Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat Sudan am (...) 2014 auf dem Luftweg von Khartum aus und gelangte nach Libyen, wo er bis September 2014 geblieben sei. Bei seiner Weiterreise nach Tunesien sei er festgenommen und 17 Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er heimlich nach Libyen zurückgekehrt und bis Januar 2015 in B._______ geblieben. Am (...) Januar 2015 sei er auf einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen, nach einem Tag von einem italienischen Schiff aufgenommen worden und so nach Italien gelangt. Da es ihm dort letztlich nicht gefallen und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe, sei er mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist. Am 13. Januar stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2015 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juni 2015 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der D._______ aus E._______ in F._______ an. Er habe bis zur Maturität die Schule besucht, die Abschlussexamen jedoch nicht bestanden. In der Region zwischen L._______ und K._______ habe er als Hirte - und zwischendurch auch als Goldschürfer in der Region von G._______ - sein Auskommen gefunden. Zuletzt habe er in H._______ in I._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahr 2002 nach Khartum gezogen, habe sich aber ein Jahr später dem "Justice and Equality Movement" (JEM) angeschlossen und dann im Süd-Sudan gelebt, wobei Frau und Kinder in Khartum geblieben seien. Der Bruder sei im (...) 2015 im Kampf gefallen. In seiner Heimatregion herrsche ein Konflikt zwischen den Truppen der Opposition und der Regierung. Da sich fast alle jungen Männer seiner Sippe der Opposition angeschlossen hätten, sei er von den staatlichen Truppen mehrfach zum Mitmachen auf ihrer Seite aufgefordert worden. Er habe sich diesen Aufforderungen jeweils mit der Begründung entziehen können, sich als einziger verbliebener Sohn um die Familie kümmern zu müssen. Zuletzt sei ihm jedoch vorgeworfen worden, er gehöre auch der Opposition an. Im (...) 2012 (vgl. Protokoll BzP S. 8) respektive im (...) 2012 (vgl. Protokoll Anhörung S. 5) habe sein Vater - während seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit - Angehörige einer Oppositionsgruppe verköstigt. Kurz darauf seien Soldaten der Regierungstruppen erschienen. Diese hätten dem Vater vorgeworfen, er habe Informationen weitergegeben; ausserdem seien seine Söhne bei der Opposition. Die Situation sei eskaliert und der Vater sei getötet worden. Als der Beschwerdeführer heimgekommen sei, habe ihn seine Sippe gewarnt, er werde als Spion beschuldigt und gesucht. Er sei daher nach G._______ gegangen, habe dort als Goldschürfer gearbeitet und gehofft, die Sache werde sich von selbst wieder beruhigen. Von Zeit zu Zeit sei er nach Hause zurückgekehrt, habe aber erfahren müssen, dass die Armee ihn immer noch suche. Etwa im (...) 2013 habe er feststellen müssen, dass die Regierungstruppen ihn nicht vergessen hätten. Er sei daher im (...) 2013 nach Khartum zur Familie des Bruders gezogen. Da es dort diverse Demonstrationen gegeben habe, habe er sich im Haus des Bruders versteckt. Auf Dauer habe er sich aber in Khartum nicht sicher gefühlt. So habe er befürchtet, die Milizen seiner Heimatregion könnten die Zentralregierung über seinen mutmasslichen Aufenthalt in Khartum informieren. Er habe sich daher Reisedokumente ausstellen lassen und auf inoffiziellem Weg ein Visum für Libyen erhalten, bevor er den Heimatstaat verlassen habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Identitätsausweis, ausgestellt am (...) in Khartum, und seinen sudanesischen Reisepass, ausgestellt am (...) in Khartum, zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung des SEM vom 27. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde gestützt auf das geltende Asylgesetz in der Schweiz durchgeführt. D. Mit (am 28. Januar 2016 eröffneter) Verfügung vom 26. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 einreichen. Er beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt. E.b Mit dem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zu den Akten reichen: Bestätigung Wahl zum (...), vom (...) Bekanntmachung auf der Facebook (nachfolgend: FB)-Seite der Bewegung Administratoren der FB-Seite der Bewegung Veröffentlichung der Ziele der Bewegung auf FB Aufforderungen des Beschwerdeführers auf FB, gegen das sudanesische Regime zu demonstrieren Aufforderung des Beschwerdeführers auf FB, alle politischen Gefangenen in Sudan freizulassen Kritik des Beschwerdeführers auf FB an den Wahlen in Sudan Video auf FB-Seite des Beschwerdeführers über Verbrechen der sudanesischen Armee in J._______ Hinweise des Beschwerdeführers auf seiner FB-Seite auf Menschenrechtsverletzungen in K._______ und L._______ drei Fotos des Beschwerdeführers betreffend Demonstrations-teilnahme in M._______ am (...) 2015 Fürsorgebestätigung F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen. MLaw Angela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. G. Am 10. März 2016 liess der Beschwerdeführer drei Fotos seiner Teilnahme am " (...)" vom (...) 2016 und drei Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vor dem (...) vom (...) 2016 zu den Akten reichen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 an den Ausführungen in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2016 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H.b Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am 21. März 2016 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. H.c Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme fristgerecht am 5. April 2016 zu den Akten reichen. Der Replik beigelegt wurden ein FB-Auszug mit Ortsangabe "(...)" sowie die Honorarnote der amtlichen Rechtsvertretung.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesent-lichen folgendermassen:
E. 4.1.1 Mit dem Vorbringen, in der Herkunftsregion F._______ unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur Opposition gesucht worden zu sein, mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der Region Darfur sei gemäss Grundsatzurteil BVGE 2013/5 festzuhalten, dass die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen dort lokal beschränkt stattfinden würden. Für Personen aus dieser Region könne im Grossraum Khartum grundsätzlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden, sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Diese grundsätzlichen Feststellungen würden ebenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, F._______, gelten. Gemäss seinen eigenen Angaben hätten die Behörden in Khartum nichts über ihn gewusst. Die Befürchtung, sie könnten von den Milizen seiner Herkunftsregion Mitteilung erhalten haben, dass der Beschwerdeführer Oppositioneller sei und nun vermutlich in Khartum lebe, sei nicht begründet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nur Namen von Personen mit herausragendem Profil und massgeblichem Einfluss aus den Regionen L._______ und K._______ tatsächlich von den lokalen Milizen an die zentralen Behörden in Khartum weitergemeldet würden. Der Beschwerdeführer weise kein derartiges, hervorstechendes Profil auf. Entsprechend habe er auch für seinen gut siebenmonatigen Aufenthalt in Khartum keine Probleme mit den dortigen Behörden geltend gemacht.
E. 4.1.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen; seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen Folgendes entgegen:
E. 4.2.1 Während seines Aufenthalts in Khartum habe ihn N._______ besucht. Dieser stamme ebenfalls aus der Heimatregion des Beschwerdeführers und habe in Khartum studiert. Mit ihm und weiteren Studenten habe der Beschwerdeführer über die Gründung einer neuen politischen Bewegung nachgedacht und erste Schritte dazu unternommen. So hätten sie Kontakt zu anderen oppositionellen Gruppierungen gesucht und Ziele und Vorgehensweise der Bewegung definiert. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in Khartum nicht mehr sicher gefühlt und sei daher ausgereist. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgeführt. Er sei für die Bewegung "(...)", die im Jahr (...) offiziell gegründet worden sei und sich für friedliche Mittel und einen nationalen Dialog im Sudan einsetze, zum (...) gewählt worden. Dies sei dem Mandatsschreiben vom (...) 2015 zu entnehmen. Seine Wahl sei vom Administrator des FB-Auftritts der Bewegung auf FB vermerkt worden. Er selber gehöre auch zu den Administratoren der FB-Seite der Bewegung. Seine Aufgabe sei es, mehr Mitglieder (...) anzuwerben und Verknüpfungen mit anderen oppositionellen Exilparteien und Bewegungen (...) herzustellen. In seiner Funktion als (...) der Bewegung habe er an mehreren Veranstaltungen in M._______ teilgenommen, so an Demonstrationen verschiedener Exilorganisationen am (...) 2015 und (...) 2016.
E. 4.2.2 Sodann erweise sich die Argumentation des SEM als nicht stichhaltig, wonach der Beschwerdeführer in Khartum eine sichere innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gefunden habe: Das SEM stelle die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zu Recht nicht in Frage. Nach einem politischen Engagement sei er nicht direkt befragt worden, zudem sei er erst nach den Anhörungen zum (...)" gewählt worden. Die Richtigkeit seiner Angaben werde durch die eingereichten Beweismittel belegt.
E. 4.2.3 Da er sich mehrfach geweigert habe, der Janjaweed beizutreten, daher als Oppositioneller betrachtet werde und sich ausserdem in Khartum Studenten angeschlossen habe, die eine neue Oppositionsbewegung gegründet hätten, müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr am Flughafen von den "National Intelligence and Security Services" (NISS) oder den Janjaweed verhaftet, verhört und gefoltert zu werden.
E. 4.2.4 Sein Fall sei nicht mit der dem Urteil BVGE 2013/5 zugrundeliegenden Konstellation vergleichbar. Der Beschwerdeführer sei nicht allein wegen seiner Ethnie beziehungsweise Herkunft von den Janjaweed verfolgt worden, sondern weil er als Angehöriger der Opposition verdächtigt worden sei; mithin sei die Verfolgung aus politischen Motiven erfolgt. Im besagten Grundsatzurteil werde festgehalten, dass Personen, die sich politisch engagieren und kritisch gegen regierende National Congress Party (NCP) äussern oder die der Unterstützung von Rebellen verdächtigt würden, ins Visier der Regierung geraten würden. Die interne Fluchtalternative betreffe mithin nur Personen, die allein wegen ihrer Ethnie oder Herkunft Opfer von willkürlichen Angriffen durch die Janjaweed geworden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Khartum gesucht, über kurz oder lang gefunden, verhört, misshandelt oder gar getötet worden wäre. Die Aussage, die Behörden in Khartum hätten nichts über ihn gewusst, sei im Zusammenhang mit der Passbeschaffung erfolgt. Zudem habe er sich dazu mit einer Wohnsitzbestätigung aus Khartum und nicht aus der Herkunftsregion ausgewiesen und den Passbeamten bestochen. Weiter sei seine Schwägerin wegen des Bruders mehrfach aufgesucht worden. Insgesamt sei seine persönliche Situation somit nicht mit dem Sachverhalt von BVGE 2013/5 vergleichbar.
E. 4.2.5 Das SEM gehe offenbar davon aus, dass die Verfolgung durch die Janjaweed eine private Verfolgung darstelle, zumal bei einer gesamtstaatlichen Verfolgung eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit nicht gegeben wäre. Entgegen dieser Auffassung könne hier nicht mehr von willkürlichen Angriffen durch privat agierende Milizen gesprochen werden; dies werde durch zahlreiche (in der Beschwerde S. 10 ff. teilweise zitierte) Berichte belegt. Aus diesen werde deutlich, dass die Janjaweed-Kämpfer offiziell in den staatlichen Sicherheitsapparat eingebunden und dadurch über Darfur hinaus tätig geworden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei damit nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2013/5 habe die neuesten Entwicklungen noch nicht berücksichtigen können, und die Vorinstanz sei fast drei Jahre nach diesem Leitentscheid weiterhin dieser Lageeinschätzung pauschal und ohne eingehende Prüfung der aktuellen Situation weiter gefolgt. Aktuellen Berichten zufolge habe sich die Situation namentlich für Oppositionelle, Studenten und ethnische Minderheiten im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen stark verschlechtert. Sollte das Gericht wider Erwarten weiterhin davon ausgehen, der Grossraum Khartum biete grundsätzlich genügend Schutz vor Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen, wäre weiter die Voraussetzungen der Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu prüfen. Diese Prüfung habe das SEM unterlassen respektive erst im Rahmen der Wegweisung durchgeführt. Der Beschwerdeführer verfüge in Khartum nicht über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Eltern und der Bruder seien verstorben, die Schwestern lebten in I._______, Onkel und Tanten in F._______. Die Schwägerin und deren Kinder seien nach dem Tod des Bruders nach F._______ zurückgekehrt. Ausserdem sei er (Beschwerdeführer) für die Familie aufgekommen. Trotz Schulbildung habe er in Khartum nicht arbeiten können, sondern sich verstecken müssen. Damit könne Khartum vorliegend keine Schutzalternative darstellen.
E. 4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in der Heimat wegen seiner Rasse und seinen politischen Anschauungen im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet sei. Die interne Schutzalternative sei nicht gegeben respektive vorliegend nicht zumutbar. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.2.7 Weiter habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er ein bedeutendes exilpolitisches Profil aufweise. Er habe sich bereits in Khartum mit den Gründungsmitgliedern der "(...)" getroffen und sei beim Aufbau der Bewegung dabei gewesen. Sie hätten sich bereits im Sudan mit anderen oppositionellen Bewegungen vernetzt. Heute sei er (...) dieser Bewegung (...), Kontaktperson für (...) und zuständig für die Vernetzung mit anderen (...) Organisationen. Er nehme an Veranstaltungen in M._______ teil und veröffentliche rege und harsche Kritik an der sudanesischen Regierung auf seinem Facebook-Profil. In den Augen derselben stelle er damit eine Gefahr für das Land dar. Ausserdem seien inzwischen (...) Mitglieder des "(...)" im Sudan verhaftet worden.
E. 4.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2013/5 festgehalten, dass Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und besonders deren Geheimdienstes NISS geraten würden, wenn sie sich politisch engagieren, kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Der NISS bewache zudem die im Ausland tätige Opposition sehr genau. Im Urteil E-678/2012 sei entsprechend festgehalten worden, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt seien.
E. 4.2.9 Schliesslich sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Gemäss dieser seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle, die das aktuelle Regime ablehnen oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten werde festgestellt, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen von den heimatlichen Behörden registriert würden. Und letztlich werde vom Gerichtshof bestätigt, dass bereits geringe politische Aktivitäten genügen würden, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Diese Rechtsprechung habe der EGMR in zwei weiteren Urteilen bestätigt.
E. 4.2.10 Hinzu komme, dass Personen, die unter Verdacht der Unterstützung der Opposition stünden, mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen in Khartum registriert, festgehalten, verhört, misshandelt und nach Entlassung systematisch überwacht würden. Der Beschwerdeführer trete in seiner Funktion als (...) der "(...)" klar aus dem Kreis der blossen Teilnehmenden an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen hervor. Er könne insgesamt nachweisen respektive glaubhaft machen, wegen der exilpolitischen Tätigkeit im Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen. Damit erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme im Sinn von Art. 54 AsylG. Die in Art. 3 Abs. 4 AsylG formulierte einschränkende Feststellung werde durch den genannten Vorbehalt der Flüchtlingskonvention relativiert; dies habe das Gericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 entsprechend festgestellt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz dargelegt, als Hirte und Goldschürfer in F._______ respektive I._______ gearbeitet und gelebt zu haben. Nachdem der Bruder im Jahr 2002 weggezogen und ein Jahr später zur Opposition gegangen sei, habe er als einzig verbliebener Sohn für die Familie gesorgt. Neben dem Bruder hätten sich weitere junge Männer seiner Sippe der Opposition angeschlossen, weshalb die Angehörigen der Sippe/Familie als "Oppositionelle" eingeschätzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei - wie andere junge Männer der Sippe - 2004 oder 2005 erstmals zum Beitritt in die sudanesische Armee aufgefordert worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Er habe sich zunächst der Aufforderung mit dem Einwand entziehen können, für die Familie sorgen zu müssen. Jedoch sei Ende 2012 das Gerücht verbreitet worden, er sei ein Spion und gehöre selber der Opposition an. Er sei zu jener Zeit meist am Goldschürfen oder Tierehüten gewesen und habe bei einer Heimkehr davon erfahren. Nach dem Tod des Vaters, als er wieder einmal nach Hause gegangen sei, habe er (erneut) von der Suche nach ihm erfahren. Er sei zu den Goldschürforten zurückgekehrt und nur noch zwischendurch und des Nachts nach Hause gegangen. Nach etwa acht Monaten habe er realisieren müssen, dass die Behörden die Suche nach ihm dort nicht aufgeben würden. Er sei nach Khartum gezogen und habe sich im Haus des Bruders versteckt. Wegen der genannten Probleme mit den Milizen seiner Heimatregion habe er befürchtet, diese würden bei erfolgloser lokaler Suche nach ihm der Zentralregierung melden, er halte sich vermutlich in Khartum auf, weshalb er das Haus nicht verlassen habe. Gestützt auf diese Asylbegründung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer könne vor allfälligen regionalen Übergriffen durch die Janjaweed-Milizen Schutz im Grossraum Khartum finden, zumal er nicht über ein herausragendes Profil und bedeutenden Einfluss verfüge, welches zur Annahme führen müsste, die lokalen Milizen hätten seinen Namen den zentralen Behörden in Khartum weitergeleitet.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene nunmehr macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe sich bereits in Khartum in - der oben beschriebenen (vgl. E. 4.2.1) Weise politisch engagiert.
E. 5.2.1 Die diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen finden jedoch in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Stütze. Weder in der Erstbefragung noch in der ausführlichen Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise, er habe erstens in Khartum Kontakt mit einem gewissen N._______ gehabt und er sei zweitens an der Vorbereitungsphase zur Gründung der "(...)" aktiv beteiligt gewesen, die dann (...) offiziell gegründet worden sei. Vielmehr hatte er im erstinstanzlichen Verfahren die Fragen nach weiteren, für das Asylgesuch relevanten Gründen verneint (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 11). Der Einwand im Rechtsmittel (vgl. dort S. 7), er sei bei den Anhörungen nicht direkt nach politischen Aktivitäten befragt worden, ist angesichts der Asylsuchenden obliegenden - und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren explizit mitgeteilten (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 2) - Pflicht zu Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts als unbehelflich zurückzuweisen.
E. 5.2.2 Es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar und nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diese nunmehr in der Beschwerde als zentral für sein Asylbegehren bezeichneten politischen Aktivitäten nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hat. Bezeichnenderweise werden im Rechtsmittel dazu keine plausiblen Erklärungen angeführt. Das Argument, er sei erst nach der Bundesanhörung zum (...) der (...) ernannt worden, erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil dieses die (nachfolgend zu prüfenden) angegebenen exilpolitischen Aktivitäten und nicht die - in nachgeschobener Weise - vorgebrachten Vorfluchtgründe betrifft. Insgesamt erweisen sich folglich die erst im Rechtsmittel geltend gemachten angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatstaat als nicht glaubhaft.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist damit hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe von den im erstinstanzlichen Verfahren vom SEM erfassten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid, wie erwähnt, im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2013/5 wurde weiter ausgeführt, dass die willkürlichen Übergriff der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden würden. Für Personen aus dieser Region könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden, sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bereits mehrere Monate in Khartum aufhalten können, und in dieser Zeit offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt.
E. 5.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwerbungs-versuche seitens staatlicher Truppen respektive Milizen haben sich gemäss seinen Angaben auf die enge Heimatregion in F._______ beschränkt. So hat er selber ausgesagt, er habe seine Probleme mit den Milizen in jener Gegend gehabt, in der er als Hirte tätig gewesen sei (vgl. Protokoll Bundesamt S. 9). Eigene politische Aktivitäten machte er keine geltend, nur der Bruder sei bei der Opposition gewesen. Weiter führte der Beschwerdeführer an, diese Situation habe nicht nur ihn allein betroffen. In seiner Heimatregion hätten sich immer aus den jeweiligen Sippen einerseits junge Männer der Opposition angeschlossen, andererseits seien die jungen Leute von - in der Regel regierungstreuen - Milizen zum Mit-machen aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, seit etwa 2004/05 solche Anwerbungsversuche erhalten zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 ad F41), wobei er jeweils abwesend gewesen, mithin offenbar nie direkt und persönlich mit den Milizen in Kontakt geraten ist. Er ist in der Folge zunächst in der Region verblieben und wechselnden Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Weitergehende Probleme als die genannten Anwerbungsversuche, die damit verbundenen lokalen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer und Druckversuche (wie das Streuen von Gerüchten) machte der Beschwerdeführer keine geltend. Ausschlaggebend für das Verlassen der Heimatregion sei ein Vorfall im (...) 2012 gewesen (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ad F16), bei dem der Vater getötet worden sei (gemäss Aussagen in der BzP ist der Vater im (...) 2012 respektive im (...) 2012 gestorben; vgl. Protokoll BzP S. 5 und 8). Dabei ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch bis (...) 2013 in der Heimatregion verblieben. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen und unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2013/5 (namentlich E. 5.4.4) schliesst sich das Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach sich die geschilderten Nachteile auf die Region F._______ beschränkt haben. Diesen konnte der Beschwerdeführer im (...) 2013 durch Wegzug nach Khartum entgehen. Dass die Milizen bei den Zentralbehörden in Khartum über den Beschwerdeführer Meldung erstattet haben könnten, ist in Anbetracht des fehlenden politischen Profils (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
E. 5.2.5 An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche FB-Posts eingereicht. Sein Account reicht bis ins Jahr (...) zurück. Mit der Vorinstanz liegt aufgrund der dort jeweils aufgeführten Ortsangaben "Khartum" durchaus der Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mehrere Jahre vor der Ausreise im Grossraum Khartum gelebt. Dass alle diese zahlreichen Posts jeweils von FB falsch geortet worden sein sollen, erscheint wenig plausibel. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eine FB-Seite mit Ortsangabe "(...)" einreicht und damit die Unzuverlässigkeit des FB-Ortungsdienstes belegen will, erweist sich dieser Ausdruck als nicht beweistauglich, zumal bei aktuellem Abrufen der entsprechenden FB-Seite (abgerufen am 10. August 2017) genau diese Ortsangabe nicht mehr vorhanden ist, mithin offensichtlich zwischenzeitlich entfernt oder allenfalls bereits früher manipuliert worden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich in ihrer Gesamtheit mehr als zweifelhaft, zumal auch erstaunt, wie der Beschwerdeführer während seines unsteten Lebens in F._______ respektive K._______ als Hirte beziehungsweise Goldschürfer überhaupt die Möglichkeit zur geltend gemachten intensiven FB-Nutzung gehabt haben soll.
E. 5.2.6 Es kann vorliegend auch von einer zumutbaren Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit ausgegangen werden. So fand der Beschwerdeführer im Haus des Bruders Unterkunft; dieser habe zwar selber nicht mehr dort gelebt, jedoch hätten die Schwägerin und Söhne dort gewohnt. Soweit auf Beschwerdeebene neu geltend gemacht wird, die Schwägerin sei nach dem Tod des Bruders ([...] 2015) nach F._______ zurückgekehrt, damit habe er in Khartum keinerlei verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, ist festzuhalten, dass allein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich bei einem Wechsel des Wohnortes ergeben können, die Zumutbarkeit nicht bereits negieren lassen, zumal vorliegend weitere begünstigende Faktoren vorliegen. So hat der - gemäss Akten gesunde und unverheiratete - Beschwerdeführer bis kurz vor Maturaabschluss die Schule besucht, ist für sich selber aufgekommen und spricht perfekt arabisch (vgl. Protokoll BzP S. 4). Weiter konnte und könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Umsiedlung nach Khartum weiterhin respektive wiederum im vertrauten Kulturkreis aufhalten. Er hat angegeben, der Bruder habe das Haus in Khartum für seine Familie behalten, seine Söhne würden dort wohnen (vgl. a.a.O. S. 6 ad F38). Dass die Schwägerin und/oder die Söhne nach dem Tod des Ehemannes/Vaters Khartum verlassen und in die unsichere Region F._______ zurückgekehrt sein, mithin die sichere Wohnsitzalternative in Khartum aufgegeben haben soll(en), erscheint jedoch im vorliegenden Kontext als schwer nachvollziehbar. Schliesslich ist anzunehmen, dass er sich während des gut sechsmonatigen Aufenthalts in Khartum auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer einerseits im Rechtsmittel ausführt, mangels Bestehens eines sozialen Beziehungsnetzes sei Khartum für ihn keine zumutbare Wohnsitzalternative gewesen und er habe sich dort stets nur im Haus aufgehalten, er auf der anderen Seite aber von politischen Aktivitäten mit Gleichgesinnten zwecks Gründung einer Oppositionsbewegung spricht, was sich kaum miteinander vereinbaren lässt. Insgesamt ist daher vorliegend die Zumutbarkeit des Nutzens dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu bejahen. Daraus, dass das SEM diese Zumutbarkeit erst im Rahmen der Wegweisung geprüft habe, ist dem Beschwerdeführer letztlich kein erheblicher Nachteil erwachsen, zumal er dennoch entsprechend und sachgerecht Beschwerde erheben konnte. Zudem erachtete die Vorinstanz es im Rahmen der Vernehmlassung und gestützt auf die neu vorgebrachten politischen Aktivitäten mit überzeugender Argumentation als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mindestens mehrere Jahre in Khartum gelebt habe.
E. 5.2.7 Das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, er passe seine Schilderung des Sachverhalts dem jeweiligen Abklärungsstand der Asylbehörden an. In diesem Sinn ist der Schluss der Vor-instanz im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2) nicht zu beanstanden, wonach die geltend gemachte Suche zwischen 2012 und 2013 in F._______ damit "hinfällig", mit anderen Worten unglaubhaft, sei.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht im Nachgang zu den neu vorgebrachten politischen Aktivitäten im Heimatstaat geltend, er habe sich auch in der Schweiz politisch engagiert und exponiert. Diese Vorbringen sind unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Fall einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile erleiden würde und als Folge davon die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre.
E. 6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 6.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker ein-zuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.
E. 6.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr.
E. 6.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich im Sudan politisch betätigt und/oder habe sich in den Augen der Regierungsstellen besonders oppositionell und kritisch verhalten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind, wie ausgeführt, als nachgeschoben zu beurteilen. Während seines Aufenthalts in Khartum konnte er einen Identitätsausweis und seinen Reisepass erhältlich machen und mit diesen Dokumenten (...) 2014 legal auf dem Luftweg von Khartum nach Libyen reisen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er nicht im Fokus des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei gestanden ist. In der Schweiz will er sich namentlich für die "(...)" einsetzen. Er sei am (...) 2015 von N._______ zum (...) dieser Bewegung ernannt worden. Er sei Ansprechperson für alle an der Bewegung interessierten Sudanesen (...) und für die Vernetzung mit anderen (...) Bewegungen wie JEM und DFEZ zuständig. Dabei trete er in mannigfacher Weise auf FB in Erscheinung und habe in seiner Funktion als (...) (vgl. Beschwerde S. 5) der Bewegung an mehreren Veranstaltungen in Genf teilgenommen.
E. 6.5 Das Gericht hat die dazu eingereichten FB-Seiten und darin enthaltenen diversen Posts gesichtet. Dabei ist die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu bestätigen, dass diese, teilweise regimekritischen, Posts sich nicht von anderen Einträgen kritischer Sudanesen abheben; mithin ergibt sich aus den FB-Einträgen des Beschwerdeführers nicht das Bild einer in den Augen der sudanesischen Behörden allenfalls staatsgefährdenden Haltung.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer sich als (...) der (...) darstellt ist Folgendes festzustellen: Diese Bewegung, (...) unter dem Vorsitz von O._______ gegründet, sieht den Dialog als Mittel zum Erreichen eines umfassenden Friedens und einer politischen Stabilität im Mittelpunkt (vgl. http:// (...), abgerufen am 10. August 2017; Beschwerde S. 4 f.). Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz in erhöhtem Mass für diese grundsätzlich mit friedlichen Mitteln agierende Bewegung ein und fungiere als (...) und Kontaktperson, lässt nicht darauf schliessen, er sei dadurch in den Fokus namentlich von NISS und sudanesischen Regierungsstellen geraten. Zudem kommt dem Ernennungs- oder Bestätigungsschreiben vom (...) (eingereicht in Form einer Fotokopie, die jede Manipulationsmöglichkeit zulässt) kaum Beweiswert zu: Einerseits folgen der eingereichten Bekanntmachung dieser Ernennung auf FB keine weiteren Einträge des Beschwerdeführers; andererseits fungiert dieses Bild auf der FB-Seite der Bewegung als eines unter zahlreichen anderen.
E. 6.7 Zum Vorbringen, er sei einer der Administratoren der FB-Seite der Bewegung, ist namentlich festzuhalten, dass der eingereichte FB-Ausdruck kein offizielles Emblem der Bewegung trägt, und auf den bestehenden FB-Seiten der Bewegung der Beschwerdeführer nicht als Administrator erkennbar ist. Insgesamt sind weder auf dem FB-Account des Beschwerdeführers noch auf den Seiten der Bewegung prägnant kritische Beiträge des Beschwerdeführers erkennbar; diese Beiträge heben sich, wie gesagt, nicht von der Masse der Posts anderer im Ausland lebender Sudanesen ab. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und FB-Posts kann zudem auch nicht auf ein sich im Lauf der Zeit intensivierendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weitere beweisbildende Unterlagen zur angegebenen Funktion hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht - die Fotografien sind jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht beweisgeeignet; so ist der Beschwerdeführer auf diesen privaten Aufnahmen allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundgebung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre, so das Interesse der Behörden geweckt hätte, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann aus diesen Fotografien jedenfalls nicht geschlossen werden.
E. 6.8 Insgesamt ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den beiden oben in E. 6.3 erwähnten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.
E. 6.9 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.
E. 7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs wird im Rechtsmittel namentlich festgehalten, die Ausführungen im Asylpunkt würden zeigen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 33 FK respektive Art. 5 AsylG, der Vollzug sei damit unzulässig. Zudem bestehe die Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 der UN-Folterkonvention verletzen würde.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es - wie dem oben Gesagten zu entnehmen ist - nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, auch das SEM anerkenne, dass im Grenzgebiet von I._______ und F._______ Kämpfe zwischen Rebellengruppen und sudanesischen Behörden stattfänden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer in Khartum über kein soziales Beziehungsnetz und habe keinen Beruf erlernt. Im Fall einer Rückkehr würde er damit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, da er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. Der Vollzug der Wegweisung sei damit nicht zumutbar.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region F._______ zu stammen respektive dort gelebt zu haben. Gemäss herrschender Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in diese Region nach wie vor als unzumutbar zu erachten.
E. 9.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend aber zu Recht eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der genannten Heimatregion, namentlich im Grossraum Khartum, als zumutbar qualifiziert. Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Vorliegend ist demgegenüber festzustellen, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und - soweit sich aus den Akten ergibt - auch gesund. Er hat gemäss seinen Angaben die Schulen bis zum Maturitätsabschluss besucht, jedoch letztlich nicht bestanden und die Prüfungen nicht wiederholt (vgl. Protokoll BzP S. 4). In der Folge hat er für sich selber gesorgt, war zuletzt sogar für den Unterhalt der verbliebenen Familie in der Heimatregion zuständig. Weiter spricht der Beschwerdeführer perfekt arabisch (vgl. a.a.O. S. 4) und mit seiner Umsiedlung nach Khartum konnte - respektive könnte er auch künftig weiterhin - im vertrauten Kulturkreis leben. In Khartum hat er sich zudem im Haus des Bruders aufhalten können und es ist - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass er sich auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, zumal aufgrund der gesamten vorliegenden Sachlage sogar angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise länger als von ihm angegeben in Khartum aufgehalten.
E. 9.3.4 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. März 2016 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gestützt auf Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 5. April 2016 eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen ohne Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.-, statt Fr. 250.-, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1568.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1568.60 vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1229/2016 Urteil vom 25. August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat Sudan am (...) 2014 auf dem Luftweg von Khartum aus und gelangte nach Libyen, wo er bis September 2014 geblieben sei. Bei seiner Weiterreise nach Tunesien sei er festgenommen und 17 Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er heimlich nach Libyen zurückgekehrt und bis Januar 2015 in B._______ geblieben. Am (...) Januar 2015 sei er auf einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen, nach einem Tag von einem italienischen Schiff aufgenommen worden und so nach Italien gelangt. Da es ihm dort letztlich nicht gefallen und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe, sei er mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist. Am 13. Januar stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2015 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juni 2015 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der D._______ aus E._______ in F._______ an. Er habe bis zur Maturität die Schule besucht, die Abschlussexamen jedoch nicht bestanden. In der Region zwischen L._______ und K._______ habe er als Hirte - und zwischendurch auch als Goldschürfer in der Region von G._______ - sein Auskommen gefunden. Zuletzt habe er in H._______ in I._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahr 2002 nach Khartum gezogen, habe sich aber ein Jahr später dem "Justice and Equality Movement" (JEM) angeschlossen und dann im Süd-Sudan gelebt, wobei Frau und Kinder in Khartum geblieben seien. Der Bruder sei im (...) 2015 im Kampf gefallen. In seiner Heimatregion herrsche ein Konflikt zwischen den Truppen der Opposition und der Regierung. Da sich fast alle jungen Männer seiner Sippe der Opposition angeschlossen hätten, sei er von den staatlichen Truppen mehrfach zum Mitmachen auf ihrer Seite aufgefordert worden. Er habe sich diesen Aufforderungen jeweils mit der Begründung entziehen können, sich als einziger verbliebener Sohn um die Familie kümmern zu müssen. Zuletzt sei ihm jedoch vorgeworfen worden, er gehöre auch der Opposition an. Im (...) 2012 (vgl. Protokoll BzP S. 8) respektive im (...) 2012 (vgl. Protokoll Anhörung S. 5) habe sein Vater - während seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit - Angehörige einer Oppositionsgruppe verköstigt. Kurz darauf seien Soldaten der Regierungstruppen erschienen. Diese hätten dem Vater vorgeworfen, er habe Informationen weitergegeben; ausserdem seien seine Söhne bei der Opposition. Die Situation sei eskaliert und der Vater sei getötet worden. Als der Beschwerdeführer heimgekommen sei, habe ihn seine Sippe gewarnt, er werde als Spion beschuldigt und gesucht. Er sei daher nach G._______ gegangen, habe dort als Goldschürfer gearbeitet und gehofft, die Sache werde sich von selbst wieder beruhigen. Von Zeit zu Zeit sei er nach Hause zurückgekehrt, habe aber erfahren müssen, dass die Armee ihn immer noch suche. Etwa im (...) 2013 habe er feststellen müssen, dass die Regierungstruppen ihn nicht vergessen hätten. Er sei daher im (...) 2013 nach Khartum zur Familie des Bruders gezogen. Da es dort diverse Demonstrationen gegeben habe, habe er sich im Haus des Bruders versteckt. Auf Dauer habe er sich aber in Khartum nicht sicher gefühlt. So habe er befürchtet, die Milizen seiner Heimatregion könnten die Zentralregierung über seinen mutmasslichen Aufenthalt in Khartum informieren. Er habe sich daher Reisedokumente ausstellen lassen und auf inoffiziellem Weg ein Visum für Libyen erhalten, bevor er den Heimatstaat verlassen habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Identitätsausweis, ausgestellt am (...) in Khartum, und seinen sudanesischen Reisepass, ausgestellt am (...) in Khartum, zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung des SEM vom 27. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde gestützt auf das geltende Asylgesetz in der Schweiz durchgeführt. D. Mit (am 28. Januar 2016 eröffneter) Verfügung vom 26. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 einreichen. Er beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt. E.b Mit dem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zu den Akten reichen: Bestätigung Wahl zum (...), vom (...) Bekanntmachung auf der Facebook (nachfolgend: FB)-Seite der Bewegung Administratoren der FB-Seite der Bewegung Veröffentlichung der Ziele der Bewegung auf FB Aufforderungen des Beschwerdeführers auf FB, gegen das sudanesische Regime zu demonstrieren Aufforderung des Beschwerdeführers auf FB, alle politischen Gefangenen in Sudan freizulassen Kritik des Beschwerdeführers auf FB an den Wahlen in Sudan Video auf FB-Seite des Beschwerdeführers über Verbrechen der sudanesischen Armee in J._______ Hinweise des Beschwerdeführers auf seiner FB-Seite auf Menschenrechtsverletzungen in K._______ und L._______ drei Fotos des Beschwerdeführers betreffend Demonstrations-teilnahme in M._______ am (...) 2015 Fürsorgebestätigung F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen. MLaw Angela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. G. Am 10. März 2016 liess der Beschwerdeführer drei Fotos seiner Teilnahme am " (...)" vom (...) 2016 und drei Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vor dem (...) vom (...) 2016 zu den Akten reichen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 an den Ausführungen in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2016 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H.b Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am 21. März 2016 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. H.c Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme fristgerecht am 5. April 2016 zu den Akten reichen. Der Replik beigelegt wurden ein FB-Auszug mit Ortsangabe "(...)" sowie die Honorarnote der amtlichen Rechtsvertretung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesent-lichen folgendermassen: 4.1.1 Mit dem Vorbringen, in der Herkunftsregion F._______ unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur Opposition gesucht worden zu sein, mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können. 4.1.2 Hinsichtlich der Region Darfur sei gemäss Grundsatzurteil BVGE 2013/5 festzuhalten, dass die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen dort lokal beschränkt stattfinden würden. Für Personen aus dieser Region könne im Grossraum Khartum grundsätzlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden, sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Diese grundsätzlichen Feststellungen würden ebenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, F._______, gelten. Gemäss seinen eigenen Angaben hätten die Behörden in Khartum nichts über ihn gewusst. Die Befürchtung, sie könnten von den Milizen seiner Herkunftsregion Mitteilung erhalten haben, dass der Beschwerdeführer Oppositioneller sei und nun vermutlich in Khartum lebe, sei nicht begründet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nur Namen von Personen mit herausragendem Profil und massgeblichem Einfluss aus den Regionen L._______ und K._______ tatsächlich von den lokalen Milizen an die zentralen Behörden in Khartum weitergemeldet würden. Der Beschwerdeführer weise kein derartiges, hervorstechendes Profil auf. Entsprechend habe er auch für seinen gut siebenmonatigen Aufenthalt in Khartum keine Probleme mit den dortigen Behörden geltend gemacht. 4.1.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen; seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen Folgendes entgegen: 4.2.1 Während seines Aufenthalts in Khartum habe ihn N._______ besucht. Dieser stamme ebenfalls aus der Heimatregion des Beschwerdeführers und habe in Khartum studiert. Mit ihm und weiteren Studenten habe der Beschwerdeführer über die Gründung einer neuen politischen Bewegung nachgedacht und erste Schritte dazu unternommen. So hätten sie Kontakt zu anderen oppositionellen Gruppierungen gesucht und Ziele und Vorgehensweise der Bewegung definiert. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in Khartum nicht mehr sicher gefühlt und sei daher ausgereist. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgeführt. Er sei für die Bewegung "(...)", die im Jahr (...) offiziell gegründet worden sei und sich für friedliche Mittel und einen nationalen Dialog im Sudan einsetze, zum (...) gewählt worden. Dies sei dem Mandatsschreiben vom (...) 2015 zu entnehmen. Seine Wahl sei vom Administrator des FB-Auftritts der Bewegung auf FB vermerkt worden. Er selber gehöre auch zu den Administratoren der FB-Seite der Bewegung. Seine Aufgabe sei es, mehr Mitglieder (...) anzuwerben und Verknüpfungen mit anderen oppositionellen Exilparteien und Bewegungen (...) herzustellen. In seiner Funktion als (...) der Bewegung habe er an mehreren Veranstaltungen in M._______ teilgenommen, so an Demonstrationen verschiedener Exilorganisationen am (...) 2015 und (...) 2016. 4.2.2 Sodann erweise sich die Argumentation des SEM als nicht stichhaltig, wonach der Beschwerdeführer in Khartum eine sichere innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gefunden habe: Das SEM stelle die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zu Recht nicht in Frage. Nach einem politischen Engagement sei er nicht direkt befragt worden, zudem sei er erst nach den Anhörungen zum (...)" gewählt worden. Die Richtigkeit seiner Angaben werde durch die eingereichten Beweismittel belegt. 4.2.3 Da er sich mehrfach geweigert habe, der Janjaweed beizutreten, daher als Oppositioneller betrachtet werde und sich ausserdem in Khartum Studenten angeschlossen habe, die eine neue Oppositionsbewegung gegründet hätten, müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr am Flughafen von den "National Intelligence and Security Services" (NISS) oder den Janjaweed verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. 4.2.4 Sein Fall sei nicht mit der dem Urteil BVGE 2013/5 zugrundeliegenden Konstellation vergleichbar. Der Beschwerdeführer sei nicht allein wegen seiner Ethnie beziehungsweise Herkunft von den Janjaweed verfolgt worden, sondern weil er als Angehöriger der Opposition verdächtigt worden sei; mithin sei die Verfolgung aus politischen Motiven erfolgt. Im besagten Grundsatzurteil werde festgehalten, dass Personen, die sich politisch engagieren und kritisch gegen regierende National Congress Party (NCP) äussern oder die der Unterstützung von Rebellen verdächtigt würden, ins Visier der Regierung geraten würden. Die interne Fluchtalternative betreffe mithin nur Personen, die allein wegen ihrer Ethnie oder Herkunft Opfer von willkürlichen Angriffen durch die Janjaweed geworden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Khartum gesucht, über kurz oder lang gefunden, verhört, misshandelt oder gar getötet worden wäre. Die Aussage, die Behörden in Khartum hätten nichts über ihn gewusst, sei im Zusammenhang mit der Passbeschaffung erfolgt. Zudem habe er sich dazu mit einer Wohnsitzbestätigung aus Khartum und nicht aus der Herkunftsregion ausgewiesen und den Passbeamten bestochen. Weiter sei seine Schwägerin wegen des Bruders mehrfach aufgesucht worden. Insgesamt sei seine persönliche Situation somit nicht mit dem Sachverhalt von BVGE 2013/5 vergleichbar. 4.2.5 Das SEM gehe offenbar davon aus, dass die Verfolgung durch die Janjaweed eine private Verfolgung darstelle, zumal bei einer gesamtstaatlichen Verfolgung eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit nicht gegeben wäre. Entgegen dieser Auffassung könne hier nicht mehr von willkürlichen Angriffen durch privat agierende Milizen gesprochen werden; dies werde durch zahlreiche (in der Beschwerde S. 10 ff. teilweise zitierte) Berichte belegt. Aus diesen werde deutlich, dass die Janjaweed-Kämpfer offiziell in den staatlichen Sicherheitsapparat eingebunden und dadurch über Darfur hinaus tätig geworden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei damit nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2013/5 habe die neuesten Entwicklungen noch nicht berücksichtigen können, und die Vorinstanz sei fast drei Jahre nach diesem Leitentscheid weiterhin dieser Lageeinschätzung pauschal und ohne eingehende Prüfung der aktuellen Situation weiter gefolgt. Aktuellen Berichten zufolge habe sich die Situation namentlich für Oppositionelle, Studenten und ethnische Minderheiten im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen stark verschlechtert. Sollte das Gericht wider Erwarten weiterhin davon ausgehen, der Grossraum Khartum biete grundsätzlich genügend Schutz vor Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen, wäre weiter die Voraussetzungen der Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu prüfen. Diese Prüfung habe das SEM unterlassen respektive erst im Rahmen der Wegweisung durchgeführt. Der Beschwerdeführer verfüge in Khartum nicht über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Eltern und der Bruder seien verstorben, die Schwestern lebten in I._______, Onkel und Tanten in F._______. Die Schwägerin und deren Kinder seien nach dem Tod des Bruders nach F._______ zurückgekehrt. Ausserdem sei er (Beschwerdeführer) für die Familie aufgekommen. Trotz Schulbildung habe er in Khartum nicht arbeiten können, sondern sich verstecken müssen. Damit könne Khartum vorliegend keine Schutzalternative darstellen. 4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in der Heimat wegen seiner Rasse und seinen politischen Anschauungen im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet sei. Die interne Schutzalternative sei nicht gegeben respektive vorliegend nicht zumutbar. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 4.2.7 Weiter habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er ein bedeutendes exilpolitisches Profil aufweise. Er habe sich bereits in Khartum mit den Gründungsmitgliedern der "(...)" getroffen und sei beim Aufbau der Bewegung dabei gewesen. Sie hätten sich bereits im Sudan mit anderen oppositionellen Bewegungen vernetzt. Heute sei er (...) dieser Bewegung (...), Kontaktperson für (...) und zuständig für die Vernetzung mit anderen (...) Organisationen. Er nehme an Veranstaltungen in M._______ teil und veröffentliche rege und harsche Kritik an der sudanesischen Regierung auf seinem Facebook-Profil. In den Augen derselben stelle er damit eine Gefahr für das Land dar. Ausserdem seien inzwischen (...) Mitglieder des "(...)" im Sudan verhaftet worden. 4.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2013/5 festgehalten, dass Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und besonders deren Geheimdienstes NISS geraten würden, wenn sie sich politisch engagieren, kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Der NISS bewache zudem die im Ausland tätige Opposition sehr genau. Im Urteil E-678/2012 sei entsprechend festgehalten worden, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt seien. 4.2.9 Schliesslich sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Gemäss dieser seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle, die das aktuelle Regime ablehnen oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten werde festgestellt, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen von den heimatlichen Behörden registriert würden. Und letztlich werde vom Gerichtshof bestätigt, dass bereits geringe politische Aktivitäten genügen würden, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Diese Rechtsprechung habe der EGMR in zwei weiteren Urteilen bestätigt. 4.2.10 Hinzu komme, dass Personen, die unter Verdacht der Unterstützung der Opposition stünden, mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen in Khartum registriert, festgehalten, verhört, misshandelt und nach Entlassung systematisch überwacht würden. Der Beschwerdeführer trete in seiner Funktion als (...) der "(...)" klar aus dem Kreis der blossen Teilnehmenden an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen hervor. Er könne insgesamt nachweisen respektive glaubhaft machen, wegen der exilpolitischen Tätigkeit im Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen. Damit erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme im Sinn von Art. 54 AsylG. Die in Art. 3 Abs. 4 AsylG formulierte einschränkende Feststellung werde durch den genannten Vorbehalt der Flüchtlingskonvention relativiert; dies habe das Gericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 entsprechend festgestellt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz dargelegt, als Hirte und Goldschürfer in F._______ respektive I._______ gearbeitet und gelebt zu haben. Nachdem der Bruder im Jahr 2002 weggezogen und ein Jahr später zur Opposition gegangen sei, habe er als einzig verbliebener Sohn für die Familie gesorgt. Neben dem Bruder hätten sich weitere junge Männer seiner Sippe der Opposition angeschlossen, weshalb die Angehörigen der Sippe/Familie als "Oppositionelle" eingeschätzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei - wie andere junge Männer der Sippe - 2004 oder 2005 erstmals zum Beitritt in die sudanesische Armee aufgefordert worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Er habe sich zunächst der Aufforderung mit dem Einwand entziehen können, für die Familie sorgen zu müssen. Jedoch sei Ende 2012 das Gerücht verbreitet worden, er sei ein Spion und gehöre selber der Opposition an. Er sei zu jener Zeit meist am Goldschürfen oder Tierehüten gewesen und habe bei einer Heimkehr davon erfahren. Nach dem Tod des Vaters, als er wieder einmal nach Hause gegangen sei, habe er (erneut) von der Suche nach ihm erfahren. Er sei zu den Goldschürforten zurückgekehrt und nur noch zwischendurch und des Nachts nach Hause gegangen. Nach etwa acht Monaten habe er realisieren müssen, dass die Behörden die Suche nach ihm dort nicht aufgeben würden. Er sei nach Khartum gezogen und habe sich im Haus des Bruders versteckt. Wegen der genannten Probleme mit den Milizen seiner Heimatregion habe er befürchtet, diese würden bei erfolgloser lokaler Suche nach ihm der Zentralregierung melden, er halte sich vermutlich in Khartum auf, weshalb er das Haus nicht verlassen habe. Gestützt auf diese Asylbegründung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer könne vor allfälligen regionalen Übergriffen durch die Janjaweed-Milizen Schutz im Grossraum Khartum finden, zumal er nicht über ein herausragendes Profil und bedeutenden Einfluss verfüge, welches zur Annahme führen müsste, die lokalen Milizen hätten seinen Namen den zentralen Behörden in Khartum weitergeleitet. 5.2 Auf Beschwerdeebene nunmehr macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe sich bereits in Khartum in - der oben beschriebenen (vgl. E. 4.2.1) Weise politisch engagiert. 5.2.1 Die diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen finden jedoch in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Stütze. Weder in der Erstbefragung noch in der ausführlichen Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise, er habe erstens in Khartum Kontakt mit einem gewissen N._______ gehabt und er sei zweitens an der Vorbereitungsphase zur Gründung der "(...)" aktiv beteiligt gewesen, die dann (...) offiziell gegründet worden sei. Vielmehr hatte er im erstinstanzlichen Verfahren die Fragen nach weiteren, für das Asylgesuch relevanten Gründen verneint (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 11). Der Einwand im Rechtsmittel (vgl. dort S. 7), er sei bei den Anhörungen nicht direkt nach politischen Aktivitäten befragt worden, ist angesichts der Asylsuchenden obliegenden - und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren explizit mitgeteilten (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 2) - Pflicht zu Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts als unbehelflich zurückzuweisen. 5.2.2 Es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar und nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diese nunmehr in der Beschwerde als zentral für sein Asylbegehren bezeichneten politischen Aktivitäten nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hat. Bezeichnenderweise werden im Rechtsmittel dazu keine plausiblen Erklärungen angeführt. Das Argument, er sei erst nach der Bundesanhörung zum (...) der (...) ernannt worden, erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil dieses die (nachfolgend zu prüfenden) angegebenen exilpolitischen Aktivitäten und nicht die - in nachgeschobener Weise - vorgebrachten Vorfluchtgründe betrifft. Insgesamt erweisen sich folglich die erst im Rechtsmittel geltend gemachten angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatstaat als nicht glaubhaft. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist damit hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe von den im erstinstanzlichen Verfahren vom SEM erfassten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid, wie erwähnt, im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2013/5 wurde weiter ausgeführt, dass die willkürlichen Übergriff der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden würden. Für Personen aus dieser Region könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden, sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bereits mehrere Monate in Khartum aufhalten können, und in dieser Zeit offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt. 5.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwerbungs-versuche seitens staatlicher Truppen respektive Milizen haben sich gemäss seinen Angaben auf die enge Heimatregion in F._______ beschränkt. So hat er selber ausgesagt, er habe seine Probleme mit den Milizen in jener Gegend gehabt, in der er als Hirte tätig gewesen sei (vgl. Protokoll Bundesamt S. 9). Eigene politische Aktivitäten machte er keine geltend, nur der Bruder sei bei der Opposition gewesen. Weiter führte der Beschwerdeführer an, diese Situation habe nicht nur ihn allein betroffen. In seiner Heimatregion hätten sich immer aus den jeweiligen Sippen einerseits junge Männer der Opposition angeschlossen, andererseits seien die jungen Leute von - in der Regel regierungstreuen - Milizen zum Mit-machen aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, seit etwa 2004/05 solche Anwerbungsversuche erhalten zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 ad F41), wobei er jeweils abwesend gewesen, mithin offenbar nie direkt und persönlich mit den Milizen in Kontakt geraten ist. Er ist in der Folge zunächst in der Region verblieben und wechselnden Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Weitergehende Probleme als die genannten Anwerbungsversuche, die damit verbundenen lokalen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer und Druckversuche (wie das Streuen von Gerüchten) machte der Beschwerdeführer keine geltend. Ausschlaggebend für das Verlassen der Heimatregion sei ein Vorfall im (...) 2012 gewesen (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ad F16), bei dem der Vater getötet worden sei (gemäss Aussagen in der BzP ist der Vater im (...) 2012 respektive im (...) 2012 gestorben; vgl. Protokoll BzP S. 5 und 8). Dabei ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch bis (...) 2013 in der Heimatregion verblieben. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen und unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2013/5 (namentlich E. 5.4.4) schliesst sich das Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach sich die geschilderten Nachteile auf die Region F._______ beschränkt haben. Diesen konnte der Beschwerdeführer im (...) 2013 durch Wegzug nach Khartum entgehen. Dass die Milizen bei den Zentralbehörden in Khartum über den Beschwerdeführer Meldung erstattet haben könnten, ist in Anbetracht des fehlenden politischen Profils (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. 5.2.5 An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche FB-Posts eingereicht. Sein Account reicht bis ins Jahr (...) zurück. Mit der Vorinstanz liegt aufgrund der dort jeweils aufgeführten Ortsangaben "Khartum" durchaus der Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mehrere Jahre vor der Ausreise im Grossraum Khartum gelebt. Dass alle diese zahlreichen Posts jeweils von FB falsch geortet worden sein sollen, erscheint wenig plausibel. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eine FB-Seite mit Ortsangabe "(...)" einreicht und damit die Unzuverlässigkeit des FB-Ortungsdienstes belegen will, erweist sich dieser Ausdruck als nicht beweistauglich, zumal bei aktuellem Abrufen der entsprechenden FB-Seite (abgerufen am 10. August 2017) genau diese Ortsangabe nicht mehr vorhanden ist, mithin offensichtlich zwischenzeitlich entfernt oder allenfalls bereits früher manipuliert worden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich in ihrer Gesamtheit mehr als zweifelhaft, zumal auch erstaunt, wie der Beschwerdeführer während seines unsteten Lebens in F._______ respektive K._______ als Hirte beziehungsweise Goldschürfer überhaupt die Möglichkeit zur geltend gemachten intensiven FB-Nutzung gehabt haben soll. 5.2.6 Es kann vorliegend auch von einer zumutbaren Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit ausgegangen werden. So fand der Beschwerdeführer im Haus des Bruders Unterkunft; dieser habe zwar selber nicht mehr dort gelebt, jedoch hätten die Schwägerin und Söhne dort gewohnt. Soweit auf Beschwerdeebene neu geltend gemacht wird, die Schwägerin sei nach dem Tod des Bruders ([...] 2015) nach F._______ zurückgekehrt, damit habe er in Khartum keinerlei verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, ist festzuhalten, dass allein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich bei einem Wechsel des Wohnortes ergeben können, die Zumutbarkeit nicht bereits negieren lassen, zumal vorliegend weitere begünstigende Faktoren vorliegen. So hat der - gemäss Akten gesunde und unverheiratete - Beschwerdeführer bis kurz vor Maturaabschluss die Schule besucht, ist für sich selber aufgekommen und spricht perfekt arabisch (vgl. Protokoll BzP S. 4). Weiter konnte und könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Umsiedlung nach Khartum weiterhin respektive wiederum im vertrauten Kulturkreis aufhalten. Er hat angegeben, der Bruder habe das Haus in Khartum für seine Familie behalten, seine Söhne würden dort wohnen (vgl. a.a.O. S. 6 ad F38). Dass die Schwägerin und/oder die Söhne nach dem Tod des Ehemannes/Vaters Khartum verlassen und in die unsichere Region F._______ zurückgekehrt sein, mithin die sichere Wohnsitzalternative in Khartum aufgegeben haben soll(en), erscheint jedoch im vorliegenden Kontext als schwer nachvollziehbar. Schliesslich ist anzunehmen, dass er sich während des gut sechsmonatigen Aufenthalts in Khartum auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer einerseits im Rechtsmittel ausführt, mangels Bestehens eines sozialen Beziehungsnetzes sei Khartum für ihn keine zumutbare Wohnsitzalternative gewesen und er habe sich dort stets nur im Haus aufgehalten, er auf der anderen Seite aber von politischen Aktivitäten mit Gleichgesinnten zwecks Gründung einer Oppositionsbewegung spricht, was sich kaum miteinander vereinbaren lässt. Insgesamt ist daher vorliegend die Zumutbarkeit des Nutzens dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu bejahen. Daraus, dass das SEM diese Zumutbarkeit erst im Rahmen der Wegweisung geprüft habe, ist dem Beschwerdeführer letztlich kein erheblicher Nachteil erwachsen, zumal er dennoch entsprechend und sachgerecht Beschwerde erheben konnte. Zudem erachtete die Vorinstanz es im Rahmen der Vernehmlassung und gestützt auf die neu vorgebrachten politischen Aktivitäten mit überzeugender Argumentation als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mindestens mehrere Jahre in Khartum gelebt habe. 5.2.7 Das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, er passe seine Schilderung des Sachverhalts dem jeweiligen Abklärungsstand der Asylbehörden an. In diesem Sinn ist der Schluss der Vor-instanz im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2) nicht zu beanstanden, wonach die geltend gemachte Suche zwischen 2012 und 2013 in F._______ damit "hinfällig", mit anderen Worten unglaubhaft, sei.
6. Der Beschwerdeführer macht im Nachgang zu den neu vorgebrachten politischen Aktivitäten im Heimatstaat geltend, er habe sich auch in der Schweiz politisch engagiert und exponiert. Diese Vorbringen sind unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Fall einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile erleiden würde und als Folge davon die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. 6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker ein-zuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. 6.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr. 6.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich im Sudan politisch betätigt und/oder habe sich in den Augen der Regierungsstellen besonders oppositionell und kritisch verhalten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind, wie ausgeführt, als nachgeschoben zu beurteilen. Während seines Aufenthalts in Khartum konnte er einen Identitätsausweis und seinen Reisepass erhältlich machen und mit diesen Dokumenten (...) 2014 legal auf dem Luftweg von Khartum nach Libyen reisen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er nicht im Fokus des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei gestanden ist. In der Schweiz will er sich namentlich für die "(...)" einsetzen. Er sei am (...) 2015 von N._______ zum (...) dieser Bewegung ernannt worden. Er sei Ansprechperson für alle an der Bewegung interessierten Sudanesen (...) und für die Vernetzung mit anderen (...) Bewegungen wie JEM und DFEZ zuständig. Dabei trete er in mannigfacher Weise auf FB in Erscheinung und habe in seiner Funktion als (...) (vgl. Beschwerde S. 5) der Bewegung an mehreren Veranstaltungen in Genf teilgenommen. 6.5 Das Gericht hat die dazu eingereichten FB-Seiten und darin enthaltenen diversen Posts gesichtet. Dabei ist die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu bestätigen, dass diese, teilweise regimekritischen, Posts sich nicht von anderen Einträgen kritischer Sudanesen abheben; mithin ergibt sich aus den FB-Einträgen des Beschwerdeführers nicht das Bild einer in den Augen der sudanesischen Behörden allenfalls staatsgefährdenden Haltung. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer sich als (...) der (...) darstellt ist Folgendes festzustellen: Diese Bewegung, (...) unter dem Vorsitz von O._______ gegründet, sieht den Dialog als Mittel zum Erreichen eines umfassenden Friedens und einer politischen Stabilität im Mittelpunkt (vgl. http:// (...), abgerufen am 10. August 2017; Beschwerde S. 4 f.). Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz in erhöhtem Mass für diese grundsätzlich mit friedlichen Mitteln agierende Bewegung ein und fungiere als (...) und Kontaktperson, lässt nicht darauf schliessen, er sei dadurch in den Fokus namentlich von NISS und sudanesischen Regierungsstellen geraten. Zudem kommt dem Ernennungs- oder Bestätigungsschreiben vom (...) (eingereicht in Form einer Fotokopie, die jede Manipulationsmöglichkeit zulässt) kaum Beweiswert zu: Einerseits folgen der eingereichten Bekanntmachung dieser Ernennung auf FB keine weiteren Einträge des Beschwerdeführers; andererseits fungiert dieses Bild auf der FB-Seite der Bewegung als eines unter zahlreichen anderen. 6.7 Zum Vorbringen, er sei einer der Administratoren der FB-Seite der Bewegung, ist namentlich festzuhalten, dass der eingereichte FB-Ausdruck kein offizielles Emblem der Bewegung trägt, und auf den bestehenden FB-Seiten der Bewegung der Beschwerdeführer nicht als Administrator erkennbar ist. Insgesamt sind weder auf dem FB-Account des Beschwerdeführers noch auf den Seiten der Bewegung prägnant kritische Beiträge des Beschwerdeführers erkennbar; diese Beiträge heben sich, wie gesagt, nicht von der Masse der Posts anderer im Ausland lebender Sudanesen ab. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und FB-Posts kann zudem auch nicht auf ein sich im Lauf der Zeit intensivierendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weitere beweisbildende Unterlagen zur angegebenen Funktion hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht - die Fotografien sind jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht beweisgeeignet; so ist der Beschwerdeführer auf diesen privaten Aufnahmen allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundgebung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre, so das Interesse der Behörden geweckt hätte, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann aus diesen Fotografien jedenfalls nicht geschlossen werden. 6.8 Insgesamt ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den beiden oben in E. 6.3 erwähnten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. 6.9 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.
7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs wird im Rechtsmittel namentlich festgehalten, die Ausführungen im Asylpunkt würden zeigen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 33 FK respektive Art. 5 AsylG, der Vollzug sei damit unzulässig. Zudem bestehe die Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 der UN-Folterkonvention verletzen würde. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es - wie dem oben Gesagten zu entnehmen ist - nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, auch das SEM anerkenne, dass im Grenzgebiet von I._______ und F._______ Kämpfe zwischen Rebellengruppen und sudanesischen Behörden stattfänden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer in Khartum über kein soziales Beziehungsnetz und habe keinen Beruf erlernt. Im Fall einer Rückkehr würde er damit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, da er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. Der Vollzug der Wegweisung sei damit nicht zumutbar. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region F._______ zu stammen respektive dort gelebt zu haben. Gemäss herrschender Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in diese Region nach wie vor als unzumutbar zu erachten. 9.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend aber zu Recht eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der genannten Heimatregion, namentlich im Grossraum Khartum, als zumutbar qualifiziert. Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Vorliegend ist demgegenüber festzustellen, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und - soweit sich aus den Akten ergibt - auch gesund. Er hat gemäss seinen Angaben die Schulen bis zum Maturitätsabschluss besucht, jedoch letztlich nicht bestanden und die Prüfungen nicht wiederholt (vgl. Protokoll BzP S. 4). In der Folge hat er für sich selber gesorgt, war zuletzt sogar für den Unterhalt der verbliebenen Familie in der Heimatregion zuständig. Weiter spricht der Beschwerdeführer perfekt arabisch (vgl. a.a.O. S. 4) und mit seiner Umsiedlung nach Khartum konnte - respektive könnte er auch künftig weiterhin - im vertrauten Kulturkreis leben. In Khartum hat er sich zudem im Haus des Bruders aufhalten können und es ist - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass er sich auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, zumal aufgrund der gesamten vorliegenden Sachlage sogar angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise länger als von ihm angegeben in Khartum aufgehalten. 9.3.4 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. März 2016 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gestützt auf Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 5. April 2016 eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen ohne Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.-, statt Fr. 250.-, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1568.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1568.60 vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: