Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. August 2015 fand die Personalienaufnahme und am 4. Oktober 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Masalit, in B._______, West-Darfur, geboren und in C._______, West-Darfur, aufgewachsen. Dort habe er mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem Onkel zusammengelebt. Sein Vater und sein Onkel seien bei der (...) («[...]») gewesen. Im Jahr 2004 hätten die Janjaweed im Rahmen des Darfur-Konflikts ihr Haus respektive das ganz Dorf angezündet und seinen Vater getötet. Sein Onkel sei seither verschwunden. Er selbst habe am Körper und am (...) Verbrennungen erlitten. Seine Mutter sei mit ihm und seiner Schwester zur Frau des verschwundenen Onkels und deren Tochter nach D._______, Bundesstaat Gedaref, gegangen. Dort habe er bis zur Ausreise mit ihnen zusammengelebt. Seine Angehörigen würden nach wie vor dort leben. Weitere Verwandte im Sudan habe er nicht. Für den Lebensunterhalt würden seine Mutter und seine Schwester (...) und (...) anpflanzen. Ein Teil der Ernte werde verkauft. Als er noch im Sudan gewesen sei, habe er beim Anpflanzen geholfen. Die Schule habe er nie besucht. In Benghazi, Libyen, habe er als (...) gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm zum heutigen Zeitpunkt gut. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, Regierungsbeamte hätten von den Dorfbewohnern erfahren, dass die Ehefrau und Tochter des verschwundenen Onkels in D._______ leben würden. Deshalb hätten sie ihn zweimal zu Hause aufgesucht, ihn zum Verbleib des Onkels befragt und ihm gedroht. Der erste Besuch sei am (...) 2014 am Abend gewesen. Die Beamten hätten auch seine Mutter befragt. Die Ehefrau des Onkels und deren Tochter seien währenddessen am Schlafen gewesen. Er wisse nicht, ob die Beamten die beiden auch befragt hätten. Am (...) 2014 seien die Beamten tagsüber drei- oder viermal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Als er schliesslich nach Hause gekommen sei, hätten die Beamten ihn angetroffen. Sie hätten ihn erneut auf seinen Onkel angesprochen und ihm gedroht. Er sei deshalb noch am gleichen Abend ausgereist. Als er in Libyen gewesen sei, habe er von seiner Familie erfahren, dass die Beamten nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Andere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Am 11. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Gleichentags ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2018 der Gemeindeverwaltung E._______ ein. F. Am 16. Januar 2018 reichte F._______ ein von ihr verfasstes Begleitschreiben sowie einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht der G._______ vom 11. Januar 2018 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. Zudem stellte sie fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 12. Februar 2018 fristgerecht. I. Mit Eingaben vom 17. April 2018 und 8. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, einen ärztlichen Kurzbericht vom 13. April 2018 sowie einen ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2018 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der detailliert Auskunft gibt über die Diagnose, den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere. M. Am 17. Februar 2020 ging beim Gericht ein Bericht von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 14. Februar 2020 ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausführlich über die Befragung durch sudanesische Regierungsbeamte würde berichten können. Dass inzwischen drei Jahre vergangen seien, ändere nichts daran, da die Vorfälle prägend gewesen sein müssten. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle im Heimatstaat zu berichten. Er habe nur stereotype Aussagen gemacht, die nicht erlebnisbasiert, sondern durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet seien. Die Aussagen betreffend die Besuche der sudanesischen Sicherheitsbehörden beschränkten sich darauf, die Behörden seien gekommen und hätten ihn gefragt, wo sich der Onkel befinde, worauf er geantwortet habe, er wisse es nicht; daraufhin sei er bedroht worden. Seine Angaben seien während der ganzen Anhörung vage und oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er nichts Substantiiertes zu berichten gewusst. Zudem habe der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, ihm sei berichtet worden, die Sicherheitskräfte hätten drei- oder viermal nach ihm gefragt und daraufhin seien diese am Abend gekommen und hätten ihn befragt. Hingegen habe er auch gesagt, die Behörden seien nur am Abend gekommen. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Behörden zehn Jahre nach dem Verschwinden des Onkels Interesse an dessen Verbleib haben sollten. Er habe ausgeführt, die Leute im Dorf hätten den Behörden gemeldet, er, die Frau seines Onkels sowie deren Kind wohnten im Dorf und wüssten etwas über den Verbleib des Onkels. Weshalb dies den Dorfbewohnern erst nach zehn Jahren aufgefallen sei, in denen er unbehelligt dort habe leben können, habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der Onkel habe über ein besonderes Profil verfügt, namentlich auch nicht wegen des pauschalen Hinweises auf die (...). Schliesslich vermöge nicht zu überzeugen, dass er gesagt habe, er wisse nicht, ob die Frau des Onkels und deren Kind ebenfalls angehört worden seien. Da die Sicherheitsbehörden die Befragungen bei ihm zu Hause durchgeführt haben wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Frage nicht hätte beantworten können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe sich anlässlich der Anhörung nicht konzentrieren können, da er die Bilder von der Flucht aus Darfur im Kopf gehabt habe. Die Fragen der Fachspezialistin hätten ihn verwirrt. Er sei durcheinander gewesen. Die Aussage, er wisse nicht, ob die Ehefrau des Onkels auch befragt worden sei, sei auf seine Verwirrtheit bei der Anhörung zurückzuführen. Zudem hätten er und der Dolmetscher sich gegenseitig nicht gut verstanden. Die Ehefrau des Onkels habe den sudanesischen Behörden erzählt, der Onkel komme jeweils nachts nach Hause, um damit zu verschleiern, dass ihre Tochter, welche im Jahr 2014 geboren worden sei, unehelich mit einem anderen Mann gezeugt worden sei. Die Beamten hätten vermutet, sein Onkel sei der Vater des Mädchens. In ihrem Kulturkreis sei ein uneheliches Kind eine Schande. Er selbst habe deshalb aus Scham bei den Befragungen nichts vom unehelichen Kind gesagt. Über die Tätigkeiten des Vaters und des Onkels bei der (...) habe er nichts sagen können, weil er (...) Jahre alt gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Die Familie habe nach den Ereignissen in Darfur nicht darüber gesprochen. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu den vorgebrachten Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher fest, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zweimal bestätigt, diesen zu verstehen. Darüber hinaus habe er die Angaben im Protokoll unterschriftlich bestätigt. Im Arztbericht vom 29. Mai 2018 werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse glaubhaft schildern können. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen obliege aber dem SEM respektive dem Bundesverwaltungsgericht. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stelle für sich alleine keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Einschätzungen eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen, die als Ursache einer PTBS in Betracht fallen, könnten ein Indiz sein, welches im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei.
E. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich dem Protokoll der Anhörung keine Anzeichen für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl zu Beginn der Anhörung als auch nach der Pause, den Dolmetscher zu verstehen und bei Unklarheiten nachzufragen (vgl. SEM-Akte A29/23 F1). Wie sich dem Protokoll entnehmen lässt, hat er diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. a.a.O. F151). Sodann enthält das Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen ist, die Fragen der Fachspezialistin der Vorinstanz zu beantworten. Vielmehr gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akte A29/23 F98). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er den Sinngehalt der Fragen nicht erfassen konnte. Weder während der Anhörung noch an deren Ende hat er eine entsprechende Bemerkung gemacht. Am Ende der Anhörung bestätigte er zudem, das Protokoll sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akte A29/23 S. 22). Die bei der Anhörung zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrem Bericht ebenfalls keine Bemerkungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zur Verständigung mit dem Dolmetscher angebracht. Das Anhörungsprotokoll kann mithin dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 6.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Abweichung des bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltes vor, die Frau des verschollenen Onkels habe im Jahr 2014 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht. Sie habe aus Scham und wegen der sudanesischen Kultur aber vorgegeben, namentlich auch gegenüber den sudanesischen Behörden, der verschwundene Onkel sei der Vater. Deshalb hätten die Behörden im Jahr 2014 angefangen, sich nach dem Onkel zu erkundigen. Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, die Behörden seien von den Dorfbewohnern über den Wohnort der Familie informiert worden und hätten den Onkel wegen seiner Aktivitäten für die (...) gesucht (vgl. SEM-Akte A29/23 F137 und F170). Die Richtigkeit dieser Aussagen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung unter Kenntnis der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht unterschriftlich bestätigt. Die neue Sachverhaltsdarstellung ist mithin als nachgeschoben zu werten und lässt sich jedenfalls nicht mit den vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten rechtfertigen. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, weshalb die sudanesischen Behörden wegen des unehelichen Kindes der Frau des verschollenen Onkels ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Es ist anzunehmen, dass die Beamten insbesondere ein Interesse daran gehabt haben müssten, mit der Ehefrau des verschollenen Onkels zu sprechen. Zudem ist unabhängig vom Grund der Behördenbesuche die Glaubhaftigkeit der Befragungen zu bezweifeln. Betreffend die erste Befragung des Beschwerdeführers durch die Beamten ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau und Tochter des verschwundenen Onkels im selben Haus in ihrem Zimmer geschlafen und davon nichts gehört haben wollen. Sodann erscheint die Schilderung nicht glaubhaft, er wisse nicht, ob die beiden ebenfalls befragt worden seien. Die Beamten hätten die beiden für die Befragung aufwecken müssen, was der Beschwerdeführer hätte mitbekommen müssen (vgl. SEM-Akte A29/23 F166 f.). Weiter fällt auf, dass die Fachspezialistin der Vorinstanz den Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals aufforderte, ausführlicher über die Befragungen zu berichten (vgl. SEM-Akte A29/23 F142, F143, F147, F148, F159), er aber trotzdem keine zusätzlichen Details oder spezifische Einzelheiten nannte. Die Drohungen, die die Beamten gegenüber ihm ausgesprochen haben sollen, hat er ebenfalls nur vage und gehaltlos geschildert (vgl. a.a.O. F147, F159). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die sudanesischen Beamten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, mithin eine Bundesrechtsverletzung darzulegen.
E. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass die Ereignisse in Darfur im Jahr 2004 und die deshalb erfolgte Flucht der Familie des Beschwerdeführers nach D._______ nicht kausal zur endgültigen Ausreise aus dem Sudan im Jahr 2014 sind und eine Kollektivverfolgung nicht-arabischer Ethnien in Darfur gemäss Rechtsprechung nicht vorliegt (vgl. BVGE 2013/21) beziehungsweise von einer innerstaatlichen Schutzalternative für Darfuris in Khartoum auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/5).
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Sudan besteht derzeit mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu BVGE 2013/5) nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit Dezember 2018, insbesondere dem Sturz des unter Hausarrest stehenden Omar Al-Bashir sowie der Einsetzung einer Übergangsregierung für einen Zeitraum von 39 Monaten bestehend aus Zivilpersonen und Militärangehörigen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, https://www.nzz.ch/international/sudan-wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-im-sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general/, Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members, alle abgerufen am 28.02.2020).
E. 8.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Traumatisierung wegen der Geschehnisse in Darfur sei eine Rückkehr in den Sudan für ihn nicht zumutbar. Im Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass er im Rahmen des Darfur-Konflikts Verbrennungen erlitten hat. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Den ärztlichen Berichten von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 29. Mai 2018 und 14. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), persönliches angsterregendes Erlebnis in der Kindheit (Z61), durch Bürgerkrieg/Flucht/Migration auseinandergerissene Familie (Z63), Betroffenheit von Feindseligkeiten und Gewalt im Heimatland und auf der Flucht (Z65) sowie Verbrennungen zweiten Grades im Bereich des (...), (...) und des (...) diagnostiziert wurden. Aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vor allem auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Flucht aus Darfur, die Sorge um die Mutter und die Schwester im Sudan sowie die fehlende Wochenstruktur zurückzuführen seien. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung würde nicht vorliegen. Dem Bericht vom 14. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. März 2018 bis 31. August 2018 in der H._______ Klinik behandelt wurde und in dieser Zeit eine Stabilisierung hat erreicht werden können. Im März 2019 habe er die Klinik erneut um ambulante psychotherapeutische Unterstützung ersucht. Im Zeitraum von 22. März 2019 bis 27. November 2019 hätten (...) ambulante Einzelgespräche stattgefunden. Eine medikamentöse Behandlung findet gemäss den eingereichten Unterlagen nicht statt. Aufgrund des vorstehend Aufgeführten ergibt sich, dass angesichts der Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der Behandlungsintensität nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht vor. Was die Verbrennungen betrifft, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Behandlungen derselben respektive diesbezüglich gesundheitliche Probleme aktenkundig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich mit den ihm bekannten respektive behandelnden Ärztepersonal gezielt auf die Rückkehr in den Sudan vorzubereiten. Zudem hat er die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen, zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4.3 Andere individuellen Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester, der Ehefrau des verschollenen Onkels sowie deren Tochter zehn Jahre in D._______, Bundesstaat Gedaref (vgl. SEM-Akte A5/1-7 Ziff. 2.02 und A29/23 F23, F28, F30, F113, F117 f.). Diese leben nach wie vor dort im Haus der Frau des Onkels (vgl. SEM-Akte A29/23 F49, F114, F116). Zudem hat er telefonisch Kontakt zu ihnen (vgl. a.a.O. F66). Die Familie pflanzt zum Lebensunterhalt (...) und (...) an (vgl. a.a.O. F72). Vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der (...) mitgeholfen, eine andere Tätigkeit hat er nicht ausgeübt (vgl. a.a.O. F90 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur für zumutbar erachtet wird, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-57/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. August 2015 fand die Personalienaufnahme und am 4. Oktober 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Masalit, in B._______, West-Darfur, geboren und in C._______, West-Darfur, aufgewachsen. Dort habe er mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem Onkel zusammengelebt. Sein Vater und sein Onkel seien bei der (...) («[...]») gewesen. Im Jahr 2004 hätten die Janjaweed im Rahmen des Darfur-Konflikts ihr Haus respektive das ganz Dorf angezündet und seinen Vater getötet. Sein Onkel sei seither verschwunden. Er selbst habe am Körper und am (...) Verbrennungen erlitten. Seine Mutter sei mit ihm und seiner Schwester zur Frau des verschwundenen Onkels und deren Tochter nach D._______, Bundesstaat Gedaref, gegangen. Dort habe er bis zur Ausreise mit ihnen zusammengelebt. Seine Angehörigen würden nach wie vor dort leben. Weitere Verwandte im Sudan habe er nicht. Für den Lebensunterhalt würden seine Mutter und seine Schwester (...) und (...) anpflanzen. Ein Teil der Ernte werde verkauft. Als er noch im Sudan gewesen sei, habe er beim Anpflanzen geholfen. Die Schule habe er nie besucht. In Benghazi, Libyen, habe er als (...) gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm zum heutigen Zeitpunkt gut. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, Regierungsbeamte hätten von den Dorfbewohnern erfahren, dass die Ehefrau und Tochter des verschwundenen Onkels in D._______ leben würden. Deshalb hätten sie ihn zweimal zu Hause aufgesucht, ihn zum Verbleib des Onkels befragt und ihm gedroht. Der erste Besuch sei am (...) 2014 am Abend gewesen. Die Beamten hätten auch seine Mutter befragt. Die Ehefrau des Onkels und deren Tochter seien währenddessen am Schlafen gewesen. Er wisse nicht, ob die Beamten die beiden auch befragt hätten. Am (...) 2014 seien die Beamten tagsüber drei- oder viermal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Als er schliesslich nach Hause gekommen sei, hätten die Beamten ihn angetroffen. Sie hätten ihn erneut auf seinen Onkel angesprochen und ihm gedroht. Er sei deshalb noch am gleichen Abend ausgereist. Als er in Libyen gewesen sei, habe er von seiner Familie erfahren, dass die Beamten nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Andere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Am 11. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Gleichentags ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2018 der Gemeindeverwaltung E._______ ein. F. Am 16. Januar 2018 reichte F._______ ein von ihr verfasstes Begleitschreiben sowie einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht der G._______ vom 11. Januar 2018 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. Zudem stellte sie fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 12. Februar 2018 fristgerecht. I. Mit Eingaben vom 17. April 2018 und 8. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, einen ärztlichen Kurzbericht vom 13. April 2018 sowie einen ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2018 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der detailliert Auskunft gibt über die Diagnose, den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere. M. Am 17. Februar 2020 ging beim Gericht ein Bericht von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 14. Februar 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausführlich über die Befragung durch sudanesische Regierungsbeamte würde berichten können. Dass inzwischen drei Jahre vergangen seien, ändere nichts daran, da die Vorfälle prägend gewesen sein müssten. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle im Heimatstaat zu berichten. Er habe nur stereotype Aussagen gemacht, die nicht erlebnisbasiert, sondern durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet seien. Die Aussagen betreffend die Besuche der sudanesischen Sicherheitsbehörden beschränkten sich darauf, die Behörden seien gekommen und hätten ihn gefragt, wo sich der Onkel befinde, worauf er geantwortet habe, er wisse es nicht; daraufhin sei er bedroht worden. Seine Angaben seien während der ganzen Anhörung vage und oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er nichts Substantiiertes zu berichten gewusst. Zudem habe der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, ihm sei berichtet worden, die Sicherheitskräfte hätten drei- oder viermal nach ihm gefragt und daraufhin seien diese am Abend gekommen und hätten ihn befragt. Hingegen habe er auch gesagt, die Behörden seien nur am Abend gekommen. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Behörden zehn Jahre nach dem Verschwinden des Onkels Interesse an dessen Verbleib haben sollten. Er habe ausgeführt, die Leute im Dorf hätten den Behörden gemeldet, er, die Frau seines Onkels sowie deren Kind wohnten im Dorf und wüssten etwas über den Verbleib des Onkels. Weshalb dies den Dorfbewohnern erst nach zehn Jahren aufgefallen sei, in denen er unbehelligt dort habe leben können, habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der Onkel habe über ein besonderes Profil verfügt, namentlich auch nicht wegen des pauschalen Hinweises auf die (...). Schliesslich vermöge nicht zu überzeugen, dass er gesagt habe, er wisse nicht, ob die Frau des Onkels und deren Kind ebenfalls angehört worden seien. Da die Sicherheitsbehörden die Befragungen bei ihm zu Hause durchgeführt haben wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Frage nicht hätte beantworten können. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe sich anlässlich der Anhörung nicht konzentrieren können, da er die Bilder von der Flucht aus Darfur im Kopf gehabt habe. Die Fragen der Fachspezialistin hätten ihn verwirrt. Er sei durcheinander gewesen. Die Aussage, er wisse nicht, ob die Ehefrau des Onkels auch befragt worden sei, sei auf seine Verwirrtheit bei der Anhörung zurückzuführen. Zudem hätten er und der Dolmetscher sich gegenseitig nicht gut verstanden. Die Ehefrau des Onkels habe den sudanesischen Behörden erzählt, der Onkel komme jeweils nachts nach Hause, um damit zu verschleiern, dass ihre Tochter, welche im Jahr 2014 geboren worden sei, unehelich mit einem anderen Mann gezeugt worden sei. Die Beamten hätten vermutet, sein Onkel sei der Vater des Mädchens. In ihrem Kulturkreis sei ein uneheliches Kind eine Schande. Er selbst habe deshalb aus Scham bei den Befragungen nichts vom unehelichen Kind gesagt. Über die Tätigkeiten des Vaters und des Onkels bei der (...) habe er nichts sagen können, weil er (...) Jahre alt gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Die Familie habe nach den Ereignissen in Darfur nicht darüber gesprochen. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu den vorgebrachten Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher fest, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zweimal bestätigt, diesen zu verstehen. Darüber hinaus habe er die Angaben im Protokoll unterschriftlich bestätigt. Im Arztbericht vom 29. Mai 2018 werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse glaubhaft schildern können. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen obliege aber dem SEM respektive dem Bundesverwaltungsgericht. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stelle für sich alleine keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Einschätzungen eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen, die als Ursache einer PTBS in Betracht fallen, könnten ein Indiz sein, welches im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. 6. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich dem Protokoll der Anhörung keine Anzeichen für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl zu Beginn der Anhörung als auch nach der Pause, den Dolmetscher zu verstehen und bei Unklarheiten nachzufragen (vgl. SEM-Akte A29/23 F1). Wie sich dem Protokoll entnehmen lässt, hat er diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. a.a.O. F151). Sodann enthält das Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen ist, die Fragen der Fachspezialistin der Vorinstanz zu beantworten. Vielmehr gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akte A29/23 F98). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er den Sinngehalt der Fragen nicht erfassen konnte. Weder während der Anhörung noch an deren Ende hat er eine entsprechende Bemerkung gemacht. Am Ende der Anhörung bestätigte er zudem, das Protokoll sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akte A29/23 S. 22). Die bei der Anhörung zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrem Bericht ebenfalls keine Bemerkungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zur Verständigung mit dem Dolmetscher angebracht. Das Anhörungsprotokoll kann mithin dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Abweichung des bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltes vor, die Frau des verschollenen Onkels habe im Jahr 2014 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht. Sie habe aus Scham und wegen der sudanesischen Kultur aber vorgegeben, namentlich auch gegenüber den sudanesischen Behörden, der verschwundene Onkel sei der Vater. Deshalb hätten die Behörden im Jahr 2014 angefangen, sich nach dem Onkel zu erkundigen. Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, die Behörden seien von den Dorfbewohnern über den Wohnort der Familie informiert worden und hätten den Onkel wegen seiner Aktivitäten für die (...) gesucht (vgl. SEM-Akte A29/23 F137 und F170). Die Richtigkeit dieser Aussagen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung unter Kenntnis der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht unterschriftlich bestätigt. Die neue Sachverhaltsdarstellung ist mithin als nachgeschoben zu werten und lässt sich jedenfalls nicht mit den vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten rechtfertigen. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, weshalb die sudanesischen Behörden wegen des unehelichen Kindes der Frau des verschollenen Onkels ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Es ist anzunehmen, dass die Beamten insbesondere ein Interesse daran gehabt haben müssten, mit der Ehefrau des verschollenen Onkels zu sprechen. Zudem ist unabhängig vom Grund der Behördenbesuche die Glaubhaftigkeit der Befragungen zu bezweifeln. Betreffend die erste Befragung des Beschwerdeführers durch die Beamten ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau und Tochter des verschwundenen Onkels im selben Haus in ihrem Zimmer geschlafen und davon nichts gehört haben wollen. Sodann erscheint die Schilderung nicht glaubhaft, er wisse nicht, ob die beiden ebenfalls befragt worden seien. Die Beamten hätten die beiden für die Befragung aufwecken müssen, was der Beschwerdeführer hätte mitbekommen müssen (vgl. SEM-Akte A29/23 F166 f.). Weiter fällt auf, dass die Fachspezialistin der Vorinstanz den Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals aufforderte, ausführlicher über die Befragungen zu berichten (vgl. SEM-Akte A29/23 F142, F143, F147, F148, F159), er aber trotzdem keine zusätzlichen Details oder spezifische Einzelheiten nannte. Die Drohungen, die die Beamten gegenüber ihm ausgesprochen haben sollen, hat er ebenfalls nur vage und gehaltlos geschildert (vgl. a.a.O. F147, F159). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die sudanesischen Beamten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, mithin eine Bundesrechtsverletzung darzulegen. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass die Ereignisse in Darfur im Jahr 2004 und die deshalb erfolgte Flucht der Familie des Beschwerdeführers nach D._______ nicht kausal zur endgültigen Ausreise aus dem Sudan im Jahr 2014 sind und eine Kollektivverfolgung nicht-arabischer Ethnien in Darfur gemäss Rechtsprechung nicht vorliegt (vgl. BVGE 2013/21) beziehungsweise von einer innerstaatlichen Schutzalternative für Darfuris in Khartoum auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/5). 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Sudan besteht derzeit mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu BVGE 2013/5) nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit Dezember 2018, insbesondere dem Sturz des unter Hausarrest stehenden Omar Al-Bashir sowie der Einsetzung einer Übergangsregierung für einen Zeitraum von 39 Monaten bestehend aus Zivilpersonen und Militärangehörigen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, https://www.nzz.ch/international/sudan-wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-im-sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general/, Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members, alle abgerufen am 28.02.2020). 8.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Traumatisierung wegen der Geschehnisse in Darfur sei eine Rückkehr in den Sudan für ihn nicht zumutbar. Im Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass er im Rahmen des Darfur-Konflikts Verbrennungen erlitten hat. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Den ärztlichen Berichten von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 29. Mai 2018 und 14. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), persönliches angsterregendes Erlebnis in der Kindheit (Z61), durch Bürgerkrieg/Flucht/Migration auseinandergerissene Familie (Z63), Betroffenheit von Feindseligkeiten und Gewalt im Heimatland und auf der Flucht (Z65) sowie Verbrennungen zweiten Grades im Bereich des (...), (...) und des (...) diagnostiziert wurden. Aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vor allem auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Flucht aus Darfur, die Sorge um die Mutter und die Schwester im Sudan sowie die fehlende Wochenstruktur zurückzuführen seien. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung würde nicht vorliegen. Dem Bericht vom 14. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. März 2018 bis 31. August 2018 in der H._______ Klinik behandelt wurde und in dieser Zeit eine Stabilisierung hat erreicht werden können. Im März 2019 habe er die Klinik erneut um ambulante psychotherapeutische Unterstützung ersucht. Im Zeitraum von 22. März 2019 bis 27. November 2019 hätten (...) ambulante Einzelgespräche stattgefunden. Eine medikamentöse Behandlung findet gemäss den eingereichten Unterlagen nicht statt. Aufgrund des vorstehend Aufgeführten ergibt sich, dass angesichts der Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der Behandlungsintensität nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht vor. Was die Verbrennungen betrifft, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Behandlungen derselben respektive diesbezüglich gesundheitliche Probleme aktenkundig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich mit den ihm bekannten respektive behandelnden Ärztepersonal gezielt auf die Rückkehr in den Sudan vorzubereiten. Zudem hat er die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen, zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.3 Andere individuellen Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester, der Ehefrau des verschollenen Onkels sowie deren Tochter zehn Jahre in D._______, Bundesstaat Gedaref (vgl. SEM-Akte A5/1-7 Ziff. 2.02 und A29/23 F23, F28, F30, F113, F117 f.). Diese leben nach wie vor dort im Haus der Frau des Onkels (vgl. SEM-Akte A29/23 F49, F114, F116). Zudem hat er telefonisch Kontakt zu ihnen (vgl. a.a.O. F66). Die Familie pflanzt zum Lebensunterhalt (...) und (...) an (vgl. a.a.O. F72). Vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der (...) mitgeholfen, eine andere Tätigkeit hat er nicht ausgeübt (vgl. a.a.O. F90 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur für zumutbar erachtet wird, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: