Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der ursprünglich aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er habe einem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge geleistet und wäre deshalb wahrscheinlich von einem Militärgericht wegen Refraktion zum Tode verurteilt worden. Um einer drohenden Einberufung in den Militärdienst zu entgehen, habe er sich bei den sudanesischen Behörden als eritreischer Staatsangehöriger ausgegeben. Zirka zwanzig Jahre lang habe er in C._______ gelebt. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus dem Sudan sei die dort herrschende Situation gewesen, die ihn sehr belastet habe. B. Mit Verfügung vom 25. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügung am 21. April 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2487/2015 vom 19. Mai 2015 ab. D. Mit als "Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 19. März 2020 (gemäss Sendungsverfolgung der Post: 20. März 2020) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte dieses um Schutz. Seinem Gesuch legte er verschiedene Berichte die allgemeine Lage im Sudan betreffend bei. E. Das SEM ersuchte am 24. März 2020 die kantonal zuständige Behörde einstweilen vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. F. Mit Verfügung vom 15. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2020 ab, erklärte die Verfügung vom 25. März 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, er beziehe sich auf die Verfügung des SEM vom 15. April 2020. Wegen der Pandemie sei es schwierig, einen Rechtsvertreter zu finden, weshalb er um Fristverlängerung ersuche. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 erklärte die zuständige Instruktionsrichterin, die Eingabe werde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung entgegengenommen, und setzte dem Beschwerdeführer Frist, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2020 die geforderte Beschwerdeverbesserung ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch vom 20. März 2020 -unter Hinweis auf verschiedene von ihm eingereichte Berichte zur Lage im Sudan - hauptsächlich aus, aufgrund der herrschenden Gewalt im Sudan und der unsicheren Lage sei es dort für ihn sehr gefährlich. Es bestehe für ihn eine hohe Bedrohung und er könne nicht dorthin zurückkehren. Die Rückkehr gestalte sich als unzumutbar, unmöglich und gefährlich. Im Falle der Ausbreitung des Corona-Virus werde zudem der Ausnahmezustand ausgerufen und die Grenzen würden geschlossen. Es werde im Sudan zu gravierenden medizinischen und humanitären Engpässen kommen. Er beantrage daher Schutz durch die Schweiz.
E. 5.2 In der Hauptsache hat sich der Beschwerdeführer demnach in seinem Gesuch auf eine seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2015 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 veränderte allgemeine Lage im Sudan und die damit für ihn verbundene Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges berufen. Sein Antrag auf "Schutz" beinhaltete damit - wie vom SEM zutreffend gefolgert - keine erheblichen Gründe mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Das SEM hat seine Eingabe daher zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert.
E. 5.3 Nachdem die Vorinstanz zudem die Rechtzeitigkeit seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
E. 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 5.5 Wie erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer unter Zitierung diverser Lageberichte zum Sudan in seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich auf eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat berufen, die nunmehr einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe.
E. 5.6 Das SEM erwog dazu in seinem Entscheid, das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner konstanten Rechtsprechung den Vollzug von Wegweisungen in den Sudan nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die allgemeine Situation im Sudan betreffend - im Wesentlichen aus, die seit Mitte Dezember 2018 anhaltenden Unruhen hätten im Sudan am 11. April 2019 zum Sturz des sudanesischen Staatspräsidenten Omar al Bashir geführt. Danach hätten täglich Demonstrationen stattgefunden. Ausschreitungen und Zusammenstösse zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt worden seien, hätten immer wieder Todesopfer und Verletzte gefordert. Ein militärischer Übergangsrat führe seitdem das Land. Am 17. Juli 2019 hätten der Militärrat und die Opposition ein Abkommen unterzeichnet, wonach für drei Jahre eine Übergangsregierung, der sogenannte «Souveräne Rat» bestehend aus fünf Zivilsten, fünf Militärangehörigen und einem elften unabhängigen Mitglied, die Regierungsgeschäfte bis zur Durchführung von freien Wahlen führe. Der elfköpfige «Souveräne Rat» sei am 21. August 2019 vereidigt worden. Es sei daher von einer positiven Entwicklung der Lage im Sudan auszugehen. Abgesehen von den Krisenregionen Darfur, Südkordofan und Blue Nil bestehe im Sudan nicht landesweit eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs.4 AIG. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es bestehe derzeit in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise würden sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben. Sein pauschaler Hinweis auf mögliche Engpässe im sudanesischen Gesundheitssystem aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus im Sudan stelle jedenfalls keinen solchen konkreten Hinweis dar. Ebenso verneinte das SEM weitere, individuelle Gründe, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe praktisch sein gesamtes Leben in der (...)sudanesischen Stadt D._______ sowie der sudanesischen Stadt C._______ zugebracht. Er habe im Sudan mehrere Jahre die Schule besucht ([...]) und als (...) und (...) gearbeitet. Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, die Unmöglichkeit sei dann festzustellen, wenn sich sowohl die freiwillige Ausreise wie auch der zwangsweise Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würden (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission] 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002, Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14). Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Praxis der früheren Asylrekurskommission (ARK) in mehreren Urteilen bestätigt (Urteil E-6041/2017 vom 6. März 2018 und Urteil D-7104/2010 vom 29. März 2012). Bei der aktuellen Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und der damit einhergehenden Schliessung von Landesgrenzen, mitunter auch jene des Sudans, handle es sich um eine temporäre Anordnung der zuständigen Behörden. Diese erfülle die genannten strengen Anforderungen hinsichtlich der Annahme der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges klarerweise nicht. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Italien seit fünf Jahren über subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei ihm somit auch möglich, sich freiwillig wieder dorthin zurückzubegeben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass erwähnte Schlussfolgerungen des SEM zu bestätigen sind. Es kann daher - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dabei ist zu betonen, dass nach dem Sturz von Omar Al-Bashir im April 2019 die Führung des militärischen Übergangsrates und die Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung unterzeichneten, gemäss der für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») eingesetzt wird. Danach sollen Wahlen stattfinden. Die Staatspartei von Al-Bashir (Nationale Kongresspartei) wurde aufgelöst. Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Ein Verfahren in Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde reorganisiert und heisst neu «General Intelligence Service». 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Insofern kann von einer positiven Entwicklung der Lage im Sudan gesprochen werden (vgl. Urteil BVGer E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die politische und menschenrechtliche Lage im Sudan in verschiedener Hinsicht zwar nach wie vor schwierig ist, kann nicht etwa davon gesprochen werden, die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan gebe nunmehr Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe persönlich eine konkrete Gefährdung, die seinen Wegweisungsvollzug als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) erscheinen liesse. Eine massgeblich veränderte Sachlage, die die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würde, ist ebenso wenig gegeben. Wie das SEM zu Recht festhält, besteht im Sudan nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa das Urteil E- 4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 9.4.1). Individuelle Hindernisse, gemäss denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, bestehen ebenfalls nicht. Wie das SEM zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in der sudanesischen Stadt D._______ sowie der sudanesischen Stadt C._______ zugebracht. Ferner hat er im Sudan mehrere Jahre die Schule besucht ([...]) und als (...) und (...) gearbeitet. Ein Unzumutbarkeits- oder aber Unmöglichkeitskriterium (Art. 83 Abs. 2 AIG) ergibt sich schliesslich - wie vom SEM zutreffend erkannt - auch nicht aus der Tatsache, dass sich die Coronavirus-Pandemie auch auf den Sudan erstreckt. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit SARS-CoV-2 stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Sudan angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 6.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keine Überlebenschance habe, auch weil seine Gesundheit schwer angeschlagen sei, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Seine aktuelle gesundheitliche Situation, wie sie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten ergibt, hat sich nicht erheblich verändert und lässt nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen. So sind nämlich die im Arztbericht vom 29. Mai 2020 aufgeführten Verdachtsdiagnosen ([...], [...]) sowie die (...), die (...) und die (...)probleme nämlich nicht dergestalt, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde zudem - nebst den damals vorhandenen (...)problemen und der Stresssituation - gewürdigt, dass der Beschwerdeführer unter einer (...)erkrankung gelitten hat. Es ist damit auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 84 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Lediglich ergänzend ist sodann festzuhalten, dass auch der Argumentation des Beschwerdeführers, er könne sich in kein anderes Land bewegen, nicht gefolgt werden kann. Aufgrund des Umstands, dass er in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, stünde es ihm - wie schon durch das SEM erwähnt - offen, sich nach Italien und damit in einen sicheren Staat der Europäischen Union (EU), in den der Wegweisungsvollzug in der Regel ohnehin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), zu begeben, wo er sich gegebenenfalls an verschiedene Hilfsorganisationen wenden kann. Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass er seine Rechte, die ihm aufgrund des ihm von Italien verliehenen Schutzstatus zustehen, auf juristischem Weg einfordern könnte.
E. 6.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene konkret etwas vorbringt, was in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht von Relevanz wäre respektive den Vollzug seiner Wegweisung nunmehr als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) erscheinen lassen würde. Die durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2525/2020 Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er habe einem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge geleistet und wäre deshalb wahrscheinlich von einem Militärgericht wegen Refraktion zum Tode verurteilt worden. Um einer drohenden Einberufung in den Militärdienst zu entgehen, habe er sich bei den sudanesischen Behörden als eritreischer Staatsangehöriger ausgegeben. Zirka zwanzig Jahre lang habe er in C._______ gelebt. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus dem Sudan sei die dort herrschende Situation gewesen, die ihn sehr belastet habe. B. Mit Verfügung vom 25. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügung am 21. April 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2487/2015 vom 19. Mai 2015 ab. D. Mit als "Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 19. März 2020 (gemäss Sendungsverfolgung der Post: 20. März 2020) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte dieses um Schutz. Seinem Gesuch legte er verschiedene Berichte die allgemeine Lage im Sudan betreffend bei. E. Das SEM ersuchte am 24. März 2020 die kantonal zuständige Behörde einstweilen vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. F. Mit Verfügung vom 15. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2020 ab, erklärte die Verfügung vom 25. März 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, er beziehe sich auf die Verfügung des SEM vom 15. April 2020. Wegen der Pandemie sei es schwierig, einen Rechtsvertreter zu finden, weshalb er um Fristverlängerung ersuche. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 erklärte die zuständige Instruktionsrichterin, die Eingabe werde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung entgegengenommen, und setzte dem Beschwerdeführer Frist, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2020 die geforderte Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch vom 20. März 2020 -unter Hinweis auf verschiedene von ihm eingereichte Berichte zur Lage im Sudan - hauptsächlich aus, aufgrund der herrschenden Gewalt im Sudan und der unsicheren Lage sei es dort für ihn sehr gefährlich. Es bestehe für ihn eine hohe Bedrohung und er könne nicht dorthin zurückkehren. Die Rückkehr gestalte sich als unzumutbar, unmöglich und gefährlich. Im Falle der Ausbreitung des Corona-Virus werde zudem der Ausnahmezustand ausgerufen und die Grenzen würden geschlossen. Es werde im Sudan zu gravierenden medizinischen und humanitären Engpässen kommen. Er beantrage daher Schutz durch die Schweiz. 5.2 In der Hauptsache hat sich der Beschwerdeführer demnach in seinem Gesuch auf eine seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2015 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 veränderte allgemeine Lage im Sudan und die damit für ihn verbundene Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges berufen. Sein Antrag auf "Schutz" beinhaltete damit - wie vom SEM zutreffend gefolgert - keine erheblichen Gründe mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Das SEM hat seine Eingabe daher zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert. 5.3 Nachdem die Vorinstanz zudem die Rechtzeitigkeit seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5.5 Wie erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer unter Zitierung diverser Lageberichte zum Sudan in seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich auf eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat berufen, die nunmehr einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. 5.6 Das SEM erwog dazu in seinem Entscheid, das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner konstanten Rechtsprechung den Vollzug von Wegweisungen in den Sudan nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die allgemeine Situation im Sudan betreffend - im Wesentlichen aus, die seit Mitte Dezember 2018 anhaltenden Unruhen hätten im Sudan am 11. April 2019 zum Sturz des sudanesischen Staatspräsidenten Omar al Bashir geführt. Danach hätten täglich Demonstrationen stattgefunden. Ausschreitungen und Zusammenstösse zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt worden seien, hätten immer wieder Todesopfer und Verletzte gefordert. Ein militärischer Übergangsrat führe seitdem das Land. Am 17. Juli 2019 hätten der Militärrat und die Opposition ein Abkommen unterzeichnet, wonach für drei Jahre eine Übergangsregierung, der sogenannte «Souveräne Rat» bestehend aus fünf Zivilsten, fünf Militärangehörigen und einem elften unabhängigen Mitglied, die Regierungsgeschäfte bis zur Durchführung von freien Wahlen führe. Der elfköpfige «Souveräne Rat» sei am 21. August 2019 vereidigt worden. Es sei daher von einer positiven Entwicklung der Lage im Sudan auszugehen. Abgesehen von den Krisenregionen Darfur, Südkordofan und Blue Nil bestehe im Sudan nicht landesweit eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs.4 AIG. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es bestehe derzeit in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise würden sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben. Sein pauschaler Hinweis auf mögliche Engpässe im sudanesischen Gesundheitssystem aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus im Sudan stelle jedenfalls keinen solchen konkreten Hinweis dar. Ebenso verneinte das SEM weitere, individuelle Gründe, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe praktisch sein gesamtes Leben in der (...)sudanesischen Stadt D._______ sowie der sudanesischen Stadt C._______ zugebracht. Er habe im Sudan mehrere Jahre die Schule besucht ([...]) und als (...) und (...) gearbeitet. Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, die Unmöglichkeit sei dann festzustellen, wenn sich sowohl die freiwillige Ausreise wie auch der zwangsweise Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würden (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission] 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002, Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14). Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Praxis der früheren Asylrekurskommission (ARK) in mehreren Urteilen bestätigt (Urteil E-6041/2017 vom 6. März 2018 und Urteil D-7104/2010 vom 29. März 2012). Bei der aktuellen Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und der damit einhergehenden Schliessung von Landesgrenzen, mitunter auch jene des Sudans, handle es sich um eine temporäre Anordnung der zuständigen Behörden. Diese erfülle die genannten strengen Anforderungen hinsichtlich der Annahme der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges klarerweise nicht. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Italien seit fünf Jahren über subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei ihm somit auch möglich, sich freiwillig wieder dorthin zurückzubegeben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass erwähnte Schlussfolgerungen des SEM zu bestätigen sind. Es kann daher - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dabei ist zu betonen, dass nach dem Sturz von Omar Al-Bashir im April 2019 die Führung des militärischen Übergangsrates und die Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung unterzeichneten, gemäss der für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») eingesetzt wird. Danach sollen Wahlen stattfinden. Die Staatspartei von Al-Bashir (Nationale Kongresspartei) wurde aufgelöst. Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Ein Verfahren in Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde reorganisiert und heisst neu «General Intelligence Service». 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Insofern kann von einer positiven Entwicklung der Lage im Sudan gesprochen werden (vgl. Urteil BVGer E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die politische und menschenrechtliche Lage im Sudan in verschiedener Hinsicht zwar nach wie vor schwierig ist, kann nicht etwa davon gesprochen werden, die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan gebe nunmehr Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe persönlich eine konkrete Gefährdung, die seinen Wegweisungsvollzug als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) erscheinen liesse. Eine massgeblich veränderte Sachlage, die die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würde, ist ebenso wenig gegeben. Wie das SEM zu Recht festhält, besteht im Sudan nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa das Urteil E- 4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 9.4.1). Individuelle Hindernisse, gemäss denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, bestehen ebenfalls nicht. Wie das SEM zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in der sudanesischen Stadt D._______ sowie der sudanesischen Stadt C._______ zugebracht. Ferner hat er im Sudan mehrere Jahre die Schule besucht ([...]) und als (...) und (...) gearbeitet. Ein Unzumutbarkeits- oder aber Unmöglichkeitskriterium (Art. 83 Abs. 2 AIG) ergibt sich schliesslich - wie vom SEM zutreffend erkannt - auch nicht aus der Tatsache, dass sich die Coronavirus-Pandemie auch auf den Sudan erstreckt. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit SARS-CoV-2 stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Sudan angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 6.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keine Überlebenschance habe, auch weil seine Gesundheit schwer angeschlagen sei, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Seine aktuelle gesundheitliche Situation, wie sie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten ergibt, hat sich nicht erheblich verändert und lässt nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen. So sind nämlich die im Arztbericht vom 29. Mai 2020 aufgeführten Verdachtsdiagnosen ([...], [...]) sowie die (...), die (...) und die (...)probleme nämlich nicht dergestalt, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde zudem - nebst den damals vorhandenen (...)problemen und der Stresssituation - gewürdigt, dass der Beschwerdeführer unter einer (...)erkrankung gelitten hat. Es ist damit auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 84 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Lediglich ergänzend ist sodann festzuhalten, dass auch der Argumentation des Beschwerdeführers, er könne sich in kein anderes Land bewegen, nicht gefolgt werden kann. Aufgrund des Umstands, dass er in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, stünde es ihm - wie schon durch das SEM erwähnt - offen, sich nach Italien und damit in einen sicheren Staat der Europäischen Union (EU), in den der Wegweisungsvollzug in der Regel ohnehin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), zu begeben, wo er sich gegebenenfalls an verschiedene Hilfsorganisationen wenden kann. Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass er seine Rechte, die ihm aufgrund des ihm von Italien verliehenen Schutzstatus zustehen, auf juristischem Weg einfordern könnte. 6.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene konkret etwas vorbringt, was in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht von Relevanz wäre respektive den Vollzug seiner Wegweisung nunmehr als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) erscheinen lassen würde. Die durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: