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E-1329/2019

E-1329/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juli 2016 (Pro- tokoll in den SEM-Akten A6) und der Anhörung vom 2. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A18) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sudanesischer Staatsangehöriger, der Ethnie Zaghawa und in B._______ bei C._______, Distrikt D._______, Bundesstaat Süd-Darfur geboren und aufgewachsen. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht (BzP) beziehungsweise sei nie zur Schule gegangen (Anhörung). An der BzP erklärte er, des Krieges wegen ausgereist zu sein, anlässlich welchem im Mai 2013 sein Heimatdorf bombardiert worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien damals nach E._______ und seine Mutter mit seinen weiteren Geschwistern nach D._______ geflohen. Auf Nachfrage nach weiteren Asylgründen gab er an, gebe es in B._______ weder Schulen noch Apotheken oder Krankenhäuser. An der Anhörung fügte der Be- schwerdeführer hinzu, die Janjaweed (Anmerkung BVGer: sudanesische arabischstämmige bewaffnete Miliz; Akteur im Darfur-Konflikt) und die Be- wegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice & Equality Movement [JEM]) hätten sich in seiner Heimatregion bekämpft. Sein Vater sei ur- sprünglich (…) gewesen, aber seit (…) für die JEM tätig und jeweils mit deren Armee monatelang – auch in E._______ und im Süden – unterwegs; er (…). Anlässlich des Bombenangriffs durch die sudanesische Regierung auf sein Heimatdorf habe er (Beschwerdeführer) zusammen mit anderen Leuten zu fliehen versucht, sei aber von den Janjaweed gefasst, misshan- delt und während zwei Tagen festgehalten worden. Sie hätten ihn beschul- digt, die JEM zu unterstützen, da sein Vater für diese aktiv sei. Er habe den Janjaweed dann erklärt, dass er im Auftrag seines Vaters lediglich (…) habe. Diese hätten ihn später – wegen seines jungen Alters – von der Gruppe getrennt und in einen Wald gebracht, wo er Schafe und Kamele eines Janjaweed-Kämpfers habe hüten müssen. Er habe insgesamt (…) Monate lang dort gearbeitet und sei währenddessen von diesem Kämpfer immer wieder belästigt und geschlagen worden. Mit der Zeit habe er fest- gestellt, dass dieser am Freitag regelmässig mit seinen Söhnen unterwegs und manchmal erst am Samstag wieder zurückgekehrt sei, weshalb er an einem Freitag schliesslich einen Fluchtversuch gewagt habe. Mit einem Kamel sei er in die nächstgrösste Stadt geritten und danach von einem Mann nach F._______ gebracht worden. Unterwegs habe er vergeblich

E-1329/2019 Seite 3 seine Mutter und weitere Bekannte gesucht und sei daher alleine nach E._______ gereist, wo er sich über ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er sich im Juni 2016 auf die Reise in die Schweiz begeben habe. Hier in der Schweiz habe er sich der JEM angeschlossen und auch diverse Veranstaltungen von weiteren Organisationen besucht. Ausserdem habe er an einer politischen Sendung des Radios "G._______" mitgewirkt und an einer Demonstration in H._______ teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos, welche den Pass seines Vaters zeigten (mit teilweiser Übersetzung), einen Mitgliederaus- weis der JEM (mit Übersetzung), zwei Schreiben vom 29. Juli 2018 von I._______, Präsident der JEM Schweiz, einen von ihm unterzeichneten Schwur gegenüber der JEM, ein Foto eines Anlasses der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas, zwei Schreiben des Radiosenders "G._______" vom 21. Juni und 7. November 2017, ein Foto des Beschwer- deführers mit dem aktuellen Präsidenten der JEM, Gibril Ibrahim, zwei Fo- tos einer Veranstaltung der Kommission zur Unterstützung des zivilen Wi- derstandes, je ein Foto des Beschwerdeführers an einer Demonstration H._______ und anlässlich einer Diskussion im Radiostudio "G._______". B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 18. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG (SR 142.20) zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung des rubri- zierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin

E-1329/2019 Seite 4 des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – und Rechts- verbeiständung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 8. April 2019 zur Beschwerde vernehmen, wo- raufhin die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Instruktions- verfügung vom 11. April 2019 Gelegenheit zur Replik bot. Diese nahm der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 wahr. Der Eingabe legte er einen Arzt- bericht von J._______, Spezialärztin für (…)krankheiten FMH, vom 28. No- vember 2017, eine Mitgliedschaftsbestätigung der JEM von Gibril lbrahim vom 15. März 2019 sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters bei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-1329/2019 Seite 5 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. An der BzP habe er einzig die krie- gerischen Auseinandersetzungen vorgebracht. Die JEM-Mitgliedschaft sei- nes Vaters, dessen Unterstützung durch (…), die zweitägige Haft bei den Janjaweed wegen Verdachts der Unterstützung der JEM sowie die zehn- monatige Zwangsarbeit in einem Lager der Janjaweed habe er erst anläss- lich der Anhörung nachgeschoben. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen zweitägigen Haft bei den Janjaweed sowie zum zehnmo- natigen Aufenthalt in deren Lager seien überdies wenig detailliert und le- bensnah ausgefallen. Auch hinsichtlich der Unterstützungstätigkeiten seien die Angaben teils abschweifend, teils allgemein erfolgt. Ausserdem sei angesichts der Einfachheit seiner Flucht nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits viel früher geflohen und er als vermeintlicher JEM-Unter- stützer nicht intensiver bewacht worden sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, wieso er von den Janjaweed nach der angeblichen zweitägigen Haft nicht an die sudanesischen Behörden für die Einleitung weiterer strafrechtlicher Massnahmen übergeben worden sei, zumal Erstere ihn angeblich der Un- terstützung der JEM verdächtigten. Die Überführung in ein offenbar wenig kontrolliertes und gesichertes Janjaweed-Lager mache angesichts der ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe keinen Sinn. Des Weiteren sei auch die Kontaktaufnahme durch seinen Vater nicht glaubhaft, zumal dieser – sollte er tatsächlich Mitglied der JEM gewesen sein – wohl den Kontakt mit Familienmitgliedern gemieden hätte, um diese nicht unnötig in Gefahr zu bringen. Die Äusserungen, wonach sich der Va- ter mit der JEM teils in Darfur und teils in E._______ aufgehalten habe, liessen sich nicht mit der eingereichten Kopie des sudanesischen Passes des Vaters vereinbaren. Es erscheine nämlich eigentümlich, dass sich der Vater als angeblich von den sudanesischen Behörden verfolgtes JEM-Mit- glied in Khartum von diesen Behörden einen Pass ausstellen lasse.

E-1329/2019 Seite 6 Den kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur, insbesondere dem Luftangriff im Mai 2013, würden keine in Art. 3 AsylG definierten Verfol- gungsmotive zugrunde liegen. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich nicht relevant. Bei den anlässlich der Bundesanhörung erstmals geltend gemachten exil- politischen Tätigkeiten sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer eine exponierte Kaderstelle innegehabt habe. Es sei folglich unwahrscheinlich, dass seitens des sudanesischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm als ausserordentlich engagier- tem und exponiertem Regimegegner bestehe. Dies umso weniger, als er vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht ins Blickfeld der sudanesischen Behörden gelangt sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er sei zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht worden, nur das Wichtige zu seinen Fluchtgründen auszuführen. Für ihn sei der Luftangriff auf sein Dorf das einschneidendste Erlebnis gewesen, zumal er damals seine Familie zum letzten Mal gesehen habe. Er habe erklärt, weshalb er weggerannt sei und habe nicht wissen können, dass er auch hätte angeben müssen, was vorher und nachher geschehen sei. Folglich seien die zwei- tägige Haft und die Zwangsarbeit nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Ferner habe er bereits anlässlich der BzP mitgeteilt, Probleme (…) zu ha- ben. Ausserdem sei er gleich zu Beginn der BzP stark eingeschüchtert wor- den. Als er anstatt des Distrikts von B._______ zunächst die nächste grös- sere Ortschaft genannt habe – was sich problemlos mit seiner fehlenden Schulbildung oder Übersetzungsproblemen erklären liesse – sei er sofort zurecht- und darauf hingewiesen worden, dass an seiner Herkunft gezwei- felt werde, sollte er den Distrikt nicht nennen können. Auch an der Anhörung sei er nicht nach weiteren Details zum Transport zum Lager, dem dortigen Tagesablauf sowie seiner Flucht gefragt worden. Überdies enthielten seine Erzählungen mehrere Realkennzeichen und seine Flucht widerspreche keineswegs der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er habe das Verhalten des Janjaweed-Mitglieds über Monate hinweg beobachtet, um schliesslich einen Fluchtversuch zu wa- gen. Daraus, dass dieser auf Anhieb gelungen sei, könne nicht geschlos- sen werden, dass er nicht mit grossen Risiken verbunden gewesen sei. Es sei im Übrigen unklar, wie die Vorinstanz zur Annahme komme, er hätte besser bewacht werden sollen. Ausserdem habe er erklärt, dass er wohl

E-1329/2019 Seite 7 aufgrund seines jugendlichen Alters von den anderen Gefangenen ge- trennt worden sei. Diese Erklärung sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden, obwohl sie relevant sei. Auch die Annahme der Vorinstanz, wo- nach es wenig Sinn mache, dass er nach der zweitätigen Haft in ein wenig kontrolliertes Janjaweed-Lager gebracht und nicht der sudanesischen Be- hörde übergeben worden sei, stütze die Vorinstanz auf keinerlei Quellen. Für den Entführer, bei welchem er als Schafhirte habe arbeiten müssen, habe es sehr wohl Sinn gemacht, dass er nicht den Behörden übergeben worden sei, zumal er so eine unbezahlte Arbeitskraft erhalten habe. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme seitens des Vaters spekuliere die Vo- rinstanz lediglich und begründe ihre Annahme nicht. Es sei durchaus nach- vollziehbar, dass die JEM den Sohn eines Mitglieds anweise, (…). Dies gelte auch für die gelegentlichen Kontaktaufnahmen durch den Vater, der seiner Familie ab und zu habe zeigen wollen, dass er noch lebe. Ausser- dem sei der Pass seines Vaters bereits (…) Jahre vor seiner Geburt aus- gestellt worden, als sein Vater noch nicht bei der JEM gewesen sei. Dass der Wohnort seines Vaters K._______ gewesen sei, widerspreche seinen Angaben keineswegs, zumal sich diese auf die Zeit nach seiner Geburt bezogen hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und folglich die- sen Artikel, den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen sei die JEM – insbesondere seit ihrem Angriff auf Khartum im Jahr 2008 – eine der bedeutendsten Organisationen der sudanesischen Opposition, die sowohl gegen die Janjaweed als auch gegen die Regierung kämpfe. Sie sei Teil der Sudan Revolutionary Front (SRF), einer Allianz von oppositionellen Gruppen. JEM-Mitglieder würden daher von der Regierung schon seit Jahren verfolgt und teilweise mit dem Tod bestraft. Die Janja- weed-Kämpfer seien demgegenüber offiziell in den staatlichen Sicherheits- apparat eingebunden worden, weshalb er auch eine Verfolgung durch die sudanesischen Behörden selbst fürchte. Personen nicht-arabischer Eth- nien – so auch Angehörige der Zaghawa-Ethnie aus Darfur und Umge- bung, den „Hotspots"' oder "Rebellenhochburgen", – seien bei einer Rück- kehr in den Sudan mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausge- setzt, festgehalten, registriert, verhaftet, verhört, misshandelt sowie nach ihrer Entlassung systematisch überwacht zu werden. Als Angehöriger der Opposition, der aktiven JEM-Unterstützung durch die Bevölkerung seines

E-1329/2019 Seite 8 Heimatdorfes, der JEM-Tätigkeit seines Vaters sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit weise er folglich ein deutliches Gefährdungsprofil auf. Auf- grund seiner Flucht, des Diebstahls eines Kamels sowie seiner Volljährig- keit sei davon auszugehen, dass die Janjaweed ihn im Falle einer Rück- kehr noch brutaler behandeln würden, als vor seiner Flucht. Ausserdem seien bereits die Luftangriffe auf sein Heimatdorf als zielgerichtete Verfol- gungsmassnahme zu verstehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm insbesondere aufgrund der Verbindung der Janjaweed zum su- danesischen Staat nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des SEM sei er im Übrigen auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland gefährdet, insbesondere, weil er als Sohn eines (…) sowie als dessen Kontaktperson bereits in sei- nem Heimatland von den Janjaweed verdächtigt worden sei, die JEM zu unterstützen. Auch in der Schweiz sei er politisch sehr aktiv und habe in Kontakt zu Gibril lbrahim, einem prominenten Mitglied der sudanesischen Exilopposition, gestanden, weshalb sehr wohl subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Dies gelte umso mehr, als der sudanesische Präsident Omar al- Bashir durch Ausrufung des Ausnahmezustands am 22. Februar 2019 seine Machtbefugnisse drastisch ausgeweitet habe.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zu den geltend ge- machten (…)problemen und Einschüchterungen anlässlich der BzP, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe dessen Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt und erklärt, den Dolmet- scher gut zu verstehen. Hinweise auf Einschüchterungen gebe es auch nicht. Auch die übrigen Einwände überzeugten nicht. Da er keine asylrele- vante Verfolgung habe glaubhaft machen können, habe das SEM auch keine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen müssen. Gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen lägen nicht vor. Der gewaltsame Konflikt in Darfur halte zwar an, das ur- sprüngliche Schema der von der Regierung unterstützten arabischen Mili- zen (Janjaweed) versus nichtarabische Gruppen sei jedoch inzwischen ei- ner Fragmentierung der Konfliktparteien gewichen. Die sudanesischen Si- cherheitsbehörden seien überdies in der Lage, zwischen politisch enga- gierten Sudanesen, die das Regime gefährden könnten, und Exilaktivisten, die es darauf anlegten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterschei- den. Die JEM-Mitgliedschaft, die Ablichtung mit Gibril lbrahim und die Teil- nahme an exilpolitischen Anlässen würden dem Beschwerdeführer kein ex- poniertes exilpolitisches Profil verleihen. Ausserdem seien den Akten keine

E-1329/2019 Seite 9 Hinweise zu entnehmen, wonach im Sudan aufgrund der genannten exil- politischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massah- men gegen ihn eingeleitet worden wären.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, mit der Unterzeichnung des Protokolls der BzP habe er lediglich inhaltlich dessen Wahrheit bestätigt, und nicht, dass er bereits sämtliche Fluchtgründe bis ins Detail vorgebracht habe. Die JEM-Tätigkeit seines Vaters – Verantwortung für das L._______

– könne er mit einem Schreiben des Vorsitzenden der JEM stützen. Sein Fall sei mit der Konstellation im Urteil des BVGer E-186/2017 vom 26. No- vember 2018 vergleichbar, weshalb anzunehmen sei, auch er sei den su- danesischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker aufgefallen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhalts- darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti- vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betref- fende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete

E-1329/2019 Seite 10 Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil- derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim- mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht glaubhaft, teilweise nicht asylre- levant. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Gewichtung führen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend beizupflichten, dass die Atmosphäre anlässlich der BzP nicht sehr freundlich gewesen zu sein scheint. Dies lässt sich etwa ableiten aus dem Befragungsstil, der Vielzahl von mit Ausrufezeichen versehenen Aufforderungen an den Beschwerde- führer, den Distrikt seines Heimatorts zu nennen sowie die bereits zu Be- ginn erfolgten Vorhalte, dass er sich widerspreche (v.a. A6 Ziff. 1.07). Un- besehen dessen war der Beschwerdeführer aber in der Lage, relativ detail- liert über seinen Reiseweg zu berichten (ebd. Ziff. 5.02). Gerade vor dem Hintergrund der geltend gemachten familiären Vorgeschichte und politi- schen Involvierung in das Geschehen im Mai 2013 wäre sodann – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – zu erwarten gewesen, dass er die Tätigkeit seines Vaters sowie seine Festnahme, die Misshandlungen und die Zwangsarbeit – seine zentralen Asylgründe also – zumindest angetönt hätte. Entgegen seiner Darstellung hat die Vorinstanz dann auch nachge- fragt, ob er weitere Gründe gehabt habe, das Land zu verlassen (vgl. A6 Ziff. 7.03). Auf diese Frage hin brachte er aber lediglich vor, es habe in B._______ weder Schulen noch Apotheken oder Krankenhäuser gegeben.

E-1329/2019 Seite 11 Insbesondere angesichts der Nennung dieser im Vergleich eher unbedeu- tenden Probleme, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die JEM-Mitgliedschaft seines Vaters – welche dessen jahrelange Abwesen- heit zur Folge gehabt habe – sowie insbesondere seine angebliche Haft und Zwangsarbeit, Ereignisse die um vieles prägender gewesen sein müssten, nicht einmal andeutungsweise genannt hat. Es ist zwar festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, am (…) 2014 von C._______ nach M._______ gereist zu sein, ziemlich genau ein Jahr nach dem Bombenanschlag auf sein Heimatdorf also, und damit rein zeitlich ver- einbar mit der angeblichen Festhaltung. Allerdings fällt gleichzeitig auf, dass er bei der Beschreibung seines Ausreisewegs anlässlich der BzP je- weils die Zeiträume angab, während welchen er sich an einem Ort aufge- halten habe (vgl. A6 Ziff. 5.02), weshalb wiederum nicht erklärbar ist, wes- halb er die zehn Monate im Lager der Janjaweed nicht erwähnte. Ausser- dem gab er an, von C._______ nach M._______ "gefahren" zu sein; einen Kamelritt zwischen diesen zwei Ortschaften erwähnte er nicht (ebd. A6 Ziff. 5.02). Der blosse Hinweis auf die spätere, detailliertere Anhörung ver- mag daher nicht zu überzeugen. Die (…)probleme, insbesondere rechts, sind unbestritten und werden auf Beschwerdestufe mit einem ärztlichen Bericht belegt. Es sind aber dem Protokoll der BzP (und auch jenem der Anhörung) keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer die Fragen nicht verstanden hätte oder es zu Missverständnissen gekommen wäre. Auch die Hilfswerksvertretung hat keinerlei diesbezügli- che Anmerkungen gemacht. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beinhalten sodann tatsächlich ei- nige Details, die gut in den Gesamtkontext passen, wie zum Beispiel die Grösse des Dorfes, in das die Entführten zunächst gebracht worden seien (vgl. A18 F18), die Entgegennahme von Aufträgen seines Vaters (vgl. A18 F48 f.) oder die hohe Dichte an JEM-Mitgliedern in seinem Heimatdorf (vgl. A18 F56, F62). Ausserdem gab er Gespräche zum Teil in direkter Rede wieder (vgl. etwa A18 F18, F59). Demgegenüber ist der freie Bericht zur angeblichen Haft und zehnmonatigen Zwangsarbeit eher oberflächlich und kurz ausgefallen – selbst wenn er nicht überall lebensfern wirkt, wie das SEM festhält – insbesondere auch im Vergleich zur Beschreibung der darauffolgenden Ausreise (vgl. A18 F18). Zwar ist das Argument des Be- schwerdeführers, der Entführer habe aufgrund der Arbeit, die er für ihn habe leisten müssen, durchaus Interesse an ihm gehabt, nicht ganz von der Hand zu weisen. Dennoch bleibt die Einschätzung des SEM, es wären andere Massnahmen getroffen worden, hätte man ihn tatsächlich der Un- terstützung der JEM verdächtigt, zutreffend.

E-1329/2019 Seite 12 Hinsichtlich des Vorhalts des SEM im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses seines Vaters wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dieser sei bereits lange vor der geltend gemachten JEM-Mit- gliedschaft des Vaters ausgestellt worden (vgl. Fotos des Passes des Va- ters, Jahr (…) nach islamischem Kalender, d.h. (…) nach gregorianischem Kalender). Entscheidend zu seinen Gunsten vermag er aber daraus nichts abzuleiten, zumal auch noch weitere Unstimmigkeiten auffallen. Sie erge- ben sich beispielsweise aus den Aussagen zu seiner Schulbildung. Er gab anlässlich der BzP deutlich zu Protokoll, er habe (…) Jahre lang die Schule besucht (vgl. A6 Ziff. 1.17.04). Demgegenüber erklärt er sein Unwissen über die JEM mit der Aussage, dass er nie zur Schule gegangen sei (vgl. A18 F 66 ff.). Seine Erklärung, die Angabe in der BzP sei aufgrund von (…)problemen entstanden überzeugt angesichts der proaktiven Aussage nicht. Auch die Erklärungen, weshalb er nicht zur Schule gegangen sei – insbesondere habe der Vater ihn als er noch klein gewesen sei gefragt, ob er in die Schule gehen wolle oder lieber zu Hause spielen wolle, worauf er sich für Spielen entschieden – sind nicht nachvollziehbar, gerade vor dem Hintergrund, dass der Vater (…) gewesen sei (vgl. A18 F67). Mit der erst an der Anhörung eingereichten Mitgliederkarte der JEM, die gemäss Über- setzung (…) in Darfur ausgestellt worden sein soll, vermag der Beschwer- deführer sodann angesichts des offenkundig geringen Beweiswertes keine eigene Aktivität für die JEM vor seiner Ausreise geltend zu machen, zumal er auch an der Anhörung gar nicht geltend gemacht hat, er sei der Organi- sation bereits vor seiner Ausreise beigetreten. Das Schreiben des Präsi- denten der JEM vom 15. März 2019 ist von vornherein untauglich, bezieht es sich doch gar nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf eine andere Person. Abgesehen davon wird dort eine Mitgliedschaft des Vaters ab dem Jahr (…) bestätigt, während der Beschwerdeführer das Jahr (…) nennt (vgl. A18 F49 und F53). Schliesslich habe der Vater einerseits seit dem Jahr (…) nicht mehr zu Hause gewohnt respektive sei er nicht mehr dahin zurückgekehrt (vgl. A18 F53 f., F60), was nicht vereinbar ist mit der Aus- sage an der BzP, der Beschwerdeführer habe im (…) 2013 seinen Wohnort verlassen als der Krieg ausgebrochen sei, weshalb auch sein Vater und sein Bruder nach E._______ ausgereist seien (vgl. A6 Ziff. 7.01). Schliesslich ist die geltend gemachte Art und Weise der Flucht des Be- schwerdeführers nicht nachvollziehbar. Zwar ist teilweise verständlich, dass der Beschwerdeführer zunächst das Verhalten seines Entführers be- obachten und Mut habe fassen wollen für die Flucht; dass er angesichts der nicht sehr strengen Bewachung doch zehn Monate gewartet habe, ist dann allerdings tatsächlich schwer nachvollziehbar. Auch überzeugt der

E-1329/2019 Seite 13 konkret gewählte Zeitpunkt der Flucht nicht, zumal er angibt, der Entführer sei an diesem Tag ohne seine Söhne zurückgekehrt (vgl. A18 F18), woraus zu schliessen ist, dass er im Moment der Flucht im Lager war. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass keine Kassationsgründe vorliegen, wie dies im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung vorgebracht wird, selbst wenn der Ton an der Befragung nicht überall opti- mal war und an gewissen Stellen der Anhörung auch Rückfragen wün- schenswert gewesen wären. Auch hat das SEM seine Verfügung hinläng- lich begründet, die diesbezüglichen Einwände sind überwiegend als mate- rielle Kritik an der Würdigung zu verstehen. Das SEM hat sodann zutref- fend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Position seines Vaters bei der JEM und wegen eige- ner Tätigkeiten für sie festgenommen und misshandelt, der JEM-Unterstüt- zung beschuldigt und für (…) Monate in ein Lager gebracht worden sei, wo er habe Zwangsarbeit leisten müssen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Zutreffend ist schliesslich die Einschätzung des SEM, die kriegerischen Auseinandersetzungen oder die schlechten Lebensbedingungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP als Ausreisegründe genannt hatte, erwiesen sich nicht als asylrelevant, zumal der geltend gemachte Angriff auf das Dorf in die vierte Phase des Darfur-Konflikts fällt (vgl. dazu BVGE 2013/21 E. 9.3.2).

E. 5.2 Hinsichtlich einer allfälligen Kollektivverfolgung aufgrund seiner Ethnie, ist festzustellen, dass die entsprechenden hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.) nicht erfüllt sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-167/2018 vom

14. Juli 2020 E. 5.2.3). Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 bestätigt diese Praxis des Gerichts – entgegen seiner Auffassung – ebenfalls. Die Beschwerde wurde in jenem Fall nicht alleine aufgrund der Ethnie der betroffenen Person gutgeheissen, sondern diese hatte – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – glaubhaft gemacht, bereits vor ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile aus einem Grunde nach Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer kann aus die- sem Entscheid folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen zitierten Berichte zur Lage in Dar- fur nichts zu ändern.

E-1329/2019 Seite 14

E. 5.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund tatsächlicher oder unterschobener Aktivitäten für die JEM und/oder alleine aufgrund seiner Ethnie vor seiner Ausreise in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise in den Fokus der Janjaweed respektive der sudanesischen Behörden geraten und deswegen im Zeit- punkt der Ausreise beziehungsweise heute begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei Mitglied der Schweizer Sektion der JEM und beteilige sich an politischen Diskussions- sendungen des Radios "G._______". Ausserdem habe er an diversen Ver- anstaltungen von politischen Organisationen sowie an einer Demonstration teilgenommen. Es verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund exilpolitischer Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ent- sprechend ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Be- schwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Ein- schätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht aus- schliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime wider- setze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Ge- richtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Ur- teilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorge- nommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivi- täten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Inte-

E-1329/2019 Seite 15 resse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund von de- ren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Organisation im Sudan unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die suda- nesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Enga- gements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Be- teiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (ebd. 4.5 f.).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, je- den, der für seine Rechte einstehe oder gegen die sudanesische Regie- rung agiere, zu unterstützen. Ausserdem würden "sie" Leuten bei der Or- ganisation von Demonstrationen behilflich sein. Wenn es politische Diskus- sionen am Radio gebe, sei er immer dabei. Er machte geltend, an einer Demonstration in H._______ und diversen Veranstaltungen des JEM, der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas sowie der Kommission zur Unterstützung des zivilen Widerstands teilgenommen zu haben und reichte dazu Fotos, die an diesen Veranstaltungen gemacht worden seien sowie ein Foto von ihm mit dem Präsidenten der JEM zu den Akten. Sodann gab er einen Mitgliederausweis des JEM inklusive Übersetzung, einen von ihm unterzeichneten Schwur gegenüber dem JEM sowie zwei Unterstützungs- schreiben des Präsidenten des JEM-Büros Schweiz zu den Akten (A18 F75 f.).

E. 6.3.2 Den beim SEM und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Vergleich zu den anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse expo- niert hat und jeweils Teil einer Gruppe gewesen ist (vgl. beigebrachte Fotos der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas und der Kommission zur Unterstützung des zivilen Widerstandes). Er hat offenbar an einer ein- zigen Demonstration teilgenommen, wobei das Datum nicht bekannt ist. Sein Engagement ist als sehr niederschwellig zu qualifizieren, umso mehr als er dabei keine besondere Rolle innehatte. Das blosse Tragen eines Plakats dürfte den sudanesischen Behörden nicht bekannt geworden sein, zumal eine namentliche Nennung des Beschwerdeführers in diesem Zu- sammenhang nicht geltend gemacht wird. Aus einem der beim SEM ein- gereichten Fotos ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorsitzenden des JEM, fotografieren liess. Unbesehen des Umstands, dass das Foto über den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei

E-1329/2019 Seite 16 Rückschlüsse zulässt, belegt es auch noch keine näheren Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der JEM oder gar selber eine gewichtigere Po- sition innerhalb der Bewegung hätte. An der Einschätzung, dass der Be- schwerdeführer nur in sehr geringem Masse politisch tätig ist, ändern auch die beiden Schreiben des Präsidenten der JEM-Schweiz vom 29. Juli 2019, die als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert einzustufen sind, nichts. Eine andere Einschätzung ergibt sodann auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich an mehreren politischen Beiträgen des von Radio "G._______" zum Sudan beteiligt. Er hat als Beweismittel zwei Schreiben des Radiosenders und ein Foto eingereicht, das ihn im Stu- dio des Radiosenders "G._______" zeige. Er erklärt, er habe dort regel- mässig mit anderen jungen Sudanesen über die politischen Probleme und einmal auch über den internationalen Gerichtshof gesprochen. Daraus ergibt sich nicht einmal ein konkreter Inhalt allfälliger Sendungen und erst recht nicht, wie sich der Beschwerdeführer geäussert hätten. Die beiden an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Radiosenders "G._______" vom 21. Juni und vom 7. November 2017 enthalten im We- sentlichen administrative Informationen und Werbeaufrufe des Senders. Das Foto zeigt den Beschwerdeführer in einer Interviewsituation, inhaltli- che Angaben sind nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer sich regimekritisch geäussert hätte und/oder na- mentlich genannt worden wäre. Abgesehen davon handelt es sich beim Radiosender "G._______" gemäss seiner Website ([…]) um ein nicht-kom- merzielles Lokalradio H._______, das während 24 Stunden täglich in (…) verschiedenen Sprachen Beiträge von Hunderten von Sendungsmachern ausstrahlt. Das Risiko, dass der sudanesische Geheimdienst seine Sen- dungen systematisch auswertet, ist angesichts dessen eingeschränkten fi- nanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten als äusserst gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-6310/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 6.5.4. Wie bereits oben dargelegt, wurde auch die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers beim JEM nicht substanziiert vorgebracht. Die bereits erwähnte, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestäti- gung des Vorsitzenden des JEM, vom 15. März 2019 betreffend die JEM- Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers betrifft von vornherein nicht den Beschwerdeführer und ist – unabhängig von der zutreffenden Würdigung als Gefälligkeitsschreiben – schon aus diesem Grunde beweis- untauglich.

E-1329/2019 Seite 17 Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 betrifft, ist vorliegender Sachverhalt nicht mit demjenigen, der diesem Urteil zugrunde liegt ver- gleichbar. Insbesondere wurde dort ein, wenn auch niederschwelliges, re- gierungskritisches Engagement bereits während der Studienzeit des Be- troffenen im Sudan anerkannt (vgl. ebd. E. 6.4.1 und E. 6.4.4). Dies ist vor- liegend nicht der Fall, war doch der Beschwerdeführer – wie bereits erwo- gen – vor der Ausreise aus dem Sudan nicht politisch aktiv und er gehörte auch nicht zur Bildungselite.

E. 6.3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass zwar das SEM zu Unrecht davon auszugehen scheint, in Bezug auf den Sudan gerieten nur besonders her- ausragende Regimekritiker in einen flüchtlingsrelevanten Fokus. Nichts desto trotz ist im Falle des Beschwerdeführers die hohe Wahrscheinlich- keit, aufgrund seiner kaum erkennbaren politischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr ernsthafte Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen zu haben, nicht gegeben.

E. 7 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der su- danesischen Behörden gestanden wäre beziehungsweise heute steht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem- nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1329/2019 Seite 18

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerde- führers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amt- licher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser hat am

3. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 13.95 Stunden ausweist, was an- gemessen erscheint. Allerdings erscheinen die geltend gemachten Ausla- gen zu hoch. Die für den Druck und den Versand der Beschwerdeschrift (im Doppel) berechneten Fr. 60.– sind auf Fr. 18.– zu reduzieren (insge- samt 58 Seiten à Fr. 0.20 plus Porto Einschreiben à Fr. 6.30), was einen Gesamtaufwand von gerundet Fr. 32.– ergibt. Bei amtlicher Vertretung wird ausserdem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren ist (vgl. die entspre- chenden Hinweise in der Zwischenverfügung vom 28. März 2019). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2'290.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1329/2019 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1329/2019 Urteil vom 14. November 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juli 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A6) und der Anhörung vom 2. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A18) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sudanesischer Staatsangehöriger, der Ethnie Zaghawa und in B._______ bei C._______, Distrikt D._______, Bundesstaat Süd-Darfur geboren und aufgewachsen. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht (BzP) beziehungsweise sei nie zur Schule gegangen (Anhörung). An der BzP erklärte er, des Krieges wegen ausgereist zu sein, anlässlich welchem im Mai 2013 sein Heimatdorf bombardiert worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien damals nach E._______ und seine Mutter mit seinen weiteren Geschwistern nach D._______ geflohen. Auf Nachfrage nach weiteren Asylgründen gab er an, gebe es in B._______ weder Schulen noch Apotheken oder Krankenhäuser. An der Anhörung fügte der Beschwerdeführer hinzu, die Janjaweed (Anmerkung BVGer: sudanesische arabischstämmige bewaffnete Miliz; Akteur im Darfur-Konflikt) und die Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice & Equality Movement [JEM]) hätten sich in seiner Heimatregion bekämpft. Sein Vater sei ursprünglich (...) gewesen, aber seit (...) für die JEM tätig und jeweils mit deren Armee monatelang - auch in E._______ und im Süden - unterwegs; er (...). Anlässlich des Bombenangriffs durch die sudanesische Regierung auf sein Heimatdorf habe er (Beschwerdeführer) zusammen mit anderen Leuten zu fliehen versucht, sei aber von den Janjaweed gefasst, misshandelt und während zwei Tagen festgehalten worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die JEM zu unterstützen, da sein Vater für diese aktiv sei. Er habe den Janjaweed dann erklärt, dass er im Auftrag seines Vaters lediglich (...) habe. Diese hätten ihn später - wegen seines jungen Alters - von der Gruppe getrennt und in einen Wald gebracht, wo er Schafe und Kamele eines Janjaweed-Kämpfers habe hüten müssen. Er habe insgesamt (...) Monate lang dort gearbeitet und sei währenddessen von diesem Kämpfer immer wieder belästigt und geschlagen worden. Mit der Zeit habe er festgestellt, dass dieser am Freitag regelmässig mit seinen Söhnen unterwegs und manchmal erst am Samstag wieder zurückgekehrt sei, weshalb er an einem Freitag schliesslich einen Fluchtversuch gewagt habe. Mit einem Kamel sei er in die nächstgrösste Stadt geritten und danach von einem Mann nach F._______ gebracht worden. Unterwegs habe er vergeblich seine Mutter und weitere Bekannte gesucht und sei daher alleine nach E._______ gereist, wo er sich über ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er sich im Juni 2016 auf die Reise in die Schweiz begeben habe. Hier in der Schweiz habe er sich der JEM angeschlossen und auch diverse Veranstaltungen von weiteren Organisationen besucht. Ausserdem habe er an einer politischen Sendung des Radios "G._______" mitgewirkt und an einer Demonstration in H._______ teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos, welche den Pass seines Vaters zeigten (mit teilweiser Übersetzung), einen Mitgliederausweis der JEM (mit Übersetzung), zwei Schreiben vom 29. Juli 2018 von I._______, Präsident der JEM Schweiz, einen von ihm unterzeichneten Schwur gegenüber der JEM, ein Foto eines Anlasses der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas, zwei Schreiben des Radiosenders "G._______" vom 21. Juni und 7. November 2017, ein Foto des Beschwerdeführers mit dem aktuellen Präsidenten der JEM, Gibril Ibrahim, zwei Fotos einer Veranstaltung der Kommission zur Unterstützung des zivilen Widerstandes, je ein Foto des Beschwerdeführers an einer Demonstration H._______ und anlässlich einer Diskussion im Radiostudio "G._______". B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 18. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG (SR 142.20) zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - und Rechtsverbeiständung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 8. April 2019 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Instruktions-verfügung vom 11. April 2019 Gelegenheit zur Replik bot. Diese nahm der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 wahr. Der Eingabe legte er einen Arztbericht von J._______, Spezialärztin für (...)krankheiten FMH, vom 28. November 2017, eine Mitgliedschaftsbestätigung der JEM von Gibril lbrahim vom 15. März 2019 sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. An der BzP habe er einzig die kriegerischen Auseinandersetzungen vorgebracht. Die JEM-Mitgliedschaft seines Vaters, dessen Unterstützung durch (...), die zweitägige Haft bei den Janjaweed wegen Verdachts der Unterstützung der JEM sowie die zehnmonatige Zwangsarbeit in einem Lager der Janjaweed habe er erst anlässlich der Anhörung nachgeschoben. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen zweitägigen Haft bei den Janjaweed sowie zum zehnmonatigen Aufenthalt in deren Lager seien überdies wenig detailliert und lebensnah ausgefallen. Auch hinsichtlich der Unterstützungstätigkeiten seien die Angaben teils abschweifend, teils allgemein erfolgt. Ausserdem sei angesichts der Einfachheit seiner Flucht nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits viel früher geflohen und er als vermeintlicher JEM-Unterstützer nicht intensiver bewacht worden sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, wieso er von den Janjaweed nach der angeblichen zweitägigen Haft nicht an die sudanesischen Behörden für die Einleitung weiterer strafrechtlicher Massnahmen übergeben worden sei, zumal Erstere ihn angeblich der Unterstützung der JEM verdächtigten. Die Überführung in ein offenbar wenig kontrolliertes und gesichertes Janjaweed-Lager mache angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe keinen Sinn. Des Weiteren sei auch die Kontaktaufnahme durch seinen Vater nicht glaubhaft, zumal dieser - sollte er tatsächlich Mitglied der JEM gewesen sein - wohl den Kontakt mit Familienmitgliedern gemieden hätte, um diese nicht unnötig in Gefahr zu bringen. Die Äusserungen, wonach sich der Vater mit der JEM teils in Darfur und teils in E._______ aufgehalten habe, liessen sich nicht mit der eingereichten Kopie des sudanesischen Passes des Vaters vereinbaren. Es erscheine nämlich eigentümlich, dass sich der Vater als angeblich von den sudanesischen Behörden verfolgtes JEM-Mitglied in Khartum von diesen Behörden einen Pass ausstellen lasse. Den kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur, insbesondere dem Luftangriff im Mai 2013, würden keine in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotive zugrunde liegen. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich nicht relevant. Bei den anlässlich der Bundesanhörung erstmals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine exponierte Kaderstelle innegehabt habe. Es sei folglich unwahrscheinlich, dass seitens des sudanesischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm als ausserordentlich engagiertem und exponiertem Regimegegner bestehe. Dies umso weniger, als er vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht ins Blickfeld der sudanesischen Behörden gelangt sei. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er sei zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht worden, nur das Wichtige zu seinen Fluchtgründen auszuführen. Für ihn sei der Luftangriff auf sein Dorf das einschneidendste Erlebnis gewesen, zumal er damals seine Familie zum letzten Mal gesehen habe. Er habe erklärt, weshalb er weggerannt sei und habe nicht wissen können, dass er auch hätte angeben müssen, was vorher und nachher geschehen sei. Folglich seien die zweitägige Haft und die Zwangsarbeit nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Ferner habe er bereits anlässlich der BzP mitgeteilt, Probleme (...) zu haben. Ausserdem sei er gleich zu Beginn der BzP stark eingeschüchtert worden. Als er anstatt des Distrikts von B._______ zunächst die nächste grössere Ortschaft genannt habe - was sich problemlos mit seiner fehlenden Schulbildung oder Übersetzungsproblemen erklären liesse - sei er sofort zurecht- und darauf hingewiesen worden, dass an seiner Herkunft gezweifelt werde, sollte er den Distrikt nicht nennen können. Auch an der Anhörung sei er nicht nach weiteren Details zum Transport zum Lager, dem dortigen Tagesablauf sowie seiner Flucht gefragt worden. Überdies enthielten seine Erzählungen mehrere Realkennzeichen und seine Flucht widerspreche keineswegs der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er habe das Verhalten des Janjaweed-Mitglieds über Monate hinweg beobachtet, um schliesslich einen Fluchtversuch zu wagen. Daraus, dass dieser auf Anhieb gelungen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er nicht mit grossen Risiken verbunden gewesen sei. Es sei im Übrigen unklar, wie die Vorinstanz zur Annahme komme, er hätte besser bewacht werden sollen. Ausserdem habe er erklärt, dass er wohl aufgrund seines jugendlichen Alters von den anderen Gefangenen getrennt worden sei. Diese Erklärung sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden, obwohl sie relevant sei. Auch die Annahme der Vorinstanz, wonach es wenig Sinn mache, dass er nach der zweitätigen Haft in ein wenig kontrolliertes Janjaweed-Lager gebracht und nicht der sudanesischen Behörde übergeben worden sei, stütze die Vorinstanz auf keinerlei Quellen. Für den Entführer, bei welchem er als Schafhirte habe arbeiten müssen, habe es sehr wohl Sinn gemacht, dass er nicht den Behörden übergeben worden sei, zumal er so eine unbezahlte Arbeitskraft erhalten habe. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme seitens des Vaters spekuliere die Vorinstanz lediglich und begründe ihre Annahme nicht. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die JEM den Sohn eines Mitglieds anweise, (...). Dies gelte auch für die gelegentlichen Kontaktaufnahmen durch den Vater, der seiner Familie ab und zu habe zeigen wollen, dass er noch lebe. Ausserdem sei der Pass seines Vaters bereits (...) Jahre vor seiner Geburt ausgestellt worden, als sein Vater noch nicht bei der JEM gewesen sei. Dass der Wohnort seines Vaters K._______ gewesen sei, widerspreche seinen Angaben keineswegs, zumal sich diese auf die Zeit nach seiner Geburt bezogen hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und folglich diesen Artikel, den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen sei die JEM - insbesondere seit ihrem Angriff auf Khartum im Jahr 2008 - eine der bedeutendsten Organisationen der sudanesischen Opposition, die sowohl gegen die Janjaweed als auch gegen die Regierung kämpfe. Sie sei Teil der Sudan Revolutionary Front (SRF), einer Allianz von oppositionellen Gruppen. JEM-Mitglieder würden daher von der Regierung schon seit Jahren verfolgt und teilweise mit dem Tod bestraft. Die Janjaweed-Kämpfer seien demgegenüber offiziell in den staatlichen Sicherheitsapparat eingebunden worden, weshalb er auch eine Verfolgung durch die sudanesischen Behörden selbst fürchte. Personen nicht-arabischer Ethnien - so auch Angehörige der Zaghawa-Ethnie aus Darfur und Umgebung, den "Hotspots"' oder "Rebellenhochburgen", - seien bei einer Rückkehr in den Sudan mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, festgehalten, registriert, verhaftet, verhört, misshandelt sowie nach ihrer Entlassung systematisch überwacht zu werden. Als Angehöriger der Opposition, der aktiven JEM-Unterstützung durch die Bevölkerung seines Heimatdorfes, der JEM-Tätigkeit seines Vaters sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit weise er folglich ein deutliches Gefährdungsprofil auf. Aufgrund seiner Flucht, des Diebstahls eines Kamels sowie seiner Volljährigkeit sei davon auszugehen, dass die Janjaweed ihn im Falle einer Rückkehr noch brutaler behandeln würden, als vor seiner Flucht. Ausserdem seien bereits die Luftangriffe auf sein Heimatdorf als zielgerichtete Verfolgungsmassnahme zu verstehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm insbesondere aufgrund der Verbindung der Janjaweed zum sudanesischen Staat nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des SEM sei er im Übrigen auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland gefährdet, insbesondere, weil er als Sohn eines (...) sowie als dessen Kontaktperson bereits in seinem Heimatland von den Janjaweed verdächtigt worden sei, die JEM zu unterstützen. Auch in der Schweiz sei er politisch sehr aktiv und habe in Kontakt zu Gibril lbrahim, einem prominenten Mitglied der sudanesischen Exilopposition, gestanden, weshalb sehr wohl subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Dies gelte umso mehr, als der sudanesische Präsident Omar al-Bashir durch Ausrufung des Ausnahmezustands am 22. Februar 2019 seine Machtbefugnisse drastisch ausgeweitet habe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zu den geltend gemachten (...)problemen und Einschüchterungen anlässlich der BzP, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe dessen Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt und erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Hinweise auf Einschüchterungen gebe es auch nicht. Auch die übrigen Einwände überzeugten nicht. Da er keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, habe das SEM auch keine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen müssen. Gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen lägen nicht vor. Der gewaltsame Konflikt in Darfur halte zwar an, das ursprüngliche Schema der von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) versus nichtarabische Gruppen sei jedoch inzwischen einer Fragmentierung der Konfliktparteien gewichen. Die sudanesischen Sicherheitsbehörden seien überdies in der Lage, zwischen politisch engagierten Sudanesen, die das Regime gefährden könnten, und Exilaktivisten, die es darauf anlegten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden. Die JEM-Mitgliedschaft, die Ablichtung mit Gibril lbrahim und die Teilnahme an exilpolitischen Anlässen würden dem Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil verleihen. Ausserdem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach im Sudan aufgrund der genannten exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. 3.4 Der Beschwerdeführer repliziert darauf, mit der Unterzeichnung des Protokolls der BzP habe er lediglich inhaltlich dessen Wahrheit bestätigt, und nicht, dass er bereits sämtliche Fluchtgründe bis ins Detail vorgebracht habe. Die JEM-Tätigkeit seines Vaters - Verantwortung für das L._______ - könne er mit einem Schreiben des Vorsitzenden der JEM stützen. Sein Fall sei mit der Konstellation im Urteil des BVGer E-186/2017 vom 26. November 2018 vergleichbar, weshalb anzunehmen sei, auch er sei den sudanesischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker aufgefallen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht glaubhaft, teilweise nicht asylrelevant. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Gewichtung führen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend beizupflichten, dass die Atmosphäre anlässlich der BzP nicht sehr freundlich gewesen zu sein scheint. Dies lässt sich etwa ableiten aus dem Befragungsstil, der Vielzahl von mit Ausrufezeichen versehenen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, den Distrikt seines Heimatorts zu nennen sowie die bereits zu Beginn erfolgten Vorhalte, dass er sich widerspreche (v.a. A6 Ziff. 1.07). Unbesehen dessen war der Beschwerdeführer aber in der Lage, relativ detailliert über seinen Reiseweg zu berichten (ebd. Ziff. 5.02). Gerade vor dem Hintergrund der geltend gemachten familiären Vorgeschichte und politischen Involvierung in das Geschehen im Mai 2013 wäre sodann - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - zu erwarten gewesen, dass er die Tätigkeit seines Vaters sowie seine Festnahme, die Misshandlungen und die Zwangsarbeit - seine zentralen Asylgründe also - zumindest angetönt hätte. Entgegen seiner Darstellung hat die Vorinstanz dann auch nachgefragt, ob er weitere Gründe gehabt habe, das Land zu verlassen (vgl. A6 Ziff. 7.03). Auf diese Frage hin brachte er aber lediglich vor, es habe in B._______ weder Schulen noch Apotheken oder Krankenhäuser gegeben. Insbesondere angesichts der Nennung dieser im Vergleich eher unbedeutenden Probleme, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die JEM-Mitgliedschaft seines Vaters - welche dessen jahrelange Abwesenheit zur Folge gehabt habe - sowie insbesondere seine angebliche Haft und Zwangsarbeit, Ereignisse die um vieles prägender gewesen sein müssten, nicht einmal andeutungsweise genannt hat. Es ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, am (...) 2014 von C._______ nach M._______ gereist zu sein, ziemlich genau ein Jahr nach dem Bombenanschlag auf sein Heimatdorf also, und damit rein zeitlich vereinbar mit der angeblichen Festhaltung. Allerdings fällt gleichzeitig auf, dass er bei der Beschreibung seines Ausreisewegs anlässlich der BzP jeweils die Zeiträume angab, während welchen er sich an einem Ort aufgehalten habe (vgl. A6 Ziff. 5.02), weshalb wiederum nicht erklärbar ist, weshalb er die zehn Monate im Lager der Janjaweed nicht erwähnte. Ausserdem gab er an, von C._______ nach M._______ "gefahren" zu sein; einen Kamelritt zwischen diesen zwei Ortschaften erwähnte er nicht (ebd. A6 Ziff. 5.02). Der blosse Hinweis auf die spätere, detailliertere Anhörung vermag daher nicht zu überzeugen. Die (...)probleme, insbesondere rechts, sind unbestritten und werden auf Beschwerdestufe mit einem ärztlichen Bericht belegt. Es sind aber dem Protokoll der BzP (und auch jenem der Anhörung) keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht verstanden hätte oder es zu Missverständnissen gekommen wäre. Auch die Hilfswerksvertretung hat keinerlei diesbezügliche Anmerkungen gemacht. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beinhalten sodann tatsächlich einige Details, die gut in den Gesamtkontext passen, wie zum Beispiel die Grösse des Dorfes, in das die Entführten zunächst gebracht worden seien (vgl. A18 F18), die Entgegennahme von Aufträgen seines Vaters (vgl. A18 F48 f.) oder die hohe Dichte an JEM-Mitgliedern in seinem Heimatdorf (vgl. A18 F56, F62). Ausserdem gab er Gespräche zum Teil in direkter Rede wieder (vgl. etwa A18 F18, F59). Demgegenüber ist der freie Bericht zur angeblichen Haft und zehnmonatigen Zwangsarbeit eher oberflächlich und kurz ausgefallen - selbst wenn er nicht überall lebensfern wirkt, wie das SEM festhält - insbesondere auch im Vergleich zur Beschreibung der darauffolgenden Ausreise (vgl. A18 F18). Zwar ist das Argument des Beschwerdeführers, der Entführer habe aufgrund der Arbeit, die er für ihn habe leisten müssen, durchaus Interesse an ihm gehabt, nicht ganz von der Hand zu weisen. Dennoch bleibt die Einschätzung des SEM, es wären andere Massnahmen getroffen worden, hätte man ihn tatsächlich der Unterstützung der JEM verdächtigt, zutreffend. Hinsichtlich des Vorhalts des SEM im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses seines Vaters wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dieser sei bereits lange vor der geltend gemachten JEM-Mitgliedschaft des Vaters ausgestellt worden (vgl. Fotos des Passes des Vaters, Jahr (...) nach islamischem Kalender, d.h. (...) nach gregorianischem Kalender). Entscheidend zu seinen Gunsten vermag er aber daraus nichts abzuleiten, zumal auch noch weitere Unstimmigkeiten auffallen. Sie ergeben sich beispielsweise aus den Aussagen zu seiner Schulbildung. Er gab anlässlich der BzP deutlich zu Protokoll, er habe (...) Jahre lang die Schule besucht (vgl. A6 Ziff. 1.17.04). Demgegenüber erklärt er sein Unwissen über die JEM mit der Aussage, dass er nie zur Schule gegangen sei (vgl. A18 F 66 ff.). Seine Erklärung, die Angabe in der BzP sei aufgrund von (...)problemen entstanden überzeugt angesichts der proaktiven Aussage nicht. Auch die Erklärungen, weshalb er nicht zur Schule gegangen sei - insbesondere habe der Vater ihn als er noch klein gewesen sei gefragt, ob er in die Schule gehen wolle oder lieber zu Hause spielen wolle, worauf er sich für Spielen entschieden - sind nicht nachvollziehbar, gerade vor dem Hintergrund, dass der Vater (...) gewesen sei (vgl. A18 F67). Mit der erst an der Anhörung eingereichten Mitgliederkarte der JEM, die gemäss Übersetzung (...) in Darfur ausgestellt worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer sodann angesichts des offenkundig geringen Beweiswertes keine eigene Aktivität für die JEM vor seiner Ausreise geltend zu machen, zumal er auch an der Anhörung gar nicht geltend gemacht hat, er sei der Organisation bereits vor seiner Ausreise beigetreten. Das Schreiben des Präsidenten der JEM vom 15. März 2019 ist von vornherein untauglich, bezieht es sich doch gar nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf eine andere Person. Abgesehen davon wird dort eine Mitgliedschaft des Vaters ab dem Jahr (...) bestätigt, während der Beschwerdeführer das Jahr (...) nennt (vgl. A18 F49 und F53). Schliesslich habe der Vater einerseits seit dem Jahr (...) nicht mehr zu Hause gewohnt respektive sei er nicht mehr dahin zurückgekehrt (vgl. A18 F53 f., F60), was nicht vereinbar ist mit der Aussage an der BzP, der Beschwerdeführer habe im (...) 2013 seinen Wohnort verlassen als der Krieg ausgebrochen sei, weshalb auch sein Vater und sein Bruder nach E._______ ausgereist seien (vgl. A6 Ziff. 7.01). Schliesslich ist die geltend gemachte Art und Weise der Flucht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Zwar ist teilweise verständlich, dass der Beschwerdeführer zunächst das Verhalten seines Entführers beobachten und Mut habe fassen wollen für die Flucht; dass er angesichts der nicht sehr strengen Bewachung doch zehn Monate gewartet habe, ist dann allerdings tatsächlich schwer nachvollziehbar. Auch überzeugt der konkret gewählte Zeitpunkt der Flucht nicht, zumal er angibt, der Entführer sei an diesem Tag ohne seine Söhne zurückgekehrt (vgl. A18 F18), woraus zu schliessen ist, dass er im Moment der Flucht im Lager war. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass keine Kassationsgründe vorliegen, wie dies im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung vorgebracht wird, selbst wenn der Ton an der Befragung nicht überall optimal war und an gewissen Stellen der Anhörung auch Rückfragen wünschenswert gewesen wären. Auch hat das SEM seine Verfügung hinlänglich begründet, die diesbezüglichen Einwände sind überwiegend als materielle Kritik an der Würdigung zu verstehen. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Position seines Vaters bei der JEM und wegen eigener Tätigkeiten für sie festgenommen und misshandelt, der JEM-Unterstützung beschuldigt und für (...) Monate in ein Lager gebracht worden sei, wo er habe Zwangsarbeit leisten müssen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Zutreffend ist schliesslich die Einschätzung des SEM, die kriegerischen Auseinandersetzungen oder die schlechten Lebensbedingungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP als Ausreisegründe genannt hatte, erwiesen sich nicht als asylrelevant, zumal der geltend gemachte Angriff auf das Dorf in die vierte Phase des Darfur-Konflikts fällt (vgl. dazu BVGE 2013/21 E. 9.3.2). 5.2 Hinsichtlich einer allfälligen Kollektivverfolgung aufgrund seiner Ethnie, ist festzustellen, dass die entsprechenden hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.) nicht erfüllt sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-167/2018 vom 14. Juli 2020 E. 5.2.3). Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 bestätigt diese Praxis des Gerichts - entgegen seiner Auffassung - ebenfalls. Die Beschwerde wurde in jenem Fall nicht alleine aufgrund der Ethnie der betroffenen Person gutgeheissen, sondern diese hatte - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - glaubhaft gemacht, bereits vor ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile aus einem Grunde nach Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Entscheid folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen zitierten Berichte zur Lage in Darfur nichts zu ändern. 5.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund tatsächlicher oder unterschobener Aktivitäten für die JEM und/oder alleine aufgrund seiner Ethnie vor seiner Ausreise in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise in den Fokus der Janjaweed respektive der sudanesischen Behörden geraten und deswegen im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise heute begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei Mitglied der Schweizer Sektion der JEM und beteilige sich an politischen Diskussionssendungen des Radios "G._______". Ausserdem habe er an diversen Veranstaltungen von politischen Organisationen sowie an einer Demonstration teilgenommen. Es verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund exilpolitischer Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und entsprechend ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund von deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Organisation im Sudan unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (ebd. 4.5 f.). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, jeden, der für seine Rechte einstehe oder gegen die sudanesische Regierung agiere, zu unterstützen. Ausserdem würden "sie" Leuten bei der Organisation von Demonstrationen behilflich sein. Wenn es politische Diskussionen am Radio gebe, sei er immer dabei. Er machte geltend, an einer Demonstration in H._______ und diversen Veranstaltungen des JEM, der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas sowie der Kommission zur Unterstützung des zivilen Widerstands teilgenommen zu haben und reichte dazu Fotos, die an diesen Veranstaltungen gemacht worden seien sowie ein Foto von ihm mit dem Präsidenten der JEM zu den Akten. Sodann gab er einen Mitgliederausweis des JEM inklusive Übersetzung, einen von ihm unterzeichneten Schwur gegenüber dem JEM sowie zwei Unterstützungsschreiben des Präsidenten des JEM-Büros Schweiz zu den Akten (A18 F75 f.). 6.3.2 Den beim SEM und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Vergleich zu den anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse exponiert hat und jeweils Teil einer Gruppe gewesen ist (vgl. beigebrachte Fotos der Organisation Frieden für die Entwicklung Afrikas und der Kommission zur Unterstützung des zivilen Widerstandes). Er hat offenbar an einer einzigen Demonstration teilgenommen, wobei das Datum nicht bekannt ist. Sein Engagement ist als sehr niederschwellig zu qualifizieren, umso mehr als er dabei keine besondere Rolle innehatte. Das blosse Tragen eines Plakats dürfte den sudanesischen Behörden nicht bekannt geworden sein, zumal eine namentliche Nennung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird. Aus einem der beim SEM eingereichten Fotos ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorsitzenden des JEM, fotografieren liess. Unbesehen des Umstands, dass das Foto über den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei Rückschlüsse zulässt, belegt es auch noch keine näheren Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der JEM oder gar selber eine gewichtigere Position innerhalb der Bewegung hätte. An der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Masse politisch tätig ist, ändern auch die beiden Schreiben des Präsidenten der JEM-Schweiz vom 29. Juli 2019, die als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert einzustufen sind, nichts. Eine andere Einschätzung ergibt sodann auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich an mehreren politischen Beiträgen des von Radio "G._______" zum Sudan beteiligt. Er hat als Beweismittel zwei Schreiben des Radiosenders und ein Foto eingereicht, das ihn im Studio des Radiosenders "G._______" zeige. Er erklärt, er habe dort regelmässig mit anderen jungen Sudanesen über die politischen Probleme und einmal auch über den internationalen Gerichtshof gesprochen. Daraus ergibt sich nicht einmal ein konkreter Inhalt allfälliger Sendungen und erst recht nicht, wie sich der Beschwerdeführer geäussert hätten. Die beiden an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Radiosenders "G._______" vom 21. Juni und vom 7. November 2017 enthalten im Wesentlichen administrative Informationen und Werbeaufrufe des Senders. Das Foto zeigt den Beschwerdeführer in einer Interviewsituation, inhaltliche Angaben sind nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer sich regimekritisch geäussert hätte und/oder namentlich genannt worden wäre. Abgesehen davon handelt es sich beim Radiosender "G._______" gemäss seiner Website ([...]) um ein nicht-kommerzielles Lokalradio H._______, das während 24 Stunden täglich in (...) verschiedenen Sprachen Beiträge von Hunderten von Sendungsmachern ausstrahlt. Das Risiko, dass der sudanesische Geheimdienst seine Sendungen systematisch auswertet, ist angesichts dessen eingeschränkten finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten als äusserst gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-6310/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 6.5.4. Wie bereits oben dargelegt, wurde auch die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers beim JEM nicht substanziiert vorgebracht. Die bereits erwähnte, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestätigung des Vorsitzenden des JEM, vom 15. März 2019 betreffend die JEM-Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers betrifft von vornherein nicht den Beschwerdeführer und ist - unabhängig von der zutreffenden Würdigung als Gefälligkeitsschreiben - schon aus diesem Grunde beweisuntauglich. Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 betrifft, ist vorliegender Sachverhalt nicht mit demjenigen, der diesem Urteil zugrunde liegt vergleichbar. Insbesondere wurde dort ein, wenn auch niederschwelliges, regierungskritisches Engagement bereits während der Studienzeit des Betroffenen im Sudan anerkannt (vgl. ebd. E. 6.4.1 und E. 6.4.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwogen - vor der Ausreise aus dem Sudan nicht politisch aktiv und er gehörte auch nicht zur Bildungselite. 6.3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass zwar das SEM zu Unrecht davon auszugehen scheint, in Bezug auf den Sudan gerieten nur besonders herausragende Regimekritiker in einen flüchtlingsrelevanten Fokus. Nichts desto trotz ist im Falle des Beschwerdeführers die hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund seiner kaum erkennbaren politischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen zu haben, nicht gegeben.

7. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der sudanesischen Behörden gestanden wäre beziehungsweise heute steht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser hat am 3. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 13.95 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Allerdings erscheinen die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Die für den Druck und den Versand der Beschwerdeschrift (im Doppel) berechneten Fr. 60.- sind auf Fr. 18.- zu reduzieren (insgesamt 58 Seiten à Fr. 0.20 plus Porto Einschreiben à Fr. 6.30), was einen Gesamtaufwand von gerundet Fr. 32.- ergibt. Bei amtlicher Vertretung wird ausserdem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Zwischenverfügung vom 28. März 2019). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2'290.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: