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E-678/2012

E-678/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______-Darfur, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2006 und erreichte am 29. August 2006 die Schweiz via C._______, wo er sich etwa acht Monate lang aufgehalten habe. Am 4. September 2006 suchte er in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre dem Stamm "D._______" und dem Clan " E._______" an. Er habe sein Heimatland einerseits aufgrund der Ereignisse in Darfur und andererseits aufgrund seiner politischen Probleme verlassen. Seit 1987 sei er Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, sei deswegen im Jahre 1990 verhaftet worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Damals habe er sich verpflichten müssen, sich nicht mehr für die Opposition zu engagieren. Im Jahre 1998 sei er stellvertretender Sekretär der kommunistischen Partei der Region ("secrétaire-adjoint de notre région") geworden. Er habe Versammlungen geleitet und die Jungen ermutigt, die Opposition zu unterstützen oder ihr beizutreten. Weil er seit dem Jahre 1990 auf einer Liste der Personen mit Reiseverbot gestanden habe, sei ihm 1999 die Passverlängerung verweigert und sein Pass sei konfisziert worden. Im Jahre 2003 sei er seiner Stelle als (...) enthoben worden, da er sich dem Regime nicht untergeordnet und die Opposition unterstützt habe. Mitte August 2005 sei er während einer Parteiversammlung zusammen mit anderen Parteimitgliedern verhaftet und inhaftiert worden. Zunächst sei er während zehn Tagen in B._______ festgehalten, gefoltert und zu seinen Unterstützungstätigkeiten für die Opposition befragt worden. Danach sei er mit einem Militärflugzeug in das Gefängnis von F._______ versetzt worden. Im Oktober 2005 sei ihm - nachdem er aus gesundheitlichen Gründen in ein Spital gebracht worden sei - die Flucht gelungen. Als sein Bewacher eingeschlafen sei, habe er das Spital verlassen und sich mit einem Eisen der Handschellen entledigt. Mit einem Bus sei er zunächst bis nach G._______ gelangt, wo er drei Tage geblieben sei. Da er aber wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht worden sei, sei er mit dem Zug nach H._______ weitergereist. Von dort aus sei er mit dem Schiff nach C._______ gelangt, wo er habe bleiben wollen. Bei einer Demonstration sudanesischer Staatsangehöriger vor dem Sitz der Vereinten Nationen habe indessen die Polizei auf die Demonstranten geschossen und dabei 20 Personen getötet. Danach hätten die (...) Behörden begonnen, sudanesische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückzuschicken, worauf er (der Beschwerdeführer) sich zur Weiterreise entschlossen habe. Nach seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er durch seinen Freund aus Khartoum erfahren, dass seine Familie von zu Hause vertrieben worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Nationalitätenbescheinigung zu den Akten. A.c Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter, tatsachenwidriger und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. November 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6177/2006 vom 5. Oktober 2010 ab. Insbesondere hielt das Gericht fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im August 2005, der Flucht aus der Gefangenschaft sowie den Umständen seiner Reise aus dem Heimatland in die Schweiz aufgrund mehrfach realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft zu erachten seien. Weiter falle auf, dass er insbesondere in seinen freien Schilderungen nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend substanziiert und detailliert über seine politischen Aktivitäten für die kommunistische Partei Auskunft zu geben, was vor dem Hintergrund seiner offenbar besonderen Funktion als (...) erstaune. Gerade in Berücksichtigung des Umstands, dass er gemäss eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge und während 13 Jahren als (...) tätig gewesen sein wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass seine entsprechenden Aussagen differenzierter und substanziierter ausgefallen wären, zumal sie sich - selbst auf konkrete Nachfrage - darin erschöpft hätten, dass er Sitzungen geleitet und die Jungen zur Unterstützung der Opposition oder zum Beitritt aufgefordert habe. Das zum Beleg seiner Parteizugehörigkeit nachgereichte Bestätigungsschreiben vermöge an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da es lediglich in der Form einer Telefaxkopie vorliege. Zudem bestätige dieses eine angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (...) seit 1987, wogegen der Beschwerdeführer selber bei den Anhörungen keine solche (...)mitgliedschaft seit 1987 geltend gemacht habe. Als realitätsfremd seien sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu bezeichnen, wie es ihm gelungen sei, aus dem Spital zu flüchten, könne doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm unter den gegeben Umständen eine Flucht nicht derart leicht gelungen wäre. Sodann enthalte das Dokument "Certificat de nationalité" weder Angaben zum Geburts- noch zum Herkunfts- oder Wohnort des Beschwerdefüh­rers, sondern als einzige Angabe den Ausstellungsort des Dokuments. Zudem könne dieses Dokument bei jeder beliebigen Dienststelle der Gene­raldirektion für Pässe, Nationalität, Immigration und Identitätskarten be­antragt werden, so dass der Beschwerdeführer aus dem Ausstellungsort nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Heimatregion seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges sei. Es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin sei unzumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 25). Der Beschwerdeführer stütze sich in Bezug auf den geltend gemachten Herkunftsort insbesondere auf die von ihm eingereichte Nationalitätensbestätigung sowie die eingereichten Geburtsurkunden seiner (...). Gestützt auf die Akten sei jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Darfur-Region stamme. Zwar ergebe sich aus dem Dokument, dass dieses im Jahre 1986 in B._______ ausgestellt worden sei, was unter Berücksichtigung obiger Erwägungen aber keinen Beweis für eine tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zu erbringen vermöge. Soweit er sich auf die eingereichten Geburtsurkunden seiner (...) berufe, welche seine Herkunft ebenfalls belegen würden, sei festzustellen, dass sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen keine Hinweise auf seine Herkunft aus B._______ entnehmen liessen. Unbesehen der genauen Herkunft des Beschwerdeführers stehe ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan die Möglichkeit offen, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, in einem anderen Teil des Staatsgebietes, beispielsweis in Khartoum niederzulassen, da ausserhalb von Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Daher erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. B. Am 16. November 2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM ein, legte eine Kopie der Heimats- und Wohnurkunde sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt im Oktober 2010 in B._______, inklusive Übersetzung zu den Akten und machte neue Gründe geltend: er sei ein aktives Mitglied der sudanesischen oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM) in der Schweizer-Sektion und nehme regelmässig an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis der JEM und ein Bestätigungsschreiben dieser Bewegung ein. Ferner wurden den Akten Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung vom (...) zusammen mit I._______ zeigt, (...), einer bekannten Persönlichkeit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die JEM im Visier der sudanesischen Behörden stehe. Es müsse angenommen werden, dass diese Kontakte der sudanesischen Regierung nicht unbekannt geblieben seien. Durch diese Exilaktivitäten des Beschwerdeführers seien Nachfluchtgründe entstanden. Gegen Personen, die der Unterstützung der JEM verdächtigt würden, würden scharfe Retorsionen der Regierung, namentlich Festnahme, Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Demnach sei der Beschwerdeführer in Darfur konkret gefährdet. Zudem habe sich die Lage dort in der letzten Zeit weiter verschlechtert. B.a Anlässlich der vom BFM veranlassten Anhörung vom 21. Juni 2011 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er sich im Jahre 2007 in der Schweiz der JEM angeschlossen habe. In Darfur habe er an Aktivitäten in verschiedenen Bewegungen mitgemacht. Die JEM-Bewegung versuche den internationalen Menschenrechtsorganisationen sowie der Öffentlichkeit zu zeigen, was sich in Darfur abspiele, und sei aktiv gegen das Regime von Al-Bashir. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz Mitglied (...) und ausserdem Stellvertreter (...). Er denke, die sudanesischen Behörden seien über seine Tätigkeit informiert, da diese überall Spione hätten, welche sie über die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland informieren würden. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 - eröffnet am 5. Januar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 29. Februar 2012 zu verlassen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde wurden Internetauszüge über die Lage in Sudan und Darfur beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung überwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2012 beantragte das BFM ohne weitergehende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie Fotos einer Pro-Darfur-Veranstaltung in J._______ vom (...) ein. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auch noch Mitglied des Vereins "Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum" (DFEZ) mit Sitz in der Schweiz sei. Das DFEZ sei eine NGO ohne Status in der UNO, arbeite aber mit anderen Organisationen zusammen, welche auch in der UNO verankert seien. Gleichzeitig wurden Bilder einer Veranstaltung vom (...) beigelegt, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. I. Mit Eingabe vom 3. April 2014 wurde ein "Certificat Medical" vom 24. März 2014 über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingereicht. Demnach leide er unter (...). Es sei von (...) auszugehen. J. Mit Eingaben vom 28. November 2014 und 6. Dezember 2014 wurde um prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 3. April 2014 (recte: 25. Juni 2015 [Poststempel]) wurden zwei Arztzeugnisse vom 2. Oktober 2012 und 9. Mai 2015 eingereicht. Darin werden nebst den psychischen Beschwerden ein (...) diagnostiziert.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen.

E. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylverfahren bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kommt.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der damals gültigen Fassung).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Mitglied der JEM zu sein und regelmässig an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen teilzunehmen. Zudem habe er I._______, den (...), getroffen und sich mit diesem fotografieren lassen. Die blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisation und die Teilnahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen vermöchten jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er sei Stellvertreter (...). Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass er sich in dieser Funktion speziell exponiert hätte. Es sei vielmehr von einer niedrig profilierten Tätigkeit auszugehen. Die sudanesischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn diese als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten und das Verhalten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sudanesischen Behörden zu bewirken, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch für die JEM aktiv, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. So halte er als Mitglied (...) und Stellvertreter (...) eine wichtige Position inne. Er habe bei der Anhörung mit seinen präzisen Angaben sein politisches Profil durchaus unter Beweis gestellt. Dabei handle es sich nicht um eine niedrig profilierte Tätigkeit. Der Konflikt zwischen Regierungstruppen und Rebellen in der Region Darfur sei nach wie vor in vollem Gange und habe seit den Kämpfen vom 5. Januar 2012 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage geführt. Die JEM sei die führende Partei im Darfur-Konflikt und liefere sich heftige Kämpfe mit den Regierungstruppen. Mit Hinweis auf ein Urteil des BVGer E-312/2007 vom 29. September 2011 machte er weiter geltend, politisch und kritisch gegen die Regierung engagierte Menschen würden bei einer Rückkehr in den Sudan nach langer Abwesenheit an der Grenze festgehalten und auf ihre politische Tätigkeit überprüft. Die Vorinstanz sei gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den D._______ zusätzlich gefährdet sei.

E. 5 5.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für ihn zur Folge hätten. 5.1.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.2 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu­schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Nicht jede politische Aktivität wird von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 und die dort angegebenen Quellen).

E. 5.3 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich namentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Gemäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der Vorfälle kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden.

E. 5.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) sodann fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft, und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall eines sudanesischen Asylbewerbers, der bereits vor seinem zweiten Asylgesuch mehrere Jahre Mitglied der bekannten Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM-Unity) und der SLM/U war, festgehalten, dass, selbst wenn er kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefährdung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, würden von der sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Somit würde eine Ausschaffung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen. Der Gerichtshof lässt jedoch letztlich offen, ob im Sudan eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, in der eine Ausschaffung unabhängig vom Einzelfall immer eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die abstrakten Aussagen des EGMR entbinden daher nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung.

E. 5.5 In den später ergangenen Urteilen des EGMR wird eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt, sondern es wird zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015).

E. 5.6 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine ähnliche Konstellation wie im zuvor genannten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Obschon der Exponierungsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten für die JEM als nicht besonders gewichtig bezeichnet werden muss, hat er doch immerhin die Funktion als Stellvertreter (...) ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 2007 in der Schweiz der JEM beigetreten (vgl. Akten BFM B9/7 A15) und hat an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, was durch die eingereichten Fotos bestätigt wird. Weiter ist ersichtlich, dass er sich mit exponierten Exilpolitikern wie I._______, getroffen, mithin persönliche Kontakte mit einem bekannten Oppositionspolitiker gepflegt hat (vgl. gemeinsames Foto, Beilage B3). Sodan ist der Beschwerdeführer Mitglied der DFEZ und hat als solcher an verschiedenen Treffen und Konferenzen teilgenommen ([...]). Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer mehrjährigen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz, auf ihn aufmerksam geworden sind. Die JEM ist eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und wird von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Unter diesen Umständen liegt hinreichender Anlass für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hat. Da die JEM im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt eine gewisse Legitimation erhalten hat und zudem die Regierung Al-Bashir diskreditiert wird, ist die Gefährlichkeit der Bewegung in den Augen der Regierung noch gesteigert worden, was ein schärferes Vorgehen gegenüber deren Mitglieder ausgelöst hat (vgl. Small Arms Survey/Human Security Baseline Assessment [HSBA] for Sudan and South Sudan, http://www.smallarmssurveysudan.org/fileadmin/docs/factsfigures/sudan/darfur/armed-groups/opposition/HSBA-Armed-Groups-JEM). Gemäss Auffassung des EGMR würden Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Rebellenorganisation oder zu deren Unterstützung verdächtigt würden, von den sudanesischen Behörden verhaftet, gefangen gehalten und misshandelt (vgl. A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015, Ziffer 49). Wichtig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger (...) zur Bildungselite gehört und deshalb von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen ist. Schliesslich ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der D._______ gehört. Insgesamt gesehen ist somit im Falle des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Diese Gefahr dürfte sich bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen, womit kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.

E. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwer­deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte, dies allerdings alleine aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). Der Vollzug der Wegwei­sung in den Sudan erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Januar 2012 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz anzuordnen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
  4. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-678/2012 X_START Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______-Darfur, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2006 und erreichte am 29. August 2006 die Schweiz via C._______, wo er sich etwa acht Monate lang aufgehalten habe. Am 4. September 2006 suchte er in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre dem Stamm "D._______" und dem Clan " E._______" an. Er habe sein Heimatland einerseits aufgrund der Ereignisse in Darfur und andererseits aufgrund seiner politischen Probleme verlassen. Seit 1987 sei er Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, sei deswegen im Jahre 1990 verhaftet worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Damals habe er sich verpflichten müssen, sich nicht mehr für die Opposition zu engagieren. Im Jahre 1998 sei er stellvertretender Sekretär der kommunistischen Partei der Region ("secrétaire-adjoint de notre région") geworden. Er habe Versammlungen geleitet und die Jungen ermutigt, die Opposition zu unterstützen oder ihr beizutreten. Weil er seit dem Jahre 1990 auf einer Liste der Personen mit Reiseverbot gestanden habe, sei ihm 1999 die Passverlängerung verweigert und sein Pass sei konfisziert worden. Im Jahre 2003 sei er seiner Stelle als (...) enthoben worden, da er sich dem Regime nicht untergeordnet und die Opposition unterstützt habe. Mitte August 2005 sei er während einer Parteiversammlung zusammen mit anderen Parteimitgliedern verhaftet und inhaftiert worden. Zunächst sei er während zehn Tagen in B._______ festgehalten, gefoltert und zu seinen Unterstützungstätigkeiten für die Opposition befragt worden. Danach sei er mit einem Militärflugzeug in das Gefängnis von F._______ versetzt worden. Im Oktober 2005 sei ihm - nachdem er aus gesundheitlichen Gründen in ein Spital gebracht worden sei - die Flucht gelungen. Als sein Bewacher eingeschlafen sei, habe er das Spital verlassen und sich mit einem Eisen der Handschellen entledigt. Mit einem Bus sei er zunächst bis nach G._______ gelangt, wo er drei Tage geblieben sei. Da er aber wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht worden sei, sei er mit dem Zug nach H._______ weitergereist. Von dort aus sei er mit dem Schiff nach C._______ gelangt, wo er habe bleiben wollen. Bei einer Demonstration sudanesischer Staatsangehöriger vor dem Sitz der Vereinten Nationen habe indessen die Polizei auf die Demonstranten geschossen und dabei 20 Personen getötet. Danach hätten die (...) Behörden begonnen, sudanesische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückzuschicken, worauf er (der Beschwerdeführer) sich zur Weiterreise entschlossen habe. Nach seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er durch seinen Freund aus Khartoum erfahren, dass seine Familie von zu Hause vertrieben worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Nationalitätenbescheinigung zu den Akten. A.c Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter, tatsachenwidriger und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. November 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6177/2006 vom 5. Oktober 2010 ab. Insbesondere hielt das Gericht fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im August 2005, der Flucht aus der Gefangenschaft sowie den Umständen seiner Reise aus dem Heimatland in die Schweiz aufgrund mehrfach realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft zu erachten seien. Weiter falle auf, dass er insbesondere in seinen freien Schilderungen nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend substanziiert und detailliert über seine politischen Aktivitäten für die kommunistische Partei Auskunft zu geben, was vor dem Hintergrund seiner offenbar besonderen Funktion als (...) erstaune. Gerade in Berücksichtigung des Umstands, dass er gemäss eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge und während 13 Jahren als (...) tätig gewesen sein wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass seine entsprechenden Aussagen differenzierter und substanziierter ausgefallen wären, zumal sie sich - selbst auf konkrete Nachfrage - darin erschöpft hätten, dass er Sitzungen geleitet und die Jungen zur Unterstützung der Opposition oder zum Beitritt aufgefordert habe. Das zum Beleg seiner Parteizugehörigkeit nachgereichte Bestätigungsschreiben vermöge an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da es lediglich in der Form einer Telefaxkopie vorliege. Zudem bestätige dieses eine angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (...) seit 1987, wogegen der Beschwerdeführer selber bei den Anhörungen keine solche (...)mitgliedschaft seit 1987 geltend gemacht habe. Als realitätsfremd seien sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu bezeichnen, wie es ihm gelungen sei, aus dem Spital zu flüchten, könne doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm unter den gegeben Umständen eine Flucht nicht derart leicht gelungen wäre. Sodann enthalte das Dokument "Certificat de nationalité" weder Angaben zum Geburts- noch zum Herkunfts- oder Wohnort des Beschwerdefüh­rers, sondern als einzige Angabe den Ausstellungsort des Dokuments. Zudem könne dieses Dokument bei jeder beliebigen Dienststelle der Gene­raldirektion für Pässe, Nationalität, Immigration und Identitätskarten be­antragt werden, so dass der Beschwerdeführer aus dem Ausstellungsort nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Heimatregion seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges sei. Es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin sei unzumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 25). Der Beschwerdeführer stütze sich in Bezug auf den geltend gemachten Herkunftsort insbesondere auf die von ihm eingereichte Nationalitätensbestätigung sowie die eingereichten Geburtsurkunden seiner (...). Gestützt auf die Akten sei jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Darfur-Region stamme. Zwar ergebe sich aus dem Dokument, dass dieses im Jahre 1986 in B._______ ausgestellt worden sei, was unter Berücksichtigung obiger Erwägungen aber keinen Beweis für eine tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zu erbringen vermöge. Soweit er sich auf die eingereichten Geburtsurkunden seiner (...) berufe, welche seine Herkunft ebenfalls belegen würden, sei festzustellen, dass sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen keine Hinweise auf seine Herkunft aus B._______ entnehmen liessen. Unbesehen der genauen Herkunft des Beschwerdeführers stehe ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan die Möglichkeit offen, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, in einem anderen Teil des Staatsgebietes, beispielsweis in Khartoum niederzulassen, da ausserhalb von Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Daher erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. B. Am 16. November 2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM ein, legte eine Kopie der Heimats- und Wohnurkunde sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt im Oktober 2010 in B._______, inklusive Übersetzung zu den Akten und machte neue Gründe geltend: er sei ein aktives Mitglied der sudanesischen oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM) in der Schweizer-Sektion und nehme regelmässig an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis der JEM und ein Bestätigungsschreiben dieser Bewegung ein. Ferner wurden den Akten Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung vom (...) zusammen mit I._______ zeigt, (...), einer bekannten Persönlichkeit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die JEM im Visier der sudanesischen Behörden stehe. Es müsse angenommen werden, dass diese Kontakte der sudanesischen Regierung nicht unbekannt geblieben seien. Durch diese Exilaktivitäten des Beschwerdeführers seien Nachfluchtgründe entstanden. Gegen Personen, die der Unterstützung der JEM verdächtigt würden, würden scharfe Retorsionen der Regierung, namentlich Festnahme, Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Demnach sei der Beschwerdeführer in Darfur konkret gefährdet. Zudem habe sich die Lage dort in der letzten Zeit weiter verschlechtert. B.a Anlässlich der vom BFM veranlassten Anhörung vom 21. Juni 2011 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er sich im Jahre 2007 in der Schweiz der JEM angeschlossen habe. In Darfur habe er an Aktivitäten in verschiedenen Bewegungen mitgemacht. Die JEM-Bewegung versuche den internationalen Menschenrechtsorganisationen sowie der Öffentlichkeit zu zeigen, was sich in Darfur abspiele, und sei aktiv gegen das Regime von Al-Bashir. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz Mitglied (...) und ausserdem Stellvertreter (...). Er denke, die sudanesischen Behörden seien über seine Tätigkeit informiert, da diese überall Spione hätten, welche sie über die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland informieren würden. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 - eröffnet am 5. Januar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 29. Februar 2012 zu verlassen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde wurden Internetauszüge über die Lage in Sudan und Darfur beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung überwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2012 beantragte das BFM ohne weitergehende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie Fotos einer Pro-Darfur-Veranstaltung in J._______ vom (...) ein. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auch noch Mitglied des Vereins "Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum" (DFEZ) mit Sitz in der Schweiz sei. Das DFEZ sei eine NGO ohne Status in der UNO, arbeite aber mit anderen Organisationen zusammen, welche auch in der UNO verankert seien. Gleichzeitig wurden Bilder einer Veranstaltung vom (...) beigelegt, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. I. Mit Eingabe vom 3. April 2014 wurde ein "Certificat Medical" vom 24. März 2014 über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingereicht. Demnach leide er unter (...). Es sei von (...) auszugehen. J. Mit Eingaben vom 28. November 2014 und 6. Dezember 2014 wurde um prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 3. April 2014 (recte: 25. Juni 2015 [Poststempel]) wurden zwei Arztzeugnisse vom 2. Oktober 2012 und 9. Mai 2015 eingereicht. Darin werden nebst den psychischen Beschwerden ein (...) diagnostiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen. 2. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylverfahren bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kommt. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der damals gültigen Fassung). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Mitglied der JEM zu sein und regelmässig an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen teilzunehmen. Zudem habe er I._______, den (...), getroffen und sich mit diesem fotografieren lassen. Die blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisation und die Teilnahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen vermöchten jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er sei Stellvertreter (...). Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass er sich in dieser Funktion speziell exponiert hätte. Es sei vielmehr von einer niedrig profilierten Tätigkeit auszugehen. Die sudanesischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn diese als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten und das Verhalten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sudanesischen Behörden zu bewirken, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch für die JEM aktiv, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. So halte er als Mitglied (...) und Stellvertreter (...) eine wichtige Position inne. Er habe bei der Anhörung mit seinen präzisen Angaben sein politisches Profil durchaus unter Beweis gestellt. Dabei handle es sich nicht um eine niedrig profilierte Tätigkeit. Der Konflikt zwischen Regierungstruppen und Rebellen in der Region Darfur sei nach wie vor in vollem Gange und habe seit den Kämpfen vom 5. Januar 2012 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage geführt. Die JEM sei die führende Partei im Darfur-Konflikt und liefere sich heftige Kämpfe mit den Regierungstruppen. Mit Hinweis auf ein Urteil des BVGer E-312/2007 vom 29. September 2011 machte er weiter geltend, politisch und kritisch gegen die Regierung engagierte Menschen würden bei einer Rückkehr in den Sudan nach langer Abwesenheit an der Grenze festgehalten und auf ihre politische Tätigkeit überprüft. Die Vorinstanz sei gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den D._______ zusätzlich gefährdet sei. 5. 5.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für ihn zur Folge hätten. 5.1.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu­schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Nicht jede politische Aktivität wird von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 und die dort angegebenen Quellen). 5.3 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich namentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Gemäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der Vorfälle kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden. 5.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) sodann fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft, und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall eines sudanesischen Asylbewerbers, der bereits vor seinem zweiten Asylgesuch mehrere Jahre Mitglied der bekannten Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM-Unity) und der SLM/U war, festgehalten, dass, selbst wenn er kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefährdung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, würden von der sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Somit würde eine Ausschaffung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen. Der Gerichtshof lässt jedoch letztlich offen, ob im Sudan eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, in der eine Ausschaffung unabhängig vom Einzelfall immer eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die abstrakten Aussagen des EGMR entbinden daher nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung. 5.5 In den später ergangenen Urteilen des EGMR wird eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt, sondern es wird zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). 5.6 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine ähnliche Konstellation wie im zuvor genannten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Obschon der Exponierungsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten für die JEM als nicht besonders gewichtig bezeichnet werden muss, hat er doch immerhin die Funktion als Stellvertreter (...) ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 2007 in der Schweiz der JEM beigetreten (vgl. Akten BFM B9/7 A15) und hat an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, was durch die eingereichten Fotos bestätigt wird. Weiter ist ersichtlich, dass er sich mit exponierten Exilpolitikern wie I._______, getroffen, mithin persönliche Kontakte mit einem bekannten Oppositionspolitiker gepflegt hat (vgl. gemeinsames Foto, Beilage B3). Sodan ist der Beschwerdeführer Mitglied der DFEZ und hat als solcher an verschiedenen Treffen und Konferenzen teilgenommen ([...]). Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer mehrjährigen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz, auf ihn aufmerksam geworden sind. Die JEM ist eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und wird von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Unter diesen Umständen liegt hinreichender Anlass für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hat. Da die JEM im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt eine gewisse Legitimation erhalten hat und zudem die Regierung Al-Bashir diskreditiert wird, ist die Gefährlichkeit der Bewegung in den Augen der Regierung noch gesteigert worden, was ein schärferes Vorgehen gegenüber deren Mitglieder ausgelöst hat (vgl. Small Arms Survey/Human Security Baseline Assessment [HSBA] for Sudan and South Sudan, http://www.smallarmssurveysudan.org/fileadmin/docs/factsfigures/sudan/darfur/armed-groups/opposition/HSBA-Armed-Groups-JEM). Gemäss Auffassung des EGMR würden Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Rebellenorganisation oder zu deren Unterstützung verdächtigt würden, von den sudanesischen Behörden verhaftet, gefangen gehalten und misshandelt (vgl. A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015, Ziffer 49). Wichtig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger (...) zur Bildungselite gehört und deshalb von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen ist. Schliesslich ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der D._______ gehört. Insgesamt gesehen ist somit im Falle des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Diese Gefahr dürfte sich bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen, womit kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwer­deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte, dies allerdings alleine aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). Der Vollzug der Wegwei­sung in den Sudan erweist sich daher wegen drohender Verlet­zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle sei­ner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit men­schenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Januar 2012 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz anzuordnen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

4. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: