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D-7315/2016

D-7315/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7315/2016 plo Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im Juni 2015 verliess und über den Tschad, Libyen und Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 25. Oktober 2016 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er stamme aus Nord-Darfur und sei von den Milizen der Regierung aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, wobei er mehrfach bedroht worden sei, dass das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Khartoum, dass seine Vorbringen zudem die Kriterien der Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, da er widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er an der Befragung ausgeführt habe, die geltend gemachten Ereignisse hätten 2012 stattgefunden, während er an der Anhörung gesagt habe, dies sei 2015 gewesen, dass er die Drohungen und Belästigungen auch nicht substantiiert dargelegt habe, sodass nicht der Eindruck entstehe, er habe sie selber erlebt, dass sich seine Beschreibung des Ablaufs der ersten Bedrohung in allgemeinen Informationen erschöpft habe, wobei es ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelungen sei, detaillierter zu werden, dass seine Beschreibung der Täter stereotyp, wenig anschaulich und ohne subjektiv geprägte Erfahrungsanteile bleibe oder er ausweichend antworte, dass seine Schilderungen zu den Drohungen selbst im Vergleich zu den Angaben zur Ausreise blass und arm an Einzelheiten blieben, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. November 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er dabei zur Begründung festhielt, bei der Übersetzung beziehungsweise der Protokollierung seien Fehler gemacht worden, dass er weiterhin in Gefahr sei und seine Mutter ihm mitgeteilt habe, er sei nach seiner Ausreise noch zweimal von den Milizen gesucht worden, dass er weitere Beweismittel in Aussicht stellte, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 verlangte Kostenvorschuss am 14. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerde kaum Wesentliches entgegenzuhalten vermag, dass ihm in Bezug auf die geltend gemachten Übersetzungs- und Protokollierungsfehler entgegenzuhalten ist, dass er die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat und sich somit darauf behaften lassen muss, zumal sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben, dass für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht der Widerspruch bezüglich der Jahreszahl der Ereignisse ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die vom SEM festgehaltene Unsubstanziiertheit seiner Aussagen, dass aber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass er an der Befragung im Anschluss an die Angabe, dass die Ereignisse im Jahr 2012 stattgefunden hätten, die Frage, ob er bis September 2014 weiterhin die Schule besucht habe, bejahte, sodass erste Zweifel an seinen Aussagen nicht auszuräumen sind, dass bezüglich der Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ergänzend zu den Erwägungen des SEM darauf hinzuweisen ist, dass er zumeist in der dritten Person sprach, sodass der Eindruck entsteht, er erzähle Ereignisse nach, von denen er gehört hat, ohne sie selber erlebt zu haben, dass er auf die Fragen des Sachbearbeiters sehr oft ausweichende oder allgemeine Antworten gegeben hat, dass er auf die Frage nach der Beschreibung der Personen, die ihn bedroht hätten, allgemein ausführte, man nenne sie Milizen (vgl. Akten des SEM A15 F126), dass er auf die Frage, wo er bei seiner Ausreise übernachtet habe, antwortete, er wisse es nicht beziehungsweise bei einem Baum (vgl. A15 F142), dass schliesslich auch die Angaben in der Beschwerde, er sei seit seiner Ausreise von den Milizen erneut zweimal gesucht worden, gänzlich unsubstanziiert bleibt, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft scheinen, dass das SEM zudem richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer ohnehin in Khartoum über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge (vgl. BVGE 2013/5), dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel in keiner Weise substanziierte, sodass deren Einreichung nicht abzuwarten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sodass sich der Vollzug der Wegweisung in diese Region zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist, dass indessen im Sudan für Personen aus Darfur im Grossraum Khartoum grundsätzlich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative angenommen werden kann, deren Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/5 S. 5.4.4 sowie D-7677/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.5 und E-3507/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 8.4.1), dass in diesem Zusammenhang vom SEM zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann arabischer Ethnie und Muttersprache handelt, dass der Beschwerdeführer ausserdem über schulische Bildung sowie Berufserfahrung verfügt (vgl. A4 S. 4 und A15 F75 ff.), sodass davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartoum eine tragfähige Existenz aufbauen und werde nicht in eine Notlage geraten, dass er zudem über zahlreiche Familienangehörige im Sudan verfügt und ein Bruder seit mehreren Jahren in Libyen arbeitstätig ist (vgl. A15 S. 5f.), weshalb insgesamt das Fehlen eines Beziehungsnetzes im Grossraum Khartoum nicht ins Gewicht fällt (vgl. E-6891/2015 vom 25. Februar 2016 E. 7.2 f. und D-3604/2014 vom 14. April 2015), dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: