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D-5145/2018

D-5145/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und gelangte über Libyen und Italien am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 11. Dezember 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Fur, stamme aus Darfur und sei 2003 mit seiner Familie aus ihrem Dorf vertrieben worden. Seither hätten sie in einem Flüchtlingscamp in B._______ gewohnt. Aus Angst vor den Arabern hätten sie das Camp kaum verlassen können. Im Jahr 2005 sei er für einige Monate nach Khartoum zu seinem Bruder gegangen und habe versucht, eine Arbeit zu finden. Danach sei er ins Flüchtlingslager zurückgekehrt und habe dort für eine Hilfsorganisation gearbeitet. Nachdem diese des Landes verwiesen worden sei, seien sämtliche Namen der Mitarbeiter an die Regierung weitergegeben worden. Die Regierung habe Geld für die Ermordung dieser Personen bezahlt. Sieben oder acht Personen aus seinem Team seien im Flüchtlingslager umgebracht worden. Auch ein Cousin von ihm sei ermordet worden. Es sei auch zu Verhaftungen gekommen. Er habe deswegen nicht mehr zu Hause geschlafen und bei seiner Mutter sei nach ihm gefragt worden. Deshalb sei er schliesslich über Khartoum ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. August 2018 - eröffnet am 10. August 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A4/12 und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2018 auf. E. Am 27. September 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er den eingeforderten Beleg in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. I. Am 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation führen könnten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die Akte A4/12 gegeben habe. Es handle sich dabei um Akten des Grenzwachtkorps, die vom SEM fälschlicherweise als Akten anderer Behörden klassiert worden seien. Mit der Zustellung dieses Rapports ans SEM sei dieses für die Akteneinsicht zuständig geworden. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung - unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, die für die Entscheidfindung der Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen. Demnach moniert er zu Recht eine Verletzung der Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer ist die Akte mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen, soweit darin nicht Daten Dritter genannt werden, und unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen. Dem Bericht des Grenzwachtpostens kommt jedoch keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zu. Auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ist zu verzichten.

E. 4.2 Weiter habe es das SEM unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. In der Beschwerde werden keine weiteren Angaben gemacht, inwiefern die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt wurden. Auf die entsprechende Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 4.3 Das SEM habe es zudem unterlassen, seine schwerwiegenden psychischen Probleme zu würdigen. So habe er erwähnt, dass sein Kopf nicht richtig funktioniere und er deswegen Medikamente erhalten habe. Auch habe er an der Anhörung sehr häufig geweint. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Umständen können keine schwerwiegenden psychischen Probleme hergeleitet werden, die auf sein Aussageverhalten relevanten Einfluss gehabt haben oder anderweitig für das Verfahren relevant sein könnten. Zwar gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, er sei aufgrund des Krieges traumatisiert. An der Anhörung machte er diesbezüglich aber nichts mehr geltend und gab vielmehr an, es gehe ihm sehr gut (vgl. A22 F26). Auch wurden im weiteren Verfahren und im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Behandlungsschritte geltend gemacht. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die psychischen Probleme in der Verfügung nicht gewürdigt worden waren.

E. 4.4 Auch habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass er aufgrund seiner Arbeit für die Hilfsorganisation als Regimegegner wahrgenommen und von den Arabern ethnisch verfolgt worden sei. Auch sei nicht erwähnt worden, dass er nicht mehr zu Hause habe schlafen können und es Verhaftungen gegeben habe. Dass ein Cousin von ihm wegen ihm erschossen worden sei, sei ebenfalls unerwähnt geblieben. Das SEM hat den Sachverhalt vorliegend zwar eher knapp zusammengefasst aber vollständig und richtig erstellt. Die Qualifikation der Verfolgung als politisch und ethnisch motiviert ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache. Dass der Cousin wegen dem Beschwerdeführer erschossen worden sein soll, ist aktenwidrig (vgl. A22 F18). Die blosse Tatsache, dass der Cousin erschossen und andere Personen verhaftet worden seien, lässt überdies nicht auf eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr zu Hause geschlafen habe. Dass das SEM diese Elemente im Sachverhalt nicht erwähnte, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, bei der Anhörung sei es zu schwerwiegenden Mängeln bei der Übersetzung gekommen. Die Hilfswerksvertretung habe notiert, dass der Dolmetscher teilweise ungenau und schlecht verständlich übersetzt habe. Ein Beispiel für die mangelhafte Übersetzung werde in der Protokollstelle A22 F49 ersichtlich, als die Sachbearbeiterin die Antwort nicht richtig verstanden habe und er diese auf Deutsch habe erklären müssen (vgl. A22 F51). Zudem sei die Befragung in Arabisch durchgeführt worden, obwohl seine Arabischkenntnisse hierfür nicht ausreichen würden. Dies habe er an der Anhörung so auch angegeben (vgl. A17). Abgesehen von der Bemerkung der Hilfswerksvertretung sind dem Anhörungsprotokoll keine weiteren Hinweise zu entnehmen, wonach die Übersetzungsprobleme derart gewesen wären, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht hätte darlegen können. Der Beschwerdeführer selber erwähnte keine Probleme und gab zu Beginn der Anhörung an, der Übersetzer spreche seine Sprache und er verstehe ihn (vgl. A22 F1). Die zuvor angesetzte Anhörung wurde denn auch umgehend abgebrochen, als der Beschwerdeführer angab, er verstehe nicht genügend gut arabisch (vgl. A17). Dass die Sachbearbeiterin die Antwort auf die Frage 49 nicht verstand, muss nicht auf die Übersetzung zurückgeführt werden. Bei der Frage 51 antwortete der Beschwerdeführer wie schon einige Male zuvor von sich aus auf Deutsch. Er war denn auch aufgefordert worden, jeweils auf die Übersetzung zu warten (vgl. A22 F30). Obwohl die Befragung mit einem arabisch-sprachigen Dolmetscher durchgeführt worden war, gab der Beschwerdeführer auch hier an, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A5 S. 2 und 10). Dem Protokoll ist denn auch entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass es zu gravierenden Verständigungsschwierigkeiten an der Befragung gekommen wäre. Zudem gilt es festzuhalten, dass das SEM die Verfügung auf keinerlei Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Anhörung stützte.

E. 4.6 Weiter habe es das SEM unterlassen, ihn zu seinem Aufenthalt in Khartoum und seinen Reisen zwischen B._______ und Khartoum zu befragen. Auch hier gilt es festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig erstellte. Der Beschwerdeführer ist an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Er hat die relevanten Elemente für sein Asylgesuch von sich aus darzulegen.

E. 4.7 Das SEM habe auch die Abklärungspflicht verletzt, indem es zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre habe verstreichen lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.

E. 4.8 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ethnischen Minderheiten in Darfur nicht berücksichtigt habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 und D-2204/2014 vom 2. April 2015). Die Würdigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache und nicht die Feststellung des Sachverhaltes.

E. 4.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Er befürchte, aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation behördlich verfolgt zu werden, habe jedoch Fragen nach der Einleitung von entsprechenden Verfolgungsmassnahmen gegen ihn an der Befragung und der Anhörung verneint. Auch seinen Angehörigen sei offenbar vor und nach der Ausreise diesbezüglich nichts widerfahren. Während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Khartoum im Jahre 2005 habe er ebenfalls keine konkreten individuellen Übergriffe seitens der sudanesischen Behörden erwähnt. Danach sei er freiwillig wieder nach B._______ zurückgekehrt. Auf seinen Reisen zwischen Khartoum und B._______ sei ihm offenbar ebenfalls nichts wiederfahren trotz häufiger Kontrollen in dieser Region. Dies zeige mit Nachdruck, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe, ansonsten er den Sudan wohl auch bereits im Jahre 2005 verlassen hätte. Auch seine Reiseroute lasse nicht auf eine Verfolgungsabsicht schliessen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht direkt in den Tschad gereist sei, sondern den unnötigen Umweg über Khartoum gewählt habe, wo er überdies noch Kontakt mit den sudanesischen Behörden aufgenommen und sich einen Pass und eine Identitätskarte habe ausstellen lassen. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Bestätigungen der Hilfsorganisation nichts zu ändern, da sich auch daraus keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgung ableiten liessen. Die Bürgerkriegssituation und die instabile Lage in Zentraldarfur sei asylrechtlich nicht beachtlich. Weiter habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht politisch betätigt und sei auch nicht in irgendwelchen Widerstandsgruppen Mitglied gewesen. Auch exilpolitisch sei er nicht in Erscheinung getreten. Deshalb bestünden aufgrund seiner Biografie und seines Profils keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Begründung des SEM, wonach seine Angaben nicht detailliert gewesen seien, vermöge angesichts der langen Verfahrensdauer nicht zu überzeugen. Die Argumentation, wonach er in Khartoum keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei willkürlich, habe er doch angegeben, dass er es in Khartoum nicht mehr ausgehalten habe (vgl. A22 F60). Zudem habe es das SEM, wie erwähnt, unterlassen, entsprechende Abklärungen zu seinem Aufenthalt in Khartoum vorzunehmen. Auch in Bezug auf die Behauptung, wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, habe das SEM keine Fragen gestellt. Das Protokoll der Erstbefragung sei aufgrund der Verständigungsprobleme praktisch nicht verwertbar. Zudem habe das SEM die Ereignisse chronologisch falsch festgehalten. Erst nach seinem Aufenthalt in Khartoum im Jahre 2005 sei er von der Hilfsorganisation angestellt worden. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend seinen Kurzaufenthalt in Khartoum und die daraus abgeleitete Behauptung, er habe gar keine Probleme gehabt, sei somit willkürlich. Ebenso willkürlich sei es, ihm vorzuwerfen, dass er nicht vor den fluchtauslösenden Ereignissen geflüchtet sei. Zudem habe das SEM nicht gewürdigt, dass die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er als unerwünschter Regierungsgegner gelte. Weiter habe er nach seiner Rückkehr aus Khartoum acht Jahre im Flüchtlingslager gelebt, das er nicht habe verlassen können, weil er sonst misshandelt oder getötet worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei es absurd, wenn das SEM argumentiere, er habe mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt beziehungsweise sei nicht in Haft gewesen. Er habe detailliert geschildert, dass die Hilfsorganisation von regierungstreuen Spitzeln infiltriert worden sei. So habe ihn eine Person gewarnt, dass sein Name zusammen mit anderen der Regierung weitergeleitet worden sei und dass sie aufpassen müssten. Mehrere Personen aus seinem Team seien getötet worden. Die Verfolgung in den Flüchtlingslagern sei nicht durch Inhaftierungen, sondern durch gezielte Tötungen erfolgt. Das SEM habe schlicht ein falsches Verfolgungskonzept geprüft. Wie erwähnt, hätten überdies Übersetzungsprobleme bestanden. So habe die Sachbearbeiterin bei Frage 49 seine Antwort nicht verstanden. In Bezug auf die Identitätskarte habe das SEM aktenwidrige Annahmen getroffen. Er habe diese nicht in Khartoum sondern in B._______ ausstellen lassen (vgl. A22 F52). Dies ergebe sich auch aus der Identitätskarte selber. Beim Ausstellen der Identitätskarte habe er sich verkleiden müssen. Einen Pass habe er sich nicht ausstellen lassen. Hier sei es zu Missverständnissen bei der Erstbefragung gekommen. Nach Khartoum sei er offensichtlich nicht auf den offiziellen Wegen und an Checkpoints vorbei gereist. Schliesslich sei die Flucht über die Wüste in den Tschad keineswegs einfacher als die Flucht über die Hauptfluchtroute Khartoum. In Khartoum sei er nur kurz Zeit geblieben und habe sich versteckt. Aktenwidrig sei auch die Behauptung des SEM, wonach seinen Angehörigen nach seiner Ausreise nichts wiederfahren sei. Er habe geschildert, dass seine Mutter nach ihm befragt worden sei. Auch seine Geschwister hätten Probleme und könnten nicht in die Stadt gehen. Es sei realitätsfern, wenn das SEM annehme, in Flüchtlingslagern würden Gerichtsverfahren oder politische Aktivitäten im Rahmen von Widerstandsgruppen durchgeführt. Es gehe dort ums nackte Überleben. Die politische Aktivität habe in seinem Engagement für die Hilfsorganisation bestanden. Seitdem die europäischen Hilfsorganisationen das Flüchtlingscamp verlassen hätten, werde es von sudanesischen Mitarbeitern betreut, die mit der Regierung und den Milizen zusammenarbeiten würden. Deshalb habe er das Camp verlassen müssen. Auch bezüglich der Bürgerkriegssituation in Darfur verkenne das SEM die Asylrelevanz. Er habe dargelegt, dass er im Jahr 2003 durch die Vertreibung seiner Familie asylrelevant verfolgt worden sei. Im Urteil D-2794/2016 weise das Gericht auf die asylrechtliche Intensität dieser Verfolgung hin. Zudem wäre er als Angehöriger der Ethnie der Fur nicht nur in Darfur, sondern im ganzen Sudan einer Verfolgung ausgesetzt.

E. 7.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.3 Im Resultat sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan keine Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen konnte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfolgungskonzept sind zwar zutreffend. Die beschriebenen Umstände deuten vielmehr auf eine befürchtete Verfolgung durch Verschleppung oder Ermordung durch arabische Janjaweed-Milizen hin, aber als Instrument der offiziellen Behörden. In der Beschwerde wird weiter moniert, der Beschwerdeführer sei erst nach seiner Rückkehr aus Khartoum im Jahre 2005 von der Hilfsorganisation angestellt worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass er zwar an der Befragung angab, er sei im Jahr 2007 nach Khartoum gegangen (vgl. A5 S. 9). An der Anhörung nannte er diesbezüglich jedoch tatsächlich das Jahr 2005 und gab an, nach seiner Rückkehr sei er in der Hilfsorganisation angestellt worden (vgl. A22 F18). Anlässlich der Anhörung wurde ihm zu diesem Widerspruch nicht das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende Argument, dass er in Khartoum und auf seinen Reisen dorthin keine Verfolgung erlebt habe, ist demnach nur bedingt verwertbar. In der Sache ändert dies aber nichts. Es sind nämlich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Verfolgung gedroht hätte. Warum sein Engagement bei der Hilfsorganisation eine solche hätte hervorrufen sollen, wird während der ganzen Anhörung nicht klar. Aus der angeblichen Weiterleitung seines Namens an die Regierung als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation kann dies jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig kann aus der Behauptung, wonach die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden sei, abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Regierungsgegner galt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass gegen ihn seitens der Regierung oder der Milizen keinerlei konkrete Schritte unternommen worden sind. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungselemente geltend. Seine Befürchtungen basieren durchwegs auf Mutmassungen. Er sprach davon, dass verschiedene Personen festgenommen worden seien und jemand ihm mitgeteilt habe, sein Name stehe auf einer Liste. Konkrete Hinweise hierzu vermochte er aber nicht darzulegen. Auch die Behauptungen, dass sie nicht zu Hause hätten schlafen können und dass er bei seiner Mutter gesucht worden sei, substantiierte er in keiner Weise. Um asylrelevante Nachteile würde es sich hierbei überdies aufgrund der ungenügenden Intensität ohnehin nicht handeln. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird denn auch nicht klar, in welchem Zusammenhang dies gestanden haben sollte. Ebenso wenig wie die angebliche Tötung seines Cousins und von verschiedenen Teammitgliedern. Ebenso gut könnte dies im Zusammenhang mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Camp gestanden haben.

E. 7.4 Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das SEM habe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Khartoum und der Erwägung, wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, keine Fragen gestellt, ist er - wie erwähnt - auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam zu machen. In der Beschwerde werden denn hierzu bezeichnenderweise auch keine weiteren Ausführungen gemacht. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht angab, er habe es in Khartoum wegen einer konkreten Verfolgung nicht ausgehalten, sondern weil er aufgrund seiner Vergangenheit beim Anblick von Arabern ein schlechtes Gefühl habe (vgl. A22 F60). In Bezug auf die Verständigungsprobleme ist auf E. 4.5 zu verweisen. Schliesslich vermögen auch die Erwägungen des SEM, wonach die Erlangung von Identitätsdokumenten eine staatliche Verfolgung unwahrscheinlich erscheinen lässt, zu überzeugen. Die Erklärungen in der Beschwerde in Bezug auf die Ausstellung der Identitätskarte vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich namentlich gesucht worden, hätte ihm eine Verkleidung bei der Ausstellung der Identitätskarte auf seinen Namen nichts genützt. Inwiefern es in Bezug auf die Ausstellung des Passes zu Missverständnissen bei der Erstbefragung gekommen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche begründet zu befürchten hatte.

E. 7.6 Von einer Kollektivverfolgung der ethnischen Minderheiten in Darfur oder im Sudan allgemein kann momentan nicht ausgegangen werden (vgl. BVGE 2013/21). Im Unterschied zum Beschwerdeführer im Urteil D-2974/2016 reiste der Beschwerdeführer vorliegend nach den Übergriffen durch die Milizen im Jahr 2003 nicht aus dem Sudan aus, sondern blieb noch über zehn Jahre im Land. Damit ist der zeitliche Kausalzusammenhang mit der Verfolgung im Jahre 2003 unterbrochen.

E. 7.7 Schliesslich geht das SEM zu Recht von einem fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers aus, sodass auch nicht von einer künftigen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Dass das Engagement in einer Hilfsorganisation hierfür ausreichen soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

E. 7.8 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 10.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung - sind die Erfolgs-aussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten (vgl. D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9 ff. und etwa E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 7.2.2, E-6231/2017 vom 11. Mai 2018 E. 6.3.3 oder E-1515/2018 vom 23. März 2018 E. 6.3.3 m. w. H.), so dass die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.- ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

E. 10.3 Berechtigterweise rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Akteneinsicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 650.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

E. 10.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10.5 Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Zwar musste eine Verletzung der Akteneinsicht auf Beschwerdestufe geheilt werden, da in diesem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kosten zu erkennen sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung durch das SEM verzichtet werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE und analog zu Art. 13 VGKE: Als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5145/2018 Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und gelangte über Libyen und Italien am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 11. Dezember 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Fur, stamme aus Darfur und sei 2003 mit seiner Familie aus ihrem Dorf vertrieben worden. Seither hätten sie in einem Flüchtlingscamp in B._______ gewohnt. Aus Angst vor den Arabern hätten sie das Camp kaum verlassen können. Im Jahr 2005 sei er für einige Monate nach Khartoum zu seinem Bruder gegangen und habe versucht, eine Arbeit zu finden. Danach sei er ins Flüchtlingslager zurückgekehrt und habe dort für eine Hilfsorganisation gearbeitet. Nachdem diese des Landes verwiesen worden sei, seien sämtliche Namen der Mitarbeiter an die Regierung weitergegeben worden. Die Regierung habe Geld für die Ermordung dieser Personen bezahlt. Sieben oder acht Personen aus seinem Team seien im Flüchtlingslager umgebracht worden. Auch ein Cousin von ihm sei ermordet worden. Es sei auch zu Verhaftungen gekommen. Er habe deswegen nicht mehr zu Hause geschlafen und bei seiner Mutter sei nach ihm gefragt worden. Deshalb sei er schliesslich über Khartoum ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. August 2018 - eröffnet am 10. August 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A4/12 und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2018 auf. E. Am 27. September 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er den eingeforderten Beleg in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. I. Am 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation führen könnten. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die Akte A4/12 gegeben habe. Es handle sich dabei um Akten des Grenzwachtkorps, die vom SEM fälschlicherweise als Akten anderer Behörden klassiert worden seien. Mit der Zustellung dieses Rapports ans SEM sei dieses für die Akteneinsicht zuständig geworden. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung - unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, die für die Entscheidfindung der Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen. Demnach moniert er zu Recht eine Verletzung der Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer ist die Akte mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen, soweit darin nicht Daten Dritter genannt werden, und unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen. Dem Bericht des Grenzwachtpostens kommt jedoch keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zu. Auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ist zu verzichten. 4.2 Weiter habe es das SEM unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. In der Beschwerde werden keine weiteren Angaben gemacht, inwiefern die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt wurden. Auf die entsprechende Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. 4.3 Das SEM habe es zudem unterlassen, seine schwerwiegenden psychischen Probleme zu würdigen. So habe er erwähnt, dass sein Kopf nicht richtig funktioniere und er deswegen Medikamente erhalten habe. Auch habe er an der Anhörung sehr häufig geweint. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Umständen können keine schwerwiegenden psychischen Probleme hergeleitet werden, die auf sein Aussageverhalten relevanten Einfluss gehabt haben oder anderweitig für das Verfahren relevant sein könnten. Zwar gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, er sei aufgrund des Krieges traumatisiert. An der Anhörung machte er diesbezüglich aber nichts mehr geltend und gab vielmehr an, es gehe ihm sehr gut (vgl. A22 F26). Auch wurden im weiteren Verfahren und im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Behandlungsschritte geltend gemacht. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die psychischen Probleme in der Verfügung nicht gewürdigt worden waren. 4.4 Auch habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass er aufgrund seiner Arbeit für die Hilfsorganisation als Regimegegner wahrgenommen und von den Arabern ethnisch verfolgt worden sei. Auch sei nicht erwähnt worden, dass er nicht mehr zu Hause habe schlafen können und es Verhaftungen gegeben habe. Dass ein Cousin von ihm wegen ihm erschossen worden sei, sei ebenfalls unerwähnt geblieben. Das SEM hat den Sachverhalt vorliegend zwar eher knapp zusammengefasst aber vollständig und richtig erstellt. Die Qualifikation der Verfolgung als politisch und ethnisch motiviert ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache. Dass der Cousin wegen dem Beschwerdeführer erschossen worden sein soll, ist aktenwidrig (vgl. A22 F18). Die blosse Tatsache, dass der Cousin erschossen und andere Personen verhaftet worden seien, lässt überdies nicht auf eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr zu Hause geschlafen habe. Dass das SEM diese Elemente im Sachverhalt nicht erwähnte, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, bei der Anhörung sei es zu schwerwiegenden Mängeln bei der Übersetzung gekommen. Die Hilfswerksvertretung habe notiert, dass der Dolmetscher teilweise ungenau und schlecht verständlich übersetzt habe. Ein Beispiel für die mangelhafte Übersetzung werde in der Protokollstelle A22 F49 ersichtlich, als die Sachbearbeiterin die Antwort nicht richtig verstanden habe und er diese auf Deutsch habe erklären müssen (vgl. A22 F51). Zudem sei die Befragung in Arabisch durchgeführt worden, obwohl seine Arabischkenntnisse hierfür nicht ausreichen würden. Dies habe er an der Anhörung so auch angegeben (vgl. A17). Abgesehen von der Bemerkung der Hilfswerksvertretung sind dem Anhörungsprotokoll keine weiteren Hinweise zu entnehmen, wonach die Übersetzungsprobleme derart gewesen wären, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht hätte darlegen können. Der Beschwerdeführer selber erwähnte keine Probleme und gab zu Beginn der Anhörung an, der Übersetzer spreche seine Sprache und er verstehe ihn (vgl. A22 F1). Die zuvor angesetzte Anhörung wurde denn auch umgehend abgebrochen, als der Beschwerdeführer angab, er verstehe nicht genügend gut arabisch (vgl. A17). Dass die Sachbearbeiterin die Antwort auf die Frage 49 nicht verstand, muss nicht auf die Übersetzung zurückgeführt werden. Bei der Frage 51 antwortete der Beschwerdeführer wie schon einige Male zuvor von sich aus auf Deutsch. Er war denn auch aufgefordert worden, jeweils auf die Übersetzung zu warten (vgl. A22 F30). Obwohl die Befragung mit einem arabisch-sprachigen Dolmetscher durchgeführt worden war, gab der Beschwerdeführer auch hier an, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A5 S. 2 und 10). Dem Protokoll ist denn auch entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass es zu gravierenden Verständigungsschwierigkeiten an der Befragung gekommen wäre. Zudem gilt es festzuhalten, dass das SEM die Verfügung auf keinerlei Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Anhörung stützte. 4.6 Weiter habe es das SEM unterlassen, ihn zu seinem Aufenthalt in Khartoum und seinen Reisen zwischen B._______ und Khartoum zu befragen. Auch hier gilt es festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig erstellte. Der Beschwerdeführer ist an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Er hat die relevanten Elemente für sein Asylgesuch von sich aus darzulegen. 4.7 Das SEM habe auch die Abklärungspflicht verletzt, indem es zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre habe verstreichen lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden. 4.8 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ethnischen Minderheiten in Darfur nicht berücksichtigt habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 und D-2204/2014 vom 2. April 2015). Die Würdigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache und nicht die Feststellung des Sachverhaltes. 4.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Er befürchte, aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation behördlich verfolgt zu werden, habe jedoch Fragen nach der Einleitung von entsprechenden Verfolgungsmassnahmen gegen ihn an der Befragung und der Anhörung verneint. Auch seinen Angehörigen sei offenbar vor und nach der Ausreise diesbezüglich nichts widerfahren. Während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Khartoum im Jahre 2005 habe er ebenfalls keine konkreten individuellen Übergriffe seitens der sudanesischen Behörden erwähnt. Danach sei er freiwillig wieder nach B._______ zurückgekehrt. Auf seinen Reisen zwischen Khartoum und B._______ sei ihm offenbar ebenfalls nichts wiederfahren trotz häufiger Kontrollen in dieser Region. Dies zeige mit Nachdruck, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe, ansonsten er den Sudan wohl auch bereits im Jahre 2005 verlassen hätte. Auch seine Reiseroute lasse nicht auf eine Verfolgungsabsicht schliessen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht direkt in den Tschad gereist sei, sondern den unnötigen Umweg über Khartoum gewählt habe, wo er überdies noch Kontakt mit den sudanesischen Behörden aufgenommen und sich einen Pass und eine Identitätskarte habe ausstellen lassen. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Bestätigungen der Hilfsorganisation nichts zu ändern, da sich auch daraus keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgung ableiten liessen. Die Bürgerkriegssituation und die instabile Lage in Zentraldarfur sei asylrechtlich nicht beachtlich. Weiter habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht politisch betätigt und sei auch nicht in irgendwelchen Widerstandsgruppen Mitglied gewesen. Auch exilpolitisch sei er nicht in Erscheinung getreten. Deshalb bestünden aufgrund seiner Biografie und seines Profils keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Begründung des SEM, wonach seine Angaben nicht detailliert gewesen seien, vermöge angesichts der langen Verfahrensdauer nicht zu überzeugen. Die Argumentation, wonach er in Khartoum keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei willkürlich, habe er doch angegeben, dass er es in Khartoum nicht mehr ausgehalten habe (vgl. A22 F60). Zudem habe es das SEM, wie erwähnt, unterlassen, entsprechende Abklärungen zu seinem Aufenthalt in Khartoum vorzunehmen. Auch in Bezug auf die Behauptung, wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, habe das SEM keine Fragen gestellt. Das Protokoll der Erstbefragung sei aufgrund der Verständigungsprobleme praktisch nicht verwertbar. Zudem habe das SEM die Ereignisse chronologisch falsch festgehalten. Erst nach seinem Aufenthalt in Khartoum im Jahre 2005 sei er von der Hilfsorganisation angestellt worden. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend seinen Kurzaufenthalt in Khartoum und die daraus abgeleitete Behauptung, er habe gar keine Probleme gehabt, sei somit willkürlich. Ebenso willkürlich sei es, ihm vorzuwerfen, dass er nicht vor den fluchtauslösenden Ereignissen geflüchtet sei. Zudem habe das SEM nicht gewürdigt, dass die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er als unerwünschter Regierungsgegner gelte. Weiter habe er nach seiner Rückkehr aus Khartoum acht Jahre im Flüchtlingslager gelebt, das er nicht habe verlassen können, weil er sonst misshandelt oder getötet worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei es absurd, wenn das SEM argumentiere, er habe mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt beziehungsweise sei nicht in Haft gewesen. Er habe detailliert geschildert, dass die Hilfsorganisation von regierungstreuen Spitzeln infiltriert worden sei. So habe ihn eine Person gewarnt, dass sein Name zusammen mit anderen der Regierung weitergeleitet worden sei und dass sie aufpassen müssten. Mehrere Personen aus seinem Team seien getötet worden. Die Verfolgung in den Flüchtlingslagern sei nicht durch Inhaftierungen, sondern durch gezielte Tötungen erfolgt. Das SEM habe schlicht ein falsches Verfolgungskonzept geprüft. Wie erwähnt, hätten überdies Übersetzungsprobleme bestanden. So habe die Sachbearbeiterin bei Frage 49 seine Antwort nicht verstanden. In Bezug auf die Identitätskarte habe das SEM aktenwidrige Annahmen getroffen. Er habe diese nicht in Khartoum sondern in B._______ ausstellen lassen (vgl. A22 F52). Dies ergebe sich auch aus der Identitätskarte selber. Beim Ausstellen der Identitätskarte habe er sich verkleiden müssen. Einen Pass habe er sich nicht ausstellen lassen. Hier sei es zu Missverständnissen bei der Erstbefragung gekommen. Nach Khartoum sei er offensichtlich nicht auf den offiziellen Wegen und an Checkpoints vorbei gereist. Schliesslich sei die Flucht über die Wüste in den Tschad keineswegs einfacher als die Flucht über die Hauptfluchtroute Khartoum. In Khartoum sei er nur kurz Zeit geblieben und habe sich versteckt. Aktenwidrig sei auch die Behauptung des SEM, wonach seinen Angehörigen nach seiner Ausreise nichts wiederfahren sei. Er habe geschildert, dass seine Mutter nach ihm befragt worden sei. Auch seine Geschwister hätten Probleme und könnten nicht in die Stadt gehen. Es sei realitätsfern, wenn das SEM annehme, in Flüchtlingslagern würden Gerichtsverfahren oder politische Aktivitäten im Rahmen von Widerstandsgruppen durchgeführt. Es gehe dort ums nackte Überleben. Die politische Aktivität habe in seinem Engagement für die Hilfsorganisation bestanden. Seitdem die europäischen Hilfsorganisationen das Flüchtlingscamp verlassen hätten, werde es von sudanesischen Mitarbeitern betreut, die mit der Regierung und den Milizen zusammenarbeiten würden. Deshalb habe er das Camp verlassen müssen. Auch bezüglich der Bürgerkriegssituation in Darfur verkenne das SEM die Asylrelevanz. Er habe dargelegt, dass er im Jahr 2003 durch die Vertreibung seiner Familie asylrelevant verfolgt worden sei. Im Urteil D-2794/2016 weise das Gericht auf die asylrechtliche Intensität dieser Verfolgung hin. Zudem wäre er als Angehöriger der Ethnie der Fur nicht nur in Darfur, sondern im ganzen Sudan einer Verfolgung ausgesetzt. 7. 7.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 Im Resultat sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan keine Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen konnte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfolgungskonzept sind zwar zutreffend. Die beschriebenen Umstände deuten vielmehr auf eine befürchtete Verfolgung durch Verschleppung oder Ermordung durch arabische Janjaweed-Milizen hin, aber als Instrument der offiziellen Behörden. In der Beschwerde wird weiter moniert, der Beschwerdeführer sei erst nach seiner Rückkehr aus Khartoum im Jahre 2005 von der Hilfsorganisation angestellt worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass er zwar an der Befragung angab, er sei im Jahr 2007 nach Khartoum gegangen (vgl. A5 S. 9). An der Anhörung nannte er diesbezüglich jedoch tatsächlich das Jahr 2005 und gab an, nach seiner Rückkehr sei er in der Hilfsorganisation angestellt worden (vgl. A22 F18). Anlässlich der Anhörung wurde ihm zu diesem Widerspruch nicht das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende Argument, dass er in Khartoum und auf seinen Reisen dorthin keine Verfolgung erlebt habe, ist demnach nur bedingt verwertbar. In der Sache ändert dies aber nichts. Es sind nämlich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Verfolgung gedroht hätte. Warum sein Engagement bei der Hilfsorganisation eine solche hätte hervorrufen sollen, wird während der ganzen Anhörung nicht klar. Aus der angeblichen Weiterleitung seines Namens an die Regierung als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation kann dies jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig kann aus der Behauptung, wonach die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden sei, abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Regierungsgegner galt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass gegen ihn seitens der Regierung oder der Milizen keinerlei konkrete Schritte unternommen worden sind. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungselemente geltend. Seine Befürchtungen basieren durchwegs auf Mutmassungen. Er sprach davon, dass verschiedene Personen festgenommen worden seien und jemand ihm mitgeteilt habe, sein Name stehe auf einer Liste. Konkrete Hinweise hierzu vermochte er aber nicht darzulegen. Auch die Behauptungen, dass sie nicht zu Hause hätten schlafen können und dass er bei seiner Mutter gesucht worden sei, substantiierte er in keiner Weise. Um asylrelevante Nachteile würde es sich hierbei überdies aufgrund der ungenügenden Intensität ohnehin nicht handeln. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird denn auch nicht klar, in welchem Zusammenhang dies gestanden haben sollte. Ebenso wenig wie die angebliche Tötung seines Cousins und von verschiedenen Teammitgliedern. Ebenso gut könnte dies im Zusammenhang mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Camp gestanden haben. 7.4 Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das SEM habe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Khartoum und der Erwägung, wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, keine Fragen gestellt, ist er - wie erwähnt - auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam zu machen. In der Beschwerde werden denn hierzu bezeichnenderweise auch keine weiteren Ausführungen gemacht. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht angab, er habe es in Khartoum wegen einer konkreten Verfolgung nicht ausgehalten, sondern weil er aufgrund seiner Vergangenheit beim Anblick von Arabern ein schlechtes Gefühl habe (vgl. A22 F60). In Bezug auf die Verständigungsprobleme ist auf E. 4.5 zu verweisen. Schliesslich vermögen auch die Erwägungen des SEM, wonach die Erlangung von Identitätsdokumenten eine staatliche Verfolgung unwahrscheinlich erscheinen lässt, zu überzeugen. Die Erklärungen in der Beschwerde in Bezug auf die Ausstellung der Identitätskarte vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich namentlich gesucht worden, hätte ihm eine Verkleidung bei der Ausstellung der Identitätskarte auf seinen Namen nichts genützt. Inwiefern es in Bezug auf die Ausstellung des Passes zu Missverständnissen bei der Erstbefragung gekommen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche begründet zu befürchten hatte. 7.6 Von einer Kollektivverfolgung der ethnischen Minderheiten in Darfur oder im Sudan allgemein kann momentan nicht ausgegangen werden (vgl. BVGE 2013/21). Im Unterschied zum Beschwerdeführer im Urteil D-2974/2016 reiste der Beschwerdeführer vorliegend nach den Übergriffen durch die Milizen im Jahr 2003 nicht aus dem Sudan aus, sondern blieb noch über zehn Jahre im Land. Damit ist der zeitliche Kausalzusammenhang mit der Verfolgung im Jahre 2003 unterbrochen. 7.7 Schliesslich geht das SEM zu Recht von einem fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers aus, sodass auch nicht von einer künftigen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Dass das Engagement in einer Hilfsorganisation hierfür ausreichen soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 7.8 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung - sind die Erfolgs-aussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten (vgl. D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9 ff. und etwa E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 7.2.2, E-6231/2017 vom 11. Mai 2018 E. 6.3.3 oder E-1515/2018 vom 23. März 2018 E. 6.3.3 m. w. H.), so dass die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.- ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 10.3 Berechtigterweise rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Akteneinsicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 650.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 10.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.5 Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Zwar musste eine Verletzung der Akteneinsicht auf Beschwerdestufe geheilt werden, da in diesem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kosten zu erkennen sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung durch das SEM verzichtet werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE und analog zu Art. 13 VGKE: Als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner