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E-4218/2015

E-4218/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 4. Juli 2014 in die Schweiz an. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 11. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Am 29. Mai 2015 wurde er zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre der nichtarabischen Ethnie Masalit an. Er stamme aus B._______, C._______, Darfur. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Aufgrund des gewaltsamen Konflikts in Darfur sei er im Jahre 2003 zusammen mit seiner Familie in den Tschad geflüchtet. Die Janjawid hätten alles in Brand gesetzt und ihr Eigentum beschlagnahmt. Auf der Flucht seien sie von Arabern angegriffen worden. Frauen und Mädchen seien vergewaltigt worden. Im Tschad hätten sie im Flüchtlingslager D._______ gelebt, wo er auch während drei Jahren die Sekundarschule besucht habe. Die Situation im Flüchtlingslager sei indes schwierig gewesen, weshalb er den Tschad am 13. Juni 2012 verlassen habe, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Auf seiner Reise sei er zunächst illegal in den Sudan eingereist. Von dort aus sei er weiter nach Libyen gereist. Im Sudan gebe es für ihn keine Sicherheit. Als Masalit werde er bei einer Rückkehr festgenommen und getötet. Er habe keine konkreten Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akte A5/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte A5/1 beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer neu exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend und reichte als Beweismittel eine Kopie des Mitgliederausweises der oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM), verschiedene Berichte zur Lage im Sudan sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2015 ein. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm sowie ein Eintrittsformular der JEM als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wies sie das Gesuch um Einsicht in die Akte A5/1 sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung zum internen VA-Antrag zuzustellen, trat sie nicht ein, da kein solches Dokument in den Akten und der Beschwerdeführer auch nicht vorläufig aufgenommen worden sei. F. Mit Eingaben vom 8. Oktober 2015, 4. November 2015 und 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. Als Beilage gab er eine Zusammenfassung von mehreren Berichten und Schreiben betreffend die Verfolgung, Inhaftierung und Tötung von Personen aus Darfur, Khartum und anderen Landesteilen, ein Dokument "Petition on Renewed Violence in Darfur" vom 25. Januar 2016 sowie eine Kopie eines Flugblattes einen Freund von ihm betreffend inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016, 31. August 2016, 3. Oktober 2016 und 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit zwei Videos sowie Printscreens der Videos, eine Stellungnahme zur Eingabe vom 14. Juli 2016 sowie weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ein. L. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. M. Mit Schreiben vom 1. November 2017 verwies der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, sowie weitere Zeitungsberichte zum Sudan und reichte als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben des JEM, eine Kopie eines Flugblattes einer Demonstration in Genf sowie Fotos von ihm zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht.

E. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in das Aktenstück A5/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 bereits behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 3.1.2 Betreffend der Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit hat es den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Zulässigkeit hinreichend begründet, was sich auch aus der vorliegend eingereichten Beschwerde ergibt. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer die Rüge nicht weiter. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund über zehn Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Anhörung vom 29. Mai 2015 sei ausgesprochen kurz ausgefallen, ist festzustellen, dass diese zwei Stunden und 15 Minuten dauerte und damit eher am unteren zeitlichen Rahmen liegt. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen er um Asyl nachsucht. Dabei können ihm entsprechende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der Vorinstanz helfen, die Asylgründe hinreichend dazulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer konkret zu seinen Ausreisegründen befragt. Soweit er geltend macht, ihm sei anlässlich der Anhörung keine Frage zu seinem politischen Engagement gestellt worden, ist festzustellen, dass er ein solches anlässlich der BzP ausdrücklich verneinte, ebenso allfällige Probleme mit der Armee, der Polizei, den Behörden oder Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A4/17 Ziff. 7.02). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vorliegend am Ende der Anhörung zweimal gefragt, ob er alles hätte sagen können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahte er (vgl. SEM-Akten A17/10 F60 ff.). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in Darfur, sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, obwohl er aufgrund des eingereichten Mitgliederausweises bereits anlässlich der Anhörung Mitglied bei der JEM gewesen sein muss. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2).

E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur und die schwierigen Lebensumstände im Flüchtlingslager im Tschad seien nicht asylrelevant. Sodann begründe die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Masalit keine Kollektivverfolgung.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde im Sudan aus ethnischen Gründen gezielt verfolgt, da er Masalit sei und der JEM angehöre. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, misshandelt, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts in Darfur im Jahr 2003 seien die Masalit sowie andere Angehörige von nichtarabischen Stämmen die Zielscheibe der Auseinandersetzungen. Angehörige der Masalit, Fur und Zaghawa würden den grössten Teil der oppositionellen Gruppierungen JEM sowie Sudan Liberation Movement (SLM) ausmachen. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Er sei jung und entspreche konkret dem Profil als ethnisch zu verfolgendem Masalit, der als Regimegegner gelte. Weiter macht der Beschwerdeführer neu geltend, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der Schweiz exilpolitisch für die JEM aktiv.

E. 6.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, die Schlussfolgerung, wonach Angehörige der Volksgruppe der Masalit in Darfur keiner Kollektivverfolgung unterliegen, habe erst Recht auch für den Rest des Landes Geltung, namentlich auch für Khartum. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. In Khartum würden eine hohe Anzahl von intern Vertriebenen und dort seit langer Zeit etablierter Darfuris aller Ethnien leben. Weiter gehe es im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 lediglich um einen Einzelfall. Es handle sich weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil. Sodann würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen vermögen. Aus den Akten seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Auch die Dauer der exilpolitischen Tätigkeiten sei als gering einzustufen. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die sudanesischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der JEM Kenntnis genommen oder sogar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Viele sudanesische Emigranten dürften zudem vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen.

E. 6.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Kriterien der Fluchtalternative und der Wohnsitzalternative verwechselt beziehungsweise die entsprechenden Kriterien nicht vollständig geprüft. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den Sudan eine asylrelevante Verfolgung, da er der Ethnie der Masalit angehöre. Zudem weise sein Fall durchaus Ähnlichkeiten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2204/2014 vom 2. April 2015 auf. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten führt der Beschwerdeführer replikweise aus, die Vorinstanz habe keine Fragen gestellt, die sich auf politische Aktivitäten bezogen haben. Deshalb habe er sich zu seinen politischen Tätigkeiten auch nicht geäussert. Zudem habe sich lediglich ein kleiner Teil der Fragen auf die Asylgründe bezogen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe seine exilpolitische Exponierung hervor. Zudem nehme er nicht nur an Demonstrationen und Sitzungen teil, sondern sei auch eine der Führungspersonen des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die Region E._______ zuständig. Da die JEM eine der bedeutendsten oppositionellen Organisationen im Sudan sei und mit allen Mitteln von den staatlichen Behörden bekämpft werde, sei nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Die Ausführung der Vorinstanz, Asylsuchende würden sich mit Hilfe von regimekritischen Aktivitäten Aufenthaltsrechte erwirken wollen, sei willkürlich und habe mit den Asylgründen nichts zu tun.

E. 6.5 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 24. April 2017 aus, sie teile die Schlussfolgerung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht. Auch wenn der Zeitpunkt der Ausreise den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, müsse gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. Der Argumentation im genannten Urteil, wonach in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde, weshalb der betreffende Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe, könne nicht gefolgt werden. In mehreren Fällen habe das Gericht die Kollektivverfolgung von nichtarabischen Gruppen im Sudan verneint. Die Ausreise des Beschwerdeführers liege 14 Jahre zurück. Es gelte, die Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. Im Jahr 2013 (BVGE 2013/21) habe das Gericht festgestellt, dass sich die Konfliktdynamik (arabische gegen nichtarabische Gruppen) in Darfur ab dem Jahr 2005 verändert habe. Diese Dynamik halte bis heute an. In dem in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Urteil D-2204/2014 vom 2. April 2015 sei die Vorinstanz aufgefordert worden, die veränderte Lage im Sudan und in Darfur zu analysieren und das Vorliegen von objektiven Nachtfluchtgründen zu prüfen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Zusammenfassend würden keine Hinweise auf eine Kollektivverfolgung von Personen nichtarabischer Ethnie vorliegen, die allein auf der Herkunft und/oder der Ethnie beruhe. Die staatliche Verfolgung stehe stets im Zusammenhang mit einem weiteren Faktor wie zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei, Menschenrechtsaktivismus oder Journalismus. Auch der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht würden in ihrer Rechtsprechung weiterhin nicht von einer Kollektivverfolgung von nichtarabischen Personen im Sudan ausgehen. Im Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie aus Darfur sowie die Mitgliedschaft bei der JEM würden Risikofaktoren darstellen. Eine reelle Verfolgungsgefahr würde jedoch erst infolge einer Kumulation mit weiteren Faktoren vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter ausgeführt, die Lage für Oppositionelle in Darfur habe sich verschlechtert. Dies stelle indes weder eine Kollektivverfolgung von Angehörigen afrikanischer Volksgruppen aus Darfur noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art dar. Diese Einschätzung habe das Gericht im Urteil D-5805/2016 vom 15. Dezember 2016 bestätigt. In einem weiteren Urteil (D-7475/2016 vom 7. Februar 2017) sei das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Angriffe auf das Dorf im Jahr 2003 keine gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgung vorgelegen habe. Eine solche sei auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Verschlechterung der Sicherheitslage in Darfur in den vergangen Jahren zu verneinen. Im Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 sei das Gericht zum Schluss gekommen, der betreffende Beschwerdeführer habe angesichts der erlebten Vorverfolgung weiterhin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dieser Argumentation könne mit Blick auf die vorstehende und vom Gericht mehrfach bestätigte Praxis, wonach in Darfur keine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien vorliege, nicht gefolgt werden. Für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung reiche es zum heutigen Zeitpunkt nicht aus, dass eine asylsuchende Person von der sehr gewaltsamen ersten Phase des Darfur-Konflikts betroffen gewesen sei. So bedürfe es auch im vorliegenden Fall für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitische Aktivitäten. Der Beschwerdeführer weise kein spezielles exilpolitisches Profil auf, das in Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Die Profile der Personen, die vom Gericht und EGMR genannt werden, würden sich sowohl mit Blick auf die Dauer als auch auf die Intensität, Exponiertheit und Qualifiziertheit der exilpolitischen Tätigkeiten klar vom Profil des Beschwerdeführers unterscheiden. Diese Situation habe sich seit der Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 nicht verändert.

E. 7.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Tschad sowie die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht.

E. 7.2 Hinsichtlich der Kollektivverfolgung ist auszuführen, dass eine solche gemäss Rechtsprechung dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.).

E. 7.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht der Praxis des Gerichts, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem einzelnen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von mehreren Risikofaktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch oppositionell tätig. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, ihm persönlich sei nie etwas zugestossen und er habe nie Probleme mit der Armee, der Polizei, den Behörden oder Drittpersonen gehabt (vgl. SEM-Akten A4/17 Ziff. 7.02). Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwägungen).

E. 7.4.1 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wird im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.

E. 7.4.2 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpolitischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr einer EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe. Für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3).

E. 7.4.3 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten hervor. Er führt zwar in der Stellungnahme vom 7. Juli 2016 aus, er sei (...) des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die Region E._______ zuständig. Indes substantiiert der Beschwerdeführer weder seine damit verbundenen Aufgaben noch legt er dar, inwiefern ihm durch diese Stellung bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der eingereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert hätte. Vielmehr ist den eingereichten Bildern zu entnehmen, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen dürfte zudem ausserhalb der Möglichkeiten des sudanesischen Regimes liegen. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.

E. 7.4.4 Sodann spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat gegen ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement, obwohl er gemäss der eingereichten Bestätigung bereits zum Zeitpunkt der Anhörung Mitglied der JEM gewesen ist. Wäre die Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten tatsächlich so gross, hätte er dies bestimmt schon im Rahmen der Anhörung erwähnt. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 7.4.2 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.

E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.6 Im Übrigen gilt anzumerken, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative einzugehen hatte, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint wurde. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Es liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Vermischung der der innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Asylgründe mit einer inländischen Aufenthaltsalternative im Rahmen des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz vor.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5)

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Ethnie Masalit an. Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr 2003 im Alter von 13 Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr vor seiner definitiven Ausreise nach Europa hat er nicht mehr im Sudan gelebt. Mithin hat er sein Heimatland vor knapp 15 Jahren verlassen. Bis auf eine Tante väterlicherseits hatte er keinerlei persönliche Beziehungen mehr zum Sudan. Seine ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über eine schulische Ausbildung und gewisse Berufserfahrung in der Landwirtschaft und auf dem Bau. Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor allem die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khartum. Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung nach Khartoum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative - in Abweichung zu BVGE 2013/5 - als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.2.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer angemessenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 1 200. auszugehen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4218/2015 Urteil vom 9. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 4. Juli 2014 in die Schweiz an. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 11. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Am 29. Mai 2015 wurde er zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre der nichtarabischen Ethnie Masalit an. Er stamme aus B._______, C._______, Darfur. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Aufgrund des gewaltsamen Konflikts in Darfur sei er im Jahre 2003 zusammen mit seiner Familie in den Tschad geflüchtet. Die Janjawid hätten alles in Brand gesetzt und ihr Eigentum beschlagnahmt. Auf der Flucht seien sie von Arabern angegriffen worden. Frauen und Mädchen seien vergewaltigt worden. Im Tschad hätten sie im Flüchtlingslager D._______ gelebt, wo er auch während drei Jahren die Sekundarschule besucht habe. Die Situation im Flüchtlingslager sei indes schwierig gewesen, weshalb er den Tschad am 13. Juni 2012 verlassen habe, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Auf seiner Reise sei er zunächst illegal in den Sudan eingereist. Von dort aus sei er weiter nach Libyen gereist. Im Sudan gebe es für ihn keine Sicherheit. Als Masalit werde er bei einer Rückkehr festgenommen und getötet. Er habe keine konkreten Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akte A5/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte A5/1 beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer neu exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend und reichte als Beweismittel eine Kopie des Mitgliederausweises der oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM), verschiedene Berichte zur Lage im Sudan sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2015 ein. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm sowie ein Eintrittsformular der JEM als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wies sie das Gesuch um Einsicht in die Akte A5/1 sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung zum internen VA-Antrag zuzustellen, trat sie nicht ein, da kein solches Dokument in den Akten und der Beschwerdeführer auch nicht vorläufig aufgenommen worden sei. F. Mit Eingaben vom 8. Oktober 2015, 4. November 2015 und 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. Als Beilage gab er eine Zusammenfassung von mehreren Berichten und Schreiben betreffend die Verfolgung, Inhaftierung und Tötung von Personen aus Darfur, Khartum und anderen Landesteilen, ein Dokument "Petition on Renewed Violence in Darfur" vom 25. Januar 2016 sowie eine Kopie eines Flugblattes einen Freund von ihm betreffend inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016, 31. August 2016, 3. Oktober 2016 und 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit zwei Videos sowie Printscreens der Videos, eine Stellungnahme zur Eingabe vom 14. Juli 2016 sowie weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ein. L. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. M. Mit Schreiben vom 1. November 2017 verwies der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, sowie weitere Zeitungsberichte zum Sudan und reichte als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben des JEM, eine Kopie eines Flugblattes einer Demonstration in Genf sowie Fotos von ihm zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in das Aktenstück A5/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 bereits behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 3.1.2 Betreffend der Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit hat es den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Zulässigkeit hinreichend begründet, was sich auch aus der vorliegend eingereichten Beschwerde ergibt. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer die Rüge nicht weiter. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund über zehn Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Anhörung vom 29. Mai 2015 sei ausgesprochen kurz ausgefallen, ist festzustellen, dass diese zwei Stunden und 15 Minuten dauerte und damit eher am unteren zeitlichen Rahmen liegt. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen er um Asyl nachsucht. Dabei können ihm entsprechende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der Vorinstanz helfen, die Asylgründe hinreichend dazulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer konkret zu seinen Ausreisegründen befragt. Soweit er geltend macht, ihm sei anlässlich der Anhörung keine Frage zu seinem politischen Engagement gestellt worden, ist festzustellen, dass er ein solches anlässlich der BzP ausdrücklich verneinte, ebenso allfällige Probleme mit der Armee, der Polizei, den Behörden oder Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A4/17 Ziff. 7.02). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vorliegend am Ende der Anhörung zweimal gefragt, ob er alles hätte sagen können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahte er (vgl. SEM-Akten A17/10 F60 ff.). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in Darfur, sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, obwohl er aufgrund des eingereichten Mitgliederausweises bereits anlässlich der Anhörung Mitglied bei der JEM gewesen sein muss. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur und die schwierigen Lebensumstände im Flüchtlingslager im Tschad seien nicht asylrelevant. Sodann begründe die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Masalit keine Kollektivverfolgung. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde im Sudan aus ethnischen Gründen gezielt verfolgt, da er Masalit sei und der JEM angehöre. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, misshandelt, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts in Darfur im Jahr 2003 seien die Masalit sowie andere Angehörige von nichtarabischen Stämmen die Zielscheibe der Auseinandersetzungen. Angehörige der Masalit, Fur und Zaghawa würden den grössten Teil der oppositionellen Gruppierungen JEM sowie Sudan Liberation Movement (SLM) ausmachen. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Er sei jung und entspreche konkret dem Profil als ethnisch zu verfolgendem Masalit, der als Regimegegner gelte. Weiter macht der Beschwerdeführer neu geltend, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der Schweiz exilpolitisch für die JEM aktiv. 6.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, die Schlussfolgerung, wonach Angehörige der Volksgruppe der Masalit in Darfur keiner Kollektivverfolgung unterliegen, habe erst Recht auch für den Rest des Landes Geltung, namentlich auch für Khartum. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. In Khartum würden eine hohe Anzahl von intern Vertriebenen und dort seit langer Zeit etablierter Darfuris aller Ethnien leben. Weiter gehe es im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 lediglich um einen Einzelfall. Es handle sich weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil. Sodann würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen vermögen. Aus den Akten seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Auch die Dauer der exilpolitischen Tätigkeiten sei als gering einzustufen. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die sudanesischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der JEM Kenntnis genommen oder sogar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Viele sudanesische Emigranten dürften zudem vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen. 6.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Kriterien der Fluchtalternative und der Wohnsitzalternative verwechselt beziehungsweise die entsprechenden Kriterien nicht vollständig geprüft. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den Sudan eine asylrelevante Verfolgung, da er der Ethnie der Masalit angehöre. Zudem weise sein Fall durchaus Ähnlichkeiten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2204/2014 vom 2. April 2015 auf. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten führt der Beschwerdeführer replikweise aus, die Vorinstanz habe keine Fragen gestellt, die sich auf politische Aktivitäten bezogen haben. Deshalb habe er sich zu seinen politischen Tätigkeiten auch nicht geäussert. Zudem habe sich lediglich ein kleiner Teil der Fragen auf die Asylgründe bezogen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe seine exilpolitische Exponierung hervor. Zudem nehme er nicht nur an Demonstrationen und Sitzungen teil, sondern sei auch eine der Führungspersonen des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die Region E._______ zuständig. Da die JEM eine der bedeutendsten oppositionellen Organisationen im Sudan sei und mit allen Mitteln von den staatlichen Behörden bekämpft werde, sei nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Die Ausführung der Vorinstanz, Asylsuchende würden sich mit Hilfe von regimekritischen Aktivitäten Aufenthaltsrechte erwirken wollen, sei willkürlich und habe mit den Asylgründen nichts zu tun. 6.5 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 24. April 2017 aus, sie teile die Schlussfolgerung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht. Auch wenn der Zeitpunkt der Ausreise den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, müsse gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. Der Argumentation im genannten Urteil, wonach in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde, weshalb der betreffende Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe, könne nicht gefolgt werden. In mehreren Fällen habe das Gericht die Kollektivverfolgung von nichtarabischen Gruppen im Sudan verneint. Die Ausreise des Beschwerdeführers liege 14 Jahre zurück. Es gelte, die Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. Im Jahr 2013 (BVGE 2013/21) habe das Gericht festgestellt, dass sich die Konfliktdynamik (arabische gegen nichtarabische Gruppen) in Darfur ab dem Jahr 2005 verändert habe. Diese Dynamik halte bis heute an. In dem in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Urteil D-2204/2014 vom 2. April 2015 sei die Vorinstanz aufgefordert worden, die veränderte Lage im Sudan und in Darfur zu analysieren und das Vorliegen von objektiven Nachtfluchtgründen zu prüfen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Zusammenfassend würden keine Hinweise auf eine Kollektivverfolgung von Personen nichtarabischer Ethnie vorliegen, die allein auf der Herkunft und/oder der Ethnie beruhe. Die staatliche Verfolgung stehe stets im Zusammenhang mit einem weiteren Faktor wie zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei, Menschenrechtsaktivismus oder Journalismus. Auch der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht würden in ihrer Rechtsprechung weiterhin nicht von einer Kollektivverfolgung von nichtarabischen Personen im Sudan ausgehen. Im Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie aus Darfur sowie die Mitgliedschaft bei der JEM würden Risikofaktoren darstellen. Eine reelle Verfolgungsgefahr würde jedoch erst infolge einer Kumulation mit weiteren Faktoren vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter ausgeführt, die Lage für Oppositionelle in Darfur habe sich verschlechtert. Dies stelle indes weder eine Kollektivverfolgung von Angehörigen afrikanischer Volksgruppen aus Darfur noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art dar. Diese Einschätzung habe das Gericht im Urteil D-5805/2016 vom 15. Dezember 2016 bestätigt. In einem weiteren Urteil (D-7475/2016 vom 7. Februar 2017) sei das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Angriffe auf das Dorf im Jahr 2003 keine gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgung vorgelegen habe. Eine solche sei auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Verschlechterung der Sicherheitslage in Darfur in den vergangen Jahren zu verneinen. Im Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 sei das Gericht zum Schluss gekommen, der betreffende Beschwerdeführer habe angesichts der erlebten Vorverfolgung weiterhin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dieser Argumentation könne mit Blick auf die vorstehende und vom Gericht mehrfach bestätigte Praxis, wonach in Darfur keine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien vorliege, nicht gefolgt werden. Für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung reiche es zum heutigen Zeitpunkt nicht aus, dass eine asylsuchende Person von der sehr gewaltsamen ersten Phase des Darfur-Konflikts betroffen gewesen sei. So bedürfe es auch im vorliegenden Fall für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitische Aktivitäten. Der Beschwerdeführer weise kein spezielles exilpolitisches Profil auf, das in Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Die Profile der Personen, die vom Gericht und EGMR genannt werden, würden sich sowohl mit Blick auf die Dauer als auch auf die Intensität, Exponiertheit und Qualifiziertheit der exilpolitischen Tätigkeiten klar vom Profil des Beschwerdeführers unterscheiden. Diese Situation habe sich seit der Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 nicht verändert. 7. 7.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Tschad sowie die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. 7.2 Hinsichtlich der Kollektivverfolgung ist auszuführen, dass eine solche gemäss Rechtsprechung dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.). 7.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht der Praxis des Gerichts, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem einzelnen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von mehreren Risikofaktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch oppositionell tätig. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, ihm persönlich sei nie etwas zugestossen und er habe nie Probleme mit der Armee, der Polizei, den Behörden oder Drittpersonen gehabt (vgl. SEM-Akten A4/17 Ziff. 7.02). Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwägungen). 7.4 7.4.1 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wird im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. 7.4.2 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpolitischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr einer EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe. Für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3). 7.4.3 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten hervor. Er führt zwar in der Stellungnahme vom 7. Juli 2016 aus, er sei (...) des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die Region E._______ zuständig. Indes substantiiert der Beschwerdeführer weder seine damit verbundenen Aufgaben noch legt er dar, inwiefern ihm durch diese Stellung bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der eingereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert hätte. Vielmehr ist den eingereichten Bildern zu entnehmen, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen dürfte zudem ausserhalb der Möglichkeiten des sudanesischen Regimes liegen. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. 7.4.4 Sodann spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat gegen ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement, obwohl er gemäss der eingereichten Bestätigung bereits zum Zeitpunkt der Anhörung Mitglied der JEM gewesen ist. Wäre die Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten tatsächlich so gross, hätte er dies bestimmt schon im Rahmen der Anhörung erwähnt. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 7.4.2 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.6 Im Übrigen gilt anzumerken, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative einzugehen hatte, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint wurde. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Es liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Vermischung der der innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Asylgründe mit einer inländischen Aufenthaltsalternative im Rahmen des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz vor.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5) 9.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Ethnie Masalit an. Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr 2003 im Alter von 13 Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr vor seiner definitiven Ausreise nach Europa hat er nicht mehr im Sudan gelebt. Mithin hat er sein Heimatland vor knapp 15 Jahren verlassen. Bis auf eine Tante väterlicherseits hatte er keinerlei persönliche Beziehungen mehr zum Sudan. Seine ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über eine schulische Ausbildung und gewisse Berufserfahrung in der Landwirtschaft und auf dem Bau. Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor allem die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khartum. Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung nach Khartoum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative - in Abweichung zu BVGE 2013/5 - als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9.2.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer angemessenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 1 200. auszugehen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: