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E-1424/2014

E-1424/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer mit letzem Wohnsitz in B._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) legal mit einem Visum, flog nach C._______ und reiste von dort in einem Bus (...) und weiter in einem Schlauchboot nach (...). Dort sei er registriert und daktyloskopiert und nach einigen Tagen nach Athen und später nach Patras gebracht worden, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und ungefähr vier Jahre geblieben sei. In einem LKW versteckt sei er mit der Fähre nach Florenz und von dort mit dem Zug über Mailand nach Chiasso gelangt, wo er am 7. März 2013 kurz nach seiner Einreise kontrolliert wurde und um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am 17. April 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einer Autowaschanlage gearbeitet, und ein Kunde sei fast täglich mit Fahrzeugen zu ihm gekommen. Eines Tages habe er ein Auto gewaschen, bei dem sich herausgestellt habe, dass es unter der Observation des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestanden habe. Als er es habe parkieren wollen, hätten ihn Personen des Sicherheitsdienstes gefragt, ob ihm das Fahrzeug gehöre. Sie hätten es durchsucht und unter dem Rücksitz zirka 25 Feuerwaffen entdeckt, darunter acht Handfeuerwaffen. Die Beamten hätten ihn in diesem Fahrzeug in ein Dorf in den Bergen gebracht, befragt und misshandelt und während 15 respektive 45 Tagen festgehalten. Nach ungefähr eineinhalb Monaten respektive 15 Tagen sei der Sicherheitsdienst erneut zur Waschanlage gekommen und habe ihn für fünf Tage inhaftiert. Danach sei die Sache erledigt gewesen. Zwei Wochen später sei der Fahrzeugbesitzer zu ihm gekommen, habe sich für die Umstände entschuldigt und ihm geraten, unbedingt das Land zu verlassen. Er habe ihm geholfen, innerhalb eines Tages die ganze Reise zu organisieren. Fünf Monate später habe er entdeckt, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 - eröffnet am 13. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaf nicht, lehnte das Asylgesuch vom 7. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, ihm vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Honorarnote einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis des Justice and Equality Movement (JEM), ein Flugblatt und zwei Fotos einer Demonstration (...), ein Foto der Sitzung der JEM (...) und den Teilnehmer-Ausweis und zwei Fotos des (...) ein. E. Am 19. März 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Verfügung vom 27. März 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und äusserte sich zu den in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. G. Mit Replik vom 22. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem exilpolitischen Engagement und den Vorfluchtgründen und reichte das Original seines Nationalitätenausweises vom (...) und eine Geburtsurkunde vom (...) zu den Akten. Eine Übersetzung der Dokumente erfolge schnellstmöglich.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, die erste Haft beim sudanesischen Sicherheitsdienst habe fünfzehn Tage gedauert und er sei damals in den Bergen von D._______ festgehalten worden. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er erklärt, damals 45 Tage lang festgehalten worden zu sein, den Haftort aber nicht zu kennen. Gemäss seiner Aussage in der BzP sei er von vier Leuten des Sicherheitsdienstes festgenommen worden, welche ihm in D._______ eine Augenbinde angelegt hätten, bei der Anhörung habe er indessen von drei Sicherheitsleuten gesprochen, welche ihm bereits in der Waschanlage die Augen verbunden hätten. Ausserdem habe er die erste Festnahme anlässlich der BzP auf (...) datiert, in der Anhörung dagegen gesagt, dies sei im (...) oder (...) geschehen. Die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Festnahme habe er in der BzP mit eineinhalb Monaten, in der Anhörung jedoch mit fünfzehn Tagen angegeben. Im Rahmen der BzP habe er weiter zu Protokoll gegeben, erst nach seiner Ausreise erfahren zu haben, dass sein Kunde E._______ mit F._______, dem Führer einer Rebellenorganisation aus Darfur, zusammengearbeitet habe. Hingegen habe er bei der Anhörung behauptet, E._______ habe ihm dies bereits im Sudan persönlich mitgeteilt. Aufgrund dieser Widersprüche würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen aufkommen. Seinen Aussagen zufolge habe er den Sudan per Flugzeug und im Besitz seines eigenen Passes legal verlassen und sei nach C._______ geflogen. Den Pass habe er kurz zuvor bei den sudanesischen Behörden erneuern lassen. Die Passerneuerung sowie die legal erfolgte Ausreise zeigten mit Nachdruck auf, dass seine geltend gemachte Verfolgung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst nicht der Wahrheit entspreche. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Unstimmigkeiten betreffend die Zeitangaben würden daher stammen, dass der Beschwerdeführer diese offensichtlich verwechselt habe. Auf Nachfrage habe er bei der Anhörung erklärt, dass er 45 Tage in Haft gewesen und nach fünfzehn Tagen erneut verhaftet worden sei. Des Weiteren habe er beide Male angegeben, er sei bei der ersten Haft in der Nähe von D._______ gefangengehalten worden, und habe bei der Anhörung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er den genauen Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei von drei Sicherheitsbeamten aufgesucht worden. Beim aufgezeigten Widerspruch handle es sich um einen Versprecher. Dass die Vorinstanz diese Ungereimtheit nicht durch pflichtgemässes Nachfragen aufzulösen versucht habe, könne ihm nun nicht im Nachhinein zum Vorwurf gemacht werden. Bereits bei der Befragung habe er keine exakten Zeitangaben machen können, sei aber vom Übersetzer aufgefordert worden, konkrete Daten zu nennen. Er habe nur ein ungefähres Datum angeben können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse damals bereits fünf Jahre zurückgelegen hätten und er sich nicht mehr an genaue Daten erinnern könne. Er habe direkt von E._______ von dessen Zusammenarbeit mit F._______ erfahren. Die Schwester G._______ habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Behörden zuhause nach ihm gesucht hätten. Seinen Pass habe er nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes und dank der Hilfe von E._______ verlängern lassen können. Die Verfolgung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst werde zudem dadurch untermauert, dass er auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei, wie er von seiner Familie erfahren habe. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können, und den Unklarheiten betreffend die Anzahl Sicherheitsleute oder genaue Daten komme ohnehin keine wesentliche Entscheidrelevanz zu. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf die erlittene Haft und Folter einzugehen, obschon der Beschwerdeführer diesbezüglich äusserst substanziierte und realitätsnahe Angaben gemacht habe. Er könne sich an zahlreiche Details aus seiner Haft erinnern und beschreibe anschaulich, wie er Juckreiz bekommen habe und dass es keine Toilette gegeben habe, und berichte, dass er dazu gezwungen worden sei, Nahrung aufzunehmen. Diese Details würde kaum jemand berichten können, der das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Zudem würden Narben an den Schienbeinen auf die erlittenen Folterungen hinweisen. Für seine Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er es unterlassen habe, Übertreibungen zu machen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insgesamt zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei politisch für das JEM aktiv und beteilige sich an zahlreichen Demonstrationen. Des Weiteren habe er am (...) teilgenommen und sich mit Gleichgesinnten ausgetauscht. Auch als einfaches Mitglied des JEM gelange er ins Visier der sudanesischen Behörden, da der Geheimdienst die im Ausland tätige Opposition genau überwache. Bereits geringe politische Aktivitäten würden genügen, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Die medizinische Versorgung bei psychischen Problemen sei im Sudan sehr prekär. Für posttraumatische Belastungsstörungen - wie vermutlich im vorliegenden Fall - gebe es keine adäquate Behandlungsmöglichkeit respektive eine solche wäre unerschwinglich. Die von der Hilfswerksvertretung angeregte Abklärung der psychischen Probleme sei bis anhin nicht erfolgt, obwohl dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unerlässlich wäre. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Wegweisung konkret an seiner Gesundheit gefährdet und die Gefahr eines Suizides wäre wohl erheblich. Der Vollzug der Wegweisung sei daher aus medizinischen und humanitären Gründen unzumutbar.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft seien, könne auch nicht geglaubt werden, dass er von den sudanesischen Behörden als exilpolitisch aktive Person wahrgenommen werde und ihm deshalb Verfolgung drohe. Auch verfüge er über kein spezifisches Profil, welches ihn für die sudanesischen Behörden zu einem lohnenswerten Verfolgungsobjekt machen würde. Es sei allgemein bekannt, dass Rebellenorganisationen aus Darfur im Exil Büros betreiben würden, wo sich Personen gegen Bezahlung eines Beitrages als Mitglieder registrieren lassen und einen Mitgliederausweis erwerben könnten. Dies verleihe einer Person jedoch kein spezifisches exilpolitisches Profil. Bei den Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich nicht um Tätigkeiten, welche von den sudanesischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. Deren Interesse dürfte bloss auf staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet sein, welche bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe sich in der Öffentlichkeit politisch engagiert, indem er mehrmals an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend inhaftiert, befragt und misshandelt.

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zunächst hält das Gericht fest, dass die in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen auf Beschwerdeebene nicht einleuchtend erklärt oder aufgelöst werden konnten. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die Aufforderung des Übersetzers, genaue Daten zu nennen, dazu geführt hätte, dass er die erste Verhaftung zeitlich falsch einordnete. Wenngleich einzelne Widersprüche als nicht entscheidrelevant bezeichnet werden können, stellen sie in ihrer Gesamtheit den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich in Frage. Die Angaben zur geltend gemachten Haft und Folter weisen zwar gewisse Einzelheiten auf, sie sind jedoch nicht geprägt von Real­kenn­zeichen und können weder als äusserst substanziiert noch als besonders anschaulich bezeichnet werden. Auch der Detaillierungsgrad ist diesbezüglich nicht besonders hoch, sondern bleibt eher unter dem in solchen Fällen zu erwartenden Ausmass. Wie das BFM zutreffend festhält, spricht sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Pass verlängern und mit diesem legal aus dem Sudan ausreisen konnte, nicht für eine Verfolgung durch diesen Staat. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden.

E. 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt und sei Mitglied des JEM. Er sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden.

E. 5.2.3 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied des JEM ist, nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab (...) dokumentiert ist und im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb des JEM noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Menschenrechtslage im Sudan ist angespannt und die Situation politischer Opponenten der Regierung ist - wie vorstehend in Erwägung 5.2.2 ausgeführt - sehr unsicher. Der EGMR bezeichnet die Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Sudan als alarmierend, schliesst indessen unter Hinweis auf die diesbezügliche strenge Praxis nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, §§ 20 ff.). Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2; D-369/2008 vom 18. März 2013 E. 6.2; E-1365/2014 vom 25. April 2014 E. 7.3). Mit dem BFM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in B.______ gewohnt und längere Zeit in H._______ nahe B.______ gearbeitet hat. Er hat nach zwölfjähriger Schuldbildung das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz, zu welchem ein ebenfalls tragfähiges Netz von Bekannten und Freunden hinzukommen dürfte. Bezüglich der geltend gemachten, nicht weiter präzisierten psychischen Probleme kann auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die psychischen Probleme offenbar bisher nicht dergestalt waren, als dass eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer reichte keine ärztlichen Berichte oder Zeugnisse ein, welche zum Schluss führen könnten, er sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Der Einwand, das BFM hätte gestützt auf Art. 26bis Abs. 2 AsylG Abklärungen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers vornehmen müssen, ist unbehelflich, da diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist (Absatz 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2014 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zu gewähren, eine Kostennote nachzureichen, wird abgewiesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) wird dem Rechtsvertreter für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1424/2014 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer mit letzem Wohnsitz in B._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) legal mit einem Visum, flog nach C._______ und reiste von dort in einem Bus (...) und weiter in einem Schlauchboot nach (...). Dort sei er registriert und daktyloskopiert und nach einigen Tagen nach Athen und später nach Patras gebracht worden, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und ungefähr vier Jahre geblieben sei. In einem LKW versteckt sei er mit der Fähre nach Florenz und von dort mit dem Zug über Mailand nach Chiasso gelangt, wo er am 7. März 2013 kurz nach seiner Einreise kontrolliert wurde und um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am 17. April 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einer Autowaschanlage gearbeitet, und ein Kunde sei fast täglich mit Fahrzeugen zu ihm gekommen. Eines Tages habe er ein Auto gewaschen, bei dem sich herausgestellt habe, dass es unter der Observation des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestanden habe. Als er es habe parkieren wollen, hätten ihn Personen des Sicherheitsdienstes gefragt, ob ihm das Fahrzeug gehöre. Sie hätten es durchsucht und unter dem Rücksitz zirka 25 Feuerwaffen entdeckt, darunter acht Handfeuerwaffen. Die Beamten hätten ihn in diesem Fahrzeug in ein Dorf in den Bergen gebracht, befragt und misshandelt und während 15 respektive 45 Tagen festgehalten. Nach ungefähr eineinhalb Monaten respektive 15 Tagen sei der Sicherheitsdienst erneut zur Waschanlage gekommen und habe ihn für fünf Tage inhaftiert. Danach sei die Sache erledigt gewesen. Zwei Wochen später sei der Fahrzeugbesitzer zu ihm gekommen, habe sich für die Umstände entschuldigt und ihm geraten, unbedingt das Land zu verlassen. Er habe ihm geholfen, innerhalb eines Tages die ganze Reise zu organisieren. Fünf Monate später habe er entdeckt, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 - eröffnet am 13. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaf nicht, lehnte das Asylgesuch vom 7. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, ihm vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Honorarnote einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis des Justice and Equality Movement (JEM), ein Flugblatt und zwei Fotos einer Demonstration (...), ein Foto der Sitzung der JEM (...) und den Teilnehmer-Ausweis und zwei Fotos des (...) ein. E. Am 19. März 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Verfügung vom 27. März 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und äusserte sich zu den in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. G. Mit Replik vom 22. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem exilpolitischen Engagement und den Vorfluchtgründen und reichte das Original seines Nationalitätenausweises vom (...) und eine Geburtsurkunde vom (...) zu den Akten. Eine Übersetzung der Dokumente erfolge schnellstmöglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, die erste Haft beim sudanesischen Sicherheitsdienst habe fünfzehn Tage gedauert und er sei damals in den Bergen von D._______ festgehalten worden. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er erklärt, damals 45 Tage lang festgehalten worden zu sein, den Haftort aber nicht zu kennen. Gemäss seiner Aussage in der BzP sei er von vier Leuten des Sicherheitsdienstes festgenommen worden, welche ihm in D._______ eine Augenbinde angelegt hätten, bei der Anhörung habe er indessen von drei Sicherheitsleuten gesprochen, welche ihm bereits in der Waschanlage die Augen verbunden hätten. Ausserdem habe er die erste Festnahme anlässlich der BzP auf (...) datiert, in der Anhörung dagegen gesagt, dies sei im (...) oder (...) geschehen. Die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Festnahme habe er in der BzP mit eineinhalb Monaten, in der Anhörung jedoch mit fünfzehn Tagen angegeben. Im Rahmen der BzP habe er weiter zu Protokoll gegeben, erst nach seiner Ausreise erfahren zu haben, dass sein Kunde E._______ mit F._______, dem Führer einer Rebellenorganisation aus Darfur, zusammengearbeitet habe. Hingegen habe er bei der Anhörung behauptet, E._______ habe ihm dies bereits im Sudan persönlich mitgeteilt. Aufgrund dieser Widersprüche würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen aufkommen. Seinen Aussagen zufolge habe er den Sudan per Flugzeug und im Besitz seines eigenen Passes legal verlassen und sei nach C._______ geflogen. Den Pass habe er kurz zuvor bei den sudanesischen Behörden erneuern lassen. Die Passerneuerung sowie die legal erfolgte Ausreise zeigten mit Nachdruck auf, dass seine geltend gemachte Verfolgung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst nicht der Wahrheit entspreche. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Unstimmigkeiten betreffend die Zeitangaben würden daher stammen, dass der Beschwerdeführer diese offensichtlich verwechselt habe. Auf Nachfrage habe er bei der Anhörung erklärt, dass er 45 Tage in Haft gewesen und nach fünfzehn Tagen erneut verhaftet worden sei. Des Weiteren habe er beide Male angegeben, er sei bei der ersten Haft in der Nähe von D._______ gefangengehalten worden, und habe bei der Anhörung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er den genauen Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei von drei Sicherheitsbeamten aufgesucht worden. Beim aufgezeigten Widerspruch handle es sich um einen Versprecher. Dass die Vorinstanz diese Ungereimtheit nicht durch pflichtgemässes Nachfragen aufzulösen versucht habe, könne ihm nun nicht im Nachhinein zum Vorwurf gemacht werden. Bereits bei der Befragung habe er keine exakten Zeitangaben machen können, sei aber vom Übersetzer aufgefordert worden, konkrete Daten zu nennen. Er habe nur ein ungefähres Datum angeben können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse damals bereits fünf Jahre zurückgelegen hätten und er sich nicht mehr an genaue Daten erinnern könne. Er habe direkt von E._______ von dessen Zusammenarbeit mit F._______ erfahren. Die Schwester G._______ habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Behörden zuhause nach ihm gesucht hätten. Seinen Pass habe er nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes und dank der Hilfe von E._______ verlängern lassen können. Die Verfolgung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst werde zudem dadurch untermauert, dass er auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei, wie er von seiner Familie erfahren habe. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können, und den Unklarheiten betreffend die Anzahl Sicherheitsleute oder genaue Daten komme ohnehin keine wesentliche Entscheidrelevanz zu. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf die erlittene Haft und Folter einzugehen, obschon der Beschwerdeführer diesbezüglich äusserst substanziierte und realitätsnahe Angaben gemacht habe. Er könne sich an zahlreiche Details aus seiner Haft erinnern und beschreibe anschaulich, wie er Juckreiz bekommen habe und dass es keine Toilette gegeben habe, und berichte, dass er dazu gezwungen worden sei, Nahrung aufzunehmen. Diese Details würde kaum jemand berichten können, der das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Zudem würden Narben an den Schienbeinen auf die erlittenen Folterungen hinweisen. Für seine Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er es unterlassen habe, Übertreibungen zu machen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insgesamt zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei politisch für das JEM aktiv und beteilige sich an zahlreichen Demonstrationen. Des Weiteren habe er am (...) teilgenommen und sich mit Gleichgesinnten ausgetauscht. Auch als einfaches Mitglied des JEM gelange er ins Visier der sudanesischen Behörden, da der Geheimdienst die im Ausland tätige Opposition genau überwache. Bereits geringe politische Aktivitäten würden genügen, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Die medizinische Versorgung bei psychischen Problemen sei im Sudan sehr prekär. Für posttraumatische Belastungsstörungen - wie vermutlich im vorliegenden Fall - gebe es keine adäquate Behandlungsmöglichkeit respektive eine solche wäre unerschwinglich. Die von der Hilfswerksvertretung angeregte Abklärung der psychischen Probleme sei bis anhin nicht erfolgt, obwohl dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unerlässlich wäre. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Wegweisung konkret an seiner Gesundheit gefährdet und die Gefahr eines Suizides wäre wohl erheblich. Der Vollzug der Wegweisung sei daher aus medizinischen und humanitären Gründen unzumutbar. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft seien, könne auch nicht geglaubt werden, dass er von den sudanesischen Behörden als exilpolitisch aktive Person wahrgenommen werde und ihm deshalb Verfolgung drohe. Auch verfüge er über kein spezifisches Profil, welches ihn für die sudanesischen Behörden zu einem lohnenswerten Verfolgungsobjekt machen würde. Es sei allgemein bekannt, dass Rebellenorganisationen aus Darfur im Exil Büros betreiben würden, wo sich Personen gegen Bezahlung eines Beitrages als Mitglieder registrieren lassen und einen Mitgliederausweis erwerben könnten. Dies verleihe einer Person jedoch kein spezifisches exilpolitisches Profil. Bei den Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich nicht um Tätigkeiten, welche von den sudanesischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. Deren Interesse dürfte bloss auf staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet sein, welche bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe sich in der Öffentlichkeit politisch engagiert, indem er mehrmals an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend inhaftiert, befragt und misshandelt. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zunächst hält das Gericht fest, dass die in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen auf Beschwerdeebene nicht einleuchtend erklärt oder aufgelöst werden konnten. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die Aufforderung des Übersetzers, genaue Daten zu nennen, dazu geführt hätte, dass er die erste Verhaftung zeitlich falsch einordnete. Wenngleich einzelne Widersprüche als nicht entscheidrelevant bezeichnet werden können, stellen sie in ihrer Gesamtheit den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich in Frage. Die Angaben zur geltend gemachten Haft und Folter weisen zwar gewisse Einzelheiten auf, sie sind jedoch nicht geprägt von Real­kenn­zeichen und können weder als äusserst substanziiert noch als besonders anschaulich bezeichnet werden. Auch der Detaillierungsgrad ist diesbezüglich nicht besonders hoch, sondern bleibt eher unter dem in solchen Fällen zu erwartenden Ausmass. Wie das BFM zutreffend festhält, spricht sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Pass verlängern und mit diesem legal aus dem Sudan ausreisen konnte, nicht für eine Verfolgung durch diesen Staat. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt und sei Mitglied des JEM. Er sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). 5.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden. 5.2.3 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied des JEM ist, nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab (...) dokumentiert ist und im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb des JEM noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Menschenrechtslage im Sudan ist angespannt und die Situation politischer Opponenten der Regierung ist - wie vorstehend in Erwägung 5.2.2 ausgeführt - sehr unsicher. Der EGMR bezeichnet die Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Sudan als alarmierend, schliesst indessen unter Hinweis auf die diesbezügliche strenge Praxis nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, §§ 20 ff.). Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2; D-369/2008 vom 18. März 2013 E. 6.2; E-1365/2014 vom 25. April 2014 E. 7.3). Mit dem BFM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in B.______ gewohnt und längere Zeit in H._______ nahe B.______ gearbeitet hat. Er hat nach zwölfjähriger Schuldbildung das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz, zu welchem ein ebenfalls tragfähiges Netz von Bekannten und Freunden hinzukommen dürfte. Bezüglich der geltend gemachten, nicht weiter präzisierten psychischen Probleme kann auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die psychischen Probleme offenbar bisher nicht dergestalt waren, als dass eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer reichte keine ärztlichen Berichte oder Zeugnisse ein, welche zum Schluss führen könnten, er sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Der Einwand, das BFM hätte gestützt auf Art. 26bis Abs. 2 AsylG Abklärungen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers vornehmen müssen, ist unbehelflich, da diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist (Absatz 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2014 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zu gewähren, eine Kostennote nachzureichen, wird abgewiesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) wird dem Rechtsvertreter für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub Versand: