opencaselaw.ch

E-2992/2018

E-2992/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben am (...) 2008. Am 7. März 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er habe in einer (...) gearbeitet. Eines Tages habe er ein (...) gewaschen, welches unter der Observation des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestanden habe. Das (...) sei von Personen des Sicherheitsdienstes durchsucht worden. Unter dem (...) hätten diese zirka 25 (...) entdeckt. Er sei in diesem (...) von Personen des Sicherheitsdienstes in ein Dorf in den Bergen gebracht, dort befragt, misshandelt und während 15 respektive 45 Tagen festgehalten worden. Nach ungefähr eineinhalb Monaten respektive 15 Tagen sei der Sicherheitsdienst erneut zur (...) gekommen und habe ihn für fünf Tage inhaftiert. Danach sei die Sache erledigt gewesen. Zwei Wochen später sei der (...)besitzer zu ihm gekommen, habe ihm geraten, das Land zu verlassen und geholfen, die Ausreise zu organisieren. Fünf Monate später habe er erfahren, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Am 4. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies der EGMR die Beschwerde ab. Am 11. Dezember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab. B. B.a Am 29. Januar 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches habe er belegen können, dass er Mitglied der Rebellenbewegung "Justice and Equality Movement" (JEM) sei. Seit der Ablehnung dieses Gesuches habe er sich verstärkt beim JEM engagiert und sei deshalb in eine exponierte Stellung geraten. Am 21. Oktober 2015 habe er an einer von JEM organisierten Demonstration gegen Vergewaltigungen in Darfur vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Im Sommer 2017 habe er an einer Demonstration gegen Misshandlungen in Darfur, insbesondere in Kalma, teilgenommen. Weiter arbeite er beim Radiosender "LoRa" und sei Mitglied des Vereins "Radio-LoRa". Im Rahmen dieser Tätigkeiten berichte er über die Lage in Darfur und im Sudan im Allgemeinen, wobei er sich regelmässig öffentlich und sehr kritisch zum sudanesischen Regime äussere. Er habe auch den Präsidenten der Organisation JEM, Gibril Ibrahim, anlässlich dessen Besuches in der Schweiz getroffen. Aufgrund seiner regen Aktivität innerhalb der Organisation JEM seien Zeitungen im Sudan auf ihn aufmerksam geworden. Am (...) sei er in zwei sudanischen Zeitungen namentlich und mit Foto erwähnt worden. Weiter sei er beim Flüchtlingstheater "(...)" in Zürich engagiert. Schliesslich teile er seine zahlreichen Aktivitäten auf Facebook. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen, eine Einladung zur Demonstration vom 21. Oktober 2015 und einen Dankesbrief, eine Pressekarte und einen Mitgliederausweis des Radiosenders LoRa, ein Foto von ihm mit Gibril Ibrahim, Kopien von zwei Zeitungsartikeln inklusive Übersetzung, ein Referenzschreiben des Theaters "(...)" und zahlreiche Printscreens von Facebook Seiten, ein. B.b Am 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben von (...), eine CD mit Videos, Print Screens von Facebook Seiten, eine Kopie einer Zeitungstitelseite und einen Google Suchverlauf, ein. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Printscreens von Facebook Seiten und eine Zeugenerklärung seines Bruders zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos sei. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 7. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und reichte eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 die Beschwerde gegen das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. Mit der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz die Eingabe vom 29. Januar 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AslyG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Insofern hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

E. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie - im Falle einer negativen Beurteilung - ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst sei festzuhalten, dass das SEM, das Bundesverwaltungsgericht und der EGMR zum Schluss gekommen seien, dass er für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein bereits im Sudan bestehendes regimekritisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts gegen ihn vorgelegen und er in den Augen der sudanischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Ferner würden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis davon ausgehen, dass sich die sudanesischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte sowie potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei seien sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Entscheidpraxis einig, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien, zwischen politisch engagierten Sudanesen, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es gerade darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden vermögen. Einfache Mitglieder der in Exilorganisationen von im Sudan verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Auch die Ablage von Unterlagen solcher niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten auf den gängigen sozialen Medienplattformen (Youtube, Facebook, Twitter) vermöge für sich allein betrachtet keine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft darzulegen. Den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bei diesen Tätigkeiten und Kundgebungen sowie den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt habe. Allein aus der Teilnahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die sudanischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen sudanesischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung seinerseits schliessen. Ebenso wenig könne angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnisse durch die im Exil lebenden Sudanesen der Schluss gezogen werden, die sudanesischen Behörden seien in besonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden oder seien an ihm interessiert. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch der Hinweis auf andere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nichts zu ändern. Zum einen unterscheide sich der Sachverhalt beziehungsweise die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jener des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer sowie der Exponiertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich dabei um Einzelurteile, welche nicht als Grundsatzentscheide für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herangezogen werden könnten. Anzufügen sei, dass der EGMR in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefährdung auslösenden Tätigkeiten auszugehen sei. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die nachgereichten sudanesischen Zeitungen Akhirlahza und Aldar vom (...) nichts zu ändern. Es sei nicht nachvollziehbar und ersichtlich, inwiefern aus dem Inhalt dieser Zeitungsartikel auf einen ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner geschlossen werden könne. Auch die nachträgliche Produktion von Videos mit einem Exilaktivisten namens B._______ verleihe ihm kein exponiertes exilpolitisches Profil. Schliesslich würden aktenkundige Hinweise fehlen, dass im Sudan ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr darstelle.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Nur schon die Aufzählung seiner zahlreichen Aktivitäten durch die Vorinstanz belege, dass er in der Schweiz politisch sehr engagiert sei. Er sei nun seit fast fünf Jahren beim JEM aktiv und nehme für die Organisation an zahlreichen Demonstrationen teil. Während diesen falle er nur schon aufgrund seiner Statur auf. Weiter sei er Sprecher des Radiosenders "LoRa". Sodann sei er aktives Mitglied des Flüchtlingstheaters "(...)". Schliesslich habe er angefangen, satirische Videos aufzunehmen. Die umfangreichen Aktivitäten würden zeigen, dass er nicht nur niederschwellig politisch aktiv sei. Er sei schon mehrfach in sudanesischen Zeitungen namentlich und mit Foto erwähnt worden. Er äussere seine Kritik an der sudanesischen Regierung lautstark und auf verschiedenen Kanälen, sowohl auf künstlerischer als auch auf politischer Ebene. Sodann stimme nicht, dass keine behördlichen Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Einer Zeugenerklärung seines Bruders sei zu entnehmen, dass dieser bereits drei Mal vom sudanesischen Geheimdienst aufgesucht worden sei. Es sei zwar richtig, dass der EGMR im Zeitpunkt seines Urteils zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefährdung auslösender Tätigkeiten auszugehen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten hätten sich jedoch seit Ergehen dieses Urteils gesteigert.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer wiederhole in Form einer Auflistung seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Das SEM habe sich bezüglich einer allfälligen Gefährdung bereits in seinem Asylentscheid vom 20. April 2018 geäussert. An dieser Einschätzung halte es nach wie vor fest. Namentlich lasse sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln nicht im Detail herleiten, in welcher Weise und in welcher Intensität er sich qualitativ exilpolitisch engagiert habe. Im Weiteren würden auch genaue Angaben und Erklärungen fehlen, welchen konkreten Tatbeitrag er bei diesen Tätigkeiten ausgeführt habe und inwiefern er sich über die Masse der teilnehmenden Personen heraus speziell exponiert haben sollte. Bezüglich der eingereichten Zeugenaussage seines Bruders sei festzuhalten, dass Beweismittel derartiger Natur im Sudan ohne Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sodann handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, und die Bestätigung sei nur in allgemeiner Form abgefasst. Aufgrund dieser Umstände erachte das SEM diese als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Jedenfalls sei die behauptete Verfolgung durch die sudanesischen Behörden damit nicht glaubhaft gemacht, zumal es sich nicht um ein von den sudanesischen Strafverfolgungsbehörden ausgestelltes Dokument handle.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime geäussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtsprechung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander. Die darin festgestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Referenzurteile des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2; D-2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Referenzurteil E-678/2012 E. 5.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbesondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politisches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015). Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mitgliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zentrum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teilnahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Artikeln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-Mitgliedschaft, aber blosse Teilnahme an einer Konferenz ohne konkreten Bezug zum Sudan, Veröffentlichung von Photographien zusammen mit Anführern des JEM im Internet, Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne Darlegung des Inhalts]). In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6).

E. 5.5 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kriterien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der vom EGMR vorgenommenen Präzisierung seiner Rechtsprechung bezüglich des Sudans vorzunehmen (vgl. Urteil A.I. gegen die Schweiz und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil N.A. gegen die Schweiz, beide vom 30. Mai 2017).

E. 5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Profil des Beschwerdeführers nicht mit jenem der vom Referenzurteil E-678/2012 betroffenen Person vergleichbar ist. So hat sich der Beschwerdeführer im Sudan in keiner Art und Weise politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Vor seiner Ausreise konnte er sodann in Khartoum seinen Reisepass verlängern und mit diesem legal nach (...) reisen, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er nicht im Fokus der sudanesischen Behörden stand. Weiter hat er nicht geltend gemacht, während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Er verfügte somit vor seiner Ausreise nicht über ein politisches Profil, welches das Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte.

E. 5.5.2 Bezüglich seines Engagements beim JEM ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass er irgendeine Funktion innerhalb dieser Organisation wahrnehmen würde beziehungsweise worin seine Aufgaben beim JEM bestanden haben sollen und aktuell bestehen. Soweit er am 21. Oktober 2015 und im Sommer 2017 an Demonstrationen in Genf teilnahm, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bei den erwähnten Kundgebungen dürfte es sich nicht um besonders grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben. Auf den Fotos lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Personen erkennen, die sich in Genf versammelte. Sodann ist auf den eingereichten Fotos nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Kundgebungen als Vertreter des JEM in Erscheinung getreten ist. Daran ändern auch die eingereichte Einladung zur Demonstration und der Dankesbrief nichts, zumal der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt wird. Weiter lässt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer neben dem Anführer des JEM fotografiert wurde, nicht den Schluss zu, dass er persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der exilpolitischen Opposition habe. Bezüglich des Vorbringens, er sei Sprecher des Radiosenders "LoRa" ist den Akten nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich anlässlich von Sendungen politisch äusserte, ist doch deren Inhalt nicht bekannt. Die Vorlage von Fotos von den Aufnahmen im Studio vermögen daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, handelt es sich beim Radiosender "LoRa" nur um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung, sodass nicht davon auszugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt worden sein. Weiter ergibt sich aus dem Referenzschreiben des Flüchtlingstheaters "(...)" vom 31. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Theaterstücken über die kulturelle und politische Situation im Sudan informierte. Es ist indes in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieser Beitrag von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt werden sollte. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln, worin über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Konferenz über den Sudan in der Schweiz berichtet wird, lässt sich sodann nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei ein ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner. Soweit er vorbringt, er habe satirische Videos aufgenommen und auf Facebook und Youtube veröffentlicht, wäre es am Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gewesen, näher darzulegen, welchen Beitrag er in den Videos leistete und inwieweit dieser zur Schärfung seines Profils beigetragen haben soll. Bezüglich der Zeugenerklärung des Bruders kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 5.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 6.1 Im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 abwies, eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3).

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Report 2016/17. The state of the World's Human Rights, London 2017, S. 342 ff.; dies., "Uninvestigated, Unpunished": Human Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; Human Rights Watch, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; dies., Sudan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist (...) Jahre alt und ausweislich der Akten gesund. Vor seiner Ausreise hat er in der Hauptstadt Khartoum gelebt und dort nach (...)jähriger Schulbildung das (...) abgeschlossen. Danach hat er zirka (...) Jahre lang in einer (...) gearbeitet. Zudem leben seine Eltern und zahlreiche Geschwister in Khartoum. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2992/2018 Urteil vom 26. Juli 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben am (...) 2008. Am 7. März 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er habe in einer (...) gearbeitet. Eines Tages habe er ein (...) gewaschen, welches unter der Observation des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestanden habe. Das (...) sei von Personen des Sicherheitsdienstes durchsucht worden. Unter dem (...) hätten diese zirka 25 (...) entdeckt. Er sei in diesem (...) von Personen des Sicherheitsdienstes in ein Dorf in den Bergen gebracht, dort befragt, misshandelt und während 15 respektive 45 Tagen festgehalten worden. Nach ungefähr eineinhalb Monaten respektive 15 Tagen sei der Sicherheitsdienst erneut zur (...) gekommen und habe ihn für fünf Tage inhaftiert. Danach sei die Sache erledigt gewesen. Zwei Wochen später sei der (...)besitzer zu ihm gekommen, habe ihm geraten, das Land zu verlassen und geholfen, die Ausreise zu organisieren. Fünf Monate später habe er erfahren, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Am 4. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies der EGMR die Beschwerde ab. Am 11. Dezember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab. B. B.a Am 29. Januar 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches habe er belegen können, dass er Mitglied der Rebellenbewegung "Justice and Equality Movement" (JEM) sei. Seit der Ablehnung dieses Gesuches habe er sich verstärkt beim JEM engagiert und sei deshalb in eine exponierte Stellung geraten. Am 21. Oktober 2015 habe er an einer von JEM organisierten Demonstration gegen Vergewaltigungen in Darfur vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Im Sommer 2017 habe er an einer Demonstration gegen Misshandlungen in Darfur, insbesondere in Kalma, teilgenommen. Weiter arbeite er beim Radiosender "LoRa" und sei Mitglied des Vereins "Radio-LoRa". Im Rahmen dieser Tätigkeiten berichte er über die Lage in Darfur und im Sudan im Allgemeinen, wobei er sich regelmässig öffentlich und sehr kritisch zum sudanesischen Regime äussere. Er habe auch den Präsidenten der Organisation JEM, Gibril Ibrahim, anlässlich dessen Besuches in der Schweiz getroffen. Aufgrund seiner regen Aktivität innerhalb der Organisation JEM seien Zeitungen im Sudan auf ihn aufmerksam geworden. Am (...) sei er in zwei sudanischen Zeitungen namentlich und mit Foto erwähnt worden. Weiter sei er beim Flüchtlingstheater "(...)" in Zürich engagiert. Schliesslich teile er seine zahlreichen Aktivitäten auf Facebook. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen, eine Einladung zur Demonstration vom 21. Oktober 2015 und einen Dankesbrief, eine Pressekarte und einen Mitgliederausweis des Radiosenders LoRa, ein Foto von ihm mit Gibril Ibrahim, Kopien von zwei Zeitungsartikeln inklusive Übersetzung, ein Referenzschreiben des Theaters "(...)" und zahlreiche Printscreens von Facebook Seiten, ein. B.b Am 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben von (...), eine CD mit Videos, Print Screens von Facebook Seiten, eine Kopie einer Zeitungstitelseite und einen Google Suchverlauf, ein. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Printscreens von Facebook Seiten und eine Zeugenerklärung seines Bruders zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos sei. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 7. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und reichte eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 die Beschwerde gegen das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. Mit der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz die Eingabe vom 29. Januar 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AslyG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Insofern hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie - im Falle einer negativen Beurteilung - ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst sei festzuhalten, dass das SEM, das Bundesverwaltungsgericht und der EGMR zum Schluss gekommen seien, dass er für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein bereits im Sudan bestehendes regimekritisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts gegen ihn vorgelegen und er in den Augen der sudanischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Ferner würden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis davon ausgehen, dass sich die sudanesischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte sowie potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei seien sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Entscheidpraxis einig, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien, zwischen politisch engagierten Sudanesen, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es gerade darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden vermögen. Einfache Mitglieder der in Exilorganisationen von im Sudan verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Auch die Ablage von Unterlagen solcher niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten auf den gängigen sozialen Medienplattformen (Youtube, Facebook, Twitter) vermöge für sich allein betrachtet keine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft darzulegen. Den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bei diesen Tätigkeiten und Kundgebungen sowie den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt habe. Allein aus der Teilnahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die sudanischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen sudanesischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung seinerseits schliessen. Ebenso wenig könne angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnisse durch die im Exil lebenden Sudanesen der Schluss gezogen werden, die sudanesischen Behörden seien in besonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden oder seien an ihm interessiert. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch der Hinweis auf andere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nichts zu ändern. Zum einen unterscheide sich der Sachverhalt beziehungsweise die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jener des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer sowie der Exponiertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich dabei um Einzelurteile, welche nicht als Grundsatzentscheide für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herangezogen werden könnten. Anzufügen sei, dass der EGMR in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefährdung auslösenden Tätigkeiten auszugehen sei. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die nachgereichten sudanesischen Zeitungen Akhirlahza und Aldar vom (...) nichts zu ändern. Es sei nicht nachvollziehbar und ersichtlich, inwiefern aus dem Inhalt dieser Zeitungsartikel auf einen ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner geschlossen werden könne. Auch die nachträgliche Produktion von Videos mit einem Exilaktivisten namens B._______ verleihe ihm kein exponiertes exilpolitisches Profil. Schliesslich würden aktenkundige Hinweise fehlen, dass im Sudan ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr darstelle. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Nur schon die Aufzählung seiner zahlreichen Aktivitäten durch die Vorinstanz belege, dass er in der Schweiz politisch sehr engagiert sei. Er sei nun seit fast fünf Jahren beim JEM aktiv und nehme für die Organisation an zahlreichen Demonstrationen teil. Während diesen falle er nur schon aufgrund seiner Statur auf. Weiter sei er Sprecher des Radiosenders "LoRa". Sodann sei er aktives Mitglied des Flüchtlingstheaters "(...)". Schliesslich habe er angefangen, satirische Videos aufzunehmen. Die umfangreichen Aktivitäten würden zeigen, dass er nicht nur niederschwellig politisch aktiv sei. Er sei schon mehrfach in sudanesischen Zeitungen namentlich und mit Foto erwähnt worden. Er äussere seine Kritik an der sudanesischen Regierung lautstark und auf verschiedenen Kanälen, sowohl auf künstlerischer als auch auf politischer Ebene. Sodann stimme nicht, dass keine behördlichen Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Einer Zeugenerklärung seines Bruders sei zu entnehmen, dass dieser bereits drei Mal vom sudanesischen Geheimdienst aufgesucht worden sei. Es sei zwar richtig, dass der EGMR im Zeitpunkt seines Urteils zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefährdung auslösender Tätigkeiten auszugehen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten hätten sich jedoch seit Ergehen dieses Urteils gesteigert. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer wiederhole in Form einer Auflistung seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Das SEM habe sich bezüglich einer allfälligen Gefährdung bereits in seinem Asylentscheid vom 20. April 2018 geäussert. An dieser Einschätzung halte es nach wie vor fest. Namentlich lasse sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln nicht im Detail herleiten, in welcher Weise und in welcher Intensität er sich qualitativ exilpolitisch engagiert habe. Im Weiteren würden auch genaue Angaben und Erklärungen fehlen, welchen konkreten Tatbeitrag er bei diesen Tätigkeiten ausgeführt habe und inwiefern er sich über die Masse der teilnehmenden Personen heraus speziell exponiert haben sollte. Bezüglich der eingereichten Zeugenaussage seines Bruders sei festzuhalten, dass Beweismittel derartiger Natur im Sudan ohne Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sodann handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, und die Bestätigung sei nur in allgemeiner Form abgefasst. Aufgrund dieser Umstände erachte das SEM diese als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Jedenfalls sei die behauptete Verfolgung durch die sudanesischen Behörden damit nicht glaubhaft gemacht, zumal es sich nicht um ein von den sudanesischen Strafverfolgungsbehörden ausgestelltes Dokument handle. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime geäussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtsprechung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander. Die darin festgestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Referenzurteile des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2; D-2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Referenzurteil E-678/2012 E. 5.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbesondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politisches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015). Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mitgliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zentrum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teilnahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Artikeln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-Mitgliedschaft, aber blosse Teilnahme an einer Konferenz ohne konkreten Bezug zum Sudan, Veröffentlichung von Photographien zusammen mit Anführern des JEM im Internet, Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne Darlegung des Inhalts]). In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6). 5.5 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kriterien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der vom EGMR vorgenommenen Präzisierung seiner Rechtsprechung bezüglich des Sudans vorzunehmen (vgl. Urteil A.I. gegen die Schweiz und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil N.A. gegen die Schweiz, beide vom 30. Mai 2017). 5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Profil des Beschwerdeführers nicht mit jenem der vom Referenzurteil E-678/2012 betroffenen Person vergleichbar ist. So hat sich der Beschwerdeführer im Sudan in keiner Art und Weise politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Vor seiner Ausreise konnte er sodann in Khartoum seinen Reisepass verlängern und mit diesem legal nach (...) reisen, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er nicht im Fokus der sudanesischen Behörden stand. Weiter hat er nicht geltend gemacht, während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Er verfügte somit vor seiner Ausreise nicht über ein politisches Profil, welches das Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. 5.5.2 Bezüglich seines Engagements beim JEM ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass er irgendeine Funktion innerhalb dieser Organisation wahrnehmen würde beziehungsweise worin seine Aufgaben beim JEM bestanden haben sollen und aktuell bestehen. Soweit er am 21. Oktober 2015 und im Sommer 2017 an Demonstrationen in Genf teilnahm, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bei den erwähnten Kundgebungen dürfte es sich nicht um besonders grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben. Auf den Fotos lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Personen erkennen, die sich in Genf versammelte. Sodann ist auf den eingereichten Fotos nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Kundgebungen als Vertreter des JEM in Erscheinung getreten ist. Daran ändern auch die eingereichte Einladung zur Demonstration und der Dankesbrief nichts, zumal der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt wird. Weiter lässt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer neben dem Anführer des JEM fotografiert wurde, nicht den Schluss zu, dass er persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der exilpolitischen Opposition habe. Bezüglich des Vorbringens, er sei Sprecher des Radiosenders "LoRa" ist den Akten nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich anlässlich von Sendungen politisch äusserte, ist doch deren Inhalt nicht bekannt. Die Vorlage von Fotos von den Aufnahmen im Studio vermögen daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, handelt es sich beim Radiosender "LoRa" nur um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung, sodass nicht davon auszugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt worden sein. Weiter ergibt sich aus dem Referenzschreiben des Flüchtlingstheaters "(...)" vom 31. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Theaterstücken über die kulturelle und politische Situation im Sudan informierte. Es ist indes in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieser Beitrag von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt werden sollte. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln, worin über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Konferenz über den Sudan in der Schweiz berichtet wird, lässt sich sodann nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei ein ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner. Soweit er vorbringt, er habe satirische Videos aufgenommen und auf Facebook und Youtube veröffentlicht, wäre es am Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gewesen, näher darzulegen, welchen Beitrag er in den Videos leistete und inwieweit dieser zur Schärfung seines Profils beigetragen haben soll. Bezüglich der Zeugenerklärung des Bruders kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 abwies, eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Report 2016/17. The state of the World's Human Rights, London 2017, S. 342 ff.; dies., "Uninvestigated, Unpunished": Human Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; Human Rights Watch, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; dies., Sudan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist (...) Jahre alt und ausweislich der Akten gesund. Vor seiner Ausreise hat er in der Hauptstadt Khartoum gelebt und dort nach (...)jähriger Schulbildung das (...) abgeschlossen. Danach hat er zirka (...) Jahre lang in einer (...) gearbeitet. Zudem leben seine Eltern und zahlreiche Geschwister in Khartoum. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: