Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Amhara mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2011 und gelangte über den Sudan und Ägypten am 21. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt und am 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Er habe mit anderen (...) im Jahr 2005 (...) an Protestkundgebungen teilgenommen, wobei er ein erstes Mal von den äthiopischen Behörden festgenommen worden sei. Nach (...) Haft im "(...)" sei er freigekommen. In der Folge habe er bis 2011 keine Probleme mehr mit den äthiopischen Behörden gehabt. Anfang (...) sei er Mitglied der politischen Oppositionsgruppe "Ginbot 7" geworden. Da er über gute (...)kenntnisse verfüge, habe er für die Partei (...) vorbereitet, Informationen (...), auf (...) und dies alles an verschiedenen Orten - mehrheitlich im ländlichen Raum - unter die Leute gebracht. Manchmal habe er auch finanzielle Unterstützung geleistet. Am (...) 2011 sei er festgenommen und auf dem Polizeiposten C._______ bis (...) 2011 inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe man ihn schwer misshandelt, immer wieder verhört und mit dem Tod bedroht. Nach der Freilassung - nach Bezahlung von Schmiergeldern durch seinen Vater - sei er zur Familie und von dort zu einer Bekannten des Vaters in D._______ gegangen, von wo aus er kurze Zeit später illegal ausgereist sei. In der Schweiz sei er weiterhin politisch gegen das äthiopische Regime aktiv. Er sei (...) einer kleinen Gruppe der Ginbot 7 im E._______ und nehme dabei an verschiedenen Anlässen der Organisation teil. Ausserdem gehöre er dem (...) der "Ethiopien Task Force Human Rights & Democracy" (EHDTS) an und sei in seiner Funktion stark in deren Aktivitäten involviert. Er habe zudem in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen, so (...) in F._______. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der äthiopischen Geburtsurkunde und eine Kopie des (...)-Diploms der (...) ein. Weiter legte er zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivitäten zahlreiche Unterlagen ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014 S. 3). B. Mit (am 10. Dezember 2014 eröffneter) Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Ein Bestätigungsschreiben von G._______, (...) Ginbot 7 Schweiz, vom 22. Dezember 2014; ein Bericht "Case study: Why Ethiopians Migrate?" vom März 2014 mit der (noch nicht personalisierten) Vorlage eines Begleitschreibens und einer Mitgliederliste der EHDTS; zwei Einladungen des Büros Ginbot 7 an die Mitglieder zu Versammlungen am (...) 2013 und (...) 2014; zwei Fotografien mit entsprechender Beschreibung einer Demonstrationsteilnahme am (...) und eines öffentlichen Treffens vom (...) 2014; ein Aufruf der Ginbot 7 zu einer Protestkundgebung (...); ein Bericht (Topical Note) "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August 2012. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf eine Kostenbevorschussung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt mit eingehender Stellungnahme vom 30. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen innert Frist gewährt. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 17. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Mit gleicher Eingabe wurden eine CD mit (...), die Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands sowie ein Arztbericht vom 16. Februar 2015 in Kopie eingereicht. Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde das Original des Arztberichts nachgereicht.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2014 die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe teilweise als unglaubhaft, teilweise als nicht genügend für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 3.2.1 So habe der Beschwerdeführer bei der BzP im Asylpunkt geltend gemacht, er sei mit anderen Personen zusammen beim (...) erwischt und verhaftet worden. Anlässlich der Bundesbefragung liess er festhalten, er sei abends zu Hause festgenommen worden, kurz nachdem er von (...) heimgekommen sei. Dass hierbei andere Personen mitbetroffen gewesen sein sollten, habe er demgegenüber bei der ausführlichen Befragung nicht erwähnt.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer wolle Mitglied der Ginbot 7 sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie er Mitglied geworden sei, wie diese Organisation in Äthiopien aufgebaut sei und wer für diese welche Aufgaben wahrgenommen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen seien "unkonkret, undetailliert und undifferenziert" ausgefallen. Seine Mitgliedschaft sei daher zu bezweifeln.
E. 3.2.3 Auch die Aussagen zur angeblichen Haft seien "äusserst undifferenziert und undetailliert" geblieben. Dies sei angesichts der angeblichen Haftdauer von etwa (...) nicht nachvollziehbar. Diese insgesamt äusserst vagen Aussagen müssten daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Jahr 2005 anlässlich von Protestkundgebungen verhaftet worden zu sein und (...) im Gefängnis verbracht zu haben, sei festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben nach der Freilassung bis zur geltend gemachten Festnahme im Jahr 2011 keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe. Demzufolge sei zwischen diesem Ereignis und der Ende 2011 erfolgten Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang gegeben. Diese im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückliegende Inhaftierung sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte umso weniger vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es im Nachgang zu (...) im Jahr 2005 zu einer Welle von Festnahmen unter den tausenden demonstrierenden (...) gekommen seien. Die geltend gemachte Festnahme sei daher auch mangels Gezieltheit im Sinn von Art 3 AsylG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 3.2.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, sich auch in der Schweiz für die Ginbot 7 einzusetzen, indem er als (...) einer kleinen Gruppe im (...) aktiv sei. Er gehöre zudem (...) EHDTS an und sei angeblich stark in dessen Aktivitäten involviert. Aus den hierzu eingereichten Unterlagen würden jedoch keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten hervorgehen. Wie zahlreiche seiner Landsleute nehme der Beschwerdeführer offenbar an Demonstrationen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen gegen das äthiopische Regime teil. Allein aus diesen Aktivitäten sei nicht zu schliessen, dass ausgerechnet er deswegen in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte gerückt und daher anzunehmen wäre, diese hätten ein spezielles Interesse an ihm. Auch der Umstand, dass er seit nunmehr etwa drei Jahren landesabwesend sei und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass allein das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine behördliche staatliche Verfolgung bewirken würde.
E. 3.3 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut beschrieben und den Ausführungen des SEM Folgendes entgegengehalten:
E. 3.3.1 Die gemäss Ansicht der Vorinstanz widersprüchliche Schilderung der Festnahme beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der kurzen BzP geschildert, wie die Polizei bei ihm zu Hause (...) sichergestellt habe, die er am folgenden Tag hätte verteilen sollen. Seine bei der BzP protokollierten Angaben seien eine verkürzte Darstellung der Ereignisse und es sei dabei offenbar zu Missverständnissen gekommen. Was Mitbeteiligte anbelange, habe er mit der Verwendung der ersten Person Plural einen Freund gemeint, mit dem er jeweils aktiv gewesen sei und der kurz vor ihm verhaftet worden sei.
E. 3.3.2 Was die Angaben zur Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage offenkundig falsch verstanden habe. Er habe auf die Frage hin die Aktivitäten eines Mitglieds beschreiben. Bereits vorher habe er angegeben, über einen Freund und dessen Onkel zur Ginbot 7 gekommen zu sein. Diese Organisation sei zudem illegal und daher sehr auf Geheimhaltung bedacht; ein Beitritt sei nicht einfach - es seien die Mitglieder der Partei, die eine für geeignet befundene Person auswählen würden. Der besagte Onkel habe den Beschwerdeführer in diesem Sinn kontaktiert und so sei er durch ihm übertragene Aufgaben und die Zuteilung zu einer Zelle der Partei Mitglied geworden. Mitgliederbestätigungen gebe es in dieser Organisation nicht. Die strenge Geheimhaltung und Zellenstruktur werde durch einen Bericht über die Ginbot 7 des unabhängigen norwegischen Analysezentrums Landinfo bestätigt. Seine Aktivitäten innerhalb der Ginbot 7 habe der Beschwerdeführer jedenfalls beschreiben können. Dem Landinfo-Bericht "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August 2012 sei zu entnehmen, dass die Organisation immer wieder Inhaftierungswellen ausgesetzt sei. Zudem sei deren Generalsekretär und Gründer im Juni 2014 verhaftet worden; er sei inzwischen an Äthiopien ausgeliefert und dort offenbar gefoltert und unter Medikamente gesetzt worden, wie dies einem auf YouTube aufgeschalteten Video zu entnehmen sei. Damit könne auch der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er wegen seiner politischen Anschauungen im Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei.
E. 3.3.3 Entgegen der Ansicht des SEM seien sodann die Angaben zum Gefängnisaufenthalt und -alltag sowie zu den Befragungen konkret und detailliert erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während der Haft fast täglich verhört worden. Diese Befragungen - deren Ablauf er eingehend geschildert habe - hätten ihm stark zugesetzt. Zudem sei er immer wieder geschlagen und misshandelt und mit einer Pistole bedroht worden. Damit habe der Beschwerdeführer sich nachvollziehbar in einer sehr schlechten psychischen und physischen Verfassung befunden, was sich entsprechend auf seine Fähigkeit ausgewirkt habe, ein Erlebnis widerspruchsfrei zu schildern.
E. 3.3.4 Die Inhaftierung im Jahr 2005 zeige zumindest, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bereits einmal in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei.
E. 3.3.5 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz aktiv geworden und nunmehr (...) der (...) Ginbot 7 Schweiz sei, monatliche Treffen organisiere oder daran teilnehme. Er sei zudem am öffentlichen Treffen der Ginbot 7 vom (...) mit H._______, (...) gesehen worden. Im Rahmen der EHDTS führe der Beschwerdeführer als (...) ebenfalls eine wichtige Funktion aus, und er sei auch (...). Er habe anlässlich der Demonstration vom (...). Ausserdem sei er mit H._______ auch bei einem öffentlichen Treffen in I._______ zu sehen gewesen. Die äthiopischen Behörden würden diesen sicher überwachen, weshalb dies auch für sein Umfeld und damit für den Beschwerdeführer der Fall sein dürfte, zumal die äthiopischen Behörden generell die exilpolitischen Tätigkeiten von Oppositionellen in der Schweiz sehr aufmerksam beobachten würden. Da der Beschwerdeführer in der Ginbot 7 Schweiz und der EHDTS eine wichtige Rolle spiele, tiefgreifende Kritik am heimatlichen Regime übe, bereits in Äthiopien Mitglied der Ginbot 7 sowie einmal in Haft gewesen und dabei aus der Haft in die Schweiz geflüchtet sei und er hier seine politischen Aktivitäten fortgeführt habe, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden darüber entsprechend Kenntnis hätten. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 4.1 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die für das Jahr 2005 geltend gemachte etwa (...) Inhaftierung sowohl aufgrund des Fehlens eines zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs als auch mangels Gezieltheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Diese Feststellung des SEM ist namentlich vor dem Hintergrund dessen zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach jener Freilassung rund sechs Jahre lang keinerlei Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hat.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer will bereits in Äthiopien Mitglied der Ginbot 7 gewesen sein. Dabei beschrieb er zwar, er sei über einen Freund und dessen Onkel in Kontakt zur Ginbot 7 gekommen. Die Frage, wie er selber Mitglied geworden sei, vermochte er jedoch nicht zu beantworten, er sagte lediglich, er sei Anfang 2009 Mitglied geworden und führte danach aus, er habe (...) (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Die Frage, wie es zur Mitgliedschaft gekommen sei, blieb damit unbeantwortet. Ungeachtet dessen ist wenig glaubhaft, dass er allein wegen der genannten Aktivitäten ins Blickfeld staatlicher Organe geraten sein will. Die Organisation Ginbot 7 wird zwar von der äthiopischen Regierung bekämpft. Allerdings müssen nur aktive Personen in führender oder verantwortlicher Stellung innerhalb der Organisation mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Davon kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Er hat gemäss seinen Angaben die erwähnten einfachen Tätigkeiten ausgeführt und dazu ausserdem wohl massgeblich nur mit einer Person Kontakt gehabt. Zudem fällt auf, dass seine Schilderungen zur Organisation der Ginbot 7 inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann in öffentlichen Quellen zugänglich ist. Nach dem Gesagten kann höchstens angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich - wie zahlreiche äthiopische Staatsangehörige - als Mitglied der Ginbot 7 hat (...) lassen, sich allenfalls mit Gleichgesinnten (er spricht von etwa von [...] Personen, die sich mitunter getroffen hätten, vgl. Protokoll Anhörung S. 8) ausgetauscht und (...) hat. Allein daraus kann nicht gefolgert werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige asylrelevante staatliche Verfolgung nach sich. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 22. Dezember 2014 "To whom it may concern" bestätigt eine Mitgliedschaft, wobei die Ausführungen darin nichts an der Feststellung ändern, dass allein aus der einfachen Mitgliedschaft nicht auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann. Die Hinweise in der Beschwerde auf Inhaftierungswellen und namentlich die Festnahme des Generalsekretärs der Ginbot 7 im Juni 2014 vermögen nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern, zumal von solchen Massnahmen grundsätzlich und vornehmlich führende Aktivisten betroffen waren, die namentlich des Versuchs eines Sturzes der Regierung verdächtigt wurden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durchaus im Fokus der äthiopischen Behörden gestanden, zumal er im (...) 2011 im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten festgenommen worden sei. Während der Haft sei er schwer misshandelt und wiederholt verhört sowie mit dem Tod bedroht worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Festnahme respektive Inhaftierung ist jedoch zu bezweifeln. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unmissverständlich angegeben: "Wir wurden beim (...) erwischt und festgenommen. Das war am (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6). Sie seien bis (...) 2011 inhaftiert gewesen, dann seien sie geflohen (vgl. a.a.O.). Bei der Anhörung schilderte er diese Festnahme in einem anderen Kontext. Hier führte er aus, er habe am (...) seine Verlobte von (...) nach Hause begleitet und sei anschliessend selber heimgekehrt. Etwa um (...) Uhr seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und misshandelt und erst später sei ihm erklärt worden, dass (...), ihn verraten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 und 8). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, führte er aus, die (...) seien zu Hause sichergestellt worden, diese hätten erst am (...) verteilt werden sollen (vgl. a.a.O. S. 11). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungsversuchen in der Beschwerde (vgl. S. 7) nicht zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Inhaftierungszeit zudem dargelegt, sie seien bis (...) 2011 festgehalten und misshandelt, in dieser Zeitspanne jedoch nie verhört worden (vgl. a.a.O. S. 6). Andererseits sprach er wieder von verschiedenen Fragen, die ihm gestellt worden seien (vgl. a.a.O. S. 10). Betrachtet man hier die zeitliche Konstellation, wäre der Beschwerdeführer während dieser angeblichen, von (...) 2011 dauernden Inhaftierung demnach nie oder jedenfalls kaum befragt worden. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend, er sei fast täglich befragt worden (Beschwerde S. 9). Insgesamt kann nach dem Gesagten dieses, für die Flucht angeblich ausschlaggebende Ereignis in seiner Gesamtheit nicht geglaubt werden.
E. 4.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtabwägung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es ist daher nicht davon auszugehen, er sei wegen aktueller politischer Aktivitäten vor seiner Ausreise in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich - als (...) der Ginbot 7 und der EHDTS (...) - auch in der Schweiz politisch engagiert zu haben.
E. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. etwa das Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dass der Beschwerdeführer als (...) der Ginbot 7 in der Schweiz (...), lässt eine solche Individualisierbarkeit jedoch noch nicht entstehen.
E. 4.4.2 Zu den eingereichten Unterlagen - die undatierte Bestätigung von G._______, ein Bericht vom März 2014 mit Begleitschreiben, Einladungen des Büro Ginbot 7 zur Teilnahme an Versammlungen sowie zwei Fotografien - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von dem für ihn verfassten Bestätigungsschreiben, nicht namentlich erwähnt wird und die Aufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar erkennbarerweise eine Führungsposition ausgeübt. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes und damit für die heimatlichen Behörden allenfalls interessantes politisches Profil auf. Bei der Fotografie, die den Beschwerdeführer mit (...) der Ginbot 7 zeige, handelt es sich offensichtlich um eine privat aufgenommene und abgespeicherte Fotografie. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (...), vermag nicht zur Annahme führen, die äthiopischen Behörden würden sich deswegen in erhöhtem Mass für den Beschwerdeführer interessieren.
E. 4.4.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
E. 5.1 Insgesamt ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Es ist dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
E. 7.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor. Er verfügt weiter über eine sehr gute (...) und hat ein (...) abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich als ausgebildeter (...) im Heimatstaat eine Existenzgrundlage wird aufbauen können. Das am 17. Februar 2015 respektive am 4. März 2015 (Original) eingereichte Arztzeugnis attestiert dem Beschwerdeführer (...), eine (...) und (...); diese Probleme dürften auch im Heimatland medikamentös behandelbar sein, mithin lassen diese nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen schliessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist.
E. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 17. Februar 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch ist einerseits der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- als übersetzt zu bezeichnen und daher praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2014 vom 17. August 2015 E. 9.2, D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7 und D 4537/2014 vom 27. Juli 2015, je m.w.H.); andererseits erscheint der zeitliche Aufwand von fast zehn Honorarstunden den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-71/2015 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Amhara mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2011 und gelangte über den Sudan und Ägypten am 21. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt und am 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Er habe mit anderen (...) im Jahr 2005 (...) an Protestkundgebungen teilgenommen, wobei er ein erstes Mal von den äthiopischen Behörden festgenommen worden sei. Nach (...) Haft im "(...)" sei er freigekommen. In der Folge habe er bis 2011 keine Probleme mehr mit den äthiopischen Behörden gehabt. Anfang (...) sei er Mitglied der politischen Oppositionsgruppe "Ginbot 7" geworden. Da er über gute (...)kenntnisse verfüge, habe er für die Partei (...) vorbereitet, Informationen (...), auf (...) und dies alles an verschiedenen Orten - mehrheitlich im ländlichen Raum - unter die Leute gebracht. Manchmal habe er auch finanzielle Unterstützung geleistet. Am (...) 2011 sei er festgenommen und auf dem Polizeiposten C._______ bis (...) 2011 inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe man ihn schwer misshandelt, immer wieder verhört und mit dem Tod bedroht. Nach der Freilassung - nach Bezahlung von Schmiergeldern durch seinen Vater - sei er zur Familie und von dort zu einer Bekannten des Vaters in D._______ gegangen, von wo aus er kurze Zeit später illegal ausgereist sei. In der Schweiz sei er weiterhin politisch gegen das äthiopische Regime aktiv. Er sei (...) einer kleinen Gruppe der Ginbot 7 im E._______ und nehme dabei an verschiedenen Anlässen der Organisation teil. Ausserdem gehöre er dem (...) der "Ethiopien Task Force Human Rights & Democracy" (EHDTS) an und sei in seiner Funktion stark in deren Aktivitäten involviert. Er habe zudem in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen, so (...) in F._______. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der äthiopischen Geburtsurkunde und eine Kopie des (...)-Diploms der (...) ein. Weiter legte er zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivitäten zahlreiche Unterlagen ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014 S. 3). B. Mit (am 10. Dezember 2014 eröffneter) Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Ein Bestätigungsschreiben von G._______, (...) Ginbot 7 Schweiz, vom 22. Dezember 2014; ein Bericht "Case study: Why Ethiopians Migrate?" vom März 2014 mit der (noch nicht personalisierten) Vorlage eines Begleitschreibens und einer Mitgliederliste der EHDTS; zwei Einladungen des Büros Ginbot 7 an die Mitglieder zu Versammlungen am (...) 2013 und (...) 2014; zwei Fotografien mit entsprechender Beschreibung einer Demonstrationsteilnahme am (...) und eines öffentlichen Treffens vom (...) 2014; ein Aufruf der Ginbot 7 zu einer Protestkundgebung (...); ein Bericht (Topical Note) "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August 2012. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf eine Kostenbevorschussung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt mit eingehender Stellungnahme vom 30. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen innert Frist gewährt. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 17. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Mit gleicher Eingabe wurden eine CD mit (...), die Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands sowie ein Arztbericht vom 16. Februar 2015 in Kopie eingereicht. Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde das Original des Arztberichts nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2014 die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe teilweise als unglaubhaft, teilweise als nicht genügend für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 3.2.1 So habe der Beschwerdeführer bei der BzP im Asylpunkt geltend gemacht, er sei mit anderen Personen zusammen beim (...) erwischt und verhaftet worden. Anlässlich der Bundesbefragung liess er festhalten, er sei abends zu Hause festgenommen worden, kurz nachdem er von (...) heimgekommen sei. Dass hierbei andere Personen mitbetroffen gewesen sein sollten, habe er demgegenüber bei der ausführlichen Befragung nicht erwähnt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer wolle Mitglied der Ginbot 7 sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie er Mitglied geworden sei, wie diese Organisation in Äthiopien aufgebaut sei und wer für diese welche Aufgaben wahrgenommen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen seien "unkonkret, undetailliert und undifferenziert" ausgefallen. Seine Mitgliedschaft sei daher zu bezweifeln. 3.2.3 Auch die Aussagen zur angeblichen Haft seien "äusserst undifferenziert und undetailliert" geblieben. Dies sei angesichts der angeblichen Haftdauer von etwa (...) nicht nachvollziehbar. Diese insgesamt äusserst vagen Aussagen müssten daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden. 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Jahr 2005 anlässlich von Protestkundgebungen verhaftet worden zu sein und (...) im Gefängnis verbracht zu haben, sei festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben nach der Freilassung bis zur geltend gemachten Festnahme im Jahr 2011 keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe. Demzufolge sei zwischen diesem Ereignis und der Ende 2011 erfolgten Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang gegeben. Diese im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückliegende Inhaftierung sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte umso weniger vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es im Nachgang zu (...) im Jahr 2005 zu einer Welle von Festnahmen unter den tausenden demonstrierenden (...) gekommen seien. Die geltend gemachte Festnahme sei daher auch mangels Gezieltheit im Sinn von Art 3 AsylG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 3.2.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, sich auch in der Schweiz für die Ginbot 7 einzusetzen, indem er als (...) einer kleinen Gruppe im (...) aktiv sei. Er gehöre zudem (...) EHDTS an und sei angeblich stark in dessen Aktivitäten involviert. Aus den hierzu eingereichten Unterlagen würden jedoch keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten hervorgehen. Wie zahlreiche seiner Landsleute nehme der Beschwerdeführer offenbar an Demonstrationen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen gegen das äthiopische Regime teil. Allein aus diesen Aktivitäten sei nicht zu schliessen, dass ausgerechnet er deswegen in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte gerückt und daher anzunehmen wäre, diese hätten ein spezielles Interesse an ihm. Auch der Umstand, dass er seit nunmehr etwa drei Jahren landesabwesend sei und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass allein das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine behördliche staatliche Verfolgung bewirken würde. 3.3 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut beschrieben und den Ausführungen des SEM Folgendes entgegengehalten: 3.3.1 Die gemäss Ansicht der Vorinstanz widersprüchliche Schilderung der Festnahme beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der kurzen BzP geschildert, wie die Polizei bei ihm zu Hause (...) sichergestellt habe, die er am folgenden Tag hätte verteilen sollen. Seine bei der BzP protokollierten Angaben seien eine verkürzte Darstellung der Ereignisse und es sei dabei offenbar zu Missverständnissen gekommen. Was Mitbeteiligte anbelange, habe er mit der Verwendung der ersten Person Plural einen Freund gemeint, mit dem er jeweils aktiv gewesen sei und der kurz vor ihm verhaftet worden sei. 3.3.2 Was die Angaben zur Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage offenkundig falsch verstanden habe. Er habe auf die Frage hin die Aktivitäten eines Mitglieds beschreiben. Bereits vorher habe er angegeben, über einen Freund und dessen Onkel zur Ginbot 7 gekommen zu sein. Diese Organisation sei zudem illegal und daher sehr auf Geheimhaltung bedacht; ein Beitritt sei nicht einfach - es seien die Mitglieder der Partei, die eine für geeignet befundene Person auswählen würden. Der besagte Onkel habe den Beschwerdeführer in diesem Sinn kontaktiert und so sei er durch ihm übertragene Aufgaben und die Zuteilung zu einer Zelle der Partei Mitglied geworden. Mitgliederbestätigungen gebe es in dieser Organisation nicht. Die strenge Geheimhaltung und Zellenstruktur werde durch einen Bericht über die Ginbot 7 des unabhängigen norwegischen Analysezentrums Landinfo bestätigt. Seine Aktivitäten innerhalb der Ginbot 7 habe der Beschwerdeführer jedenfalls beschreiben können. Dem Landinfo-Bericht "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August 2012 sei zu entnehmen, dass die Organisation immer wieder Inhaftierungswellen ausgesetzt sei. Zudem sei deren Generalsekretär und Gründer im Juni 2014 verhaftet worden; er sei inzwischen an Äthiopien ausgeliefert und dort offenbar gefoltert und unter Medikamente gesetzt worden, wie dies einem auf YouTube aufgeschalteten Video zu entnehmen sei. Damit könne auch der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er wegen seiner politischen Anschauungen im Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. 3.3.3 Entgegen der Ansicht des SEM seien sodann die Angaben zum Gefängnisaufenthalt und -alltag sowie zu den Befragungen konkret und detailliert erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während der Haft fast täglich verhört worden. Diese Befragungen - deren Ablauf er eingehend geschildert habe - hätten ihm stark zugesetzt. Zudem sei er immer wieder geschlagen und misshandelt und mit einer Pistole bedroht worden. Damit habe der Beschwerdeführer sich nachvollziehbar in einer sehr schlechten psychischen und physischen Verfassung befunden, was sich entsprechend auf seine Fähigkeit ausgewirkt habe, ein Erlebnis widerspruchsfrei zu schildern. 3.3.4 Die Inhaftierung im Jahr 2005 zeige zumindest, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bereits einmal in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei. 3.3.5 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz aktiv geworden und nunmehr (...) der (...) Ginbot 7 Schweiz sei, monatliche Treffen organisiere oder daran teilnehme. Er sei zudem am öffentlichen Treffen der Ginbot 7 vom (...) mit H._______, (...) gesehen worden. Im Rahmen der EHDTS führe der Beschwerdeführer als (...) ebenfalls eine wichtige Funktion aus, und er sei auch (...). Er habe anlässlich der Demonstration vom (...). Ausserdem sei er mit H._______ auch bei einem öffentlichen Treffen in I._______ zu sehen gewesen. Die äthiopischen Behörden würden diesen sicher überwachen, weshalb dies auch für sein Umfeld und damit für den Beschwerdeführer der Fall sein dürfte, zumal die äthiopischen Behörden generell die exilpolitischen Tätigkeiten von Oppositionellen in der Schweiz sehr aufmerksam beobachten würden. Da der Beschwerdeführer in der Ginbot 7 Schweiz und der EHDTS eine wichtige Rolle spiele, tiefgreifende Kritik am heimatlichen Regime übe, bereits in Äthiopien Mitglied der Ginbot 7 sowie einmal in Haft gewesen und dabei aus der Haft in die Schweiz geflüchtet sei und er hier seine politischen Aktivitäten fortgeführt habe, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden darüber entsprechend Kenntnis hätten. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 4. 4.1 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die für das Jahr 2005 geltend gemachte etwa (...) Inhaftierung sowohl aufgrund des Fehlens eines zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs als auch mangels Gezieltheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Diese Feststellung des SEM ist namentlich vor dem Hintergrund dessen zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach jener Freilassung rund sechs Jahre lang keinerlei Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hat. 4.2 Der Beschwerdeführer will bereits in Äthiopien Mitglied der Ginbot 7 gewesen sein. Dabei beschrieb er zwar, er sei über einen Freund und dessen Onkel in Kontakt zur Ginbot 7 gekommen. Die Frage, wie er selber Mitglied geworden sei, vermochte er jedoch nicht zu beantworten, er sagte lediglich, er sei Anfang 2009 Mitglied geworden und führte danach aus, er habe (...) (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Die Frage, wie es zur Mitgliedschaft gekommen sei, blieb damit unbeantwortet. Ungeachtet dessen ist wenig glaubhaft, dass er allein wegen der genannten Aktivitäten ins Blickfeld staatlicher Organe geraten sein will. Die Organisation Ginbot 7 wird zwar von der äthiopischen Regierung bekämpft. Allerdings müssen nur aktive Personen in führender oder verantwortlicher Stellung innerhalb der Organisation mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Davon kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Er hat gemäss seinen Angaben die erwähnten einfachen Tätigkeiten ausgeführt und dazu ausserdem wohl massgeblich nur mit einer Person Kontakt gehabt. Zudem fällt auf, dass seine Schilderungen zur Organisation der Ginbot 7 inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann in öffentlichen Quellen zugänglich ist. Nach dem Gesagten kann höchstens angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich - wie zahlreiche äthiopische Staatsangehörige - als Mitglied der Ginbot 7 hat (...) lassen, sich allenfalls mit Gleichgesinnten (er spricht von etwa von [...] Personen, die sich mitunter getroffen hätten, vgl. Protokoll Anhörung S. 8) ausgetauscht und (...) hat. Allein daraus kann nicht gefolgert werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige asylrelevante staatliche Verfolgung nach sich. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 22. Dezember 2014 "To whom it may concern" bestätigt eine Mitgliedschaft, wobei die Ausführungen darin nichts an der Feststellung ändern, dass allein aus der einfachen Mitgliedschaft nicht auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann. Die Hinweise in der Beschwerde auf Inhaftierungswellen und namentlich die Festnahme des Generalsekretärs der Ginbot 7 im Juni 2014 vermögen nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern, zumal von solchen Massnahmen grundsätzlich und vornehmlich führende Aktivisten betroffen waren, die namentlich des Versuchs eines Sturzes der Regierung verdächtigt wurden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durchaus im Fokus der äthiopischen Behörden gestanden, zumal er im (...) 2011 im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten festgenommen worden sei. Während der Haft sei er schwer misshandelt und wiederholt verhört sowie mit dem Tod bedroht worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Festnahme respektive Inhaftierung ist jedoch zu bezweifeln. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unmissverständlich angegeben: "Wir wurden beim (...) erwischt und festgenommen. Das war am (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6). Sie seien bis (...) 2011 inhaftiert gewesen, dann seien sie geflohen (vgl. a.a.O.). Bei der Anhörung schilderte er diese Festnahme in einem anderen Kontext. Hier führte er aus, er habe am (...) seine Verlobte von (...) nach Hause begleitet und sei anschliessend selber heimgekehrt. Etwa um (...) Uhr seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und misshandelt und erst später sei ihm erklärt worden, dass (...), ihn verraten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 und 8). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, führte er aus, die (...) seien zu Hause sichergestellt worden, diese hätten erst am (...) verteilt werden sollen (vgl. a.a.O. S. 11). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungsversuchen in der Beschwerde (vgl. S. 7) nicht zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Inhaftierungszeit zudem dargelegt, sie seien bis (...) 2011 festgehalten und misshandelt, in dieser Zeitspanne jedoch nie verhört worden (vgl. a.a.O. S. 6). Andererseits sprach er wieder von verschiedenen Fragen, die ihm gestellt worden seien (vgl. a.a.O. S. 10). Betrachtet man hier die zeitliche Konstellation, wäre der Beschwerdeführer während dieser angeblichen, von (...) 2011 dauernden Inhaftierung demnach nie oder jedenfalls kaum befragt worden. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend, er sei fast täglich befragt worden (Beschwerde S. 9). Insgesamt kann nach dem Gesagten dieses, für die Flucht angeblich ausschlaggebende Ereignis in seiner Gesamtheit nicht geglaubt werden. 4.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtabwägung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es ist daher nicht davon auszugehen, er sei wegen aktueller politischer Aktivitäten vor seiner Ausreise in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich - als (...) der Ginbot 7 und der EHDTS (...) - auch in der Schweiz politisch engagiert zu haben. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. etwa das Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dass der Beschwerdeführer als (...) der Ginbot 7 in der Schweiz (...), lässt eine solche Individualisierbarkeit jedoch noch nicht entstehen. 4.4.2 Zu den eingereichten Unterlagen - die undatierte Bestätigung von G._______, ein Bericht vom März 2014 mit Begleitschreiben, Einladungen des Büro Ginbot 7 zur Teilnahme an Versammlungen sowie zwei Fotografien - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von dem für ihn verfassten Bestätigungsschreiben, nicht namentlich erwähnt wird und die Aufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar erkennbarerweise eine Führungsposition ausgeübt. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes und damit für die heimatlichen Behörden allenfalls interessantes politisches Profil auf. Bei der Fotografie, die den Beschwerdeführer mit (...) der Ginbot 7 zeige, handelt es sich offensichtlich um eine privat aufgenommene und abgespeicherte Fotografie. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (...), vermag nicht zur Annahme führen, die äthiopischen Behörden würden sich deswegen in erhöhtem Mass für den Beschwerdeführer interessieren. 4.4.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären. 5. 5.1 Insgesamt ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Es ist dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4). 7.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor. Er verfügt weiter über eine sehr gute (...) und hat ein (...) abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich als ausgebildeter (...) im Heimatstaat eine Existenzgrundlage wird aufbauen können. Das am 17. Februar 2015 respektive am 4. März 2015 (Original) eingereichte Arztzeugnis attestiert dem Beschwerdeführer (...), eine (...) und (...); diese Probleme dürften auch im Heimatland medikamentös behandelbar sein, mithin lassen diese nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen schliessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 17. Februar 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch ist einerseits der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- als übersetzt zu bezeichnen und daher praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2014 vom 17. August 2015 E. 9.2, D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7 und D 4537/2014 vom 27. Juli 2015, je m.w.H.); andererseits erscheint der zeitliche Aufwand von fast zehn Honorarstunden den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay