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D-2204/2014

D-2204/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses am 14. Mai 2009 nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer Veranstaltungsteilnahme ein. Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 (Eröffnung am 26. März 2014) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden Aktennotizen des Amts für Polizeiwesen des Kantons B._______ und ein Flugblatt einer Kundgebung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechts­verbeiständung gut, ordnete lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 28. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Teilnehmerliste einer Veranstaltung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 nach.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Es sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2073/2008 vom 22. Mai 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 202 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Am (...) 2012 habe er als Mitglied des Darfour Peace and Development Center (DFEZ) an der (Veranstaltung) teilgenommen. Im (...) 2013 habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protestschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht. Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem der Beschwerdeführer angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) heftige Kämpfe, und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei bereits im Jahre 2006 aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Sodann sei er bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des SLM Schweiz vom (...), eines des SLM Frankreich vom (...) und Fotos, die ihn an der Veranstaltung in D._______ vom (...) 2012 zeigen, ein.

E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Akten vermöchten nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches für den sudanesischen Geheimdienst erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten. Der Beschwerdeführer sei zwar Mitglied des SLM, doch handle es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer an den beiden Anlässen (...) 2012 und (...) 2013. Er gehöre nicht dem harten Kern der aktiven Oppositionellen an, für welchen sich die sudanesische Regierung interessieren könnte. Er sei nicht in der Lage, über seine Aktivitäten in der Schweiz zu berichten. So kenne er die auf den eingereichten Fotos abgebildeten Personen kaum und habe weder deren vollständige Namen noch deren genaue Funktion gekannt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen der Organisation zu nennen, als deren Mitglied er (an der Veranstaltung) teilgenommen habe. Ferner habe er keine Angaben über das Schreiben an den sudanesischen Botschafter machen können und habe sich nicht einmal daran erinnern können, wer es unterzeichnet habe. Das BFM stelle sich daher auf den Standpunkt, dass der sudanesische Staat selbst wenn er von den Aktivitäten Kenntnis hätte, kein Interesse am Beschwerdeführer hätte, da sich für einen externen Beobachter schlichtweg der Eindruck aufdränge, die Aktivitäten seien Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden seien, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Es gebe schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei öffentlich an Sitzungen und Demonstrationen politisch in Erscheinung getreten und stehe als Mitglied des SLM mit dem Parteiverantwortlichen E._______ persönlich in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis seiner Gesinnung, seiner Identität und seiner Aktivitäten. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass Persönlichkeiten wie E._______ umfassend überwacht würden, und der Beschwerdeführer durch seinen Kontakt zu diesem noch weiter ins Interesse des Geheimdienstes gerückt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits in der Heimat politisch aktiv gewesen sei. Seine Vorfluchtgründe seien zwar vom BFM, nicht aber vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft befunden worden, da dieses gar nicht materiell über den Fall entschieden habe. Er gehöre überdies der ethnischen Minderheit der Fur an, welche im Sudan kollektiv verfolgt werde. Diese Volkszugehörigkeit mache ihn in den Augen der Behörden besonders verdächtig. Aus einer Aktennotiz der (kantonalen) Behörden gehe hervor, dass im Rahmen der Papierbeschaffung betreffend den Beschwerdeführer Kontakt mit den sudanesischen Behörden und insbesondere dem Konsul stattgefunden habe. Eine der Aufgaben des Konsuls bestehe darin, Informationen über Exilpolitiker an den Geheimdienst weiterzuleiten. Durch diesen Kontakt habe sich die Gefährdung des Beschwerdeführers somit massgeblich erhöht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur besonders exponierte Kadermitglieder von Exilorganisationen gefährdet, sondern alle Personen, welche der Opposition zugehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Bei einer Rückkehr in den Sudan bei längerer Landesabwesenheit sei mit einem Verhör durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen, anlässlich welchem auch Fragen zu allfälligen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Es reiche in casu somit aus, dass der Beschwerdeführer eine wiederholte Teilnahme an Kundgebungen und eine Verbindung zu hochrangigen Exponenten habe glaubhaft machen können. Eine Zugehörigkeit zum harten Kern sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ethnie sowie seiner Vorfluchtgründe.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer erneut behauptete Tätigkeit für die Sudan Liberation Army (SLA) im Heimatstaat sei im Asylentscheid vom 13. März 2009 rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken könnte. Dies gelte auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR im Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, da sich die betreffenden exilpolitischen Tätigkeiten erheblich unterscheiden würden. Ohnehin handle es sich um ein Einzelurteil, welches nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall als Grundsatzurteil für sämtliche in der Schweiz exilpolitisch tätigen Sudanesen herangezogen werden könne. Schliesslich sei es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in einer Region ausserhalb Darfurs niederzulassen.

E. 4.5 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher noch nie inhaltlich mit der Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeit im Sudan auseinandergesetzt. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit gehe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR davon aus, dass nicht nur besonders exponierte Personen bei einer Rückkehr gefährdet seien, sondern alle Personen, die der Opposition angehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Entgegen der Auffassung des BFM würden die glaubhaft dargelegten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Verbindungen zu hochrangigen Exponenten zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte sein erstes Asylgesuch im Februar 2007 ein. Die erstinstanzliche ablehnende Verfügung erging im März 2009 und der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte im Mai desselben Jahres. Damals befand sich der Darfur-Konflikt in seiner zweiten Phase, welche nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten Schema von arabischen Milizen versus nichtarabische Gruppen entsprach und in welcher die Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen zunahmen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen (vgl. zu den Phasen des Darfur-Konflikts BVGE 2013/51 E. 9.3.2).

E. 5.2 Das zweite, vorliegend zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im April 2012 eingereicht, als sich der Konflikt in seiner vierten Phase befand, in welcher sich das ursprüngliche Schema des Darfur-Konflikts, nämlich "arabische Gruppen" versus "nichtarabische Gruppen", in neue Konflikte mit einer hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt hat (vgl. BVGE 2013/51 E. 9.3.2).

E. 5.3 Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. ebd. E. 39 und 40). Diese Feststellung wurde im Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E. 55). In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O. E. 43 sowie Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 56). Überdies würde bereits der Umstand, nicht arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 58).

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung setzt sich nur ungenügend mit der seit dem ersten, lange zurückliegenden Asylverfahren eingetretenen veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen für Personen nichtarabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. März 2014 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in fine aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR angesprochenen veränderten Lage im Sudan, sowie erneut zu entscheiden und dabei nicht nur subjektive, sondern auch objektive Nachfluchtgründe abzuhandeln.

E. 5.6 Im Sinne einer Klarstellung sei abschliessend noch bemerkt, dass über die Vorfluchtgründe rechtskräftig befunden wurde und diese daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder vom SEM noch vom Gericht erneut zu prüfen sind.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 28. Mai 2014 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist jedoch übersetzt und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der in der Kostennote noch nicht verrechneten Eingabe vom 18. August 2014 ist von einem Gesamtaufwand von 7.75 Stunden auszugehen. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorins­tanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des BFM vom 25. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2204/2014 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses am 14. Mai 2009 nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer Veranstaltungsteilnahme ein. Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 (Eröffnung am 26. März 2014) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden Aktennotizen des Amts für Polizeiwesen des Kantons B._______ und ein Flugblatt einer Kundgebung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechts­verbeiständung gut, ordnete lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 28. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Teilnehmerliste einer Veranstaltung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Es sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2073/2008 vom 22. Mai 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 202 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Am (...) 2012 habe er als Mitglied des Darfour Peace and Development Center (DFEZ) an der (Veranstaltung) teilgenommen. Im (...) 2013 habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protestschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht. Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem der Beschwerdeführer angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) heftige Kämpfe, und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei bereits im Jahre 2006 aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Sodann sei er bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des SLM Schweiz vom (...), eines des SLM Frankreich vom (...) und Fotos, die ihn an der Veranstaltung in D._______ vom (...) 2012 zeigen, ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Akten vermöchten nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches für den sudanesischen Geheimdienst erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten. Der Beschwerdeführer sei zwar Mitglied des SLM, doch handle es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer an den beiden Anlässen (...) 2012 und (...) 2013. Er gehöre nicht dem harten Kern der aktiven Oppositionellen an, für welchen sich die sudanesische Regierung interessieren könnte. Er sei nicht in der Lage, über seine Aktivitäten in der Schweiz zu berichten. So kenne er die auf den eingereichten Fotos abgebildeten Personen kaum und habe weder deren vollständige Namen noch deren genaue Funktion gekannt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen der Organisation zu nennen, als deren Mitglied er (an der Veranstaltung) teilgenommen habe. Ferner habe er keine Angaben über das Schreiben an den sudanesischen Botschafter machen können und habe sich nicht einmal daran erinnern können, wer es unterzeichnet habe. Das BFM stelle sich daher auf den Standpunkt, dass der sudanesische Staat selbst wenn er von den Aktivitäten Kenntnis hätte, kein Interesse am Beschwerdeführer hätte, da sich für einen externen Beobachter schlichtweg der Eindruck aufdränge, die Aktivitäten seien Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden seien, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Es gebe schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei öffentlich an Sitzungen und Demonstrationen politisch in Erscheinung getreten und stehe als Mitglied des SLM mit dem Parteiverantwortlichen E._______ persönlich in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis seiner Gesinnung, seiner Identität und seiner Aktivitäten. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass Persönlichkeiten wie E._______ umfassend überwacht würden, und der Beschwerdeführer durch seinen Kontakt zu diesem noch weiter ins Interesse des Geheimdienstes gerückt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits in der Heimat politisch aktiv gewesen sei. Seine Vorfluchtgründe seien zwar vom BFM, nicht aber vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft befunden worden, da dieses gar nicht materiell über den Fall entschieden habe. Er gehöre überdies der ethnischen Minderheit der Fur an, welche im Sudan kollektiv verfolgt werde. Diese Volkszugehörigkeit mache ihn in den Augen der Behörden besonders verdächtig. Aus einer Aktennotiz der (kantonalen) Behörden gehe hervor, dass im Rahmen der Papierbeschaffung betreffend den Beschwerdeführer Kontakt mit den sudanesischen Behörden und insbesondere dem Konsul stattgefunden habe. Eine der Aufgaben des Konsuls bestehe darin, Informationen über Exilpolitiker an den Geheimdienst weiterzuleiten. Durch diesen Kontakt habe sich die Gefährdung des Beschwerdeführers somit massgeblich erhöht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur besonders exponierte Kadermitglieder von Exilorganisationen gefährdet, sondern alle Personen, welche der Opposition zugehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Bei einer Rückkehr in den Sudan bei längerer Landesabwesenheit sei mit einem Verhör durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen, anlässlich welchem auch Fragen zu allfälligen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Es reiche in casu somit aus, dass der Beschwerdeführer eine wiederholte Teilnahme an Kundgebungen und eine Verbindung zu hochrangigen Exponenten habe glaubhaft machen können. Eine Zugehörigkeit zum harten Kern sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ethnie sowie seiner Vorfluchtgründe. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer erneut behauptete Tätigkeit für die Sudan Liberation Army (SLA) im Heimatstaat sei im Asylentscheid vom 13. März 2009 rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken könnte. Dies gelte auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR im Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, da sich die betreffenden exilpolitischen Tätigkeiten erheblich unterscheiden würden. Ohnehin handle es sich um ein Einzelurteil, welches nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall als Grundsatzurteil für sämtliche in der Schweiz exilpolitisch tätigen Sudanesen herangezogen werden könne. Schliesslich sei es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in einer Region ausserhalb Darfurs niederzulassen. 4.5 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher noch nie inhaltlich mit der Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeit im Sudan auseinandergesetzt. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit gehe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR davon aus, dass nicht nur besonders exponierte Personen bei einer Rückkehr gefährdet seien, sondern alle Personen, die der Opposition angehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Entgegen der Auffassung des BFM würden die glaubhaft dargelegten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Verbindungen zu hochrangigen Exponenten zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte sein erstes Asylgesuch im Februar 2007 ein. Die erstinstanzliche ablehnende Verfügung erging im März 2009 und der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte im Mai desselben Jahres. Damals befand sich der Darfur-Konflikt in seiner zweiten Phase, welche nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten Schema von arabischen Milizen versus nichtarabische Gruppen entsprach und in welcher die Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen zunahmen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen (vgl. zu den Phasen des Darfur-Konflikts BVGE 2013/51 E. 9.3.2). 5.2 Das zweite, vorliegend zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im April 2012 eingereicht, als sich der Konflikt in seiner vierten Phase befand, in welcher sich das ursprüngliche Schema des Darfur-Konflikts, nämlich "arabische Gruppen" versus "nichtarabische Gruppen", in neue Konflikte mit einer hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt hat (vgl. BVGE 2013/51 E. 9.3.2). 5.3 Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. ebd. E. 39 und 40). Diese Feststellung wurde im Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E. 55). In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O. E. 43 sowie Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 56). Überdies würde bereits der Umstand, nicht arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 58). 5.4 Die angefochtene Verfügung setzt sich nur ungenügend mit der seit dem ersten, lange zurückliegenden Asylverfahren eingetretenen veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen für Personen nichtarabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. März 2014 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in fine aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR angesprochenen veränderten Lage im Sudan, sowie erneut zu entscheiden und dabei nicht nur subjektive, sondern auch objektive Nachfluchtgründe abzuhandeln. 5.6 Im Sinne einer Klarstellung sei abschliessend noch bemerkt, dass über die Vorfluchtgründe rechtskräftig befunden wurde und diese daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder vom SEM noch vom Gericht erneut zu prüfen sind.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 28. Mai 2014 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist jedoch übersetzt und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der in der Kostennote noch nicht verrechneten Eingabe vom 18. August 2014 ist von einem Gesamtaufwand von 7.75 Stunden auszugehen. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorins­tanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Verfügung des BFM vom 25. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: