Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus dem in Süddarfur gelegenen Dorf B._______ stammender sudanesischer Staatsangehöriger, verliess gemäss eigenen Angaben sein Dorf im (...) in Richtung Khartoum, wo er sich einen Reisepass ausstellen liess und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt weiter nach D._______ reiste. Nach einem Aufenthalt von (...) reiste er von dort weiter nach E._______ und gelangte am 4. Juli 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe während (...) Jahren die Schule besucht; nach dem Unterricht habe er jeweils auf den Feldern respektive in der Landwirtschaft gearbeitet. Im betreffenden Gebiet habe sich die bewaffnete Gruppe G._______ aufgehalten, welche eines Tages im Jahre (...) das Vieh auf die dortigen Felder geführt habe. Da er die G._______ darum gebeten habe, dies in Zukunft zu unterlassen, sei er dadurch bestraft worden, dass er für diese während (...) in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen. Auch hätten sie ihn geschlagen und beschimpft. Sein Onkel habe ihn schliesslich gefunden und bei der G._______ interveniert. Diese habe ihn aber nicht freilassen wollen und von seinem Onkel die Zahlung einer Busse verlangt. Auch sei er mit der Waffe bedroht und aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Da die Angehörigen der G._______ beim Morgengebet mit ihrem Vieh beschäftigt gewesen seien, habe er fliehen können und sich in der Folge wieder nach Hause begeben. Er habe weiterhin die Schule besucht, jedoch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben. Etwas später habe er einen (Nennung Geschäft) eröffnet, welchen er parallel zu seinem Schulbesuch geführt habe. Während des Krieges seien Angehörige der Oppositionsgruppe H._______ nach B._______ gekommen. Die G._______ habe im Jahre (...) ein Haus des Dorfes sowie seinen (Nennung Geschäft) in Brand gesteckt. Daraufhin habe er begonnen, (Nennung Erwerbstätigkeit). Sein Geschäft sei jedoch von den gleichen Leuten erneut angezündet worden. Einige Zeit später habe er seinen Laptop einem Mann mitgegeben, um darauf ein Anti-Virenprogramm zu installieren. Unterwegs sei dieser Mann von Räubern überfallen und diesem sei das Gerät weggenommen worden. In der Folge habe sich sein Vater nach telefonischer Mitteilung durch den Überfallenen an den Ort des Geschehens begeben, wo er die Räuber vorgefunden und die Herausgabe des Laptops verlangt habe. Im darauffolgenden Streit sei sein Vater von den Räubern getötet worden. Aus Angst vor einem ähnlichen Schicksal habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Ferner habe er in I._______ an einer gegen Al Bashir und den Krieg in Darfur gerichteten Demonstration teilgenommen. Sodann begebe er sich mit weiteren Sudanesen regelmässig nach J._______ zur K._______, wo sie ihre Meinung zu Darfur äussern würden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den vorin-stanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 23. März 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtlichen Rechtsverbeiständung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 24. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Am 30. März 201 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Eingaben vom 19. April 2016, 3. Mai 2016 und 31. Mai 2016 reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Juni 2016 mitzuteilen, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 20. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 8. Juni 2016 teilte lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah von der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau die Übernahme des Mandats mit und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah bestellt. Sodann wurde ihm die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. Juli 2016 eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2016 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Der Replik wurde die Honorarnote der amtlichen Rechtsvertretung beigelegt. L. Mit Eingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016 und 1. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. M. In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin um Wechsel der Rechtsvertretung zu MLaw Ruedy Bollack, Jurist der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Rechtsberatungsstelle. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung gutgeheissen, die Bestellung von lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah als amtliche Rechtsbeiständin widerrufen und dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O. Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. März 2017) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz (Nennung Beweismittel) ins Recht und führte diesbezüglich an, Radio (...) habe über diese Kundgebung berichtet. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sein Mandant sei den Akten zufolge am 11. Oktober 2017 in L._______ eingereist und habe dort zwei Tage später einen Asylantrag gestellt. Infolge unbekannten Aufenthaltsortes seines Mandanten wurde der Rechtsvertreter sodann aufgefordert, bis zum 30. November 2017 die gegenwärtige Adresse seines Mandanten bekanntzugeben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Q. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung gleichen Datums ein, worin er seinen Willen, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, bekundete. R. Am 29. November 2017 wurde (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vor, der (...) Einsatz in der Landwirtschaft als Bestrafung durch die G._______ sei deshalb geschehen, weil der Beschwerdeführer sich gegen diese aufgelehnt habe. Die Verfolgungsmassnahme sei nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund geschehen und deshalb nicht asylrelevant. Die gleiche Schlussfolgerung gelte auch bezüglich des Vorfalls mit den Räubern. So seien er und sein Vater Opfer einer aus kriminellen Motiven handelnden Räuberbande geworden. Die Zerstörung seines Geschäfts und eines beziehungsweise mehrerer Häuser des Dorfes durch Feuer sei nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern stelle sich als Folge des gewaltsamen Konflikts in der sudanesischen Region Darfur dar. Er sei zweifellos belastenden Umständen in seiner Heimatregion ausgesetzt gewesen, jedoch betreffe die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Darfur herrsche, die gesamte Bevölkerung gleichermassen. Bei der Zerstörung seiner Geschäfte und der Häuser habe es sich demnach nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen, sondern um allgemein erlittene Nachteile im Rahmen des Darfur-Konflikts gehandelt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements führte die Vorinstanz an, es sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Im Blickpunkt der Regierung stünden jedoch vordergründig Personen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Die Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen würden hingegen nicht automatisch zum Schluss führen, die sudanesischen Behörden oder der Geheimdienst sei an den betreffenden Personen interessiert. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. In den Akten befänden sich keine Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der eingereichten Fotos einer Demonstration nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden von seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 nicht genügen und bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sich die Situation im Sudan - insbesondere in Darfur - seit Anfang des Jahres 2014 massiv verschlimmert habe. Zudem seien die neuesten Entwicklungen im Sudan unberücksichtigt geblieben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte in seiner jüngsten Rechtsprechung fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politisch Oppositionelle gelte. Zudem seien nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Da sich das SEM nicht mit der Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt habe, sei die Sachverhaltsfeststellung demnach ungenügend und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Da er aus Darfur stamme, Kontakte zur Opposition pflege und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, werde er zur Zielscheibe des sudanesischen Regimes. Sodann könne nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, zumal er ausserhalb von Darfur über keine Verwandten und kein tragfähiges soziales Netz verfüge.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz in ihren ergänzenden Bemerkungen an, es handle sich bei den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR um Urteile in Einzelfällen. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Prüfung der veränderten Lage auf das Referenzurteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 zu verweisen, worin das Gericht die aktuelle Lage im Sudan sowie die letzten relevanten Urteile des EGMR analysiere und zum Schluss gelange, dass die abstrakten Aussagen des EGMR nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung entbinden würden. Zudem beurteile das Gericht die Herkunft aus Darfur und die Mitgliedschaft bei einer exilpolitisch aktiven Organisation als Risikofaktoren, bejahe eine reelle Verfolgungsgefahr jedoch erst infolge einer Kumulation mit weiteren Faktoren, insbesondere der über viele Jahre hinweg und in exponierter Weise ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten und Zugehörigkeit zur Bildungselite. Weiter weise das Gericht zwar auf die vom EGMR festgestellte Verschlechterung der Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur hin, stelle jedoch weder eine Kollektivverfolgung von Personen aus Darfur fest, noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art. Auch der EGMR habe in zwei seiner Urteile die ethnische Zugehörigkeit lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren beurteilt und keine Kollektivverfolgung von ethnischen Minderheiten im Sudan festgestellt. Das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Der Beschwerdeführer könne aus der Verschlimmerung der Situation in Darfur nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die unterschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten im Lichte der Rechtsprechung keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen, habe er sich doch weder in qualifizierter Weise noch über längere Zeit hinweg exilpolitisch betätigt. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Vernehmlassung nicht geäussert. Zwar werde auf die in der Beschwerde zitierten aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR Bezug genommen, es verkenne aber die weitreichenden Folgen der erheblichen Verschlechterung der Situation im Sudan und insbesondere in Darfur. Sowohl der EGMR als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, dass auch Personen, welche nur schon verdächtigt würden, zu einer Oppositionspartei zu gehören, regelmässig Repression durch die sudanesischen Behörden erleiden müssten. Dies bedeute, dass gerade auch Personen, die kein besonders exponiertes politisches Profil aufweisen würden, besonders gefährdet seien, Opfer von politischer Verfolgung zu werden. Dies scheine das SEM vorliegend zu verkennen. Zwar handle es sich bei den von ihm zitierten Urteilen um Einzelfälle, dennoch sei eine massive Verschlechterung im Sudan im Allgemeinen und in Darfur im Speziellen nicht zu verkennen, weshalb dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei. Sein Engagement im Rahmen der M._______ sei aktenkundig und es seien eben auch Personen gefährdet, die bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Ferner stehe er unter Generalverdacht, gegen das sudanesische Regime eingestellt zu sein, da er aus Darfur stamme. Durch seine Kontakte zur Opposition in der Schweiz und der Tatsache, dass er durch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland einen weiteren Grund für politische Verfolgung gesetzt habe, sei er bei einer Rückkehr besonders gefährdet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Es könne daher das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht angenommen werden. Sodann sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, da er sein ganzes Leben in Darfur verbracht habe und über keine Familienangehörigen ausserhalb seiner Herkunftsregion verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Ferner sei auf die Asylverfahren von drei ebenfalls aus Darfur stammenden Kollegen zu verweisen, welche alle in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien (vgl. N_______; N_______ und N_______). Insbesondere im Verfahren N_______ stamme der Gesuchsteller ebenfalls aus Darfur, sei arabischer Ethnie, alleinstehend und gesund. Dies stelle die Rechtspraxis der Vor-instanz in Frage, sollte diese doch grundsätzlich auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit einheitlich und nachvollziehbar sein.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen, den Sachverhalt in ungenügender Weise festgestellt und die Begründungspflicht (mithin das rechtliche Gehör) verletzt. Sodann bestehe eine uneinheitliche und fragwürdige Rechtspraxis des SEM, welche zu überprüfen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 187 ff.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten N_______, N_______ und N_______ ergibt sich, dass sich die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in den erwähnten Verfahren anders darstellen als vorliegend, so namentlich hinsichtlich der existenzsichernden Lebensgrundlagen wie schulische Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung (vgl. zum Beschwerdeführer dazu E. 6.3.2 nachstehend). Eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtsanwendung ist daher zu verneinen.
E. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Das SEM konzentrierte sich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Rüge, das SEM habe sich in seinem Entscheid nicht mit der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in seiner Herkunftsregion Darfur und der vom EGMR in dessen Rechtsprechung skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt, da es zwei aus dem Jahre 2013 stammende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und ein aus dem Jahre 2014 stammendes Urteil des EGMR zitiert habe, erweist sich als unbegründet. So kann dieser Umstand vorliegend dem SEM nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte - und vom SEM angeblich nicht berücksichtigte - neuere Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 15. Januar 2015 (A.A. gegen Frankreich 18039/11) bestätigt nämlich die Ausführungen des vom SEM zitierten Urteils des EGMR A.A gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Nr. 58802/12). Weiter enthalten die im Asylentscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Aussagen zum Umstand, wann und unter welchen Umständen Personen ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services") gelangen beziehungsweise nehmen Bezug auf die oben erwähnte Rechtsprechung des EGMR. Die darin enthaltenen wesentlichen Feststellungen, wonach die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei, zumal nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Sudan gefährdet seien, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden, stellen auch im heutigen Zeitpunkt noch ständige Rechtsprechung dar (vgl. Urteil EGMR N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017; Urteil BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3 m.w.H.). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Asylentscheid in schriftlicher Form auf seine gegenwärtige persönliche Situation, eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung sowie auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie entsprechend (vgl. act. A14/7 S. 2 und 4).
E. 4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das SEM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten Probleme mit der G._______ und der kriminellen Bande sowie die exilpolitischen Aktivitäten auf. Es äusserte sich danach in seinen Erwägungen dergestalt, dass die erlittenen Nachteile nicht asylbeachtlich seien und die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würden. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern (vgl. act. B9/8 S. 3 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einlässlicher Weise und erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Verfolgung unter Berücksichtigung der im Erlasszeitpunkt aktuellen Situation (vgl. auch Ziffer 4.1.1 oben) durchaus prüfte. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
E. 4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise - als wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - zu führen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer angeführte Bestrafung durch die G._______ wie auch die Vorfälle um die kriminelle Räuberbande zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. Sofern der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angibt, während des Krieges sei bei den Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppierungen unter anderem ein Haus sowie sein Laden angezündet worden, sind diese Umstände - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal es sich bei solchen Vorkommnissen nicht um eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene dieser Argumentation nichts Konkretes entgegenhält, sind die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten zu bestätigen. Unter diesen Umständen braucht auf die unterschiedliche Darstellung des effektiven Ausreisegrundes durch den Beschwerdeführer (vgl. SEM act. A4/11 S. 7; A11/17 S. 8) nicht näher eingegangen zu werden.
E. 4.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
E. 4.3.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM (Justice and Equality Movement). Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.
E. 4.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in KHARTOUM verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr.
E. 4.3.4 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hat. Den Akten zufolge hat er sich in seiner Heimat in keiner Art und Weise politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Während seines Aufenthalts in Khartoum konnte er sich sodann auch einen Reisepass für die Ausreise ausstellen lassen (vgl. zum Sachverhalt Bst. A.a hievor; SEM act. A11/17 S. 4), was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass er nicht im Fokus des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei stand. Sodann ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den beiden in E. 4.3.3 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge im Zeitraum von (...) bis (...) insgesamt an drei gegen den Krieg in Sudan gerichtete Kundgebungen beteiligt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz (4. Juli 2015) Mitglied des Vereins M._______. Als solches hat er seinen Darlegungen gemäss am (...) an einer Sitzung der M._______ in N._______ teilgenommen und (symbolische) Beiträge von insgesamt (...) geleistet. Ausserdem nimmt er an Diskussionen bei der K._______ in J._______ zur Situation in Darfur teil. Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Verein M._______ ist zunächst anzuführen, dass daraus nicht ersichtlich ist und auch sonst nicht geltend gemacht wird, dass er in diesem Verein irgendeine Funktion wahrnehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Sodann steht aufgrund der mit Eingabe vom 19. April 2016 eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht zweifelsfrei fest, ob er tatsächlich an einem Anlass der M._______ teilgenommen hat. So ist er, wenn überhaupt, nur auf einem Foto möglicherweise zu erkennen, zumal der Kopf der in Frage kommenden Person lediglich von hinten und leicht seitlich zu erkennen ist. In Ermangelung von konkreten Hinweisen auf den Fotos erscheint ebenso fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine Veranstaltung der M._______ handelte. Jedenfalls hat der auf den Fotos ersichtliche Anlass den Charakter einer internen, geschlossenen Veranstaltung in einem grösseren Sitzungszimmer irgendeines Hauses. Aufgrund des nicht weiter spezifizierten Engagements für die M._______, der symbolischen, postalisch überwiesenen Beiträge an den Verein und der dargelegten Diskussionsteilnahmen hebt sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht von der Masse anderer im Ausland lebender Sudanesen mit gleichartigen Aktivitäten ab. Dasselbe gilt für seine mit Fotografieren dokumentierte Teilnahme an drei Kundgebungen in der Schweiz. Auf den betreffenden privaten Fotografien ist der Beschwerdeführer allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundgebung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen, weshalb der Exponierungsgrad nicht als gewichtig bezeichnet werden kann. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre und so das Interesse der Behörden geweckt hätte respektive in deren Visier geraten, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann jedenfalls nicht geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dargelegten Berichterstattung von Radio (...) betreffend die von ihm besuchte(n) Kundgebungen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er als Teilnehmer namentlich erwähnt, mithin identifiziert worden wäre. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.
E. 4.3.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.
E. 4.3.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Rebellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Movement) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es bestehe jedoch in casu die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in KHARTOUM, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er verfüge ausserhalb der Region Darfur nicht über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte.
E. 6.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum KHARTOUM spricht jedoch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteil des BVGer D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartoum sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und - soweit sich aus den Akten ergibt - auch gesund (vgl. SEM act. A4/11 S. 8). Er hat gemäss seinen Angaben während (...) Jahren die Schulen besucht, das Gymnasium infolge der Situation in seiner Heimatregion aber nicht abschliessen können (vgl. SEM act. A4/11 S. 4), und in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Folge hat er (Nennung Geschäft) und - nach dessen Zerstörung - ein (Nennung Geschäft) eröffnet und geführt. Weiter spricht der Beschwerdeführer Arabisch als Muttersprache (vgl. act. SEM A4/11 S. 4; A11/17 S. 8). Angesichts der guten Schulbildung, der Sprachkenntnisse, der diversen Berufserfahrungen in Gebieten, die dem Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Sudans von Nutzen sein werden, und der bei ihm offensichtlich bestehenden unternehmerischen Ader ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartoum für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird.
E. 6.3.3 Insgesamt erweist sich daher der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
E. 8.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2016 eine Kostennote für den Zeitraum vom 7. - 30. Juni 2016 zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 270 Minuten und Auslagen von Fr. 20.10 geltend gemacht. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sind nicht zu entschädigen. Entsprechend ist der mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Aufwand zu kürzen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgende Beweismitteleingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016, 1. November 2016, 28. Februar 2017, 15. März 2017 und 29. November 2017 ist vorliegend von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand beläuft sich somit insgesamt auf 370 Minuten, die Auslagen erhöhen sich auf insgesamt Fr. 47.-. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 972.- (Honorar: Fr. 925.-, Auslagen: Fr. 47.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 972.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1858/2016 Urteil vom 24. Januar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus dem in Süddarfur gelegenen Dorf B._______ stammender sudanesischer Staatsangehöriger, verliess gemäss eigenen Angaben sein Dorf im (...) in Richtung Khartoum, wo er sich einen Reisepass ausstellen liess und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt weiter nach D._______ reiste. Nach einem Aufenthalt von (...) reiste er von dort weiter nach E._______ und gelangte am 4. Juli 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe während (...) Jahren die Schule besucht; nach dem Unterricht habe er jeweils auf den Feldern respektive in der Landwirtschaft gearbeitet. Im betreffenden Gebiet habe sich die bewaffnete Gruppe G._______ aufgehalten, welche eines Tages im Jahre (...) das Vieh auf die dortigen Felder geführt habe. Da er die G._______ darum gebeten habe, dies in Zukunft zu unterlassen, sei er dadurch bestraft worden, dass er für diese während (...) in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen. Auch hätten sie ihn geschlagen und beschimpft. Sein Onkel habe ihn schliesslich gefunden und bei der G._______ interveniert. Diese habe ihn aber nicht freilassen wollen und von seinem Onkel die Zahlung einer Busse verlangt. Auch sei er mit der Waffe bedroht und aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Da die Angehörigen der G._______ beim Morgengebet mit ihrem Vieh beschäftigt gewesen seien, habe er fliehen können und sich in der Folge wieder nach Hause begeben. Er habe weiterhin die Schule besucht, jedoch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben. Etwas später habe er einen (Nennung Geschäft) eröffnet, welchen er parallel zu seinem Schulbesuch geführt habe. Während des Krieges seien Angehörige der Oppositionsgruppe H._______ nach B._______ gekommen. Die G._______ habe im Jahre (...) ein Haus des Dorfes sowie seinen (Nennung Geschäft) in Brand gesteckt. Daraufhin habe er begonnen, (Nennung Erwerbstätigkeit). Sein Geschäft sei jedoch von den gleichen Leuten erneut angezündet worden. Einige Zeit später habe er seinen Laptop einem Mann mitgegeben, um darauf ein Anti-Virenprogramm zu installieren. Unterwegs sei dieser Mann von Räubern überfallen und diesem sei das Gerät weggenommen worden. In der Folge habe sich sein Vater nach telefonischer Mitteilung durch den Überfallenen an den Ort des Geschehens begeben, wo er die Räuber vorgefunden und die Herausgabe des Laptops verlangt habe. Im darauffolgenden Streit sei sein Vater von den Räubern getötet worden. Aus Angst vor einem ähnlichen Schicksal habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Ferner habe er in I._______ an einer gegen Al Bashir und den Krieg in Darfur gerichteten Demonstration teilgenommen. Sodann begebe er sich mit weiteren Sudanesen regelmässig nach J._______ zur K._______, wo sie ihre Meinung zu Darfur äussern würden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den vorin-stanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 23. März 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtlichen Rechtsverbeiständung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 24. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Am 30. März 201 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Eingaben vom 19. April 2016, 3. Mai 2016 und 31. Mai 2016 reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Juni 2016 mitzuteilen, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 20. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 8. Juni 2016 teilte lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah von der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau die Übernahme des Mandats mit und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah bestellt. Sodann wurde ihm die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. Juli 2016 eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2016 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Der Replik wurde die Honorarnote der amtlichen Rechtsvertretung beigelegt. L. Mit Eingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016 und 1. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. M. In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin um Wechsel der Rechtsvertretung zu MLaw Ruedy Bollack, Jurist der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Rechtsberatungsstelle. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung gutgeheissen, die Bestellung von lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah als amtliche Rechtsbeiständin widerrufen und dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O. Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. März 2017) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz (Nennung Beweismittel) ins Recht und führte diesbezüglich an, Radio (...) habe über diese Kundgebung berichtet. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sein Mandant sei den Akten zufolge am 11. Oktober 2017 in L._______ eingereist und habe dort zwei Tage später einen Asylantrag gestellt. Infolge unbekannten Aufenthaltsortes seines Mandanten wurde der Rechtsvertreter sodann aufgefordert, bis zum 30. November 2017 die gegenwärtige Adresse seines Mandanten bekanntzugeben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Q. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung gleichen Datums ein, worin er seinen Willen, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, bekundete. R. Am 29. November 2017 wurde (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vor, der (...) Einsatz in der Landwirtschaft als Bestrafung durch die G._______ sei deshalb geschehen, weil der Beschwerdeführer sich gegen diese aufgelehnt habe. Die Verfolgungsmassnahme sei nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund geschehen und deshalb nicht asylrelevant. Die gleiche Schlussfolgerung gelte auch bezüglich des Vorfalls mit den Räubern. So seien er und sein Vater Opfer einer aus kriminellen Motiven handelnden Räuberbande geworden. Die Zerstörung seines Geschäfts und eines beziehungsweise mehrerer Häuser des Dorfes durch Feuer sei nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern stelle sich als Folge des gewaltsamen Konflikts in der sudanesischen Region Darfur dar. Er sei zweifellos belastenden Umständen in seiner Heimatregion ausgesetzt gewesen, jedoch betreffe die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Darfur herrsche, die gesamte Bevölkerung gleichermassen. Bei der Zerstörung seiner Geschäfte und der Häuser habe es sich demnach nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen, sondern um allgemein erlittene Nachteile im Rahmen des Darfur-Konflikts gehandelt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements führte die Vorinstanz an, es sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Im Blickpunkt der Regierung stünden jedoch vordergründig Personen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Die Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen würden hingegen nicht automatisch zum Schluss führen, die sudanesischen Behörden oder der Geheimdienst sei an den betreffenden Personen interessiert. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. In den Akten befänden sich keine Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der eingereichten Fotos einer Demonstration nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden von seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 nicht genügen und bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sich die Situation im Sudan - insbesondere in Darfur - seit Anfang des Jahres 2014 massiv verschlimmert habe. Zudem seien die neuesten Entwicklungen im Sudan unberücksichtigt geblieben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte in seiner jüngsten Rechtsprechung fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politisch Oppositionelle gelte. Zudem seien nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Da sich das SEM nicht mit der Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt habe, sei die Sachverhaltsfeststellung demnach ungenügend und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Da er aus Darfur stamme, Kontakte zur Opposition pflege und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, werde er zur Zielscheibe des sudanesischen Regimes. Sodann könne nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, zumal er ausserhalb von Darfur über keine Verwandten und kein tragfähiges soziales Netz verfüge. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz in ihren ergänzenden Bemerkungen an, es handle sich bei den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR um Urteile in Einzelfällen. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Prüfung der veränderten Lage auf das Referenzurteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 zu verweisen, worin das Gericht die aktuelle Lage im Sudan sowie die letzten relevanten Urteile des EGMR analysiere und zum Schluss gelange, dass die abstrakten Aussagen des EGMR nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung entbinden würden. Zudem beurteile das Gericht die Herkunft aus Darfur und die Mitgliedschaft bei einer exilpolitisch aktiven Organisation als Risikofaktoren, bejahe eine reelle Verfolgungsgefahr jedoch erst infolge einer Kumulation mit weiteren Faktoren, insbesondere der über viele Jahre hinweg und in exponierter Weise ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten und Zugehörigkeit zur Bildungselite. Weiter weise das Gericht zwar auf die vom EGMR festgestellte Verschlechterung der Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur hin, stelle jedoch weder eine Kollektivverfolgung von Personen aus Darfur fest, noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art. Auch der EGMR habe in zwei seiner Urteile die ethnische Zugehörigkeit lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren beurteilt und keine Kollektivverfolgung von ethnischen Minderheiten im Sudan festgestellt. Das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Der Beschwerdeführer könne aus der Verschlimmerung der Situation in Darfur nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die unterschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten im Lichte der Rechtsprechung keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen, habe er sich doch weder in qualifizierter Weise noch über längere Zeit hinweg exilpolitisch betätigt. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Vernehmlassung nicht geäussert. Zwar werde auf die in der Beschwerde zitierten aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR Bezug genommen, es verkenne aber die weitreichenden Folgen der erheblichen Verschlechterung der Situation im Sudan und insbesondere in Darfur. Sowohl der EGMR als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, dass auch Personen, welche nur schon verdächtigt würden, zu einer Oppositionspartei zu gehören, regelmässig Repression durch die sudanesischen Behörden erleiden müssten. Dies bedeute, dass gerade auch Personen, die kein besonders exponiertes politisches Profil aufweisen würden, besonders gefährdet seien, Opfer von politischer Verfolgung zu werden. Dies scheine das SEM vorliegend zu verkennen. Zwar handle es sich bei den von ihm zitierten Urteilen um Einzelfälle, dennoch sei eine massive Verschlechterung im Sudan im Allgemeinen und in Darfur im Speziellen nicht zu verkennen, weshalb dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei. Sein Engagement im Rahmen der M._______ sei aktenkundig und es seien eben auch Personen gefährdet, die bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Ferner stehe er unter Generalverdacht, gegen das sudanesische Regime eingestellt zu sein, da er aus Darfur stamme. Durch seine Kontakte zur Opposition in der Schweiz und der Tatsache, dass er durch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland einen weiteren Grund für politische Verfolgung gesetzt habe, sei er bei einer Rückkehr besonders gefährdet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Es könne daher das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht angenommen werden. Sodann sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, da er sein ganzes Leben in Darfur verbracht habe und über keine Familienangehörigen ausserhalb seiner Herkunftsregion verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Ferner sei auf die Asylverfahren von drei ebenfalls aus Darfur stammenden Kollegen zu verweisen, welche alle in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien (vgl. N_______; N_______ und N_______). Insbesondere im Verfahren N_______ stamme der Gesuchsteller ebenfalls aus Darfur, sei arabischer Ethnie, alleinstehend und gesund. Dies stelle die Rechtspraxis der Vor-instanz in Frage, sollte diese doch grundsätzlich auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit einheitlich und nachvollziehbar sein. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen, den Sachverhalt in ungenügender Weise festgestellt und die Begründungspflicht (mithin das rechtliche Gehör) verletzt. Sodann bestehe eine uneinheitliche und fragwürdige Rechtspraxis des SEM, welche zu überprüfen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 187 ff.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten N_______, N_______ und N_______ ergibt sich, dass sich die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in den erwähnten Verfahren anders darstellen als vorliegend, so namentlich hinsichtlich der existenzsichernden Lebensgrundlagen wie schulische Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung (vgl. zum Beschwerdeführer dazu E. 6.3.2 nachstehend). Eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtsanwendung ist daher zu verneinen. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Das SEM konzentrierte sich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Rüge, das SEM habe sich in seinem Entscheid nicht mit der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in seiner Herkunftsregion Darfur und der vom EGMR in dessen Rechtsprechung skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt, da es zwei aus dem Jahre 2013 stammende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und ein aus dem Jahre 2014 stammendes Urteil des EGMR zitiert habe, erweist sich als unbegründet. So kann dieser Umstand vorliegend dem SEM nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte - und vom SEM angeblich nicht berücksichtigte - neuere Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 15. Januar 2015 (A.A. gegen Frankreich 18039/11) bestätigt nämlich die Ausführungen des vom SEM zitierten Urteils des EGMR A.A gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Nr. 58802/12). Weiter enthalten die im Asylentscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Aussagen zum Umstand, wann und unter welchen Umständen Personen ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services") gelangen beziehungsweise nehmen Bezug auf die oben erwähnte Rechtsprechung des EGMR. Die darin enthaltenen wesentlichen Feststellungen, wonach die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei, zumal nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Sudan gefährdet seien, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden, stellen auch im heutigen Zeitpunkt noch ständige Rechtsprechung dar (vgl. Urteil EGMR N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017; Urteil BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3 m.w.H.). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Asylentscheid in schriftlicher Form auf seine gegenwärtige persönliche Situation, eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung sowie auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie entsprechend (vgl. act. A14/7 S. 2 und 4). 4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das SEM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten Probleme mit der G._______ und der kriminellen Bande sowie die exilpolitischen Aktivitäten auf. Es äusserte sich danach in seinen Erwägungen dergestalt, dass die erlittenen Nachteile nicht asylbeachtlich seien und die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würden. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern (vgl. act. B9/8 S. 3 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einlässlicher Weise und erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Verfolgung unter Berücksichtigung der im Erlasszeitpunkt aktuellen Situation (vgl. auch Ziffer 4.1.1 oben) durchaus prüfte. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise - als wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - zu führen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer angeführte Bestrafung durch die G._______ wie auch die Vorfälle um die kriminelle Räuberbande zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. Sofern der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angibt, während des Krieges sei bei den Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppierungen unter anderem ein Haus sowie sein Laden angezündet worden, sind diese Umstände - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal es sich bei solchen Vorkommnissen nicht um eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene dieser Argumentation nichts Konkretes entgegenhält, sind die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten zu bestätigen. Unter diesen Umständen braucht auf die unterschiedliche Darstellung des effektiven Ausreisegrundes durch den Beschwerdeführer (vgl. SEM act. A4/11 S. 7; A11/17 S. 8) nicht näher eingegangen zu werden. 4.3 4.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 4.3.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM (Justice and Equality Movement). Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. 4.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in KHARTOUM verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr. 4.3.4 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hat. Den Akten zufolge hat er sich in seiner Heimat in keiner Art und Weise politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Während seines Aufenthalts in Khartoum konnte er sich sodann auch einen Reisepass für die Ausreise ausstellen lassen (vgl. zum Sachverhalt Bst. A.a hievor; SEM act. A11/17 S. 4), was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass er nicht im Fokus des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei stand. Sodann ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den beiden in E. 4.3.3 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge im Zeitraum von (...) bis (...) insgesamt an drei gegen den Krieg in Sudan gerichtete Kundgebungen beteiligt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz (4. Juli 2015) Mitglied des Vereins M._______. Als solches hat er seinen Darlegungen gemäss am (...) an einer Sitzung der M._______ in N._______ teilgenommen und (symbolische) Beiträge von insgesamt (...) geleistet. Ausserdem nimmt er an Diskussionen bei der K._______ in J._______ zur Situation in Darfur teil. Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Verein M._______ ist zunächst anzuführen, dass daraus nicht ersichtlich ist und auch sonst nicht geltend gemacht wird, dass er in diesem Verein irgendeine Funktion wahrnehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Sodann steht aufgrund der mit Eingabe vom 19. April 2016 eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht zweifelsfrei fest, ob er tatsächlich an einem Anlass der M._______ teilgenommen hat. So ist er, wenn überhaupt, nur auf einem Foto möglicherweise zu erkennen, zumal der Kopf der in Frage kommenden Person lediglich von hinten und leicht seitlich zu erkennen ist. In Ermangelung von konkreten Hinweisen auf den Fotos erscheint ebenso fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine Veranstaltung der M._______ handelte. Jedenfalls hat der auf den Fotos ersichtliche Anlass den Charakter einer internen, geschlossenen Veranstaltung in einem grösseren Sitzungszimmer irgendeines Hauses. Aufgrund des nicht weiter spezifizierten Engagements für die M._______, der symbolischen, postalisch überwiesenen Beiträge an den Verein und der dargelegten Diskussionsteilnahmen hebt sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht von der Masse anderer im Ausland lebender Sudanesen mit gleichartigen Aktivitäten ab. Dasselbe gilt für seine mit Fotografieren dokumentierte Teilnahme an drei Kundgebungen in der Schweiz. Auf den betreffenden privaten Fotografien ist der Beschwerdeführer allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundgebung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen, weshalb der Exponierungsgrad nicht als gewichtig bezeichnet werden kann. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre und so das Interesse der Behörden geweckt hätte respektive in deren Visier geraten, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann jedenfalls nicht geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dargelegten Berichterstattung von Radio (...) betreffend die von ihm besuchte(n) Kundgebungen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er als Teilnehmer namentlich erwähnt, mithin identifiziert worden wäre. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden. 4.3.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen. 4.3.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Rebellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Movement) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es bestehe jedoch in casu die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in KHARTOUM, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er verfüge ausserhalb der Region Darfur nicht über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte. 6.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum KHARTOUM spricht jedoch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteil des BVGer D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet). Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartoum sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und - soweit sich aus den Akten ergibt - auch gesund (vgl. SEM act. A4/11 S. 8). Er hat gemäss seinen Angaben während (...) Jahren die Schulen besucht, das Gymnasium infolge der Situation in seiner Heimatregion aber nicht abschliessen können (vgl. SEM act. A4/11 S. 4), und in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Folge hat er (Nennung Geschäft) und - nach dessen Zerstörung - ein (Nennung Geschäft) eröffnet und geführt. Weiter spricht der Beschwerdeführer Arabisch als Muttersprache (vgl. act. SEM A4/11 S. 4; A11/17 S. 8). Angesichts der guten Schulbildung, der Sprachkenntnisse, der diversen Berufserfahrungen in Gebieten, die dem Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Sudans von Nutzen sein werden, und der bei ihm offensichtlich bestehenden unternehmerischen Ader ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartoum für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. 6.3.3 Insgesamt erweist sich daher der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. 8.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2016 eine Kostennote für den Zeitraum vom 7. - 30. Juni 2016 zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 270 Minuten und Auslagen von Fr. 20.10 geltend gemacht. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sind nicht zu entschädigen. Entsprechend ist der mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Aufwand zu kürzen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgende Beweismitteleingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016, 1. November 2016, 28. Februar 2017, 15. März 2017 und 29. November 2017 ist vorliegend von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand beläuft sich somit insgesamt auf 370 Minuten, die Auslagen erhöhen sich auf insgesamt Fr. 47.-. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 972.- (Honorar: Fr. 925.-, Auslagen: Fr. 47.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 972.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: