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E-2365/2020

E-2365/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2365/2020 Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 21. Juli 2016 ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 25. Juli 2016 zur Person und am 13. November 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Jawama an und stamme aus Nord-Kordofan, dass er nach dem Erlangen des Abiturs von (...) bis 2011 in Khartum ein Studium im Bereich (...) abgeschlossen habe und danach in seine Heimatregion zurückgekehrt sei, dass er während des Studiums von der Regierung rekrutiert worden sei und sich dieser Rekrutierung nicht widersetzt habe, zumal er sich dadurch eine spezifische Förderung erhofft habe, dass er in der Folge aber nur kurz für die Regierung gearbeitet habe, indem er neue Studenten davon überzeugt habe, sich politisch der Regierung anzuschliessen, dass er das Ausüben von Gewalt gegen Regimekritiker und Oppositionelle stets kritisiert und verweigert habe und deshalb in Verdacht geraten sei, ein Spion der Opposition zu sein, weshalb er verhört, beschimpft und geschlagen worden sei, dass er einmal zusammen mit anderen Studenten für einen Tag in die Berge gebracht worden sei, wo man ihnen das Schiessen mit einer Kalaschnikow beigebracht habe, dass er zwei Monate später aufgefordert worden sei, nach B._______ zu gehen, wo es politische Aktionen der Opposition gegeben habe, worauf er - die Anwendung von Gewalt wiederum verweigernd - in die Berge geflohen sei, wo er sich einen Monat lang versteckt habe, dass es dort zu einem Angriff von vier Unbekannten auf ihn gekommen sei, worauf er in sein Dorf zurückgekehrt sei, dass er sich im Dorf beobachtet gefühlt habe und ein Freund ihm Verfolgungsmassnahmen angekündigt habe, worauf er aus dem Sudan geflohen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 2. April 2020 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 21. Juli 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und neben der Aufhebung des Asylentscheids die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und ihm Frist zur Leistung des Vorschusses setzte, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung dieses Suspensiveffekts nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungssituation einen vagen, unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und teilweise schwer nachvollziehbar sind, dass, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen vor seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, weil die geltend gemachten Behelligungen nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG beschriebene Intensität aufwiesen, dass er den Grund für den Angriff von vier Unbekannten auf ihn (erstaunlicherweise) nicht nennen konnte und nur vermuten konnte, es seien "sie" - mithin Leute mit Verbindungen zur Regierung - gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll A17 ad F 142 f. und F 189 ff.), dass den Akten jedenfalls keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die Attacke hätte sich aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive ereignet, zumal dem Beschwerdeführer die Flucht vor den vier Unbekannten gelungen sei, was nicht auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Angreifer und auf einen gezielten Angriff schliessen lässt, dass den Akten kein Grund zu Annahme zu entnehmen ist, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2) flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach Beginn der angeblichen Verfolgungsgefahr noch längere Zeit im Sudan geblieben ist, ohne konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, dass das Beschwerdevorbringen, ihm sei damals nur deshalb nichts passiert, weil er sich versteckt gehalten und von 2011 bis 2013 an verschiedenen Orten gelebt habe (vgl. Beschwerde S. 2), deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er gemäss seinen Angaben in dieser Zeit unter anderem sein Universitätsdiplom erlangte sowie eine Nationalitätsbestätigung umtauschen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll A17 ad F 127 ff. und F 158 ff.) und davon auszugehen ist, die Behörden hätten seiner habhaft werden können, wenn ein konkretes Verfolgungsinteresse bestanden hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass nach dem oben Gesagten sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Sudan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in dieses Herkunftsland als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-3986/2017 vom 20. April 2020 E. 6.2.1, E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.1 oder E-5874/2017 vom 10. März 2020), dass der Beschwerdeführer über eine ausgesprochen gute Ausbildung verfügt und keine individuellen Gründe geltend macht, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung - wie vom SEM überzeugend dargelegt (vgl. Verfügung S. 6) - auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser der Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay