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D-6823/2014

D-6823/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2008 und gelangte über Ägypten und die Türkei nach Griechenland. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland reiste er über Italien in die Schweiz ein, wo er am 25. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. April 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 17. Oktober 2014 fand eine ergänzende Anhörung (Zweitanhörung) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt C._______ geboren worden. Nach der Grundschule sei er im Jahr (...) nach D._______ in das Quartier E._______ in der Nähe von Khartum gezogen. Von (...) bis (...) habe er ein Praktikum in einer Werkstatt absolviert. Ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise habe er als Festangestellter in dieser Werkstatt gearbeitet. Am 10. Mai 2008 habe die Justice and Equality Movement (JEM) in D._______ eine Demonstration gegen die Regierung organisiert. Aus diesem Grund hätten ihn Sicherheitskräfte angehalten und kontrolliert, als er sich nach der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe. Er habe sich jedoch nicht ausweisen können, da er seinen Ausweis nicht mit sich geführt habe. Daraufhin sei er mit 45 bis 50 anderen Personen von den Sicherheitsbehörden festgehalten und schliesslich an einen unbekannten Ort gebracht worden. Bereits beim Ausstieg aus dem Fahrzeug seien sie mit einem Plastikrohr geschlagen worden. Danach hätten die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer in ein zwei auf drei Meter grosses Zimmer gebracht. In den folgenden Tagen hätten mehrere Verhöre stattgefunden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, Beziehungen zur JEM zu unterhalten sowie an der Demonstration teilgenommen zu haben. Unter Gewaltanwendung sei er immer wieder dazu gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen. Bis heute habe er aufgrund der erlittenen Folter Augenbeschwerden und trage Narben am Körper. Bevor er am 14. Mai 2008 respektive 15. Mai 2008 freigelassen worden sei, habe er eine Vereinbarung unterzeichnen müssen. Gemäss dieser Vereinbarung habe er sich unter anderem dazu verpflichtet, mit den Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten und einmal im Monat eine Kontrollunterschrift sowie einen Bericht über die Bewohner seines Quartiers E._______, von welchen viele ursprünglich aus Darfur kommen würden, abzugeben. Am (...). Juni 2008 habe er das Sicherheitsbüro vereinbarungsgemäss aufgesucht und unterschrieben. Da er jedoch keinen Bericht verfasst habe, sei er geohrfeigt worden. Zudem sei ihm gedroht worden, er werde verhaftet und umgebracht, wenn er am (...). Juli 2008 keinen Bericht mitbringe. Den Termin am (...). Juli 2008 habe er nicht mehr wahrgenommen, sondern sich vom (...). Juni 2008 bis zur Ausreise bei seinem Freund F._______, der in G._______ nördlich von Khartum wohne, versteckt. Am 10. Juli 2008 habe sein Onkel entschieden, dass er das Land verlassen solle, und habe alles Notwendige für die Ausreise vorbereitet. Vor diesem Ereignis habe er noch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Ausreise hätten die Behörden sein Haus oder seine Familie nicht persönlich aufgesucht. Er reichte zudem einen Identitätsausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - eröffnet am 25. Oktober 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel reichte er das Anmeldeformular für das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist allfällige medizinische Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 21. No­vem­ber 2014, ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Dezember 2014 sowie elf Fotografien zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen aus, die Zeitangaben respektive die Anzahl bezüglich der Tage im Gefängnis sowie der Verhöre, die dort stattgefunden hätten, seien verwirrend und inkonsistent. Beispielsweise habe sich der Beschwerdeführer während der BzP und der beiden Anhörungen unterschiedlich zum Zeitpunkt des ersten Verhörs geäussert. Sodann habe er unterschiedliche Angaben zur Haftdauer gemacht (vgl. act A10/13 S. 6; A12/10 S. 4, 7). Auch die Ausführungen zur angedrohten Vergewaltigung würden in Bezug auf den Ereignistag und den Ablauf nicht übereinstimmen. Sodann würden die Schilderungen divergieren, wie er zum Büro gekommen sei, wo ihm die Bedingungen der Haftentlassung mitgeteilt worden seien. Ausserdem habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er Berichte habe verfassen müssen und auch die Daten in Bezug auf die Abgabe der Kontrollunterschrift würden nicht übereinstimmen. Schliesslich äussere er sich auch widersprüchlich zur Zeitspanne, während er sich bei seinem Freund aufgehalten habe. Diese nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche würden klar darauf hindeuten, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen hätten, wie geltend gemacht werde. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Seine Vorbringen hiel­ten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse demnach nicht geprüft wer­den. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Be­schwerde, dass er seine Vorbringen in Bezug auf die Haft und die Folter im Kern und in den wesentlichen Punkten in allen drei Befragungen übereinstimmend geschildert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die BzP und die Anhörungen mehrere Jahre nach den geschilderten Ereignissen stattgefunden hätten, so dass eine vollkommene Übereinstimmung der Erzählungen, insbesondere hinsichtlich der Details zum genauen Ablauf der Tage während der Haft oder der Misshandlungen, nicht möglich und realistisch sei. Es sei schwierig für ihn, über die Ereignisse zu sprechen, da er versucht habe, diese zu vergessen oder zu verdrängen. Er habe anlässlich der BzP und der Anhörungen viele Details geschildert, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Er trage noch heute Spuren der Misshandlungen an seinem Körper. Er habe in seinem Heimatland von den sudanesischen Behörden ausgehende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Die JEM und ihre Mitglieder würden heute ebenso verfolgt wie im Jahr 2008 im Zeitpunkt seiner Ausreise. Er könne im Sudan keinen Schutz vor dieser Verfolgung finden, deshalb würden ihm bei einer Rückkehr in den Sudan dieselben Nachteile, die er bereits erlitten habe, drohen.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek­te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits mehrere Jahre zurücklagen. Angesichts des Zeitablaufs erscheinen die Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Verhörs oder der Anzahl Hafttage wenig gewichtig. Auf der anderen Seite vermochte der Beschwerdeführer die Verhaftung und die Verhöre bereits anlässlich der BzP sehr detailliert und lebensnah zu schildern (vgl. act. A6/12 S. 8; A10/13 S. 4 f.). Es lassen sich auch zahlreiche Realkennzeichen erkennen. So beschrieb er den Ort, an dem er festgehalten worden sei, als älteres und relativ flaches Gebäude an einem abgelegenen, ruhigen Ort, wo kein Strassenlärm zu hören gewesen sei (vgl. act. A10/13 S. 6, 10; A12/10 S. 3). Der Beschwer­deführer schilderte zudem die Schläge, die er, nachdem er auf einen Stuhl gefesselt worden sei, mit einem harten Gegenstand respektive einem Pistolengriff auf die Stirn erhalten habe, gleichbleibend (vgl. act. A6/12 S. 8; A10/13 S. 5). Ebenfalls berichten verschiedene Nichtregierungsorganisationen, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden mit willkürlichen Verhaftungen und Folterungen unbeteiligter Personen auf die Aktivitäten der JEM vom 10. Mai 2008 reagiert hätten (vgl. Human Rights Watch, Crackdown in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and Disappearances since the May 10 Attack < http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/darfur0608_1.pdf >; Amne­sty International, Fear of torture or ill-treatment/ fear of extrajudicial execution/ fear of enforced disappearance < http://www2.amnesty.se/uaonnet.nsf/dfab8d7f58eec102c1257011006466e1/a31a031fc84acd1cc125745500305327/$FILE/15402608.pdf >, beide abgerufen am 2. März 2015). Sodann stützen die eingereichten Fotografien, auf welchen unter anderem eine Narbe auf der Stirn zu erkennen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Zweifel entstehen jedoch in Bezug auf die Art der erlebten Misshandlungen wie auch die Umstände der Freilassung. So muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er anlässlich der BzP die Schläge sehr detailliert schilderte, jedoch ohne ersichtlichen Grund den Schlafentzug beziehungsweise die Folter durch Wasser und die angedrohte Vergewaltigung ganz unerwähnt liess. Vielmehr führte er in der BzP nach der Beschreibung der Schläge und deren gesundheitlichen Folgen - er habe noch heute auf einem Auge Sehprobleme - aus, jedes Verhör sei gleich abgelaufen. Dieses Aussageverhalten lässt sich auch nicht allein mit der traumatischen Erfahrung solcher Übergriffe erklären. Zudem sind seine Ausführungen darüber, was sich nach der Haft abgespielt hat, unsubstanziiert und widersprüchlich. Beispielsweise brachte er vor, nach seiner Freilassung ins Spital gegangen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 7), während er in der Beschwerde angab, keinen Arzt aufgesucht zu haben. Zudem stimmen die Daten, an welchen er angeblich zur Kontrollunterschrift habe erscheinen müssen, nicht überein. Während der BzP brachte er vor, dass er am (...). Tag des darauffolgenden Monats habe erscheinen müssen und er insgesamt zwei Termine wahrgenommen habe, bevor er das Land verlassen habe (vgl. act. A6/12 S. 9). An der Anhörung sowie in der Beschwerde behauptete er jedoch, nur einmal zum Termin erschienen zu sein und zwar am (...). Juni 2008 (vgl. act. A10/13 S. 7 f.). Überdies konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er die Verpflichtung, Berichte über die Quartierbewohner zu verfassen und abzugeben, anlässlich der BzP unerwähnt liess, obwohl er dort die Entlassungsmodifikationen wie auch den Ablauf der ersten Unterschriftenleistung im Übrigen sehr eingehend beschrieb (vgl. act. A10/13 S. 10). Ferner widersprach er sich erneut, indem er bildhaft zu Protokoll gab, wie er mit dem Taxi zu seinem Freund gefahren sei (vgl. act. A10/13 S. 8 f.), in der Beschwerde hingegen vorbrachte, sein Freund habe ihn abgeholt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gross angelegten Verhaftungsaktion der sudanesischen Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen im Mai 2008 Opfer einer willkürlichen Verhaftung wurde. Der Beschwer­deführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass er während der Haft geschlagen wurde. Als unglaubhaft erweisen sich jedoch die Ausführungen zu weitergehender Folter. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wenigen Tagen freigelassen wurde, weil die Sicherheitsbehörden ihn nicht als Regimegegner einstuften. Das Asyl dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangener Nachteile, sondern es bedarf einer anhaltenden Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer macht jedoch selber geltend, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 5, 11). Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass er nach dieser Haft weitere ernsthafte Übergriffe zu befürchten hatte. So werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ereignisse nach der Haft als unglaubhaft erachtet und der Beschwerdeführer hat die Zeit zwischen der Haftentlassung bis zur Ausreise vermutlich unbehelligt zu Hause verbringen können. Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch im Exil nicht politisch betätigt, so dass im heutigen Zeitpunkt seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den sudanesischen Behörden im asylrelevanten Sinne verfolgt zu werden, als unbegründet eingeschätzt werden muss. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen und der Antrag auf Anordnung einer adäquaten medizinischen Überprüfung ist abzuweisen.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl­gesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbe­völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 m.w.H.). Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat die Grund- und Sekundarschule besucht. Dazu verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung. In D._______ bestehen zudem familiäre Anknüpfungspunkte, denn sein Onkel, der ihm auch seinen Identitätsausweis in die Schweiz geschickt habe, sowie seine Mutter leben dort. Zudem leben einige Geschwister sowie sein Freund ebenfalls in der Nähe von D._______ respektive Khartum. Es ist anzunehmen, dass sie ihm nach der Rückkehr bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) beziehungsweise angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6823/2014/plo Urteil vom 13. März 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2008 und gelangte über Ägypten und die Türkei nach Griechenland. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland reiste er über Italien in die Schweiz ein, wo er am 25. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. April 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 17. Oktober 2014 fand eine ergänzende Anhörung (Zweitanhörung) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt C._______ geboren worden. Nach der Grundschule sei er im Jahr (...) nach D._______ in das Quartier E._______ in der Nähe von Khartum gezogen. Von (...) bis (...) habe er ein Praktikum in einer Werkstatt absolviert. Ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise habe er als Festangestellter in dieser Werkstatt gearbeitet. Am 10. Mai 2008 habe die Justice and Equality Movement (JEM) in D._______ eine Demonstration gegen die Regierung organisiert. Aus diesem Grund hätten ihn Sicherheitskräfte angehalten und kontrolliert, als er sich nach der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe. Er habe sich jedoch nicht ausweisen können, da er seinen Ausweis nicht mit sich geführt habe. Daraufhin sei er mit 45 bis 50 anderen Personen von den Sicherheitsbehörden festgehalten und schliesslich an einen unbekannten Ort gebracht worden. Bereits beim Ausstieg aus dem Fahrzeug seien sie mit einem Plastikrohr geschlagen worden. Danach hätten die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer in ein zwei auf drei Meter grosses Zimmer gebracht. In den folgenden Tagen hätten mehrere Verhöre stattgefunden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, Beziehungen zur JEM zu unterhalten sowie an der Demonstration teilgenommen zu haben. Unter Gewaltanwendung sei er immer wieder dazu gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen. Bis heute habe er aufgrund der erlittenen Folter Augenbeschwerden und trage Narben am Körper. Bevor er am 14. Mai 2008 respektive 15. Mai 2008 freigelassen worden sei, habe er eine Vereinbarung unterzeichnen müssen. Gemäss dieser Vereinbarung habe er sich unter anderem dazu verpflichtet, mit den Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten und einmal im Monat eine Kontrollunterschrift sowie einen Bericht über die Bewohner seines Quartiers E._______, von welchen viele ursprünglich aus Darfur kommen würden, abzugeben. Am (...). Juni 2008 habe er das Sicherheitsbüro vereinbarungsgemäss aufgesucht und unterschrieben. Da er jedoch keinen Bericht verfasst habe, sei er geohrfeigt worden. Zudem sei ihm gedroht worden, er werde verhaftet und umgebracht, wenn er am (...). Juli 2008 keinen Bericht mitbringe. Den Termin am (...). Juli 2008 habe er nicht mehr wahrgenommen, sondern sich vom (...). Juni 2008 bis zur Ausreise bei seinem Freund F._______, der in G._______ nördlich von Khartum wohne, versteckt. Am 10. Juli 2008 habe sein Onkel entschieden, dass er das Land verlassen solle, und habe alles Notwendige für die Ausreise vorbereitet. Vor diesem Ereignis habe er noch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Ausreise hätten die Behörden sein Haus oder seine Familie nicht persönlich aufgesucht. Er reichte zudem einen Identitätsausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - eröffnet am 25. Oktober 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel reichte er das Anmeldeformular für das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist allfällige medizinische Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 21. No­vem­ber 2014, ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Dezember 2014 sowie elf Fotografien zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen aus, die Zeitangaben respektive die Anzahl bezüglich der Tage im Gefängnis sowie der Verhöre, die dort stattgefunden hätten, seien verwirrend und inkonsistent. Beispielsweise habe sich der Beschwerdeführer während der BzP und der beiden Anhörungen unterschiedlich zum Zeitpunkt des ersten Verhörs geäussert. Sodann habe er unterschiedliche Angaben zur Haftdauer gemacht (vgl. act A10/13 S. 6; A12/10 S. 4, 7). Auch die Ausführungen zur angedrohten Vergewaltigung würden in Bezug auf den Ereignistag und den Ablauf nicht übereinstimmen. Sodann würden die Schilderungen divergieren, wie er zum Büro gekommen sei, wo ihm die Bedingungen der Haftentlassung mitgeteilt worden seien. Ausserdem habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er Berichte habe verfassen müssen und auch die Daten in Bezug auf die Abgabe der Kontrollunterschrift würden nicht übereinstimmen. Schliesslich äussere er sich auch widersprüchlich zur Zeitspanne, während er sich bei seinem Freund aufgehalten habe. Diese nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche würden klar darauf hindeuten, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen hätten, wie geltend gemacht werde. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Seine Vorbringen hiel­ten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse demnach nicht geprüft wer­den. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Be­schwerde, dass er seine Vorbringen in Bezug auf die Haft und die Folter im Kern und in den wesentlichen Punkten in allen drei Befragungen übereinstimmend geschildert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die BzP und die Anhörungen mehrere Jahre nach den geschilderten Ereignissen stattgefunden hätten, so dass eine vollkommene Übereinstimmung der Erzählungen, insbesondere hinsichtlich der Details zum genauen Ablauf der Tage während der Haft oder der Misshandlungen, nicht möglich und realistisch sei. Es sei schwierig für ihn, über die Ereignisse zu sprechen, da er versucht habe, diese zu vergessen oder zu verdrängen. Er habe anlässlich der BzP und der Anhörungen viele Details geschildert, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Er trage noch heute Spuren der Misshandlungen an seinem Körper. Er habe in seinem Heimatland von den sudanesischen Behörden ausgehende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Die JEM und ihre Mitglieder würden heute ebenso verfolgt wie im Jahr 2008 im Zeitpunkt seiner Ausreise. Er könne im Sudan keinen Schutz vor dieser Verfolgung finden, deshalb würden ihm bei einer Rückkehr in den Sudan dieselben Nachteile, die er bereits erlitten habe, drohen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek­te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits mehrere Jahre zurücklagen. Angesichts des Zeitablaufs erscheinen die Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Verhörs oder der Anzahl Hafttage wenig gewichtig. Auf der anderen Seite vermochte der Beschwerdeführer die Verhaftung und die Verhöre bereits anlässlich der BzP sehr detailliert und lebensnah zu schildern (vgl. act. A6/12 S. 8; A10/13 S. 4 f.). Es lassen sich auch zahlreiche Realkennzeichen erkennen. So beschrieb er den Ort, an dem er festgehalten worden sei, als älteres und relativ flaches Gebäude an einem abgelegenen, ruhigen Ort, wo kein Strassenlärm zu hören gewesen sei (vgl. act. A10/13 S. 6, 10; A12/10 S. 3). Der Beschwer­deführer schilderte zudem die Schläge, die er, nachdem er auf einen Stuhl gefesselt worden sei, mit einem harten Gegenstand respektive einem Pistolengriff auf die Stirn erhalten habe, gleichbleibend (vgl. act. A6/12 S. 8; A10/13 S. 5). Ebenfalls berichten verschiedene Nichtregierungsorganisationen, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden mit willkürlichen Verhaftungen und Folterungen unbeteiligter Personen auf die Aktivitäten der JEM vom 10. Mai 2008 reagiert hätten (vgl. Human Rights Watch, Crackdown in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and Disappearances since the May 10 Attack ; Amne­sty International, Fear of torture or ill-treatment/ fear of extrajudicial execution/ fear of enforced disappearance , beide abgerufen am 2. März 2015). Sodann stützen die eingereichten Fotografien, auf welchen unter anderem eine Narbe auf der Stirn zu erkennen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.3 Zweifel entstehen jedoch in Bezug auf die Art der erlebten Misshandlungen wie auch die Umstände der Freilassung. So muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er anlässlich der BzP die Schläge sehr detailliert schilderte, jedoch ohne ersichtlichen Grund den Schlafentzug beziehungsweise die Folter durch Wasser und die angedrohte Vergewaltigung ganz unerwähnt liess. Vielmehr führte er in der BzP nach der Beschreibung der Schläge und deren gesundheitlichen Folgen - er habe noch heute auf einem Auge Sehprobleme - aus, jedes Verhör sei gleich abgelaufen. Dieses Aussageverhalten lässt sich auch nicht allein mit der traumatischen Erfahrung solcher Übergriffe erklären. Zudem sind seine Ausführungen darüber, was sich nach der Haft abgespielt hat, unsubstanziiert und widersprüchlich. Beispielsweise brachte er vor, nach seiner Freilassung ins Spital gegangen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 7), während er in der Beschwerde angab, keinen Arzt aufgesucht zu haben. Zudem stimmen die Daten, an welchen er angeblich zur Kontrollunterschrift habe erscheinen müssen, nicht überein. Während der BzP brachte er vor, dass er am (...). Tag des darauffolgenden Monats habe erscheinen müssen und er insgesamt zwei Termine wahrgenommen habe, bevor er das Land verlassen habe (vgl. act. A6/12 S. 9). An der Anhörung sowie in der Beschwerde behauptete er jedoch, nur einmal zum Termin erschienen zu sein und zwar am (...). Juni 2008 (vgl. act. A10/13 S. 7 f.). Überdies konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er die Verpflichtung, Berichte über die Quartierbewohner zu verfassen und abzugeben, anlässlich der BzP unerwähnt liess, obwohl er dort die Entlassungsmodifikationen wie auch den Ablauf der ersten Unterschriftenleistung im Übrigen sehr eingehend beschrieb (vgl. act. A10/13 S. 10). Ferner widersprach er sich erneut, indem er bildhaft zu Protokoll gab, wie er mit dem Taxi zu seinem Freund gefahren sei (vgl. act. A10/13 S. 8 f.), in der Beschwerde hingegen vorbrachte, sein Freund habe ihn abgeholt. 5.4 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gross angelegten Verhaftungsaktion der sudanesischen Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen im Mai 2008 Opfer einer willkürlichen Verhaftung wurde. Der Beschwer­deführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass er während der Haft geschlagen wurde. Als unglaubhaft erweisen sich jedoch die Ausführungen zu weitergehender Folter. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wenigen Tagen freigelassen wurde, weil die Sicherheitsbehörden ihn nicht als Regimegegner einstuften. Das Asyl dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangener Nachteile, sondern es bedarf einer anhaltenden Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer macht jedoch selber geltend, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A10/13 S. 5, 11). Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass er nach dieser Haft weitere ernsthafte Übergriffe zu befürchten hatte. So werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ereignisse nach der Haft als unglaubhaft erachtet und der Beschwerdeführer hat die Zeit zwischen der Haftentlassung bis zur Ausreise vermutlich unbehelligt zu Hause verbringen können. Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch im Exil nicht politisch betätigt, so dass im heutigen Zeitpunkt seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den sudanesischen Behörden im asylrelevanten Sinne verfolgt zu werden, als unbegründet eingeschätzt werden muss. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen und der Antrag auf Anordnung einer adäquaten medizinischen Überprüfung ist abzuweisen.

6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl­gesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbe­völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 m.w.H.). Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat die Grund- und Sekundarschule besucht. Dazu verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung. In D._______ bestehen zudem familiäre Anknüpfungspunkte, denn sein Onkel, der ihm auch seinen Identitätsausweis in die Schweiz geschickt habe, sowie seine Mutter leben dort. Zudem leben einige Geschwister sowie sein Freund ebenfalls in der Nähe von D._______ respektive Khartum. Es ist anzunehmen, dass sie ihm nach der Rückkehr bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) beziehungsweise angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Norzin-Lhamo Dotschung Versand: