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D-2794/2016

D-2794/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer flüchtete eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003/2004 im Kindesalter aus dem Sudan in den Tschad und lebte dort in einem Flüchtlingslager. Ende 2014, Anfang 2015 verliess er den Tschad und gelangte über Libyen und Italien am 15. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2015 wurde er zu seinen Personalien und am 2. September 2015 summarisch zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 6. Oktober 2015 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer - ein ethnischer Masalit aus West-Darfur - an, er sei im Jahr 2003/2004 aus dem Sudan in den Tschad geflüchtet, nachdem ihre Häuser in Brand gesteckt, ihre Eltern getötet und sie mit Panzern bombardiert worden seien. Er habe gesehen, wie Leute getötet worden seien. Die Regierung habe nichts gemacht, wenn die Janjaweed gekommen seien. Den Tschad habe er verlassen, weil im Flüchtlingslager alles reduziert worden sei. Sie hätten kein Essen, keine Schule, keine Arbeit und kein Geld erhalten. Sie seien aufgefordert worden, in den Sudan zurückzukehren. Es gebe Leute, die zurückgekehrt und mit Flugzeugen und Panzern getötet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte und den tschadischen Flüchtlingsausweis seines Vaters (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2016 - eröffnet am 6. April 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 (Poststempel: 4. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 gab der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung bekannt, ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a lit. a AsylG (SR 142.31) und reichte eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung, hob dessen Dispositivziffern 4 und 5 auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung. Die Frage des Wegweisungsvollzugs bildet somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Vorliegend ist nur noch über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung zu befinden.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung dieses Antrages aus, er habe den Dolmetscher an der Anhörung nicht verstanden, da die Übersetzung auf Arabisch erfolgt sei und nicht in seiner Muttersprache. Die Anhörung müsse deshalb mit einem Dolmetscher, der in Rotana übersetzen könne, wiederholt werden.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 4.3 Wie in der Beschwerde ausgeführt, kam es während der Anhörung immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hat den Dolmetscher offensichtlich nicht verstanden. Dies gereicht ihm aber angesichts der vorliegenden Gutheisssung nicht zum Nachteil. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird in der teilweisen Wiedererwägung vom 8. September 2016 nicht mehr in Frage gestellt. Im vorliegenden Entscheid gilt es nunmehr lediglich zu prüfen, ob seine Vorbringen asylrelevant sind. Diesbezüglich ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, zumal der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Angaben an der Anhörung mit der Beschwerdeergänzung eine detaillierte schriftliche Fluchtgeschichte einreichte. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Rückweisung zur erneuten Anhörung abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 31. März 2016 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht, weil ihm die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne.

E. 6.2 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2016 wurde dagegen ausgeführt, die sudanesische Staatsangehörigkeit sei nun glaubhaft gemacht worden. Asyl sei aber dennoch zu verweigern und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine Eltern seien aufgrund des Krieges und weil die Regierung die Bürger nicht habe schützen können, aus Darfur geflohen. Die Sicherheitslage im Sudan sei nach wie vor schlecht. Im Flüchtlingslager im Tschad sei die Schule geschlossen worden, die Nahrung sei knapp geworden und es habe keine Arbeit gegeben. Damit mache der Beschwerdeführer keine konkrete persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Es gingen den Akten - insbesondere auch aus den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerdeschrift - auch keine Hinweise dafür hervor, dass seine Familie im Sudan einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Die Probleme, mit denen der Beschwerdeführer in Tschad konfrontiert gewesen sei, seien nicht asylrelevant, da sie die allgemein unsichere Lage eines Staates beträfen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze.

E. 6.3 In der Beschwerdeergänzung wird festgehalten, gemäss der eingereichten Bestätigung vom 23. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer vom UHCR als Flüchtling anerkannt worden. Dies wäre damals auch in der Schweiz so gewesen. Bis zum BVGE 2013/21 sei Angehörigen von nichtarabischen Ethnien in Darfur in der Schweiz im Kollektiv die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es sei demnach eine asylrelevante Vorverfolgung ausgewiesen, welche praxisgemäss dazu führe, dass objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht anerkannt werden müssten. Er habe mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Region Geneina gelebt, wo sein afrikanischer Stamm Masalit gelebt habe. Das Dorf sei am (...) 2003 angegriffen worden. Vor seinen Augen seien viele Familien umgebracht worden. Es habe Angriffe aus der Luft und vom Boden gegeben. Es sei geschossen, geschlagen und gestochen worden und es seien Bomben gefallen. Vor seinen Augen seien Frauen und Mädchen vergewaltigt worden. Sein Cousin und dessen Vater seien vor seinen Augen erschossen worden, als sie alle zusammen weggerannt seien. Ihn und seine Mutter hätten sie nicht getroffen. Sie seien gerannt, so schnell sie gekonnt hätten. Dabei hätten sie sich an Ästen und Steinen verletzt, sein linker Ellbogen sei ausgekugelt, durch den Fall auf einen Stein habe er ein Loch im Kopf gehabt und er habe ein Auge verletzt. Auch sein grosser Bruder sei auf der Flucht verletzt worden. Seinen Vater hätten sie auf der Flucht verloren. Er sei von den Janjaweed-Milizen mit Stöcken geschlagen worden und sie hätten auch auf ihn geschossen. Die Kämpfer hätten sie bis in das Dorf C._______ in Tschad verfolgt. Dort hätten sie seinen Vater wiedergefunden. Sie hätten sich in Gebüschen und unter Bäumen versteckt. Sie seien dann ein Jahr lang dort geblieben, bis die Flüchtlingscamps eröffnet worden seien. Die Camps würden von der sudanesischen Security-Miliz überwacht. Junge Männer würden von dieser verhaftet, geschlagen und getötet. Dies finde vor allem in der Nacht statt, damit es die tschadischen UNHCR-Mitarbeiter nicht merken würden. Die Situation sei eskaliert, seit die europäischen Organisationen das Camp verlassen hätten. Er sei somit auch im Tschad zielgerichtet Opfer von asylrelevanter Verfolgung geworden, die den sudanesischen Milizen zuzurechnen sei. Die Gewalt in Darfur halte unvermindert an. Die Kämpfe seien seit Beginn dieses Jahres eskaliert, allein 100'000 Menschen seien in die Flucht getrieben worden. Besonders junge Männer nicht arabischer Ethnie im wehrfähigen Alter würden von sudanesischen Milizen gezielt gesucht, da sie potentielle Widerstandskämpfer seien. Im Januar 2016 sei es in West Darfur zu Protesten gegen die anhaltende Gewalt gegen Masaliten gekommen. Drei weiteren ihm bekannten Masaliten, die ebenfalls im Tschad in Lagern gelebt hätten, habe das SEM Asyl gewährt. Er habe Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine detaillierte Niederschrift seiner Fluchtgeschichte und verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Darfur zu den Akten.

E. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).

E. 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.3 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er im Jahr 2003 Verfolgung ausgesetzt war. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe durch Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die in BVGE 2013/21 beschriebene Phase 1 des Darfur-Konflikts. Die von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) gingen dabei gewaltsam gegen verschiedene nicht-arabische Gruppierungen vor. Die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe richtete sich gegen die nicht-arabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit - denen der Beschwerdeführer angehört (BVGE 2013/21 E. 9.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht ging bezüglich dieser Übergriffe von asylrechtlich relevanter Intensität aus. Die Angriffe erfolgten ausserdem aus asylrechtlich relevanten Motiven, weshalb in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer hat solche Verfolgungshandlungen gemäss seinen Angaben am eigenen Leib erfahren müssen. Seine auf Beschwerdeebene ausführlich nachgereichten Beschreibungen decken sich dabei mit den zur Verfügung stehenden Berichten. Bereits im Rahmen der Anhörung führte er aus, es seien vor ihm Menschen getötet worden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen leidet, die von den Ärzten mit den beschriebenen traumatischen Gewalterfahrungen in Verbindung gebracht werden. Damit war der Beschwerdeführer im Sudan zielgerichteten und intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und war nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren (vgl. EMARK 2006/25). Vor seinen Augen wurden seine Verwandten getötet. Gemäss seinen Aussagen entkam er selber den Schüssen nur knapp. Sie hätten somit auch ihn treffen können. Auf der Flucht verletzte er sich zudem an Schulter, Kopf und Auge. Sein Vater wurde verhaftet und schwer misshandelt. Auch seine Mutter und sein Bruder wurden verletzt. Vor diesem Hintergrund können die Erwägungen des SEM, wonach keine konkrete persönlich gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, nicht geschützt werden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.4 Wie oben ausgeführt gilt es Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. In BVGE 2013/21 wurde in Bezug auf den Darfur eine Kollektivverfolgung der Gruppe "nicht-arabischer Ethnien" zum heutigen Zeitpunkt verneint. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass die Sicherheitslage in Darfur weiterhin schlecht sei. Und auch in BVGE 2013/5 ist von einer gerichtsnotorisch herrschenden Situation allgemeiner Gewalt die Rede. Gemäss Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, § 39 f. wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte. Diese Feststellung wurde im Urteil vom EGMR A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe. Überdies würde bereits der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 58). Auch im letzten Jahr blieb die Situation in Darfur angespannt. Im Juni 2016 verlängerte der Sicherheitsrat der UNO das Mandat der African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage. Seit Beginn des Jahres 2016 hat der Konflikt bis im August erneut mehr als 80'000 Menschen in die Flucht getrieben. Amnesty International wirft der sudanesischen Regierung den Einsatz von Chemiewaffen vor (vgl. United Nations, Security Council Renews Mandate of African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur, Unanimously Adopting Resolution 2296 [2016], 29. September 2016; Deutsche Welle [DW], Darfur's refugees continue to live in fear, 6. September 2016; UN Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur [S/2016/812], 27. September 2016 und die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung weiterhin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, müsste er in die Region Darfur zurückkehren.

E. 7.5 Grundsätzlich würde sich an dieser Stelle gemäss BVGE 2013/5 die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative verfügen würde. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang ein möglicher Aufenthalt in Karthoum, aber auch im Tschad, wo sich der Beschwerdeführer während Jahren aufgehalten hat und über Familienmitglieder verfügt. Praxisgemäss kann einem Beschwerdeführer eine solche Fluchtalternative jedoch nur dann entgegen gehalten werden, wenn die Inanspruchnahme auch zumutbar wäre. Angesichts der besonderen Fallumstände ist dies jedoch ohne vertiefte Prüfung zu verneinen, so hat die Vorinstanz selber den Wegweisungsvollzug in den Sudan für unzumutbar erklärt und die vorläufige Aufnahme angeordnet. Damit war das SEM auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tschad ausgegangen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung obsiegt. Die Beschwerde wurde aufgrund des Wiedererwägungsentscheides des SEM in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegenstandlos, womit betreffend die Verlegung der Kosten und Parteientschädigung auch diesbezüglich von einem faktischen Obsiegen auszugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert worden war, hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit der Ausrichtung der vollumfänglichen Parteientschädigung entfällt ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Verbeiständung. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfügung vom 31. März 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2794/2016pjn Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer flüchtete eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003/2004 im Kindesalter aus dem Sudan in den Tschad und lebte dort in einem Flüchtlingslager. Ende 2014, Anfang 2015 verliess er den Tschad und gelangte über Libyen und Italien am 15. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2015 wurde er zu seinen Personalien und am 2. September 2015 summarisch zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 6. Oktober 2015 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer - ein ethnischer Masalit aus West-Darfur - an, er sei im Jahr 2003/2004 aus dem Sudan in den Tschad geflüchtet, nachdem ihre Häuser in Brand gesteckt, ihre Eltern getötet und sie mit Panzern bombardiert worden seien. Er habe gesehen, wie Leute getötet worden seien. Die Regierung habe nichts gemacht, wenn die Janjaweed gekommen seien. Den Tschad habe er verlassen, weil im Flüchtlingslager alles reduziert worden sei. Sie hätten kein Essen, keine Schule, keine Arbeit und kein Geld erhalten. Sie seien aufgefordert worden, in den Sudan zurückzukehren. Es gebe Leute, die zurückgekehrt und mit Flugzeugen und Panzern getötet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte und den tschadischen Flüchtlingsausweis seines Vaters (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2016 - eröffnet am 6. April 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 (Poststempel: 4. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 gab der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung bekannt, ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a lit. a AsylG (SR 142.31) und reichte eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung, hob dessen Dispositivziffern 4 und 5 auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung. Die Frage des Wegweisungsvollzugs bildet somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Vorliegend ist nur noch über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung zu befinden.

4. Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung dieses Antrages aus, er habe den Dolmetscher an der Anhörung nicht verstanden, da die Übersetzung auf Arabisch erfolgt sei und nicht in seiner Muttersprache. Die Anhörung müsse deshalb mit einem Dolmetscher, der in Rotana übersetzen könne, wiederholt werden. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 Wie in der Beschwerde ausgeführt, kam es während der Anhörung immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hat den Dolmetscher offensichtlich nicht verstanden. Dies gereicht ihm aber angesichts der vorliegenden Gutheisssung nicht zum Nachteil. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird in der teilweisen Wiedererwägung vom 8. September 2016 nicht mehr in Frage gestellt. Im vorliegenden Entscheid gilt es nunmehr lediglich zu prüfen, ob seine Vorbringen asylrelevant sind. Diesbezüglich ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, zumal der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Angaben an der Anhörung mit der Beschwerdeergänzung eine detaillierte schriftliche Fluchtgeschichte einreichte. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Rückweisung zur erneuten Anhörung abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 31. März 2016 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht, weil ihm die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne. 6.2 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2016 wurde dagegen ausgeführt, die sudanesische Staatsangehörigkeit sei nun glaubhaft gemacht worden. Asyl sei aber dennoch zu verweigern und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine Eltern seien aufgrund des Krieges und weil die Regierung die Bürger nicht habe schützen können, aus Darfur geflohen. Die Sicherheitslage im Sudan sei nach wie vor schlecht. Im Flüchtlingslager im Tschad sei die Schule geschlossen worden, die Nahrung sei knapp geworden und es habe keine Arbeit gegeben. Damit mache der Beschwerdeführer keine konkrete persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Es gingen den Akten - insbesondere auch aus den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerdeschrift - auch keine Hinweise dafür hervor, dass seine Familie im Sudan einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Die Probleme, mit denen der Beschwerdeführer in Tschad konfrontiert gewesen sei, seien nicht asylrelevant, da sie die allgemein unsichere Lage eines Staates beträfen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze. 6.3 In der Beschwerdeergänzung wird festgehalten, gemäss der eingereichten Bestätigung vom 23. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer vom UHCR als Flüchtling anerkannt worden. Dies wäre damals auch in der Schweiz so gewesen. Bis zum BVGE 2013/21 sei Angehörigen von nichtarabischen Ethnien in Darfur in der Schweiz im Kollektiv die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es sei demnach eine asylrelevante Vorverfolgung ausgewiesen, welche praxisgemäss dazu führe, dass objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht anerkannt werden müssten. Er habe mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Region Geneina gelebt, wo sein afrikanischer Stamm Masalit gelebt habe. Das Dorf sei am (...) 2003 angegriffen worden. Vor seinen Augen seien viele Familien umgebracht worden. Es habe Angriffe aus der Luft und vom Boden gegeben. Es sei geschossen, geschlagen und gestochen worden und es seien Bomben gefallen. Vor seinen Augen seien Frauen und Mädchen vergewaltigt worden. Sein Cousin und dessen Vater seien vor seinen Augen erschossen worden, als sie alle zusammen weggerannt seien. Ihn und seine Mutter hätten sie nicht getroffen. Sie seien gerannt, so schnell sie gekonnt hätten. Dabei hätten sie sich an Ästen und Steinen verletzt, sein linker Ellbogen sei ausgekugelt, durch den Fall auf einen Stein habe er ein Loch im Kopf gehabt und er habe ein Auge verletzt. Auch sein grosser Bruder sei auf der Flucht verletzt worden. Seinen Vater hätten sie auf der Flucht verloren. Er sei von den Janjaweed-Milizen mit Stöcken geschlagen worden und sie hätten auch auf ihn geschossen. Die Kämpfer hätten sie bis in das Dorf C._______ in Tschad verfolgt. Dort hätten sie seinen Vater wiedergefunden. Sie hätten sich in Gebüschen und unter Bäumen versteckt. Sie seien dann ein Jahr lang dort geblieben, bis die Flüchtlingscamps eröffnet worden seien. Die Camps würden von der sudanesischen Security-Miliz überwacht. Junge Männer würden von dieser verhaftet, geschlagen und getötet. Dies finde vor allem in der Nacht statt, damit es die tschadischen UNHCR-Mitarbeiter nicht merken würden. Die Situation sei eskaliert, seit die europäischen Organisationen das Camp verlassen hätten. Er sei somit auch im Tschad zielgerichtet Opfer von asylrelevanter Verfolgung geworden, die den sudanesischen Milizen zuzurechnen sei. Die Gewalt in Darfur halte unvermindert an. Die Kämpfe seien seit Beginn dieses Jahres eskaliert, allein 100'000 Menschen seien in die Flucht getrieben worden. Besonders junge Männer nicht arabischer Ethnie im wehrfähigen Alter würden von sudanesischen Milizen gezielt gesucht, da sie potentielle Widerstandskämpfer seien. Im Januar 2016 sei es in West Darfur zu Protesten gegen die anhaltende Gewalt gegen Masaliten gekommen. Drei weiteren ihm bekannten Masaliten, die ebenfalls im Tschad in Lagern gelebt hätten, habe das SEM Asyl gewährt. Er habe Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine detaillierte Niederschrift seiner Fluchtgeschichte und verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Darfur zu den Akten. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er im Jahr 2003 Verfolgung ausgesetzt war. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe durch Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die in BVGE 2013/21 beschriebene Phase 1 des Darfur-Konflikts. Die von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) gingen dabei gewaltsam gegen verschiedene nicht-arabische Gruppierungen vor. Die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe richtete sich gegen die nicht-arabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit - denen der Beschwerdeführer angehört (BVGE 2013/21 E. 9.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht ging bezüglich dieser Übergriffe von asylrechtlich relevanter Intensität aus. Die Angriffe erfolgten ausserdem aus asylrechtlich relevanten Motiven, weshalb in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer hat solche Verfolgungshandlungen gemäss seinen Angaben am eigenen Leib erfahren müssen. Seine auf Beschwerdeebene ausführlich nachgereichten Beschreibungen decken sich dabei mit den zur Verfügung stehenden Berichten. Bereits im Rahmen der Anhörung führte er aus, es seien vor ihm Menschen getötet worden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen leidet, die von den Ärzten mit den beschriebenen traumatischen Gewalterfahrungen in Verbindung gebracht werden. Damit war der Beschwerdeführer im Sudan zielgerichteten und intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und war nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren (vgl. EMARK 2006/25). Vor seinen Augen wurden seine Verwandten getötet. Gemäss seinen Aussagen entkam er selber den Schüssen nur knapp. Sie hätten somit auch ihn treffen können. Auf der Flucht verletzte er sich zudem an Schulter, Kopf und Auge. Sein Vater wurde verhaftet und schwer misshandelt. Auch seine Mutter und sein Bruder wurden verletzt. Vor diesem Hintergrund können die Erwägungen des SEM, wonach keine konkrete persönlich gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, nicht geschützt werden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan die Flüchtlingseigenschaft. 7.4 Wie oben ausgeführt gilt es Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. In BVGE 2013/21 wurde in Bezug auf den Darfur eine Kollektivverfolgung der Gruppe "nicht-arabischer Ethnien" zum heutigen Zeitpunkt verneint. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass die Sicherheitslage in Darfur weiterhin schlecht sei. Und auch in BVGE 2013/5 ist von einer gerichtsnotorisch herrschenden Situation allgemeiner Gewalt die Rede. Gemäss Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, § 39 f. wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte. Diese Feststellung wurde im Urteil vom EGMR A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe. Überdies würde bereits der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 58). Auch im letzten Jahr blieb die Situation in Darfur angespannt. Im Juni 2016 verlängerte der Sicherheitsrat der UNO das Mandat der African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage. Seit Beginn des Jahres 2016 hat der Konflikt bis im August erneut mehr als 80'000 Menschen in die Flucht getrieben. Amnesty International wirft der sudanesischen Regierung den Einsatz von Chemiewaffen vor (vgl. United Nations, Security Council Renews Mandate of African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur, Unanimously Adopting Resolution 2296 [2016], 29. September 2016; Deutsche Welle [DW], Darfur's refugees continue to live in fear, 6. September 2016; UN Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur [S/2016/812], 27. September 2016 und die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung weiterhin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, müsste er in die Region Darfur zurückkehren. 7.5 Grundsätzlich würde sich an dieser Stelle gemäss BVGE 2013/5 die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative verfügen würde. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang ein möglicher Aufenthalt in Karthoum, aber auch im Tschad, wo sich der Beschwerdeführer während Jahren aufgehalten hat und über Familienmitglieder verfügt. Praxisgemäss kann einem Beschwerdeführer eine solche Fluchtalternative jedoch nur dann entgegen gehalten werden, wenn die Inanspruchnahme auch zumutbar wäre. Angesichts der besonderen Fallumstände ist dies jedoch ohne vertiefte Prüfung zu verneinen, so hat die Vorinstanz selber den Wegweisungsvollzug in den Sudan für unzumutbar erklärt und die vorläufige Aufnahme angeordnet. Damit war das SEM auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tschad ausgegangen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung obsiegt. Die Beschwerde wurde aufgrund des Wiedererwägungsentscheides des SEM in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegenstandlos, womit betreffend die Verlegung der Kosten und Parteientschädigung auch diesbezüglich von einem faktischen Obsiegen auszugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert worden war, hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit der Ausrichtung der vollumfänglichen Parteientschädigung entfällt ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Verbeiständung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfügung vom 31. März 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: