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E-2021/2017

E-2021/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Massalit aus der Ortschaft B._______ (Westdarfur) - suchte am 6. Juli 2015 (recte: 4. Juli 2015; vgl. A1, A8, A9) in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. August 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP). Am 30. Januar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 zusammen mit seiner Familie verlassen und seither als Flüchtling im Flüchtlingslager C._______ im Tschad gelebt. Nach einer Rückkehr in den Sudan im Jahre 2012 zwecks Absolvierung von Prüfungen zur Erlangung eines sudanesischen Abschlusszertifikats sei er nach zwanzig Tagen erneut in den Tschad gereist. Etwas später sei er wiederum in den Sudan gereist, um sich an der Universität zu immatrikulieren. Er sei bei seinen zwei Reisen in den Sudan mit dem Verband "(...)" in Kontakt gekommen, in dem sich junge Leute mit sozialen, kulturellen und möglicherweise auch akademischen Belangen befasst hätten. Er habe bei seiner zweiten Rückkehr an einer Sitzung teilgenommen, wo er über die Leiden und Lebensumstände in den Flüchtlingslagern gesprochen habe. Am nächsten Tag - am 16. Juni 2012 - sei er zusammen mit (...) auf dem Markt festgenommen, zusammengeschlagen, in die Gegend von D._______ gebracht und in einem Gebäude inhaftiert worden. Dieses sei von einer hohen Mauer umgeben gewesen und rund um die Uhr bewacht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, sich in der Opposition zu engagieren, was er jedoch verneint habe. Er habe anlässlich seiner Inhaftierung zusammen mit anderen Festgenommenen beim Entladen von Nahrungsmitteln helfen müssen. Dabei seien sie stark bewacht worden. Bei einem solchen Einsatz nachts sei ihm und zwei weiteren Personen - zirka 14 Tage nach seiner Festnahme, Ende Juni 2012 - die Flucht gelungen. Er sei zu Fuss wiederum in den Tschad gegangen, wo er bis im Juni 2014 im Flüchtlingslager gelebt habe. Am 14. Juni 2014 habe er den Tschad erneut verlassen und sei über Libyen und Italien am 3. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Er habe sich nie für eine bewaffnete Organisation betätigt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. In der Schweiz sei er für die Bewegung "(...)" tätig und habe dabei an drei Demonstrationen teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen sudanesischen Nationalitätenausweis, ausgestellt am (...) 2012, sowie zwei Ausweise bezüglich seiner Registrierung als Flüchtling im Tschad (alle im Original) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft andererseits asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, allenfalls um Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel als Fotoausdrucke ein:

- Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Mutter (E._______) samt Auflistung und Fotos ihrer Kinder inklusive den Beschwerdeführer (mit Vergrösserung dessen Fotos),

- Foto seines UNHCR-Ausweises, Camp C._______, Tschad, mit separatem vergrösserten Foto,

- aktualisierte Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Mutter, samt Auflistung von (...) Kindern,

- Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Schwester,

- neun Fotos seiner Familie im Camp C._______, Tschad,

- verschiedene Unterlagen (Berichte, Fotos), welche die Situation der Massalit im Sudan betreffen sollen,

- Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen in Schweizer Städten vom (...) August 2015, (...) Februar 2016, (...) September 2016 und (...) Januar 2017. Überdies reichte er Ausdrucke folgender Berichte und eine Fürsorgebestätigung (im Original) zu den Akten:

- Bericht "World Report 2017 - Sudan", Human Rights Watch, 12. Januar 2017,

- Bericht "Uninvestigated, unpunished - Human rights violations against Darfuri students in Sudan", Amnesty International, 18. Januar 2017

- "Amnesty International Report 2016/2017 - Sudan", 22. Februar 2017,

- Forderung "Jordan: Arrest Sudanese President Omar Al-Bashir und surrender him to the ICC", Amnesty International, 29. März 2017. D. Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 12. April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines Flüchtlingsausweises und der Registrierung als Flüchtling zugestellt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 8. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte die folgenden Beweismittel ein:

- "Attestation d'enregistrement" des UNHCR betreffend seine Familie im Flüchtlingscamp C._______, Tschad, als Fotoausdruck,

- Aufenthaltsausweise von drei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen sudanesischer Nationaliät, als Fotoausdruck,

- Schulbestätigung, ausgestellt am (...) 2017 im Sudan (Fotoausdruck) samt englischer Übersetzung,

- verschiedene Unterlagen (Fotos, Berichte, Schreiben) betreffend einen Vorfall (Angriff) im Sudan,

- ärztlicher Bericht von Dr. F._______, Psychiatrische Dienste G._______, vom (...) 2017, in Faxkopie,

- verschiedene Berichte zur Situation im Sudan aus dem Internet. G. Am 12. Mai 2017 wurde das Original des ärztlichen Berichts der Psychiatrischen Dienste G._______ vom (...) 2017 eingereicht. H. Mit Eingaben vom 4. August 2017 und 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:

- Formular betreffend seine Mitgliedschaft bei der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit, Sudan (JEM),

- Mitgliederausweis JEM in Kopie,

- Schreiben "Zeugenaussage" des Generalsekretärs der JEM vom (...) 2017,

- Schreiben vom (...) 2017,

- mehrere Fotos anlässlich Veranstaltungen in der Schweiz,

- verschiedene Berichte und Fotos zur Situation im Sudan aus dem Internet. I. Mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 und 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte der psychiatrischen Dienste G._______ vom (...) 2017 und vom (...) 2018 ein.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70)

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, indem das SEM ihm die Einsicht in die eingereichten Beweismittel (Akte A35) verweigert habe. Das SEM habe dies damit begründet, es sei ihm bereits Akteinsicht gewährt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.

E. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2017 Kopien des Flüchtlingsausweises aus dem Tschad und der Registrierung als Flüchtling im Tschad (vgl. Akte A17) zugestellt hat. Indes wurde festgehalten, dass keine Veranlassung bestehe, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 5.1.3 Eine allfällige geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die Vorinstanz kann demnach in Folge der Offenlegung durch das Gericht als geheilt erachtet werden. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.2.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle.

E. 5.2.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. E. 5.1.2 hievor), gemäss denen der Beschwerdeführer im Tschad in einem Flüchtlingslager registriert worden war und gelebt hat, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Flüchtling im Tschad keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten lasse. Es ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

E. 5.2.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.3 Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager als (...) gearbeitet habe und ihn von den Sicherheitskräften die Arbeitserlaubnis entzogen worden sei, weil er ein schlechtes Bild über den Sudan verbreiten würde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Dies gilt auch hinsichtlich weiterer Vorbringen, so hinsichtlich des vorgebrachten Vorwurfs seitens der sudanesischen Behörden, ein Oppositioneller zu sein sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach auf seiner Flucht auf ihn geschossen worden sein soll. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt. Sie hat den Beschwerdeführer zu seiner Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz hätte ihn mit den ihm vorgeworfenen Unklarheiten konfrontieren müssen, ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung zu einzelnen Unstimmigkeiten, die zwischen der BzP und der Anhörung entstanden seien, das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Akte A22 F168). Zudem wurden ihm von der Hilfswerksvertretung mehrere Fragen zu den Umständen der geltend gemachten Festnahme und der Flucht gestellt. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet.

E. 5.4 Soweit unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, weshalb weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätten durchgeführt werden müssen, geht auch diese Rüge fehl. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich der geltend gemachten Festnahme (Umstände und Flucht) mehrere Fragen gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben (vgl. Akte A22 F36 ff.). Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O. F42 ff.). Wie hievor erwähnt, hat auch die Hilfswerksvertretung weitere Fragen gestellt. Es konnte von ihm daher erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe für seine Asylbegründung anlässlich der rund dreieinhalbstündigen Anhörung, wo er gefragt wurde, ob er noch andere Gründe habe (F167), vorträgt. Schliesslich substanziiert der Beschwerdeführer das Begehren nach einer weiteren Anhörung nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Weiter begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die subjektiven sowie objektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sein soll. Der Hinweis auf das Urteil D-2204/201 (recte: D-2204/2014) vermag die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht auch nicht zu rechtfertigen.

E. 5.5 Im Weiteren stellt der in der Beschwerdeschrift gerügte Umstand, es seien bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre verstrichen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 5.6 Entgegen der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach sich das SEM nicht mit der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe, ist festzustellen, dass das erwähnte Urteil D-2794/2016 wie bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden ist, nicht der Praxis des Gerichts entspricht (vgl., Urteile des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 und E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3), weshalb es nicht gehalten war, dieses bei der Prüfung der Asylrelevanz zu berücksichtigen.

E. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der vorgebrachten Haft widersprüchlich Angaben zum Datum und zur Dauer gemacht. Zudem habe er in der BzP angegeben, wegen seiner Mitgliedschaft in einer politisch engagierten Gruppierung und seiner Teilnahme an mehreren Versammlungen in Haft genommen worden zu sein, währenddem es sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung um eine kulturelle Vereinigung von Studenten gehandelt haben soll, bei denen er ein einziges Mal an einer Versammlung teilgenommen habe. Ferner habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt, nach seiner Flucht aus der Haft im Sudan von einer zwischen dem Tschad und dem Sudan agierenden Gruppe, welche sudanesische Oppositionelle verfolge, in der Umgebung des Flüchtlingslagers C._______ gesucht worden zu sein. An seiner Stelle sei eine andere Person festgenommen worden. Eine solche Suche habe er in der BzP, wo er nach weiteren Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates oder Privatpersonen mit keinem Wort erwähnt respektive solche verneint. Zudem habe er zu den Umständen der angeblichen Haft in H._______ (Haftdaten, Beschreibung des Haftortes, Zelle, Tagesablauf, Befragungen, Flucht) wenig detaillierte Aussagen gemacht, weshalb diese Haft nicht der Wahrheit entspreche. Im Weiteren sei die geschilderte Flucht aus dem bewachten Haftort D._______ bei H._______, über die Mauer und angesichts der angegebenen strengen Sicherheitsvorkehrungen und der Dunkelheit, mit der Realität kaum vereinbar. Somit deute auch sein geschildertes Fluchtverhalten darauf hin, dass die behauptete Verfolgung in Darfur nicht der Wahrheit entspreche und seitens der sudanesischen Behörden nichts gegen ihn vorliege. Daran würden die eingereichten Ausweise bezüglich seines Aufenthaltes als Flüchtling im Tschad nichts ändern, da sich daraus keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten liessen. Weiter handle es sich bei der Bürgerkriegssituation in Darfur nicht um ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Schliesslich kam die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage sowie seines Profils keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen bestehen würden.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, dem SEM hätte auffallen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP, wonach er im Juni 2012 inhaftiert worden sei, mit der späteren Zeitangabe, wonach er sich im Juni 2014 auf den Weg nach Europa gemacht habe, zeitlich nicht übereinstimmen könne, da er einen Monat lang im Juni 2014 im Gefängnis gewesen sei. Weiter habe er mit der Zeitangabe von einem Monat den gesamten Aufenthalt im Sudan im Juni 2012 gemeint. Zudem bestehe in seinen Angaben zur Gruppierung und seiner Teilnahme an deren Versammlung kein Widerspruch. Er habe nur an einer Versammlung teilgenommen. Es könne auch ein kultureller Verein über politische Themen diskutieren, ohne gleich als politische Partei bezeichnet zu werden. Im Weiteren habe ihm das SEM anlässlich der BzP zu wenig detaillierte Fragen gestellt, weshalb in seinen erst anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen betreffend die Suche nach ihm im Flüchtlingslager im Tschad wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis im Sudan kein Widerspruch gesehen werden könne. Er sei im Übrigen lediglich zu seiner Verfolgung im Heimatstaat und nicht im Tschad befragt worden. Schliesslich habe die Haft im Anhörungszeitpunkt bereits viereinhalb Jahre zurückgelegen. Er habe überaus detaillierte Angaben zu Haftdatum, Haftort, Zelle, Tagesablauf, Befragung und Flucht machen können. Seine Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis seien nachvollziehbar und realistisch ausgefallen. Überdies er sei aufgrund der erlittenen Verfolgung traumatisiert, was sich auf seine Anhörung ausgewirkt habe. Im Weiteren widerspreche die Argumentation der Vorinstanz der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er in seiner Heimat Darfur asylrelevant verfolgt worden sei. Die Verfolgung und die Übergriffe gingen von den arabischen Milizen Janjaweed aus und hätten insbesondere den nicht-arabischen Minderheiten wie den Masalit gegolten, denen er angehöre. Er habe auch in der Zeit im Flüchtlingslager C._______ begründete Furcht gehabt, zumal die dortige Situation für Flüchtlinge keineswegs sicher sei. Bei einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer erneuten asylrelevanten Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt. Weiter verkenne das SEM die Bürgerkriegssituation in Darfur. Es sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 von einer Kollektivverfolgung von Minderheitsgruppen ausgegangen worden. Angesichts von bereits erlebter Vorverfolgung sei eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht worden. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass nicht nur in Darfur, sondern im ganzen Sudan die Gefahr für Angehörige der nicht-arabischen Minderheiten und schwarzafrikanischen Stämme bestehe. In der Beschwerdeschrift wird zudem auf drei Personen hingewiesen, bei denen es sich um Massalit aus Darfur handle, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischen Aktivitäten zusätzlich ins Visier des sudanesischen Geheimdienstes geraten.

E. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitpunkt von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Darfur keine asylrechtlich relevante und glaubhafte Verfolgung nachgewiesen. Die alleinige Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Massalit sowie die Flucht aus Darfur aufgrund der dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände stelle kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv dar, zumal dort keine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnie stattfinde. Zudem sei nicht bestritten worden, dass sich der Beschwerdeführer von 2003 bis 2014 in einem Flüchtlingslager im Tschad aufgehalten habe. Indes stehe ihm aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen, sich ausserhalb der Krisenregion Darfur niederzulassen, beispielsweise im Grossraum Khartoum. Der Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit führe weiterhin zu keiner anderen Schlussfolgerung.

E. 7.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer auf einen weiteren Massalit aus Darfur hin, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Überdies macht er geltend, sein Heimatdorf B._______ sei im Jahre 2003 gezielt angegriffen worden und er und seine Familie damit einer konkreten und gezielten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei diesem Angriff seien zahlreiche Menschen getötet und Frauen, darunter zwei seiner Schwestern, vergewaltigt worden. Er habe dies als das fluchtauslösende Moment im Jahr 2003 erwähnt. Die damaligen gewaltsamen Ereignisse hätten ihn schwer traumatisiert. In diesem Zusammenhang wird auf den Arztbericht vom (...) 2017 hingewiesen, worin dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden seien. Auch aktuell würden weiterhin gewaltsame Übergriffe auf Massalit in der Region von Al Janaina stattfinden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverfolgung von 2003 sowie seiner Verfolgung von 2012 - der Inhaftierung und Beschuldigung, ein aktiver Oppositioneller zu sein - sowie aufgrund der weiterhin alarmierenden Sicherheits- und Menschenrechtslage in Darfur und der anhaltenden ethnisch motivierten gewaltsamen Auseinandersetzungen und Übergriffe, objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Region Darfur. Es bestehe für ihn weder eine Fluchtalternative noch eine Wohnsitzalternative in seinem Heimatstaat Sudan. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Berichte zur Lage in Darfur und zur Situation der Massalit zu den Akten.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 8.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass kein Widerspruch hinsichtlich der Art der Gruppierung, an deren Versammlung er teilgenommen habe, ersichtlich ist, indem er angab, der kulturelle Verein habe auch über politische Themen diskutiert, ohne deswegen als politische Partei bezeichnet zu werden. Indes ist darin kein Hinweis auf eine glaubhaft gemachte Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Versammlung dieser Gruppierung zu erblicken. Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Inhaftierung widersprüchlich ausgefallen sind. Soweit er dazu einwendet, es hätte dem SEM auffallen müssen, dass seine Angaben in der BzP zum Zeitpunkt seiner Haft - "im Juni 2014 wurde ich festgenommen und nach einem Monat gelang mir die Flucht" - mit seiner Zeitangabe "am 14. Juni 2014 verliess ich das Flüchtlingslager" nicht übereinstimmen könne, vermag dies allenfalls den Widerspruch betreffend das Datum zu erklären. Indessen bleibt der Widerspruch hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung bestehen. Gemäss BzP will er einen Monat lang inhaftiert worden sein (Akte A4 S. 6), währenddem er anlässlich der Anhörung angab, er sei zirka 14 Tage lang inhaftiert worden (A22 S. 6). Im Weiteren hat er die Suche nach ihm nach seiner Flucht aus der Haft im Sudan durch eine zwischen dem Tschad und dem Sudan agierende Gruppe, welche sudanesische Oppositionelle verfolge, wie von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Seinem Einwand in der Beschwerdeschrift, das SEM habe ihm anlässlich der BzP zu wenig detaillierte Fragen gestellt, kann nicht gefolgt werden. So wurde er dort ausdrücklich nach weiteren Problemen mit Behörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gefragt, was er verneint hat (vgl. Akte A4 S. 6). Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er derartige Probleme, die von einer Gruppe zwischen dem Tschad und dem Sudan ausgegangen sein sollen, bei dieser Gelegenheit vorträgt, zumal es sich dabei um einen zentralen Punkt seiner Asylbegründung handeln soll. Entgegen der Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift hätten von ihm auch detailliertere Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Haft in H._______ erwartet werden können. Seine Angaben beschränkten sich auf eine rudimentäre Aufzählung von Abläufen ohne persönliche Betroffenheit, welche aber von einer Person, die Derartiges tatsächlich erlebt hat, erwartet werden kann (A22 F36, F49 ff.). Daran vermag auch der Zeitablauf seit diesem angeblichen Ereignis nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die geschilderte spontan erfolgte Flucht bei Dunkelheit aus dem Haftort D._______ bei H._______, welche zudem aufgrund der geschilderten strengen Sicherheitsvorkehrungen und Bewachung durch mehrere bewaffnete Personen, der hohen Mauer, der wiederholten Schussabgabe durch die Wache auf ihn und zwei weitere Flüchtige kaum der Realität entsprechen dürfte. An diesen Feststellungen vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welche sein Aussageverhalten beeinträchtigt haben soll, nichts zu ändern.

E. 8.2 Aufgrund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seitens der sudanesischen Sicherheitsbehörden etwas gegen ihn vorgelegen hat.

E. 9.1 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.

E. 9.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kollektivverfolgung ist auszuführen, dass eine solche gemäss Rechtsprechung dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.).

E. 9.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht der Praxis des Gerichts, weshalb er aus diesem einzelnen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf drei Sudanesen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur, nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von mehreren Risikofaktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer vermochte wie hievor dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, im Heimatstaat regimekritisch oder oppositionell tätig gewesen respektive deswegen inhaftiert worden zu sein. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, er habe keine Probleme mit den Heimatbehörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gehabt. Er sei politisch nie aktiv gewesen (vgl. A4 S. 6). Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwägungen).

E. 9.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

E. 9.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 9.5.2 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wurde im Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) festgehalten, dass der sudanesische Geheimdienst NISS als Instrument der regierenden National Congress Party (NCP) dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.

E. 9.5.3 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpolitischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr einer EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3).

E. 9.5.4 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten hervor. Seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Schweizer Städten (belegt für Zeit die vom 29. August 2015 bis November 2017), wo er auch Flugblätter verteilt habe, und die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der JEM in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm dadurch bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der eingereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert hätte. Dasselbe gilt für die Fotos mit dem Führer der JEM, auf denen er zwar deutlich sichtbar, indes deshalb nicht weiter identifizierbar ist. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der JEM vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Somit kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 9.5.3 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.

E. 9.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AIG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 11.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Auch wurde - wie vom SEM zurecht aufgeführt - vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris in Khartoum niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Indes bezieht sich das zitierte Urteil vom 4. Februar 2013 (BVGE 2013/5) auf die innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und nicht auf eine innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum, war diese doch in diesem Urteil nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Verfahren - u.a. mangels Vorliegens eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes - festgestellt hatte.

E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Minderheitenethnie Masalit an. Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr 2003/2004 im Alter von (...) Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr im Jahr 2012 vor seiner definitiven Ausreise nach Europa hat er nicht mehr im Sudan gelebt. Mithin hat er sein Heimatland vor zirka 15 Jahren verlassen. Bis auf einen Onkel väterlicherseits, der in H._______ (Darfur) wohnhaft sei, hatte er keine persönlichen Beziehungen mehr zum Sudan. Seine ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über einen Mittelschulabschluss und gewisse Berufserfahrung als (...) (vgl. Akten A4 S. 3 und A22 F121). Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor allem die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khartum, wo er überdies über kein Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, welche unter anderem auf Erlebnisse ethnischer Verfolgung und von Gewalt im Kindesalter zurückzuführen sein sollen. Dieser Zustand habe sich in der letzten Zeit verschlechtert, was möglicherweise auf seinen unsicheren Status zurückzuführen ist. Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung nach Khartum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Vorliegendes Verfahren ist im Übrigen nicht vergleichbar mit der Konstellation im kürzlich erfolgten Urteil E-303/2018 vom 16. September 2019, in welchem der Wegweisungsvollzug einer Person aus Darfur arabischer Ethnie - also Angehöriger der Mehrheitsethnie im Sudan und in Khartum - nach Khartum als zumutbar erachtet wurde, zumal dieser Beschwerdeführer weder gesundheitlich angeschlagen noch jahrelang in einem Flüchtlingscamp im Ausland wohnhaft war. Er hatte den Sudan zwecks Arbeitssuche mit etwa 22 Jahren verlassen, um sich nach Libyen zu begeben, wo er einige Jahre arbeitstätig war. Kurz darauf verliess er den Sudan, um sich gemäss eigenen Angaben wieder nach Libyen zu begeben, von wo er seine Reise nach Europa antrat. In Darfur hielt er sich sodann im Jahr 2003 und wohl bis 2010 in einem Lager für intern Vertriebene auf.

E. 11.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 12 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 13.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000. auszugehen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. März 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2021/2017 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Massalit aus der Ortschaft B._______ (Westdarfur) - suchte am 6. Juli 2015 (recte: 4. Juli 2015; vgl. A1, A8, A9) in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. August 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP). Am 30. Januar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 zusammen mit seiner Familie verlassen und seither als Flüchtling im Flüchtlingslager C._______ im Tschad gelebt. Nach einer Rückkehr in den Sudan im Jahre 2012 zwecks Absolvierung von Prüfungen zur Erlangung eines sudanesischen Abschlusszertifikats sei er nach zwanzig Tagen erneut in den Tschad gereist. Etwas später sei er wiederum in den Sudan gereist, um sich an der Universität zu immatrikulieren. Er sei bei seinen zwei Reisen in den Sudan mit dem Verband "(...)" in Kontakt gekommen, in dem sich junge Leute mit sozialen, kulturellen und möglicherweise auch akademischen Belangen befasst hätten. Er habe bei seiner zweiten Rückkehr an einer Sitzung teilgenommen, wo er über die Leiden und Lebensumstände in den Flüchtlingslagern gesprochen habe. Am nächsten Tag - am 16. Juni 2012 - sei er zusammen mit (...) auf dem Markt festgenommen, zusammengeschlagen, in die Gegend von D._______ gebracht und in einem Gebäude inhaftiert worden. Dieses sei von einer hohen Mauer umgeben gewesen und rund um die Uhr bewacht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, sich in der Opposition zu engagieren, was er jedoch verneint habe. Er habe anlässlich seiner Inhaftierung zusammen mit anderen Festgenommenen beim Entladen von Nahrungsmitteln helfen müssen. Dabei seien sie stark bewacht worden. Bei einem solchen Einsatz nachts sei ihm und zwei weiteren Personen - zirka 14 Tage nach seiner Festnahme, Ende Juni 2012 - die Flucht gelungen. Er sei zu Fuss wiederum in den Tschad gegangen, wo er bis im Juni 2014 im Flüchtlingslager gelebt habe. Am 14. Juni 2014 habe er den Tschad erneut verlassen und sei über Libyen und Italien am 3. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Er habe sich nie für eine bewaffnete Organisation betätigt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. In der Schweiz sei er für die Bewegung "(...)" tätig und habe dabei an drei Demonstrationen teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen sudanesischen Nationalitätenausweis, ausgestellt am (...) 2012, sowie zwei Ausweise bezüglich seiner Registrierung als Flüchtling im Tschad (alle im Original) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft andererseits asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, allenfalls um Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel als Fotoausdrucke ein:

- Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Mutter (E._______) samt Auflistung und Fotos ihrer Kinder inklusive den Beschwerdeführer (mit Vergrösserung dessen Fotos),

- Foto seines UNHCR-Ausweises, Camp C._______, Tschad, mit separatem vergrösserten Foto,

- aktualisierte Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Mutter, samt Auflistung von (...) Kindern,

- Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad, für seine Schwester,

- neun Fotos seiner Familie im Camp C._______, Tschad,

- verschiedene Unterlagen (Berichte, Fotos), welche die Situation der Massalit im Sudan betreffen sollen,

- Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen in Schweizer Städten vom (...) August 2015, (...) Februar 2016, (...) September 2016 und (...) Januar 2017. Überdies reichte er Ausdrucke folgender Berichte und eine Fürsorgebestätigung (im Original) zu den Akten:

- Bericht "World Report 2017 - Sudan", Human Rights Watch, 12. Januar 2017,

- Bericht "Uninvestigated, unpunished - Human rights violations against Darfuri students in Sudan", Amnesty International, 18. Januar 2017

- "Amnesty International Report 2016/2017 - Sudan", 22. Februar 2017,

- Forderung "Jordan: Arrest Sudanese President Omar Al-Bashir und surrender him to the ICC", Amnesty International, 29. März 2017. D. Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 12. April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines Flüchtlingsausweises und der Registrierung als Flüchtling zugestellt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 8. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte die folgenden Beweismittel ein:

- "Attestation d'enregistrement" des UNHCR betreffend seine Familie im Flüchtlingscamp C._______, Tschad, als Fotoausdruck,

- Aufenthaltsausweise von drei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen sudanesischer Nationaliät, als Fotoausdruck,

- Schulbestätigung, ausgestellt am (...) 2017 im Sudan (Fotoausdruck) samt englischer Übersetzung,

- verschiedene Unterlagen (Fotos, Berichte, Schreiben) betreffend einen Vorfall (Angriff) im Sudan,

- ärztlicher Bericht von Dr. F._______, Psychiatrische Dienste G._______, vom (...) 2017, in Faxkopie,

- verschiedene Berichte zur Situation im Sudan aus dem Internet. G. Am 12. Mai 2017 wurde das Original des ärztlichen Berichts der Psychiatrischen Dienste G._______ vom (...) 2017 eingereicht. H. Mit Eingaben vom 4. August 2017 und 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:

- Formular betreffend seine Mitgliedschaft bei der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit, Sudan (JEM),

- Mitgliederausweis JEM in Kopie,

- Schreiben "Zeugenaussage" des Generalsekretärs der JEM vom (...) 2017,

- Schreiben vom (...) 2017,

- mehrere Fotos anlässlich Veranstaltungen in der Schweiz,

- verschiedene Berichte und Fotos zur Situation im Sudan aus dem Internet. I. Mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 und 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte der psychiatrischen Dienste G._______ vom (...) 2017 und vom (...) 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70) 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, indem das SEM ihm die Einsicht in die eingereichten Beweismittel (Akte A35) verweigert habe. Das SEM habe dies damit begründet, es sei ihm bereits Akteinsicht gewährt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2017 Kopien des Flüchtlingsausweises aus dem Tschad und der Registrierung als Flüchtling im Tschad (vgl. Akte A17) zugestellt hat. Indes wurde festgehalten, dass keine Veranlassung bestehe, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. 5.1.3 Eine allfällige geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die Vorinstanz kann demnach in Folge der Offenlegung durch das Gericht als geheilt erachtet werden. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet. 5.2 5.2.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. 5.2.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. E. 5.1.2 hievor), gemäss denen der Beschwerdeführer im Tschad in einem Flüchtlingslager registriert worden war und gelebt hat, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Flüchtling im Tschad keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten lasse. Es ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 5.2.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.3 Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager als (...) gearbeitet habe und ihn von den Sicherheitskräften die Arbeitserlaubnis entzogen worden sei, weil er ein schlechtes Bild über den Sudan verbreiten würde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Dies gilt auch hinsichtlich weiterer Vorbringen, so hinsichtlich des vorgebrachten Vorwurfs seitens der sudanesischen Behörden, ein Oppositioneller zu sein sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach auf seiner Flucht auf ihn geschossen worden sein soll. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt. Sie hat den Beschwerdeführer zu seiner Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz hätte ihn mit den ihm vorgeworfenen Unklarheiten konfrontieren müssen, ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung zu einzelnen Unstimmigkeiten, die zwischen der BzP und der Anhörung entstanden seien, das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Akte A22 F168). Zudem wurden ihm von der Hilfswerksvertretung mehrere Fragen zu den Umständen der geltend gemachten Festnahme und der Flucht gestellt. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet. 5.4 Soweit unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, weshalb weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätten durchgeführt werden müssen, geht auch diese Rüge fehl. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich der geltend gemachten Festnahme (Umstände und Flucht) mehrere Fragen gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben (vgl. Akte A22 F36 ff.). Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O. F42 ff.). Wie hievor erwähnt, hat auch die Hilfswerksvertretung weitere Fragen gestellt. Es konnte von ihm daher erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe für seine Asylbegründung anlässlich der rund dreieinhalbstündigen Anhörung, wo er gefragt wurde, ob er noch andere Gründe habe (F167), vorträgt. Schliesslich substanziiert der Beschwerdeführer das Begehren nach einer weiteren Anhörung nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Weiter begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die subjektiven sowie objektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sein soll. Der Hinweis auf das Urteil D-2204/201 (recte: D-2204/2014) vermag die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht auch nicht zu rechtfertigen. 5.5 Im Weiteren stellt der in der Beschwerdeschrift gerügte Umstand, es seien bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre verstrichen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.6 Entgegen der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach sich das SEM nicht mit der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe, ist festzustellen, dass das erwähnte Urteil D-2794/2016 wie bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden ist, nicht der Praxis des Gerichts entspricht (vgl., Urteile des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 und E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3), weshalb es nicht gehalten war, dieses bei der Prüfung der Asylrelevanz zu berücksichtigen. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der vorgebrachten Haft widersprüchlich Angaben zum Datum und zur Dauer gemacht. Zudem habe er in der BzP angegeben, wegen seiner Mitgliedschaft in einer politisch engagierten Gruppierung und seiner Teilnahme an mehreren Versammlungen in Haft genommen worden zu sein, währenddem es sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung um eine kulturelle Vereinigung von Studenten gehandelt haben soll, bei denen er ein einziges Mal an einer Versammlung teilgenommen habe. Ferner habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt, nach seiner Flucht aus der Haft im Sudan von einer zwischen dem Tschad und dem Sudan agierenden Gruppe, welche sudanesische Oppositionelle verfolge, in der Umgebung des Flüchtlingslagers C._______ gesucht worden zu sein. An seiner Stelle sei eine andere Person festgenommen worden. Eine solche Suche habe er in der BzP, wo er nach weiteren Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates oder Privatpersonen mit keinem Wort erwähnt respektive solche verneint. Zudem habe er zu den Umständen der angeblichen Haft in H._______ (Haftdaten, Beschreibung des Haftortes, Zelle, Tagesablauf, Befragungen, Flucht) wenig detaillierte Aussagen gemacht, weshalb diese Haft nicht der Wahrheit entspreche. Im Weiteren sei die geschilderte Flucht aus dem bewachten Haftort D._______ bei H._______, über die Mauer und angesichts der angegebenen strengen Sicherheitsvorkehrungen und der Dunkelheit, mit der Realität kaum vereinbar. Somit deute auch sein geschildertes Fluchtverhalten darauf hin, dass die behauptete Verfolgung in Darfur nicht der Wahrheit entspreche und seitens der sudanesischen Behörden nichts gegen ihn vorliege. Daran würden die eingereichten Ausweise bezüglich seines Aufenthaltes als Flüchtling im Tschad nichts ändern, da sich daraus keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten liessen. Weiter handle es sich bei der Bürgerkriegssituation in Darfur nicht um ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Schliesslich kam die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage sowie seines Profils keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen bestehen würden. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, dem SEM hätte auffallen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP, wonach er im Juni 2012 inhaftiert worden sei, mit der späteren Zeitangabe, wonach er sich im Juni 2014 auf den Weg nach Europa gemacht habe, zeitlich nicht übereinstimmen könne, da er einen Monat lang im Juni 2014 im Gefängnis gewesen sei. Weiter habe er mit der Zeitangabe von einem Monat den gesamten Aufenthalt im Sudan im Juni 2012 gemeint. Zudem bestehe in seinen Angaben zur Gruppierung und seiner Teilnahme an deren Versammlung kein Widerspruch. Er habe nur an einer Versammlung teilgenommen. Es könne auch ein kultureller Verein über politische Themen diskutieren, ohne gleich als politische Partei bezeichnet zu werden. Im Weiteren habe ihm das SEM anlässlich der BzP zu wenig detaillierte Fragen gestellt, weshalb in seinen erst anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen betreffend die Suche nach ihm im Flüchtlingslager im Tschad wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis im Sudan kein Widerspruch gesehen werden könne. Er sei im Übrigen lediglich zu seiner Verfolgung im Heimatstaat und nicht im Tschad befragt worden. Schliesslich habe die Haft im Anhörungszeitpunkt bereits viereinhalb Jahre zurückgelegen. Er habe überaus detaillierte Angaben zu Haftdatum, Haftort, Zelle, Tagesablauf, Befragung und Flucht machen können. Seine Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis seien nachvollziehbar und realistisch ausgefallen. Überdies er sei aufgrund der erlittenen Verfolgung traumatisiert, was sich auf seine Anhörung ausgewirkt habe. Im Weiteren widerspreche die Argumentation der Vorinstanz der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er in seiner Heimat Darfur asylrelevant verfolgt worden sei. Die Verfolgung und die Übergriffe gingen von den arabischen Milizen Janjaweed aus und hätten insbesondere den nicht-arabischen Minderheiten wie den Masalit gegolten, denen er angehöre. Er habe auch in der Zeit im Flüchtlingslager C._______ begründete Furcht gehabt, zumal die dortige Situation für Flüchtlinge keineswegs sicher sei. Bei einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer erneuten asylrelevanten Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt. Weiter verkenne das SEM die Bürgerkriegssituation in Darfur. Es sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 von einer Kollektivverfolgung von Minderheitsgruppen ausgegangen worden. Angesichts von bereits erlebter Vorverfolgung sei eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht worden. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass nicht nur in Darfur, sondern im ganzen Sudan die Gefahr für Angehörige der nicht-arabischen Minderheiten und schwarzafrikanischen Stämme bestehe. In der Beschwerdeschrift wird zudem auf drei Personen hingewiesen, bei denen es sich um Massalit aus Darfur handle, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischen Aktivitäten zusätzlich ins Visier des sudanesischen Geheimdienstes geraten. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitpunkt von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Darfur keine asylrechtlich relevante und glaubhafte Verfolgung nachgewiesen. Die alleinige Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Massalit sowie die Flucht aus Darfur aufgrund der dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände stelle kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv dar, zumal dort keine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnie stattfinde. Zudem sei nicht bestritten worden, dass sich der Beschwerdeführer von 2003 bis 2014 in einem Flüchtlingslager im Tschad aufgehalten habe. Indes stehe ihm aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen, sich ausserhalb der Krisenregion Darfur niederzulassen, beispielsweise im Grossraum Khartoum. Der Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit führe weiterhin zu keiner anderen Schlussfolgerung. 7.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer auf einen weiteren Massalit aus Darfur hin, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Überdies macht er geltend, sein Heimatdorf B._______ sei im Jahre 2003 gezielt angegriffen worden und er und seine Familie damit einer konkreten und gezielten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei diesem Angriff seien zahlreiche Menschen getötet und Frauen, darunter zwei seiner Schwestern, vergewaltigt worden. Er habe dies als das fluchtauslösende Moment im Jahr 2003 erwähnt. Die damaligen gewaltsamen Ereignisse hätten ihn schwer traumatisiert. In diesem Zusammenhang wird auf den Arztbericht vom (...) 2017 hingewiesen, worin dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden seien. Auch aktuell würden weiterhin gewaltsame Übergriffe auf Massalit in der Region von Al Janaina stattfinden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverfolgung von 2003 sowie seiner Verfolgung von 2012 - der Inhaftierung und Beschuldigung, ein aktiver Oppositioneller zu sein - sowie aufgrund der weiterhin alarmierenden Sicherheits- und Menschenrechtslage in Darfur und der anhaltenden ethnisch motivierten gewaltsamen Auseinandersetzungen und Übergriffe, objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Region Darfur. Es bestehe für ihn weder eine Fluchtalternative noch eine Wohnsitzalternative in seinem Heimatstaat Sudan. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Berichte zur Lage in Darfur und zur Situation der Massalit zu den Akten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 8.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass kein Widerspruch hinsichtlich der Art der Gruppierung, an deren Versammlung er teilgenommen habe, ersichtlich ist, indem er angab, der kulturelle Verein habe auch über politische Themen diskutiert, ohne deswegen als politische Partei bezeichnet zu werden. Indes ist darin kein Hinweis auf eine glaubhaft gemachte Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Versammlung dieser Gruppierung zu erblicken. Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Inhaftierung widersprüchlich ausgefallen sind. Soweit er dazu einwendet, es hätte dem SEM auffallen müssen, dass seine Angaben in der BzP zum Zeitpunkt seiner Haft - "im Juni 2014 wurde ich festgenommen und nach einem Monat gelang mir die Flucht" - mit seiner Zeitangabe "am 14. Juni 2014 verliess ich das Flüchtlingslager" nicht übereinstimmen könne, vermag dies allenfalls den Widerspruch betreffend das Datum zu erklären. Indessen bleibt der Widerspruch hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung bestehen. Gemäss BzP will er einen Monat lang inhaftiert worden sein (Akte A4 S. 6), währenddem er anlässlich der Anhörung angab, er sei zirka 14 Tage lang inhaftiert worden (A22 S. 6). Im Weiteren hat er die Suche nach ihm nach seiner Flucht aus der Haft im Sudan durch eine zwischen dem Tschad und dem Sudan agierende Gruppe, welche sudanesische Oppositionelle verfolge, wie von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Seinem Einwand in der Beschwerdeschrift, das SEM habe ihm anlässlich der BzP zu wenig detaillierte Fragen gestellt, kann nicht gefolgt werden. So wurde er dort ausdrücklich nach weiteren Problemen mit Behörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gefragt, was er verneint hat (vgl. Akte A4 S. 6). Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er derartige Probleme, die von einer Gruppe zwischen dem Tschad und dem Sudan ausgegangen sein sollen, bei dieser Gelegenheit vorträgt, zumal es sich dabei um einen zentralen Punkt seiner Asylbegründung handeln soll. Entgegen der Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift hätten von ihm auch detailliertere Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Haft in H._______ erwartet werden können. Seine Angaben beschränkten sich auf eine rudimentäre Aufzählung von Abläufen ohne persönliche Betroffenheit, welche aber von einer Person, die Derartiges tatsächlich erlebt hat, erwartet werden kann (A22 F36, F49 ff.). Daran vermag auch der Zeitablauf seit diesem angeblichen Ereignis nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die geschilderte spontan erfolgte Flucht bei Dunkelheit aus dem Haftort D._______ bei H._______, welche zudem aufgrund der geschilderten strengen Sicherheitsvorkehrungen und Bewachung durch mehrere bewaffnete Personen, der hohen Mauer, der wiederholten Schussabgabe durch die Wache auf ihn und zwei weitere Flüchtige kaum der Realität entsprechen dürfte. An diesen Feststellungen vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welche sein Aussageverhalten beeinträchtigt haben soll, nichts zu ändern. 8.2 Aufgrund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seitens der sudanesischen Sicherheitsbehörden etwas gegen ihn vorgelegen hat. 9. 9.1 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 9.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kollektivverfolgung ist auszuführen, dass eine solche gemäss Rechtsprechung dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.). 9.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht der Praxis des Gerichts, weshalb er aus diesem einzelnen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf drei Sudanesen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur, nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von mehreren Risikofaktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer vermochte wie hievor dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, im Heimatstaat regimekritisch oder oppositionell tätig gewesen respektive deswegen inhaftiert worden zu sein. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, er habe keine Probleme mit den Heimatbehörden oder Privatpersonen seines Heimatstaates gehabt. Er sei politisch nie aktiv gewesen (vgl. A4 S. 6). Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwägungen). 9.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. 9.5 9.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 9.5.2 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wurde im Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) festgehalten, dass der sudanesische Geheimdienst NISS als Instrument der regierenden National Congress Party (NCP) dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. 9.5.3 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpolitischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr einer EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3). 9.5.4 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpolitisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten hervor. Seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Schweizer Städten (belegt für Zeit die vom 29. August 2015 bis November 2017), wo er auch Flugblätter verteilt habe, und die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der JEM in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm dadurch bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudanesischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der eingereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert hätte. Dasselbe gilt für die Fotos mit dem Führer der JEM, auf denen er zwar deutlich sichtbar, indes deshalb nicht weiter identifizierbar ist. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der JEM vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Somit kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 9.5.3 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. 9.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AIG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 11.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Auch wurde - wie vom SEM zurecht aufgeführt - vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris in Khartoum niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Indes bezieht sich das zitierte Urteil vom 4. Februar 2013 (BVGE 2013/5) auf die innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und nicht auf eine innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum, war diese doch in diesem Urteil nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Verfahren - u.a. mangels Vorliegens eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes - festgestellt hatte. 11.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Minderheitenethnie Masalit an. Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr 2003/2004 im Alter von (...) Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr im Jahr 2012 vor seiner definitiven Ausreise nach Europa hat er nicht mehr im Sudan gelebt. Mithin hat er sein Heimatland vor zirka 15 Jahren verlassen. Bis auf einen Onkel väterlicherseits, der in H._______ (Darfur) wohnhaft sei, hatte er keine persönlichen Beziehungen mehr zum Sudan. Seine ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über einen Mittelschulabschluss und gewisse Berufserfahrung als (...) (vgl. Akten A4 S. 3 und A22 F121). Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor allem die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khartum, wo er überdies über kein Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, welche unter anderem auf Erlebnisse ethnischer Verfolgung und von Gewalt im Kindesalter zurückzuführen sein sollen. Dieser Zustand habe sich in der letzten Zeit verschlechtert, was möglicherweise auf seinen unsicheren Status zurückzuführen ist. Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung nach Khartum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Vorliegendes Verfahren ist im Übrigen nicht vergleichbar mit der Konstellation im kürzlich erfolgten Urteil E-303/2018 vom 16. September 2019, in welchem der Wegweisungsvollzug einer Person aus Darfur arabischer Ethnie - also Angehöriger der Mehrheitsethnie im Sudan und in Khartum - nach Khartum als zumutbar erachtet wurde, zumal dieser Beschwerdeführer weder gesundheitlich angeschlagen noch jahrelang in einem Flüchtlingscamp im Ausland wohnhaft war. Er hatte den Sudan zwecks Arbeitssuche mit etwa 22 Jahren verlassen, um sich nach Libyen zu begeben, wo er einige Jahre arbeitstätig war. Kurz darauf verliess er den Sudan, um sich gemäss eigenen Angaben wieder nach Libyen zu begeben, von wo er seine Reise nach Europa antrat. In Darfur hielt er sich sodann im Jahr 2003 und wohl bis 2010 in einem Lager für intern Vertriebene auf. 11.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

12. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 13.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000. auszugehen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. März 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener