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E-1515/2018

E-1515/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, den Sudan wegen des Krieges verlassen zu haben. Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen habe er keine gehabt. Anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei ausgereist, weil er unter Druck gestanden habe. Er sei von der sudanesischen Regierung bedroht worden, weil er für eine NGO gearbeitet habe. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts (Annual Progress Report 2011, Darfur Community Peace and Stability Found) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig sowie unrichtig abgeklärt und wiedergegeben worden. So sei im knapp gehaltenen Sachverhalt festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager B._______ und C._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Anhörung wiederholt gesagt, dass er nur im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe. In der Zweitbefragung sei das arabische Wort für Flüchtlingscamp nicht übersetzt worden. Sodann schreibe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die NGO im genannten Flüchtlingslager tätig gewesen sei. Er habe indes gesagt, dass er im Dorf E._______ gearbeitet habe. Dies sei ein wichtiger Punkt, zumal er von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft worden sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe. So sei der Beschwerdeführer nicht gefragt worden, ob er Leute kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er weder in der Erst- noch in der Zweitbefragung aussagte, er habe im Flüchtlingslager B._______ gelebt. In seiner Antwort auf Frage 118 hat er dies in der Zweitbefragung sogar ausdrücklich verneint. Mithin ist folgende Ausführung in der Zusammenfassung des vorinstanzlichen Sachverhalts unzutreffend: der Beschwerdeführer habe "im Flüchtlingslager B._______ und C._______" gewohnt. Dieser Fehler ist indes nicht in die Erwägungen eingeflossen. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend immer die Einzahl des Wortes "Flüchtlingslager" verwendet. Mithin muss es sich bei der Erwähnung "B._______" um einen Flüchtigkeitsfehler handeln. Weiter ist dem Beschwerdeführer ebenfalls darin beizupflichten, dass die Vorinstanz C._______ statt D._______ schrieb. Allerdings wirkt sich auch dieser Flüchtigkeitsfehler nicht auf die Erwägungen aus. Was mit Moaskar beziehungsweise Moasker gemeint war, konnte der Beschwerdeführer an entsprechender Stelle der Zweitbefragung erläutern. Die entsprechende Rüge geht ins Leere. So floss dieses Missverständnis nicht in die angefochtene Verfügung ein, sind keine Übersetzungsprobleme den Protokollen zu entnehmen und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils unterschriftlich, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Was die Formulierung der Vorinstanz betreffend "im genannten Flüchtlingslager" anbelangt, ist das Folgende festzuhalten. Der Beschwerdeführer gab an, von 2010 bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager D._______ gelebt zu haben und von 2012 bis 2014 bei der NGO tätig gewesen zu sein (SEM-Akten, A6, S. 4 und A19, S. 5). Die Tätigkeit bei der NGO zwischen 2012 und 2014 muss also in die Zeit gefallen sein, in welcher der Beschwerdeführer auch in jenem Camp gemeldet war, was in der vorinstanzlichen Sachverhaltsformulierung "im genannten Flüchtlingslager" - wenn auch unglücklich formuliert - zutreffend zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer will darin einen wichtigen Punkt sehen, weil die Vorinstanz diesen als unglaubhaft ansehe, was indes nicht zutrifft. So zweifelt die Vorinstanz weder an der Tätigkeit für die NGO noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer unglaubhaft dargelegt habe, im Flüchtlingslager oder während seiner Zeit im Flüchtlingslager für die NGO gearbeitet zu haben (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vorinstanz kommt in diesem Zusammenhang lediglich zum Schluss, es sei unglaubhaft, dass seine ehemalige Tätigkeit für die NGO eine Verfolgung der sudanesischen Behörden gegen ihn ausgelöst habe (angefochtene Verfügung, S. 3, hierzu E. 4). Aus der Rüge, er sei nicht gefragt worden, ob er Leute kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Schliesslich findet der Vorwurf, die Zweitbefragung sei "eher als unstrukturiert" zu qualifizieren, keine Entsprechung im Protokoll. Diese Rügen sind unbegründet; andere formelle Mängel sind keine ersichtlich.

E. 3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der überflüssigen Erwähnung des Wortes B._______ und der fehlerhaften Schreibweise von D._______ - den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet. Die Flüchtigkeitsfehler und ungenauen Formulierungen haben sich nicht negativ auf die Erwägungen ausgewirkt. Die in der Beschwerde getätigten formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als unbegründet. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Erstbefragung - unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht - ausschliesslich wegen des Krieges ausgereist zu sein und keine Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01). Auf vertieftes Nachfragen fügte er hinzu, "die vom Militär" hätten ihm vorgeworfen zur Opposition zu gehören, obwohl er nicht zur Opposition gehöre. "Sie sagten, dass jeder Bürger, der früher dort in diesem Gebiet gelebt hat, zur Opposition gehört. Und ich habe früher ja auch dort gelebt" (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist seine anlässlich der Zweitbefragung ins Zentrum gerückte Fluchtgeschichte (angebliche Probleme aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO, SEM-Akten, A19, S. 7, F68 ff.) nachgeschoben, mithin unglaubhaft (so bereits EMARK 1193/3 E. 3 S. 13). Diese Schlussfolgerung wird durch seine Ausführungen untermauert. So bestätigt er beispielsweise nie politisch aktiv gewesen zu sein (z. B. SEM-Akten, A19, S. 9, F88 ff.) und antwortet auf die Frage, ob es bereits einen Übergriff der sudanesischen Behörden auf ihn gegeben habe: "Nein, es hat keine Versuche von der Regierungsseite mich zu verhaften gegeben. Jedoch ist mein Leben in Gefahr, da ich Informationen an die Organisation weitergegeben habe. Man könnte mich jederzeit verhaften" (SEM-Akten, A19, S. 8). Letzteres ist in zweierlei Hinsicht unglaubhaft. Neben der Tatsache, dass dieses Vorbringen nachgeschoben wurde, ist zu viel Zeit seit seiner Aufnahme der Tätigkeiten für die NGO, ihrer Beendigung und seiner Ausreise verstrichen. Wäre er tatsächlich aufgrund dieser Tätigkeit gesucht worden, so hätte er dies in den vielen Jahren mitbekommen und hätte sich nach Beendigung der Arbeit nicht noch über ein Jahr unbehelligt im Sudan aufgehalten (SEM-Akten, A19, S. 8, F79 f., weder er noch Familienangehörige seien behördlich aufgesucht worden). Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass ein Mitarbeiter der NGO im selben Block des Flüchtlingslagers entführt worden sei. Daraus wird abgeleitet, dass "ohne weiteres auch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer" bestehe (Beschwerde, S. 6). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, hat doch der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei es nicht genügt, sich lediglich auf irgendwelche Drittpersonen zu berufen oder auszuführen, er habe "in ständiger Angst" gelebt. Auch die weiteren Beschwerdeausführungen und der Bericht von 2011 (Beschwerdebeilage) sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Dass er für die NGO gearbeitet hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er eine derart wichtige Position innerhalb der NGO bekleidet hätte, welche die Aufmerksamkeit der Regierung auf seine Person hätte lenken können. Das zeigt sich unter anderem auch darin, dass er nie gesucht oder verhaftet wurde. Was die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zu Darfur anbelangt, wird der Lage vor Ort im Wegweisungspunkt Rechnung getragen (E. 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Journalisten noch um einen politisch aktiven Menschenrechtsaktivisten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Rebellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Movement) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es bestehe jedoch vorliegend die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in Khartum, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wo der Beschwerdeführer bereits über eineinhalb Jahre gelebt und gearbeitet habe. Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten sei auch davon auszugehen, dass Vertreter der Diaspora ihren Landsleuten aus Darfur Unterstützung bieten würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Schulabschluss und spreche neben seiner Muttersprache (Nuba) fliessend Arabisch und gut Englisch. Berufserfahrung und Qualifikationen habe er nicht nur in Khartum auf dem Bau, sondern auch während seiner Tätigkeit für die NGO erworben. Schliesslich habe er seine Ausreise aus dem Sudan in Höhe von 2'000 US Dollar selbst bezahlen können.

E. 6.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die innerstaatliche Schutzalternative bedinge, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person in einer Einzelfallprüfung zu beachten seien. So würden all seine Freunde und Verwandten in Darfur leben. In Khartum verfüge er über keine Verwandten. Sein dort lebender Onkel sei inzwischen verstorben. Auch im Hinblick auf die schlechte Stellung von Angehörigen der Volksgruppe Nuba sei eine Wegweisung in den Grossraum Khartum nicht zumutbar.

E. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2013/5 - stellvertretend für die entsprechenden auf Beschwerdeebene zitierten Urteile - wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vor, die für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Khartum sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, dem es möglich war, für seine hohen Reisekosten selbst aufzukommen (z. B. SEM-Akten, A19, S. 4 f. und S. 7). Zudem spricht er - neben seiner Muttersprache - Arabisch und Englisch (SEM-Akten, A19, S. 4). Dass er der Volksgruppe der Nuba angehört, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Khartum ebenfalls nichts (statt vieler Urteil des BVGer D-5372/2017 vom 15. Februar 2018). Dies bezeugt auch die Tatsache, dass er in Khartum bereits über eineinhalb Jahre leben und arbeiteten konnte (z. B. SEM-Akten, A19, S. 3). Hinzu kommt, dass ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartum nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative spricht (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-1858/2016 vom 24. Januar 2018 E. 6.3.2 oder D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Aufgrund seines Aufenthalts in Khartum, ist davon auszugehen, dass er dort - sofern überhaupt notwendig - neben Landsleuten seiner Diaspora, auf ein bereits bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum - auch ohne seinen Onkel - erneut eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird.

E. 6.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1515/2018 Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, den Sudan wegen des Krieges verlassen zu haben. Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen habe er keine gehabt. Anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei ausgereist, weil er unter Druck gestanden habe. Er sei von der sudanesischen Regierung bedroht worden, weil er für eine NGO gearbeitet habe. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts (Annual Progress Report 2011, Darfur Community Peace and Stability Found) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig sowie unrichtig abgeklärt und wiedergegeben worden. So sei im knapp gehaltenen Sachverhalt festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager B._______ und C._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Anhörung wiederholt gesagt, dass er nur im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe. In der Zweitbefragung sei das arabische Wort für Flüchtlingscamp nicht übersetzt worden. Sodann schreibe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die NGO im genannten Flüchtlingslager tätig gewesen sei. Er habe indes gesagt, dass er im Dorf E._______ gearbeitet habe. Dies sei ein wichtiger Punkt, zumal er von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft worden sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe. So sei der Beschwerdeführer nicht gefragt worden, ob er Leute kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 3.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er weder in der Erst- noch in der Zweitbefragung aussagte, er habe im Flüchtlingslager B._______ gelebt. In seiner Antwort auf Frage 118 hat er dies in der Zweitbefragung sogar ausdrücklich verneint. Mithin ist folgende Ausführung in der Zusammenfassung des vorinstanzlichen Sachverhalts unzutreffend: der Beschwerdeführer habe "im Flüchtlingslager B._______ und C._______" gewohnt. Dieser Fehler ist indes nicht in die Erwägungen eingeflossen. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend immer die Einzahl des Wortes "Flüchtlingslager" verwendet. Mithin muss es sich bei der Erwähnung "B._______" um einen Flüchtigkeitsfehler handeln. Weiter ist dem Beschwerdeführer ebenfalls darin beizupflichten, dass die Vorinstanz C._______ statt D._______ schrieb. Allerdings wirkt sich auch dieser Flüchtigkeitsfehler nicht auf die Erwägungen aus. Was mit Moaskar beziehungsweise Moasker gemeint war, konnte der Beschwerdeführer an entsprechender Stelle der Zweitbefragung erläutern. Die entsprechende Rüge geht ins Leere. So floss dieses Missverständnis nicht in die angefochtene Verfügung ein, sind keine Übersetzungsprobleme den Protokollen zu entnehmen und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils unterschriftlich, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Was die Formulierung der Vorinstanz betreffend "im genannten Flüchtlingslager" anbelangt, ist das Folgende festzuhalten. Der Beschwerdeführer gab an, von 2010 bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager D._______ gelebt zu haben und von 2012 bis 2014 bei der NGO tätig gewesen zu sein (SEM-Akten, A6, S. 4 und A19, S. 5). Die Tätigkeit bei der NGO zwischen 2012 und 2014 muss also in die Zeit gefallen sein, in welcher der Beschwerdeführer auch in jenem Camp gemeldet war, was in der vorinstanzlichen Sachverhaltsformulierung "im genannten Flüchtlingslager" - wenn auch unglücklich formuliert - zutreffend zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer will darin einen wichtigen Punkt sehen, weil die Vorinstanz diesen als unglaubhaft ansehe, was indes nicht zutrifft. So zweifelt die Vorinstanz weder an der Tätigkeit für die NGO noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer unglaubhaft dargelegt habe, im Flüchtlingslager oder während seiner Zeit im Flüchtlingslager für die NGO gearbeitet zu haben (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vorinstanz kommt in diesem Zusammenhang lediglich zum Schluss, es sei unglaubhaft, dass seine ehemalige Tätigkeit für die NGO eine Verfolgung der sudanesischen Behörden gegen ihn ausgelöst habe (angefochtene Verfügung, S. 3, hierzu E. 4). Aus der Rüge, er sei nicht gefragt worden, ob er Leute kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Schliesslich findet der Vorwurf, die Zweitbefragung sei "eher als unstrukturiert" zu qualifizieren, keine Entsprechung im Protokoll. Diese Rügen sind unbegründet; andere formelle Mängel sind keine ersichtlich. 3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der überflüssigen Erwähnung des Wortes B._______ und der fehlerhaften Schreibweise von D._______ - den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet. Die Flüchtigkeitsfehler und ungenauen Formulierungen haben sich nicht negativ auf die Erwägungen ausgewirkt. Die in der Beschwerde getätigten formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als unbegründet. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Erstbefragung - unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht - ausschliesslich wegen des Krieges ausgereist zu sein und keine Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01). Auf vertieftes Nachfragen fügte er hinzu, "die vom Militär" hätten ihm vorgeworfen zur Opposition zu gehören, obwohl er nicht zur Opposition gehöre. "Sie sagten, dass jeder Bürger, der früher dort in diesem Gebiet gelebt hat, zur Opposition gehört. Und ich habe früher ja auch dort gelebt" (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist seine anlässlich der Zweitbefragung ins Zentrum gerückte Fluchtgeschichte (angebliche Probleme aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO, SEM-Akten, A19, S. 7, F68 ff.) nachgeschoben, mithin unglaubhaft (so bereits EMARK 1193/3 E. 3 S. 13). Diese Schlussfolgerung wird durch seine Ausführungen untermauert. So bestätigt er beispielsweise nie politisch aktiv gewesen zu sein (z. B. SEM-Akten, A19, S. 9, F88 ff.) und antwortet auf die Frage, ob es bereits einen Übergriff der sudanesischen Behörden auf ihn gegeben habe: "Nein, es hat keine Versuche von der Regierungsseite mich zu verhaften gegeben. Jedoch ist mein Leben in Gefahr, da ich Informationen an die Organisation weitergegeben habe. Man könnte mich jederzeit verhaften" (SEM-Akten, A19, S. 8). Letzteres ist in zweierlei Hinsicht unglaubhaft. Neben der Tatsache, dass dieses Vorbringen nachgeschoben wurde, ist zu viel Zeit seit seiner Aufnahme der Tätigkeiten für die NGO, ihrer Beendigung und seiner Ausreise verstrichen. Wäre er tatsächlich aufgrund dieser Tätigkeit gesucht worden, so hätte er dies in den vielen Jahren mitbekommen und hätte sich nach Beendigung der Arbeit nicht noch über ein Jahr unbehelligt im Sudan aufgehalten (SEM-Akten, A19, S. 8, F79 f., weder er noch Familienangehörige seien behördlich aufgesucht worden). Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass ein Mitarbeiter der NGO im selben Block des Flüchtlingslagers entführt worden sei. Daraus wird abgeleitet, dass "ohne weiteres auch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer" bestehe (Beschwerde, S. 6). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, hat doch der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei es nicht genügt, sich lediglich auf irgendwelche Drittpersonen zu berufen oder auszuführen, er habe "in ständiger Angst" gelebt. Auch die weiteren Beschwerdeausführungen und der Bericht von 2011 (Beschwerdebeilage) sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Dass er für die NGO gearbeitet hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er eine derart wichtige Position innerhalb der NGO bekleidet hätte, welche die Aufmerksamkeit der Regierung auf seine Person hätte lenken können. Das zeigt sich unter anderem auch darin, dass er nie gesucht oder verhaftet wurde. Was die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zu Darfur anbelangt, wird der Lage vor Ort im Wegweisungspunkt Rechnung getragen (E. 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Journalisten noch um einen politisch aktiven Menschenrechtsaktivisten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Rebellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Movement) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es bestehe jedoch vorliegend die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in Khartum, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wo der Beschwerdeführer bereits über eineinhalb Jahre gelebt und gearbeitet habe. Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten sei auch davon auszugehen, dass Vertreter der Diaspora ihren Landsleuten aus Darfur Unterstützung bieten würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Schulabschluss und spreche neben seiner Muttersprache (Nuba) fliessend Arabisch und gut Englisch. Berufserfahrung und Qualifikationen habe er nicht nur in Khartum auf dem Bau, sondern auch während seiner Tätigkeit für die NGO erworben. Schliesslich habe er seine Ausreise aus dem Sudan in Höhe von 2'000 US Dollar selbst bezahlen können. 6.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die innerstaatliche Schutzalternative bedinge, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person in einer Einzelfallprüfung zu beachten seien. So würden all seine Freunde und Verwandten in Darfur leben. In Khartum verfüge er über keine Verwandten. Sein dort lebender Onkel sei inzwischen verstorben. Auch im Hinblick auf die schlechte Stellung von Angehörigen der Volksgruppe Nuba sei eine Wegweisung in den Grossraum Khartum nicht zumutbar. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2013/5 - stellvertretend für die entsprechenden auf Beschwerdeebene zitierten Urteile - wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vor, die für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Khartum sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, dem es möglich war, für seine hohen Reisekosten selbst aufzukommen (z. B. SEM-Akten, A19, S. 4 f. und S. 7). Zudem spricht er - neben seiner Muttersprache - Arabisch und Englisch (SEM-Akten, A19, S. 4). Dass er der Volksgruppe der Nuba angehört, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Khartum ebenfalls nichts (statt vieler Urteil des BVGer D-5372/2017 vom 15. Februar 2018). Dies bezeugt auch die Tatsache, dass er in Khartum bereits über eineinhalb Jahre leben und arbeiteten konnte (z. B. SEM-Akten, A19, S. 3). Hinzu kommt, dass ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartum nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative spricht (vgl. z. B. Urteile des BVGer D-1858/2016 vom 24. Januar 2018 E. 6.3.2 oder D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Aufgrund seines Aufenthalts in Khartum, ist davon auszugehen, dass er dort - sofern überhaupt notwendig - neben Landsleuten seiner Diaspora, auf ein bereits bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum - auch ohne seinen Onkel - erneut eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. 6.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: