Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ in C._______ - verliess eigenen Angaben zufolge wegen des Krieges sein Dorf zusammen mit seinem älteren Bruder im Jahre (...) und sei mit diesem zusammen nach D._______ gegangen, wo sie sich bis im (...) in einem Flüchtlingslager in E._______ aufgehalten hätten. Bei seiner Rückkehr in den Sudan sei er an der Grenze festgenommen und bis im (...) in Haft gehalten worden. Im (...) habe er seine Heimat verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er bis im Jahre (...) gelebt habe. Anschliessend habe er sich auf dem Seeweg nach G._______ begeben, wo er im September 2011 angekommen sei. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in G._______ sei er am 20. März 2012 illegal in die Schweiz weitergereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. April 2012 wurde im EVZ H._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und der Beschwerdeführer sodann mit Entscheid vom 5. April 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 10. April 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen des Krieges sein Dorf verlassen und sich mit seinem älteren Bruder an der Grenze zu D._______ in ein Flüchtlingslager in der Nähe des Dorfes E._______ begeben zu haben. Nach knapp zweijährigem Aufenthalt habe er sich, zusammen mit seinem Bruder und weiteren Personen, ungefähr im (...) aufgemacht, seine Familienangehörigen zu suchen. Als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, seien sie von Angehörigen der sudanesischen Armee angehalten worden. Diesen hätten sie gesagt, dass sie in einem Lager in E._______ gewesen seien, worauf man sie verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Deshalb seien sie umgehend verhaftet worden. Er und sein Bruder seien in ein anderes Auto als die anderen Verhafteten gesetzt und in ein ihm unbekanntes Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn von seinem Bruder getrennt und er habe ihn seither nie mehr gesehen. Er sei in einen kleinen Raum gebracht und dort von mehreren Männern befragt und auch immer wieder geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, bewaffneten Gruppierungen anzugehören, und sie hätten Informationen von ihm über solche Bewegungen verlangt. Nachdem die Peiniger gemerkt gehabt hätten, dass er wegen der Folter ganz müde gewesen sei, habe man ihn ein bis drei Monate in Ruhe gelassen. Später sei er aber wieder geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn während der mehrjährigen Haft wiederholt in ein anderes Gefängnis verlegt. Unter der Folter und der Drohung, dass er sein ganzes Leben in Haft verbringen müsse und sogar getötet würde, habe er dann solche Gruppierungen verraten. Der Aufforderung, die Behörden zu den Aufenthaltsorten dieser Gruppierungen zu bringen, sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er erstens nicht genau gewusst habe, wo sich diese befunden hätten, und diese zweitens nicht immer am gleichen Ort bleiben würden. Er sei daher im (...) unter der Bedingung, in anderen Flüchtlingslagern Informationen über die verschiedenen Gruppierungen zu sammeln, aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte die gesammelten Informationen alle ein bis zwei Wochen zu einem Ort namens J._______ bringen sollen. Nach seiner Entlassung sei er zunächst nach K._______ zurückgekehrt und habe sich von dort nach L._______ begeben. Dort habe er über einen Händler erfahren, dass sich seine Familie im Flüchtlingslager dieses Ortes aufhalte, und habe sie dort auch tatsächlich gefunden. Er habe sich jedoch nur kurz beziehungsweise drei Wochen in L._______ aufgehalten und sei danach, ohne den Armeeangehörigen jemals Informationen geliefert zu haben, von dort geflüchtet. Ferner habe er über andere in der Schweiz lebende Sudanesen, welche ebenfalls gegen die sudanesische Regierung seien, die Bewegung M._______ kennengelernt und sei Mitglied derselben geworden. Dabei nehme er an den wöchentlichen Sitzungen dieser Organisation teil und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Über die M._______ habe er auch das N._______ in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten beim N._______ versucht, Beziehungen mit anderen Organisationen im Sudan zu knüpfen, damit diese Organisationen Druck auf die sudanesische Regierung ausüben könnten. In der letzten Zeit sei ein Buch über die Leute in Darfur verfasst worden, wobei dieses Buch am Geneva Summit von ihm präsentiert und auch verkauft worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Im Weiteren bestünden - gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei zwar als zulässig, nicht jedoch als zumutbar zu erachten, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keiner glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine Verfolgung im Sudan drohe, fest. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. August 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 seine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides an, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich des Bestehens und Befolgens einer Meldepflicht sowie der Orte, wo er hätte Informationen sammeln und wohin er diese danach hätte bringen sollen. Er habe diese, in zahlreichen Punkten seiner Schilderungen aufgetretenen Ungereimtheiten nicht plausibel erklären können. Die diesbezüglichen Ausführungen seien daher nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Haft gewesen, weil ihm die Behörden die Zugehörigkeit zur Opposition vorgeworfen hätten. Nach seiner Entlassung sei er von den Behörden nicht mehr verfolgt worden. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Entlassung regelmässig bei den Behörden zur Unterschrift und zur Informationsabgabe melden sollen, könne - wie bereits erwähnt - nicht geglaubt werden. Er sei nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sudan beziehungsweise in Darfur glaubhaft nachzuweisen. Bezüglich seines angeführten exilpolitischen Engagements in der Schweiz vermöchten die eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten, welches ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial darstellen würde. Bei ihm handle es sich nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen Mitläufer an den dargelegten Anlässen, welcher nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre. Selbst wenn die sudanesischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten jemals Kenntnis erhalten sollten, würden sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren, weil sich für einen externen Beobachter in seinem Fall schlichtweg der Eindruck aufdränge, seine Aktivitäten charakterisierten sich als Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden sein sollten, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dementsprechend erscheine es ausgeschlossen, dass derartige Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Sudans wahrgenommen würden. Dies umso mehr, als er in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist glaubhaft in Erscheinung getreten sei. Es würden zudem jegliche Hinweise fehlen, dass deswegen in seiner Heimat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. In diesem Zusammenhang sei unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation in seinem Heimatland abklären zu müssen. Aufgrund der Aktenlage und seines Profils bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG.
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unglaubhafter Angaben sei zunächst entgegenzuhalten, dass er seine (...)jährige Haft und die damit verbundene Folter im Sudan sehr genau und glaubhaft habe wiedergeben können. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Die vorgebrachten Ungereimtheiten würden sich lediglich auf die Zeit nach der Haft beziehen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe denn auch die Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" angesehen und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Ungereimtheit hinsichtlich der zu leistenden Unterschrift sei anzumerken, dass in der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei. In der BzP habe er dies jedoch stets als einen Vorgang genannt: Er habe sich melden müssen, um Informationen zu liefern und zu unterschreiben. Es liege daher kein Widerspruch vor, vielmehr habe er das Unterschreiben jeweils mit einbezogen, wenn er von den Informationen gesprochen habe. Auch der weitere Verlauf der Anhörung widerspreche dem nicht. Seine Antworten würden sich einzig auf die Frage beziehen, ob er tatsächlich Kontakt mit den Behörden aufgenommen habe, nicht darauf, ob es seine Pflicht gewesen wäre, nebst den Informationen auch eine Unterschrift abzugeben. In jedem Fall sei er zur Abgabe von Informationen und der Unterschrift verpflichtet gewesen. Bei dieser Frage handle es sich ohnehin um ein kleines Detail. Zum Vorhalt ungereimter Angaben zu den Örtlichkeiten, wo er die Informationen hätte sammeln müssen, sei anzuführen, dass in der Anhörung diesbezüglich zu wenig nachgefragt worden sei. Einmal mehr seien mehrere Widersprüche in eine Frage gepackt worden, wobei er nur auf einen Widerspruch geantwortet habe und nicht mehr weiter nachgefragt worden sei. Tatsächlich beschreibe er in der Anhörung, dass er in verschiedenen Flüchtlingslagern hätte Informationen sammeln sollen und zu diesem Zweck freigelassen würde, um dagegen bei der BzP lediglich vom ersten Flüchtlingslager zu sprechen, in welches er hätte gehen sollen. Es liege daher kein Widerspruch vor. Hinsichtlich des Ortes, wohin er die gesammelten Informationen hätte bringen sollen, verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei O._______ nicht um einen Ort, sondern lediglich um ein Gebäude handle. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich mögliche Ungereimtheiten gleich selber aufgelöst. Zudem handle es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung, mithin müssten lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen. Sodann sei er sehr wahrscheinlich durch die (...)jährige Haft traumatisiert, weshalb es normal sei, dass gewisse Erinnerungen verblassen oder verdrängt würden. Betreffend die Meldepflicht sei es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen, da er der Aufforderung, sich einen Monat lang wöchentlich beim Militärposten zu melden, nie gefolgt sei. Seine Asylvorbringen seien demnach bei einer Gesamtbetrachtung durchwegs glaubhaft, zumal die Vor-instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu wenig Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv angewendet habe. Daher habe er glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Eventualiter sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen anzuerkennen. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Die Tatsache, dass er ein einfaches Mitglied sei, führe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheimdienst nicht an seinen Tätigkeiten interessiert seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 dargelegt, wann eine Person ins Visier der sudanesischen Behörden gerate. Dabei sei nicht davon gesprochen worden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr müssten sich Personen politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP (National Congress Party), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposition genau und zudem sei das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 7. Januar 2014 (A.A. gegen Schweiz, 58892/12) bestätigt worden. Sodann habe der EGMR im erwähnten Urteil erwogen, dass angesichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten genügten, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden. Er sei Mitglied der M._______, einer Rebellenbewegung im Sudan, und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz verdächtigt worden sei, zur Opposition zu gehören, und deswegen während (...) Jahre in Haft gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Die Tatsache, dass die M._______ als wichtiger Faktor im Darfur-Konflikt wahrgenommen werde und deren Vertreter Kontakte zur United Nations Organization (UNO) pflegten, dürften der international isolierten Regierung Al-Bashirs ein Dorn im Auge sein. Als Unterstützer der M._______ und aktives Mitglied deren Schweizer Sektion habe er begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach O._______ kein Ort, sondern lediglich ein Gebäude sei, womit er sich nicht widersprochen habe, könne nicht gefolgt werden. O._______ sei sehr wohl eine Ortschaft in C._______, was er auch selber sage. So habe er an der Anhörung angeführt, sie hätten abgemacht, dass er zu ihnen "in einen Ort namens O._______" hätte gehen sollen. Der Einwand, wonach es bei der BzP bezüglich der Angabe, er habe sich einen Monat lang bei den Behörden gemeldet, ein Missverständnis gegeben habe, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eindeutig und unmissverständlich gesagt, man habe ihn aufgefordert, wöchentlich vorbeizukommen, um seine Unterschrift abzugeben, und er habe dies einen Monat lang getan. In der Anhörung sei er explizit gefragt worden, ob er nach seiner Haftentlassung noch Kontakt mit den Behörden gehabt habe, was von ihm ausdrücklich verneint worden sei. Dies stelle einen deutlichen Widerspruch dar, den er nicht plausibel habe erklären können. Sodann verweise er in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine exilpolitische Tätigkeit und auf ein entsprechendes Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er über kein spezielles politisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der sudanesischen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt erscheinen lasse. Das BFM halte an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines politischen Profils, der Art und Dauer sowie des Umfangs seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. Daran vermöchten auch die erwähnten Urteile des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal sich die Sachverhalte respektive die darin erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden würden, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer, der Funktion sowie der Exponiertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich beim Urteil des EGMR um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz - unabhängig der Art, des Umfangs sowie der Dauer ihrer geltend gemachten Tätigkeit - herbeigezogen werden könne.
E. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt worden sei, sei gemäss dieser Rechtsprechung keine besonders herausragende Stellung in der exilpolitischen Bewegung erforderlich, um von den sudanesischen Behörden wahrgenommen zu werden und im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt zu sein. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen in der Rechtsmitteleingabe - in seiner Replik äussert er sich diesbezüglich nicht - nicht einleuchtend erklärt oder plausibel aufgelöst werden konnten. Soweit er einleitend ausführt, dass die Hilfswerkvertretung seine Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" erachte und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten habe, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher Kurzbericht vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben wurde. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, diesen Kurzbericht nachzuverlangen. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen. Ein solcher Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361 ff.). Vorliegend handelt es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen der Hilfswerkvertretung offensichtlich um eine persönliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - was sich auch aus den Bemerkungen des der Anhörung beiliegenden Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung ersehen lässt -, ohne dass jedoch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht worden wären. Eine solche Einschätzung wird aber vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG gar nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz. Auch der Einwand bezüglich der zu leistenden Unterschrift, gemäss welchem im Rahmen der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auf konkrete Nachfrage bei der Anhörung, wie es denn zu seiner Freilassung gekommen sei, auf allfällige, mit dieser Freilassung einhergehende Auflagen oder Bedingungen einzugehen (vgl. act. A12/20 S. 10 unten). Dabei durfte von ihm mit Recht erwartet werden, dass er nicht nur die Pflicht zur Lieferung von Informationen, sondern auch eine Meldepflicht von sich aus zur Sprache gebracht hätte. Ferner lassen sich auch die Einwände zu den Vorhalten, in welchen Lagern er die Informationen hätte sammeln und wohin er die gesammelten Informationen hätte hinbringen sollen, angesichts der klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit und Wahrheit er am Schluss jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise aufrechterhalten, zumal sich in diesem Zusammenhang auch keine Hinweise auf ein Missverständnis bei der BzP ergeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis, es handle sich bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen teilweise um kleine Details beziehungsweise die BzP stelle lediglich eine summarische Befragung dar, weshalb im Vergleich zur späteren, ausführlicheren Anhörung lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen müssten, unbehelflich, zumal die Ausführungen zur behördlichen Verfolgung im Nachgang zur Freilassung für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs durchaus als wesentlich zu erachten sind, weshalb die Vorinstanz die sich widersprechenden Ausführungen respektive das in einem Punkt erst nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen durfte (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Insgesamt sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung nach seiner Haftentlassung - auch in Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG - von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden. Demzufolge vermag er auch nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Nachgang zu seiner Entlassung auch nur von den sudanesischen Behörden weiterhin behelligt oder beobachtet worden wäre. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Sudan gestützt. So habe er nach seiner Ausreise im (...) bis im Jahre (...) zunächst in F._______ gelebt, um sich danach nach G._______ zu begeben, wo er sich an verschiedenen Orten während insgesamt sieben Monaten aufgehalten habe, ohne jemals ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in G._______ nie kontrolliert worden. Erst als er nach seinem Grenzübertritt von der Schweizer Polizei in Gewahrsam genommen wurde, sah er sich offenbar zur Einreichung eines Asylgesuchs veranlasst (vgl. act. A6/12 S. 6). Ein solches Verhalten widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, die sich erfahrungsgemäss bei der erstbietenden Gelegenheit an die Behörden des von ihr erreichten Staates wendet, um Schutz zu ersuchen. Sodann kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einreise in G._______ noch während seines dortigen siebenmonatigen Aufenthaltes jemals von den Behörden kontrolliert worden und in dieser Zeit mit rund 50 Euro ausgekommen sei (vgl. act. A6/12 S. 7). Auch sah er sich - mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung aufgrund der (...)jährigen Haft verbunden mit Folter - seit seiner vorgebrachten Entlassung im Oktober 2009 offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, wegen der geltend gemachten physischen und psychischen Übergriffe weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der angeführten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit der angeführten Haft im Sudan in den Jahren (...) bis (...) geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute - selbst im Falle entsprechender Relevanz - eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen. Schliesslich legte er bis dato keinerlei Identitätsdokumente ins Recht, weshalb weder die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers feststeht noch die angeführte Identität oder die Reiseroute durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich vermindert. 4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Er sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen rechnen.
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. E. 3.2 oben) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden.
E. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der M._______ und des N._______ ist, führt in der Tat nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab Februar 2013 dokumentiert ist, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der M._______ oder des N._______ noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Gruppierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er im Jahre 2006 wegen des Verdachts, der Opposition anzugehören, während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei, nichts zu ändern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) offensichtlich keinem solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 4.2 oben).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
E. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. August 2014 eine Kostennote zu den Akten, in der bei einem Honoraransatz von Fr. 300.- pro Stunde insgesamt Vertretungskosten von Fr. 2127.50 (6.5 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 157.60) ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen als angemessen im Sinne von Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE. Indessen ist der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1425.50 (Honorar Fr. 1300.-, Auslagen Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer Fr. 105.60) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1425.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3777/2014 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ in C._______ - verliess eigenen Angaben zufolge wegen des Krieges sein Dorf zusammen mit seinem älteren Bruder im Jahre (...) und sei mit diesem zusammen nach D._______ gegangen, wo sie sich bis im (...) in einem Flüchtlingslager in E._______ aufgehalten hätten. Bei seiner Rückkehr in den Sudan sei er an der Grenze festgenommen und bis im (...) in Haft gehalten worden. Im (...) habe er seine Heimat verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er bis im Jahre (...) gelebt habe. Anschliessend habe er sich auf dem Seeweg nach G._______ begeben, wo er im September 2011 angekommen sei. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in G._______ sei er am 20. März 2012 illegal in die Schweiz weitergereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. April 2012 wurde im EVZ H._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und der Beschwerdeführer sodann mit Entscheid vom 5. April 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 10. April 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen des Krieges sein Dorf verlassen und sich mit seinem älteren Bruder an der Grenze zu D._______ in ein Flüchtlingslager in der Nähe des Dorfes E._______ begeben zu haben. Nach knapp zweijährigem Aufenthalt habe er sich, zusammen mit seinem Bruder und weiteren Personen, ungefähr im (...) aufgemacht, seine Familienangehörigen zu suchen. Als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, seien sie von Angehörigen der sudanesischen Armee angehalten worden. Diesen hätten sie gesagt, dass sie in einem Lager in E._______ gewesen seien, worauf man sie verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Deshalb seien sie umgehend verhaftet worden. Er und sein Bruder seien in ein anderes Auto als die anderen Verhafteten gesetzt und in ein ihm unbekanntes Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn von seinem Bruder getrennt und er habe ihn seither nie mehr gesehen. Er sei in einen kleinen Raum gebracht und dort von mehreren Männern befragt und auch immer wieder geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, bewaffneten Gruppierungen anzugehören, und sie hätten Informationen von ihm über solche Bewegungen verlangt. Nachdem die Peiniger gemerkt gehabt hätten, dass er wegen der Folter ganz müde gewesen sei, habe man ihn ein bis drei Monate in Ruhe gelassen. Später sei er aber wieder geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn während der mehrjährigen Haft wiederholt in ein anderes Gefängnis verlegt. Unter der Folter und der Drohung, dass er sein ganzes Leben in Haft verbringen müsse und sogar getötet würde, habe er dann solche Gruppierungen verraten. Der Aufforderung, die Behörden zu den Aufenthaltsorten dieser Gruppierungen zu bringen, sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er erstens nicht genau gewusst habe, wo sich diese befunden hätten, und diese zweitens nicht immer am gleichen Ort bleiben würden. Er sei daher im (...) unter der Bedingung, in anderen Flüchtlingslagern Informationen über die verschiedenen Gruppierungen zu sammeln, aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte die gesammelten Informationen alle ein bis zwei Wochen zu einem Ort namens J._______ bringen sollen. Nach seiner Entlassung sei er zunächst nach K._______ zurückgekehrt und habe sich von dort nach L._______ begeben. Dort habe er über einen Händler erfahren, dass sich seine Familie im Flüchtlingslager dieses Ortes aufhalte, und habe sie dort auch tatsächlich gefunden. Er habe sich jedoch nur kurz beziehungsweise drei Wochen in L._______ aufgehalten und sei danach, ohne den Armeeangehörigen jemals Informationen geliefert zu haben, von dort geflüchtet. Ferner habe er über andere in der Schweiz lebende Sudanesen, welche ebenfalls gegen die sudanesische Regierung seien, die Bewegung M._______ kennengelernt und sei Mitglied derselben geworden. Dabei nehme er an den wöchentlichen Sitzungen dieser Organisation teil und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Über die M._______ habe er auch das N._______ in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten beim N._______ versucht, Beziehungen mit anderen Organisationen im Sudan zu knüpfen, damit diese Organisationen Druck auf die sudanesische Regierung ausüben könnten. In der letzten Zeit sei ein Buch über die Leute in Darfur verfasst worden, wobei dieses Buch am Geneva Summit von ihm präsentiert und auch verkauft worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Im Weiteren bestünden - gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei zwar als zulässig, nicht jedoch als zumutbar zu erachten, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keiner glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine Verfolgung im Sudan drohe, fest. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. August 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 seine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides an, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich des Bestehens und Befolgens einer Meldepflicht sowie der Orte, wo er hätte Informationen sammeln und wohin er diese danach hätte bringen sollen. Er habe diese, in zahlreichen Punkten seiner Schilderungen aufgetretenen Ungereimtheiten nicht plausibel erklären können. Die diesbezüglichen Ausführungen seien daher nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Haft gewesen, weil ihm die Behörden die Zugehörigkeit zur Opposition vorgeworfen hätten. Nach seiner Entlassung sei er von den Behörden nicht mehr verfolgt worden. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Entlassung regelmässig bei den Behörden zur Unterschrift und zur Informationsabgabe melden sollen, könne - wie bereits erwähnt - nicht geglaubt werden. Er sei nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sudan beziehungsweise in Darfur glaubhaft nachzuweisen. Bezüglich seines angeführten exilpolitischen Engagements in der Schweiz vermöchten die eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten, welches ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial darstellen würde. Bei ihm handle es sich nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen Mitläufer an den dargelegten Anlässen, welcher nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre. Selbst wenn die sudanesischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten jemals Kenntnis erhalten sollten, würden sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren, weil sich für einen externen Beobachter in seinem Fall schlichtweg der Eindruck aufdränge, seine Aktivitäten charakterisierten sich als Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden sein sollten, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dementsprechend erscheine es ausgeschlossen, dass derartige Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Sudans wahrgenommen würden. Dies umso mehr, als er in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist glaubhaft in Erscheinung getreten sei. Es würden zudem jegliche Hinweise fehlen, dass deswegen in seiner Heimat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. In diesem Zusammenhang sei unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation in seinem Heimatland abklären zu müssen. Aufgrund der Aktenlage und seines Profils bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unglaubhafter Angaben sei zunächst entgegenzuhalten, dass er seine (...)jährige Haft und die damit verbundene Folter im Sudan sehr genau und glaubhaft habe wiedergeben können. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Die vorgebrachten Ungereimtheiten würden sich lediglich auf die Zeit nach der Haft beziehen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe denn auch die Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" angesehen und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Ungereimtheit hinsichtlich der zu leistenden Unterschrift sei anzumerken, dass in der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei. In der BzP habe er dies jedoch stets als einen Vorgang genannt: Er habe sich melden müssen, um Informationen zu liefern und zu unterschreiben. Es liege daher kein Widerspruch vor, vielmehr habe er das Unterschreiben jeweils mit einbezogen, wenn er von den Informationen gesprochen habe. Auch der weitere Verlauf der Anhörung widerspreche dem nicht. Seine Antworten würden sich einzig auf die Frage beziehen, ob er tatsächlich Kontakt mit den Behörden aufgenommen habe, nicht darauf, ob es seine Pflicht gewesen wäre, nebst den Informationen auch eine Unterschrift abzugeben. In jedem Fall sei er zur Abgabe von Informationen und der Unterschrift verpflichtet gewesen. Bei dieser Frage handle es sich ohnehin um ein kleines Detail. Zum Vorhalt ungereimter Angaben zu den Örtlichkeiten, wo er die Informationen hätte sammeln müssen, sei anzuführen, dass in der Anhörung diesbezüglich zu wenig nachgefragt worden sei. Einmal mehr seien mehrere Widersprüche in eine Frage gepackt worden, wobei er nur auf einen Widerspruch geantwortet habe und nicht mehr weiter nachgefragt worden sei. Tatsächlich beschreibe er in der Anhörung, dass er in verschiedenen Flüchtlingslagern hätte Informationen sammeln sollen und zu diesem Zweck freigelassen würde, um dagegen bei der BzP lediglich vom ersten Flüchtlingslager zu sprechen, in welches er hätte gehen sollen. Es liege daher kein Widerspruch vor. Hinsichtlich des Ortes, wohin er die gesammelten Informationen hätte bringen sollen, verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei O._______ nicht um einen Ort, sondern lediglich um ein Gebäude handle. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich mögliche Ungereimtheiten gleich selber aufgelöst. Zudem handle es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung, mithin müssten lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen. Sodann sei er sehr wahrscheinlich durch die (...)jährige Haft traumatisiert, weshalb es normal sei, dass gewisse Erinnerungen verblassen oder verdrängt würden. Betreffend die Meldepflicht sei es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen, da er der Aufforderung, sich einen Monat lang wöchentlich beim Militärposten zu melden, nie gefolgt sei. Seine Asylvorbringen seien demnach bei einer Gesamtbetrachtung durchwegs glaubhaft, zumal die Vor-instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu wenig Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv angewendet habe. Daher habe er glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Eventualiter sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen anzuerkennen. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Die Tatsache, dass er ein einfaches Mitglied sei, führe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheimdienst nicht an seinen Tätigkeiten interessiert seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 dargelegt, wann eine Person ins Visier der sudanesischen Behörden gerate. Dabei sei nicht davon gesprochen worden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr müssten sich Personen politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP (National Congress Party), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposition genau und zudem sei das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 7. Januar 2014 (A.A. gegen Schweiz, 58892/12) bestätigt worden. Sodann habe der EGMR im erwähnten Urteil erwogen, dass angesichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten genügten, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden. Er sei Mitglied der M._______, einer Rebellenbewegung im Sudan, und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz verdächtigt worden sei, zur Opposition zu gehören, und deswegen während (...) Jahre in Haft gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Die Tatsache, dass die M._______ als wichtiger Faktor im Darfur-Konflikt wahrgenommen werde und deren Vertreter Kontakte zur United Nations Organization (UNO) pflegten, dürften der international isolierten Regierung Al-Bashirs ein Dorn im Auge sein. Als Unterstützer der M._______ und aktives Mitglied deren Schweizer Sektion habe er begründete Furcht vor Verfolgung. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach O._______ kein Ort, sondern lediglich ein Gebäude sei, womit er sich nicht widersprochen habe, könne nicht gefolgt werden. O._______ sei sehr wohl eine Ortschaft in C._______, was er auch selber sage. So habe er an der Anhörung angeführt, sie hätten abgemacht, dass er zu ihnen "in einen Ort namens O._______" hätte gehen sollen. Der Einwand, wonach es bei der BzP bezüglich der Angabe, er habe sich einen Monat lang bei den Behörden gemeldet, ein Missverständnis gegeben habe, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eindeutig und unmissverständlich gesagt, man habe ihn aufgefordert, wöchentlich vorbeizukommen, um seine Unterschrift abzugeben, und er habe dies einen Monat lang getan. In der Anhörung sei er explizit gefragt worden, ob er nach seiner Haftentlassung noch Kontakt mit den Behörden gehabt habe, was von ihm ausdrücklich verneint worden sei. Dies stelle einen deutlichen Widerspruch dar, den er nicht plausibel habe erklären können. Sodann verweise er in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine exilpolitische Tätigkeit und auf ein entsprechendes Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er über kein spezielles politisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der sudanesischen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt erscheinen lasse. Das BFM halte an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines politischen Profils, der Art und Dauer sowie des Umfangs seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. Daran vermöchten auch die erwähnten Urteile des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal sich die Sachverhalte respektive die darin erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden würden, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer, der Funktion sowie der Exponiertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich beim Urteil des EGMR um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz - unabhängig der Art, des Umfangs sowie der Dauer ihrer geltend gemachten Tätigkeit - herbeigezogen werden könne. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt worden sei, sei gemäss dieser Rechtsprechung keine besonders herausragende Stellung in der exilpolitischen Bewegung erforderlich, um von den sudanesischen Behörden wahrgenommen zu werden und im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt zu sein. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen in der Rechtsmitteleingabe - in seiner Replik äussert er sich diesbezüglich nicht - nicht einleuchtend erklärt oder plausibel aufgelöst werden konnten. Soweit er einleitend ausführt, dass die Hilfswerkvertretung seine Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" erachte und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten habe, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher Kurzbericht vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben wurde. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, diesen Kurzbericht nachzuverlangen. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen. Ein solcher Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361 ff.). Vorliegend handelt es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen der Hilfswerkvertretung offensichtlich um eine persönliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - was sich auch aus den Bemerkungen des der Anhörung beiliegenden Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung ersehen lässt -, ohne dass jedoch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht worden wären. Eine solche Einschätzung wird aber vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG gar nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz. Auch der Einwand bezüglich der zu leistenden Unterschrift, gemäss welchem im Rahmen der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auf konkrete Nachfrage bei der Anhörung, wie es denn zu seiner Freilassung gekommen sei, auf allfällige, mit dieser Freilassung einhergehende Auflagen oder Bedingungen einzugehen (vgl. act. A12/20 S. 10 unten). Dabei durfte von ihm mit Recht erwartet werden, dass er nicht nur die Pflicht zur Lieferung von Informationen, sondern auch eine Meldepflicht von sich aus zur Sprache gebracht hätte. Ferner lassen sich auch die Einwände zu den Vorhalten, in welchen Lagern er die Informationen hätte sammeln und wohin er die gesammelten Informationen hätte hinbringen sollen, angesichts der klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit und Wahrheit er am Schluss jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise aufrechterhalten, zumal sich in diesem Zusammenhang auch keine Hinweise auf ein Missverständnis bei der BzP ergeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis, es handle sich bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen teilweise um kleine Details beziehungsweise die BzP stelle lediglich eine summarische Befragung dar, weshalb im Vergleich zur späteren, ausführlicheren Anhörung lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen müssten, unbehelflich, zumal die Ausführungen zur behördlichen Verfolgung im Nachgang zur Freilassung für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs durchaus als wesentlich zu erachten sind, weshalb die Vorinstanz die sich widersprechenden Ausführungen respektive das in einem Punkt erst nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen durfte (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Insgesamt sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung nach seiner Haftentlassung - auch in Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG - von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden. Demzufolge vermag er auch nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Nachgang zu seiner Entlassung auch nur von den sudanesischen Behörden weiterhin behelligt oder beobachtet worden wäre. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Sudan gestützt. So habe er nach seiner Ausreise im (...) bis im Jahre (...) zunächst in F._______ gelebt, um sich danach nach G._______ zu begeben, wo er sich an verschiedenen Orten während insgesamt sieben Monaten aufgehalten habe, ohne jemals ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in G._______ nie kontrolliert worden. Erst als er nach seinem Grenzübertritt von der Schweizer Polizei in Gewahrsam genommen wurde, sah er sich offenbar zur Einreichung eines Asylgesuchs veranlasst (vgl. act. A6/12 S. 6). Ein solches Verhalten widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, die sich erfahrungsgemäss bei der erstbietenden Gelegenheit an die Behörden des von ihr erreichten Staates wendet, um Schutz zu ersuchen. Sodann kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einreise in G._______ noch während seines dortigen siebenmonatigen Aufenthaltes jemals von den Behörden kontrolliert worden und in dieser Zeit mit rund 50 Euro ausgekommen sei (vgl. act. A6/12 S. 7). Auch sah er sich - mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung aufgrund der (...)jährigen Haft verbunden mit Folter - seit seiner vorgebrachten Entlassung im Oktober 2009 offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, wegen der geltend gemachten physischen und psychischen Übergriffe weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der angeführten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit der angeführten Haft im Sudan in den Jahren (...) bis (...) geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute - selbst im Falle entsprechender Relevanz - eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen. Schliesslich legte er bis dato keinerlei Identitätsdokumente ins Recht, weshalb weder die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers feststeht noch die angeführte Identität oder die Reiseroute durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich vermindert. 4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Er sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. E. 3.2 oben) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der M._______ und des N._______ ist, führt in der Tat nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab Februar 2013 dokumentiert ist, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der M._______ oder des N._______ noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Gruppierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er im Jahre 2006 wegen des Verdachts, der Opposition anzugehören, während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei, nichts zu ändern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) offensichtlich keinem solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 4.2 oben). 5.5 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).
7. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. August 2014 eine Kostennote zu den Akten, in der bei einem Honoraransatz von Fr. 300.- pro Stunde insgesamt Vertretungskosten von Fr. 2127.50 (6.5 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 157.60) ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen als angemessen im Sinne von Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE. Indessen ist der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1425.50 (Honorar Fr. 1300.-, Auslagen Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer Fr. 105.60) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1425.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: