Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der ursprünglich aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2014 mittels eines (...) Touristenvisums auf dem Luftweg von Khartum nach C._______. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2014 gab er an, er sei aus dem Sudan ausgereist, weil wegen seiner Wehrdienstverweigerung nach ihm gefahndet werde und zudem Krieg herrsche. Er habe zwar keinen Marschbefehl erhalten, jedoch habe er es unterlassen, sich nach Abschluss des Abiturs im Jahr (...) bei der nahe gelegenen Kaserne zu melden. Aus diesem Grund werde er gesucht und es drohe ihm Haft oder die Todesstrafe. Seither habe er weiterhin in seinem Geburtsort unter einer falschen Identität gelebt, weshalb ihm nicht bekannt sei, ob er eine Vorladung oder ähnliches erhalten habe. Die Leute aus dem Dorf hätten ihm geholfen, unerkannt zu bleiben. Ausserdem habe er in der Umgebung seines Heimatdorfes Kämpfe gesehen, weil es in seinem Dorf eine Organisation gegeben habe, die für die Unabhängigkeit des Ost-sudans gekämpft habe. Schliesslich habe er die Situation nicht mehr ertragen, weshalb er Anfang Juni 2014 nach Khartum gereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei der (...) seiner Mutter untergekommen sei. Um aus dem Sudan ausreisen zu können sei er am (...) 2014 eine Scheinehe mit einer Eritreerin eingegangen, die in D._______ lebe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. B. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in E._______ geboren, habe aber seit dem Abschluss der Sekundarschule im Jahr (...) und bis zu seiner Ausreise bei Verwandten seiner Mutter in Khartum gelebt. Dort habe er als (...) gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er 20 Jahre lang auf der Flucht vor dem Militär gewesen sei und er deshalb versteckt habe leben müssen. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er von der Armee ein Aufgebot erhalten, sich bei einer Kaserne zu melden. Es sei allgemein bekannt, dass Wehrdienstverweigerer zum Tode verurteilt würden. Es habe auch keine Möglichkeit gegeben, sich vom Militärdienst freizukaufen oder diesen aufzuschieben. Um nicht als Wehrdienstverweigerer erkannt zu werden, habe er sich gegen Entgelt einen gefälschten (...) Ausweis besorgt und diesen bei Polizeikontrollen jeweils vorgewiesen. Auch in seinem Heimatdorf habe man - wegen seines Weggangs nach Khartum erfolglos - nach ihm gefragt. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus dem Sudan sei die dort herrschende Situation gewesen, die ihn sehr belastet habe. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 (eröffnet am 26. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte ein Arztzeugnis vom 20. April 2015 ein. E. Am 1. Mai bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und informierte ihn darüber, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da er verschiedentlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, die er nicht vernünftig habe erklären können. Es sei zudem fragwürdig, dass er die Situation plötzlich als unerträglich empfunden habe, nachdem er sich während 20 Jahren als (...) habe ausgeben müssen. Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung geglaubt werden könnte, wäre diese asylrechtlich nicht relevant, weil Wehrdienstverweigerer gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Flüchtlinge seien. Es würden ausserdem auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal der Beschwerdeführer über einen Sekundarschulabschluss sowie 20 Jahre Berufserfahrung verfüge und auch ein Beziehungsnetz in Khartum vorhanden sei.
E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Ausführungen seien nicht auf seine Aussagen, sondern vielmehr auf Missverständnisse aus der Übersetzung des aus Tunesien stammenden Dolmetschers, der an der BzP mitgewirkt habe, zurückzuführen; der tunesische Dialekt unterscheide sich nämlich erheblich vom sudanesischen Arabisch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Folgen seiner Wehrdienstverweigerung sehr wohl asylrelevant, da seine Rückkehr in den Sudan einem Todesurteil gleichkomme. Er müsste für die Reise in das Heimatland die sudanesische Botschaft kontaktieren und seine wahre Identität offenlegen, weshalb er direkt am Flughafen verhaftet würde. Er sei sich zwar sicher, dass er wegen seiner Desertion zum Tode verurteilt worden sei, wisse aber nicht, ob das vor 20 Jahren gefällte Urteil in schriftlicher Form irgendwo noch existiere. Er wolle jedoch seine Familienangehörigen nicht einer Gefahr aussetzen, indem er diese beauftrage, das Urteil zu beschaffen. Mit der Annahme der (...) Identität habe er ausserdem seine staatsbürgerlichen Rechte aufgegeben und sich mehr schlecht als recht durchgeschlagen. Die Lage im Sudan sei für (...) sehr gefährlich und sie seien Übergriffen ausgehend von verschiedenen Gruppierungen ausgesetzt. Wegen dieses unsicheren Lebens, leide er an Angst- und Stresszuständen.
E. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der groben Unstimmigkeiten in seinen Aussagen anlässlich der summarischen Befragung und der Anhörung als unglaubhaft.
E. 6.2 An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein ganzes Leben in E._______, gelebt und die Menschen in seinem Dorf hätten ihn dabei unterstützt, seine wahre Identität vor dem Militär geheim zu halten. Erst einen Monat vor seiner Ausreise, somit (...) 2014, sei er schliesslich zu Verwandten seiner Mutter nach Khartum gereist (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 5 und 10). Hingegen brachte er an der Anhörung vor, er sei in E._______ geboren, habe aber von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei Verwandten seiner Mutter in Khartum gelebt (vgl. SEM-Akten, A18, F16 ff., F87). Er habe sich dort versteckt aufgehalten und sich für die jeweiligen Kontrollen einen gefälschten (...) Ausweis beschafft (vgl. SEM-Akten, A18, F70 ff.). Weiter bestehen in seinen Schilderungen Unstimmigkeiten zum Wohnort seiner Mutter, da diese gemäss Protokoll der BzP weiterhin in E._______ lebe (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 6), jedoch nach dem Anhörungsprotokoll ebenfalls mit dem Beschwerdeführer nach Khartum zu ihrer (...) geflohen sei (vgl. SEM-Akten, A18, F69, F85 f.). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, der Dolmetscher müsse wohl einen Fehler gemacht haben (vgl. SEM-Akten, A 18, F97) vermag nicht zu überzeugen. Sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung führte er an, den Übersetzer "gut" (beziehungsweise "perfettamente") zu verstehen, und ausserdem wurden ihm die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 2 und 11; A18, F1 und S. 12). Auch ein reiner Übersetzungsfehler kann ausgeschlossen werden, zumal diesfalls die auf dieser Aussage basierenden weiterführenden Angaben des Beschwerdeführers keinen Sinn ergeben würden (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10: "D: Ma viveva nel suo villaggio? R: Si, però facevo attenzione D: Ma non era conosciuto lei nel suo villaggio? R: Si, mi conoscevano tutti. Da noi la gente di aiuta a vicenda in questi casi"). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich aus den Antworten auf die Fragen betreffend die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung. So führte der Beschwerdeführer an der BzP an, er habe keinen Marschbefehl erhalten, hätte sich aber nach Erlangen der Maturität bei der nahegelegensten Kaserne melden müssen (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9). An der Anhörung indes gab er zu Protokoll, nach dem 18. Geburtstag erhalte man ein Aufgebot, sich zu stellen. Er habe ein solches erhalten, habe sich aber nicht beim Aushebungsamt gemeldet, sondern sei nach Khartum gegangen (vgl. SEM-Akten, A18, F54, F57, F60 ff.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Auch der angebliche Verlust seiner staatsbürgerlichen Rechte sowie die drohenden Übergriffe seitens der Islamisten begründen keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Sudan besteht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-63/2010 vom 27. September 2011). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. 8.3.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer während den vergangenen 20 Jahren in E._______ oder in Khartum lebte, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf einen unzumutbaren Vollzug der Wegweisung schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort sowohl über ein bestehendes Beziehungsnetz als auch über 20-jährige Berufserfahrung verfügt. An dieser Einschätzung vermag weder der Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 auf Angst- und Stresszustände des Beschwerdeführers noch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom 20. April 2015 (wonach der Beschwerdeführer am 18. April 2015 wegen einer Erkältung mit (...) in Behandlung und er bisher gesund gewesen sei, nun aber seit einem Monat nicht mehr gut schlafen könne, weil er "immer an seinen Problemen herumstudiere") etwas zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 84 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2487/2015 Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2014 mittels eines (...) Touristenvisums auf dem Luftweg von Khartum nach C._______. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2014 gab er an, er sei aus dem Sudan ausgereist, weil wegen seiner Wehrdienstverweigerung nach ihm gefahndet werde und zudem Krieg herrsche. Er habe zwar keinen Marschbefehl erhalten, jedoch habe er es unterlassen, sich nach Abschluss des Abiturs im Jahr (...) bei der nahe gelegenen Kaserne zu melden. Aus diesem Grund werde er gesucht und es drohe ihm Haft oder die Todesstrafe. Seither habe er weiterhin in seinem Geburtsort unter einer falschen Identität gelebt, weshalb ihm nicht bekannt sei, ob er eine Vorladung oder ähnliches erhalten habe. Die Leute aus dem Dorf hätten ihm geholfen, unerkannt zu bleiben. Ausserdem habe er in der Umgebung seines Heimatdorfes Kämpfe gesehen, weil es in seinem Dorf eine Organisation gegeben habe, die für die Unabhängigkeit des Ost-sudans gekämpft habe. Schliesslich habe er die Situation nicht mehr ertragen, weshalb er Anfang Juni 2014 nach Khartum gereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei der (...) seiner Mutter untergekommen sei. Um aus dem Sudan ausreisen zu können sei er am (...) 2014 eine Scheinehe mit einer Eritreerin eingegangen, die in D._______ lebe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. B. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in E._______ geboren, habe aber seit dem Abschluss der Sekundarschule im Jahr (...) und bis zu seiner Ausreise bei Verwandten seiner Mutter in Khartum gelebt. Dort habe er als (...) gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er 20 Jahre lang auf der Flucht vor dem Militär gewesen sei und er deshalb versteckt habe leben müssen. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er von der Armee ein Aufgebot erhalten, sich bei einer Kaserne zu melden. Es sei allgemein bekannt, dass Wehrdienstverweigerer zum Tode verurteilt würden. Es habe auch keine Möglichkeit gegeben, sich vom Militärdienst freizukaufen oder diesen aufzuschieben. Um nicht als Wehrdienstverweigerer erkannt zu werden, habe er sich gegen Entgelt einen gefälschten (...) Ausweis besorgt und diesen bei Polizeikontrollen jeweils vorgewiesen. Auch in seinem Heimatdorf habe man - wegen seines Weggangs nach Khartum erfolglos - nach ihm gefragt. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus dem Sudan sei die dort herrschende Situation gewesen, die ihn sehr belastet habe. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 (eröffnet am 26. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte ein Arztzeugnis vom 20. April 2015 ein. E. Am 1. Mai bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und informierte ihn darüber, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da er verschiedentlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, die er nicht vernünftig habe erklären können. Es sei zudem fragwürdig, dass er die Situation plötzlich als unerträglich empfunden habe, nachdem er sich während 20 Jahren als (...) habe ausgeben müssen. Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung geglaubt werden könnte, wäre diese asylrechtlich nicht relevant, weil Wehrdienstverweigerer gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Flüchtlinge seien. Es würden ausserdem auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal der Beschwerdeführer über einen Sekundarschulabschluss sowie 20 Jahre Berufserfahrung verfüge und auch ein Beziehungsnetz in Khartum vorhanden sei. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Ausführungen seien nicht auf seine Aussagen, sondern vielmehr auf Missverständnisse aus der Übersetzung des aus Tunesien stammenden Dolmetschers, der an der BzP mitgewirkt habe, zurückzuführen; der tunesische Dialekt unterscheide sich nämlich erheblich vom sudanesischen Arabisch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Folgen seiner Wehrdienstverweigerung sehr wohl asylrelevant, da seine Rückkehr in den Sudan einem Todesurteil gleichkomme. Er müsste für die Reise in das Heimatland die sudanesische Botschaft kontaktieren und seine wahre Identität offenlegen, weshalb er direkt am Flughafen verhaftet würde. Er sei sich zwar sicher, dass er wegen seiner Desertion zum Tode verurteilt worden sei, wisse aber nicht, ob das vor 20 Jahren gefällte Urteil in schriftlicher Form irgendwo noch existiere. Er wolle jedoch seine Familienangehörigen nicht einer Gefahr aussetzen, indem er diese beauftrage, das Urteil zu beschaffen. Mit der Annahme der (...) Identität habe er ausserdem seine staatsbürgerlichen Rechte aufgegeben und sich mehr schlecht als recht durchgeschlagen. Die Lage im Sudan sei für (...) sehr gefährlich und sie seien Übergriffen ausgehend von verschiedenen Gruppierungen ausgesetzt. Wegen dieses unsicheren Lebens, leide er an Angst- und Stresszuständen. 6. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der groben Unstimmigkeiten in seinen Aussagen anlässlich der summarischen Befragung und der Anhörung als unglaubhaft. 6.2 An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein ganzes Leben in E._______, gelebt und die Menschen in seinem Dorf hätten ihn dabei unterstützt, seine wahre Identität vor dem Militär geheim zu halten. Erst einen Monat vor seiner Ausreise, somit (...) 2014, sei er schliesslich zu Verwandten seiner Mutter nach Khartum gereist (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 5 und 10). Hingegen brachte er an der Anhörung vor, er sei in E._______ geboren, habe aber von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei Verwandten seiner Mutter in Khartum gelebt (vgl. SEM-Akten, A18, F16 ff., F87). Er habe sich dort versteckt aufgehalten und sich für die jeweiligen Kontrollen einen gefälschten (...) Ausweis beschafft (vgl. SEM-Akten, A18, F70 ff.). Weiter bestehen in seinen Schilderungen Unstimmigkeiten zum Wohnort seiner Mutter, da diese gemäss Protokoll der BzP weiterhin in E._______ lebe (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 6), jedoch nach dem Anhörungsprotokoll ebenfalls mit dem Beschwerdeführer nach Khartum zu ihrer (...) geflohen sei (vgl. SEM-Akten, A18, F69, F85 f.). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, der Dolmetscher müsse wohl einen Fehler gemacht haben (vgl. SEM-Akten, A 18, F97) vermag nicht zu überzeugen. Sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung führte er an, den Übersetzer "gut" (beziehungsweise "perfettamente") zu verstehen, und ausserdem wurden ihm die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 2 und 11; A18, F1 und S. 12). Auch ein reiner Übersetzungsfehler kann ausgeschlossen werden, zumal diesfalls die auf dieser Aussage basierenden weiterführenden Angaben des Beschwerdeführers keinen Sinn ergeben würden (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10: "D: Ma viveva nel suo villaggio? R: Si, però facevo attenzione D: Ma non era conosciuto lei nel suo villaggio? R: Si, mi conoscevano tutti. Da noi la gente di aiuta a vicenda in questi casi"). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich aus den Antworten auf die Fragen betreffend die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung. So führte der Beschwerdeführer an der BzP an, er habe keinen Marschbefehl erhalten, hätte sich aber nach Erlangen der Maturität bei der nahegelegensten Kaserne melden müssen (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9). An der Anhörung indes gab er zu Protokoll, nach dem 18. Geburtstag erhalte man ein Aufgebot, sich zu stellen. Er habe ein solches erhalten, habe sich aber nicht beim Aushebungsamt gemeldet, sondern sei nach Khartum gegangen (vgl. SEM-Akten, A18, F54, F57, F60 ff.). 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Auch der angebliche Verlust seiner staatsbürgerlichen Rechte sowie die drohenden Übergriffe seitens der Islamisten begründen keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Sudan besteht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-63/2010 vom 27. September 2011). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. 8.3.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer während den vergangenen 20 Jahren in E._______ oder in Khartum lebte, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf einen unzumutbaren Vollzug der Wegweisung schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort sowohl über ein bestehendes Beziehungsnetz als auch über 20-jährige Berufserfahrung verfügt. An dieser Einschätzung vermag weder der Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 auf Angst- und Stresszustände des Beschwerdeführers noch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom 20. April 2015 (wonach der Beschwerdeführer am 18. April 2015 wegen einer Erkältung mit (...) in Behandlung und er bisher gesund gewesen sei, nun aber seit einem Monat nicht mehr gut schlafen könne, weil er "immer an seinen Problemen herumstudiere") etwas zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 84 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: