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D-5085/2016

D-5085/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM, heute: SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2358/2009 vom 14. Mai 2009 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer Veranstaltungsteilnahme ein. Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-2204/2014 vom 2. April 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 25. März 2014 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. E. Am 31. August 2015 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Er begründete dies damit, dass er so schnell wie möglich in sein Heimatland zurückkehren wolle. Daraufhin schrieb das SEM das Asylgesuch am 5. Oktober 2015 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Eingabe vom 13. November 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er einen grossen Fehler begangen habe und die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wünsche. Am 10. März 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach. G. Am 29. Juni 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige neue Beweismittel oder Vorbringen nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Asylgesuch, ohne jedoch neue tatsächliche Vorbringen geltend zu machen. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 21. Juli 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Beleg der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Am (...) habe er als Mitglied des Darfour Peace and Development Center (DFEZ) an der (...) teilgenommen. Im (...) 2013 habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protestschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht. Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem er angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) heftige Kämpfe und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei schon im Jahre 2006 aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Er sei bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden bereits bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des SLM Schweiz vom (...), eines des SLM Frankreich vom (...), und Fotos, die ihn an der Veranstaltung in B._______ vom (...) zeigen, ein. In seiner Eingabe vom 13. Juli 2016 ergänzte er, dass die Verfolgungsgefahr von SLM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt worden sei. Die Lage im Sudan habe sich seit dem Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 zusätzlich verschlechtert. In diesem Urteil habe der EGMR bestätigt, dass angesichts der Lage im Sudan auch geringe politische Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr begründen würden. Es reiche somit aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, ein aktives Mitglied des SLM zu sein, ohne zum "harten Kern" zu gehören. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 sei in einem ähnlich gelagerten Fall die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. Die Regierung Sudans gehe gezielt gewaltsam gegen die darfurische Bevölkerung vor. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Opfer von Angriffen geworden sei, habe er angesichts erneut wachsender Übergriffe im Sudan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In den vergangenen Jahren seien auch immer wieder Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten und Mitarbeiter von lokalen NGOs festgenommen worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen ein Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposition genau. Er habe zudem seit über neun Jahren nicht mehr im Sudan gelebt und habe daher mit Sicherheit mit einer Befragung zu rechnen. Er sei somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Veränderung der Lage im Sudan zu keinen objektiven Nachfluchtgründen führe, da trotz Verschärfung der Lage von keiner Kollektivverfolgung der Darfuri nicht-arabischer Ethnie gesprochen werden könne. So beruhe gemäss aktuellen Berichten eine Verfolgung nicht bloss auf der Herkunft respektive Ethnie, sondern stehe stets in Zusammenhang mit weiteren Faktoren wie etwa der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei. Auch der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht würden nicht von Kollektivverfolgung ausgehen. Der EGMR sehe die nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren an und auch das Bundesverwaltungsgericht bejahte in seinem Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 die Verfolgungsgefahr gestützt auf eine Kumulation der nicht-arabischen Ethnie mit anderen Faktoren, insbesondere der über Jahre hinweg und in exponierter Weise erfolgten exilpolitischen Tätigkeit und Zugehörigkeit zur Bildungselite. Das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten in seiner Verfügung vom 25. März 2014 als nicht ausreichend beurteilt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel und Vorbringen aufgefordert worden. Im Schreiben vom 13. Juli 2016 seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, sondern lediglich auf Urteile und die Verschlechterung der Lage im Sudan hingewiesen worden. Somit lägen keine Gründe vor, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Profil des Beschwerdeführers würde sich von denjenigen in den angesprochenen EGMR-Urteilen unterscheiden. Das SEM habe bereits in seiner Verfügung vom 25. März 2014 festgehalten, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Inszenierung zu qualifizieren seien, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden seien, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Diese Annahme werde durch den Rückzug des Asylgesuchs und die Tatsache, dass er seit März 2014 offenbar keinen neuen politischen Aktivitäten nachgegangen worden sei, bestätigt. Somit könne ausgeschlossen werden, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System des Sudans wahrgenommen werden könnte. Es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären. Die blosse Tatsache einer Asylgesuchseinreichung vermöge ebenfalls keine Gefahr zu begründen. Zwar könne aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise befragt würde. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei, sei anzunehmen, dass er keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten habe.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde nebst einem erneuten Hinweis auf die Verschärfung der Lage im Sudan entgegnet, der Beschwerdeführer sei Mitglied des SLM und habe an mehreren oppositionellen Veranstaltungen dieser Gruppe teilgenommen. Er habe persönlichen Kontakt mit wichtigen Persönlichkeiten der exilpolitischen sudanesischen Bewegung, wie etwa C._______, dem Verantwortlichen des SLM. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Kassationsentscheid vom 2. April 2015 implizit für hinreichend zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erachtet. Für den Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit kaum möglich, an exilpolitischen Veranstaltungen teilzunehmen. Überdies leide er an depressiven Symptomen, wodurch für ihn eine aktive Teilnahme an Veranstaltungen sehr schwierig sei. Der Rückzug seines Asylgesuchs sei ebenfalls auf die psychische Erkrankung zurückzuführen und deshalb keinesfalls ein Indiz für eine inszenierte exilpolitische Aktivität. Die ungewollte Minderung seiner Aktivität ändere ohnehin nichts daran, dass er bereits von den sudanesischen Behörden identifiziert worden sei. Hinzu komme, dass er schon vor seiner Flucht in Darfur politisch aktiv gewesen sei. Die Vorfluchtgründe seien bisher noch nie materiell durch ein Gericht geprüft worden. Vor allem aber würden sie zur blossen Unterstützung der Nachfluchtgründe geltend gemacht. Gerade weil er bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen sei, sei es umso wahrscheinlicher, dass er von den sudanesischen Behörden identifiziert worden sei und ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung drohe. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR würden auch ein nicht sonderlich exponiertes exilpolitisches Profil für ausreichend erachten, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr würden sie davon ausgehen, dass sämtliche Personen, die der Opposition angehören oder dessen verdächtigt würden, verfolgt würden. Es spiele gemäss Rechtsprechung auch keine Rolle, ob die politischen Aktivitäten erst in der Schweiz aufgenommen worden seien. Im Referenzurteil vom 27. Januar 2016 sei einer Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, der verschärften Verfolgung der JEM- respektive SLM-Mitglieder und der exilpolitischen Aktivität, welche ein ähnliches Ausmass wie diejenige des Beschwerdeführers aufweise, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Berücksichtige man zudem die krasse Verschärfung für nicht-arabische und oppositionell politisch aktive Personen im Sudan, so lägen auch objektive Nachfluchtgründe vor, so dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.

E. 5.1 Zu den erneut angerufenen Vorfluchtgründen ist zu bemerken, dass diese rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtet wurden und es nicht Sinn und Zweck eines Mehrfachgesuches ist, einen rechtskräftigen Entscheid erneut in Frage zu stellen. Trotz der Verschärfung der Lage im Sudan ist auch das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen, zumal im Sudan keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie herrscht (vgl. dazu BVGE 2013/21 und [implizit] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Somit bedarf die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitischer Aktivitäten, welche es nachfolgend zu prüfen gilt.

E. 5.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.3 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker und Kritikerinnen einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten und Journalistinnen eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Allerdings wird nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.4 Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur Anführende politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall eines sudanesischen Asylsuchenden, der bereits vor seinem zweiten Asylgesuch mehrere Jahre Mitglied der SLM war, festgehalten, dass, selbst wenn er kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefährdung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesinnen und Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, würden von der sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Somit würde eine Ausschaffung gegen Art. 3 EMRK verstossen. In den später ergangenen Urteilen des EGMR wurde eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt, sondern es wurde zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11 und A.F. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 80086/13). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in Würdigung dieser Rechtsprechung betreffend die Situation im Sudan fest, dass bei der Anrufung subjektiver Nachfluchtgründe stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.4 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.5 In concreto ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein sehr niedriges politisches Profil aufweist. So wird in seinen Aussagen anlässlich der Anhörung 19. März 2014, insbesondere bezüglich der Personen auf den eingereichten Fotos, deutlich, dass er nur geringe Kenntnisse über die Parteien aufweist, welchen er als Mitglied angehört (vgl. act. B7 F16 bis F53). Über seine blosse Parteizugehörigkeit hinaus nimmt er sowohl im DFEZ als auch im SLM keine Funktionen war (vgl. act. B7 F49 f. und F72). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann sein Profil somit nicht als mit demjenigen im Verfahren E-678/2012 vergleichbar bezeichnet werden. So handelte es sich beim Beschwerdeführer in letzterem Verfahren um den Stellvertreter des Mediensekretärs der JEM, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine besondere Parteiposition bekleidet. Andererseits ist aber zudem die Häufigkeit der Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen als äusserst gering zu bezeichnen, zumal sie sich auf wenige Veranstaltungen beschränkt (belegt ist einzig die Teilnahme an einer Veranstaltung im Jahre 2012). Auch diesbezüglich unterscheidet sich das Profil somit von demjenigen im Verfahren E-678/2012. Soweit aus den Akten ersichtlich hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren an keiner exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen. Die Erklärung in der Beschwerde, er könne aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel und seiner psychischen Verfassung nur in beschränktem Umfang Tätigkeiten entfalten, ist unerheblich, da für die Beurteilung das faktische In-Erscheinung-Treten massgebend ist, unabhängig davon, ob die betreffende Person bei ausreichenden finanziellen Mitteln und guter Gesundheit intensiver tätig sein würde. Hinsichtlich des (...) am (...) in B._______ ist zu bemerken, dass er dort nicht exponiert, sondern lediglich im Hintergrund als bloss einer von vielen Zuschauern in Erscheinung getreten ist, vermochte er sich anlässlich der Anhörung doch kaum an den Namen und die konkreten Inhalte des Treffens zu erinnern (vgl. act. B7 F69). Des Weiteren befasste sich diese Veranstaltung themenmässig ohnehin nicht direkt mit der Lage im Sudan. Dies im Gegensatz zur Veranstaltung im Jahre 2010, welche ein Sachverhaltselement des bereits erwähnten Urteils des EGMR A.A. gegen die Schweiz bildete. Somit ist nicht anzunehmen, dass diese Veranstaltung im besonderen Interesse der sudanesischen Behörden gestanden hat und der Beschwerdeführer mit seiner marginalen Teilnahme den Behörden als ernstzunehmende exilpolitisch aktive Person aufgefallen sein könnte. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe daher zu verneinen.

E. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Situation in Nord-Darfur und Nord-Kordofan zwar von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt sei. Angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es dem Beschwerdeführer jedoch möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebiets, z.B. in D._______, niederzulassen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aus. Wie bereits in der Verfügung vom 25. März 2014 erwogen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan längere Zeit in E._______ aufgehalten. Er habe dort ohne Schwierigkeiten eine Unterkunft gefunden und habe sich einen Pass ausstellen lassen, was bedeute, dass er dort auch registriert gewesen sei. Ausserdem sei er der arabischen Sprache mächtig. In Libyen habe er als (...) gearbeitet und so innert kurzer Zeit die finanziellen Mittel für die Weiterreise nach Europa beschaffen können. Demzufolge habe er die nötigen beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse, um sich beispielsweise wieder in E._______ eine neue Existenz aufzubauen.

E. 7.6 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass bei der Beurteilung einer konkreten Gefährdung stets der Einzelfall zu würdigen sei. Dabei sei zentral, ob im Heimatland ein Beziehungsnetz bestehe und wie gut die Aussichten auf eine soziale und berufliche Wiedereingliederung seien. Im Sudan herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Der politisch aktive Beschwerdeführer sei deshalb gefährdet. Darüber hinaus leide er an Depressionen, welche einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung entgegenstünden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar.

E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung für zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise längere Zeit - soweit aus den Akten ersichtlich relativ problemlos - in E._______ gelebt. Auch seine mit Beschwerde vorgebrachte, nicht weiter spezifizierte Depression steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal psychische Leiden in E._______ und D._______ behandelbar sind, etwa im (...) Hospital in E._______ sowie im (...) Hospital und im (...) Hospital, D._______. Zusätzlich kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind mangels Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5085/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM, heute: SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2358/2009 vom 14. Mai 2009 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer Veranstaltungsteilnahme ein. Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-2204/2014 vom 2. April 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 25. März 2014 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. E. Am 31. August 2015 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Er begründete dies damit, dass er so schnell wie möglich in sein Heimatland zurückkehren wolle. Daraufhin schrieb das SEM das Asylgesuch am 5. Oktober 2015 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Eingabe vom 13. November 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er einen grossen Fehler begangen habe und die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wünsche. Am 10. März 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach. G. Am 29. Juni 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige neue Beweismittel oder Vorbringen nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Asylgesuch, ohne jedoch neue tatsächliche Vorbringen geltend zu machen. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 21. Juli 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Beleg der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG) 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Am (...) habe er als Mitglied des Darfour Peace and Development Center (DFEZ) an der (...) teilgenommen. Im (...) 2013 habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protestschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht. Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem er angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) heftige Kämpfe und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei schon im Jahre 2006 aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Er sei bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden bereits bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des SLM Schweiz vom (...), eines des SLM Frankreich vom (...), und Fotos, die ihn an der Veranstaltung in B._______ vom (...) zeigen, ein. In seiner Eingabe vom 13. Juli 2016 ergänzte er, dass die Verfolgungsgefahr von SLM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt worden sei. Die Lage im Sudan habe sich seit dem Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 zusätzlich verschlechtert. In diesem Urteil habe der EGMR bestätigt, dass angesichts der Lage im Sudan auch geringe politische Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr begründen würden. Es reiche somit aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, ein aktives Mitglied des SLM zu sein, ohne zum "harten Kern" zu gehören. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 sei in einem ähnlich gelagerten Fall die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. Die Regierung Sudans gehe gezielt gewaltsam gegen die darfurische Bevölkerung vor. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Opfer von Angriffen geworden sei, habe er angesichts erneut wachsender Übergriffe im Sudan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In den vergangenen Jahren seien auch immer wieder Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten und Mitarbeiter von lokalen NGOs festgenommen worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen ein Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposition genau. Er habe zudem seit über neun Jahren nicht mehr im Sudan gelebt und habe daher mit Sicherheit mit einer Befragung zu rechnen. Er sei somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Veränderung der Lage im Sudan zu keinen objektiven Nachfluchtgründen führe, da trotz Verschärfung der Lage von keiner Kollektivverfolgung der Darfuri nicht-arabischer Ethnie gesprochen werden könne. So beruhe gemäss aktuellen Berichten eine Verfolgung nicht bloss auf der Herkunft respektive Ethnie, sondern stehe stets in Zusammenhang mit weiteren Faktoren wie etwa der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei. Auch der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht würden nicht von Kollektivverfolgung ausgehen. Der EGMR sehe die nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren an und auch das Bundesverwaltungsgericht bejahte in seinem Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 die Verfolgungsgefahr gestützt auf eine Kumulation der nicht-arabischen Ethnie mit anderen Faktoren, insbesondere der über Jahre hinweg und in exponierter Weise erfolgten exilpolitischen Tätigkeit und Zugehörigkeit zur Bildungselite. Das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten in seiner Verfügung vom 25. März 2014 als nicht ausreichend beurteilt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel und Vorbringen aufgefordert worden. Im Schreiben vom 13. Juli 2016 seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, sondern lediglich auf Urteile und die Verschlechterung der Lage im Sudan hingewiesen worden. Somit lägen keine Gründe vor, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Profil des Beschwerdeführers würde sich von denjenigen in den angesprochenen EGMR-Urteilen unterscheiden. Das SEM habe bereits in seiner Verfügung vom 25. März 2014 festgehalten, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Inszenierung zu qualifizieren seien, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden seien, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Diese Annahme werde durch den Rückzug des Asylgesuchs und die Tatsache, dass er seit März 2014 offenbar keinen neuen politischen Aktivitäten nachgegangen worden sei, bestätigt. Somit könne ausgeschlossen werden, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System des Sudans wahrgenommen werden könnte. Es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären. Die blosse Tatsache einer Asylgesuchseinreichung vermöge ebenfalls keine Gefahr zu begründen. Zwar könne aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise befragt würde. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei, sei anzunehmen, dass er keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten habe. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde nebst einem erneuten Hinweis auf die Verschärfung der Lage im Sudan entgegnet, der Beschwerdeführer sei Mitglied des SLM und habe an mehreren oppositionellen Veranstaltungen dieser Gruppe teilgenommen. Er habe persönlichen Kontakt mit wichtigen Persönlichkeiten der exilpolitischen sudanesischen Bewegung, wie etwa C._______, dem Verantwortlichen des SLM. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Kassationsentscheid vom 2. April 2015 implizit für hinreichend zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erachtet. Für den Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit kaum möglich, an exilpolitischen Veranstaltungen teilzunehmen. Überdies leide er an depressiven Symptomen, wodurch für ihn eine aktive Teilnahme an Veranstaltungen sehr schwierig sei. Der Rückzug seines Asylgesuchs sei ebenfalls auf die psychische Erkrankung zurückzuführen und deshalb keinesfalls ein Indiz für eine inszenierte exilpolitische Aktivität. Die ungewollte Minderung seiner Aktivität ändere ohnehin nichts daran, dass er bereits von den sudanesischen Behörden identifiziert worden sei. Hinzu komme, dass er schon vor seiner Flucht in Darfur politisch aktiv gewesen sei. Die Vorfluchtgründe seien bisher noch nie materiell durch ein Gericht geprüft worden. Vor allem aber würden sie zur blossen Unterstützung der Nachfluchtgründe geltend gemacht. Gerade weil er bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen sei, sei es umso wahrscheinlicher, dass er von den sudanesischen Behörden identifiziert worden sei und ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung drohe. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR würden auch ein nicht sonderlich exponiertes exilpolitisches Profil für ausreichend erachten, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr würden sie davon ausgehen, dass sämtliche Personen, die der Opposition angehören oder dessen verdächtigt würden, verfolgt würden. Es spiele gemäss Rechtsprechung auch keine Rolle, ob die politischen Aktivitäten erst in der Schweiz aufgenommen worden seien. Im Referenzurteil vom 27. Januar 2016 sei einer Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, der verschärften Verfolgung der JEM- respektive SLM-Mitglieder und der exilpolitischen Aktivität, welche ein ähnliches Ausmass wie diejenige des Beschwerdeführers aufweise, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Berücksichtige man zudem die krasse Verschärfung für nicht-arabische und oppositionell politisch aktive Personen im Sudan, so lägen auch objektive Nachfluchtgründe vor, so dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Zu den erneut angerufenen Vorfluchtgründen ist zu bemerken, dass diese rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtet wurden und es nicht Sinn und Zweck eines Mehrfachgesuches ist, einen rechtskräftigen Entscheid erneut in Frage zu stellen. Trotz der Verschärfung der Lage im Sudan ist auch das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen, zumal im Sudan keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie herrscht (vgl. dazu BVGE 2013/21 und [implizit] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Somit bedarf die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitischer Aktivitäten, welche es nachfolgend zu prüfen gilt. 5.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.3 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker und Kritikerinnen einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten und Journalistinnen eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Allerdings wird nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4 Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur Anführende politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall eines sudanesischen Asylsuchenden, der bereits vor seinem zweiten Asylgesuch mehrere Jahre Mitglied der SLM war, festgehalten, dass, selbst wenn er kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefährdung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesinnen und Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, würden von der sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Somit würde eine Ausschaffung gegen Art. 3 EMRK verstossen. In den später ergangenen Urteilen des EGMR wurde eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt, sondern es wurde zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11 und A.F. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 80086/13). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in Würdigung dieser Rechtsprechung betreffend die Situation im Sudan fest, dass bei der Anrufung subjektiver Nachfluchtgründe stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.4 [als Referenzurteil publiziert]). 5.5 In concreto ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein sehr niedriges politisches Profil aufweist. So wird in seinen Aussagen anlässlich der Anhörung 19. März 2014, insbesondere bezüglich der Personen auf den eingereichten Fotos, deutlich, dass er nur geringe Kenntnisse über die Parteien aufweist, welchen er als Mitglied angehört (vgl. act. B7 F16 bis F53). Über seine blosse Parteizugehörigkeit hinaus nimmt er sowohl im DFEZ als auch im SLM keine Funktionen war (vgl. act. B7 F49 f. und F72). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann sein Profil somit nicht als mit demjenigen im Verfahren E-678/2012 vergleichbar bezeichnet werden. So handelte es sich beim Beschwerdeführer in letzterem Verfahren um den Stellvertreter des Mediensekretärs der JEM, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine besondere Parteiposition bekleidet. Andererseits ist aber zudem die Häufigkeit der Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen als äusserst gering zu bezeichnen, zumal sie sich auf wenige Veranstaltungen beschränkt (belegt ist einzig die Teilnahme an einer Veranstaltung im Jahre 2012). Auch diesbezüglich unterscheidet sich das Profil somit von demjenigen im Verfahren E-678/2012. Soweit aus den Akten ersichtlich hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren an keiner exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen. Die Erklärung in der Beschwerde, er könne aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel und seiner psychischen Verfassung nur in beschränktem Umfang Tätigkeiten entfalten, ist unerheblich, da für die Beurteilung das faktische In-Erscheinung-Treten massgebend ist, unabhängig davon, ob die betreffende Person bei ausreichenden finanziellen Mitteln und guter Gesundheit intensiver tätig sein würde. Hinsichtlich des (...) am (...) in B._______ ist zu bemerken, dass er dort nicht exponiert, sondern lediglich im Hintergrund als bloss einer von vielen Zuschauern in Erscheinung getreten ist, vermochte er sich anlässlich der Anhörung doch kaum an den Namen und die konkreten Inhalte des Treffens zu erinnern (vgl. act. B7 F69). Des Weiteren befasste sich diese Veranstaltung themenmässig ohnehin nicht direkt mit der Lage im Sudan. Dies im Gegensatz zur Veranstaltung im Jahre 2010, welche ein Sachverhaltselement des bereits erwähnten Urteils des EGMR A.A. gegen die Schweiz bildete. Somit ist nicht anzunehmen, dass diese Veranstaltung im besonderen Interesse der sudanesischen Behörden gestanden hat und der Beschwerdeführer mit seiner marginalen Teilnahme den Behörden als ernstzunehmende exilpolitisch aktive Person aufgefallen sein könnte. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe daher zu verneinen. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Situation in Nord-Darfur und Nord-Kordofan zwar von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt sei. Angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es dem Beschwerdeführer jedoch möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebiets, z.B. in D._______, niederzulassen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aus. Wie bereits in der Verfügung vom 25. März 2014 erwogen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan längere Zeit in E._______ aufgehalten. Er habe dort ohne Schwierigkeiten eine Unterkunft gefunden und habe sich einen Pass ausstellen lassen, was bedeute, dass er dort auch registriert gewesen sei. Ausserdem sei er der arabischen Sprache mächtig. In Libyen habe er als (...) gearbeitet und so innert kurzer Zeit die finanziellen Mittel für die Weiterreise nach Europa beschaffen können. Demzufolge habe er die nötigen beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse, um sich beispielsweise wieder in E._______ eine neue Existenz aufzubauen. 7.6 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass bei der Beurteilung einer konkreten Gefährdung stets der Einzelfall zu würdigen sei. Dabei sei zentral, ob im Heimatland ein Beziehungsnetz bestehe und wie gut die Aussichten auf eine soziale und berufliche Wiedereingliederung seien. Im Sudan herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Der politisch aktive Beschwerdeführer sei deshalb gefährdet. Darüber hinaus leide er an Depressionen, welche einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung entgegenstünden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung für zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise längere Zeit - soweit aus den Akten ersichtlich relativ problemlos - in E._______ gelebt. Auch seine mit Beschwerde vorgebrachte, nicht weiter spezifizierte Depression steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal psychische Leiden in E._______ und D._______ behandelbar sind, etwa im (...) Hospital in E._______ sowie im (...) Hospital und im (...) Hospital, D._______. Zusätzlich kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind mangels Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: