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D-7677/2016

D-7677/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des Sudan - ersuchte am 17. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihn für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 28. November 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Z._______ aufgewachsen, wo heute auch noch seine Frau und seine vier Kinder wohnen würden. Er habe im Jahr 2005 sein Studium abgeschlossen und danach begonnen unter anderem im Handel zu arbeiten. Er habe im Jahr 2010 als Mitglied einer Oppositionspartei für den (...) in Z._______ kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. Seither hätten er und auch seine Ehefrau Drohungen erhalten und auch sein Auto sei mehrmals manipuliert worden. Er habe sich jedoch gänzlich aus der Politik zurückgezogen. Aus beruflichen Gründen und aufgrund der Bedrohungen sei er jeweils für mehrere Tage in der Woche nach B._______ gegangen, um dort Güter für den Wiederverkauf in Z._______ zu kaufen. In B._______ sei er von Mitgliedern der Janjaweed-Milizen bedroht und aufgefordert worden, zurück nach Z._______ zu gehen und dort tätig zu sein. Ausserdem seien ihm mehrmals Waren gestohlen worden. Im Jahr 2016 sei er nach Z._______ zurückgekehrt, wo er nicht mehr gearbeitet habe und wieder belästigt worden sei. Er gehe davon aus, dass seine Verfolger dachten, dass er sich wieder politisch habe engagieren wollen. Im April 2016 sei dann ihre Wohnung abgebrannt. Obschon die Behörden davon ausgehen würden, dass die Ursache des Brandes ein Kurzschluss gewesen sei, glaube er an einen Anschlag auf sich und seine Familie. Als er ein Ausreisevisum nach Ägypten - um dort zu arbeiten - habe beantragen wollen, habe er von einer gegen ihn auferlegten Ausreisesperre erfahren. Den Grund dafür habe er aber nicht herausfinden können. Er sei schliesslich mit seinem eigenen Reisepass mithilfe von Bestechung aus dem Sudan ausgereist. Den (...), bereits im Sudan gekauften Reisepass habe er erst ab C._______ benutzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seinen Personalausweis, Führerschein und Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein, jeweils die erste Seite des Reisepasses seiner Frau und der Kinder, einen Polizeibericht bezüglich des Wohnungsbrandes, Fotos der ausgebrannten Wohnung sowie die Kandidatenliste der Wahlen im Jahr 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - gleichentags durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschreibung der Verfolger des Beschwerdeführers bleibe sehr vage. So wisse er nicht, wer ihn seit Jahren verfolge, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine angeblichen Verfolger über Jahre hinweg ein Interesse daran gehabt haben sollten, ihn einzuschüchtern. Sein Argument, man habe ihn von einer Teilnahme an den Wahlen von 2015 abhalten wollen, vermöge nicht zu überzeugen, da klar ersichtlich gewesen sein müsste, dass er keine politischen Ambitionen gehegt habe. Ferner habe er einerseits angegeben, sein Zeitpunkt der Rückkehr von B._______ nach Z._______ habe die Verfolger vermuten lassen, dass er sich für die Wahlen vorbereiten wolle, andererseits habe er gesagt, dass er seine Geschäfte in B._______ erst ab Mitte 2015 eingestellt habe, wo die Wahlen bereits vorbei gewesen seien. Wenig nachvollziehbar bleibe ferner, weshalb er mit seinem eigenen Pass ausgereist und erst danach mit einem gekauften Pass weitergereist sei. Offen bleibe auch, weshalb er seinen eigenen Pass schliesslich weggeworfen habe. Seine Angaben zu seinem politischen Engagement seien oberflächlich und plakativ. So habe er bezüglich seiner Tätigkeiten einzig Schlagworte ins Feld geführt, sei weder über die Struktur der Partei informiert, noch habe er die Positionen der Partei von den anderen Oppositionsparteien abzuheben vermocht. Überraschend sei auch, dass er nicht wisse, ob andere Parteimitglieder auch bedroht worden seien. Es sei ihm auch nicht bekannt, wer 2010 an seiner Stelle gewählt worden sei und er habe auch die aktuellen Führungspersonen der Partei nicht nennen können. Unter diesen Voraussetzungen vermöge auch die eingereichte Internetkopie der Kandidatenliste, auf welcher sich auch sein Name befinde, nicht zu überzeugen. Einerseits handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument und andererseits habe er angegeben, dass rund (...) Personen seiner Partei für diesen Sitz kandidiert hätten. Auf der Liste würden sich jedoch aus allen Parteien insgesamt nur (...) Kandidaten finden. Er habe auch unterschiedliche Angaben zu seiner Motivation gemacht, seine geschäftliche Tätigkeit nach B._______ zu verlegen. Schliesslich habe er zunächst geltend gemacht, er habe ein zweites Mal an den Wahlen teilgenommen, später aber angegeben, sich seit 2012/2013 aus der Politik zurückgezogen zu haben. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Janjaweed-Milizen hätten in einem regional begrenzten Territorium stattgefunden. Nach seiner Rückkehr nach Z._______ habe er keinerlei Probleme mehr mit den Milizionären gehabt. Zudem sei die Verfolgungsmotivation nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 - zunächst per Fax - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen. In der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Im Übrigen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen auf den Inhalt der Beschwerdebegrünung eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Dezember 2016 und die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde ging am 15. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe des Beschwerdeführers auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diversen Gründen als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar auch diverse Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest. Doch lässt die Vorinstanz die detailreichen, komplex ausgefallenen und mit mehreren Realkennzeichen versehenen Schilderungen insbesondere in der freien Erzählung (vgl. act. SEM A19 F121) als positive Glaubhaftigkeitsindikatoren praktisch unbeachtet. Auch erscheinen Schlagworte im politischen Wahlkampf ohne dahinterstehende fundierte politische Programme nicht gänzlich unüblich. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da auch wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, diese die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen, welche mit der Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 und somit vor bereits gut sechs Jahren begonnen haben sollen, vermochten in diesen Jahren nie eine Intensität zu erreichen, wonach diese als ersthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden können. Auch die Unfälle mit dem Auto sowie das angebliche Verschwinden des Kindes lassen denn - würden sie als glaubhaft erachtet - keine Anhaltspunkte auf asylrelevante Behelligungen erkennen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er sich den Drohungen durch einen Wegzug aus Z._______ habe entziehen können. Die Behelligungen in B._______ sind dann auch anderen Ursprungs als die Probleme in Z._______ und müssen lokal beschränkten Spannungen zugeordnet werden. Diese Behelligungen haben sich zurück in Z._______ auch nicht fortgesetzt. Es ist demnach - würden die Behelligungen in Z._______ entgegen den Erwartungen intensiver werden - durchaus von einer innerstaatlichen Schutzalternative an einem anderen Ort im Sudan oder auch innerhalb Z._______ s auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals sein wirtschaftliches Fortkommen an verschiedenen Orten und mittels verschiedenen Tätigkeiten zu prästieren vermochte. Sowohl die ausgerückte Feuerwehr als auch die Polizei gingen beim Brand in der Wohnung von einem elektrischen Defekt aus. Anzeichen für eine Brandstiftung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers gibt es hingegen keine, weshalb auch dieses Geschehnis als nicht asylrelevant einzustufen ist. Da der Beschwerdeführer zum einen trotz bestehen einer Ausreisesperre zwar mittels Bestechung aber mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits den anderen Pass gekauft hatte und er zum anderen sich im Jahr 2015 noch einen Pass hat ausstellen lassen können, ist von dieser Ausreisesperre nicht auf eine asylrelevante Bedrohung zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt schliesslich, dass das Leben in Z._______ mit einer Familie gewiss nicht einfach ist. Diese allgemein schwierige Lage vermag jedoch die Vorausserzungen an die gezielten ersthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6823/2014 vom13. März 2015 m.w.H.). Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat ein Studium an der Universität abgeschlossen und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Zudem leben seine Frau und seine vier Kinder sowie diverse nahe Verwandte in Z._______ . Es ist anzunehmen, dass insbesondere die Verwandten ihm nach der Rückkehr bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7677/2016 Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des Sudan - ersuchte am 17. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihn für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 28. November 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Z._______ aufgewachsen, wo heute auch noch seine Frau und seine vier Kinder wohnen würden. Er habe im Jahr 2005 sein Studium abgeschlossen und danach begonnen unter anderem im Handel zu arbeiten. Er habe im Jahr 2010 als Mitglied einer Oppositionspartei für den (...) in Z._______ kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. Seither hätten er und auch seine Ehefrau Drohungen erhalten und auch sein Auto sei mehrmals manipuliert worden. Er habe sich jedoch gänzlich aus der Politik zurückgezogen. Aus beruflichen Gründen und aufgrund der Bedrohungen sei er jeweils für mehrere Tage in der Woche nach B._______ gegangen, um dort Güter für den Wiederverkauf in Z._______ zu kaufen. In B._______ sei er von Mitgliedern der Janjaweed-Milizen bedroht und aufgefordert worden, zurück nach Z._______ zu gehen und dort tätig zu sein. Ausserdem seien ihm mehrmals Waren gestohlen worden. Im Jahr 2016 sei er nach Z._______ zurückgekehrt, wo er nicht mehr gearbeitet habe und wieder belästigt worden sei. Er gehe davon aus, dass seine Verfolger dachten, dass er sich wieder politisch habe engagieren wollen. Im April 2016 sei dann ihre Wohnung abgebrannt. Obschon die Behörden davon ausgehen würden, dass die Ursache des Brandes ein Kurzschluss gewesen sei, glaube er an einen Anschlag auf sich und seine Familie. Als er ein Ausreisevisum nach Ägypten - um dort zu arbeiten - habe beantragen wollen, habe er von einer gegen ihn auferlegten Ausreisesperre erfahren. Den Grund dafür habe er aber nicht herausfinden können. Er sei schliesslich mit seinem eigenen Reisepass mithilfe von Bestechung aus dem Sudan ausgereist. Den (...), bereits im Sudan gekauften Reisepass habe er erst ab C._______ benutzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seinen Personalausweis, Führerschein und Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein, jeweils die erste Seite des Reisepasses seiner Frau und der Kinder, einen Polizeibericht bezüglich des Wohnungsbrandes, Fotos der ausgebrannten Wohnung sowie die Kandidatenliste der Wahlen im Jahr 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - gleichentags durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschreibung der Verfolger des Beschwerdeführers bleibe sehr vage. So wisse er nicht, wer ihn seit Jahren verfolge, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine angeblichen Verfolger über Jahre hinweg ein Interesse daran gehabt haben sollten, ihn einzuschüchtern. Sein Argument, man habe ihn von einer Teilnahme an den Wahlen von 2015 abhalten wollen, vermöge nicht zu überzeugen, da klar ersichtlich gewesen sein müsste, dass er keine politischen Ambitionen gehegt habe. Ferner habe er einerseits angegeben, sein Zeitpunkt der Rückkehr von B._______ nach Z._______ habe die Verfolger vermuten lassen, dass er sich für die Wahlen vorbereiten wolle, andererseits habe er gesagt, dass er seine Geschäfte in B._______ erst ab Mitte 2015 eingestellt habe, wo die Wahlen bereits vorbei gewesen seien. Wenig nachvollziehbar bleibe ferner, weshalb er mit seinem eigenen Pass ausgereist und erst danach mit einem gekauften Pass weitergereist sei. Offen bleibe auch, weshalb er seinen eigenen Pass schliesslich weggeworfen habe. Seine Angaben zu seinem politischen Engagement seien oberflächlich und plakativ. So habe er bezüglich seiner Tätigkeiten einzig Schlagworte ins Feld geführt, sei weder über die Struktur der Partei informiert, noch habe er die Positionen der Partei von den anderen Oppositionsparteien abzuheben vermocht. Überraschend sei auch, dass er nicht wisse, ob andere Parteimitglieder auch bedroht worden seien. Es sei ihm auch nicht bekannt, wer 2010 an seiner Stelle gewählt worden sei und er habe auch die aktuellen Führungspersonen der Partei nicht nennen können. Unter diesen Voraussetzungen vermöge auch die eingereichte Internetkopie der Kandidatenliste, auf welcher sich auch sein Name befinde, nicht zu überzeugen. Einerseits handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument und andererseits habe er angegeben, dass rund (...) Personen seiner Partei für diesen Sitz kandidiert hätten. Auf der Liste würden sich jedoch aus allen Parteien insgesamt nur (...) Kandidaten finden. Er habe auch unterschiedliche Angaben zu seiner Motivation gemacht, seine geschäftliche Tätigkeit nach B._______ zu verlegen. Schliesslich habe er zunächst geltend gemacht, er habe ein zweites Mal an den Wahlen teilgenommen, später aber angegeben, sich seit 2012/2013 aus der Politik zurückgezogen zu haben. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Janjaweed-Milizen hätten in einem regional begrenzten Territorium stattgefunden. Nach seiner Rückkehr nach Z._______ habe er keinerlei Probleme mehr mit den Milizionären gehabt. Zudem sei die Verfolgungsmotivation nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 - zunächst per Fax - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen. In der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Im Übrigen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen auf den Inhalt der Beschwerdebegrünung eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Dezember 2016 und die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde ging am 15. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe des Beschwerdeführers auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diversen Gründen als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar auch diverse Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest. Doch lässt die Vorinstanz die detailreichen, komplex ausgefallenen und mit mehreren Realkennzeichen versehenen Schilderungen insbesondere in der freien Erzählung (vgl. act. SEM A19 F121) als positive Glaubhaftigkeitsindikatoren praktisch unbeachtet. Auch erscheinen Schlagworte im politischen Wahlkampf ohne dahinterstehende fundierte politische Programme nicht gänzlich unüblich. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da auch wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, diese die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen, welche mit der Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 und somit vor bereits gut sechs Jahren begonnen haben sollen, vermochten in diesen Jahren nie eine Intensität zu erreichen, wonach diese als ersthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden können. Auch die Unfälle mit dem Auto sowie das angebliche Verschwinden des Kindes lassen denn - würden sie als glaubhaft erachtet - keine Anhaltspunkte auf asylrelevante Behelligungen erkennen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er sich den Drohungen durch einen Wegzug aus Z._______ habe entziehen können. Die Behelligungen in B._______ sind dann auch anderen Ursprungs als die Probleme in Z._______ und müssen lokal beschränkten Spannungen zugeordnet werden. Diese Behelligungen haben sich zurück in Z._______ auch nicht fortgesetzt. Es ist demnach - würden die Behelligungen in Z._______ entgegen den Erwartungen intensiver werden - durchaus von einer innerstaatlichen Schutzalternative an einem anderen Ort im Sudan oder auch innerhalb Z._______ s auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals sein wirtschaftliches Fortkommen an verschiedenen Orten und mittels verschiedenen Tätigkeiten zu prästieren vermochte. Sowohl die ausgerückte Feuerwehr als auch die Polizei gingen beim Brand in der Wohnung von einem elektrischen Defekt aus. Anzeichen für eine Brandstiftung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers gibt es hingegen keine, weshalb auch dieses Geschehnis als nicht asylrelevant einzustufen ist. Da der Beschwerdeführer zum einen trotz bestehen einer Ausreisesperre zwar mittels Bestechung aber mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits den anderen Pass gekauft hatte und er zum anderen sich im Jahr 2015 noch einen Pass hat ausstellen lassen können, ist von dieser Ausreisesperre nicht auf eine asylrelevante Bedrohung zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt schliesslich, dass das Leben in Z._______ mit einer Familie gewiss nicht einfach ist. Diese allgemein schwierige Lage vermag jedoch die Vorausserzungen an die gezielten ersthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht derzeit - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6823/2014 vom13. März 2015 m.w.H.). Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat ein Studium an der Universität abgeschlossen und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Zudem leben seine Frau und seine vier Kinder sowie diverse nahe Verwandte in Z._______ . Es ist anzunehmen, dass insbesondere die Verwandten ihm nach der Rückkehr bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

10. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: