht mehr aktuell. Die politische Situation sei weiterhin fragil, es zeichne sich eine lange Übergangsphase ab und die Menschenrechtslage insbesondere in Bezug auf die freie Meinungsäusserung sei schlecht.
E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserte Auffassung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der sudanesischen Übergangsregierung aktuell asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte; eine entsprechende Furcht vor Verfolgung ist zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (act. A38/11 S. 3 ff.; s.o. E. 6.1).
E. 7.2 In Bezug auf die aktuelle Situation ist Folgendes festzustellen: Nach dem Sturz von Präsident Omar Al-Bashir durch das Militär im April 2019 unterzeichneten die Führer des militärischen Übergangsrates und der Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung. Gemäss dieser wurde für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») bestehend aus sechs Zivilpersonen sowie fünf Militärangehörigen eingesetzt. Nach rund drei Jahren sollen unabhängige Wahlen stattfinden. Die Übergangsregierung wird von Sudans Ministerpräsident Abdulla Hamdok angeführt. Für die Auflösung der Staatspartei von Omar Al-Bashir (NCP) und die Konfiszierung des Vermögens wurde ein Komitee eingesetzt («Committee for Removal of Empowerment»). Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin («chief justice and attorney general») bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Im April 2020 waren mehr als 400 Anklagen gegen verschiedene hohe Beamte des Regimes Omar-Al-Bashir erhoben worden. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Im Februar 2020 kündigte die sudanesische Regierung an, Omar Al-Bashir - und weitere Angeklagte - an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ausliefern zu wollen, wo er sich wegen Anklagen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord in Darfur zu verantworten hat; der IStGH hatte bereits 2009 und 2010 Haftbefehle gegen Omar al-Bashir ausgestellt. Im Juni 2020 wurde Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman, ein ehemaliger Anführer der Janjawid-Milizen, an den IStGH überstellt. Dort muss er sich wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantworten, die er in Darfur begangen haben soll. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde unter der Bezeichnung «General Intelligence Service» reorganisiert. 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Die zwischen der Regierung Sudans und den Rebellen aufgenommenen Friedensgespräche mündeten Ende August 2020 in ein Friedensabkommen («Juba Agreement») (vgl. Dabanga, Sudan govt to extradite Al Bashir to ICC, 11.02.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-govt-to-extradite-al-bashir-to-icc; The National, Sudan's government restarts peace talks with rebel groups, 11.12.2019, https://www.thenational.ae/world/africa/sudan-s-government-restarts-peace-talks-with-rebel-groups-1.9496 21; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226 130?intlink_from_url=; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]. Friedensschluss im Sudan nach 17 Jahren Bürgerkrieg, 31.08.2020, https://www.nzz.ch/international/sudan-friedensschluss-nach-17-jahren-buergerkrieg-ld.1574158?reduced=true; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; Dabanga, Sudan junta retires 98 senior NISS officers, 11.06.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-junta-retires-98-senior-niss-officers; Dabanga, Sudanese lawyers open proceedings against Al Bashir regime leaders, 12.05.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudanese-lawyers-open-legal-proceedings-against-al-bashir-regime-leaders; Amnesty Report Sudan, Berichtszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021, alle abgerufen am 14.04.2021). Für den Berichtszeitraum des Jahres 2020 wird von willkürlichen Inhaftierungen im Sudan unter der Übergangsregierung berichtet. So sollen sich Ende 2020 mindestens 40 Menschen willkürlich in Haft befunden haben, unter ihnen Oppositionelle und Mitglieder der früheren Regierung. Mindestens 40 hochrangige Führungspersonen und Mitglieder der NCP sollen nach dem Militärputsch 2019 festgenommen und während 14 Monaten ohne Anklageerhebung inhaftiert gewesen sein. Zwischenzeitlich wurden sie angeklagt und im Juli 2020 vor ein Sonderstrafgericht gestellt. Im Juli 2020 begannen Verfahren gegen Personen, die wegen gravierender Menschenrechtsverletzungen in den Jahren der Herrschaft von Omar al-Bashir angeklagt wurden (Amnesty Report, Sudan 2020, 07.04.2021, Sudan 2020 | Amnesty Report | 07.042021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2020; Atalayar, One year after the coup, Sudan makes political but no economic progress, 11.04.2020, https://atalayar.com/en/content/one-year-after-coup-sudan-makes-political-not-economic-progress; Human Rights Council, Situation of human rights in the Sudan, 30.07.2020, S. 14, https://undocs.org/en/A/HRC/45/53; alle abgerufen am 14. April 2021).
E. 7.3 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang zum politischen Wandel im Sudan die Stelle als Mitarbeiter der (...) gekündigt wurde. Solche Entlassungen von Personen des (...) wurden in der Tat Anfang März 2020 vorgenommen. Dies ist jedoch auf die politischen Veränderungen im Sudan zurückzuführen und eine Massnahme, die im Zusammenhang mit dem Machtwechsel und der Auflösung alter, unter dem vormaligen Regime etablierter Strukturen steht ([...]; Dabanga, Sudan's anti-corruption team continues purging remnants of old regime, 03.01.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-anti-corruption-team-continues-purging-remnants-of-old-regime; alle abgerufen am 14. April 2021). Diese Einschätzung gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingereichte Anweisung des sudanesischen Aussenministeriums, (...). Das Vorgehen erscheint legitim. Dass dem Beschwerdeführer und den zahlreichen weiteren nach dem politischen Umsturz entlassenen Staatsangestellten oder Mitarbeitenden (...) ausser der Kündigung ihrer Stelle Massnahmen mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz drohen könnten, scheint unter objektiven Gesichtspunkten vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen aktuell nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass ehemalige Kollegen aus (...) verhaftet oder anderweitig behelligt worden wären. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Übergangsregierung nicht alle Repräsentanten des ehemaligen Regimes entlassen hat; im Gegenteil sind gewisse personelle Kontinuitäten von der alten zur neuen Regierung auszumachen. Dies betrifft auch Personen mit Bezug zur NCP (The Washington Post Magazine, The Georgetown student who became justice minister of Sudan, 05.02.2020, https://www.washingtonpost.com/magazine/2020/02/05/georgetown-student-who-became-justice-minister-sudan/?arc404=true; The Africa Report, Coronavirus: Sudan's economy and pandemic threaten revolutionary gains, 29.05.2020, https://www.theafricareport.com/29054/coronavirus-sudans-economy-and -pandemic-threaten-revolutionary-gains).
E. 7.4 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei bei ihrer Einreise in den Sudan im September 2020 am Flughafen Khartum während mehrerer Stunden unter anderem zu seiner Person und seinem Verbleib befragt worden, sind bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens anzubringen. Der Beschwerdeführer blieb nämlich diesbezügliche Konkretisierungen zum Inhalt der Befragung schuldig und führte lediglich aus, seine Ehefrau habe ihm am Tag nach ihrer Befragung von der Heimreise abgeraten (act. A21/17 F9, F52). Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde ist ausserdem zu entnehmen, dass seine Familie im Sudan weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er hebe sich von den anderen (...) in seinem persönlichen Profil ab (act. A21/17 F42). Er verweist darauf, dass er im Zeitraum 2011 bis 2020 journalistische Beiträge veröffentlicht und im September 2020 ein kritisches TV-Interview gegeben habe. Bezüglich der Einschätzung dieser Beiträge kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. A38/11 S. 7). Die Beiträge decken einerseits Themen ab, die im kulturellen und literarischen Umfeld anzusiedeln sind. Soweit sie sich andererseits zu geopolitischen Fragen äussern, lassen weder die bis zum Machtwechsel ab dem Jahr 2011 veröffentlichten Beiträge, wegen welcher er eigenen Angaben gemäss in der Vergangenheit keinerlei Nachteile erlitten habe (act. A21/17 F35 ff., F44 f.) noch die nach dem Machtwechsel veröffentlichten Beiträge auf ein regimekritisches Engagement und damit ein allenfalls relevantes Profil schliessen (vgl. Übersetzungen der Beiträge act. A23/1, A34/28 Beilage 3, A36/22 Beilagen 1 und 2). Der Beschwerdeführer verweist auf die Inhaftierung eines bekannten Oppositionellen im Juni 2020 (act. A21/17 F45), bei welchem es sich um den Sprecher der Bewegung «Future Movement Group», Muammar Musa Mohammed Elgarari handelt. Der Genannte befand sich Ende 2020 nach wie vor ohne Anklageerhebung in Gewahrsam. Ihm sollen Schikanen gegenüber Mitgliedern des «Committee for Removal of Empowerment» vorgeworfen worden sein. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ergibt sich daraus jedoch nicht.
E. 7.6 Das nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument ist hinsichtlich seiner Authentizität stark in Zweifel zu ziehen. Aus der Übersetzung dieses Dokuments (Beschwerde Beilagen 2 und 3) ergibt sich, dass unter der Überschrift Innenministerium, Polizeidirektion, am 2. Dezember 2020 betreffend den namentlich aufgeführten Beschwerdeführer seine Festnahme im Falle der Einreise angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei als gegen die Übergangsregierung eingestellte Person in Erscheinung getreten. Eine solche Anordnung scheint im Gesamtkontext sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Zeitpunkts der Ausstellung nicht plausibel. Auch bleiben die Umstände unklar, unter denen er in den Besitz dieses Dokuments über seinen (...), der im Innenministerium als Informatiker arbeite, gekommen sein will (Beschwerde S. 9). Schliesslich fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zwei Journalisten seien im Sudan aufgrund ihrer Tätigkeit verhaftet worden, am Bezug zum vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer hauptberuflich im (...) und nicht als Journalist tätig war.
E. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Im Sudan besteht derzeit - mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu BVGE 2013/5) - keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage und zur Sicherheitslage zu verweisen. Die wirtschaftliche Situation gestaltet sich schwierig, lässt den Vollzug der Wegweisung aber nicht generell unzumutbar erscheinen.
E. 9.4.3 Individuelle Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten gemäss um einen gesunden Mann, der über einen höheren Bildungsabschluss und jahrelange Arbeitserfahrung verfügt. Seine Ehefrau war vor der Ausreise nach Europa ebenfalls berufstätig (act. A21/17 F23). Beide stammen aus Khartum. Die Ehefrau und Kinder leben seit ihrer Rückkehr in Khartum. Dort leben auch weitere Familienmitglieder (act. A14/10 F3.02). Der Beschwerdeführer und seine Frau besitzen eigenen Angaben gemäss ein Haus in Khartum. Nahe Familienangehörige der Ehefrau halten sich zu einem grossen Teil im Ausland auf und sind dort erwerbstätig (act. A21/17 F20 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Bedrohungslage gerät.
E. 9.4.4 Der Corona-Pandemie ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-986/2021 Urteil vom 19. April 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 22. September 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu seiner Person befragt (Personalienaufnahme; PA) und am 29. Oktober 2020 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am 9. November 2020 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Im Rahmen der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu sein und aus Khartum zu stammen. Er habe dort die Schule besucht und einen Hochschulabschluss erworben. Zunächst habe er als (...) an der Universität in C._______ gearbeitet und im Jahre 2007 seinen Dienst im (...) aufgenommen. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 sei er in (...) in D._______ tätig gewesen, habe danach bis 2015 wieder im Sudan gelebt und anschliessend bis 2017 bei (...) in E._______ gearbeitet. Im Oktober 2017 habe er seine Tätigkeit bei (...) in F._______ aufgenommen. Im Zuge der politischen Veränderungen im Sudan seien Angestellte der (...) entlassen und in den Sudan zurückberufen worden; dies ergebe sich aus einer Liste vom 26. Februar 2020 mit Namen von zahlreichen Betroffenen, welche auch in den Medien verbreitet worden sei. Auch er habe am (...) 2020 ein persönliches Entlassungsschreiben erhalten. Er habe bisher erfolglos gegen diesen Entscheid rekurriert und sich sodann entschlossen, mit seiner Familie in den Sudan zurückzukehren. Im September 2020 seien seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Khartum zurückgekehrt. Er selbst habe zwei Wochen später nachfolgen wollen. Seine Ehefrau sei am Flughafen in Khartum jedoch während fünf Stunden befragt worden, unter anderem auch über ihn. Aufgrund dessen habe er sich entschieden, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer Rückkehr in den Sudan befürchte er Verfolgungshandlungen seitens der aktuellen sudanesischen Übergangsregierung aufgrund seines Profils und seiner früheren Anstellung beim (...). Ausserdem habe er seit dem Jahr 2011 kritische Artikel zur Lage im Sudan und den dortigen politischen und gesellschaftlichen Ereignissen veröffentlicht, zuletzt auch im Jahr 2020. Zudem sei im September 2020 ein Videobeitrag im Fernsehkanal «(...)» ausgestrahlt worden, worin er seine Meinung zur Frage wiedergegeben habe, wieso die USA noch nicht bereit seien, den Sudan von der Liste der den Terrorismus unterstützenden Länder zu streichen. Des Weiteren sei einer seiner Freunde, der sich in den sozialen Medien kritisch zur aktuellen Übergangsregierung geäussert habe, willkürlich verhaftet worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausbildungs- und Abschlusszertifikate, Unterlagen zu seiner Entlassung aus (...), von ihm verfasste Zeitungsartikel sowie den von ihm erwähnten Videobeitrag (USB Stick) zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen, Beweismittel und Übersetzungen im Zusammenhang mit der befürchteten Verfolgung seitens der amtierenden sudanesischen Übergangsregierung einzureichen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 22. Dezember 2020 Stellung. Er reichte zwei Beweismittel ein, bei welchen es sich um eine Anweisung (samt Übersetzung) und eine Liste des sudanesischen Aussenministeriums handeln soll, gemäss welcher (...). Der Name der Familie figuriere auf dieser Liste. Sodann reichte er eine Übersicht der von ihm verfassten Artikel und deren Inhalts ein. D. Nach entsprechender Aufforderung durch das SEM vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der von ihm am 1. Juni und 13. Juli 2020 veröffentlichten Artikel ein. Ebenso wurde die Übersetzung des von ihm gegen seine Entlassung aus (...) anhängig gemachten Rekurses eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Am 11. März 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 1) der eingereichten Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Asylgesuchstellung und im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Befragung seiner Ehefrau am Flughafen Khartum gehe nicht hervor, dass dieser Befragung ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung keine konkreten Angaben hierzu machen können. Dies wäre im Falle einer konkreten individuellen Verfolgungsabsicht der sudanesischen Regierung aber zu erwarten gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine der von der Vorinstanz geforderten Dokumente, die eine Verfolgung von Seiten der sudanesischen Behörden belegen könnten, eingereicht. Er habe dies in seiner Stellungnahme damit begründet, dass er nicht wisse, ob überhaupt ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn laufe. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter ausführe, sein (...), der als Informatiker im sudanesischen Innenministerium arbeite, habe aber in Erfahrung gebracht, dass er, der Beschwerdeführer, gestützt auf eine interne Weisung der sudanesischen Übergangsregierung bei einer Rückkehr festgenommen werden solle, sei diese Aussage als blosse Schutz- und Parteibehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden aus Akademikerfamilien stammen, weswegen es ihnen möglich sein sollte, entsprechende Beweismittel, welche die vorgebrachte Verfolgungssituation betreffe, ausfindig zu machen und einzureichen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, obwohl er bereits am (...) 2020 von seiner Entlassung erfahren habe, erst am 16. September 2020 ein Asylgesuch eingereicht, was auf asylfremde Motive hindeute. Ausserdem sei davon auszugehen, dass durch die sudanesische Übergangsregierung, sofern sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer hätte, wohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Verwiesen wurde sodann auf die verbesserte Lage im Sudan nach dem Machtwechsel. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieser politischen Veränderungen und der Auflösung alter Machtstrukturen des ehemaligen Regimes entlassen worden. Diese Massnahme habe zwar zur Folge gehabt, dass er seine Stellung als (...) verloren habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung lasse sich daraus aber nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer keine (...) innegehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in den Fokus der sudanesischen Übergangsregierung geraten sollte. Daran würden auch die Anweisung des sudanesischen Aussenministeriums und die genannte Liste vom 19. November 2020 nichts ändern. Schliesslich seien seine Zeitungsbeiträge zum Teil im kulturellen und literarischen Umfeld angesiedelt gewesen. Soweit er sich in seinen Beiträgen zur geopolitischen Lage im Nahen Osten, zu Vorfällen während der Revolution im Sudan, zur Normalisierung der Beziehungen der sudanesischen Übergangsregierung mit Israel sowie der allfälligen Streichung des Sudans von der Liste von Ländern die den Terrorismus unterstützen würden geäussert habe, handle es sich um Themen, die sowohl im Sudan als auch international bearbeitet worden seien. Die Veröffentlichung solcher Artikel sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sudanesischen Übergangsregierung zu erwecken. Ebenso wenig könne aus der Verhaftung seines Kollegen für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es seien insgesamt keine glaubhaften Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer seitens der sudanesischen Übergangsregierung aktuell asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte; eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass sein (...) im Innenministerium in Khartum arbeite. Von dort habe er am 23. Februar 2021 auf ein Dokument der sudanesischen Polizei zugreifen können, welches bestätige, dass er als Gegner der sudanesischen Übergangsregierung erachtet und bei der Einreise in den Sudan verhaftet werde. Sein (...) habe ihm ein Foto dieses Dokuments zukommen lassen. Den Ausführungen des SEM sei zu entgegnen, dass aus der Befragung seiner Ehefrau am Flughafen Khartum auch ohne explizite Androhung eines Strafverfahrens gegen ihn hervorgegangen sei, dass man ihn bei einer Einreise verhaften oder bestrafen wolle. Zwar sei bis heute kein Strafverfahren eingeleitet oder eine gezielte Anschuldigung gegen ihn erhoben worden. Dies entspreche aber ohnehin nicht der Vorgehensweise der sudanesischen Behörden, die Personen grundlos verhaften würden. Die vom Aussenministerium getroffenen Anordnungen würden sich aber direkt gegen Personen richten, die sich im Ausland befänden. Des Weiteren habe er nach Erhalt seiner Kündigung nicht vorgehabt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, und zunächst gegen die Kündigung rekurriert. Erst als seine Familie im September in den Sudan zurückgekehrt sei und er erfahren habe, dass seine Entlassung definitiv sei, habe er das Asylgesuch eingereicht. Nicht seine Entlassung (...) an sich sei Grund des Asylgesuchs, sondern dass er wegen seiner Tätigkeit als Autor gesucht werde. So seien auch andere kritisch eingestellte Journalisten im Sudan verhaftet worden. Angesichts der schwierigen und menschenunwürdigen Zustände in den Gefängnissen und dem nicht funktionierenden Justizsystem fürchte er sich vor einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Er gehöre des Weiteren, selbst wenn er keine besondere (...) innegehabt habe, zu den Persönlichkeiten des alten sudanesischen Regimes und werde aufgrund seiner politischen Meinung verfolgt. Des Weiteren sei die vom SEM aufgezeigte verbesserte Lage im Sudan nicht mehr aktuell. Die politische Situation sei weiterhin fragil, es zeichne sich eine lange Übergangsphase ab und die Menschenrechtslage insbesondere in Bezug auf die freie Meinungsäusserung sei schlecht. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserte Auffassung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der sudanesischen Übergangsregierung aktuell asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte; eine entsprechende Furcht vor Verfolgung ist zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (act. A38/11 S. 3 ff.; s.o. E. 6.1). 7.2 In Bezug auf die aktuelle Situation ist Folgendes festzustellen: Nach dem Sturz von Präsident Omar Al-Bashir durch das Militär im April 2019 unterzeichneten die Führer des militärischen Übergangsrates und der Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung. Gemäss dieser wurde für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») bestehend aus sechs Zivilpersonen sowie fünf Militärangehörigen eingesetzt. Nach rund drei Jahren sollen unabhängige Wahlen stattfinden. Die Übergangsregierung wird von Sudans Ministerpräsident Abdulla Hamdok angeführt. Für die Auflösung der Staatspartei von Omar Al-Bashir (NCP) und die Konfiszierung des Vermögens wurde ein Komitee eingesetzt («Committee for Removal of Empowerment»). Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin («chief justice and attorney general») bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Im April 2020 waren mehr als 400 Anklagen gegen verschiedene hohe Beamte des Regimes Omar-Al-Bashir erhoben worden. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Im Februar 2020 kündigte die sudanesische Regierung an, Omar Al-Bashir - und weitere Angeklagte - an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ausliefern zu wollen, wo er sich wegen Anklagen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord in Darfur zu verantworten hat; der IStGH hatte bereits 2009 und 2010 Haftbefehle gegen Omar al-Bashir ausgestellt. Im Juni 2020 wurde Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman, ein ehemaliger Anführer der Janjawid-Milizen, an den IStGH überstellt. Dort muss er sich wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantworten, die er in Darfur begangen haben soll. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde unter der Bezeichnung «General Intelligence Service» reorganisiert. 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Die zwischen der Regierung Sudans und den Rebellen aufgenommenen Friedensgespräche mündeten Ende August 2020 in ein Friedensabkommen («Juba Agreement») (vgl. Dabanga, Sudan govt to extradite Al Bashir to ICC, 11.02.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-govt-to-extradite-al-bashir-to-icc; The National, Sudan's government restarts peace talks with rebel groups, 11.12.2019, https://www.thenational.ae/world/africa/sudan-s-government-restarts-peace-talks-with-rebel-groups-1.9496 21; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226 130?intlink_from_url=; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]. Friedensschluss im Sudan nach 17 Jahren Bürgerkrieg, 31.08.2020, https://www.nzz.ch/international/sudan-friedensschluss-nach-17-jahren-buergerkrieg-ld.1574158?reduced=true; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; Dabanga, Sudan junta retires 98 senior NISS officers, 11.06.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-junta-retires-98-senior-niss-officers; Dabanga, Sudanese lawyers open proceedings against Al Bashir regime leaders, 12.05.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudanese-lawyers-open-legal-proceedings-against-al-bashir-regime-leaders; Amnesty Report Sudan, Berichtszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021, alle abgerufen am 14.04.2021). Für den Berichtszeitraum des Jahres 2020 wird von willkürlichen Inhaftierungen im Sudan unter der Übergangsregierung berichtet. So sollen sich Ende 2020 mindestens 40 Menschen willkürlich in Haft befunden haben, unter ihnen Oppositionelle und Mitglieder der früheren Regierung. Mindestens 40 hochrangige Führungspersonen und Mitglieder der NCP sollen nach dem Militärputsch 2019 festgenommen und während 14 Monaten ohne Anklageerhebung inhaftiert gewesen sein. Zwischenzeitlich wurden sie angeklagt und im Juli 2020 vor ein Sonderstrafgericht gestellt. Im Juli 2020 begannen Verfahren gegen Personen, die wegen gravierender Menschenrechtsverletzungen in den Jahren der Herrschaft von Omar al-Bashir angeklagt wurden (Amnesty Report, Sudan 2020, 07.04.2021, Sudan 2020 | Amnesty Report | 07.042021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2020; Atalayar, One year after the coup, Sudan makes political but no economic progress, 11.04.2020, https://atalayar.com/en/content/one-year-after-coup-sudan-makes-political-not-economic-progress; Human Rights Council, Situation of human rights in the Sudan, 30.07.2020, S. 14, https://undocs.org/en/A/HRC/45/53; alle abgerufen am 14. April 2021). 7.3 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang zum politischen Wandel im Sudan die Stelle als Mitarbeiter der (...) gekündigt wurde. Solche Entlassungen von Personen des (...) wurden in der Tat Anfang März 2020 vorgenommen. Dies ist jedoch auf die politischen Veränderungen im Sudan zurückzuführen und eine Massnahme, die im Zusammenhang mit dem Machtwechsel und der Auflösung alter, unter dem vormaligen Regime etablierter Strukturen steht ([...]; Dabanga, Sudan's anti-corruption team continues purging remnants of old regime, 03.01.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-anti-corruption-team-continues-purging-remnants-of-old-regime; alle abgerufen am 14. April 2021). Diese Einschätzung gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingereichte Anweisung des sudanesischen Aussenministeriums, (...). Das Vorgehen erscheint legitim. Dass dem Beschwerdeführer und den zahlreichen weiteren nach dem politischen Umsturz entlassenen Staatsangestellten oder Mitarbeitenden (...) ausser der Kündigung ihrer Stelle Massnahmen mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz drohen könnten, scheint unter objektiven Gesichtspunkten vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen aktuell nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass ehemalige Kollegen aus (...) verhaftet oder anderweitig behelligt worden wären. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Übergangsregierung nicht alle Repräsentanten des ehemaligen Regimes entlassen hat; im Gegenteil sind gewisse personelle Kontinuitäten von der alten zur neuen Regierung auszumachen. Dies betrifft auch Personen mit Bezug zur NCP (The Washington Post Magazine, The Georgetown student who became justice minister of Sudan, 05.02.2020, https://www.washingtonpost.com/magazine/2020/02/05/georgetown-student-who-became-justice-minister-sudan/?arc404=true; The Africa Report, Coronavirus: Sudan's economy and pandemic threaten revolutionary gains, 29.05.2020, https://www.theafricareport.com/29054/coronavirus-sudans-economy-and -pandemic-threaten-revolutionary-gains). 7.4 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei bei ihrer Einreise in den Sudan im September 2020 am Flughafen Khartum während mehrerer Stunden unter anderem zu seiner Person und seinem Verbleib befragt worden, sind bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens anzubringen. Der Beschwerdeführer blieb nämlich diesbezügliche Konkretisierungen zum Inhalt der Befragung schuldig und führte lediglich aus, seine Ehefrau habe ihm am Tag nach ihrer Befragung von der Heimreise abgeraten (act. A21/17 F9, F52). Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde ist ausserdem zu entnehmen, dass seine Familie im Sudan weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre. 7.5 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er hebe sich von den anderen (...) in seinem persönlichen Profil ab (act. A21/17 F42). Er verweist darauf, dass er im Zeitraum 2011 bis 2020 journalistische Beiträge veröffentlicht und im September 2020 ein kritisches TV-Interview gegeben habe. Bezüglich der Einschätzung dieser Beiträge kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. A38/11 S. 7). Die Beiträge decken einerseits Themen ab, die im kulturellen und literarischen Umfeld anzusiedeln sind. Soweit sie sich andererseits zu geopolitischen Fragen äussern, lassen weder die bis zum Machtwechsel ab dem Jahr 2011 veröffentlichten Beiträge, wegen welcher er eigenen Angaben gemäss in der Vergangenheit keinerlei Nachteile erlitten habe (act. A21/17 F35 ff., F44 f.) noch die nach dem Machtwechsel veröffentlichten Beiträge auf ein regimekritisches Engagement und damit ein allenfalls relevantes Profil schliessen (vgl. Übersetzungen der Beiträge act. A23/1, A34/28 Beilage 3, A36/22 Beilagen 1 und 2). Der Beschwerdeführer verweist auf die Inhaftierung eines bekannten Oppositionellen im Juni 2020 (act. A21/17 F45), bei welchem es sich um den Sprecher der Bewegung «Future Movement Group», Muammar Musa Mohammed Elgarari handelt. Der Genannte befand sich Ende 2020 nach wie vor ohne Anklageerhebung in Gewahrsam. Ihm sollen Schikanen gegenüber Mitgliedern des «Committee for Removal of Empowerment» vorgeworfen worden sein. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ergibt sich daraus jedoch nicht. 7.6 Das nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument ist hinsichtlich seiner Authentizität stark in Zweifel zu ziehen. Aus der Übersetzung dieses Dokuments (Beschwerde Beilagen 2 und 3) ergibt sich, dass unter der Überschrift Innenministerium, Polizeidirektion, am 2. Dezember 2020 betreffend den namentlich aufgeführten Beschwerdeführer seine Festnahme im Falle der Einreise angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei als gegen die Übergangsregierung eingestellte Person in Erscheinung getreten. Eine solche Anordnung scheint im Gesamtkontext sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Zeitpunkts der Ausstellung nicht plausibel. Auch bleiben die Umstände unklar, unter denen er in den Besitz dieses Dokuments über seinen (...), der im Innenministerium als Informatiker arbeite, gekommen sein will (Beschwerde S. 9). Schliesslich fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zwei Journalisten seien im Sudan aufgrund ihrer Tätigkeit verhaftet worden, am Bezug zum vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer hauptberuflich im (...) und nicht als Journalist tätig war. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Sudan besteht derzeit - mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu BVGE 2013/5) - keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage und zur Sicherheitslage zu verweisen. Die wirtschaftliche Situation gestaltet sich schwierig, lässt den Vollzug der Wegweisung aber nicht generell unzumutbar erscheinen. 9.4.3 Individuelle Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten gemäss um einen gesunden Mann, der über einen höheren Bildungsabschluss und jahrelange Arbeitserfahrung verfügt. Seine Ehefrau war vor der Ausreise nach Europa ebenfalls berufstätig (act. A21/17 F23). Beide stammen aus Khartum. Die Ehefrau und Kinder leben seit ihrer Rückkehr in Khartum. Dort leben auch weitere Familienmitglieder (act. A14/10 F3.02). Der Beschwerdeführer und seine Frau besitzen eigenen Angaben gemäss ein Haus in Khartum. Nahe Familienangehörige der Ehefrau halten sich zu einem grossen Teil im Ausland auf und sind dort erwerbstätig (act. A21/17 F20 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Bedrohungslage gerät. 9.4.4 Der Corona-Pandemie ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili