Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 22. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer (...) und stamme ursprünglich aus B._______. Seit 2004 bis zu seiner Ausreise habe er im Flüchtlingslager C._______ in D._______ gelebt. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Sudan gab er an, er sei ausgeraubt worden, als er einmal das Lager verlassen habe. Wenn man das Lager verlasse, bestehe stets die Gefahr, von den Janjaweed ausgeraubt und getötet zu werden. Ein Freund, mit dem er zusammengearbeitet habe, sei von drei Männern - sicherlich Janjaweed - angegriffen und mit dreizehn Schüssen in den Kopf getötet worden. Er selbst sei zwei Mal von den Janjaweed überfallen worden. Wegen der Drohungen, die er erhalten habe, und des Mordes an seinem Freund, sei er im (...) 2015 ausgereist. A.b Am 8. September 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, als er in die Schweiz eingereist sei, habe er von der Organisation «E._______ gehört und dort seine Anliegen und Aktivitäten für sein Volk weiterverfolgen können. Hier in der Schweiz sei es seine Aufgabe, die Leute über eine bevorstehende Demonstration zu informieren. Er nehme an friedlichen Demonstrationen teil. Was die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Sudan betrifft, gab er an, er habe aus Solidarität im Jahr 2010 an einer Demonstration der Uni-Studenten von F._______ teilgenommen. Dabei hätten die Streitkräfte der Regierung ihn von hinten geschlagen, zu Boden gestossen, ihn gefesselt und mit einem Auto mitgenommen. Er sei in ein Büro gebracht und am ganzen Körper geschlagen worden. Danach sei er in einen dunklen Raum eines Gefängnisses gebracht worden und dort einen Monat und zwei Tage lang geblieben. Am (...) 2011 habe er eine friedliche Demonstration im Flüchtlingslager organisiert. Sie hätten ihre Lage der UNAMID (United Nations - African Union Mission in Darfur) zutragen wollen. Danach sei er eines Tages im Wald zwischen dem Flüchtlingslager und F._______ von zwei Sicherheitsbeamten angehalten worden. Er sei ins gleiche Gefängnis gebracht und dort zwanzig Tage lang festgehalten worden. Im (...) 2013 sei er illegal nach Karthum gegangen, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Ungefähr drei Monate später sei er im Wald überfallen worden, wobei ihm seine Tasche mit allen Dokumenten abgenommen worden sei. Am (...) 2014 habe ihn der Militärgeheimdienst verhaftet. Die Offiziere hätten ihn geschlagen, beschimpft, erniedrigt und ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein. Er sei zwei Wochen lang in ein dunkles Zimmer gesperrt worden, in dem es grauenhaft gestunken habe. Er sei mit brennender Kohle verbrannt worden, als er sich geweigert habe, ein Dokument zu unterzeichnen. Es sei ihm gedroht worden, dass er keine Aktivitäten gegen das Regime mehr vornehmen dürfe. Im (...) 2015 sei er aus der Stadt F._______ auf dem Heimweg ins Flüchtlingslager gewesen, als er von drei bewaffneten Personen, die Uniformen der Regierung getragen hätten, angehalten worden sei. Sie hätten ihm sein Telefon, sein Geld und seine Tasche mit Gemüse abgenommen und ihm gedroht, dies sei das zweite Mal, dass sie ihn erwischt hätten, beim dritten Mal würden sie ihn töten. Als sie dies gesagt hätten, sei er sicher gewesen, dass es sich um die gleichen Personen gehandelt habe wie im Jahr 2013, als ihm seine Tasche mit den Dokumenten weggenommen worden sei. Im Jahr 2013 sei er geschlagen worden, 2015 hingegen hätten sie ihm lediglich gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn das dritte Mal erwischten. Als Beweis seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben der UNAMID zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilage wurden die der Vorinstanz in Kopie eingereichten drei Schreiben der UNAMID im Original eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Schreiben vom 31. August 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 23. August 2018 inklusive einer «Body-Map», worin die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert wurden, zu den Akten gereicht. Der behandelnde Arzt bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer anamnestisch im Sudan im Gefängnis Folter erlitten habe und die dokumentierten Verletzungen anhand der Anamnese als plausibel erschienen. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren im Dezember 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. H. H.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 informierte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe sich auf Wunsch seiner Frau von ihr scheiden lassen. Sie sei wiederholt von der Regierung kontaktiert und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Man habe ihr sogar mit Haft gedroht. Zusätzlich sei sie auch von der Familie des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden, weshalb sie sich zur Scheidung entschlossen habe. Zum Beweis wurde die Scheidungsurkunde inklusive einer Übersetzung zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertreterin teilte weiter mit, der Beschwerdeführer sei dadurch stark belastet und von seinem Hausarzt an die transkulturelle Psychiatrie überwiesen worden. Der Beschwerdeführer nehme ferner immer wieder aktiv an Demonstrationen teil, welche die Situation im Sudan beträfen. Zum Beweis wurde ein Memorystick, welcher Fotos und Videos enthalte, eingereicht. H.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 legte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittel ins Recht, darunter einen Mitgliederausweis des Beschwerdeführers von der SLM/A (Sudan Liberation Movement/Army) und eine Mitgliederbestätigung derselben, einen Arztbericht, diverse Kursbestätigungen über Deutsch- und Integrationskurse des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie einen Praktikumsvertrag. I. Die neu zuständige Instruktionsrichterin gab der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen. J. Die Vorinstanz hielt am 11. Juli 2019 fest, auch die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Die «Body-Map» lasse keine Schlüsse auf die Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers zu. Die im Arztbericht gestellte Diagnose stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers seien zu begrüssen, seien jedoch weder für die Flüchtlingseigenschaft noch für die Bestimmung von Wegweisungsvollzugshindernissen entscheidend. K. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einige Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weitere würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 3.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er Mitglied des Vorstands im Flüchtlingslager C._______ und dreimal in Haft gewesen sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei, Oppositioneller zu sein. Dabei handle es sich nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten, sondern um einen essenziellen Teil seiner Fluchtgründe. Hätte er diese schwerwiegenden Ereignisse wirklich erlebt, so hätte er sie nicht weggelassen. Seine Erklärung, es sei ihm gesagt worden, er müsse sich kurz fassen und nur erzählen, was zuletzt konkret zur Ausreise geführt habe, vermöge angesichts der Dauer und des Umfangs der Erstbefragung nicht zu überzeugen. Er sei bereits in der ersten Befragung gefragt worden, ob er alle Gründe genannt habe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, und er habe die Frage mit ja beantwortet. Daraufhin sei er gefragt worden, was ihm persönlich passiert sei, woraufhin er von den zwei Überfällen durch die Janjaweed berichtet habe. Abschliessend sei er gefragt worden, ob es noch andere Probleme gebe, die ihn zur Ausreise aus der Heimat bewogen hätten und ob es andere Gründe gebe, welche er noch nicht genannt habe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe demnach an der Erstbefragung Gelegenheit gehabt, von den Inhaftierungen im Sudan und den politischen Aktivitäten zu berichten. Da er diese nicht erwähnt habe, erschienen die Vorbringen als nachgeschoben, und die Erklärung, er habe keine Gelegenheit gehabt, davon zu erzählen, als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe drei Kopien von Schreiben der UNAMID eingereicht, die beweisen sollten, dass er politisch aktiv und in Haft gewesen sei. Der Beweiswert solcher Schreiben müsse als äusserst gering eingestuft werden, zumal es sich um Kopien handle und solche Schreiben leicht fälschbar seien. Der eingereichte Arztbericht aus der Schweiz vermöge die Inhaftierung nicht zu untermauern, zumal sich daraus keine Hinweise auf den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergäben. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
E. 3.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründen können, dass die Überfälle der Janjaweed wegen seiner politischen Handlungen gezielt gegen ihn gerichtet gewesen seien. Zu den Überfällen durch die Janjaweed sei ferner festzuhalten, dass die Übergriffe lokal beschränkt in der Region Darfur stattfänden. Abgesehen von den Überfällen habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Da er sich den Überfällen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demnach seien seine Vorbringen nicht asylrelevant und es sei auf eine weitere Abklärung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet worden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei Mitglied des G._______ und habe mit Fotografien dokumentiert, dass er an Kundgebungen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe. Es sei bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch vorderhand solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exil-organisationen herausheben würden. Die alleinige Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation führe nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst seien an der betreffenden Person interessiert. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der G._______ und die Teilnahme an friedlichen Märschen in H._______ vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Da er die politische Tätigkeit im Flüchtlingslager im Sudan und die Inhaftierungen nicht habe glaubhaft machen können, sei er den heimatlichen Behörden nicht negativ aufgefallen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal sich anhand von Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, der Beschwerdeführer hätte sich exponiert exilpolitisch betätigt. Zudem seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei der «E._______» oder hätten gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und im Entscheid berücksichtigt habe. Anlässlich der BzP sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, was der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angesprochen habe. Es könne dem Protokoll nicht entnommen werden, wie oft der Beschwerdeführer habe nachfragen müssen, bis er die Frage jeweils verstanden habe. Trotz der Inhaftierungen und der Folter sei er nicht bereit gewesen, seine Familie und sein Land zu verlassen. Erst die Todesdrohung durch die Janjaweed und die Ermordung seines Freundes hätten zu seiner Flucht geführt. Diese ausschlaggebenden und zentralen Asylgründe habe er anlässlich der BzP vorgebracht. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, dass ihm der Tod seines Freundes grössere Angst gemacht habe als die Verhaftungen und die Folter. Es könne damit nicht gesagt werden, er habe die zentralen Asylgründe nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt. Die Angriffe der Janjaweed stünden mit seinem politischen Engagement und den Inhaftierungen in Verbindung. Bereits ein Jahr vor der Anhörung habe er die Schreiben der UNAMID der Vorinstanz in Kopie eingereicht. Ein Bekannter habe ihm nun die Originale aus Darfur mitgebracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Erlebnisse substanziiert und lebensnah geschildert und die Narben und Spuren der Folter teilweise bereits gezeigt. Er habe nun einen Termin beim Hausarzt und lasse die Verletzungen dokumentieren, soweit dies heute noch möglich sei.
E. 5 Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Sowohl die BzP als auch die Anhörung des Beschwerdeführers wurden in Arabisch durchgeführt, seine Muttersprache ist indes Fur. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer aber an der Anhörung nicht angemerkt, es habe Verständigungsprobleme an der BzP gegeben, sondern er sagte, er hätte sich einen Dolmetscher in seiner Muttersprache gewünscht, weil eine Befragung in der Muttersprache besser wäre (SEM-Akte A19/24 F1). Zu Beginn der BzP hat der Beschwerdeführer angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut («bene»). Am Ende der BzP gab er sogar an, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden («molto bene» SEM-Akte A3/12 S. 2 und S. 9 Ziff. 9.02). Zum Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es mit der Arabisch-Dolmetscherin geklappt habe. Dabei gab der Beschwerdeführer an: «Gott sei Dank haben wir uns verstanden, obwohl wir zwei, drei Male einander mehr Details erklären mussten, aber wir sind zu einer guten Verständigung gekommen.» (SEM-Akte A19/24 F131). Dem Protokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausdrücken konnte oder er die Dolmetscherin nicht verstanden hat. Unter diesen Voraussetzungen können die beiden Protokolle der Beurteilung der Sache zu Grunde gelegt werden.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hielt ausdrücklich fest, welche Vorbringen sie als nachgeschoben und nicht glaubhaft beurteilte und prüfte die weiteren eingehend auf deren Asylrelevanz. In der angefochtenen Verfügung wurden die Überlegungen genannt, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es erfolgte eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Aussagen und eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten.
E. 5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist nicht gerechtfertigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen, was seine Tätigkeit als «(...)» (SEM-Akte A19/24 F23, F70) und seine Inhaftierungen betrifft, widerspruchsfrei und mit diversen Realkennzeichen versehen geschildert hat (erste Inhaftierung F20, F97-100, F108, zweite: F21, F101 f., dritte: F22, F104 f., F116) und diese somit als glaubhaft gemacht zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Seiten detailliert ausgesagt, wie er jeweils verhaftet und in der Haft misshandelt worden ist (SEM-Akte A19/24 F20 ff.). Er hat detailliert dargetan, was er anlässlich seiner drei verschiedenen Inhaftierungen erlebt hat und vermochte dies auch mit weiteren Erlebnissen in einen zeitlich übereinstimmenden Kontext zu setzen. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe die Vorbringen, er sei mehrfach inhaftiert worden, nachgeschoben. Anlässlich der Anhörung führte er dazu aus, er sei an der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und darauf hingewiesen worden, er habe bei der Anhörung Gelegenheit, alles zu erzählen. Der Befrager habe wissen wollen, was zuletzt zu seiner Ausreise geführt habe, weshalb er von dieser letzten Drohung erzählt habe (SEM-Akte A19/24 F109). Da, kurz nachdem er eine Drohung erhalten hatte, sein Freund erschossen wurde, erscheint es nachvollziehbar, dass er dessen Tod und die damit zusammenhängende Angst, ihm könnte dasselbe passieren, als ausschlaggebendes Ereignis nannte. Ferner schien der Beschwerdeführer die Behelligungen durch das Militär als alltäglich angesehen zu haben. Diesbezüglich führte er an der Anhörung aus, wenn er nicht direkt mit dem Tode bedroht worden wäre, hätte er das Land nicht verlassen (F114). Er habe das Land nicht verlassen wollen, er sei verhaftet, geschlagen und gefoltert worden, man habe ihm immerzu Angst machen wollen. Dies habe er alles in Kauf genommen, erst als sein Freund getötet worden sei, habe er wirklich Angst gehabt, da er zuvor nie gedacht habe, dass die Regierung ihre Drohung wahrmachen würde (F115). Diese Erklärung vermag zu überzeugen und die Vorbringen sind damit nicht als nachgeschoben zu beurteilen. Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen (F20 f.) von Sicherheitskräften aufgegriffen und bei den anschliessenden Inhaftierungen misshandelt wurde. Auch dass er zwei Mal von vermummten Personen (vermutlich Janjaweed, F71, F73-83) behelligt wurde, als er vom Lager auf dem Weg in die Stadt zur Arbeit gewesen sei, vermochte er glaubhaft darzulegen. Die letzteren Vorfälle stellte das SEM denn auch nicht in Zweifel.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2013/5 fest, die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen fänden lokal beschränkt in der Region Darfur statt. Für Personen aus dieser Region bestehe jedoch im Grossraum Karthum eine innerstaatliche Schutzalternative. Gleichzeitig wurde festgestellt, Personen, die sich politisch engagierten, sich kritisch gegen die Regierung, gegen die Behörden, über die Lage in Darfur äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, hätten seitens der sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten (BVGE 2013/5 E. 5.4.4). Nachdem vorliegend die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet wurden, ist auch anzuerkennen, dass er bereits im Sudan über ein zumindest niederschwelliges politisches, regimekritisches Profil verfügte. Er hat an Demonstrationen teilgenommen, hat sich im Flüchtlingslager engagiert und war dort als eine Art Lagervorstand aktiv. Es wurde ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein und mit bewaffneten Gruppierungen zusammenzuarbeiten. Dreimal (2010, 2011 und 2015) wurde er inhaftiert und war dabei Misshandlungen ausgesetzt. Aufgrund dieses Profils war die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch objektiv begründet.
E. 7.3 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder zukünftiger Verfolgung bieten soll. Eine Verfolgung muss noch aktuell sein, namentlich muss weiterhin eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen drohen, um den Anforderungen von Art. 3 AsylG zu genügen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist daher die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Somit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auch heute noch zu befürchten hat beziehungsweise ob die Furcht vor Verfolgung - vor dem Hintergrund einer allenfalls eingetretenen Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise - aktuell noch begründet erscheint.
E. 7.3.1 Der langjährige Präsident Omar Al-Bashir wurde nach monatelangen Protesten am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Noch im Juni 2019 wurden Proteste durch schwerbewaffnete Sicherheitskräfte aufgelöst. Es gab Berichte, dass Angehörige der sogenannten Rapid Support Forces (RSF), einer paramilitärischen Gruppe, die mehrheitlich aus früheren Kämpfern der Janjaweed-Miliz besteht, Demonstranten exekutiert hätten. Die alte Garde des Militärs, die Al-Bashirs Macht lange garantiert habe, sei in der neuen Regierung noch immer prominent vertreten. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Seit Ende September 2019 untersuche nun eine Kommission die Vorfälle und Ende November 2019 habe die Übergangsregierung Al-Bashirs Nationale Kongresspartei (NCP) aufgelöst. Am 14. Dezember 2019 wurde Al-Bashir wegen Korruption verurteilt und unter Hausarrest genommen. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde reorganisiert und heisst neu «General Intelligence Service». 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben (vgl. BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, < https://www.bbc.com/news/world-africa-49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story >; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, < https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226 >; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, < https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general/ ; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members >; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, < https://www.nzz.ch/international/sudan-wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602 >, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, < https://www.nzz.ch/international/tauwetter-im-sudan-ld.1527547 >, alle zuletzt abgerufen am 29.07.2020). Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet (Associated Press [AP], Sudan government signs initial peace deal with rebel group, < https://apnews.com/2ca40f5774d10e8fb0b88b2a4898a401, 24.01.2020 >, International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019138/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf >, alle zuletzt abgerufen am 29.07.2020). Bei Friedensgesprächen anfangs Februar 2020 zwischen Rebellengruppen aus der Darfur-Region und der Übergangsregierung gab letztere bekannt, Al-Bashir werde an den Internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert (British Broadcasting Corporation [BBC] Omar al-Bashir: Sudan agrees ex-president must face ICC, 11.02.2020, < https://www.bbc.com/news/world-africa-51462613 >, abgerufen am 29.07.2020). Am 9. Juni 2020 wurde der Janjaweed-Milizenführer Ali Kushayb, dem über fünfzig Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden, dem Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Seine Verhaftung ebnet den Weg für den ersten Prozess im Dafur-Konflikt (AP, Sudan militia leader in custody on Darfur war crimes charges, 9.08.2020, < https://apnews.com/324c356268b19122be9adb193f739a5a >; abgerufen am 29.07.2020).
E. 7.3.2 Die Lage im Sudan hat sich demnach seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2015 grundlegend verändert. Der aktuellen Übergangsregierung (bestehend aus dem «sovereign council» und dem Kabinett) gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-2525/2020 vom 1. Juli 2020 E. 6.1, E-3986/2017 vom 20. April 2020 E. 6.2.1, E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5, D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9, E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6). Wie bereits erwähnt, sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Erlebnisse ist es verständlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv vor einer Rückkehr in den Sudan fürchtet. In Anbetracht der Entwicklungen ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeiten in den Jahren 2010 bis 2015 im Sudan bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. Objektiv gesehen kann ihm daher zum aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung mehr zuerkannt werden.
E. 7.3.3 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als « zwingende Gründe » in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht indes nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer, trotz der erlittenen Misshandlungen, eine Traumatisierung gegeben ist, die eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gab denn auch zu Protokoll, die Inhaftierungen alleine hätten ihn nicht zu einer Ausreise gezwungen (SEM-Akte A19/24 F109, F114). Beim Beschwerdeführer liegen demnach keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vor, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4).
E. 7.4 Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Mitgliedschaftsbestätigung und die Kopie eines Mitgliederausweises der «I._______ zukommen. Es ist in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer - wie in der Mitgliedschaftsbestätigung dargetan - bereits im Sudan Mitglied gewesen ist, er aber den Namen dieser Organisation damals nicht gekannt haben will, obwohl er im Flüchtlingslager für diese tätig gewesen sein soll. Aufgrund der veränderten Lage im Sudan kann dies und die Frage, ob die eingereichten Dokumente echt sind, vorliegend aber offenbleiben. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Al-Bashir und dem aktuellen politischen Umbruch im Sudan ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt mit Vergeltungsmassnahmen für sein politisches Engagement zu rechnen hätte.
E. 7.5 Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da beim Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt verneint wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation bietet nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Darfur zum jetzigen Zeitpunkt zwar weiterhin als nicht zumutbar zu beurteilen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur aber für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (BVGE 2013/5 E. 5.4.5, zuletzt bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bei einer Ankunft in Khartum zur Seite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen.
E. 9.4.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise nicht mehr in seinem Herkunftsort in Darfur gelebt. Er hat sehr gute Kenntnisse der arabischen Sprache und hat sowohl im Sudan als auch in der Schweiz berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt. Es ist daher anzunehmen, dass er sich im Sudan eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird.
E. 9.4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, lassen die Arztberichte darauf schliessen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) vorwiegend auf die belastende Situation in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2019, act. 6). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in psychischer Hinsicht nicht mehr gleich belastet sein wird.
E. 9.4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind. Ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem zuständigen Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. In ihrer Honorarnote vom 20. Juni 2019 weist sie basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 180.- einen zeitlichen Aufwand von 12.5 Stunden aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Am 11. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz erneut zur Beschwerde vernehmen, woraus ein zusätzlicher Aufwand für die Rechtsvertretung entstand. Daraus ergibt sich ein zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden und ein Betrag von insgesamt Fr. 1'912.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.30. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das Honorar von insgesamt Fr. 2'059.80 ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'059.80 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4834/2018 Urteil vom 4. August 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 22. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer (...) und stamme ursprünglich aus B._______. Seit 2004 bis zu seiner Ausreise habe er im Flüchtlingslager C._______ in D._______ gelebt. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Sudan gab er an, er sei ausgeraubt worden, als er einmal das Lager verlassen habe. Wenn man das Lager verlasse, bestehe stets die Gefahr, von den Janjaweed ausgeraubt und getötet zu werden. Ein Freund, mit dem er zusammengearbeitet habe, sei von drei Männern - sicherlich Janjaweed - angegriffen und mit dreizehn Schüssen in den Kopf getötet worden. Er selbst sei zwei Mal von den Janjaweed überfallen worden. Wegen der Drohungen, die er erhalten habe, und des Mordes an seinem Freund, sei er im (...) 2015 ausgereist. A.b Am 8. September 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, als er in die Schweiz eingereist sei, habe er von der Organisation «E._______ gehört und dort seine Anliegen und Aktivitäten für sein Volk weiterverfolgen können. Hier in der Schweiz sei es seine Aufgabe, die Leute über eine bevorstehende Demonstration zu informieren. Er nehme an friedlichen Demonstrationen teil. Was die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Sudan betrifft, gab er an, er habe aus Solidarität im Jahr 2010 an einer Demonstration der Uni-Studenten von F._______ teilgenommen. Dabei hätten die Streitkräfte der Regierung ihn von hinten geschlagen, zu Boden gestossen, ihn gefesselt und mit einem Auto mitgenommen. Er sei in ein Büro gebracht und am ganzen Körper geschlagen worden. Danach sei er in einen dunklen Raum eines Gefängnisses gebracht worden und dort einen Monat und zwei Tage lang geblieben. Am (...) 2011 habe er eine friedliche Demonstration im Flüchtlingslager organisiert. Sie hätten ihre Lage der UNAMID (United Nations - African Union Mission in Darfur) zutragen wollen. Danach sei er eines Tages im Wald zwischen dem Flüchtlingslager und F._______ von zwei Sicherheitsbeamten angehalten worden. Er sei ins gleiche Gefängnis gebracht und dort zwanzig Tage lang festgehalten worden. Im (...) 2013 sei er illegal nach Karthum gegangen, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Ungefähr drei Monate später sei er im Wald überfallen worden, wobei ihm seine Tasche mit allen Dokumenten abgenommen worden sei. Am (...) 2014 habe ihn der Militärgeheimdienst verhaftet. Die Offiziere hätten ihn geschlagen, beschimpft, erniedrigt und ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein. Er sei zwei Wochen lang in ein dunkles Zimmer gesperrt worden, in dem es grauenhaft gestunken habe. Er sei mit brennender Kohle verbrannt worden, als er sich geweigert habe, ein Dokument zu unterzeichnen. Es sei ihm gedroht worden, dass er keine Aktivitäten gegen das Regime mehr vornehmen dürfe. Im (...) 2015 sei er aus der Stadt F._______ auf dem Heimweg ins Flüchtlingslager gewesen, als er von drei bewaffneten Personen, die Uniformen der Regierung getragen hätten, angehalten worden sei. Sie hätten ihm sein Telefon, sein Geld und seine Tasche mit Gemüse abgenommen und ihm gedroht, dies sei das zweite Mal, dass sie ihn erwischt hätten, beim dritten Mal würden sie ihn töten. Als sie dies gesagt hätten, sei er sicher gewesen, dass es sich um die gleichen Personen gehandelt habe wie im Jahr 2013, als ihm seine Tasche mit den Dokumenten weggenommen worden sei. Im Jahr 2013 sei er geschlagen worden, 2015 hingegen hätten sie ihm lediglich gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn das dritte Mal erwischten. Als Beweis seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben der UNAMID zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilage wurden die der Vorinstanz in Kopie eingereichten drei Schreiben der UNAMID im Original eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Schreiben vom 31. August 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 23. August 2018 inklusive einer «Body-Map», worin die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert wurden, zu den Akten gereicht. Der behandelnde Arzt bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer anamnestisch im Sudan im Gefängnis Folter erlitten habe und die dokumentierten Verletzungen anhand der Anamnese als plausibel erschienen. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren im Dezember 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. H. H.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 informierte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe sich auf Wunsch seiner Frau von ihr scheiden lassen. Sie sei wiederholt von der Regierung kontaktiert und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Man habe ihr sogar mit Haft gedroht. Zusätzlich sei sie auch von der Familie des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden, weshalb sie sich zur Scheidung entschlossen habe. Zum Beweis wurde die Scheidungsurkunde inklusive einer Übersetzung zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertreterin teilte weiter mit, der Beschwerdeführer sei dadurch stark belastet und von seinem Hausarzt an die transkulturelle Psychiatrie überwiesen worden. Der Beschwerdeführer nehme ferner immer wieder aktiv an Demonstrationen teil, welche die Situation im Sudan beträfen. Zum Beweis wurde ein Memorystick, welcher Fotos und Videos enthalte, eingereicht. H.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 legte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittel ins Recht, darunter einen Mitgliederausweis des Beschwerdeführers von der SLM/A (Sudan Liberation Movement/Army) und eine Mitgliederbestätigung derselben, einen Arztbericht, diverse Kursbestätigungen über Deutsch- und Integrationskurse des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie einen Praktikumsvertrag. I. Die neu zuständige Instruktionsrichterin gab der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen. J. Die Vorinstanz hielt am 11. Juli 2019 fest, auch die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Die «Body-Map» lasse keine Schlüsse auf die Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers zu. Die im Arztbericht gestellte Diagnose stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers seien zu begrüssen, seien jedoch weder für die Flüchtlingseigenschaft noch für die Bestimmung von Wegweisungsvollzugshindernissen entscheidend. K. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einige Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weitere würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 3.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er Mitglied des Vorstands im Flüchtlingslager C._______ und dreimal in Haft gewesen sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei, Oppositioneller zu sein. Dabei handle es sich nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten, sondern um einen essenziellen Teil seiner Fluchtgründe. Hätte er diese schwerwiegenden Ereignisse wirklich erlebt, so hätte er sie nicht weggelassen. Seine Erklärung, es sei ihm gesagt worden, er müsse sich kurz fassen und nur erzählen, was zuletzt konkret zur Ausreise geführt habe, vermöge angesichts der Dauer und des Umfangs der Erstbefragung nicht zu überzeugen. Er sei bereits in der ersten Befragung gefragt worden, ob er alle Gründe genannt habe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, und er habe die Frage mit ja beantwortet. Daraufhin sei er gefragt worden, was ihm persönlich passiert sei, woraufhin er von den zwei Überfällen durch die Janjaweed berichtet habe. Abschliessend sei er gefragt worden, ob es noch andere Probleme gebe, die ihn zur Ausreise aus der Heimat bewogen hätten und ob es andere Gründe gebe, welche er noch nicht genannt habe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe demnach an der Erstbefragung Gelegenheit gehabt, von den Inhaftierungen im Sudan und den politischen Aktivitäten zu berichten. Da er diese nicht erwähnt habe, erschienen die Vorbringen als nachgeschoben, und die Erklärung, er habe keine Gelegenheit gehabt, davon zu erzählen, als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe drei Kopien von Schreiben der UNAMID eingereicht, die beweisen sollten, dass er politisch aktiv und in Haft gewesen sei. Der Beweiswert solcher Schreiben müsse als äusserst gering eingestuft werden, zumal es sich um Kopien handle und solche Schreiben leicht fälschbar seien. Der eingereichte Arztbericht aus der Schweiz vermöge die Inhaftierung nicht zu untermauern, zumal sich daraus keine Hinweise auf den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergäben. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 3.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründen können, dass die Überfälle der Janjaweed wegen seiner politischen Handlungen gezielt gegen ihn gerichtet gewesen seien. Zu den Überfällen durch die Janjaweed sei ferner festzuhalten, dass die Übergriffe lokal beschränkt in der Region Darfur stattfänden. Abgesehen von den Überfällen habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Da er sich den Überfällen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demnach seien seine Vorbringen nicht asylrelevant und es sei auf eine weitere Abklärung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet worden. 3.4 Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei Mitglied des G._______ und habe mit Fotografien dokumentiert, dass er an Kundgebungen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe. Es sei bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch vorderhand solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exil-organisationen herausheben würden. Die alleinige Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation führe nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst seien an der betreffenden Person interessiert. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der G._______ und die Teilnahme an friedlichen Märschen in H._______ vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Da er die politische Tätigkeit im Flüchtlingslager im Sudan und die Inhaftierungen nicht habe glaubhaft machen können, sei er den heimatlichen Behörden nicht negativ aufgefallen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal sich anhand von Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, der Beschwerdeführer hätte sich exponiert exilpolitisch betätigt. Zudem seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei der «E._______» oder hätten gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet.
4. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und im Entscheid berücksichtigt habe. Anlässlich der BzP sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, was der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angesprochen habe. Es könne dem Protokoll nicht entnommen werden, wie oft der Beschwerdeführer habe nachfragen müssen, bis er die Frage jeweils verstanden habe. Trotz der Inhaftierungen und der Folter sei er nicht bereit gewesen, seine Familie und sein Land zu verlassen. Erst die Todesdrohung durch die Janjaweed und die Ermordung seines Freundes hätten zu seiner Flucht geführt. Diese ausschlaggebenden und zentralen Asylgründe habe er anlässlich der BzP vorgebracht. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, dass ihm der Tod seines Freundes grössere Angst gemacht habe als die Verhaftungen und die Folter. Es könne damit nicht gesagt werden, er habe die zentralen Asylgründe nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt. Die Angriffe der Janjaweed stünden mit seinem politischen Engagement und den Inhaftierungen in Verbindung. Bereits ein Jahr vor der Anhörung habe er die Schreiben der UNAMID der Vorinstanz in Kopie eingereicht. Ein Bekannter habe ihm nun die Originale aus Darfur mitgebracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Erlebnisse substanziiert und lebensnah geschildert und die Narben und Spuren der Folter teilweise bereits gezeigt. Er habe nun einen Termin beim Hausarzt und lasse die Verletzungen dokumentieren, soweit dies heute noch möglich sei. 5. Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Sowohl die BzP als auch die Anhörung des Beschwerdeführers wurden in Arabisch durchgeführt, seine Muttersprache ist indes Fur. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer aber an der Anhörung nicht angemerkt, es habe Verständigungsprobleme an der BzP gegeben, sondern er sagte, er hätte sich einen Dolmetscher in seiner Muttersprache gewünscht, weil eine Befragung in der Muttersprache besser wäre (SEM-Akte A19/24 F1). Zu Beginn der BzP hat der Beschwerdeführer angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut («bene»). Am Ende der BzP gab er sogar an, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden («molto bene» SEM-Akte A3/12 S. 2 und S. 9 Ziff. 9.02). Zum Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es mit der Arabisch-Dolmetscherin geklappt habe. Dabei gab der Beschwerdeführer an: «Gott sei Dank haben wir uns verstanden, obwohl wir zwei, drei Male einander mehr Details erklären mussten, aber wir sind zu einer guten Verständigung gekommen.» (SEM-Akte A19/24 F131). Dem Protokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausdrücken konnte oder er die Dolmetscherin nicht verstanden hat. Unter diesen Voraussetzungen können die beiden Protokolle der Beurteilung der Sache zu Grunde gelegt werden. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hielt ausdrücklich fest, welche Vorbringen sie als nachgeschoben und nicht glaubhaft beurteilte und prüfte die weiteren eingehend auf deren Asylrelevanz. In der angefochtenen Verfügung wurden die Überlegungen genannt, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es erfolgte eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Aussagen und eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. 5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist nicht gerechtfertigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen, was seine Tätigkeit als «(...)» (SEM-Akte A19/24 F23, F70) und seine Inhaftierungen betrifft, widerspruchsfrei und mit diversen Realkennzeichen versehen geschildert hat (erste Inhaftierung F20, F97-100, F108, zweite: F21, F101 f., dritte: F22, F104 f., F116) und diese somit als glaubhaft gemacht zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Seiten detailliert ausgesagt, wie er jeweils verhaftet und in der Haft misshandelt worden ist (SEM-Akte A19/24 F20 ff.). Er hat detailliert dargetan, was er anlässlich seiner drei verschiedenen Inhaftierungen erlebt hat und vermochte dies auch mit weiteren Erlebnissen in einen zeitlich übereinstimmenden Kontext zu setzen. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe die Vorbringen, er sei mehrfach inhaftiert worden, nachgeschoben. Anlässlich der Anhörung führte er dazu aus, er sei an der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und darauf hingewiesen worden, er habe bei der Anhörung Gelegenheit, alles zu erzählen. Der Befrager habe wissen wollen, was zuletzt zu seiner Ausreise geführt habe, weshalb er von dieser letzten Drohung erzählt habe (SEM-Akte A19/24 F109). Da, kurz nachdem er eine Drohung erhalten hatte, sein Freund erschossen wurde, erscheint es nachvollziehbar, dass er dessen Tod und die damit zusammenhängende Angst, ihm könnte dasselbe passieren, als ausschlaggebendes Ereignis nannte. Ferner schien der Beschwerdeführer die Behelligungen durch das Militär als alltäglich angesehen zu haben. Diesbezüglich führte er an der Anhörung aus, wenn er nicht direkt mit dem Tode bedroht worden wäre, hätte er das Land nicht verlassen (F114). Er habe das Land nicht verlassen wollen, er sei verhaftet, geschlagen und gefoltert worden, man habe ihm immerzu Angst machen wollen. Dies habe er alles in Kauf genommen, erst als sein Freund getötet worden sei, habe er wirklich Angst gehabt, da er zuvor nie gedacht habe, dass die Regierung ihre Drohung wahrmachen würde (F115). Diese Erklärung vermag zu überzeugen und die Vorbringen sind damit nicht als nachgeschoben zu beurteilen. Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen (F20 f.) von Sicherheitskräften aufgegriffen und bei den anschliessenden Inhaftierungen misshandelt wurde. Auch dass er zwei Mal von vermummten Personen (vermutlich Janjaweed, F71, F73-83) behelligt wurde, als er vom Lager auf dem Weg in die Stadt zur Arbeit gewesen sei, vermochte er glaubhaft darzulegen. Die letzteren Vorfälle stellte das SEM denn auch nicht in Zweifel. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2013/5 fest, die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen fänden lokal beschränkt in der Region Darfur statt. Für Personen aus dieser Region bestehe jedoch im Grossraum Karthum eine innerstaatliche Schutzalternative. Gleichzeitig wurde festgestellt, Personen, die sich politisch engagierten, sich kritisch gegen die Regierung, gegen die Behörden, über die Lage in Darfur äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, hätten seitens der sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten (BVGE 2013/5 E. 5.4.4). Nachdem vorliegend die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet wurden, ist auch anzuerkennen, dass er bereits im Sudan über ein zumindest niederschwelliges politisches, regimekritisches Profil verfügte. Er hat an Demonstrationen teilgenommen, hat sich im Flüchtlingslager engagiert und war dort als eine Art Lagervorstand aktiv. Es wurde ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein und mit bewaffneten Gruppierungen zusammenzuarbeiten. Dreimal (2010, 2011 und 2015) wurde er inhaftiert und war dabei Misshandlungen ausgesetzt. Aufgrund dieses Profils war die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch objektiv begründet. 7.3 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder zukünftiger Verfolgung bieten soll. Eine Verfolgung muss noch aktuell sein, namentlich muss weiterhin eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen drohen, um den Anforderungen von Art. 3 AsylG zu genügen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist daher die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Somit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auch heute noch zu befürchten hat beziehungsweise ob die Furcht vor Verfolgung - vor dem Hintergrund einer allenfalls eingetretenen Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise - aktuell noch begründet erscheint. 7.3.1 Der langjährige Präsident Omar Al-Bashir wurde nach monatelangen Protesten am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Noch im Juni 2019 wurden Proteste durch schwerbewaffnete Sicherheitskräfte aufgelöst. Es gab Berichte, dass Angehörige der sogenannten Rapid Support Forces (RSF), einer paramilitärischen Gruppe, die mehrheitlich aus früheren Kämpfern der Janjaweed-Miliz besteht, Demonstranten exekutiert hätten. Die alte Garde des Militärs, die Al-Bashirs Macht lange garantiert habe, sei in der neuen Regierung noch immer prominent vertreten. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Seit Ende September 2019 untersuche nun eine Kommission die Vorfälle und Ende November 2019 habe die Übergangsregierung Al-Bashirs Nationale Kongresspartei (NCP) aufgelöst. Am 14. Dezember 2019 wurde Al-Bashir wegen Korruption verurteilt und unter Hausarrest genommen. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde reorganisiert und heisst neu «General Intelligence Service». 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben (vgl. BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, ; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, ; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, ; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, , Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, , alle zuletzt abgerufen am 29.07.2020). Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet (Associated Press [AP], Sudan government signs initial peace deal with rebel group, , International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019138/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf >, alle zuletzt abgerufen am 29.07.2020). Bei Friedensgesprächen anfangs Februar 2020 zwischen Rebellengruppen aus der Darfur-Region und der Übergangsregierung gab letztere bekannt, Al-Bashir werde an den Internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert (British Broadcasting Corporation [BBC] Omar al-Bashir: Sudan agrees ex-president must face ICC, 11.02.2020, , abgerufen am 29.07.2020). Am 9. Juni 2020 wurde der Janjaweed-Milizenführer Ali Kushayb, dem über fünfzig Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden, dem Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Seine Verhaftung ebnet den Weg für den ersten Prozess im Dafur-Konflikt (AP, Sudan militia leader in custody on Darfur war crimes charges, 9.08.2020, ; abgerufen am 29.07.2020). 7.3.2 Die Lage im Sudan hat sich demnach seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2015 grundlegend verändert. Der aktuellen Übergangsregierung (bestehend aus dem «sovereign council» und dem Kabinett) gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-2525/2020 vom 1. Juli 2020 E. 6.1, E-3986/2017 vom 20. April 2020 E. 6.2.1, E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5, D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9, E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6). Wie bereits erwähnt, sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Erlebnisse ist es verständlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv vor einer Rückkehr in den Sudan fürchtet. In Anbetracht der Entwicklungen ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeiten in den Jahren 2010 bis 2015 im Sudan bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. Objektiv gesehen kann ihm daher zum aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung mehr zuerkannt werden. 7.3.3 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als « zwingende Gründe » in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht indes nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer, trotz der erlittenen Misshandlungen, eine Traumatisierung gegeben ist, die eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gab denn auch zu Protokoll, die Inhaftierungen alleine hätten ihn nicht zu einer Ausreise gezwungen (SEM-Akte A19/24 F109, F114). Beim Beschwerdeführer liegen demnach keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vor, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4). 7.4 Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Mitgliedschaftsbestätigung und die Kopie eines Mitgliederausweises der «I._______ zukommen. Es ist in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer - wie in der Mitgliedschaftsbestätigung dargetan - bereits im Sudan Mitglied gewesen ist, er aber den Namen dieser Organisation damals nicht gekannt haben will, obwohl er im Flüchtlingslager für diese tätig gewesen sein soll. Aufgrund der veränderten Lage im Sudan kann dies und die Frage, ob die eingereichten Dokumente echt sind, vorliegend aber offenbleiben. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Al-Bashir und dem aktuellen politischen Umbruch im Sudan ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt mit Vergeltungsmassnahmen für sein politisches Engagement zu rechnen hätte. 7.5 Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da beim Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt verneint wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation bietet nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Darfur zum jetzigen Zeitpunkt zwar weiterhin als nicht zumutbar zu beurteilen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur aber für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (BVGE 2013/5 E. 5.4.5, zuletzt bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bei einer Ankunft in Khartum zur Seite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen. 9.4.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise nicht mehr in seinem Herkunftsort in Darfur gelebt. Er hat sehr gute Kenntnisse der arabischen Sprache und hat sowohl im Sudan als auch in der Schweiz berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt. Es ist daher anzunehmen, dass er sich im Sudan eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. 9.4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, lassen die Arztberichte darauf schliessen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) vorwiegend auf die belastende Situation in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2019, act. 6). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in psychischer Hinsicht nicht mehr gleich belastet sein wird. 9.4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind. Ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem zuständigen Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. In ihrer Honorarnote vom 20. Juni 2019 weist sie basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 180.- einen zeitlichen Aufwand von 12.5 Stunden aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Am 11. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz erneut zur Beschwerde vernehmen, woraus ein zusätzlicher Aufwand für die Rechtsvertretung entstand. Daraus ergibt sich ein zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden und ein Betrag von insgesamt Fr. 1'912.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.30. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das Honorar von insgesamt Fr. 2'059.80 ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'059.80 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: