opencaselaw.ch

D-167/2018

D-167/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. August 2015 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Er gab an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Masalit und stamme aus C._______ in West-Darfur. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Nachdem regierungstreue Milizen in West-Darfur eingefallen seien und sein Vater bei einem Angriff auf ihr Dorf am (...) 2003 getötet worden sei, sei er zunächst nach D._______ geflüchtet. Am 20. September 2003 habe er den Sudan dann illegal in Richtung Tschad verlassen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem die Versorgung in den Flüchtlingslagern immer schlechter geworden sei, habe er den Tschad im Jahr 2014 verlassen und sei über Libyen und Italien am 16. August 2015 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter sei weiterhin im Tschad. Er könne nicht in den Sudan zurück, da sein Dorf niedergebrannt worden sei und er Angst vor den Milizen habe. Angesichts der schlechten Versorgungslage wolle er auch nicht wieder in den Tschad. Ebenso wenig möchte er nach Italien zurück; er sei dort nicht registriert worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber Narben von Verletzungen, die ihm Milizionäre zugefügt hätten, würden ihm Schmerzen bereiten. Im Jahr 2010 sei ihm in E._______ ein Nationalitätenausweis ausgestellt worden. A.b Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, sein Geburtsort C._______ gehöre zur Stadt D._______, die in der Gemeinde F._______ im Bundesstaat West-Darfur (...) liege. Er habe in D._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht. Seine Familie habe Landwirtschaft betrieben. Er habe den Sudan wegen des in Darfur ausgebrochenen Kriegs verlassen. Die Regierung habe arabischstämmige Milizen mit Waffen ausgestattet, damit diese die nichtarabischstämmigen Bewohner Darfurs hätten angreifen können. Alle Dörfer um E._______ herum seien in Brand gesteckt worden. Am (...) 2003 hätten Milizen auch C._______ angegriffen und seinen Vater, der auf dem Rückweg von einem Moscheebesuch gewesen sei, vor ihrem Haus erschossen. Seine Mutter sei nach den Schüssen mit seinem jüngeren Bruder durch die Hintertür aus dem Haus geflohen. Er sei hingegen zu seinem im Sterben liegenden Vater gerannt und habe diesen in die Arme genommen, worauf ein Milizionär auch ihn habe erschiessen wollen. Nachdem dessen Chef gesagt habe, sie sollten die Munition sparen und ihn stattdessen zu Tode prügeln, hätten die Milizionäre auf ihn eingeschlagen und ihn mit einer Art Peitsche aus Metall gestochen bis er überall geblutet habe. Als ein Milizionär seinem verstorbenen Vater einen Zahn habe herausnehmen wollen, habe er protestiert, worauf ihm ein Bein gebrochen worden sei. Schliesslich hätten die Milizen von ihm abgelassen und ihn liegen lassen; sie hätten wohl gedacht, dass er tot sei. Er sei jedoch nur bewusstlos gewesen. Bei dem besagten Angriff seien acht Dorfbewohner getötet worden. Nachdem seine Mutter und andere Dorfbewohner abends aus ihrem Versteck zum Haus zurückgekehrt seien, hätten sie den Vater begraben und ihn (den Beschwerdeführer) dann auf einem Esel - Autos habe es im Dorf keine gegeben - nach D._______ gebracht. Er sei damals sehr krank gewesen, aber vor Ort habe es keine Ärzte gegeben, da alle vor dem Krieg geflüchtet seien. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in D._______ sei auch diese Stadt angegriffen worden, worauf er mit seinen Angehörigen am 20. September 2003 in den Tschad geflohen und seither nie mehr in den Sudan zurückgekehrt sei. Als im Flüchtlingslager im Tschad eine Schule eröffnet worden sei und er diese habe besuchen wollen, habe er eine Bestätigung seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit vorlegen müssen. Da sein Nationalitätenausweis 2003 verbrannt sei, habe er den Sohn seines Onkels väterlicherseits, der in einem Flüchtlingslager in E._______ gewesen sei, im Jahr 2010 um die Besorgung eines Ersatzdokuments gebeten. Er habe dem Cousin per WhatsApp ein Foto von sich geschickt und dieser habe dann das vorgelegte Dokument in E._______ für ihn ausstellen lassen. Seine Mutter, Geschwister und Halbgeschwister - sein Vater sei mit drei Frauen verheiratet gewesen - befänden sich weiterhin im Flüchtlingslager im Tschad. Er könne nicht nach Darfur zurück, da die Milizen dort alles übernommen hätten und er sich als nichtarabischstämmiger Masalit weiterhin vor diesen fürchten müsse. Erst in der Schweiz sei er richtig behandelt worden. Dank Medikamenten, die ihm ein Psychiater verschrieben habe, gehe es ihm nun besser. Auch habe er wegen (...) (...) erhalten. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (UNHCR-Flüchtlingsausweis [Kopie], Nationalitätenausweis [Kopie], Arztzeugnisse aus den Jahren 2016 und 2017) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A20 und A21). B. B.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (eröffnet am 8. Dezember 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Misshandlungen durch Milizen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen seien widersprüchlich und zu wenig konkret. Zudem habe er bei der BzP seine Anwesenheit beim Tod des Vaters nicht erwähnt respektive die Misshandlungen durch Milizionäre nicht in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gebracht. Es bleibe fraglich, ob das Dorf des Beschwerdeführers überhaupt angegriffen worden sei. In Darfur herrsche seit 2003 ein verheerender Konflikt zwischen verschiedenen Volksgruppen. Darfuri würden aber keiner Kollektivverfolgung aufgrund ihrer Ethnie unterliegen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Masalit allein genüge daher nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Januar 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung brachte er, nach zusammenfassender Darstellung seiner Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, Janjaweed hätten im Zug des Darfur-Konflikts ethnische Säuberungen an der nichtarabischen Bevölkerung vorgenommen. Bei dem Angriff auf sein Dorf anfangs (...) 2003 seien zahlreiche Bewohner getötet und misshandelt worden. Sein Vater sei von den Angreifern erschossen worden und auf ihn hätten die Milizionäre eingetreten, ihn mit den Gewehren geschlagen und mit einer Art spitzer Metallstangen verletzt. Der zertrümmerte Beinknochen und die Stichwunden seien bis heute gut sichtbar. Hierzulande habe er zwei Freunde, ebenfalls Masalit aus Darfur, wiedergetroffen; diese seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Die körperlichen und seelischen Folgen der Misshandlungen habe er nun erstmals behandeln lassen können. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden (vgl. Berichte der (...) vom 17. Mai 2016, der Hausärztin vom 15./22. September 2017, der (...) vom 21. September 2017 und 2. Dezember 2017 sowie der (...) vom 5. September 2017): (...), posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit mittelgradiger depressiver Episode. Er habe bei beiden Befragungen auf seine Verletzungen hingewiesen und die Narben am (...) bei der Anhörung gezeigt (vgl. A20 F86). Seine Herkunft aus West-Darfur und die Zugehörigkeit zur Ethnie der Masalit würden vom SEM nicht bestritten. Hingegen erachte es seine Angaben zum Angriff auf das Heimatdorf als widersprüchlich. Er habe jedoch bei beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass arabische Milizen sein Dorf angegriffen hätten und sein Vater dabei zu Hause getötet worden sei. Dass er den vorherigen Besuch des Vaters in der Moschee erst bei der Anhörung erwähnt habe, stelle keinen Widerspruch dar, sei er doch in der knappen BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er auch nicht behauptet, sein Vater sei von der Moschee geflüchtet; der Vater sei von der Moschee nach Hause gerannt, um seine Familie dort zu schützen, als er das Geräusch von Waffen vernommen habe. Nachdem die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits zwölf respektive vierzehn Jahre zurückgelegen hätten, könne es auch nicht als erheblich bezeichnet werden, dass er bei der BzP den (...) 2003 und bei der Anhörung den (...) 2003 als Angriffstag genannt habe. Das SEM widerspreche sich selbst, wenn es ihm einerseits vorhalte, die Misshandlungen durch die Milizen bei der BzP nicht erwähnt zu haben, und andererseits vorwerfe, die - eben doch erwähnten - Misshandlungen damals nicht in einen Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gebracht zu haben. Er habe in der BzP gesagt, dass er schmerzhafte Narben von Verletzungen habe, die ihm die Milizen zugefügt hätten. Nachfragen hierzu seien ihm damals nicht gestellt worden. Er habe bei der BzP alle wesentlichen Verfolgungselemente vorgebracht (Angriff auf sein Heimatdorf, durch Milizen herbeigeführter Tod des Vaters, eigene Verletzungen durch Milizen, Flucht der Familie), und - wie es dem üblichen Ablauf des Asylverfahrens entspreche - die genaueren Zusammenhänge in der Anhörung erläutert. Im Übrigen erscheine der Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und seinen ebenfalls von Milizen verursachten Verletzungen offenkundig. Die Aussage des SEM, er habe in der BzP mehrmals Gelegenheit gehabt, über seine Asylgründe zu sprechen, werde durch das Befragungsprotokoll nicht gestützt. Vielmehr sei er damals ausdrücklich aufgefordert worden, nicht ins Detail zu gehen, und es sei ihm lediglich eine Folgefrage zur Tötung des Vaters gestellt worden, die er schlüssig beantwortet habe. Dass zur Frage "Sind das alle Gründe, warum Sie Ihren Heimatstaat verlassen habe?" keine Antwort protokolliert worden sei, deute ebenfalls auf eine selbst für eine BzP ungewöhnlich knappe Behandlung der Asylgründe hin. Im Rahmen der Anhörung habe er die damals bereits vierzehn Jahre zurückliegenden Ereignisse konsistent und detailliert geschildert und durch das Vorzeigen der Narben den physischen Nachweis der Misshandlungen erbracht. Die von ihm in direkter Rede wiedergegebenen Aussagen des Milizenführers und der flüchtenden Mutter ("([...], renne mit!"), die Nennung auch ungewöhnlicher Details wie die Absicht der Milizen, dem Vater einen Zahn herauszunehmen, seine emotionale Aufwühlung bei der Schilderung der Ereignisse und die vergleichende Beschreibung des Instruments, mit dem er verletzt worden sei (eine Art spitzer Metallstab, vergleichbar mit einem Metallkabel oder einer Metallpeitsche), seien als Realkennzeichen zu werten. Die Berichte von drei Fachärzten (Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie) und der Hausärztin würden unabhängig voneinander zum Ausdruck bringen, dass seine Aussagen mit den Diagnosen schlüssig zusammenpassen würden. Gemäss BVGE 2013/21 hätten die in Darfur weiterhin ausgetragenen Konflikte nicht mehr klar ethnischen Charakter und eine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien sei nun zwar zu verneinen, aber es herrsche dort weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt und die Gefährdung bei Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie sei im Einzelfall anhand aller Umstände zu prüfen. Er sei aus ethnischen Gründen Opfer von Gewalt geworden und die in Darfur für Angehörige nichtarabischer Ethnien herrschende Situation sei nach wie vor so, dass für ihn von einer begründeten Furcht vor dem Erleiden (erneuter) asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Da das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt habe, komme für ihn eine Fluchtalternative nicht in Frage. Das SEM habe die eingereichten Arztberichte zwar im Beweismittelverzeichnis aufgenommen und somit offensichtlich zur Kenntnis genommen, es aber unterlassen, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf diese einzugehen. Damit habe es seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Sollte die Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden können, sei die Sache - im Sinne des Eventualantrags - zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Fotografien, die seine Familie im Flüchtlingslager im Tschad zeigen würden, eine Aufnahme von ihm und seiner Familie in dem besagten Lager, die vom 8. April 2011 datiere, einen Bericht der (...) vom 2. Dezember 2017 und eine Fotografie seines Oberkörpers, auf der Narben beziehungsweise Keloide zu sehen seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Januar 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2018 über den Verlauf der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu den Akten. G. Am 13. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Auf entsprechendes Ersuchen des SEM hin erstreckte sie die Einreichungsfrist in der Folge bis zum 18. März 2018. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Verweises auf zwei Bekannte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, führe der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern es sich dabei um ähnlich gelagerte Fälle handeln könnte. Das SEM sei nach Durchsicht der besagten Fälle zur Ansicht gelangt, dass sich diese inhaltlich und auch vom Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit her vom vorliegenden Fall erheblich unterscheiden würden. Die Eingaben zu den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien zur Kenntnis genommen worden und insbesondere in die Verfügung der vorläufigen Aufnahme miteingeflossen. Die medizinischen Unterlagen vermöchten aber nicht schlüssig aufzuzeigen, wie vom aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die bereits länger zurückliegende Fluchtgeschichte geschlossen werden könnte. Die Angaben, die von ärztlicher Seite her dazu gemacht würden, würden vielmehr einer Vermischung von aussagebasierter Anamnese und medizinischer Diagnose zu entspringen erscheinen, und daher vor dem Hintergrund der im Asylentscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers wenig verlässlich wirken. I. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 1. Mai 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 18. Mai 2020 eine Replik einzureichen. J. In seiner Replik vom 18. Mai 2020 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die Freunde aus Darfur erwähnt, weil deren Entscheide (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) darauf hindeuten würden, dass Darfuri nichtarabischer Ethnie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten, wenn eine gewisse persönliche Exponiertheit hinzukomme. Dies sei bei ihm der Fall. Ob aus vergleichbaren Gründen wie bei den besagten Freunden könne er nicht beurteilen und habe er auch nicht geltend gemacht. Er habe denn auch nicht den Beizug dieser Dossiers beantragt. Zu den Arztberichten hätte das SEM in seiner Verfügung Stellung nehmen respektive zumindest dartun müssen, weshalb es diesen keinen Stellenwert bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beimesse. In der Vernehmlassung habe das SEM dies nun nachgeholt. Die Arztberichte würden aufzeigen, dass er an (...) und (...) schwere Verletzungen erlitten habe, an (...) und (...) Male von Stichwunden respektive von Verletzungen durch Metallteile aufweise, sowie an einer PTBS und mittelgradiger, depressiver Episode leide. Zwar treffe es zu, dass sich Ausführungen in Arztberichten zur Glaubwürdigkeit eines Patienten im Wesentlichen auf dessen Aussagen stützen würden und daher in diesem Punkt in der Regel nur geringen Beweiswert hätten. Vorliegend sei aber zu beachten, dass vier verschiedene medizinische Institutionen unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Aspekten seines Gesundheitsbilds Ausführungen gemacht hätten, und alle die Plausibilität seiner Erzählungen bestätigen würden. Die betreffenden Aussagen der Ärzte zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen seien mit engem Bezug zu den medizinischen Diagnosen und ohne Übertreibungen verfasst. Es handle sich somit nicht nur um Vermutungen oder Gefälligkeitsaussagen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Arztberichte in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.3 Hinsichtlich der besagten Rüge des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass das SEM die Arztberichte entgegengenommen hat, wie die entsprechende Auflistung im Beweismittelverzeichnis zeigt (vgl. A21). In der angefochtenen Verfügung finden sie indes keine (explizite) Erwähnung. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. März 2020 erklärte das SEM hierzu, es habe die Arztberichte zur Kenntnis genommen und diese seien insbesondere in die Einschätzung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingeflossen. Weiter kommentiert habe es die Aussagen in den medizinischen Unterlagen in der Verfügung nicht, da diese seines Erachtens nicht geeignet seien, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Weshalb das SEM dieser Auffassung ist, hat es in der Vernehmlassung vom 18. März 2020 dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht (mehr) vor und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit, zu den besagten Ausführungen des SEM Stellung zu nehmen, so dass, wenn überhaupt, keine zu einer Kassation führende Gehörsverletzung (mehr) gegeben ist. Ob der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen formeller Mängel ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), wobei erlittene Verfolgung im oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager im Tschad ist daher nicht näher einzugehen.

E. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Janjaweed anfangs (...) 2003 sein Heimatdorf in West-Darfur angegriffen und seinen Vater getötet hätten und er selber dabei von Milizionären schwer verletzt worden sei, als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werden.

E. 5.2.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Darfur-Konflikts Misshandlungen seitens arabischer Milizen erlitten hat. Mittels Arztberichten ist belegt, dass er Narben länger zurückliegender Stichverletzungen am (...) und einen schlecht verheilten Beinbruch aufweist, und die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Entstehung der besagten Verletzungen scheinen nicht überwiegend berechtigt. So ist der vom SEM angeführte Widerspruch bezüglich der leicht abweichenden Datierung des Angriffs auf das heimatliche Dorf und den Beschwerdeführer (BzP: [...] 2003; Anhörung: [...] 2003) unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen dem Ereignis und den Befragungen (zwölf respektive vierzehn Jahre) als nicht derart gravierend zu erachten, als dass von der gänzlichen Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auszugehen wäre. Auch trifft die Rüge des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, selbst von Milizen misshandelt worden zu sein, nicht zu. Der Beschwerdeführer hat damals auf das Bestehen von Narben hingewiesen und ausdrücklich gesagt, dass diese von Verletzungen stammen würden, die ihm Milizen zugefügt hätten (vgl. A6 S. 8). Das SEM hat selbst vermerkt, dass die BzP in stark verkürzter Form durchgeführt worden sei, und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. A8). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 11. September 2017 zum Tod des Vaters und den in der Folge erlittenen Misshandlungen durch Milizionäre sind als genügend detailliert zu erachten. Die von ihm geschilderten Verletzungen stehen in Einklang mit den ärztlich festgestellten physischen Beeinträchtigungen (vgl. die aktenkundigen Arztberichte [{...}). Die Arztberichte zu den physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers können die vorgebrachte Verfolgungssituation zwar nicht belegen, da die Diagnosen per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der Verletzungen und die der PTBS zugrundeliegende spezifische Ursache der Traumatisierung zulassen. Die Arztberichte können aber aufgrund des Gesagten als Hinweise für die Richtigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers dienen. Insgesamt betrachtet vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen durchaus in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Es ist somit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sudan im Jahr 2003 Verfolgung ausgesetzt war.

E. 5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Janjaweed-Milizen fielen in die Anfangsphase des Darfur-Konflikts, in der die von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) gewaltsam gegen nichtarabische Gruppierungen vorgingen. Die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe richtete sich gegen die nichtarabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit, denen der Beschwerdeführer angehört (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht ging bezüglich dieser Übergriffe von asylrechtlich relevanter Intensität aus. Ausserdem erfolgten die Angriffe aus asylrechtlich relevanten Motiven, weshalb in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen in der besagten Phase des Darfur-Konflikts ausgegangen wurde. Durch die Angriffe der Janjaweed-Milizen verloren damals zahlreiche Angehörige nichtarabischer Ethnien in Darfur ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Der Beschwerdeführer hat solche Verfolgung am eigenen Leib erlebt und zudem miterleben müssen, wie sein Vater getötet wurde. Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an physischen Beeinträchtigungen und psychischen Problemen leidet, die von den Ärzten mit den beschriebenen Gewalterfahrungen in Verbindung gebracht werden. Er war im Sudan nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25), sondern gezielten, gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Sein Vater wurde vor den Augen des Beschwerdeführers umgebracht und der Beschwerdeführer selber entkam nur knapp dem Tod, nachdem die Angreifer nur von ihm abgelassen hätten, weil sie ihn für tot gehalten hätten. Der Beschwerdeführer erfüllte damit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 5.2.3 Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Bei der Beurteilung der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. Das besagte Schema (Janjaweed versus nichtarabische Gruppierungen) erodierte im Verlauf des Darfur-Konflikts und ist einer Fragmentierung der Konfliktparteien gewichen. Im heutigen Zeitpunkt verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4). Aber auch wenn nicht mehr von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichteten Massnahmen, die zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen, gesprochen werden kann, wurde in BVGE 2013/21 auch festgehalten, dass die Sicherheitslage in Darfur weiterhin schlecht ist. In BVGE 2013/5 ist ebenfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt in Darfur die Rede, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtete in seinem Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 58, den Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, als nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung in Darfur. Angesichts der bereits erlebten massiven Vorverfolgung und der weiterhin schlechten Sicherheitslage in Darfur ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen, müsste er in die Region Darfur zurückkehren, objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.

E. 5.2.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaats in Schutz bringen kann. Vorliegend würde sich daher gemäss BVGE 2013/5 die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative verfügen würde; in erster Linie in Khartum, allenfalls auch im Tschad, wo er sich während mehreren Jahren aufgehalten hat. Praxisgemäss kann einer asylsuchenden Person eine solche Fluchtalternative nur dann entgegengehalten werden, wenn die Inanspruchnahme auch zumutbar wäre. Angesichts der besonderen Fallumstände ist dies vorliegend ohne vertiefte Prüfung zu verneinen, hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan doch für unzumutbar erklärt und ist sie durch die verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Tschad ausgegangen.

E. 5.2.5 Nur am Rand ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Vorverfolgung selbst bei Verneinung einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre, da vom Bestehen zwingender, auf die besagte Verfolgung zurückgehender Gründe auszugehen wäre, aufgrund derer eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2 und BVGE 2007/31 E. 5.4, jeweils m.w.H.).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Ihm ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Replik eine Kostennote vom 18. Mai 2020 eingereicht. Der Rechtsvertreter machte darin einen zeitlichen Aufwand von 12.05 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 32.- geltend. Zudem wies er auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2630.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2630.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-167/2018 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. August 2015 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Er gab an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Masalit und stamme aus C._______ in West-Darfur. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Nachdem regierungstreue Milizen in West-Darfur eingefallen seien und sein Vater bei einem Angriff auf ihr Dorf am (...) 2003 getötet worden sei, sei er zunächst nach D._______ geflüchtet. Am 20. September 2003 habe er den Sudan dann illegal in Richtung Tschad verlassen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem die Versorgung in den Flüchtlingslagern immer schlechter geworden sei, habe er den Tschad im Jahr 2014 verlassen und sei über Libyen und Italien am 16. August 2015 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter sei weiterhin im Tschad. Er könne nicht in den Sudan zurück, da sein Dorf niedergebrannt worden sei und er Angst vor den Milizen habe. Angesichts der schlechten Versorgungslage wolle er auch nicht wieder in den Tschad. Ebenso wenig möchte er nach Italien zurück; er sei dort nicht registriert worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber Narben von Verletzungen, die ihm Milizionäre zugefügt hätten, würden ihm Schmerzen bereiten. Im Jahr 2010 sei ihm in E._______ ein Nationalitätenausweis ausgestellt worden. A.b Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, sein Geburtsort C._______ gehöre zur Stadt D._______, die in der Gemeinde F._______ im Bundesstaat West-Darfur (...) liege. Er habe in D._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht. Seine Familie habe Landwirtschaft betrieben. Er habe den Sudan wegen des in Darfur ausgebrochenen Kriegs verlassen. Die Regierung habe arabischstämmige Milizen mit Waffen ausgestattet, damit diese die nichtarabischstämmigen Bewohner Darfurs hätten angreifen können. Alle Dörfer um E._______ herum seien in Brand gesteckt worden. Am (...) 2003 hätten Milizen auch C._______ angegriffen und seinen Vater, der auf dem Rückweg von einem Moscheebesuch gewesen sei, vor ihrem Haus erschossen. Seine Mutter sei nach den Schüssen mit seinem jüngeren Bruder durch die Hintertür aus dem Haus geflohen. Er sei hingegen zu seinem im Sterben liegenden Vater gerannt und habe diesen in die Arme genommen, worauf ein Milizionär auch ihn habe erschiessen wollen. Nachdem dessen Chef gesagt habe, sie sollten die Munition sparen und ihn stattdessen zu Tode prügeln, hätten die Milizionäre auf ihn eingeschlagen und ihn mit einer Art Peitsche aus Metall gestochen bis er überall geblutet habe. Als ein Milizionär seinem verstorbenen Vater einen Zahn habe herausnehmen wollen, habe er protestiert, worauf ihm ein Bein gebrochen worden sei. Schliesslich hätten die Milizen von ihm abgelassen und ihn liegen lassen; sie hätten wohl gedacht, dass er tot sei. Er sei jedoch nur bewusstlos gewesen. Bei dem besagten Angriff seien acht Dorfbewohner getötet worden. Nachdem seine Mutter und andere Dorfbewohner abends aus ihrem Versteck zum Haus zurückgekehrt seien, hätten sie den Vater begraben und ihn (den Beschwerdeführer) dann auf einem Esel - Autos habe es im Dorf keine gegeben - nach D._______ gebracht. Er sei damals sehr krank gewesen, aber vor Ort habe es keine Ärzte gegeben, da alle vor dem Krieg geflüchtet seien. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in D._______ sei auch diese Stadt angegriffen worden, worauf er mit seinen Angehörigen am 20. September 2003 in den Tschad geflohen und seither nie mehr in den Sudan zurückgekehrt sei. Als im Flüchtlingslager im Tschad eine Schule eröffnet worden sei und er diese habe besuchen wollen, habe er eine Bestätigung seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit vorlegen müssen. Da sein Nationalitätenausweis 2003 verbrannt sei, habe er den Sohn seines Onkels väterlicherseits, der in einem Flüchtlingslager in E._______ gewesen sei, im Jahr 2010 um die Besorgung eines Ersatzdokuments gebeten. Er habe dem Cousin per WhatsApp ein Foto von sich geschickt und dieser habe dann das vorgelegte Dokument in E._______ für ihn ausstellen lassen. Seine Mutter, Geschwister und Halbgeschwister - sein Vater sei mit drei Frauen verheiratet gewesen - befänden sich weiterhin im Flüchtlingslager im Tschad. Er könne nicht nach Darfur zurück, da die Milizen dort alles übernommen hätten und er sich als nichtarabischstämmiger Masalit weiterhin vor diesen fürchten müsse. Erst in der Schweiz sei er richtig behandelt worden. Dank Medikamenten, die ihm ein Psychiater verschrieben habe, gehe es ihm nun besser. Auch habe er wegen (...) (...) erhalten. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (UNHCR-Flüchtlingsausweis [Kopie], Nationalitätenausweis [Kopie], Arztzeugnisse aus den Jahren 2016 und 2017) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A20 und A21). B. B.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (eröffnet am 8. Dezember 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Misshandlungen durch Milizen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen seien widersprüchlich und zu wenig konkret. Zudem habe er bei der BzP seine Anwesenheit beim Tod des Vaters nicht erwähnt respektive die Misshandlungen durch Milizionäre nicht in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gebracht. Es bleibe fraglich, ob das Dorf des Beschwerdeführers überhaupt angegriffen worden sei. In Darfur herrsche seit 2003 ein verheerender Konflikt zwischen verschiedenen Volksgruppen. Darfuri würden aber keiner Kollektivverfolgung aufgrund ihrer Ethnie unterliegen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Masalit allein genüge daher nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Januar 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung brachte er, nach zusammenfassender Darstellung seiner Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, Janjaweed hätten im Zug des Darfur-Konflikts ethnische Säuberungen an der nichtarabischen Bevölkerung vorgenommen. Bei dem Angriff auf sein Dorf anfangs (...) 2003 seien zahlreiche Bewohner getötet und misshandelt worden. Sein Vater sei von den Angreifern erschossen worden und auf ihn hätten die Milizionäre eingetreten, ihn mit den Gewehren geschlagen und mit einer Art spitzer Metallstangen verletzt. Der zertrümmerte Beinknochen und die Stichwunden seien bis heute gut sichtbar. Hierzulande habe er zwei Freunde, ebenfalls Masalit aus Darfur, wiedergetroffen; diese seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Die körperlichen und seelischen Folgen der Misshandlungen habe er nun erstmals behandeln lassen können. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden (vgl. Berichte der (...) vom 17. Mai 2016, der Hausärztin vom 15./22. September 2017, der (...) vom 21. September 2017 und 2. Dezember 2017 sowie der (...) vom 5. September 2017): (...), posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit mittelgradiger depressiver Episode. Er habe bei beiden Befragungen auf seine Verletzungen hingewiesen und die Narben am (...) bei der Anhörung gezeigt (vgl. A20 F86). Seine Herkunft aus West-Darfur und die Zugehörigkeit zur Ethnie der Masalit würden vom SEM nicht bestritten. Hingegen erachte es seine Angaben zum Angriff auf das Heimatdorf als widersprüchlich. Er habe jedoch bei beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass arabische Milizen sein Dorf angegriffen hätten und sein Vater dabei zu Hause getötet worden sei. Dass er den vorherigen Besuch des Vaters in der Moschee erst bei der Anhörung erwähnt habe, stelle keinen Widerspruch dar, sei er doch in der knappen BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er auch nicht behauptet, sein Vater sei von der Moschee geflüchtet; der Vater sei von der Moschee nach Hause gerannt, um seine Familie dort zu schützen, als er das Geräusch von Waffen vernommen habe. Nachdem die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits zwölf respektive vierzehn Jahre zurückgelegen hätten, könne es auch nicht als erheblich bezeichnet werden, dass er bei der BzP den (...) 2003 und bei der Anhörung den (...) 2003 als Angriffstag genannt habe. Das SEM widerspreche sich selbst, wenn es ihm einerseits vorhalte, die Misshandlungen durch die Milizen bei der BzP nicht erwähnt zu haben, und andererseits vorwerfe, die - eben doch erwähnten - Misshandlungen damals nicht in einen Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gebracht zu haben. Er habe in der BzP gesagt, dass er schmerzhafte Narben von Verletzungen habe, die ihm die Milizen zugefügt hätten. Nachfragen hierzu seien ihm damals nicht gestellt worden. Er habe bei der BzP alle wesentlichen Verfolgungselemente vorgebracht (Angriff auf sein Heimatdorf, durch Milizen herbeigeführter Tod des Vaters, eigene Verletzungen durch Milizen, Flucht der Familie), und - wie es dem üblichen Ablauf des Asylverfahrens entspreche - die genaueren Zusammenhänge in der Anhörung erläutert. Im Übrigen erscheine der Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und seinen ebenfalls von Milizen verursachten Verletzungen offenkundig. Die Aussage des SEM, er habe in der BzP mehrmals Gelegenheit gehabt, über seine Asylgründe zu sprechen, werde durch das Befragungsprotokoll nicht gestützt. Vielmehr sei er damals ausdrücklich aufgefordert worden, nicht ins Detail zu gehen, und es sei ihm lediglich eine Folgefrage zur Tötung des Vaters gestellt worden, die er schlüssig beantwortet habe. Dass zur Frage "Sind das alle Gründe, warum Sie Ihren Heimatstaat verlassen habe?" keine Antwort protokolliert worden sei, deute ebenfalls auf eine selbst für eine BzP ungewöhnlich knappe Behandlung der Asylgründe hin. Im Rahmen der Anhörung habe er die damals bereits vierzehn Jahre zurückliegenden Ereignisse konsistent und detailliert geschildert und durch das Vorzeigen der Narben den physischen Nachweis der Misshandlungen erbracht. Die von ihm in direkter Rede wiedergegebenen Aussagen des Milizenführers und der flüchtenden Mutter ("([...], renne mit!"), die Nennung auch ungewöhnlicher Details wie die Absicht der Milizen, dem Vater einen Zahn herauszunehmen, seine emotionale Aufwühlung bei der Schilderung der Ereignisse und die vergleichende Beschreibung des Instruments, mit dem er verletzt worden sei (eine Art spitzer Metallstab, vergleichbar mit einem Metallkabel oder einer Metallpeitsche), seien als Realkennzeichen zu werten. Die Berichte von drei Fachärzten (Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie) und der Hausärztin würden unabhängig voneinander zum Ausdruck bringen, dass seine Aussagen mit den Diagnosen schlüssig zusammenpassen würden. Gemäss BVGE 2013/21 hätten die in Darfur weiterhin ausgetragenen Konflikte nicht mehr klar ethnischen Charakter und eine Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien sei nun zwar zu verneinen, aber es herrsche dort weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt und die Gefährdung bei Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie sei im Einzelfall anhand aller Umstände zu prüfen. Er sei aus ethnischen Gründen Opfer von Gewalt geworden und die in Darfur für Angehörige nichtarabischer Ethnien herrschende Situation sei nach wie vor so, dass für ihn von einer begründeten Furcht vor dem Erleiden (erneuter) asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Da das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt habe, komme für ihn eine Fluchtalternative nicht in Frage. Das SEM habe die eingereichten Arztberichte zwar im Beweismittelverzeichnis aufgenommen und somit offensichtlich zur Kenntnis genommen, es aber unterlassen, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf diese einzugehen. Damit habe es seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Sollte die Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden können, sei die Sache - im Sinne des Eventualantrags - zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Fotografien, die seine Familie im Flüchtlingslager im Tschad zeigen würden, eine Aufnahme von ihm und seiner Familie in dem besagten Lager, die vom 8. April 2011 datiere, einen Bericht der (...) vom 2. Dezember 2017 und eine Fotografie seines Oberkörpers, auf der Narben beziehungsweise Keloide zu sehen seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Januar 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2018 über den Verlauf der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu den Akten. G. Am 13. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Auf entsprechendes Ersuchen des SEM hin erstreckte sie die Einreichungsfrist in der Folge bis zum 18. März 2018. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Verweises auf zwei Bekannte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, führe der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern es sich dabei um ähnlich gelagerte Fälle handeln könnte. Das SEM sei nach Durchsicht der besagten Fälle zur Ansicht gelangt, dass sich diese inhaltlich und auch vom Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit her vom vorliegenden Fall erheblich unterscheiden würden. Die Eingaben zu den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien zur Kenntnis genommen worden und insbesondere in die Verfügung der vorläufigen Aufnahme miteingeflossen. Die medizinischen Unterlagen vermöchten aber nicht schlüssig aufzuzeigen, wie vom aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die bereits länger zurückliegende Fluchtgeschichte geschlossen werden könnte. Die Angaben, die von ärztlicher Seite her dazu gemacht würden, würden vielmehr einer Vermischung von aussagebasierter Anamnese und medizinischer Diagnose zu entspringen erscheinen, und daher vor dem Hintergrund der im Asylentscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers wenig verlässlich wirken. I. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 1. Mai 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 18. Mai 2020 eine Replik einzureichen. J. In seiner Replik vom 18. Mai 2020 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die Freunde aus Darfur erwähnt, weil deren Entscheide (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) darauf hindeuten würden, dass Darfuri nichtarabischer Ethnie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten, wenn eine gewisse persönliche Exponiertheit hinzukomme. Dies sei bei ihm der Fall. Ob aus vergleichbaren Gründen wie bei den besagten Freunden könne er nicht beurteilen und habe er auch nicht geltend gemacht. Er habe denn auch nicht den Beizug dieser Dossiers beantragt. Zu den Arztberichten hätte das SEM in seiner Verfügung Stellung nehmen respektive zumindest dartun müssen, weshalb es diesen keinen Stellenwert bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beimesse. In der Vernehmlassung habe das SEM dies nun nachgeholt. Die Arztberichte würden aufzeigen, dass er an (...) und (...) schwere Verletzungen erlitten habe, an (...) und (...) Male von Stichwunden respektive von Verletzungen durch Metallteile aufweise, sowie an einer PTBS und mittelgradiger, depressiver Episode leide. Zwar treffe es zu, dass sich Ausführungen in Arztberichten zur Glaubwürdigkeit eines Patienten im Wesentlichen auf dessen Aussagen stützen würden und daher in diesem Punkt in der Regel nur geringen Beweiswert hätten. Vorliegend sei aber zu beachten, dass vier verschiedene medizinische Institutionen unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Aspekten seines Gesundheitsbilds Ausführungen gemacht hätten, und alle die Plausibilität seiner Erzählungen bestätigen würden. Die betreffenden Aussagen der Ärzte zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen seien mit engem Bezug zu den medizinischen Diagnosen und ohne Übertreibungen verfasst. Es handle sich somit nicht nur um Vermutungen oder Gefälligkeitsaussagen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Arztberichte in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Hinsichtlich der besagten Rüge des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass das SEM die Arztberichte entgegengenommen hat, wie die entsprechende Auflistung im Beweismittelverzeichnis zeigt (vgl. A21). In der angefochtenen Verfügung finden sie indes keine (explizite) Erwähnung. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. März 2020 erklärte das SEM hierzu, es habe die Arztberichte zur Kenntnis genommen und diese seien insbesondere in die Einschätzung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingeflossen. Weiter kommentiert habe es die Aussagen in den medizinischen Unterlagen in der Verfügung nicht, da diese seines Erachtens nicht geeignet seien, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Weshalb das SEM dieser Auffassung ist, hat es in der Vernehmlassung vom 18. März 2020 dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht (mehr) vor und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit, zu den besagten Ausführungen des SEM Stellung zu nehmen, so dass, wenn überhaupt, keine zu einer Kassation führende Gehörsverletzung (mehr) gegeben ist. Ob der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen formeller Mängel ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), wobei erlittene Verfolgung im oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager im Tschad ist daher nicht näher einzugehen. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Janjaweed anfangs (...) 2003 sein Heimatdorf in West-Darfur angegriffen und seinen Vater getötet hätten und er selber dabei von Milizionären schwer verletzt worden sei, als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werden. 5.2.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Darfur-Konflikts Misshandlungen seitens arabischer Milizen erlitten hat. Mittels Arztberichten ist belegt, dass er Narben länger zurückliegender Stichverletzungen am (...) und einen schlecht verheilten Beinbruch aufweist, und die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Entstehung der besagten Verletzungen scheinen nicht überwiegend berechtigt. So ist der vom SEM angeführte Widerspruch bezüglich der leicht abweichenden Datierung des Angriffs auf das heimatliche Dorf und den Beschwerdeführer (BzP: [...] 2003; Anhörung: [...] 2003) unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen dem Ereignis und den Befragungen (zwölf respektive vierzehn Jahre) als nicht derart gravierend zu erachten, als dass von der gänzlichen Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auszugehen wäre. Auch trifft die Rüge des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, selbst von Milizen misshandelt worden zu sein, nicht zu. Der Beschwerdeführer hat damals auf das Bestehen von Narben hingewiesen und ausdrücklich gesagt, dass diese von Verletzungen stammen würden, die ihm Milizen zugefügt hätten (vgl. A6 S. 8). Das SEM hat selbst vermerkt, dass die BzP in stark verkürzter Form durchgeführt worden sei, und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. A8). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 11. September 2017 zum Tod des Vaters und den in der Folge erlittenen Misshandlungen durch Milizionäre sind als genügend detailliert zu erachten. Die von ihm geschilderten Verletzungen stehen in Einklang mit den ärztlich festgestellten physischen Beeinträchtigungen (vgl. die aktenkundigen Arztberichte [{...}). Die Arztberichte zu den physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers können die vorgebrachte Verfolgungssituation zwar nicht belegen, da die Diagnosen per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der Verletzungen und die der PTBS zugrundeliegende spezifische Ursache der Traumatisierung zulassen. Die Arztberichte können aber aufgrund des Gesagten als Hinweise für die Richtigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers dienen. Insgesamt betrachtet vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen durchaus in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Es ist somit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sudan im Jahr 2003 Verfolgung ausgesetzt war. 5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Janjaweed-Milizen fielen in die Anfangsphase des Darfur-Konflikts, in der die von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) gewaltsam gegen nichtarabische Gruppierungen vorgingen. Die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe richtete sich gegen die nichtarabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit, denen der Beschwerdeführer angehört (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht ging bezüglich dieser Übergriffe von asylrechtlich relevanter Intensität aus. Ausserdem erfolgten die Angriffe aus asylrechtlich relevanten Motiven, weshalb in der publizierten Praxis von einer Kollektivverfolgung der Minderheitengruppen in der besagten Phase des Darfur-Konflikts ausgegangen wurde. Durch die Angriffe der Janjaweed-Milizen verloren damals zahlreiche Angehörige nichtarabischer Ethnien in Darfur ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Der Beschwerdeführer hat solche Verfolgung am eigenen Leib erlebt und zudem miterleben müssen, wie sein Vater getötet wurde. Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an physischen Beeinträchtigungen und psychischen Problemen leidet, die von den Ärzten mit den beschriebenen Gewalterfahrungen in Verbindung gebracht werden. Er war im Sudan nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25), sondern gezielten, gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Sein Vater wurde vor den Augen des Beschwerdeführers umgebracht und der Beschwerdeführer selber entkam nur knapp dem Tod, nachdem die Angreifer nur von ihm abgelassen hätten, weil sie ihn für tot gehalten hätten. Der Beschwerdeführer erfüllte damit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.2.3 Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Bei der Beurteilung der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. Das besagte Schema (Janjaweed versus nichtarabische Gruppierungen) erodierte im Verlauf des Darfur-Konflikts und ist einer Fragmentierung der Konfliktparteien gewichen. Im heutigen Zeitpunkt verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4). Aber auch wenn nicht mehr von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichteten Massnahmen, die zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen, gesprochen werden kann, wurde in BVGE 2013/21 auch festgehalten, dass die Sicherheitslage in Darfur weiterhin schlecht ist. In BVGE 2013/5 ist ebenfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt in Darfur die Rede, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtete in seinem Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 58, den Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, als nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung in Darfur. Angesichts der bereits erlebten massiven Vorverfolgung und der weiterhin schlechten Sicherheitslage in Darfur ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen, müsste er in die Region Darfur zurückkehren, objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 5.2.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaats in Schutz bringen kann. Vorliegend würde sich daher gemäss BVGE 2013/5 die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative verfügen würde; in erster Linie in Khartum, allenfalls auch im Tschad, wo er sich während mehreren Jahren aufgehalten hat. Praxisgemäss kann einer asylsuchenden Person eine solche Fluchtalternative nur dann entgegengehalten werden, wenn die Inanspruchnahme auch zumutbar wäre. Angesichts der besonderen Fallumstände ist dies vorliegend ohne vertiefte Prüfung zu verneinen, hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan doch für unzumutbar erklärt und ist sie durch die verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Tschad ausgegangen. 5.2.5 Nur am Rand ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Vorverfolgung selbst bei Verneinung einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre, da vom Bestehen zwingender, auf die besagte Verfolgung zurückgehender Gründe auszugehen wäre, aufgrund derer eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2 und BVGE 2007/31 E. 5.4, jeweils m.w.H.). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Ihm ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Replik eine Kostennote vom 18. Mai 2020 eingereicht. Der Rechtsvertreter machte darin einen zeitlichen Aufwand von 12.05 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 32.- geltend. Zudem wies er auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2630.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2630.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: