Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Der EGMR wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2017 ab. Am 11. Dezember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab. C. Am 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 ab. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim "Committee Against Torture" (CAT) Beschwerde. Dieses teilte dem SEM am 26. November 2018 mit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. E. Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei er zu seinen Gesuchgründen anzuhören. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen mit seiner erhöhten exilpolitischen Exponiertheit. Als Beweismittel reichte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 14. November 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos), ein Schreiben von B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zeitungsartikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos), ein Schreiben von C._______ vom 4. November 2018 sowie zwei Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ vom 18. Juni 2017 und vom 8. Februar 2018 ein. F. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (eröffnet tags darauf) lehnte die Vorinstanz die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab, verneinte abermals seine Flüchtlingseigenschaft, wies sein drittes Asylgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete sie und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit seiner Beschwerde legte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 20. Dezember 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos) sowie das Schreiben von B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zeitungsartikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos) ins Recht. H. Am 24. Dezember 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verzicht auf erneute Anhörung, Verletzung der Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht nochmals angehört habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 4. April 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen. Über sein zweites Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 rechtskräftig entschieden. Das dritte Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.
E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle neu eingereichten Beweismittel geprüft, sondern festgehalten, die angeblich vorbestehenden Tatsachen hätten mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden müssen. Es sei nicht zumutbar gewesen, neben dem neuen Asylgesuch auch noch ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu richten und damit eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Beweismittel und Sachverhaltselemente durch eine Behörde zu verunmöglichen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die bereits vor dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juli 2018 entstandenen Beweismittel nicht eingegangen, da diese mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb er die Schreiben des D._______ vom 18. Juni 2017 und 8. Februar 2018 sowie das Video vom (...) 2018 nicht bereits im Verfahren E-2992/2018 eingereicht hat. Seine Argumentation, die gleichzeitige Einreichung eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht sei unzumutbar, verfängt nicht. Es liegt keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund derer Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein exilpolitisches Engagement habe sich in den letzten Monaten massiv erhöht. Im Sommer 2018 habe er zusammen mit dem Exilpolitiker B._______ ein neues satirisches Video produziert, auf welchem er klar erkennbar sei und in welchem er sich politisch äussere. Einem weiteren Video habe er seine Stimme geliehen und darin kritisiert, dass sich der Präsident verfassungswidrig zum dritten Mal wählen lassen wolle. Auf diesem Video sei er zwar nicht zu sehen, für den sudanesischen Nachrichtendienst sei es jedoch einfach, die Produzenten (ihn und B._______) ausfindig zu machen. Mit Schreiben vom 2. November 2018 setze sich B._______ gegen die Ausschaffung des Beschwerdeführers ein und erkläre die gemeinsamen politischen Aktivitäten, namentlich die Produktion von über 100 Videos über die politische Situation im Sudan. Die (...) des (...), C._______, lege in ihrem Schreiben vom 4. November 2018 die Aktivitäten und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für und innerhalb des Vereins dar. Die vier jährlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wären ohne seine Hilfe nie zustande gekommen. Angesichts der neuen Videos und der damit verbundenen Schärfung seines politischen Profils, der Zunahme seiner Bekanntheit in exilpolitischen Kreisen und des offenen Einsatzes bekannter sudanesischer Exilpolitiker für ihn, sei davon auszugehen, sein politisches Engagement habe eine Exponiertheit erreicht, welche dem sudanesischen Geheimdienst bekannt sei. Er werde als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen und hätte bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe E. aufgeführten Unterlagen ein.
E. 6.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, im Schreiben von B._______ werde nicht dargelegt, welchen Beitrag der Beschwerdeführer bei der Herstellung der Videos genau geleistet habe. Er sei in keinem der Videos zu erkennen und er habe nicht weiter dargelegt, welchen Beitrag er bei der Produktion dieser Videos genau geleistet habe. Im Video vom (...) 2018 sei gemäss seinen Angaben seine Stimme zu hören. Daraus könne er jedoch im asylrechtlichen Sinne nichts zu seinen Gunsten ableiten. In den Zeitungsartikeln werde sein Name nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass B._______ in Europa lebe und satirische Videos über den Sudan mache. Gemäss dem Schreiben der (...) des (...) habe der Beschwerdeführer bei der Organisation und der Durchführung von mehreren Veranstaltungen dieses Vereins mitgeholfen. Es werde jedoch nicht näher dargelegt, wo, wann und in welchem Rahmen diese durchgeführt worden seien. Alle diese Beweismittel würden nicht darlegen, inwiefern das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers geschärft worden sei. Aus den zitierten Einzelfällen des EGMR und CAT-Urteilen könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sein Profil, seine Exponiertheit, die Dauer, das Ausmass sowie die Art seiner exilpolitischen Tätigkeit würden sich erheblich von diesen Fällen unterscheiden. Mit Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 habe sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der neusten Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich exilpolitisch aktiver sudanesischer Staatsangehörigen befasst und sei zum Schluss gekommen, dass er die dort aufgelisteten Risikoprofile nicht erfülle. Er vermöge unter Hinweis auf öffentliche Quellen auch nicht darzulegen, weshalb er aufgrund der Verschärfung des Mediengesetzes und der Inhaftierung von Medienschaffenden im Sudan nunmehr bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein solle. Es sei ihm gerade nicht gelungen, ein exilpolitisches Profil glaubhaft darzulegen, welches das Interesse der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen vermöge.
E. 6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, B._______ habe in seinem Schreiben entgegen der Ansicht der Vorinstanz genau ausgeführt, dass die Idee zum Dreh von satirischen Videos über den Sudan vom Beschwerdeführer gekommen sei und er auch in den Videos selbst mitgespielt habe. Zudem habe er beim Dreh und der Konzeption der Videos geholfen oder den Videos seine Stimme verliehen. Er sei im Video vom (...) 2018 und auch in anderen Videos klar erkennbar. Im Video vom (...) 2018 äussere er scharfe Kritik am sudanesischen Präsidenten, welcher sich zum dritten Mal wiederwählen lassen wolle. Auch wenn er darauf nicht zu sehen sei, könne der sudanesische Nachrichtendienst die Produzenten dieses regimefeindlichen Videos - namentlich ihn und B._______ - ausfindig machen. Der Gehalt des Videos mit seiner Stimme hätte im Kontext der übrigen Videos und weiteren Tätigkeiten geprüft werden müssen. Gepaart mit den übrigen veröffentlichten Videos, seiner Tätigkeit für den D._______, für die (...), für das Radio "E._______", das Theater "F._______" sowie mit den Zeitungsberichten, in denen er bereits namentlich und mit Foto erwähnt worden sei, habe sich sein exilpolitisches Profil entscheidend geschärft. Durch die weite Verbreitung des Videos vom (...) 2018 (bereits knapp vier Millionen Mal angesehen) habe sich der Kreis der Personen, die auch die übrigen Videos ansehen würden, vergrössert. Entsprechend habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass seine Tätigkeiten den sudanesischen Behörden als regimefeindliche Aktivität aufgefallen sein müsse. Es sei zwar zutreffend, dass in den Zeitungsartikeln nur B._______ genannt werde, jedoch seien die Videos zusammen mit diesem produziert worden, weshalb die Behörden auch auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. C._______ führe in ihrem Schreiben sodann aus, dass er in einer entscheidenden Rolle bei der Organisation und der Durchführung von mehreren Veranstaltungen des Vereins mitgeholfen habe. Daraus ergebe sich eine weitere Schärfung seines Profils und eine Intensivierung seiner exilpolitischen Tätigkeit, die - in einer Gesamtbetrachtung - derart sei, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018, in welchem einem anderen Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, obwohl dessen exilpolitische Tätigkeiten geringer als seine einzustufen seien. Bei einer Rückkehr würde er noch am Flughafen umgehend inhaftiert und gefoltert werden. Es bestehe für ihn deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan, analog zu den Entscheiden des EGMR A. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 58802/12) sowie A. I. gegen die Schweiz eine Refoulementgefahr, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Ins Recht legt er die unter Buchstabe G. aufgelisteten Beweismittel.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgerichts prüfte im Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 ausführlich, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Mitgliedschaft D._______, Teilnahme an Kundgebungen, Foto mit Anführer des D._______, Tätigkeit beim Radiosender "E._______", Aktivität beim Flüchtlingstheater "F._______", satirische Videos mit B._______) Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies wurde verneint (vgl. a.a.O. E. 5.5). Im vorliegenden Verfahren ist nun zu prüfen, ob zufolge der neuen Vorbringen und Beweismittel sich das Profil des Beschwerdeführers derart verschärft hat und er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten verstärkten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7.2 Als neue Tatsachen macht der Beschwerdeführer geltend, durch seine Beziehung zu B._______, einem bekannten Exilpolitiker, und durch das Video vom (...) 2018 sei er besonders exponiert. Die Beziehung zu B._______ wurde bereits bei der Prüfung seines zweiten Asylgesuchs beurteilt und die Vorinstanz hielt dazu fest, die Produktion von Videos mit einem Exilpolitiker verleihe dem Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil (vgl. Urteil des BVGer E-2992/2018 E. 5.1). Es liegt diesbezüglich keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts vor, auch wenn der Beschwerdeführer mit B._______ seit dem Urteil vom 26. Juli 2018 noch ein weiteres Video (vom [...] 2018) produziert hat. Daran ändern auch die mit Schreiben von B._______ eingereichten Fotos von Facebook-Videos und von Zeitungsausschnitten nichts. Die im Brief von B._______ angeführten Facebook-Videos, welche vor dem (...) 2018 entstanden sind, wurden bereits im Verfahren E-2992/2018 thematisiert, konnten jedoch zufolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht ausführlich gewürdigt werden. Das Mehrfachgesuch dient nicht dazu, rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen und Versäumnisse des Beschwerdeführers wiedergutzumachen. Seit diesem Urteil sind nun zwei weitere Videos hinzugekommen beziehungsweise eingereicht worden. Das Video vom (...) 2018 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Revision gegen das Urteil vom 26. Juli 2018 einreichen müssen und ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu würdigen (vgl. E. 4.4). Im Video vom (...) 2018 ist angeblich die Stimme des Beschwerdeführers zu hören, seine Person ist hingegen nicht zu sehen. Gemäss der Übersetzung des SEM wird in diesem Video ein Minister willkommen geheissen und gefragt, wie es im Sudan gegangen sei. Zudem wird ihm eine akustisch nicht verständliche Frage zum Jahr 2020 gestellt. Der Minister antwortet auf diese Frage: "kaum bin ich aus dem Flugzeug gestiegen, willst du über Politik reden. Im Sudan ist's heiss und überfüllt" und fügt einen akustisch ebenfalls nicht verständlichen weiteren Satz an (vgl. SEM-Akten E 2, Beweismittel 7). Vom Beschwerdeführer wird diese Wiedergabe nicht angezweifelt und er selbst reicht keine Übersetzung des Inhalts des Videos ein. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er äussere in diesem Video unter anderem scharfe Kritik am sudanesischen Präsidenten, weil sich dieser zum dritten Mal wählen lassen wolle (vgl. Beschwerde S. 7 E. 2.5), stimmt nicht mit dem Inhalt der Übersetzung des SEM überein. Selbst unter Berücksichtigung, dass das Video vom (...) 2018 knapp vier Millionen Mal angeschaut worden sein soll, hat sich die Situation des Beschwerdeführers zufolge dieses Videos im Vergleich zu seiner Situation am 26. Juli 2018 nicht derart verändert, als dass von einer Verschärfung seines exilpolitischen Profils auszugehen ist. C._______ erwähnt in ihrem Schreiben vom 4. November 2018, dass der Beschwerdeführer ein sehr aktives Mitglied des (...) sei. Dieser Verein setze sich für die Anliegen der Exil-Sudanesen in der Schweiz ein und unterstütze und berate die Mitglieder in alltäglichen Belangen. Zudem organisiere der Verein vier Veranstaltungen pro Jahr. Die Mithilfe des Beschwerdeführers beinhalte die Suche von Veranstaltungsorten, Konzeption der Abläufe und Zuständigkeiten für die Veranstaltungen, Einrichtung der Veranstaltungsorte und die technische Verantwortlichkeit. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für diesen Verein sind somit administrativer Natur. Der Verein selbst verfolgt keinen politischen Zweck, sondern hilft den Mitgliedern bei alltäglichen Fragen. Anders als in der Konstellation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 (vgl. insb. E. 6.4.4) war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht regierungskritisch engagiert (vgl. SEM-Akten A6 S. 11). Vielmehr konnte er seinen Reisepass verlängern und legal ausreisen (vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.1). Er arbeitete in einer (...) und war nicht ehemaliger Student, gehörte also nicht der Bildungselite an. Zudem ist er auch nicht Angehöriger einer ethnischen Minderheit. Sein Profil ist somit nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Entscheid vergleichbar. In einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements auszugehen. Von einer "massiven" Zunahme seiner Exponiertheit kann entgegen seiner Auffassung keine Rede sein. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden genannten Urteilen vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen. Dies gilt insbesondere auch für das Kriterium persönlicher Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition.
E. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die allgemeine Lage im Sudan ist, mit Ausnahme der Region Darfur, weder von Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Khartum sodann für Personen aus Darfur eine Aufenthaltsalternative dar (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.5). An dieser Einschätzung ist trotz der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Annual Report 2017/18 - Sudan; Human Rights Watch, World Report 2018 - Sudan; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) und den aktuellen Protesten zufolge der Erhöhung von Preisen für Basisprodukte und Benzin sowie der Inflation (vgl. Neue Zürcher Zeitung, "Brotrevolte" im Sudan breitet sich aus, 21. Dezember 2018, https://www.nzz.ch/international/sudan-brotrevolte-breitet-sich-aus-ld.1446827 [abgerufen am 21. Januar 2019]) festzuhalten. Der Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich grundsätzlich als zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist (...) Jahre alt und gesund. Vor seiner Ausreise hat er in der Hauptstadt Khartum gelebt und dort nach zwölfjähriger Schulbildung das Gymnasium abgeschlossen. Danach arbeitete er zirka neun Jahre lang in einer (...). Seine Eltern und zahlreiche Geschwister leben zudem in Khartum. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7304/2018 Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Der EGMR wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2017 ab. Am 11. Dezember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab. C. Am 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 ab. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim "Committee Against Torture" (CAT) Beschwerde. Dieses teilte dem SEM am 26. November 2018 mit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. E. Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei er zu seinen Gesuchgründen anzuhören. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen mit seiner erhöhten exilpolitischen Exponiertheit. Als Beweismittel reichte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 14. November 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos), ein Schreiben von B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zeitungsartikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos), ein Schreiben von C._______ vom 4. November 2018 sowie zwei Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ vom 18. Juni 2017 und vom 8. Februar 2018 ein. F. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (eröffnet tags darauf) lehnte die Vorinstanz die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab, verneinte abermals seine Flüchtlingseigenschaft, wies sein drittes Asylgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete sie und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit seiner Beschwerde legte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 20. Dezember 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos) sowie das Schreiben von B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zeitungsartikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos) ins Recht. H. Am 24. Dezember 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verzicht auf erneute Anhörung, Verletzung der Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht nochmals angehört habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 4. April 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen. Über sein zweites Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 rechtskräftig entschieden. Das dritte Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle neu eingereichten Beweismittel geprüft, sondern festgehalten, die angeblich vorbestehenden Tatsachen hätten mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden müssen. Es sei nicht zumutbar gewesen, neben dem neuen Asylgesuch auch noch ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu richten und damit eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Beweismittel und Sachverhaltselemente durch eine Behörde zu verunmöglichen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die bereits vor dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juli 2018 entstandenen Beweismittel nicht eingegangen, da diese mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb er die Schreiben des D._______ vom 18. Juni 2017 und 8. Februar 2018 sowie das Video vom (...) 2018 nicht bereits im Verfahren E-2992/2018 eingereicht hat. Seine Argumentation, die gleichzeitige Einreichung eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht sei unzumutbar, verfängt nicht. Es liegt keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund derer Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein exilpolitisches Engagement habe sich in den letzten Monaten massiv erhöht. Im Sommer 2018 habe er zusammen mit dem Exilpolitiker B._______ ein neues satirisches Video produziert, auf welchem er klar erkennbar sei und in welchem er sich politisch äussere. Einem weiteren Video habe er seine Stimme geliehen und darin kritisiert, dass sich der Präsident verfassungswidrig zum dritten Mal wählen lassen wolle. Auf diesem Video sei er zwar nicht zu sehen, für den sudanesischen Nachrichtendienst sei es jedoch einfach, die Produzenten (ihn und B._______) ausfindig zu machen. Mit Schreiben vom 2. November 2018 setze sich B._______ gegen die Ausschaffung des Beschwerdeführers ein und erkläre die gemeinsamen politischen Aktivitäten, namentlich die Produktion von über 100 Videos über die politische Situation im Sudan. Die (...) des (...), C._______, lege in ihrem Schreiben vom 4. November 2018 die Aktivitäten und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für und innerhalb des Vereins dar. Die vier jährlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wären ohne seine Hilfe nie zustande gekommen. Angesichts der neuen Videos und der damit verbundenen Schärfung seines politischen Profils, der Zunahme seiner Bekanntheit in exilpolitischen Kreisen und des offenen Einsatzes bekannter sudanesischer Exilpolitiker für ihn, sei davon auszugehen, sein politisches Engagement habe eine Exponiertheit erreicht, welche dem sudanesischen Geheimdienst bekannt sei. Er werde als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen und hätte bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe E. aufgeführten Unterlagen ein. 6.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, im Schreiben von B._______ werde nicht dargelegt, welchen Beitrag der Beschwerdeführer bei der Herstellung der Videos genau geleistet habe. Er sei in keinem der Videos zu erkennen und er habe nicht weiter dargelegt, welchen Beitrag er bei der Produktion dieser Videos genau geleistet habe. Im Video vom (...) 2018 sei gemäss seinen Angaben seine Stimme zu hören. Daraus könne er jedoch im asylrechtlichen Sinne nichts zu seinen Gunsten ableiten. In den Zeitungsartikeln werde sein Name nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass B._______ in Europa lebe und satirische Videos über den Sudan mache. Gemäss dem Schreiben der (...) des (...) habe der Beschwerdeführer bei der Organisation und der Durchführung von mehreren Veranstaltungen dieses Vereins mitgeholfen. Es werde jedoch nicht näher dargelegt, wo, wann und in welchem Rahmen diese durchgeführt worden seien. Alle diese Beweismittel würden nicht darlegen, inwiefern das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers geschärft worden sei. Aus den zitierten Einzelfällen des EGMR und CAT-Urteilen könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sein Profil, seine Exponiertheit, die Dauer, das Ausmass sowie die Art seiner exilpolitischen Tätigkeit würden sich erheblich von diesen Fällen unterscheiden. Mit Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 habe sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der neusten Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich exilpolitisch aktiver sudanesischer Staatsangehörigen befasst und sei zum Schluss gekommen, dass er die dort aufgelisteten Risikoprofile nicht erfülle. Er vermöge unter Hinweis auf öffentliche Quellen auch nicht darzulegen, weshalb er aufgrund der Verschärfung des Mediengesetzes und der Inhaftierung von Medienschaffenden im Sudan nunmehr bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein solle. Es sei ihm gerade nicht gelungen, ein exilpolitisches Profil glaubhaft darzulegen, welches das Interesse der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen vermöge. 6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, B._______ habe in seinem Schreiben entgegen der Ansicht der Vorinstanz genau ausgeführt, dass die Idee zum Dreh von satirischen Videos über den Sudan vom Beschwerdeführer gekommen sei und er auch in den Videos selbst mitgespielt habe. Zudem habe er beim Dreh und der Konzeption der Videos geholfen oder den Videos seine Stimme verliehen. Er sei im Video vom (...) 2018 und auch in anderen Videos klar erkennbar. Im Video vom (...) 2018 äussere er scharfe Kritik am sudanesischen Präsidenten, welcher sich zum dritten Mal wiederwählen lassen wolle. Auch wenn er darauf nicht zu sehen sei, könne der sudanesische Nachrichtendienst die Produzenten dieses regimefeindlichen Videos - namentlich ihn und B._______ - ausfindig machen. Der Gehalt des Videos mit seiner Stimme hätte im Kontext der übrigen Videos und weiteren Tätigkeiten geprüft werden müssen. Gepaart mit den übrigen veröffentlichten Videos, seiner Tätigkeit für den D._______, für die (...), für das Radio "E._______", das Theater "F._______" sowie mit den Zeitungsberichten, in denen er bereits namentlich und mit Foto erwähnt worden sei, habe sich sein exilpolitisches Profil entscheidend geschärft. Durch die weite Verbreitung des Videos vom (...) 2018 (bereits knapp vier Millionen Mal angesehen) habe sich der Kreis der Personen, die auch die übrigen Videos ansehen würden, vergrössert. Entsprechend habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass seine Tätigkeiten den sudanesischen Behörden als regimefeindliche Aktivität aufgefallen sein müsse. Es sei zwar zutreffend, dass in den Zeitungsartikeln nur B._______ genannt werde, jedoch seien die Videos zusammen mit diesem produziert worden, weshalb die Behörden auch auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. C._______ führe in ihrem Schreiben sodann aus, dass er in einer entscheidenden Rolle bei der Organisation und der Durchführung von mehreren Veranstaltungen des Vereins mitgeholfen habe. Daraus ergebe sich eine weitere Schärfung seines Profils und eine Intensivierung seiner exilpolitischen Tätigkeit, die - in einer Gesamtbetrachtung - derart sei, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018, in welchem einem anderen Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, obwohl dessen exilpolitische Tätigkeiten geringer als seine einzustufen seien. Bei einer Rückkehr würde er noch am Flughafen umgehend inhaftiert und gefoltert werden. Es bestehe für ihn deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan, analog zu den Entscheiden des EGMR A. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 58802/12) sowie A. I. gegen die Schweiz eine Refoulementgefahr, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Ins Recht legt er die unter Buchstabe G. aufgelisteten Beweismittel. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgerichts prüfte im Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 ausführlich, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Mitgliedschaft D._______, Teilnahme an Kundgebungen, Foto mit Anführer des D._______, Tätigkeit beim Radiosender "E._______", Aktivität beim Flüchtlingstheater "F._______", satirische Videos mit B._______) Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies wurde verneint (vgl. a.a.O. E. 5.5). Im vorliegenden Verfahren ist nun zu prüfen, ob zufolge der neuen Vorbringen und Beweismittel sich das Profil des Beschwerdeführers derart verschärft hat und er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten verstärkten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Als neue Tatsachen macht der Beschwerdeführer geltend, durch seine Beziehung zu B._______, einem bekannten Exilpolitiker, und durch das Video vom (...) 2018 sei er besonders exponiert. Die Beziehung zu B._______ wurde bereits bei der Prüfung seines zweiten Asylgesuchs beurteilt und die Vorinstanz hielt dazu fest, die Produktion von Videos mit einem Exilpolitiker verleihe dem Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil (vgl. Urteil des BVGer E-2992/2018 E. 5.1). Es liegt diesbezüglich keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts vor, auch wenn der Beschwerdeführer mit B._______ seit dem Urteil vom 26. Juli 2018 noch ein weiteres Video (vom [...] 2018) produziert hat. Daran ändern auch die mit Schreiben von B._______ eingereichten Fotos von Facebook-Videos und von Zeitungsausschnitten nichts. Die im Brief von B._______ angeführten Facebook-Videos, welche vor dem (...) 2018 entstanden sind, wurden bereits im Verfahren E-2992/2018 thematisiert, konnten jedoch zufolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht ausführlich gewürdigt werden. Das Mehrfachgesuch dient nicht dazu, rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen und Versäumnisse des Beschwerdeführers wiedergutzumachen. Seit diesem Urteil sind nun zwei weitere Videos hinzugekommen beziehungsweise eingereicht worden. Das Video vom (...) 2018 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Revision gegen das Urteil vom 26. Juli 2018 einreichen müssen und ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu würdigen (vgl. E. 4.4). Im Video vom (...) 2018 ist angeblich die Stimme des Beschwerdeführers zu hören, seine Person ist hingegen nicht zu sehen. Gemäss der Übersetzung des SEM wird in diesem Video ein Minister willkommen geheissen und gefragt, wie es im Sudan gegangen sei. Zudem wird ihm eine akustisch nicht verständliche Frage zum Jahr 2020 gestellt. Der Minister antwortet auf diese Frage: "kaum bin ich aus dem Flugzeug gestiegen, willst du über Politik reden. Im Sudan ist's heiss und überfüllt" und fügt einen akustisch ebenfalls nicht verständlichen weiteren Satz an (vgl. SEM-Akten E 2, Beweismittel 7). Vom Beschwerdeführer wird diese Wiedergabe nicht angezweifelt und er selbst reicht keine Übersetzung des Inhalts des Videos ein. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er äussere in diesem Video unter anderem scharfe Kritik am sudanesischen Präsidenten, weil sich dieser zum dritten Mal wählen lassen wolle (vgl. Beschwerde S. 7 E. 2.5), stimmt nicht mit dem Inhalt der Übersetzung des SEM überein. Selbst unter Berücksichtigung, dass das Video vom (...) 2018 knapp vier Millionen Mal angeschaut worden sein soll, hat sich die Situation des Beschwerdeführers zufolge dieses Videos im Vergleich zu seiner Situation am 26. Juli 2018 nicht derart verändert, als dass von einer Verschärfung seines exilpolitischen Profils auszugehen ist. C._______ erwähnt in ihrem Schreiben vom 4. November 2018, dass der Beschwerdeführer ein sehr aktives Mitglied des (...) sei. Dieser Verein setze sich für die Anliegen der Exil-Sudanesen in der Schweiz ein und unterstütze und berate die Mitglieder in alltäglichen Belangen. Zudem organisiere der Verein vier Veranstaltungen pro Jahr. Die Mithilfe des Beschwerdeführers beinhalte die Suche von Veranstaltungsorten, Konzeption der Abläufe und Zuständigkeiten für die Veranstaltungen, Einrichtung der Veranstaltungsorte und die technische Verantwortlichkeit. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für diesen Verein sind somit administrativer Natur. Der Verein selbst verfolgt keinen politischen Zweck, sondern hilft den Mitgliedern bei alltäglichen Fragen. Anders als in der Konstellation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 (vgl. insb. E. 6.4.4) war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht regierungskritisch engagiert (vgl. SEM-Akten A6 S. 11). Vielmehr konnte er seinen Reisepass verlängern und legal ausreisen (vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.1). Er arbeitete in einer (...) und war nicht ehemaliger Student, gehörte also nicht der Bildungselite an. Zudem ist er auch nicht Angehöriger einer ethnischen Minderheit. Sein Profil ist somit nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Entscheid vergleichbar. In einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements auszugehen. Von einer "massiven" Zunahme seiner Exponiertheit kann entgegen seiner Auffassung keine Rede sein. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden genannten Urteilen vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen. Dies gilt insbesondere auch für das Kriterium persönlicher Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die allgemeine Lage im Sudan ist, mit Ausnahme der Region Darfur, weder von Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Khartum sodann für Personen aus Darfur eine Aufenthaltsalternative dar (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.5). An dieser Einschätzung ist trotz der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Annual Report 2017/18 - Sudan; Human Rights Watch, World Report 2018 - Sudan; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) und den aktuellen Protesten zufolge der Erhöhung von Preisen für Basisprodukte und Benzin sowie der Inflation (vgl. Neue Zürcher Zeitung, "Brotrevolte" im Sudan breitet sich aus, 21. Dezember 2018, https://www.nzz.ch/international/sudan-brotrevolte-breitet-sich-aus-ld.1446827 [abgerufen am 21. Januar 2019]) festzuhalten. Der Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich grundsätzlich als zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist (...) Jahre alt und gesund. Vor seiner Ausreise hat er in der Hauptstadt Khartum gelebt und dort nach zwölfjähriger Schulbildung das Gymnasium abgeschlossen. Danach arbeitete er zirka neun Jahre lang in einer (...). Seine Eltern und zahlreiche Geschwister leben zudem in Khartum. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: