Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Sudan im August 2011 und flog legal von Khartoum aus nach Ägypten, wo er sich bis im Sommer 2015 aufhielt. Von dort sei er per Schiff nach Italien gefahren. Am 7. Juli 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 ersuchte er um Asyl. Am 23. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 6. Juni 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sudanesischer Staatsangehöriger sowie ethnischer Nuba und in B._______ geboren. Drei Jahre sei er dort in die Schule gegangen. Danach habe er in Khartoum alle weiteren Schulen besucht sowie einen Universitätsabschluss als Ingenieur erworben. Von 2002 bis 2009 habe er in Ägypten gelebt. Bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan habe er in C._______ westlich von D._______ in der Provinz Khartoum gewohnt und als Händler gearbeitet. Zwei seiner Brüder würden weiterhin in C._______ leben und seien als selbständige (...) respektive (...) tätig. Weitere Geschwister würden ebenfalls im Sudan, in der Provinz E._______, Bundesstaat F._______, sowie in G._______, und mehrere Onkel in H._______ wohnen. Seine Mutter und seine Schwester befänden sich in Ägypten und ein Bruder in Katar. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bereits im Jahr 2002 als Student aufgrund seiner Mitgliedschaft und Aktivitäten im Studentenverband "Söhne Nubas" festgenommen worden zu sein. Nach seiner Freilassung habe er sich nach Ägypten begeben und dort sieben Jahre mit einem Flüchtlingsausweis des UNHCR gelebt. 2009 sei er freiwillig und auf legalem Weg in den Sudan zurückgekehrt. Im Jahr 2010 habe er die Volksbewegung im Wahlkampf unterstützt und an Versammlungen für die "Al Umma"- und die "Dar Hasd"-Partei teilgenommen. Seine Arbeit für die Parteien habe sich aber auf soziale Aspekte beschränkt. Im Juli 2011 sei er erneut von Sicherheitskräften festgenommen, der Zusammenarbeit mit der Volksbewegung beschuldigt und zur Bespitzelung regimekritischer Personen aufgefordert worden. In der Folge sei er überwacht und wiederholt durch die Sicherheitskräfte telefonisch kontaktiert worden. Mit Hilfe eines (...) und eines (...) sei er im August 2011 legal mit seinem eigenen Reisepass, den er allerdings später auf der Überfahrt nach Italien verloren habe, über den Flughafen Khartoum nach Ägypten ausgereist. Im ersten Monat seien Familienmitglieder im Sudan noch nach seinem Aufenthalt befragt worden. In Ägypten sei er als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für den Verein der Nuba Mountains International Association (nachfolgend: NMIA) tätig gewesen. In dieser Funktion habe er etwa Berichte zur politischen Meinung des Vereins geschrieben und eine Konferenz in I._______ zu den Problemen in den Nuba-Bergen an der American University of Cairo organisiert. Weiter habe er in Ägypten Artikel in verschiedenen Onlinezeitungen geschrieben und sich durch kulturelle Tätigkeiten für die Nuba eingesetzt. Schliesslich habe er sich seit 2015 in der Schweiz exilpolitisch betätigt, Demonstrationen für das Justice and Equality Movement (JEM) organisiert, Kontakte mit Exilsudanesen in Europa aufgenommen, verschiedene Artikel in Onlinezeitungen veröffentlicht und an vielen Aktivitäten über Facebook teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sudanesische Alterseinschätzungsbestätigung, einen Ausweis über die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit, eine Kopie des Mitgliederausweises der "Nuba Mountains International Association" in Ägypten sowie Studienzeugnisse zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 21. September 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeeingabe reichte er eine Liste publizierter Artikel, Kopien verschiedener Publikationen und Republikationen in Onlinemedien, alle in arabischer Sprache, sowie diverse Fotos und eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Oktober 2017 eingeräumt. F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) bat der Beschwerdeführer angesichts ausstehender Übersetzungen von Beweismitteln um Verlängerung der Frist zur Replik bis zum 2. November 2017. Diese wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gewährt. G. In der Replik vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte Kopien samt deutscher Übersetzungen von verschiedenen Publikationen sowie weiteren Dokumenten und Fotos ein. H. Auf die erwähnten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person (BzP) und in der Bundesanhörung (BA) wiesen in wesentlichen Punkten Widersprüche auf. Er habe zuerst vier, dann aber nur zwei Personen des sudanesischen Sicherheitsdienstes erwähnt, die bei seiner Festnahme im 2011 zugegen gewesen sein sollen. Anfänglich habe er ausgesagt, dass ihm bei einer Befragung durch den Sicherheitsdienst ein Foto eines Umma-Parteimitglieds vorgelegt worden sei, später aber die Vorlage von belastendem Material verneint. Nicht in der BzP, dafür in der BA habe er geltend gemacht, er habe bei der Entlassung eine schriftliche Bestätigung unterschreiben müssen. In der BzP wiederum habe er angegeben, regelmässig alle drei Stunden kontaktiert worden zu sein zwecks Abklärung, ob er als "Spion" bereits Informationen beschafft habe, während in der BA nur von dreimal täglichen Kontaktaufnahmen die Rede gewesen sei. Die Umstände seiner Festnahme seien des Weiteren ungenau geschildert, so im Hinblick auf Beschreibungen der festnehmenden Personen, die Befragungen während der Festnahme, deren genauen Inhalt, Informationen über den Haftort und die schriftliche Bestätigung bei Entlassung. Auch habe er sich nicht näher zu den Erkundigungen des Sicherheitsdienstes nach seiner Ausreise bei seiner Familie äussern können. Dies gelte ebenso für die Aussagen zur Haft im Jahr 2002 im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den "Söhnen Nubas". Es liesse sich zudem nicht mit seinem Kernvorbringen zur Haft im 2011 vereinbaren, dass er kurz darauf über den streng überwachten Flughafen Khartoum und noch dazu legal im Besitz seines eigenen sudanesischen Reisepasses habe ausreisen können. Die Hilfe Dritter dabei sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unsubstantiiert und realitätsfremd. Weiter dürfte er angesichts seines früheren Reiseverhaltens (legale Ausreise im 2002, legale und freiwillige Wiedereinreise über den Flughafen Khartoum im 2009, keine Behelligung durch Behörden bei Einreise) aus Sicht der sudanesischen Behörden als unbescholtene Person gelten. Eine tatsächlich verfolgte und behördlich gesuchte Person wäre nicht freiwillig in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Die erwähnten Vorbringen seien damit nicht glaubhaft gemacht, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Darüber hinaus sei mit Blick auf die konstante Praxis von SEM und Bundesverwaltungsgericht zum Sudan nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Ägypten und der Schweiz auszugehen. Seinen Aussagen könne nicht entnommen werden, dass er sich über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt habe. Die Teilnahme an Kundgebungen und Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur Lage der Nuba und zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan alleine dürften den sudanesischen Behörden angesichts zahlreicher Kundgebungen und noch zahlreicherer "fragwürdiger" Medienerzeugnisse im Exil lebender Sudanesen nicht reichen, um auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Somit falle er nicht in die Kategorie von Personen, welche als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Nicht zuletzt lägen keine Hinweise für ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen aufgrund der genannten politischen Aktivitäten vor.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen, führte teilweise Näheres dazu aus und widersprach den Erwägungen der Vorinstanz. In der BA habe er zu verstehen gegeben, dass er von zwei Personen im engeren Sinne festgenommen worden sei, jene, die ihn zu seinen beiden Seiten festgehalten und abgeführt hätten. Im Übrigen habe er nicht erkennen können, wie viele Personen tatsächlich im Auto gesessen hätten, mit dem er zum Haftort gebracht worden sei, sondern lediglich vermutet, es seien vier Personen gewesen (A19 F 62 und 68 ff.). Diese Zahl habe er bereits in der BzP angegeben (A6 Ziff. 7.01). Bei den Befragungen durch den Sicherheitsdienst sei ihm nur gesagt worden, man habe ein gemeinsames Foto mit ihm und einem Mitglied der Umma-Partei. Dass es ihm gezeigt worden sei, stelle einen Übersetzungsfehler beziehungsweise einen offenbar nicht erkannten Fehler in der Rückübersetzung dar. Bei dem Foto handle es sich auch nicht um einen konkreten Beweis von persönlichen Kontakten mit der Befreiungsarmee, weshalb er die entsprechende Frage wahrheitsgetreu verneint habe (A19 F86). Er habe während der Festnahme zudem einen Sack über dem Kopf gehabt und daher nichts sehen können, dies aber in der Kürze der BzP zu erwähnen vergessen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht direkt auf das Foto und etwaige Widersprüche in der BA angesprochen worden sei, was im Sinne des rechtlichen Gehörs zu erwarten gewesen wäre. In der BzP habe er sich - wie von ihm gefordert - kurz gefasst und die schriftliche Bestätigung bei der Entlassung nicht erwähnt, was ihm nicht im Nachhinein vorgeworfen werden könne. Bei der Anzahl der Telefonkontakte nach der Festnahme habe er zugegebenermassen übertrieben, um die Bedrängnis durch den Sicherheitsdienst deutlich zu machen. Er habe in der BA auch genaue Daten und Abläufe zur Verhaftung schildern können, ohne sich zu widersprechen. Weitere Details, etwa zum Schreiben, habe er angesichts des Sacks auf seinem Kopf nicht erwähnen können, zumal er in der BA wiederholt erklärt habe, dass er den Inhalt dieses Dokuments nicht habe lesen können und ihm nichts davon offenbart worden sei. Gleiches gelte für den Haftort, bei dem der Sicherheitsdienst zudem ein Interesse gehabt haben dürfte, wenn er nicht erkennbar und wieder auffindbar sei. Abgesehen davon habe die Festnahme fünf Jahre vor der BA stattgefunden, sodass er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Weiter habe er klar Auskunft über die Umstände der Erkundigungen des Sicherheitsdienstes bei seiner Familie geben können. Soweit die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Festnahme 2002 nur als allgemein ausgefallen beurteilte, verwies der Beschwerdeführer auf seine genauen Erläuterungen in der BA (A19 F134ff.). Weiter habe er sich in der BA über mehrere Seiten hinweg zu den Umständen seiner Ausreise sowie seinem Reisepass geäussert (A19 F7 bis F42). Dass er über einen Familienangehörigen durch Bestechung eines (...) die Ausreise habe bewerkstelligen können, sei angesichts der Korruption im Sudan gerade nicht realitätsfremd. Zur freiwilligen und legalen Heimkehr in den Sudan im 2009 verwies er auf das Friedensabkommen und auf sein Interesse, wieder in seinem Heimatland leben zu wollen und können. Unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten von Sudanesen durch die sudanesischen Behörden hielt er weiter fest, er erfülle in seiner Person die vom EGMR aufgestellten Kriterien. Zur Untermauerung wiederholte er im Wesentlichen seine diesbezüglichen Asylvorbringen und listete in fünfzehn Punkten eine Liste einiger während seines Aufenthalts in Ägypten publizierter Artikel, verschiedene weitere Artikel, Fotos (einschliesslich zur Teilnahme an einer Radiosendung im Radio Lora, einem Zürcher Lokalsender), Republikationen, Emails und Facebook-Seiten auf, welche er mangels finanzieller Mittel nur in arabischer Sprache zu den Akten reichte. Daraus gehe unter anderem hervor, dass er als Organisator einer Kundgebung in J._______ und nicht lediglich als Teilnehmer aktiv gewesen und deshalb durch den sudanesischen Staat per Email bedroht und in einer sudanesischen Zeitung als Oppositioneller bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden sei. Ebenso zeigten die Beweismittel, in welchen er regelmässig namentlich und teilweise auch unter Angabe seiner Telefonnummer erwähnt werde, dass er prominent quantitativ und qualitativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung trete. Schliesslich verwies er darauf, dass er um eine zweite Anhörung zur Darlegung seines umfassenden exilpolitischen Engagements gebeten habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit fasste sie die jüngsten Urteile des EGMR betreffend den Sudan zusammen, in denen der Gerichtshof eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner entsprechenden Praxis vorgenommen habe, und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien des EGMR nicht zuletzt im Hinblick auf die erwähnte Präzisierung nicht. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er kein politisches Engagement und keine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen können. Aus seinen Vorbringen ergebe sich auch nicht, inwiefern der Inhalt der von ihm verfassten Artikel überhaupt von den sudanesischen Behörden als regimekritisch taxiert worden sein sollte. Auch liessen sich allein aus der Auflistung von Artikeln und Vorlage dieser in Kopie in arabischer Sprache keine Schlüsse hinsichtlich der Art und Weise, Häufigkeit und Intensität des exilpolitischen Engagements ziehen. Abgesehen davon treffe ihn hier eine Mitwirkungspflicht zur detaillierten Darlegung und Übersetzung relevanter Beweismittel. Weiter fehlten konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Tatbeiträgen bei der Demonstration in J._______, der Sendung bei Radio Lora oder seinen Tätigkeiten in Ägypten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die erwähnte Droh-Email von den sudanesischen Behörden stammen sollte, könnten solche Textnachrichten doch von jedermann von überall her verfasst worden sein. Die eingereichten Fotos könnten zudem nicht darlegen, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundgebung in J._______ besonders exponiert haben solle. Auch weitere Kriterien, wie etwa spezielle länger anhaltende persönliche Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition, seien bei ihm nicht erfüllt.
E. 4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Asylverfahren und in der Beschwerdeeingabe. Diese bewiesen, dass er im Blickfeld der sudanesischen Behörden stehe, zumal nach der EGMR-Rechtsprechung die Gefährdung durch den sudanesischen Staat nicht nur Personen mit ausgeprägtem politischem Profil sondern alle treffen könnte, die sich dem Regime widersetzten oder entsprechend verdächtigt werden. Eine abschliessende Liste sämtlicher Aktivitäten auf verschiedensten Medien und Plattformen könne nicht erstellt werden. Die Auflistung in der Beschwerdeeingabe zeige aber bereits auf, dass er intensiv exilpolitisch tätig gewesen sei. Die Auswahl der mit der Replik vorgelegten Kopien von Artikeln, Posts, Fotos usw. mit deutscher Übersetzung könnten dies ebenso in vielfältiger Weise belegen. Das Schreiben des Vorsitzenden und des Generalsekretärs der Internationalen Vereinigung NMIA vom 4. Oktober 2017 bestätige dies im Hinblick auf seine Aktivitäten als Mitglied dieser Vereinigung in Ägypten (Beilage 1 der Replik). Der Beschwerdeführer führte im Weiteren näher zum Inhalt sowie zu den Zusammenhängen verschiedener Publikationen und Dokumente aus, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten in Ägypten und später in der Schweiz in den Medien belegen würden und inwieweit sie als regimekritisch zu taxieren seien (vgl. Beilagen 4 bis 6, 9 bis 15). Zum angezweifelten Tatbeitrag bei den Demonstrationen in J._______ verwies er auf seine Aussagen in der BA (A19 F125 f.: Kontakt mit oppositionellen Parteien, Mobilisierung von Aktivisten in Europa, Anführen der Demonstration und Rufen der Parolen mit Megaphon) und führte weiter dazu aus (etwa Organisation der Bewilligung, Malen der Plakate). Zudem ergebe sich aus den Einladungen zu den Kundgebungen, dass er als Teil des Organisationskomitees namentlich sowie unter Angabe seiner Telefonnummer genannt worden sei (Beilagen 7 und 8). Nicht zuletzt sei die Einladung durch einen bekannten Oppositionellen - K._______, dem Mediensprecher für das Sudan Liberation Movement (SLM) - auf seiner Facebook-Seite gepostet worden (Beilage 2), die von über 16'000 Personen verfolgt würde. Dies ebenso wie das Teilen und Verbreiten seiner Artikel und Aktivitäten durch verschiedene weitere Oppositionelle, Aktivisten und auch durch Radio Dabanga, einer in den Niederlanden stationierten, regierungskritischen sudanesischen Medienplattform, sprächen für seine breite Vernetzung in der exilpolitischen Gemeinschaft (vgl. Beilage 19 bis 21). Darüber hinaus verfüge er über langanhaltende und intensive Kontakte zu exilpolitischen Persönlichkeiten, was er bereits in der BA unter Nennung von Namen erwähnt habe (A19 F132). Dies bezeugten nicht nur die beigefügten Fotos, zu denen er näher ausführte (Beilage 16 bis 18). Er habe auch mit einem der in der BA erwähnten Personen - L._______, einem prominenten Regimegegner und Journalisten mit Asyl in Dänemark - intensiven Kontakt per Telefon und Whatsapp. Schliesslich gehe aus dem in der Replik angegebenen Link zum Interview bei Radio Lora hervor, dass er sich am 16. Oktober 2016 an einer anderthalbstündigen Diskussion mit M._______, dem Präsidenten von JEM weltweit und einem bekannten Oppositionellen mit Asyl in Grossbritannien, beteiligt habe.
E. 5 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der fluchtauslösenden Vorbringen und Ereignisse zu prüfen.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im Jahr 2002 in einem Studentenverband namens "Söhne Nubas" tätig gewesen zu sein und in diesem Zusammenhang festgenommen sowie später nach Ägypten geflohen zu sein. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Nuba Mitglied eines solchen Studentenverbandes war. Dies sowie seine weiteren Vorbingen zur Festnahme und Flucht nach Ägypten in 2002 fielen jedoch sowohl in der BzP als auch in der BA nur sehr allgemein aus und wurden auch nicht hinreichend substantiiert (vgl. A6 Ziff. 2.04 und 2.06; A19 F 137 und F142 ff.). Ebenso hat er sich in der Beschwerde- sowie der Replikeingabe nicht weitergehend dazu geäussert. Ohnehin dürften sie aber für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2011 aus dem Sudan nicht entscheidend gewesen und insoweit nicht als asylrelevant zu beurteilen sein, nachdem er nach eigenen Angaben 2009 wieder legal in den Sudan zurückkehren konnte und bis zu den geltend gemachten Vorfällen im 2011 von den sudanesischen Behörden unbehelligt blieb (vgl. A19 F111).
E. 5.3 Im Hinblick auf die Vorbringen zwischen 2009 und 2011 ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich für die "Al Umma"- und die "Dar Hasd"-Partei engagiert, seine Aktivitäten hätten sich aber vor allem auf soziale Aspekte konzentriert. Seine Angaben zur Teilnahme an Versammlungen der erwähnten Parteien wurden jedoch nicht näher substantiiert. Vielmehr bemerkte er auf Nachfrage, dass er lediglich als Privatperson an Anlässen im Sudan teilgenommen habe, an der auch Oppositionelle zugegen gewesen seien (vgl. BzP A6 Ziff 7.02). Seine Vorbringen zur Unterstützung der Volksbewegung im Wahlkampf im Jahr 2010 wurde nicht näher ausgeführt und dürften als unbewiesene Behauptung zu erachten sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint danach nur das soziale Engagement für die Parteien sowie die Teilnahme als Privatperson an Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller. Zur Festnahme, Befragung und Überwachung im Jahr 2011 bis zur erneuten Ausreise des Beschwerdeführers nach Ägypten ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu zahlreiche Widersprüche aufweisen, so zur Zahl der Festnehmenden, zur Vorlage eines Fotos eines Umma-Parteimitgliedes, zum Bestätigungsschreiben oder zum Haftort, die er auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften vermag. Wenngleich dem Beschwerdeführer in der Argumentation gefolgt werden kann, dass der Sicherheitsdienst ein Interesse an der Geheimhaltung des Haftortes gehabt haben dürfte, fehlen doch Angaben zu wahrgenommenen Raum- und Ortdetails, die darauf schliessen lassen, dass er das Vorgebrachte selbst erlebt hat. Die Erläuterungen in der Beschwerde zu den Umständen der Festnahme sind weiter nicht geeignet, die Widersprüche zur Zahl der festnehmenden Personen auszuräumen, erschöpfen sie sich doch in der nachträglichen unterschiedlichen Interpretation der eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er einen so wesentlichen Aspekt, während der ganzen Zeit der Festnahme und Befragung einen Sack über dem Kopf gehabt zu haben, in der BzP unerwähnt liess, dies umso mehr, als damit fehlende Ausführungen, etwa zum Foto oder zum Bestätigungsschreiben, nachträglich erklärt werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe zum Sack über dem Kopf auch als nachgeschoben. Dass in Bezug auf seine Aussagen zum Foto ein Fehler bei der Übersetzung vorgelegen haben dürfte, ist - nachdem ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte - ebenfalls als nachgeschobenes Argument zu bewerten und damit unerheblich. Sodann kann nicht überzeugen, dass er das Bestätigungsschreiben in der BzP unerwähnt liess, wenn es Bedingung für seine Freilassung gewesen sein soll. Unter den von ihm erläuterten Umständen, zu kooperieren oder sonst nicht wieder frei zu kommen (vgl. A6 Ziff. 7.02), dürfte die Unterzeichnung der Bestätigung über die Zusammenarbeit essentielle Bedeutung für ihn gehabt haben. Es wäre daher zu vermuten gewesen, dass er dies als wesentlichen Aspekt seiner Asylvorbringen - wie auch von ihm verlangt - bereits in der BzP erwähnte. Immerhin gibt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der Telefonkontakte zu, dass er diesbezüglich in der BzP übertrieben habe. Gleichwohl kann er in der Gesamtschau damit den Verdacht nicht ausräumen, dass er seine Vorbringen zur Festnahme nicht nur aufbauschte, sondern vielmehr insgesamt erdachte, um einen Verfolgungsgrund zu schaffen. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die legale Ausreise des Beschwerdeführers über den streng bewachten Flughafen Khartoum. Es erscheint möglich und insoweit nicht vollkommen realitätsfremd, dass ihm ein Familienmitglied sowie ein bestochener (...) dabei geholfen haben sollen. In Anbetracht seiner Darlegungen zur Festnahme und Befragung sowie anschliessenden engen Überwachung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst ist hingegen schwer vorstellbar, dass es ihm - auch bei Berücksichtigung der Hilfe durch einen korrupten (...) - gelungen sein soll, die Überwachung sowie sämtliche Sicherheitsmassnahmen am Flughafen zu umgehen (vgl. A19 F34 ff.). Nach allem erachtet das Gericht die Vorbringen zur Festnahme, Befragung und Überwachung nicht als glaubhaft gemacht. Die Angaben zur Befragung seiner Familie durch Personen des Sicherheitsdiensts nach seiner Ausreise müssen - abgesehen davon, dass sie sehr allgemein ausfielen - vor diesem Hintergrund ebenso als unglaubhaft erachtet werden.
E. 5.4 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Nuba und es ist nicht auszuschliessen, dass er in 2002 im Studentenverband der Söhne Nubas aktiv war. Daraus alleine kann aber noch nicht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist vielmehr festzuhalten, dass er im 2009 legal in den Sudan zurückkehren und dort - nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 5.3) - bis zu seiner Ausreise im 2011 auch unbehelligt leben konnte, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise nicht von ernsthaften Nachteilen oder einer begründeten Furcht davor auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich allenfalls sozial für die Sache der Nuba engagierte und als Privatperson an Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller teilnahm. So war es ihm auch möglich, legal und ohne Behelligungen über den streng bewachten Flughafen Khartoum aus dem Sudan auszureisen.
E. 6 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.
E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, während seines Aufenthalts von 2011 bis 2015 in Ägypten für die Vereinigung NMIA als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher tätig gewesen zu sein, Kundgebungen organisiert und verschiedene Artikel zur Situation der Nuba und der Menschenrechtslage im Sudan verfasst zu haben, finden sich Erläuterungen dazu sowohl in der BzP (zum Verfassen von Artikeln vgl. A6 Ziff. 5.02) als auch in der BA (vgl. A19 F121 ff.). Nachweise zu den geltend gemachten Aktivitäten für die NMIA wurden erst relativ spät in der Beschwerdeschrift und der Replik zu den Akten gereicht. Ohne im Einzelfall die Echtheit der Artikel und der Internetseiten prüfen zu können, auf denen sie veröffentlicht wurden, deutet die Liste der eingereichten, übersetzten Dokumente jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Artikel zur Lage der Nuba und zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan während seiner Zeit in Ägypten verfasst hat (Beilagen 3 bis 5 der Replik). Die Nachweise bestätigen damit die bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen zu seinen publizistischen Aktivitäten und sind insoweit nicht als nachgeschoben zu erachten. Das Bestätigungsschreiben betreffend seine Funktion als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für den NMIA sowie seine weiteren Tätigkeiten für den Verein wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls erst im Oktober 2017 von den Verantwortlichen des Vereins angefordert und dürften mithin seine subjektiven Angaben wiedergeben. Solchen Bestätigungen kommt denn auch regelmässig nur ein geringer Beweiswert zu. Es ist jedoch zu erwähnen, dass darin relativ detailliert zur Funktion und den Aufgaben des Beschwerdeführers im Verein Ausführungen gemacht werden und es wird etwa auch bestätigt, dass er Proteste organisierte. Ausserdem ist das Schreiben auch im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Artikeln zu beurteilen. Diese wurden in vielen Fällen durch den Beschwerdeführer gerade in seiner Funktion für den Verein geschrieben und stützen damit ihrerseits seine Vorbringen zur Tätigkeit für die NMIA. Insgesamt spricht danach einiges dafür, dass er in Ägypten publizistisch aktiv sowie Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für die NMIA in Ägypten war.
E. 6.3 Seine Aktivitäten in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ebenso bereits in der BA geschildert (A19 F125 ff). Darin legte er ausführlich dar, wie er eine Kundgebung in J._______ im September 2016 vom Anfang bis zum Ende organisierte (Kontaktaufnahme mit Parteien und politisch aktiven Sudanesen in ganz Europa, Verfassen der Einladung, Malen der Plakate, Einholen und Bezahlen der Bewilligung mit Hilfe Dritter, Rufen von Parolen über Lautsprecher ["Al Bashir to ICC - Stopp mit der Massenvernichtung" und "Stopp mit dem Krieg in Djibal Al Nuba und Darfur"], Kontakt vor Ort mit Personen aus der Exilbewegung, Medienverantwortlicher). Keine Hinweise finden sich dagegen in den Akten für die Behauptung, die Kundgebung sei für den JEM organisiert worden. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Berichte zur Kundgebung verfasste und Artikel in Zeitungen veröffentlichte. Diese Angaben konnte er auf Beschwerdeebene durch verschiedene Dokumente nachvollziehbar belegen. So dokumentieren sie den vom Beschwerdeführer und weiteren Personen lancierten Aufruf zur Kundgebung im September 2016 und einer weiteren Kundgebung im September 2017, ebenfalls in J._______, (Beilagen 7 und 8 der Replik) sowie Hinweise auf und Berichte zur Kundgebung durch Posts von teilweise prominenten Exilpersonen, wie dem Sprecher der SLM, und Medien der Exilopposition (siehe etwa Beilagen 19 bis 21). Zwar ist auch hier im Weiteren einzuräumen, dass die Echtheit der vorgelegten Artikel und Posts auf Internetseiten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass einige Artikel zeitlich oder bezüglich ihrer Quelle nicht zugeordnet werden konnten (Beilagen 6, 9 bis 11), bereits in Ägypten verfasst wurden (Beilagen 3 bis 5) beziehungsweise lediglich eine Emailversendung an eine Internetzeitung belegen (Beilage 3), sodass nachfolgend nur auf die mit den Beilagen 12 bis 15 belegten Artikel abgestellt werden kann. In ihrer Anzahl und in ihren Aussagen legen sie aber nahe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundgebungen eine gewisse organisatorische Funktion einnahm und publizistisch tätig war, einschliesslich im Zusammenhang mit der ersten Kundgebung. Zwar können die vorgelegten Fotos (Beilagen 16 bis 18) nicht ohne weiteres die Funktion des Beschwerdeführers als Organisator der Kundgebung dokumentieren, doch ist immerhin festzuhalten, dass sie ihn unter anderem dabei zeigen, wie er mit einem Lautsprecher Parolen ausruft oder wie er Plakate bemalt. Dies gilt gleichermassen für die Fotos, die ihn mit Persönlichkeiten der Exilopposition zeigen, von denen er zudem einige Namen bereits in der BA erwähnte. Mithin bleiben die Angaben und die entsprechenden Nachweise des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt zu entsprechenden Personen, zur Organisation der Kundgebungen 2016 und 2017 sowie zur publizistischen Tätigkeit bis September 2016 auch kohärent. Damit dürften sie glaubhaft gemacht sein. Dass er dagegen in engem Austausch mit einem bekannten Exiloppositionellen aus Dänemark stehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert, geschweige denn mit Nachweisen belegt. Als unbewiesene Behauptung kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Zum Inhalt der Sendung und des Interviews mit einem bekannten sudanesischen Exiloppositionellen im Radio LoRa wird ebenfalls nicht weiter ausgeführt. Wenngleich eine entsprechende Sendung durch den Link korrekt wiedergegeben wird, wäre es an dem Beschwerdeführer gewesen, näher darzulegen, welchen Beitrag er in der Sendung leistete und inwieweit dieser zur Schärfung seines Profils beigetragen haben sollen. Die Vorlage eines Fotos von den Aufnahmen im Studio (Beilage 15 der Beschwerde) vermag daran nichts zu ändern. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei durch den sudanesischen Staat aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung in J._______ im September 2016 per Email bedroht und in einer sudanesischen Zeitung persönlich als Oppositioneller bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden, zumal er diese Vorbringen in keiner Weise näher ausführte noch belegen konnte. Auch diese Behauptungen sind damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime geäussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtsprechung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander (vgl. E. 4.4.1 bis 4.4.5). Die darin festgestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen. Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2; D-2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Referenzurteil E-678/2012 E. 5.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbesondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politisches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015). Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mitgliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zentrum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teilnahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Artikeln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im Entscheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-Mitgliedschaft, aber blosse Teilnahme an einer Konferenz ohne konkreten Bezug zum Sudan, Veröffentlichung von Photographien zusammen mit Anführern des JEM im Internet, Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne Darlegung des Inhalts]). In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6).
E. 6.5 Auch der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) nimmt in seinen Entscheiden zur Foltergefahr bei Ausschaffung in den Sudan eine individuelle Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vor, wie zwei aktuelle Entscheide verdeutlichen. Während er in einem Fall eine Gefährdung bereits mangels hinreichender Substantiierung der Mitgliedschaft und Aktivitäten im JEM nach Beurteilung der individuellen Umstände verneinte (Entscheid vom 14. November 2017, 683/2015 § 7.7 und 7.8), kam er im anderen Fall zum Schluss, dass insbesondere die Mitgliedschaft im JEM, die Teilnahme an mehreren Treffen und Protestkundgebungen in Zürich und Genf, an denen die betroffene Person Parolen ausrief und mit Mitgliedern des JEM fotografiert wurde, trotz fehlendem herausgehobenem politischen Profil für die Annahme einer Foltergefahr bei Rückkehr in den Sudan ausreichten, zumal der JEM in der Schweiz nur über wenige Mitglieder verfüge, die leicht überwacht werden könnten (Entscheid vom 2. Mai 2017, 639/2014 § 7.6 bis 7.8).
E. 6.6 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kriterien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Ägypten und in der Schweiz nicht erfüllt sind.
E. 6.6.1 Den Akten können zunächst keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Funktionen und Aufgaben des Beschwerdeführers für die NMIA sowie die von ihm publizierten Artikel in Ägypten von den sudanesischen Behörden bemerkt und gar als massgeblich oppositionell taxiert worden wären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er nicht glaubhaft darlegen konnte, im Jahr 2011 aufgrund von Problemen mit den sudanesischen Sicherheitsbehörden nach Ägypten geflohen zu sein. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden bereits ein allfälliges Interesse an ihm vor seiner Ausreise aus dem Sudan hatten und vor diesem Hintergrund seine Tätigkeiten in Ägypten überwacht hätten. Hinzukommt, dass er in Kairo ausschliesslich für die NMIA und nicht eine der erwähnten regimekritischen Organisationen wie dem SLM oder JEM tätig war. Anzumerken ist dabei insbesondere, dass es sich bei der NMIA um eine Vereinigung auf lokaler Ebene handelt, welche vornehmlich soziale und kulturelle Aufgaben zur Unterstützung der sudanesischen Flüchtlinge in Kairo verfolgt (vgl. Amy Carillo, Seham Kafafi, Omar Ezzeldin, Experiencing CP values in action, in: The Community Psychologist 44(3), Summer 2014, http://scra27.informaticsinc.net/publications/tcp/tcp-past-issues/tcpsumme r2014/communitypractioner/, abgerufen am 24.1.2018). Weder wird sie in den einschlägigen regimekritischen exilpolitischen Medien beziehungsweise Kreisen rezipiert, noch verfügt sie selber über einen Internetauftritt. Die letzte Internetaktivität ist auf einer Blogseite der NMIA im Jahr 2015 zu verzeichnen (vgl. Nuba Mountains International Association [Blog], 14.10.2015, http://nubamountainsinternational.blogspot.ch/, abgerufen am 24.1.2018). Obschon das Bestätigungsschreiben der NMIA für den Beschwerdeführer (Beilage 1 der Replik) nahelegt, dass die Organisation auch politische Ziele verfolgt, welche sich gegen das sudanesischen Regime richten, ist doch zu konstatieren, dass sie damit offensichtlich kaum eine mediale Aussenwirkung zu entfalten vermochte. Stattdessen ist anzunehmen, dass die Aktivitäten der NMIA sich auch weiterhin auf die soziale und kulturelle Unterstützung sudanesischer Flüchtlinge in Kairo konzentrieren. Dies wird noch durch die Funktion des Beschwerdeführers insbesondere als Kulturverantwortlicher der NMIA unterstrichen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer in der Anhörung selber ausgeführt, dass sich seine Aktivitäten für die Organisation vornehmlich auf kulturelle Tätigkeiten beschränkten (vgl. A19 F121 und F123). Selbst die erwähnte Konferenz der Nuba an der American University of Cairo hatte in erster Linie den kulturellen Austausch und die Zusammenkunft der sudanesischen Flüchtlinge zum Ziel, denn die Geltendmachung politischer Rechte (vgl. Amy Carillo, Seham Kafafi, Omar Ezzeldin, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur Lage der Nuba und Menschenrechtslage im Sudan alleine den sudanesischen Behörden angesichts der Zahl an Veranstaltungen und Medienerzeugnissen im Exil lebender Sudanesen nicht ausreichen dürften, um auf eine relevante oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Abgesehen davon gab er bereits in der BzP an, dass die Artikel die Lage der Nuba in Ägypten zum Gegenstand hatten und dies den ägyptischen Behörden nicht gefiel, weshalb sie ihn zurückschicken wollten (vgl. A6 Ziff. 5.02). Abschliessend sei angemerkt, dass er auch keine Kontakte mit prominenten Exilpersonen in Kairo geltend gemacht hat. Nach allem ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Ägypten die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Sudan begründen.
E. 6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz beruft, ist zunächst festzuhalten, dass ihm nach den vorstehenden Erwägungen weder ein besonderes politisches Profil aufgrund seiner Aktivitäten im Sudan noch im Hinblick auf jene in Ägypten zukommt, welches das Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch machte er nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie der SLM oder der JEM in der Schweiz zu sein. Zwar beteiligte er sich offenbar an der Organisation von zwei Kundgebungen im Jahr 2016 und 2017 in J._______ und konnte massgebliche Aufgaben im Vorfeld sowie während der Veranstaltung im 2016 belegen. So lassen die eingereichten Photographien - entgegen der Annahme der Vorinstanz - erkennen, dass der Beschwerdeführer sich als Parolenrufer auf der Kundgebung exponierte. Hinzu kommt, dass die Einladung zur Teilnahme an der Kundgebung von 2016 von verschiedenen exilpolitisch aktiven Personen, einschliesslich mit herausgehobenem Profil, sowie in verschiedenen exiloppositionellen Medien rezipiert wurde. Der Aufruf wurde darüber hinaus durch den Sprecher der SLM im Namen des Schweizer Büros der SLM auf seiner Facebook-Seite gepostet. Eine gewisse Exponierung des Beschwerdeführers ist danach anzunehmen. Es gilt jedoch zu bemerken, dass es sich bei den erwähnten Kundgebungen nicht um besonders grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben dürfte. Auf den Fotos lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Leuten erkennen, die sich in J._______ versammelte. Der Beschwerdeführer führte in dem Zusammenhang auch nicht aus, dass er Mitglied der JEM oder des SLM sei. Es lässt sich zudem nicht erkennen, dass er für das Schweizer Büro einer dieser Organisationen tätig geworden wäre. Auch bleibt unklar, ob und inwieweit der SLM offiziell die Kundgebung unterstützte, zumal ein Nachweis über die Veröffentlichung des Aufrufs auf der offiziellen Webseite des SLM nicht vorgelegt wurde. Weiter fällt auf, dass der Sprecher der SLM den Aufruf offensichtlich nur auf seiner privaten Facebookseite postete. Selbst wenn ihm wie behauptet über 16'000 Personen folgen sollen und der Aufruf damit ebenso wie durch die Rezeption in weiteren Medien und durch weitere Personen eine gewisse Verbreitung gefunden haben sollte, dürfte doch wiederum die Einschätzung der Vor-instanz zutreffen, dass solche Kundgebungen wie die vom Beschwerdeführer organisierten zu jenen zahlreichen Veranstaltungen von Exilsudanesen zu zählen sind, die den sudanesischen Behörden nicht genügen dürften, um auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Anzumerken ist nicht zuletzt, dass die Einladung für die Kundgebung von 2017 ohne jeglichen Bezug zum SLM erfolgte. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer als Privatperson mit Dritten diese kleineren Kundgebungen organisierte, die nicht ohne weiteres ein Verfolgungsinteresse der sudanesischen Behörden begründet haben dürften. Daran dürften auch die von ihm vorgelegten Photographien, welche ihn zusammen mit anderen Exiloppositionellen zeigen, nichts ändern, zumal nicht feststeht, dass sie auf den Kundgebungen aufgenommen wurden. Festzuhalten ist zudem, dass überhaupt nur zwei Kundgebungen belegt sind. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nur einzelne in der Schweiz verfasste Artikel belegen können (Beilagen 12 bis 15), wovon der letzte vom 10. August 2016 stammen soll, mithin vor mehr als 17 Monaten. Beides spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Sodann reichen die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit Exiloppositionellen zeigen, nicht aus, um die praxisgemäss geforderten persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil zu belegen, sagen sie doch gerade nichts über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den abgebildeten Personen aus. Dies gilt im Übrigen auch für die Versendung der Einladungen an Oppositionelle in Europa und eine allfällige Betreuung von prominenten Mitgliedern der Opposition vor Ort. Der behauptete enge Kontakt zu einem Exiloppositionellen in Dänemark wurde nicht belegt und kann daher nicht in die rechtliche Würdigung einfliessen. Selbst bei Berücksichtigung der Vorbringen zur Teilnahme an einer Diskussion im Radio LoRa ist den Akten nicht zu entnehmen, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer anlässlich der Sendung politisch äusserte, ist doch deren Inhalt - mit Ausnahme des Hinweises, dass ein Gespräch mit einem bekannten Exiloppositionellen erfolgte - nicht bekannt. Dies für sich genommen vermag aber keine besondere Exponierung zu begründen. Abgesehen davon handelt es sich bei Radio LoRa nur um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung und ist auf der Internetseite des Senders allein der Name der Sendung auffindbar, nicht jedoch der Name des Beschwerdeführers, sodass nicht davon auszugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt werden.
E. 6.7 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-politischen Aktivitäten in Ägypten und in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nach-fluchtgründen zu verneinen.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage wie erwähnt in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Report 2016/17. The state of the World's Human Rights, London 2017, S. 342 ff.; dies., "Uninvestigated, Unpunished": Human Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; Human Rights Watch, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; dies., Sudan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind in der Person des Beschwerdeführers auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die eine Rückführung in den Sudan unzumutbar erscheinen liessen. So ist er ledig, jung und ausweislich der Akten gesund. Er hat mehrere Jahre die Schule in Khartoum besucht und dort einen Universitätsabschluss als Ingenieur erworben. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan war er zuletzt in C._______ westlich von D._______ in der Provinz Khartoum wohnhaft und hat dort als selbständiger Händler gearbeitet. Zudem leben einige seiner Geschwister sowie mehrere Onkel im Sudan, einschliesslich in C._______. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich beruflich und sozial im Sudan wieder wird integrieren können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5372/2017lan Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Sudan im August 2011 und flog legal von Khartoum aus nach Ägypten, wo er sich bis im Sommer 2015 aufhielt. Von dort sei er per Schiff nach Italien gefahren. Am 7. Juli 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 ersuchte er um Asyl. Am 23. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 6. Juni 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sudanesischer Staatsangehöriger sowie ethnischer Nuba und in B._______ geboren. Drei Jahre sei er dort in die Schule gegangen. Danach habe er in Khartoum alle weiteren Schulen besucht sowie einen Universitätsabschluss als Ingenieur erworben. Von 2002 bis 2009 habe er in Ägypten gelebt. Bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan habe er in C._______ westlich von D._______ in der Provinz Khartoum gewohnt und als Händler gearbeitet. Zwei seiner Brüder würden weiterhin in C._______ leben und seien als selbständige (...) respektive (...) tätig. Weitere Geschwister würden ebenfalls im Sudan, in der Provinz E._______, Bundesstaat F._______, sowie in G._______, und mehrere Onkel in H._______ wohnen. Seine Mutter und seine Schwester befänden sich in Ägypten und ein Bruder in Katar. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bereits im Jahr 2002 als Student aufgrund seiner Mitgliedschaft und Aktivitäten im Studentenverband "Söhne Nubas" festgenommen worden zu sein. Nach seiner Freilassung habe er sich nach Ägypten begeben und dort sieben Jahre mit einem Flüchtlingsausweis des UNHCR gelebt. 2009 sei er freiwillig und auf legalem Weg in den Sudan zurückgekehrt. Im Jahr 2010 habe er die Volksbewegung im Wahlkampf unterstützt und an Versammlungen für die "Al Umma"- und die "Dar Hasd"-Partei teilgenommen. Seine Arbeit für die Parteien habe sich aber auf soziale Aspekte beschränkt. Im Juli 2011 sei er erneut von Sicherheitskräften festgenommen, der Zusammenarbeit mit der Volksbewegung beschuldigt und zur Bespitzelung regimekritischer Personen aufgefordert worden. In der Folge sei er überwacht und wiederholt durch die Sicherheitskräfte telefonisch kontaktiert worden. Mit Hilfe eines (...) und eines (...) sei er im August 2011 legal mit seinem eigenen Reisepass, den er allerdings später auf der Überfahrt nach Italien verloren habe, über den Flughafen Khartoum nach Ägypten ausgereist. Im ersten Monat seien Familienmitglieder im Sudan noch nach seinem Aufenthalt befragt worden. In Ägypten sei er als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für den Verein der Nuba Mountains International Association (nachfolgend: NMIA) tätig gewesen. In dieser Funktion habe er etwa Berichte zur politischen Meinung des Vereins geschrieben und eine Konferenz in I._______ zu den Problemen in den Nuba-Bergen an der American University of Cairo organisiert. Weiter habe er in Ägypten Artikel in verschiedenen Onlinezeitungen geschrieben und sich durch kulturelle Tätigkeiten für die Nuba eingesetzt. Schliesslich habe er sich seit 2015 in der Schweiz exilpolitisch betätigt, Demonstrationen für das Justice and Equality Movement (JEM) organisiert, Kontakte mit Exilsudanesen in Europa aufgenommen, verschiedene Artikel in Onlinezeitungen veröffentlicht und an vielen Aktivitäten über Facebook teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sudanesische Alterseinschätzungsbestätigung, einen Ausweis über die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit, eine Kopie des Mitgliederausweises der "Nuba Mountains International Association" in Ägypten sowie Studienzeugnisse zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 21. September 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeeingabe reichte er eine Liste publizierter Artikel, Kopien verschiedener Publikationen und Republikationen in Onlinemedien, alle in arabischer Sprache, sowie diverse Fotos und eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Oktober 2017 eingeräumt. F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) bat der Beschwerdeführer angesichts ausstehender Übersetzungen von Beweismitteln um Verlängerung der Frist zur Replik bis zum 2. November 2017. Diese wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gewährt. G. In der Replik vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte Kopien samt deutscher Übersetzungen von verschiedenen Publikationen sowie weiteren Dokumenten und Fotos ein. H. Auf die erwähnten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person (BzP) und in der Bundesanhörung (BA) wiesen in wesentlichen Punkten Widersprüche auf. Er habe zuerst vier, dann aber nur zwei Personen des sudanesischen Sicherheitsdienstes erwähnt, die bei seiner Festnahme im 2011 zugegen gewesen sein sollen. Anfänglich habe er ausgesagt, dass ihm bei einer Befragung durch den Sicherheitsdienst ein Foto eines Umma-Parteimitglieds vorgelegt worden sei, später aber die Vorlage von belastendem Material verneint. Nicht in der BzP, dafür in der BA habe er geltend gemacht, er habe bei der Entlassung eine schriftliche Bestätigung unterschreiben müssen. In der BzP wiederum habe er angegeben, regelmässig alle drei Stunden kontaktiert worden zu sein zwecks Abklärung, ob er als "Spion" bereits Informationen beschafft habe, während in der BA nur von dreimal täglichen Kontaktaufnahmen die Rede gewesen sei. Die Umstände seiner Festnahme seien des Weiteren ungenau geschildert, so im Hinblick auf Beschreibungen der festnehmenden Personen, die Befragungen während der Festnahme, deren genauen Inhalt, Informationen über den Haftort und die schriftliche Bestätigung bei Entlassung. Auch habe er sich nicht näher zu den Erkundigungen des Sicherheitsdienstes nach seiner Ausreise bei seiner Familie äussern können. Dies gelte ebenso für die Aussagen zur Haft im Jahr 2002 im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den "Söhnen Nubas". Es liesse sich zudem nicht mit seinem Kernvorbringen zur Haft im 2011 vereinbaren, dass er kurz darauf über den streng überwachten Flughafen Khartoum und noch dazu legal im Besitz seines eigenen sudanesischen Reisepasses habe ausreisen können. Die Hilfe Dritter dabei sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unsubstantiiert und realitätsfremd. Weiter dürfte er angesichts seines früheren Reiseverhaltens (legale Ausreise im 2002, legale und freiwillige Wiedereinreise über den Flughafen Khartoum im 2009, keine Behelligung durch Behörden bei Einreise) aus Sicht der sudanesischen Behörden als unbescholtene Person gelten. Eine tatsächlich verfolgte und behördlich gesuchte Person wäre nicht freiwillig in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Die erwähnten Vorbringen seien damit nicht glaubhaft gemacht, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Darüber hinaus sei mit Blick auf die konstante Praxis von SEM und Bundesverwaltungsgericht zum Sudan nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Ägypten und der Schweiz auszugehen. Seinen Aussagen könne nicht entnommen werden, dass er sich über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt habe. Die Teilnahme an Kundgebungen und Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur Lage der Nuba und zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan alleine dürften den sudanesischen Behörden angesichts zahlreicher Kundgebungen und noch zahlreicherer "fragwürdiger" Medienerzeugnisse im Exil lebender Sudanesen nicht reichen, um auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Somit falle er nicht in die Kategorie von Personen, welche als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Nicht zuletzt lägen keine Hinweise für ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen aufgrund der genannten politischen Aktivitäten vor. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen, führte teilweise Näheres dazu aus und widersprach den Erwägungen der Vorinstanz. In der BA habe er zu verstehen gegeben, dass er von zwei Personen im engeren Sinne festgenommen worden sei, jene, die ihn zu seinen beiden Seiten festgehalten und abgeführt hätten. Im Übrigen habe er nicht erkennen können, wie viele Personen tatsächlich im Auto gesessen hätten, mit dem er zum Haftort gebracht worden sei, sondern lediglich vermutet, es seien vier Personen gewesen (A19 F 62 und 68 ff.). Diese Zahl habe er bereits in der BzP angegeben (A6 Ziff. 7.01). Bei den Befragungen durch den Sicherheitsdienst sei ihm nur gesagt worden, man habe ein gemeinsames Foto mit ihm und einem Mitglied der Umma-Partei. Dass es ihm gezeigt worden sei, stelle einen Übersetzungsfehler beziehungsweise einen offenbar nicht erkannten Fehler in der Rückübersetzung dar. Bei dem Foto handle es sich auch nicht um einen konkreten Beweis von persönlichen Kontakten mit der Befreiungsarmee, weshalb er die entsprechende Frage wahrheitsgetreu verneint habe (A19 F86). Er habe während der Festnahme zudem einen Sack über dem Kopf gehabt und daher nichts sehen können, dies aber in der Kürze der BzP zu erwähnen vergessen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht direkt auf das Foto und etwaige Widersprüche in der BA angesprochen worden sei, was im Sinne des rechtlichen Gehörs zu erwarten gewesen wäre. In der BzP habe er sich - wie von ihm gefordert - kurz gefasst und die schriftliche Bestätigung bei der Entlassung nicht erwähnt, was ihm nicht im Nachhinein vorgeworfen werden könne. Bei der Anzahl der Telefonkontakte nach der Festnahme habe er zugegebenermassen übertrieben, um die Bedrängnis durch den Sicherheitsdienst deutlich zu machen. Er habe in der BA auch genaue Daten und Abläufe zur Verhaftung schildern können, ohne sich zu widersprechen. Weitere Details, etwa zum Schreiben, habe er angesichts des Sacks auf seinem Kopf nicht erwähnen können, zumal er in der BA wiederholt erklärt habe, dass er den Inhalt dieses Dokuments nicht habe lesen können und ihm nichts davon offenbart worden sei. Gleiches gelte für den Haftort, bei dem der Sicherheitsdienst zudem ein Interesse gehabt haben dürfte, wenn er nicht erkennbar und wieder auffindbar sei. Abgesehen davon habe die Festnahme fünf Jahre vor der BA stattgefunden, sodass er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Weiter habe er klar Auskunft über die Umstände der Erkundigungen des Sicherheitsdienstes bei seiner Familie geben können. Soweit die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Festnahme 2002 nur als allgemein ausgefallen beurteilte, verwies der Beschwerdeführer auf seine genauen Erläuterungen in der BA (A19 F134ff.). Weiter habe er sich in der BA über mehrere Seiten hinweg zu den Umständen seiner Ausreise sowie seinem Reisepass geäussert (A19 F7 bis F42). Dass er über einen Familienangehörigen durch Bestechung eines (...) die Ausreise habe bewerkstelligen können, sei angesichts der Korruption im Sudan gerade nicht realitätsfremd. Zur freiwilligen und legalen Heimkehr in den Sudan im 2009 verwies er auf das Friedensabkommen und auf sein Interesse, wieder in seinem Heimatland leben zu wollen und können. Unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten von Sudanesen durch die sudanesischen Behörden hielt er weiter fest, er erfülle in seiner Person die vom EGMR aufgestellten Kriterien. Zur Untermauerung wiederholte er im Wesentlichen seine diesbezüglichen Asylvorbringen und listete in fünfzehn Punkten eine Liste einiger während seines Aufenthalts in Ägypten publizierter Artikel, verschiedene weitere Artikel, Fotos (einschliesslich zur Teilnahme an einer Radiosendung im Radio Lora, einem Zürcher Lokalsender), Republikationen, Emails und Facebook-Seiten auf, welche er mangels finanzieller Mittel nur in arabischer Sprache zu den Akten reichte. Daraus gehe unter anderem hervor, dass er als Organisator einer Kundgebung in J._______ und nicht lediglich als Teilnehmer aktiv gewesen und deshalb durch den sudanesischen Staat per Email bedroht und in einer sudanesischen Zeitung als Oppositioneller bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden sei. Ebenso zeigten die Beweismittel, in welchen er regelmässig namentlich und teilweise auch unter Angabe seiner Telefonnummer erwähnt werde, dass er prominent quantitativ und qualitativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung trete. Schliesslich verwies er darauf, dass er um eine zweite Anhörung zur Darlegung seines umfassenden exilpolitischen Engagements gebeten habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit fasste sie die jüngsten Urteile des EGMR betreffend den Sudan zusammen, in denen der Gerichtshof eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner entsprechenden Praxis vorgenommen habe, und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien des EGMR nicht zuletzt im Hinblick auf die erwähnte Präzisierung nicht. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er kein politisches Engagement und keine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen können. Aus seinen Vorbringen ergebe sich auch nicht, inwiefern der Inhalt der von ihm verfassten Artikel überhaupt von den sudanesischen Behörden als regimekritisch taxiert worden sein sollte. Auch liessen sich allein aus der Auflistung von Artikeln und Vorlage dieser in Kopie in arabischer Sprache keine Schlüsse hinsichtlich der Art und Weise, Häufigkeit und Intensität des exilpolitischen Engagements ziehen. Abgesehen davon treffe ihn hier eine Mitwirkungspflicht zur detaillierten Darlegung und Übersetzung relevanter Beweismittel. Weiter fehlten konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Tatbeiträgen bei der Demonstration in J._______, der Sendung bei Radio Lora oder seinen Tätigkeiten in Ägypten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die erwähnte Droh-Email von den sudanesischen Behörden stammen sollte, könnten solche Textnachrichten doch von jedermann von überall her verfasst worden sein. Die eingereichten Fotos könnten zudem nicht darlegen, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundgebung in J._______ besonders exponiert haben solle. Auch weitere Kriterien, wie etwa spezielle länger anhaltende persönliche Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition, seien bei ihm nicht erfüllt. 4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Asylverfahren und in der Beschwerdeeingabe. Diese bewiesen, dass er im Blickfeld der sudanesischen Behörden stehe, zumal nach der EGMR-Rechtsprechung die Gefährdung durch den sudanesischen Staat nicht nur Personen mit ausgeprägtem politischem Profil sondern alle treffen könnte, die sich dem Regime widersetzten oder entsprechend verdächtigt werden. Eine abschliessende Liste sämtlicher Aktivitäten auf verschiedensten Medien und Plattformen könne nicht erstellt werden. Die Auflistung in der Beschwerdeeingabe zeige aber bereits auf, dass er intensiv exilpolitisch tätig gewesen sei. Die Auswahl der mit der Replik vorgelegten Kopien von Artikeln, Posts, Fotos usw. mit deutscher Übersetzung könnten dies ebenso in vielfältiger Weise belegen. Das Schreiben des Vorsitzenden und des Generalsekretärs der Internationalen Vereinigung NMIA vom 4. Oktober 2017 bestätige dies im Hinblick auf seine Aktivitäten als Mitglied dieser Vereinigung in Ägypten (Beilage 1 der Replik). Der Beschwerdeführer führte im Weiteren näher zum Inhalt sowie zu den Zusammenhängen verschiedener Publikationen und Dokumente aus, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten in Ägypten und später in der Schweiz in den Medien belegen würden und inwieweit sie als regimekritisch zu taxieren seien (vgl. Beilagen 4 bis 6, 9 bis 15). Zum angezweifelten Tatbeitrag bei den Demonstrationen in J._______ verwies er auf seine Aussagen in der BA (A19 F125 f.: Kontakt mit oppositionellen Parteien, Mobilisierung von Aktivisten in Europa, Anführen der Demonstration und Rufen der Parolen mit Megaphon) und führte weiter dazu aus (etwa Organisation der Bewilligung, Malen der Plakate). Zudem ergebe sich aus den Einladungen zu den Kundgebungen, dass er als Teil des Organisationskomitees namentlich sowie unter Angabe seiner Telefonnummer genannt worden sei (Beilagen 7 und 8). Nicht zuletzt sei die Einladung durch einen bekannten Oppositionellen - K._______, dem Mediensprecher für das Sudan Liberation Movement (SLM) - auf seiner Facebook-Seite gepostet worden (Beilage 2), die von über 16'000 Personen verfolgt würde. Dies ebenso wie das Teilen und Verbreiten seiner Artikel und Aktivitäten durch verschiedene weitere Oppositionelle, Aktivisten und auch durch Radio Dabanga, einer in den Niederlanden stationierten, regierungskritischen sudanesischen Medienplattform, sprächen für seine breite Vernetzung in der exilpolitischen Gemeinschaft (vgl. Beilage 19 bis 21). Darüber hinaus verfüge er über langanhaltende und intensive Kontakte zu exilpolitischen Persönlichkeiten, was er bereits in der BA unter Nennung von Namen erwähnt habe (A19 F132). Dies bezeugten nicht nur die beigefügten Fotos, zu denen er näher ausführte (Beilage 16 bis 18). Er habe auch mit einem der in der BA erwähnten Personen - L._______, einem prominenten Regimegegner und Journalisten mit Asyl in Dänemark - intensiven Kontakt per Telefon und Whatsapp. Schliesslich gehe aus dem in der Replik angegebenen Link zum Interview bei Radio Lora hervor, dass er sich am 16. Oktober 2016 an einer anderthalbstündigen Diskussion mit M._______, dem Präsidenten von JEM weltweit und einem bekannten Oppositionellen mit Asyl in Grossbritannien, beteiligt habe.
5. Zunächst ist die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der fluchtauslösenden Vorbringen und Ereignisse zu prüfen. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im Jahr 2002 in einem Studentenverband namens "Söhne Nubas" tätig gewesen zu sein und in diesem Zusammenhang festgenommen sowie später nach Ägypten geflohen zu sein. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Nuba Mitglied eines solchen Studentenverbandes war. Dies sowie seine weiteren Vorbingen zur Festnahme und Flucht nach Ägypten in 2002 fielen jedoch sowohl in der BzP als auch in der BA nur sehr allgemein aus und wurden auch nicht hinreichend substantiiert (vgl. A6 Ziff. 2.04 und 2.06; A19 F 137 und F142 ff.). Ebenso hat er sich in der Beschwerde- sowie der Replikeingabe nicht weitergehend dazu geäussert. Ohnehin dürften sie aber für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2011 aus dem Sudan nicht entscheidend gewesen und insoweit nicht als asylrelevant zu beurteilen sein, nachdem er nach eigenen Angaben 2009 wieder legal in den Sudan zurückkehren konnte und bis zu den geltend gemachten Vorfällen im 2011 von den sudanesischen Behörden unbehelligt blieb (vgl. A19 F111). 5.3 Im Hinblick auf die Vorbringen zwischen 2009 und 2011 ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich für die "Al Umma"- und die "Dar Hasd"-Partei engagiert, seine Aktivitäten hätten sich aber vor allem auf soziale Aspekte konzentriert. Seine Angaben zur Teilnahme an Versammlungen der erwähnten Parteien wurden jedoch nicht näher substantiiert. Vielmehr bemerkte er auf Nachfrage, dass er lediglich als Privatperson an Anlässen im Sudan teilgenommen habe, an der auch Oppositionelle zugegen gewesen seien (vgl. BzP A6 Ziff 7.02). Seine Vorbringen zur Unterstützung der Volksbewegung im Wahlkampf im Jahr 2010 wurde nicht näher ausgeführt und dürften als unbewiesene Behauptung zu erachten sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint danach nur das soziale Engagement für die Parteien sowie die Teilnahme als Privatperson an Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller. Zur Festnahme, Befragung und Überwachung im Jahr 2011 bis zur erneuten Ausreise des Beschwerdeführers nach Ägypten ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu zahlreiche Widersprüche aufweisen, so zur Zahl der Festnehmenden, zur Vorlage eines Fotos eines Umma-Parteimitgliedes, zum Bestätigungsschreiben oder zum Haftort, die er auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften vermag. Wenngleich dem Beschwerdeführer in der Argumentation gefolgt werden kann, dass der Sicherheitsdienst ein Interesse an der Geheimhaltung des Haftortes gehabt haben dürfte, fehlen doch Angaben zu wahrgenommenen Raum- und Ortdetails, die darauf schliessen lassen, dass er das Vorgebrachte selbst erlebt hat. Die Erläuterungen in der Beschwerde zu den Umständen der Festnahme sind weiter nicht geeignet, die Widersprüche zur Zahl der festnehmenden Personen auszuräumen, erschöpfen sie sich doch in der nachträglichen unterschiedlichen Interpretation der eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er einen so wesentlichen Aspekt, während der ganzen Zeit der Festnahme und Befragung einen Sack über dem Kopf gehabt zu haben, in der BzP unerwähnt liess, dies umso mehr, als damit fehlende Ausführungen, etwa zum Foto oder zum Bestätigungsschreiben, nachträglich erklärt werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe zum Sack über dem Kopf auch als nachgeschoben. Dass in Bezug auf seine Aussagen zum Foto ein Fehler bei der Übersetzung vorgelegen haben dürfte, ist - nachdem ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte - ebenfalls als nachgeschobenes Argument zu bewerten und damit unerheblich. Sodann kann nicht überzeugen, dass er das Bestätigungsschreiben in der BzP unerwähnt liess, wenn es Bedingung für seine Freilassung gewesen sein soll. Unter den von ihm erläuterten Umständen, zu kooperieren oder sonst nicht wieder frei zu kommen (vgl. A6 Ziff. 7.02), dürfte die Unterzeichnung der Bestätigung über die Zusammenarbeit essentielle Bedeutung für ihn gehabt haben. Es wäre daher zu vermuten gewesen, dass er dies als wesentlichen Aspekt seiner Asylvorbringen - wie auch von ihm verlangt - bereits in der BzP erwähnte. Immerhin gibt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der Telefonkontakte zu, dass er diesbezüglich in der BzP übertrieben habe. Gleichwohl kann er in der Gesamtschau damit den Verdacht nicht ausräumen, dass er seine Vorbringen zur Festnahme nicht nur aufbauschte, sondern vielmehr insgesamt erdachte, um einen Verfolgungsgrund zu schaffen. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die legale Ausreise des Beschwerdeführers über den streng bewachten Flughafen Khartoum. Es erscheint möglich und insoweit nicht vollkommen realitätsfremd, dass ihm ein Familienmitglied sowie ein bestochener (...) dabei geholfen haben sollen. In Anbetracht seiner Darlegungen zur Festnahme und Befragung sowie anschliessenden engen Überwachung durch den sudanesischen Sicherheitsdienst ist hingegen schwer vorstellbar, dass es ihm - auch bei Berücksichtigung der Hilfe durch einen korrupten (...) - gelungen sein soll, die Überwachung sowie sämtliche Sicherheitsmassnahmen am Flughafen zu umgehen (vgl. A19 F34 ff.). Nach allem erachtet das Gericht die Vorbringen zur Festnahme, Befragung und Überwachung nicht als glaubhaft gemacht. Die Angaben zur Befragung seiner Familie durch Personen des Sicherheitsdiensts nach seiner Ausreise müssen - abgesehen davon, dass sie sehr allgemein ausfielen - vor diesem Hintergrund ebenso als unglaubhaft erachtet werden. 5.4 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Nuba und es ist nicht auszuschliessen, dass er in 2002 im Studentenverband der Söhne Nubas aktiv war. Daraus alleine kann aber noch nicht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist vielmehr festzuhalten, dass er im 2009 legal in den Sudan zurückkehren und dort - nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 5.3) - bis zu seiner Ausreise im 2011 auch unbehelligt leben konnte, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise nicht von ernsthaften Nachteilen oder einer begründeten Furcht davor auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich allenfalls sozial für die Sache der Nuba engagierte und als Privatperson an Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller teilnahm. So war es ihm auch möglich, legal und ohne Behelligungen über den streng bewachten Flughafen Khartoum aus dem Sudan auszureisen.
6. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, während seines Aufenthalts von 2011 bis 2015 in Ägypten für die Vereinigung NMIA als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher tätig gewesen zu sein, Kundgebungen organisiert und verschiedene Artikel zur Situation der Nuba und der Menschenrechtslage im Sudan verfasst zu haben, finden sich Erläuterungen dazu sowohl in der BzP (zum Verfassen von Artikeln vgl. A6 Ziff. 5.02) als auch in der BA (vgl. A19 F121 ff.). Nachweise zu den geltend gemachten Aktivitäten für die NMIA wurden erst relativ spät in der Beschwerdeschrift und der Replik zu den Akten gereicht. Ohne im Einzelfall die Echtheit der Artikel und der Internetseiten prüfen zu können, auf denen sie veröffentlicht wurden, deutet die Liste der eingereichten, übersetzten Dokumente jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Artikel zur Lage der Nuba und zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan während seiner Zeit in Ägypten verfasst hat (Beilagen 3 bis 5 der Replik). Die Nachweise bestätigen damit die bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen zu seinen publizistischen Aktivitäten und sind insoweit nicht als nachgeschoben zu erachten. Das Bestätigungsschreiben betreffend seine Funktion als Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für den NMIA sowie seine weiteren Tätigkeiten für den Verein wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls erst im Oktober 2017 von den Verantwortlichen des Vereins angefordert und dürften mithin seine subjektiven Angaben wiedergeben. Solchen Bestätigungen kommt denn auch regelmässig nur ein geringer Beweiswert zu. Es ist jedoch zu erwähnen, dass darin relativ detailliert zur Funktion und den Aufgaben des Beschwerdeführers im Verein Ausführungen gemacht werden und es wird etwa auch bestätigt, dass er Proteste organisierte. Ausserdem ist das Schreiben auch im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Artikeln zu beurteilen. Diese wurden in vielen Fällen durch den Beschwerdeführer gerade in seiner Funktion für den Verein geschrieben und stützen damit ihrerseits seine Vorbringen zur Tätigkeit für die NMIA. Insgesamt spricht danach einiges dafür, dass er in Ägypten publizistisch aktiv sowie Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für die NMIA in Ägypten war. 6.3 Seine Aktivitäten in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ebenso bereits in der BA geschildert (A19 F125 ff). Darin legte er ausführlich dar, wie er eine Kundgebung in J._______ im September 2016 vom Anfang bis zum Ende organisierte (Kontaktaufnahme mit Parteien und politisch aktiven Sudanesen in ganz Europa, Verfassen der Einladung, Malen der Plakate, Einholen und Bezahlen der Bewilligung mit Hilfe Dritter, Rufen von Parolen über Lautsprecher ["Al Bashir to ICC - Stopp mit der Massenvernichtung" und "Stopp mit dem Krieg in Djibal Al Nuba und Darfur"], Kontakt vor Ort mit Personen aus der Exilbewegung, Medienverantwortlicher). Keine Hinweise finden sich dagegen in den Akten für die Behauptung, die Kundgebung sei für den JEM organisiert worden. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Berichte zur Kundgebung verfasste und Artikel in Zeitungen veröffentlichte. Diese Angaben konnte er auf Beschwerdeebene durch verschiedene Dokumente nachvollziehbar belegen. So dokumentieren sie den vom Beschwerdeführer und weiteren Personen lancierten Aufruf zur Kundgebung im September 2016 und einer weiteren Kundgebung im September 2017, ebenfalls in J._______, (Beilagen 7 und 8 der Replik) sowie Hinweise auf und Berichte zur Kundgebung durch Posts von teilweise prominenten Exilpersonen, wie dem Sprecher der SLM, und Medien der Exilopposition (siehe etwa Beilagen 19 bis 21). Zwar ist auch hier im Weiteren einzuräumen, dass die Echtheit der vorgelegten Artikel und Posts auf Internetseiten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass einige Artikel zeitlich oder bezüglich ihrer Quelle nicht zugeordnet werden konnten (Beilagen 6, 9 bis 11), bereits in Ägypten verfasst wurden (Beilagen 3 bis 5) beziehungsweise lediglich eine Emailversendung an eine Internetzeitung belegen (Beilage 3), sodass nachfolgend nur auf die mit den Beilagen 12 bis 15 belegten Artikel abgestellt werden kann. In ihrer Anzahl und in ihren Aussagen legen sie aber nahe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundgebungen eine gewisse organisatorische Funktion einnahm und publizistisch tätig war, einschliesslich im Zusammenhang mit der ersten Kundgebung. Zwar können die vorgelegten Fotos (Beilagen 16 bis 18) nicht ohne weiteres die Funktion des Beschwerdeführers als Organisator der Kundgebung dokumentieren, doch ist immerhin festzuhalten, dass sie ihn unter anderem dabei zeigen, wie er mit einem Lautsprecher Parolen ausruft oder wie er Plakate bemalt. Dies gilt gleichermassen für die Fotos, die ihn mit Persönlichkeiten der Exilopposition zeigen, von denen er zudem einige Namen bereits in der BA erwähnte. Mithin bleiben die Angaben und die entsprechenden Nachweise des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt zu entsprechenden Personen, zur Organisation der Kundgebungen 2016 und 2017 sowie zur publizistischen Tätigkeit bis September 2016 auch kohärent. Damit dürften sie glaubhaft gemacht sein. Dass er dagegen in engem Austausch mit einem bekannten Exiloppositionellen aus Dänemark stehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert, geschweige denn mit Nachweisen belegt. Als unbewiesene Behauptung kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Zum Inhalt der Sendung und des Interviews mit einem bekannten sudanesischen Exiloppositionellen im Radio LoRa wird ebenfalls nicht weiter ausgeführt. Wenngleich eine entsprechende Sendung durch den Link korrekt wiedergegeben wird, wäre es an dem Beschwerdeführer gewesen, näher darzulegen, welchen Beitrag er in der Sendung leistete und inwieweit dieser zur Schärfung seines Profils beigetragen haben sollen. Die Vorlage eines Fotos von den Aufnahmen im Studio (Beilage 15 der Beschwerde) vermag daran nichts zu ändern. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei durch den sudanesischen Staat aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung in J._______ im September 2016 per Email bedroht und in einer sudanesischen Zeitung persönlich als Oppositioneller bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden, zumal er diese Vorbringen in keiner Weise näher ausführte noch belegen konnte. Auch diese Behauptungen sind damit nicht glaubhaft gemacht. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime geäussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtsprechung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander (vgl. E. 4.4.1 bis 4.4.5). Die darin festgestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen. Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2; D-2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Referenzurteil E-678/2012 E. 5.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbesondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politisches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015). Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mitgliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zentrum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teilnahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Artikeln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im Entscheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-Mitgliedschaft, aber blosse Teilnahme an einer Konferenz ohne konkreten Bezug zum Sudan, Veröffentlichung von Photographien zusammen mit Anführern des JEM im Internet, Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne Darlegung des Inhalts]). In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6). 6.5 Auch der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) nimmt in seinen Entscheiden zur Foltergefahr bei Ausschaffung in den Sudan eine individuelle Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vor, wie zwei aktuelle Entscheide verdeutlichen. Während er in einem Fall eine Gefährdung bereits mangels hinreichender Substantiierung der Mitgliedschaft und Aktivitäten im JEM nach Beurteilung der individuellen Umstände verneinte (Entscheid vom 14. November 2017, 683/2015 § 7.7 und 7.8), kam er im anderen Fall zum Schluss, dass insbesondere die Mitgliedschaft im JEM, die Teilnahme an mehreren Treffen und Protestkundgebungen in Zürich und Genf, an denen die betroffene Person Parolen ausrief und mit Mitgliedern des JEM fotografiert wurde, trotz fehlendem herausgehobenem politischen Profil für die Annahme einer Foltergefahr bei Rückkehr in den Sudan ausreichten, zumal der JEM in der Schweiz nur über wenige Mitglieder verfüge, die leicht überwacht werden könnten (Entscheid vom 2. Mai 2017, 639/2014 § 7.6 bis 7.8). 6.6 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kriterien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Ägypten und in der Schweiz nicht erfüllt sind. 6.6.1 Den Akten können zunächst keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Funktionen und Aufgaben des Beschwerdeführers für die NMIA sowie die von ihm publizierten Artikel in Ägypten von den sudanesischen Behörden bemerkt und gar als massgeblich oppositionell taxiert worden wären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er nicht glaubhaft darlegen konnte, im Jahr 2011 aufgrund von Problemen mit den sudanesischen Sicherheitsbehörden nach Ägypten geflohen zu sein. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden bereits ein allfälliges Interesse an ihm vor seiner Ausreise aus dem Sudan hatten und vor diesem Hintergrund seine Tätigkeiten in Ägypten überwacht hätten. Hinzukommt, dass er in Kairo ausschliesslich für die NMIA und nicht eine der erwähnten regimekritischen Organisationen wie dem SLM oder JEM tätig war. Anzumerken ist dabei insbesondere, dass es sich bei der NMIA um eine Vereinigung auf lokaler Ebene handelt, welche vornehmlich soziale und kulturelle Aufgaben zur Unterstützung der sudanesischen Flüchtlinge in Kairo verfolgt (vgl. Amy Carillo, Seham Kafafi, Omar Ezzeldin, Experiencing CP values in action, in: The Community Psychologist 44(3), Summer 2014, http://scra27.informaticsinc.net/publications/tcp/tcp-past-issues/tcpsumme r2014/communitypractioner/, abgerufen am 24.1.2018). Weder wird sie in den einschlägigen regimekritischen exilpolitischen Medien beziehungsweise Kreisen rezipiert, noch verfügt sie selber über einen Internetauftritt. Die letzte Internetaktivität ist auf einer Blogseite der NMIA im Jahr 2015 zu verzeichnen (vgl. Nuba Mountains International Association [Blog], 14.10.2015, http://nubamountainsinternational.blogspot.ch/, abgerufen am 24.1.2018). Obschon das Bestätigungsschreiben der NMIA für den Beschwerdeführer (Beilage 1 der Replik) nahelegt, dass die Organisation auch politische Ziele verfolgt, welche sich gegen das sudanesischen Regime richten, ist doch zu konstatieren, dass sie damit offensichtlich kaum eine mediale Aussenwirkung zu entfalten vermochte. Stattdessen ist anzunehmen, dass die Aktivitäten der NMIA sich auch weiterhin auf die soziale und kulturelle Unterstützung sudanesischer Flüchtlinge in Kairo konzentrieren. Dies wird noch durch die Funktion des Beschwerdeführers insbesondere als Kulturverantwortlicher der NMIA unterstrichen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer in der Anhörung selber ausgeführt, dass sich seine Aktivitäten für die Organisation vornehmlich auf kulturelle Tätigkeiten beschränkten (vgl. A19 F121 und F123). Selbst die erwähnte Konferenz der Nuba an der American University of Cairo hatte in erster Linie den kulturellen Austausch und die Zusammenkunft der sudanesischen Flüchtlinge zum Ziel, denn die Geltendmachung politischer Rechte (vgl. Amy Carillo, Seham Kafafi, Omar Ezzeldin, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur Lage der Nuba und Menschenrechtslage im Sudan alleine den sudanesischen Behörden angesichts der Zahl an Veranstaltungen und Medienerzeugnissen im Exil lebender Sudanesen nicht ausreichen dürften, um auf eine relevante oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Abgesehen davon gab er bereits in der BzP an, dass die Artikel die Lage der Nuba in Ägypten zum Gegenstand hatten und dies den ägyptischen Behörden nicht gefiel, weshalb sie ihn zurückschicken wollten (vgl. A6 Ziff. 5.02). Abschliessend sei angemerkt, dass er auch keine Kontakte mit prominenten Exilpersonen in Kairo geltend gemacht hat. Nach allem ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Ägypten die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Sudan begründen. 6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz beruft, ist zunächst festzuhalten, dass ihm nach den vorstehenden Erwägungen weder ein besonderes politisches Profil aufgrund seiner Aktivitäten im Sudan noch im Hinblick auf jene in Ägypten zukommt, welches das Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch machte er nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie der SLM oder der JEM in der Schweiz zu sein. Zwar beteiligte er sich offenbar an der Organisation von zwei Kundgebungen im Jahr 2016 und 2017 in J._______ und konnte massgebliche Aufgaben im Vorfeld sowie während der Veranstaltung im 2016 belegen. So lassen die eingereichten Photographien - entgegen der Annahme der Vorinstanz - erkennen, dass der Beschwerdeführer sich als Parolenrufer auf der Kundgebung exponierte. Hinzu kommt, dass die Einladung zur Teilnahme an der Kundgebung von 2016 von verschiedenen exilpolitisch aktiven Personen, einschliesslich mit herausgehobenem Profil, sowie in verschiedenen exiloppositionellen Medien rezipiert wurde. Der Aufruf wurde darüber hinaus durch den Sprecher der SLM im Namen des Schweizer Büros der SLM auf seiner Facebook-Seite gepostet. Eine gewisse Exponierung des Beschwerdeführers ist danach anzunehmen. Es gilt jedoch zu bemerken, dass es sich bei den erwähnten Kundgebungen nicht um besonders grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben dürfte. Auf den Fotos lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Leuten erkennen, die sich in J._______ versammelte. Der Beschwerdeführer führte in dem Zusammenhang auch nicht aus, dass er Mitglied der JEM oder des SLM sei. Es lässt sich zudem nicht erkennen, dass er für das Schweizer Büro einer dieser Organisationen tätig geworden wäre. Auch bleibt unklar, ob und inwieweit der SLM offiziell die Kundgebung unterstützte, zumal ein Nachweis über die Veröffentlichung des Aufrufs auf der offiziellen Webseite des SLM nicht vorgelegt wurde. Weiter fällt auf, dass der Sprecher der SLM den Aufruf offensichtlich nur auf seiner privaten Facebookseite postete. Selbst wenn ihm wie behauptet über 16'000 Personen folgen sollen und der Aufruf damit ebenso wie durch die Rezeption in weiteren Medien und durch weitere Personen eine gewisse Verbreitung gefunden haben sollte, dürfte doch wiederum die Einschätzung der Vor-instanz zutreffen, dass solche Kundgebungen wie die vom Beschwerdeführer organisierten zu jenen zahlreichen Veranstaltungen von Exilsudanesen zu zählen sind, die den sudanesischen Behörden nicht genügen dürften, um auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu schliessen. Anzumerken ist nicht zuletzt, dass die Einladung für die Kundgebung von 2017 ohne jeglichen Bezug zum SLM erfolgte. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer als Privatperson mit Dritten diese kleineren Kundgebungen organisierte, die nicht ohne weiteres ein Verfolgungsinteresse der sudanesischen Behörden begründet haben dürften. Daran dürften auch die von ihm vorgelegten Photographien, welche ihn zusammen mit anderen Exiloppositionellen zeigen, nichts ändern, zumal nicht feststeht, dass sie auf den Kundgebungen aufgenommen wurden. Festzuhalten ist zudem, dass überhaupt nur zwei Kundgebungen belegt sind. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nur einzelne in der Schweiz verfasste Artikel belegen können (Beilagen 12 bis 15), wovon der letzte vom 10. August 2016 stammen soll, mithin vor mehr als 17 Monaten. Beides spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Sodann reichen die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit Exiloppositionellen zeigen, nicht aus, um die praxisgemäss geforderten persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil zu belegen, sagen sie doch gerade nichts über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den abgebildeten Personen aus. Dies gilt im Übrigen auch für die Versendung der Einladungen an Oppositionelle in Europa und eine allfällige Betreuung von prominenten Mitgliedern der Opposition vor Ort. Der behauptete enge Kontakt zu einem Exiloppositionellen in Dänemark wurde nicht belegt und kann daher nicht in die rechtliche Würdigung einfliessen. Selbst bei Berücksichtigung der Vorbringen zur Teilnahme an einer Diskussion im Radio LoRa ist den Akten nicht zu entnehmen, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer anlässlich der Sendung politisch äusserte, ist doch deren Inhalt - mit Ausnahme des Hinweises, dass ein Gespräch mit einem bekannten Exiloppositionellen erfolgte - nicht bekannt. Dies für sich genommen vermag aber keine besondere Exponierung zu begründen. Abgesehen davon handelt es sich bei Radio LoRa nur um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung und ist auf der Internetseite des Senders allein der Name der Sendung auffindbar, nicht jedoch der Name des Beschwerdeführers, sodass nicht davon auszugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden überhaupt bemerkt werden. 6.7 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-politischen Aktivitäten in Ägypten und in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nach-fluchtgründen zu verneinen. 6.8 Die Vorinstanz hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage wie erwähnt in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. Amnesty International, Report 2016/17. The state of the World's Human Rights, London 2017, S. 342 ff.; dies., "Uninvestigated, Unpunished": Human Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; Human Rights Watch, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; dies., Sudan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind in der Person des Beschwerdeführers auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die eine Rückführung in den Sudan unzumutbar erscheinen liessen. So ist er ledig, jung und ausweislich der Akten gesund. Er hat mehrere Jahre die Schule in Khartoum besucht und dort einen Universitätsabschluss als Ingenieur erworben. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan war er zuletzt in C._______ westlich von D._______ in der Provinz Khartoum wohnhaft und hat dort als selbständiger Händler gearbeitet. Zudem leben einige seiner Geschwister sowie mehrere Onkel im Sudan, einschliesslich in C._______. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich beruflich und sozial im Sudan wieder wird integrieren können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: