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D-63/2010

D-63/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM diese Asylgesuche ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am (...) abgewiesen. B. Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein, welches am (...) abgelehnt wurde. In der dagegen am (...) erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass mit dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe, welcher zuständigkeitshalber als neues Asylgesuch beim BFM zu stellen wäre, der Streitgegen­stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werde, weshalb darauf nicht einzutreten wäre, und setzte Frist zur Mitteilung betreffend Festhalten an beziehungsweise Rückzug der Beschwerde. Mit Schreiben vom (...) verzichteten die Beschwerdeführenden auf den erwähnten Antrag, woraufhin das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am (...) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. II. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 an das BFM suchten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf ihre Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erneut um Asyl nach. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) vom BFM unter Fristansetzung aufgefordert, seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz chronologisch aufzulisten und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Seine Stellungnahme datiert vom 6. November 2009. Zudem wurde er am 1. Dezember 2009 durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 AsylG angehört. Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen: Der Beschwerdeführer sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der ethnischen Gruppe Fur an, stamme aus der Umgebung von G._______ (Süddarfur) und habe an den Universitäten von Khartoum und Omdurman studiert. Da er sich für die Anliegen seiner ethnischen Gruppe eingesetzt habe, sei er im (...) festgenommen und für (...) Jahre in Haft genommen worden. In der Schweiz unterhalte er enge Beziehungen zu regimekritischen Kreisen sudanesischer Staatsangehöriger, habe an zahlreichen Kundgebungen gegen die Regierung Al Bashirs teilgenommen und sei Mitglied des Exekutivkomitees des Sudan Liberation Movement/Unity (SLM/U) Schweiz geworden. Am (...) habe er an (...) teilgenommen. Dazu reichte er (...) zu den Akten. Am (...) habe er sich an (...) beteiligt, wobei es sich auch um (...) gehandelt habe. Am (...) habe ein von ihm zusammen mit H._______, (...), organisiertes (...) stattgefunden. Dazu reichte er (...) ein. Am (...) habe er anlässlich (...) an (...) teilgenommen, (...). Bezüglich seiner SLM/U-Mitgliedschaft reichte er zwei Bestätigungsschreiben von H._______ und einen Mitgliederausweis zu den Akten, wobei es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handle, da die Aufnahme, der politische Werdegang sowie die Biografie der Mitglieder des SLM/U Schweiz vor einer Aufnahme in diese Organisation genau überprüft würden. Gesamthaft betrachtet handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des SLM/U Schweiz und der erwähnten Tätigkeiten um einen hochprofilierten Darfur-Exilpolitiker. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden vom (...) und (...) unabhängig voneinander als unglaubhaft eingeschätzt worden. Demnach hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Sudan als unbescholtene Bürger gegolten. Sodann stünde die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Darfur und ethnische Zugehörigkeit nicht fest. Zum einen habe er diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht, zum andern sei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in den Vorbringen in seinem Urteil vom (...) zum selben Schluss gelangt. Unter diesen Umständen sei der Einwand, wonach H.______ die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestätigen könne, als blosse Parteibehauptung zu werten. Damit entspreche auch der geltend gemachte letzte Aufenthaltsort im Sudan, in der Krisenregion Darfur, nicht der Wahrheit. Sodann habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über die Anzahl, den Zeitpunkt und den Inhalt seiner exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Ähnliches gelte in Bezug auf die Umstände und den Zeitpunkt der Mitgliedschaft beim SLM/U sowie die Tätigkeit als Exekutivmitglied. Er erwecke den Eindruck eines blossen Mitläufers des SLM/U, was er zuweilen explizit eingestanden habe. Bereits aus diesen Gründen sei ihm eine hochprofilierte exilpolitische Tätigkeit abzusprechen. Der Beweiswert des eingereichten SLM/U-Mitgliederausweises sei gering. Daraus und aus den weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermöchte dieser keine spezielle Gefährdung abzuleiten, welche zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führen würde. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien unterschwellig, lokal begrenzt, und keinem breiten internationalen Publikum bekannt geworden. Zudem weise der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und Biografie kein spezielles Risikoprofil auf. Demnach sei eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, nach Khartoum zurückzukehren, wo sich der Beschwerdeführer bereits zuvor aufgehalten habe. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung sowie ein Heimatschein als Faxkopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen je eine Frist zur Bezahlung eines solchen und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2010 geleistet. G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden die Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung sowie die Heimaturkunde im Original samt Übersetzungen ein. H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2010 schloss das Bundesamt auf Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. So könnten einzig Reisepässe, Identitätskarten oder Nationalitätenausweise den zweifelsfreien Nachweis einer Herkunft aus Darfur erbringen. Solche Dokumente hätten die Beschwerdeführenden nicht eingereicht, obwohl sie sich bereits seit (...) in der Schweiz befänden. Sodann könnten im Sudan praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden. Dazu gehöre auch die eingereichte "Heimaturkunde und Aufenthaltsbestätigung", weshalb der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering sei. Zudem ergäben sich Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt dieser Dokumente und den Aussagen des Beschwerdeführers, womit dessen behaupteten unterbruchlosen Aufenthalt in Darfur von Geburt bis zur Ausreise vollständig die Grundlage entzogen sei. Auch sprächen die Beschwerdeführenden (Eltern) kein Fur, was mit dem behaupteten langjährigen Aufenthalt in Darfur ebenfalls nicht vereinbar sei, zumal es sich um eine der wichtigsten dortigen Verkehrs- und Umgangssprachen handle. Schliesslich vermöchte auch die vom Beschwerdeführer als Fur geltend gemachte Zugehörigkeit zum Stamm der "Zagehewa-Nouba" nicht zu überzeugen, zumal Nuba, Fur und Zaghewa drei unterschiedliche Stämme, Ethnien und Sprachen im Sudan darstellten, die keine Gemeinsamkeiten miteinander aufwiesen. I. In ihrer Replik vom 26. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden (...) zu den Akten. K. Am (...) wurde in I._______ F.______ der Beschwerdeführenden (Eltern) geboren.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des Kindes Duha, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist - haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nach­gewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden halten an der von ihnen geltend gemachten Herkunft aus Darfur fest. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, aus J._______ in Süddarfur eine Wohnsitzbestätigung und einen Heimatschein erhältlich zu machen. Die beiden Originaldokumente würden sich auf dem Weg in die Schweiz befinden. Damit könnte auch die Wahrheit ihrer diesbezüglichen Vorbringen dargetan werden. In der Folge reichten sie am 18. Februar 2010 eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung im Original ein, welche den Verwandten des Beschwerdeführers vor Ort ausgestellt worden sei. Da sich dieser bei den Heimatbehörden nie abgemeldet habe, sei er nach wie vor als Bürger der Einheitsverwaltung J._______, (...), eingetragen. Zusammen mit den übrigen Beweisen sei nunmehr nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden aus Darfur stammten und der dortigen Ethnie der Fur angehörten.

E. 4.2 Diese Ausführungen und Dokumente vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ethnie und Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft darzutun. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt Bst. H) zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Daran vermögen auch die Einwendungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26. März 2010 nichts zu ändern. So sind für die Einschätzung des Beweiswerts der eingereichten Dokumente auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden heranzuziehen. Selbst unter der Annahme eines nicht unterbruchslosen, jedoch langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Darfur sind diese nicht in der Lage, plausible Gründe dafür anzugeben, weshalb sie einzig (...) und keine der in ihrer angeblichen Herkunftsregion heimischen Sprache sprechen. Weiter wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, er sei über seine Verwandten, welchen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Originaldokumente vor Ort ausgestellt worden seien, in den Besitz dieser Beweismittel gekommen. Der Umstand, dass diesbezüglich kein Zustellcouvert eingereicht wurde, verstärkt jedoch die Zweifel an deren Beweiskraft. Dasselbe gilt für das am (...) in K._______ ausgestellte (...), welches sowohl die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers als auch dessen Vorfluchtgründe bestätigt. Von diesem Dokument ist nichts darüber bekannt, wie es in den Besitz der Beschwerdeführenden gelangt ist. Unter den gegebenen Umständen ist es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.

E. 4.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen behauptete ethnische Zugehörigkeit und ihre Herkunft aus Darfur sowie ihren letzten Aufenthaltsort in der dortigen Krisenregion glaubhaft dazutun. Unter diesen Umständen ist den darauf aufbauenden Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Mithin ist eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch die Ausreise aus dem Heimatstaat - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).

E. 5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch in Bezug auf die Verneinung subjektiver Nachfluchtgründe als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Zwar wird in der Beschwerde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Gründungs- und Exekutivmitglied des SLM/U in der Schweiz sei und dabei auch als Verantwortlicher für die Region I._______ die Mitglieder und Sympathisanten über anstehende Demonstrationen und Aktionen informiere; zudem fungiere er dank seiner (...) Bildung und seines umfassenden Allgemeinwissens als Berater des (...), H.______. So habe er anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 explizit unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bürochef manchmal von ihm verlange, über ein Thema zu schreiben; dann verfasse er einen entsprechenden Artikel und gebe ihn ab. Daraufhin würde dieser unter dem Namen des Büros, nicht unter demjenigen des Beschwerdeführers publiziert.

E. 5.4 Bei diesen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine zusammenfassende Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009. Indes gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des entsprechenden Protokolls und in Würdigung der diesbezüglichen Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagierten hochprofilierten Exilpolitikers für Darfur zu vermitteln vermag, welcher seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen wird. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass die angeblich von ihm verfassten Artikel nicht unter seinem Namen publiziert werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück­kehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.

E. 6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat dem­nach die (zweiten) Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab­ge­lehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeili­che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei­sen).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer­deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be­schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh­renden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her­kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Region Darfur glaubhaft darzutun. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der erwähnten Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be­schwerdeführenden bei einer Rückführung in den Sudan einer kon­kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zu­mutbar zu qualifizieren.

E. 8.3.2 Ferner sind auch keine individuellen, in der Person der Be­schwerdeführenden gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegwei­sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) ausge­führt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Studien in der Region Khartoum absolviert, wo auch sein Geburtsschein ausgestellt wurde, so dass darauf zu schliessen ist, dass er aus dieser Gegend stammt; auch die Beschwerdeführerin hat sich bereits in dieser Stadt aufge­halten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer besitzt ei­nen (...) Abschluss und war in seinem Heimatstaat als (...) erwerbstätig. Nebst seiner (...) Muttersprache verfügt er auch über gute (...). Demnach liegen keine konkreten An­haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück­kehr in ihren Heimatsstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten würden. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zudem das Kindeswohl mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Zwei der minderjährigen Kinder der Be­schwerdeführenden sind nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt, sondern zusammen mit ihren Eltern eingereist, während die beiden jüngsten - nunmehr (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewordenen - Kinder hier geboren sind. Obwohl die beiden älteren Kinder mitt­lerweile (...) beziehungsweise (...) Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern zu­sammen mit den beiden jüngeren Geschwistern im Schosse der Fa­milie im Heimatstaat werden (re)integrieren können, zumal aufgrund der Aktenlage (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4. am Schluss sowie E. 7.3. und insbesondere 7.4. des Urteils des Bundesverwal­tungsgerichts vom (...) nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung so­wohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen wer­den kann.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar.

E. 8.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än­derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be­stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er­teilen. In casu halten sich die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des letztgeborenen Kindes - zwar bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, womit die zeitlichen Anforderungen für die Anwen­dung von Art. 14 Abs. 2 AsylG an sich gegeben wären. Indes ist ge­mäss der Aktenlage seitens des Kantons bisher kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden beziehungsweise müssten die Beschwerdeführenden diesbe­züglich selbst bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu­ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 23. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-63/2010 Urteil vom 27. September 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ F.______, Sudan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM diese Asylgesuche ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am (...) abgewiesen. B. Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein, welches am (...) abgelehnt wurde. In der dagegen am (...) erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass mit dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe, welcher zuständigkeitshalber als neues Asylgesuch beim BFM zu stellen wäre, der Streitgegen­stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werde, weshalb darauf nicht einzutreten wäre, und setzte Frist zur Mitteilung betreffend Festhalten an beziehungsweise Rückzug der Beschwerde. Mit Schreiben vom (...) verzichteten die Beschwerdeführenden auf den erwähnten Antrag, woraufhin das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am (...) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. II. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 an das BFM suchten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf ihre Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erneut um Asyl nach. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) vom BFM unter Fristansetzung aufgefordert, seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz chronologisch aufzulisten und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Seine Stellungnahme datiert vom 6. November 2009. Zudem wurde er am 1. Dezember 2009 durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 AsylG angehört. Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen: Der Beschwerdeführer sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der ethnischen Gruppe Fur an, stamme aus der Umgebung von G._______ (Süddarfur) und habe an den Universitäten von Khartoum und Omdurman studiert. Da er sich für die Anliegen seiner ethnischen Gruppe eingesetzt habe, sei er im (...) festgenommen und für (...) Jahre in Haft genommen worden. In der Schweiz unterhalte er enge Beziehungen zu regimekritischen Kreisen sudanesischer Staatsangehöriger, habe an zahlreichen Kundgebungen gegen die Regierung Al Bashirs teilgenommen und sei Mitglied des Exekutivkomitees des Sudan Liberation Movement/Unity (SLM/U) Schweiz geworden. Am (...) habe er an (...) teilgenommen. Dazu reichte er (...) zu den Akten. Am (...) habe er sich an (...) beteiligt, wobei es sich auch um (...) gehandelt habe. Am (...) habe ein von ihm zusammen mit H._______, (...), organisiertes (...) stattgefunden. Dazu reichte er (...) ein. Am (...) habe er anlässlich (...) an (...) teilgenommen, (...). Bezüglich seiner SLM/U-Mitgliedschaft reichte er zwei Bestätigungsschreiben von H._______ und einen Mitgliederausweis zu den Akten, wobei es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handle, da die Aufnahme, der politische Werdegang sowie die Biografie der Mitglieder des SLM/U Schweiz vor einer Aufnahme in diese Organisation genau überprüft würden. Gesamthaft betrachtet handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des SLM/U Schweiz und der erwähnten Tätigkeiten um einen hochprofilierten Darfur-Exilpolitiker. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden vom (...) und (...) unabhängig voneinander als unglaubhaft eingeschätzt worden. Demnach hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Sudan als unbescholtene Bürger gegolten. Sodann stünde die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Darfur und ethnische Zugehörigkeit nicht fest. Zum einen habe er diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht, zum andern sei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in den Vorbringen in seinem Urteil vom (...) zum selben Schluss gelangt. Unter diesen Umständen sei der Einwand, wonach H.______ die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestätigen könne, als blosse Parteibehauptung zu werten. Damit entspreche auch der geltend gemachte letzte Aufenthaltsort im Sudan, in der Krisenregion Darfur, nicht der Wahrheit. Sodann habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über die Anzahl, den Zeitpunkt und den Inhalt seiner exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Ähnliches gelte in Bezug auf die Umstände und den Zeitpunkt der Mitgliedschaft beim SLM/U sowie die Tätigkeit als Exekutivmitglied. Er erwecke den Eindruck eines blossen Mitläufers des SLM/U, was er zuweilen explizit eingestanden habe. Bereits aus diesen Gründen sei ihm eine hochprofilierte exilpolitische Tätigkeit abzusprechen. Der Beweiswert des eingereichten SLM/U-Mitgliederausweises sei gering. Daraus und aus den weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermöchte dieser keine spezielle Gefährdung abzuleiten, welche zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führen würde. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien unterschwellig, lokal begrenzt, und keinem breiten internationalen Publikum bekannt geworden. Zudem weise der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und Biografie kein spezielles Risikoprofil auf. Demnach sei eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, nach Khartoum zurückzukehren, wo sich der Beschwerdeführer bereits zuvor aufgehalten habe. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung sowie ein Heimatschein als Faxkopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen je eine Frist zur Bezahlung eines solchen und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2010 geleistet. G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden die Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung sowie die Heimaturkunde im Original samt Übersetzungen ein. H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2010 schloss das Bundesamt auf Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. So könnten einzig Reisepässe, Identitätskarten oder Nationalitätenausweise den zweifelsfreien Nachweis einer Herkunft aus Darfur erbringen. Solche Dokumente hätten die Beschwerdeführenden nicht eingereicht, obwohl sie sich bereits seit (...) in der Schweiz befänden. Sodann könnten im Sudan praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden. Dazu gehöre auch die eingereichte "Heimaturkunde und Aufenthaltsbestätigung", weshalb der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering sei. Zudem ergäben sich Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt dieser Dokumente und den Aussagen des Beschwerdeführers, womit dessen behaupteten unterbruchlosen Aufenthalt in Darfur von Geburt bis zur Ausreise vollständig die Grundlage entzogen sei. Auch sprächen die Beschwerdeführenden (Eltern) kein Fur, was mit dem behaupteten langjährigen Aufenthalt in Darfur ebenfalls nicht vereinbar sei, zumal es sich um eine der wichtigsten dortigen Verkehrs- und Umgangssprachen handle. Schliesslich vermöchte auch die vom Beschwerdeführer als Fur geltend gemachte Zugehörigkeit zum Stamm der "Zagehewa-Nouba" nicht zu überzeugen, zumal Nuba, Fur und Zaghewa drei unterschiedliche Stämme, Ethnien und Sprachen im Sudan darstellten, die keine Gemeinsamkeiten miteinander aufwiesen. I. In ihrer Replik vom 26. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden (...) zu den Akten. K. Am (...) wurde in I._______ F.______ der Beschwerdeführenden (Eltern) geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des Kindes Duha, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist - haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nach­gewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden halten an der von ihnen geltend gemachten Herkunft aus Darfur fest. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, aus J._______ in Süddarfur eine Wohnsitzbestätigung und einen Heimatschein erhältlich zu machen. Die beiden Originaldokumente würden sich auf dem Weg in die Schweiz befinden. Damit könnte auch die Wahrheit ihrer diesbezüglichen Vorbringen dargetan werden. In der Folge reichten sie am 18. Februar 2010 eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbestätigung im Original ein, welche den Verwandten des Beschwerdeführers vor Ort ausgestellt worden sei. Da sich dieser bei den Heimatbehörden nie abgemeldet habe, sei er nach wie vor als Bürger der Einheitsverwaltung J._______, (...), eingetragen. Zusammen mit den übrigen Beweisen sei nunmehr nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden aus Darfur stammten und der dortigen Ethnie der Fur angehörten. 4.2. Diese Ausführungen und Dokumente vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ethnie und Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft darzutun. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt Bst. H) zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Daran vermögen auch die Einwendungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26. März 2010 nichts zu ändern. So sind für die Einschätzung des Beweiswerts der eingereichten Dokumente auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden heranzuziehen. Selbst unter der Annahme eines nicht unterbruchslosen, jedoch langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Darfur sind diese nicht in der Lage, plausible Gründe dafür anzugeben, weshalb sie einzig (...) und keine der in ihrer angeblichen Herkunftsregion heimischen Sprache sprechen. Weiter wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, er sei über seine Verwandten, welchen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Originaldokumente vor Ort ausgestellt worden seien, in den Besitz dieser Beweismittel gekommen. Der Umstand, dass diesbezüglich kein Zustellcouvert eingereicht wurde, verstärkt jedoch die Zweifel an deren Beweiskraft. Dasselbe gilt für das am (...) in K._______ ausgestellte (...), welches sowohl die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers als auch dessen Vorfluchtgründe bestätigt. Von diesem Dokument ist nichts darüber bekannt, wie es in den Besitz der Beschwerdeführenden gelangt ist. Unter den gegebenen Umständen ist es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen behauptete ethnische Zugehörigkeit und ihre Herkunft aus Darfur sowie ihren letzten Aufenthaltsort in der dortigen Krisenregion glaubhaft dazutun. Unter diesen Umständen ist den darauf aufbauenden Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Mithin ist eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch die Ausreise aus dem Heimatstaat - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 5.3. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch in Bezug auf die Verneinung subjektiver Nachfluchtgründe als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Zwar wird in der Beschwerde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Gründungs- und Exekutivmitglied des SLM/U in der Schweiz sei und dabei auch als Verantwortlicher für die Region I._______ die Mitglieder und Sympathisanten über anstehende Demonstrationen und Aktionen informiere; zudem fungiere er dank seiner (...) Bildung und seines umfassenden Allgemeinwissens als Berater des (...), H.______. So habe er anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 explizit unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bürochef manchmal von ihm verlange, über ein Thema zu schreiben; dann verfasse er einen entsprechenden Artikel und gebe ihn ab. Daraufhin würde dieser unter dem Namen des Büros, nicht unter demjenigen des Beschwerdeführers publiziert. 5.4. Bei diesen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine zusammenfassende Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009. Indes gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des entsprechenden Protokolls und in Würdigung der diesbezüglichen Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagierten hochprofilierten Exilpolitikers für Darfur zu vermitteln vermag, welcher seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen wird. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass die angeblich von ihm verfassten Artikel nicht unter seinem Namen publiziert werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück­kehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 6. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat dem­nach die (zweiten) Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab­ge­lehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeili­che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei­sen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer­deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be­schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh­renden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her­kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Region Darfur glaubhaft darzutun. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der erwähnten Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be­schwerdeführenden bei einer Rückführung in den Sudan einer kon­kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zu­mutbar zu qualifizieren. 8.3.2. Ferner sind auch keine individuellen, in der Person der Be­schwerdeführenden gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegwei­sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) ausge­führt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Studien in der Region Khartoum absolviert, wo auch sein Geburtsschein ausgestellt wurde, so dass darauf zu schliessen ist, dass er aus dieser Gegend stammt; auch die Beschwerdeführerin hat sich bereits in dieser Stadt aufge­halten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer besitzt ei­nen (...) Abschluss und war in seinem Heimatstaat als (...) erwerbstätig. Nebst seiner (...) Muttersprache verfügt er auch über gute (...). Demnach liegen keine konkreten An­haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück­kehr in ihren Heimatsstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten würden. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zudem das Kindeswohl mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Zwei der minderjährigen Kinder der Be­schwerdeführenden sind nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt, sondern zusammen mit ihren Eltern eingereist, während die beiden jüngsten - nunmehr (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewordenen - Kinder hier geboren sind. Obwohl die beiden älteren Kinder mitt­lerweile (...) beziehungsweise (...) Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern zu­sammen mit den beiden jüngeren Geschwistern im Schosse der Fa­milie im Heimatstaat werden (re)integrieren können, zumal aufgrund der Aktenlage (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4. am Schluss sowie E. 7.3. und insbesondere 7.4. des Urteils des Bundesverwal­tungsgerichts vom (...) nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung so­wohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen wer­den kann. 8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar. 8.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än­derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be­stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er­teilen. In casu halten sich die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des letztgeborenen Kindes - zwar bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, womit die zeitlichen Anforderungen für die Anwen­dung von Art. 14 Abs. 2 AsylG an sich gegeben wären. Indes ist ge­mäss der Aktenlage seitens des Kantons bisher kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden beziehungsweise müssten die Beschwerdeführenden diesbe­züglich selbst bei der zuständigen Behörde vorstellig werden. 8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu­ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 23. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: