Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsangehöriger aus B._______ (andere Schreibweise: C._______), Provinz Nord-Darfur, verliess seinen Heimatstaat am 10. August 2008 und gelangte via Libyen und Italien am 15. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und - summarisch - zu den Asylgründen befragt. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei als Folge des Rebellenangriffs im Mai 2008 auf Khartum - gleichzeitig mit vielen anderen aus Darfur stammenden Personen - festgenommen und rund zweieinhalb Monate festgehalten worden. Als er zusammen mit anderen Personen verlegt worden sei, sei das Fahrzeug von Unbekannten angegriffen worden, und sie hätten fliehen können. Daraufhin habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie eine Wohnsitzbestätigung der Stadt B._______ sowie eine Publikation (Annette Weber, Die "Schlacht um Omdurman" und ihre Folge für den Frieden im Sudan, in: SWP-Aktuell 50, Juni 2008) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 24. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 24. April 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2009 ein mit dem Antrag, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er ein neues Herkunfts-Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des JEM (Justice and Equality Movements) Schweiz ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein. G. Der Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 geleistet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden demnach grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Das Bundesamt erachtete zunächst die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Darfur als nicht glaubhaft. So habe er zu Protokoll gegeben, B._______ liege im "Bundesstaat Darfur", obschon die Region Darfur verwaltungspolitisch in weitere Bundesstaaten gegliedert sei, wobei B._______ in einem anderen Bundesstaat liege. Weiter stellten die vom Beschwerdeführer genannten Ortschaften keine Nachbarorte von B._______ dar, sondern lägen vielmehr mehrere Kilometer von B._______ entfernt und teilweise auch in anderen Bundesstaaten. Kleinere Ortschaften in der Umgebung von B._______ hätte der Beschwerdeführer hingegen kennen müssen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers stelle "Berti" sodann keine typische Verkehrs- und Umgangssprache in Darfur dar und der entsprechende Stamm, wozu sich der Beschwerdeführer zähle, siedle nicht vornehmlich in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen Bundesstaaten. Der Beschwerdeführer beherrsche keine der in Darfur gebräuchlichen Verkehrs- und Umgangssprachen, und seine Angaben zu dem von ihm genannten Tal sowie dem Berg in der Umgebung von B._______ entsprächen nicht den tatsächlichen geografischen Gegebenheiten. Zudem fehlten dem Beschwerdeführer Kenntnisse über die unmittelbare Umgebung sowie die Besonderheiten der Stadt B._______. Weiter zweifelt die Vorinstanz auch an der geltend gemachten Festnahme und Haft des Beschwerdeführers. So habe er bei der Kurzeinvernahme angegeben, er sei aus dem Gefängnis geflohen, während er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, er sei vom Gefängnis per Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, wo er hätte exekutiert werden sollen. Dieser Wagen sei beschossen und die Polizisten umgebracht worden, weshalb er habe fliehen können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert und personenbezogen über seine zweieinhalbmonatige Haft geäussert, und auch die Umstände seiner Festnahme habe er wenig realitätsgetreu beschrieben. Schliesslich hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben in Bezug auf den Angriff auf Khartum vom Mai 2008 vor. Zusammengefasst kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen halten, für die Bevölkerung gelte Darfur nach wie vor als Einheit mit Hauptverwaltung in B._______. Die Frage nach den Nachbar-Orten von B._______ habe der Beschwerdeführer dahingehend verstanden, dass er andere wichtige Ortschaften in Darfur aufzählen solle, weshalb er die verschiedenen Städte genannt habe. Er sei auch nicht nach anderen Verkehrs- und Umgangssprachen gefragt worden, sondern danach, welche Sprachen ausser Arabisch in Darfur sonst noch gesprochen würden. Die vom Beschwerdeführer genannte Sprache seines Vaters, der Dialekt "Berti", sei ethnologisch eine ausgestorbene Sprache, welche im Nordsudan, Tagabo Hills, Kordofan und in Darfur verbreitet gewesen sei. Nördlich von B._______ lebe die "Berti" sprechende Bevölkerung in grosser Konzentration, ebenso im Osten von Darfur. Insofern sei die Aussage, dass vornehmlich in Darfur "Berti" gesprochen werde, zutreffend. Da die Mutter des Beschwerdeführers nur arabisch gesprochen habe, in der Koranschule in Arabisch unterrichtet worden sei und die Sprache "Berti" am Aussterben sei, erscheine es glaubhaft, dass er nur arabisch spreche. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft vor, er kenne sehr wohl Gewässer und Seen in der Umgebung von B._______, er sei jedoch nicht danach gefragt worden. Zudem habe er unaufgefordert das Tal E._______, den "F._______" Berg sowie das Flüchtlingslager G._______ genannt. Die Herkunft des Beschwerdeführers werde sodann durch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel, eine Wohnurkunde, bestätigt. Einen Verstoss gegen Treu und Glauben sieht der Beschwerdeführer darin, dass seine in der Bundesanhörung gemachten detaillierten Ausführungen als im Widerspruch zu den in der Summarbefragung gemachten Äusserungen stehend erachtet wurden, da im Protokoll der Summarbefragung ausdrücklich festgehalten worden sei, aus Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung verzichtet. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, seine Schilderungen zur Haft seien den Umständen entsprechend detailliert und realitätsgetreu ausgefallen. Es sei zu beachten, dass ein solches Erlebnis eine Traumatisierung zur Folge haben könne, welche oftmals zu einer emotionalen Distanzierung vom Erlebten führe. Zudem beachte die vorinstanzliche Beurteilung der Schilderungen die besonderen Umstände der Haft nicht. Der Alltag sei monoton und ereignislos gewesen. Die detaillierte Beschreibung eines derart eintönigen Alltags könne kaum ernsthaft erwartet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen insofern recht ausführlich geschildert, als ihm dies zuzumuten sei. Immerhin habe er geltend machen können, dass ihm während des Verhörs ein Daumennagel mit einer Zange entfernt worden sei, und er habe den nachwachsenden Daumennagel an der Anhörung vorzeigen können. Hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2008 habe sich die Datumsangabe des Beschwerdeführers auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen aus Darfur bezogen und nicht auf den Angriff selber. Am 12. Mai 2008 hätten die Sicherheitskräfte begonnen, Personen aus Darfur zu verhaften und zu schikanieren. Angesichts der sehr kurzen Summarbefragung habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung oder zum Bemerken des Missverständnisses gehabt. Überdies führten Sicherheitskräfte nach wie vor Razzien durch, welche zum Ziel hätten, Anhänger der Darfur-Rebellen aufzuspüren. Opfer seien die der Zusammenarbeit mit den Rebellen verdächtigten Personen. Betroffen wäre im Falle einer Rückkehr auch der Beschwerdeführer, insbesondere wenn die Sicherheitskräfte feststellten, dass er im Ausland um Asyl nachgesucht habe. 6.1. Der Beschwerdeführer leitet die von ihm erlittene Verfolgungshandlung, nämlich seine Verhaftung und die anschliessende Haftzeit, im Wesentlichen aus seiner Herkunft aus Darfur ab. Das Bundesamt erachtet sowohl die Herkunft des Beschwerdeführers als auch seine Angaben zur Verhaftung im Mai 2008 als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - im Ergebnis - an. 6.2. In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine tatsächlich aus B._______ stammende Person um die im Jahr 1994 erfolgte Aufteilung der Region Darfur in die drei Bundesstaaten Gharb Darfur (West Darfur), Schamal Darfur (Nord Darfur) sowie Dschanub Darfur (Süd Darfur) wissen müsste und zumindest den Bundesstaat (Nord Darfur) seiner Heimatstadt B._______ kennen würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nach dem Bundesstaat gefragt wurde, in welchem B._______ liegt (vgl. Akten BFM A1/10 S. 1), und anschliessend auch noch nachgefragt wurde (vgl. a.a.O. S. 2). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Bevölkerung die gesamte Region als Darfur wahrnehme, überzeugt angesichts dieser konkreten Fragestellung nicht. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer beantwortete Frage nach Orten in der Umgebung von B._______. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach anderen wichtigen Orten in der Region Darfur gefragt, sondern explizit danach, welche Orte in der Umgebung von B._______ lägen (vgl. A1/10 S. 2). Die Darstellung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe die (klare) Frage anders interpretiert, erweist sich als nicht stichhaltig. Unklar bleibt für das Bundesverwaltungsgericht hingegen, worauf die vor-instanzliche Aussage basiert, dass der Stamm der "Berti" nicht vornehmlich in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen Bundesstaaten siedle. Nach den Kenntnissen des Gerichts trifft diese Aussage des BFM nicht zu, vielmehr wird das Zentrum der ethnischen Gruppe der "Berti" tatsächlich in der Region um Melit (Nord-Darfur) lokalisiert (vgl. Ladislav Holy, Religion and Custom in a Muslim Society: The Berti of Sudan, Cambridge University Press 1991, p.xi). Allerdings ist durchaus davon auszugehen, dass Angehörige der Ethnie der "Berti" insbesondere auch in der Hauptstadt Khartum siedeln: Aufgrund von Handel, historischer Migration innerhalb Sudans sowie zahlreicher intern Vertriebener aus Konfliktregionen ist die Hauptstadt beziehungsweise die Region "Greater Khartoum" [vgl. dazu nachfolgend E. 6.3]) eine multi-ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur und anderen Regionen des Landes. Richtig ist hingegen, dass die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Summarbefragung, in Darfur werde ausser arabisch unter anderem auch noch "Berti" gesprochen (vgl. A1/10 S. 2), nicht zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sprache "Berti" bereits seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gesprochen wird (vgl. Ladislav Holy, a.a.O., P. 19), es mithin auch wenig glaubhaft erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers noch "Berti" spricht und der Beschwerdeführer selbst es verstehe, wenn "Berti" gesprochen werde (vgl. A1/10 S. 7). Nicht zuzustimmen ist sodann der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Behauptung, das Tal (Wadi) E._______ befinde sich in der Nähe von B._______. Dieses Tal liegt gegenteils in West Darfur, nahe der Grenze zu Tschad, und damit rund 200 km Luftlinie von B._______ entfernt. Das tatsächlich bei B._______ liegende Wadi H._______ (auch I._______) wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Nicht eruiert werden konnte sodann, wo sich der vom Beschwerdeführer genannte Berg "F._______" befinden sollte. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, die entsprechende Lokalität im Beschwerdeverfahren zu belegen. Gesamt betrachtet überzeugt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, er sei in B._______ geboren, dort aufgewachsen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbestätigung vermag am Ergebnis aus verschiedenen Gründen nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich um eine Kopie, deren Beweiskraft schon aus diesem Grund nur sehr beschränkt ist. Hinzu kommt, dass die Annahme nahe liegt, derartige Bestätigungsschreiben könnten ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erhältlich gemacht werden. Dabei gibt allein schon zu Zweifeln Anlass, dass dem Beschwerdeführer im März 2009 ein Wohnsitz in B._______ bestätigt wird, obschon er sich bereits seit Mitte September 2008 in der Schweiz aufhält. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentlichen Sinn (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht hat. Entsprechend lässt sich die Wohnsitzbestätigung auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 24. April 2009 nachgereichten Bestätigung kann sodann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2009 verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Darfur - wie bereits vom BFM festgehalten - nicht glaubhaft zu machen vermochte. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der "Berti" zugehört, kann offen gelassen werden. 6.3. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich bereits, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, welche gestützt auf seine Herkunft aus Darfur erfolgt sein soll, wenig wahrscheinlich erscheint. Im Weiteren vermögen jedoch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme, der anschliessenden Haft sowie seiner Flucht nicht zu überzeugen, wie nachstehend aufgezeigt wird. In der Beschwerdeschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass anlässlich der Summarbefragung im EVZ D._______ aus Kapazitätsgründen keine vertiefte Abklärung zu den Asylgesuchsgründen erfolgte (vgl. A 1/10 S. 6). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass den Aussagen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Das Bundesamt wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Summarbefragung angegeben, aus dem Gefängnis geflohen zu sein, währenddem er anlässlich der Bundesanhörung dargelegt habe, er sei vom Gefängnis per Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, um dort exekutiert zu werden. Dieser Wagen sei beschossen, die Polizisten umgebracht worden, und so habe er anschliessend fliehen können. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der vom BFM aufgeführte und ihm angelastete Widerspruch einer Prüfung nicht standhält. Die fragliche Aussage des Beschwerdeführers im Befragungsprotokoll vom 1. Oktober 2008 stand nicht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen, sondern mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl. A1/10 S. 7). Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht legal entlassen worden, er sei entweder am 1. oder 2. August 2008 aus dem Gefängnis geflohen. Genauere Angaben zu dieser Flucht finden sich im Befragungsprotokoll nicht, mithin schliesst die Aussage, er sei aus dem Gefängnis geflohen, das anlässlich der Anhörung geschilderte Fluchtereignis nicht zwingend aus. Somit lässt sich diesbezüglich der Vorwurf eines widersprüchlichen Aussageverhaltens nicht aufrecht erhalten. Als zu eng erweist sich im Weiteren der Vorwurf der Vorinstanz, es habe sich beim Angriff der Rebellen des JEM nicht um einen Angriff auf Khartum gehandelt, vielmehr seien die Rebellen bereits in Omdurman von den sudanesischen Sicherheitskräften aufgehalten worden. Die drei Städte Khartum, Khartum-Nord (Khartum-Bahari) und Omdurman bilden beim Zusammenfluss des Weissen und des Blauen Nils das Städtekonglomerat "Greater Khartoum" (auch "Three Cities") mit rund 5 Millionen Einwohner. Bereits aus diesem Grund kann durchaus von einem Angriff auf Khartum gesprochen werden. Dass sodann der Angriff der Rebellen bereits in Omdurman zurückgeschlagen wurde, bedeutet nicht, dass nicht Khartum (im engeren Sinn) das Ziel des Angriffes bildete. Eine tatsachenwidrige Angabe muss diesbezüglich ebenfalls verneint werden. Zuzustimmen ist der Vorinstanz hingegen darin, dass der Angriff der Rebellen am 10. Mai 2008 erfolgte und nicht, wie vom Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. A1/10 S. 6) als auch der Anhörung durch das BFM (vgl. A8/15 S. 7) dargelegt, am 12. Mai 2008. Angesichts der protokollierten und vom Beschwerdeführer nach der Übersetzung bestätigten Aussage, am 12. Mai 2008 sei die Stadt Omdurman gestürmt worden, vermag der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, die Datumsangabe habe sich auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen aus Darfur bezogen, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte mit den Repressionsmassnahmen bis zum 12. Mai 2008 zugewartet hätten (vgl. etwa Crackdown in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and Disappearances since the May 10 Attack, Juni 2008, S. 14 ff., publiziert auf der Webseite von Human Rights Watch, <http://www.hrw.org> > reports > 2008/06/16 > crackdown-khartoum-0 >, besucht am 6. Januar 2012). Diesbezüglich erweist sich der Vorwurf der Tatsachenwidrigkeit als begründet. Beizupflichten ist dem Bundesamt - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - schliesslich darin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie der Haftzeit nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, es handle sich um die Schilderung von selbst Erlebtem. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ohne die Ereignisse im Sudan bagatellisieren zu wollen, sind aus den Akten keine Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche sich wesentlich auf sein Aussagevermögen ausgewirkt hätte. Ausserdem sind auch einzelne Angaben wenig nachvollziehbar, so schilderte der Beschwerdeführer, sie hätten Tag und Nacht nicht voneinander unterscheiden können, hätten aber jeweils morgens und abends Mahlzeiten erhalten (vgl. A 8/15 S. 9), am Morgen hätten sie Brot erhalten, abends um zirka 17 Uhr das Wasser (vgl. a.a.O. S. 10). Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten Anzahl an Personen auf kleinem Raum ist weiter davon auszugehen, dass unter den Festgehaltenen hinsichtlich des Aufenthaltsortes Informationen bekannt geworden wären. Schliesslich erscheint auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht beziehungsweise Befreiung eher unrealistisch und unsubstanziiert. So fehlen auch hier konkrete Angaben, etwa dazu, wer den Gefangenen die angeblich angebrachten Augenbinden (vgl. a.a.O. S. 12) abnahm. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschwerdeführer, der angeblich mit der Rebellenbewegung nichts zu tun hatte, ohne Weiteres in den bereit stehenden Landcruiser auf- und nach Libyen mitgenommen wurde. In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seine Herkunft noch die Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen vermochte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil sie zu keiner abweichenden Betrachtungsweise führen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer vermochte - wie vorstehend aufgezeigt - seine Herkunft aus Nord-Darfur nicht glaubhaft zu machen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-63/2010 vom 27. September 2011) besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einem ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Sodann sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und laut Akten gesunden Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung im Handel verfügt, was ihm bei einer Rückkehr in den Sudan von Nutzen sein kann. Zudem ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er jedenfalls aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über ein Beziehungsnetz in Khartum verfügt, was ihm eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2230/2009 Urteil vom 31. Januar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsangehöriger aus B._______ (andere Schreibweise: C._______), Provinz Nord-Darfur, verliess seinen Heimatstaat am 10. August 2008 und gelangte via Libyen und Italien am 15. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und - summarisch - zu den Asylgründen befragt. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei als Folge des Rebellenangriffs im Mai 2008 auf Khartum - gleichzeitig mit vielen anderen aus Darfur stammenden Personen - festgenommen und rund zweieinhalb Monate festgehalten worden. Als er zusammen mit anderen Personen verlegt worden sei, sei das Fahrzeug von Unbekannten angegriffen worden, und sie hätten fliehen können. Daraufhin habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie eine Wohnsitzbestätigung der Stadt B._______ sowie eine Publikation (Annette Weber, Die "Schlacht um Omdurman" und ihre Folge für den Frieden im Sudan, in: SWP-Aktuell 50, Juni 2008) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 24. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 24. April 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2009 ein mit dem Antrag, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er ein neues Herkunfts-Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des JEM (Justice and Equality Movements) Schweiz ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein. G. Der Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden demnach grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1. Das Bundesamt erachtete zunächst die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Darfur als nicht glaubhaft. So habe er zu Protokoll gegeben, B._______ liege im "Bundesstaat Darfur", obschon die Region Darfur verwaltungspolitisch in weitere Bundesstaaten gegliedert sei, wobei B._______ in einem anderen Bundesstaat liege. Weiter stellten die vom Beschwerdeführer genannten Ortschaften keine Nachbarorte von B._______ dar, sondern lägen vielmehr mehrere Kilometer von B._______ entfernt und teilweise auch in anderen Bundesstaaten. Kleinere Ortschaften in der Umgebung von B._______ hätte der Beschwerdeführer hingegen kennen müssen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers stelle "Berti" sodann keine typische Verkehrs- und Umgangssprache in Darfur dar und der entsprechende Stamm, wozu sich der Beschwerdeführer zähle, siedle nicht vornehmlich in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen Bundesstaaten. Der Beschwerdeführer beherrsche keine der in Darfur gebräuchlichen Verkehrs- und Umgangssprachen, und seine Angaben zu dem von ihm genannten Tal sowie dem Berg in der Umgebung von B._______ entsprächen nicht den tatsächlichen geografischen Gegebenheiten. Zudem fehlten dem Beschwerdeführer Kenntnisse über die unmittelbare Umgebung sowie die Besonderheiten der Stadt B._______. Weiter zweifelt die Vorinstanz auch an der geltend gemachten Festnahme und Haft des Beschwerdeführers. So habe er bei der Kurzeinvernahme angegeben, er sei aus dem Gefängnis geflohen, während er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, er sei vom Gefängnis per Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, wo er hätte exekutiert werden sollen. Dieser Wagen sei beschossen und die Polizisten umgebracht worden, weshalb er habe fliehen können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert und personenbezogen über seine zweieinhalbmonatige Haft geäussert, und auch die Umstände seiner Festnahme habe er wenig realitätsgetreu beschrieben. Schliesslich hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben in Bezug auf den Angriff auf Khartum vom Mai 2008 vor. Zusammengefasst kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2. Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen halten, für die Bevölkerung gelte Darfur nach wie vor als Einheit mit Hauptverwaltung in B._______. Die Frage nach den Nachbar-Orten von B._______ habe der Beschwerdeführer dahingehend verstanden, dass er andere wichtige Ortschaften in Darfur aufzählen solle, weshalb er die verschiedenen Städte genannt habe. Er sei auch nicht nach anderen Verkehrs- und Umgangssprachen gefragt worden, sondern danach, welche Sprachen ausser Arabisch in Darfur sonst noch gesprochen würden. Die vom Beschwerdeführer genannte Sprache seines Vaters, der Dialekt "Berti", sei ethnologisch eine ausgestorbene Sprache, welche im Nordsudan, Tagabo Hills, Kordofan und in Darfur verbreitet gewesen sei. Nördlich von B._______ lebe die "Berti" sprechende Bevölkerung in grosser Konzentration, ebenso im Osten von Darfur. Insofern sei die Aussage, dass vornehmlich in Darfur "Berti" gesprochen werde, zutreffend. Da die Mutter des Beschwerdeführers nur arabisch gesprochen habe, in der Koranschule in Arabisch unterrichtet worden sei und die Sprache "Berti" am Aussterben sei, erscheine es glaubhaft, dass er nur arabisch spreche. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft vor, er kenne sehr wohl Gewässer und Seen in der Umgebung von B._______, er sei jedoch nicht danach gefragt worden. Zudem habe er unaufgefordert das Tal E._______, den "F._______" Berg sowie das Flüchtlingslager G._______ genannt. Die Herkunft des Beschwerdeführers werde sodann durch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel, eine Wohnurkunde, bestätigt. Einen Verstoss gegen Treu und Glauben sieht der Beschwerdeführer darin, dass seine in der Bundesanhörung gemachten detaillierten Ausführungen als im Widerspruch zu den in der Summarbefragung gemachten Äusserungen stehend erachtet wurden, da im Protokoll der Summarbefragung ausdrücklich festgehalten worden sei, aus Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung verzichtet. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, seine Schilderungen zur Haft seien den Umständen entsprechend detailliert und realitätsgetreu ausgefallen. Es sei zu beachten, dass ein solches Erlebnis eine Traumatisierung zur Folge haben könne, welche oftmals zu einer emotionalen Distanzierung vom Erlebten führe. Zudem beachte die vorinstanzliche Beurteilung der Schilderungen die besonderen Umstände der Haft nicht. Der Alltag sei monoton und ereignislos gewesen. Die detaillierte Beschreibung eines derart eintönigen Alltags könne kaum ernsthaft erwartet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen insofern recht ausführlich geschildert, als ihm dies zuzumuten sei. Immerhin habe er geltend machen können, dass ihm während des Verhörs ein Daumennagel mit einer Zange entfernt worden sei, und er habe den nachwachsenden Daumennagel an der Anhörung vorzeigen können. Hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2008 habe sich die Datumsangabe des Beschwerdeführers auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen aus Darfur bezogen und nicht auf den Angriff selber. Am 12. Mai 2008 hätten die Sicherheitskräfte begonnen, Personen aus Darfur zu verhaften und zu schikanieren. Angesichts der sehr kurzen Summarbefragung habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung oder zum Bemerken des Missverständnisses gehabt. Überdies führten Sicherheitskräfte nach wie vor Razzien durch, welche zum Ziel hätten, Anhänger der Darfur-Rebellen aufzuspüren. Opfer seien die der Zusammenarbeit mit den Rebellen verdächtigten Personen. Betroffen wäre im Falle einer Rückkehr auch der Beschwerdeführer, insbesondere wenn die Sicherheitskräfte feststellten, dass er im Ausland um Asyl nachgesucht habe. 6.1. Der Beschwerdeführer leitet die von ihm erlittene Verfolgungshandlung, nämlich seine Verhaftung und die anschliessende Haftzeit, im Wesentlichen aus seiner Herkunft aus Darfur ab. Das Bundesamt erachtet sowohl die Herkunft des Beschwerdeführers als auch seine Angaben zur Verhaftung im Mai 2008 als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - im Ergebnis - an. 6.2. In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine tatsächlich aus B._______ stammende Person um die im Jahr 1994 erfolgte Aufteilung der Region Darfur in die drei Bundesstaaten Gharb Darfur (West Darfur), Schamal Darfur (Nord Darfur) sowie Dschanub Darfur (Süd Darfur) wissen müsste und zumindest den Bundesstaat (Nord Darfur) seiner Heimatstadt B._______ kennen würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nach dem Bundesstaat gefragt wurde, in welchem B._______ liegt (vgl. Akten BFM A1/10 S. 1), und anschliessend auch noch nachgefragt wurde (vgl. a.a.O. S. 2). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Bevölkerung die gesamte Region als Darfur wahrnehme, überzeugt angesichts dieser konkreten Fragestellung nicht. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer beantwortete Frage nach Orten in der Umgebung von B._______. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach anderen wichtigen Orten in der Region Darfur gefragt, sondern explizit danach, welche Orte in der Umgebung von B._______ lägen (vgl. A1/10 S. 2). Die Darstellung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe die (klare) Frage anders interpretiert, erweist sich als nicht stichhaltig. Unklar bleibt für das Bundesverwaltungsgericht hingegen, worauf die vor-instanzliche Aussage basiert, dass der Stamm der "Berti" nicht vornehmlich in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen Bundesstaaten siedle. Nach den Kenntnissen des Gerichts trifft diese Aussage des BFM nicht zu, vielmehr wird das Zentrum der ethnischen Gruppe der "Berti" tatsächlich in der Region um Melit (Nord-Darfur) lokalisiert (vgl. Ladislav Holy, Religion and Custom in a Muslim Society: The Berti of Sudan, Cambridge University Press 1991, p.xi). Allerdings ist durchaus davon auszugehen, dass Angehörige der Ethnie der "Berti" insbesondere auch in der Hauptstadt Khartum siedeln: Aufgrund von Handel, historischer Migration innerhalb Sudans sowie zahlreicher intern Vertriebener aus Konfliktregionen ist die Hauptstadt beziehungsweise die Region "Greater Khartoum" [vgl. dazu nachfolgend E. 6.3]) eine multi-ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur und anderen Regionen des Landes. Richtig ist hingegen, dass die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Summarbefragung, in Darfur werde ausser arabisch unter anderem auch noch "Berti" gesprochen (vgl. A1/10 S. 2), nicht zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sprache "Berti" bereits seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gesprochen wird (vgl. Ladislav Holy, a.a.O., P. 19), es mithin auch wenig glaubhaft erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers noch "Berti" spricht und der Beschwerdeführer selbst es verstehe, wenn "Berti" gesprochen werde (vgl. A1/10 S. 7). Nicht zuzustimmen ist sodann der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Behauptung, das Tal (Wadi) E._______ befinde sich in der Nähe von B._______. Dieses Tal liegt gegenteils in West Darfur, nahe der Grenze zu Tschad, und damit rund 200 km Luftlinie von B._______ entfernt. Das tatsächlich bei B._______ liegende Wadi H._______ (auch I._______) wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Nicht eruiert werden konnte sodann, wo sich der vom Beschwerdeführer genannte Berg "F._______" befinden sollte. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, die entsprechende Lokalität im Beschwerdeverfahren zu belegen. Gesamt betrachtet überzeugt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, er sei in B._______ geboren, dort aufgewachsen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbestätigung vermag am Ergebnis aus verschiedenen Gründen nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich um eine Kopie, deren Beweiskraft schon aus diesem Grund nur sehr beschränkt ist. Hinzu kommt, dass die Annahme nahe liegt, derartige Bestätigungsschreiben könnten ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erhältlich gemacht werden. Dabei gibt allein schon zu Zweifeln Anlass, dass dem Beschwerdeführer im März 2009 ein Wohnsitz in B._______ bestätigt wird, obschon er sich bereits seit Mitte September 2008 in der Schweiz aufhält. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentlichen Sinn (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht hat. Entsprechend lässt sich die Wohnsitzbestätigung auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 24. April 2009 nachgereichten Bestätigung kann sodann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2009 verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Darfur - wie bereits vom BFM festgehalten - nicht glaubhaft zu machen vermochte. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der "Berti" zugehört, kann offen gelassen werden. 6.3. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich bereits, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, welche gestützt auf seine Herkunft aus Darfur erfolgt sein soll, wenig wahrscheinlich erscheint. Im Weiteren vermögen jedoch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme, der anschliessenden Haft sowie seiner Flucht nicht zu überzeugen, wie nachstehend aufgezeigt wird. In der Beschwerdeschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass anlässlich der Summarbefragung im EVZ D._______ aus Kapazitätsgründen keine vertiefte Abklärung zu den Asylgesuchsgründen erfolgte (vgl. A 1/10 S. 6). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass den Aussagen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Das Bundesamt wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Summarbefragung angegeben, aus dem Gefängnis geflohen zu sein, währenddem er anlässlich der Bundesanhörung dargelegt habe, er sei vom Gefängnis per Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, um dort exekutiert zu werden. Dieser Wagen sei beschossen, die Polizisten umgebracht worden, und so habe er anschliessend fliehen können. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der vom BFM aufgeführte und ihm angelastete Widerspruch einer Prüfung nicht standhält. Die fragliche Aussage des Beschwerdeführers im Befragungsprotokoll vom 1. Oktober 2008 stand nicht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen, sondern mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl. A1/10 S. 7). Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht legal entlassen worden, er sei entweder am 1. oder 2. August 2008 aus dem Gefängnis geflohen. Genauere Angaben zu dieser Flucht finden sich im Befragungsprotokoll nicht, mithin schliesst die Aussage, er sei aus dem Gefängnis geflohen, das anlässlich der Anhörung geschilderte Fluchtereignis nicht zwingend aus. Somit lässt sich diesbezüglich der Vorwurf eines widersprüchlichen Aussageverhaltens nicht aufrecht erhalten. Als zu eng erweist sich im Weiteren der Vorwurf der Vorinstanz, es habe sich beim Angriff der Rebellen des JEM nicht um einen Angriff auf Khartum gehandelt, vielmehr seien die Rebellen bereits in Omdurman von den sudanesischen Sicherheitskräften aufgehalten worden. Die drei Städte Khartum, Khartum-Nord (Khartum-Bahari) und Omdurman bilden beim Zusammenfluss des Weissen und des Blauen Nils das Städtekonglomerat "Greater Khartoum" (auch "Three Cities") mit rund 5 Millionen Einwohner. Bereits aus diesem Grund kann durchaus von einem Angriff auf Khartum gesprochen werden. Dass sodann der Angriff der Rebellen bereits in Omdurman zurückgeschlagen wurde, bedeutet nicht, dass nicht Khartum (im engeren Sinn) das Ziel des Angriffes bildete. Eine tatsachenwidrige Angabe muss diesbezüglich ebenfalls verneint werden. Zuzustimmen ist der Vorinstanz hingegen darin, dass der Angriff der Rebellen am 10. Mai 2008 erfolgte und nicht, wie vom Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. A1/10 S. 6) als auch der Anhörung durch das BFM (vgl. A8/15 S. 7) dargelegt, am 12. Mai 2008. Angesichts der protokollierten und vom Beschwerdeführer nach der Übersetzung bestätigten Aussage, am 12. Mai 2008 sei die Stadt Omdurman gestürmt worden, vermag der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, die Datumsangabe habe sich auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen aus Darfur bezogen, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte mit den Repressionsmassnahmen bis zum 12. Mai 2008 zugewartet hätten (vgl. etwa Crackdown in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and Disappearances since the May 10 Attack, Juni 2008, S. 14 ff., publiziert auf der Webseite von Human Rights Watch, > reports > 2008/06/16 > crackdown-khartoum-0 >, besucht am 6. Januar 2012). Diesbezüglich erweist sich der Vorwurf der Tatsachenwidrigkeit als begründet. Beizupflichten ist dem Bundesamt - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - schliesslich darin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie der Haftzeit nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, es handle sich um die Schilderung von selbst Erlebtem. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ohne die Ereignisse im Sudan bagatellisieren zu wollen, sind aus den Akten keine Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche sich wesentlich auf sein Aussagevermögen ausgewirkt hätte. Ausserdem sind auch einzelne Angaben wenig nachvollziehbar, so schilderte der Beschwerdeführer, sie hätten Tag und Nacht nicht voneinander unterscheiden können, hätten aber jeweils morgens und abends Mahlzeiten erhalten (vgl. A 8/15 S. 9), am Morgen hätten sie Brot erhalten, abends um zirka 17 Uhr das Wasser (vgl. a.a.O. S. 10). Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten Anzahl an Personen auf kleinem Raum ist weiter davon auszugehen, dass unter den Festgehaltenen hinsichtlich des Aufenthaltsortes Informationen bekannt geworden wären. Schliesslich erscheint auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht beziehungsweise Befreiung eher unrealistisch und unsubstanziiert. So fehlen auch hier konkrete Angaben, etwa dazu, wer den Gefangenen die angeblich angebrachten Augenbinden (vgl. a.a.O. S. 12) abnahm. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschwerdeführer, der angeblich mit der Rebellenbewegung nichts zu tun hatte, ohne Weiteres in den bereit stehenden Landcruiser auf- und nach Libyen mitgenommen wurde. In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seine Herkunft noch die Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen vermochte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil sie zu keiner abweichenden Betrachtungsweise führen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. Der Beschwerdeführer vermochte - wie vorstehend aufgezeigt - seine Herkunft aus Nord-Darfur nicht glaubhaft zu machen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-63/2010 vom 27. September 2011) besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einem ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Sodann sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und laut Akten gesunden Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung im Handel verfügt, was ihm bei einer Rückkehr in den Sudan von Nutzen sein kann. Zudem ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er jedenfalls aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über ein Beziehungsnetz in Khartum verfügt, was ihm eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: