Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7475/2016 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ bei C._______ in West-Darfur stammt, sudanesischer Staatsangehöriger ist, der Ethnie der D._______ angehört, im (...) 2011 nach Kenia in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, von wo aus er am (...) 2015 die Reise nach Europa antrat, wobei er über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 25. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 27. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im dortigen EVZ vom 3. Juni 2015 (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2016 im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2003 sei sein Dorf von den J._______ attackiert und angezündet worden, wobei seine Eltern und einige seiner Geschwister getötet worden seien, dass er zusammen mit einer Schwester und ihrem Ehemann in das Nuba-Gebirge geflohen sei, wo er bis zum Jahr 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt habe, dass es dort zu Unruhen gekommen sei, weshalb er im Mai 2011 mit Unterstützung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beziehungsweise die Vereinten Nationen nach Kenia in das Flüchtlingslager K._______ gebracht worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers dort einen Laden geführt habe und dieser vor der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 bei einem Überfall auf das Geschäft getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer kenianische Beamte als Täter vermute und sich nach dem Tod seines Bruders in Kenia nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb er das Geschäft des Bruders verkauft und Kenia in Richtung Europa verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der kenianischen Migrationsbehörden betreffend Asylantrag vom (...) 2014, eine Registrierungsbestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom (...) 2014 samt entsprechender Karte ([...]) sowie einen kenianischen Flüchtlingsausweis vom (...) 2014 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2016 - eröffnet am 3. November 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass der Vollzug der Wegweisung in den Sudan in Würdigung sämtlicher Umstände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zu den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 und 5. Januar 2017 sowie in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholte und in diesem Zusammenhang auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2013 verwies, wonach zum damaligen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Gruppe "nichtarabische Ethnien" (zu welchen auch der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten) nicht bejaht werden konnte (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4), dass er zusätzlich vorbrachte, die Lage in Darfur habe sich seit Anfang 2014 drastisch verschlechtert, und zwar insbesondere auch, nachdem die Regierung im Jahr 2013 die neue militärische Einheit Rapid Support Force (RSF) formiert habe, in welche zahlreiche J._______-Kämpfer inkorporiert und somit offiziell in staatliche Strukturen eingebunden worden seien, dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich vorgebracht wurde, den in ihr zitierten Berichten sei deutlich zu entnehmen, dass die Regierung Sudans gezielt gewaltsam gegen die darfurische Bevölkerung vorgehe, die Verfolgung aber nicht nur in Darfur selbst stattgefunden habe und der Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit Opfer von Angriffen durch die J._______ oder sogar durch Regierungstruppen geworden sei, angesichts dieser erneut wachsenden Übergriffe im Sudan eine begründete Furcht vor Verfolgung habe, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 22. Dezember 2016 angesetzt wurde, dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung bezüglich der Angriffe der J._______ auf das Dorf des Beschwerdeführers im Jahr 2003, der Flucht in das Nuba-Gebirge und der dortigen Unruhen, welche dazu geführt hätten, dass er im Jahr 2011 nach Kenia in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, zu Recht eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung verneint haben, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen sein dürfte, dass der Mord an seinem Bruder in Kenia asylrechtlich nicht relevant sei, dass das SEM schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht als nicht zumutbar eingeschätzt haben dürfte, dass er aus dem Verweis auf BVGE 2013/21 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass dies ebenfalls bezüglich der geltend gemachten Lageverschlechterung in Darfur gelten dürfte, trotz welcher eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, in Berücksichtigung von dessen Ethnie, auch aus aktueller Sicht weiterhin zu verneinen sein dürfte, umso mehr, als die J._______-Miliz bereits seit längerer Zeit von der sudanesischen Regierung unterstützt werde, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 ersuchte, dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs ausführte, in der Beschwerde vom 2. Dezember 2016 sei festgehalten worden, dass eine Kollektivverfolgung von "nichtarabischen Ethnien" im Grundsatzurteil BVGE 2013/21 vom 31. Mai 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht zwar verneint worden sei, dass jedoch - so der Beschwerdeführer - nach den jüngsten Entwicklungen des Konflikts inzwischen davon auszugehen sei, dass eine solche Kollektivverfolgung im Sudan aktuell existiere und flüchtlingsrelevant sei, dass diesbezüglich auf die in der Beschwerde thematisierten Berichte verwiesen und aus weiteren Berichten verschiedener Organisationen aus der Zeit von August 2014 bis Oktober 2016 zitiert wurde, dass darüber hinaus, unter Zitierung eines Berichts von (...) vom 1. September 2014, auf die Verfolgungsgefahr von Personen, die in Europa leben und in den Sudan zurückkehren, hingewiesen wurde, da mit dem Stellen eines Asylgesuchs gemäss Wahrnehmung des sudanesischen Regimes der Ruf des Landes geschädigt würde, wobei in einigen Fällen politische Treffen und Protestveranstaltungen im Vereinigten Königreich oder im übrigen Europa offensichtlich durch die sudanesischen Behörden überwacht worden seien, dass diese Tatsachen in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 übersehen worden seien, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG vorliege, dass das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass diesbezüglich zur Begründung ausgeführt wurde, in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 sei der geltend gemachten Lageentwicklung im Sudan bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde Rechnung getragen worden, weshalb sich diesbezüglich das Vorbringen, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, als unbehelflich erweise, dass dies auch bezüglich des Vorbringens gelte, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon am Flughafen befragt und verhaftet werden, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass sich nämlich die Beschwerde vom 2. Dezember 2016 dazu mit keinem Wort geäussert habe, weshalb in diesem Zusammenhang das Übersehen von Tatsachen in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Kostenvorschuss am 6. Januar 2017 geleistet wurde, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.30]) - zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten festzuhalten ist, dass sodann weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch im Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM beziehungsweise der Zwischenverfügung des Gerichts herbeizuführen, dass bezüglich der Letzteren, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb bezüglich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4) und darauf nicht einzutreten ist, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: