Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4758/2017 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der sudanesische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2013 aus dem Heimatland ausreiste und nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Libyen über Italien am 7. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Juli 2015 um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. Juli 2017 angesichts seiner geschilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gewährte, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. September 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Gesuch mit Schreiben vom 9. November 2015 mit der Begründung ablehnten, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt und seine vermeintliche Einreise in Italien nicht nachgewiesen sei, dass dem Beschwerdeführer als Folge dessen mit Schreiben vom 25. November 2015 mitgeteilt wurde, dass das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörung vom 14. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus C._______, wo seine Eltern auch gegenwärtig lebten, sei aber mit vier Jahren zu seinem Onkel und dessen Sohn nach D._______ gebracht worden, da es im Heimatdorf Probleme mit den Milizen gegeben habe, dass er in D._______ mehrere Jahre bei seinem Onkel und seinem Cousin gewohnt habe und sein Onkel eines Tages verschwunden sei, dass er und sein Cousin daraufhin von einem Nachbarn erfahren hätten, sein Onkel sei von der Regierung wegen seiner Mitgliedschaft in der Bewegung "Sudan People's Liberation Movement - North" (Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal ) verfolgt worden und geflohen, dass sie wenig später D._______ verlassen hätten, weil es in ihrem von der Regierung beobachteten Viertel zu gefährlich gewesen sei, und nach E._______ gegangen seien, wo sie mehrere Jahre bis 2013 gelebt hätten, dass sie später wieder nach D._______ gegangen seien, wo sie am 18. Mai 2013 von sudanesischen Zivilpolizisten festgenommen und an einem unbekanntem Ort zwei Wochen in Haft gehalten worden seien, dass sie in der Haft misshandelt worden seien und ihnen vorgeworfen worden sei, sie gehörten der Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal an, dass sie schliesslich freigelassen worden seien, als ihnen nichts Konkretes habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer zudem wegen seiner Hautfarbe im alltäglichen Leben diskriminiert worden sei, dass sie nach der Freilassung nicht gewusst hätten, wohin sie gehen sollten, und erst nach E._______ und anschliessend nach D._______ gegangen seien, wo sie sich entschieden hätten auszureisen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund widersprüchlicher, unsubstantiierter und unlogischer Vorbringen bestünden Zweifel an der behaupteten Festnahme und Haft, weshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, dass die vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche und im Alltagsleben ausgesetzt gewesen sei, keine asylrechtlich relevante Zwangssituation darstellten, dass der Wegweisungsvollzug überdies, zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug des ledigen, jungen Beschwerdeführers aus E._______ beziehungsweise D._______ sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 24. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er in der Beschwerde vorbringt, er könne nicht zurück in den Sudan gehen, da er dort erneut verhaftet würde, dass sein Cousin einen an den Beschwerdeführer gerichteten Brief der Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal erhalten habe, den er dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe, dass es sich bei dem erwarteten Schreiben um eine Art Ausweis handle, der für seine Verfolgung durch die Regierung massgeblich sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument sofort nachreichen werde, sobald er es erhalten habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und die vorgebrachten Diskriminierungen im Alltag nicht asylrelevant, dass das SEM zu Recht geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten widersprochen und zu wenig detaillierte und unlogische Angaben gemacht, dass er beispielsweise in der BzP von drei Zivilpolizisten, die sie festgenommen hätten, in der Anhörung jedoch nur noch von zwei Personen sprach (vgl. act. A6, S. 8; A17, S. 13), dass der Beschwerdeführer zudem zuerst schilderte, er sei zusammen mit seinem Cousin in einer Zelle festgehalten worden, später jedoch von einer Einzelzelle die Rede war (vgl. act. A6, S. 8; A17, S. 5, 13), dass er auch sich widersprechende Angaben dazu machte, ob er während der Haft mit seinem Cousin zusammen gewesen und gemeinsam oder getrennt verhört worden sei (vgl. act. A17, S. 5, 10), dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und Inhaftierung sehr unsubstantiiert ausfallen, er die vermeintliche Festnahme und die Angreifer sowie die mögliche Gegenwehr nicht näher beschreiben konnte und vielmehr nur ausweichend antwortete (vgl. act. A17, S. 7, 8), dass auch die genaueren Umstände der Haft und der Inhalt der Befragungen und Anschuldigungen nur undetailliert ohne Realkennzeichen wiedergegeben wurden (vgl. act. A17, S. 8, 9), dass der Beschwerdeführer auch den Verhörraum und die Zelle in der Haftanstalt nur ungenau schildern konnte (vgl. act. A17, S. 5, 10), dass es sich auch nicht erschliesst, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in der Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal verdächtigt worden sein soll, aber der in E._______ lebende Bruder, der ebenfalls der Zugehörigkeit zu dieser Bewegung verdächtigt werde, anscheinend bisher noch nie verhaftet worden sein soll (vgl. act. A17, S. 12), dass es zudem unlogisch erscheint, dass der Vater als vermeintliches Mitglied der Bewegung im Gegensatz zum unpolitischen Beschwerdeführer noch nie verhaftet worden sein soll (vgl. act. A17, S. 11), und es überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer nur zum Onkel, indessen nicht zum Vater befragt worden sei (vgl. act. A17, S. 5), dass auch unklar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst im Mai 2013 und nicht schon viel eher wegen der Mitgliedschaft des Onkels verhaftet worden sein soll, da dieser schon viele Jahre zuvor vor der Regierung geflohen sein soll, dass die Zeitangaben des Beschwerdeführers ohnehin unklar sind und sich aus seinen Schilderungen nicht ergibt, von wann bis wann er in D._______ und E._______ gelebt habe, zumal er beispielsweise von vier Jahren Aufenthalt in E._______, aber auch vom Zeitraum 2006 bis 2013 sprach (vgl. act. A17, S. 3), dass auch offen bleibt, wann der Onkel aus D._______ geflohen sein soll (vgl. act. A17, S. 5), dass der Beschwerdeführer in der BzP als Asylgrund denn auch bezeichnenderweise statt der vermeintlichen Verfolgung als erstes seine allgemeinen schlechten Lebensumstände vorbrachte (vgl. act. A6, S. 7), dass ihm in Bezug auf die in der Anhörung geltend gemachten Übersetzungsfehler (vgl. act. A17, S. 13) als Erklärung für die Widersprüchlichkeiten entgegenzuhalten ist, dass er die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte und sich somit darauf behaften lassen muss, zumal sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben (vgl. act. A6, S. 9; A17, S. 15), dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dem nichts entgegenzuhalten vermag, zumal das in Aussicht gestellte Schreiben der Bewegung in keiner Weise substantiiert wurde, so dass dessen Einreichung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) nicht abzuwarten ist, dass überdies seine Identität nicht feststeht, weshalb nicht geprüft werden kann, ob ihm das in Aussicht gestellte Dokument überhaupt zusteht, dass es zudem unlogisch anmutet, die Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal, mit der er nichts zu tun haben wolle, schicke ihm eine Art Bestätigungsschreiben, dass auch die Behauptung in der Beschwerde, sein Cousin habe dieses an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben kürzlich erhalten, merkwürdig erscheint, da dieser Cousin sich doch mittlerweile in Frankreich aufhalten soll (vgl. act. A17, S. 10), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan ausgeht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2487/2015 vom 19. Mai 2015 E. 8.3.2, E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 E. 7.3, E-1365/2014 vom 25. April 2014 E. 7.3), dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus D._______ und E._______ stammt (vgl. act. A17, S. 3, 4), einige Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in E._______ gesammelt hat (vgl. act. A6, S. 4; A17, S. 4), dass er sodann über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland verfügt, wobei sein Bruder auch in E._______ lebt (vgl. act. A6, S. 5) und insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum D._______ oder in E._______ eine tragfähige Existenz aufbauen und werde nicht in eine Notlage geraten, dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand: